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Rechtsvorschriften zum Lärmschutz

Regelungen, die darauf abzielen, Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Einflüssen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu schützen, existieren vor allem im Bundesrecht, sind jedoch hierauf nicht beschränkt. Seit dem Jahr 2005 hat das Land Berlin ein eigenes Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG Bln), das insbesondere weitergehende Regelungen zum Lärmschutz enthält. Ende 2023 trat eine umfassende Novelle des LImSchG Bln in Kraft. Im Folgenden werden die wichtigsten landes- und bundesrechtlichen Regelwerke im Lärmschutz vorgestellt. Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Der Immissionsschutz wird in Deutschland im hohen Maße vom Bundesrecht geprägt. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf seiner Grundlage erlassenen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchVs) enthalten für die meisten Immissionsquellen abschließende Regelungen. Besonders hoch ist die Regelungsdichte im Bereich von Immissionen, die von Anlagen, bspw. Industrie- und Gewerbeanlagen, Geräte oder Lagerflächen, hervorgerufen werden. Nur die Immissionen, die durch das Verhalten von Personen, beispielsweise durch Applaus oder Grölen, oder durch Tiere verursacht werden, überlässt das Grundgesetz allein der Rechtsetzung durch die Länder. Ergänzt wird der Kompetenzbereich der Länder im Immissionsschutz durch so genannte Öffnungsklauseln im Bundes-Immissionsschutzrecht. So erlaubt z. B. § 22 Absatz 2 BImSchG für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen „weitergehende“ Vorschriften. Den Ländern sind insoweit sowohl höhere immissionsschutzrechtliche Standards als auch konkretisierende Regelungen erlaubt. Gleiches gilt nach § 7 Absatz 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) für den Betrieb bestimmter lärmintensiver Geräte und Maschinen in lärmempfindlichen Gebieten. Aus diesen Rahmenbedingungen ergeben sich Zweck und Inhalt des LImSchG Bln . Der Zweck des LImSchG Bln ist es, Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, die durch menschliches Verhalten, durch den Betrieb von Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungsfrei sind (z. B. Veranstaltungen im Freien, Gewerbebetriebe, Maschinen und Geräte), oder durch Tiere verursacht werden. Hauptzweck des Gesetzes ist der Schutz vor unzumutbarem Lärm. Zu diesem Zweck regelt das LImSchG Bln den Schutz der Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr (bei Baustellen von 20 Uhr bis 7 Uhr) und die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 3 Absätze 1 und 2 LImSchG Bln). Mit diesen Vorschriften geht das Gesetz über den bundesrechtlichen Lärmschutzstandard hinaus. Das LImSchG Bln schützt darüber hinaus auch vor erheblich belästigenden Geräuschen während der Tageszeit von 6 bis 22 Uhr (bei Baustellen 7 bis 20 Uhr) durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, Feuerwerke, Veranstaltungen im Freien oder die Haltung von Tieren. Bestimmte Betätigungen wie das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, Maßnahmen bei Notlagen und zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte sowie landwirtschaftliche Ernte- und Bestellarbeiten sind von den Verbotsvorschriften des LImSchG Bln ausdrücklich ausgenommen (§ 3 Absatz 3 LImSchG Bln). Die Durchführung von Veranstaltungen im Freien bedarf ab Überschreitung eines bestimmten Lärmpegels einer landes-immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 7 LImSchG Bln). Gleiches gilt für den sonstigen Betrieb von Anlagen während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen (§ 8 LImSchG Bln). Hierzu gehören z. B. nächtliche lärmintensive Bauarbeiten. Die Genehmigung kann (widerruflich) erteilt werden, wenn das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor Ruheschutzinteressen Dritter hat. Sie kann mit Bedingungen sowie Auflagen zum Schutz von Anwohnenden versehen werden. Nähere Bestimmungen zur Zulässigkeit von Veranstaltungen im Freien enthält die Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO, siehe im Folgenden). Die Genehmigung wird im Fall von Veranstaltungen im Freien mit gesamtstädtischer Bedeutung und bei Baustellen von der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung erteilt, im Übrigen von den örtlich zuständigen Bezirksämtern. Seit der Novelle im Jahr 2023 enthält das LImSchG Bln auch eine Regelung von Feuerwerken (§ 5 LImSchG Bln). Das Abbrennen von Feuerwerk ist weitgehend im Sprengstoffrecht des Bundes geregelt. Diese Regelungen bleiben unberührt. Das LImSchG Bln legt darüber hinaus Zeiten fest, in denen das Abbrennen von Feuerwerk aus Lärmschutzgründen verboten ist. Zudem erhalten die zuständigen Behörden die Möglichkeit, Feuerwerk im Einzelfall weiter einzuschränken. Durch § 6 LImSchG Bln macht das Land Berlin zudem von der Öffnungsklausel des § 7 der 32. BImSchV Gebrauch. Die Vorschrift enthält zeitliche Regelungen für den Einsatz bestimmter lärmintensiver Maschinen und Geräte. Hierzu gehören bspw. Freischneider, Laubbläser und rollbare Müllbehälter. Eine Übersicht über zeitliche Regelungen der 32. BImSchV bietet ein von der SenMVKU erarbeitetes Schaubild: Weitere Informationen: Herbstlaub umweltgerecht beseitigen Das LImSchG Bln sieht bei nachgewiesenen Zuwiderhandlungen gegen seine Verbotsvorschriften Sanktionen vor. Nach § 20 Absatz 2 LImSchG Bln können Geldbußen bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden. Zudem können Tatgegenstände, z. B. Tonwiedergabegeräte, eingezogen werden (§ 21 LImSchG Bln). Die Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO) Ziel der auf Grundlage des § 17 LImSchG Bln erlassenen VeranstLärmVO ist es, Geräuschimmissionen zu begrenzen, die von Veranstaltungen im Freien hervorgerufen werden. Die Verordnung regelt, wie Veranstaltungslärm zu ermitteln ist und wie der so ermittelte Lärmpegel beurteilt wird. Dazu enthalten die §§ 9 – 12 VeranstLärmVO an den jeweiligen Lärmpegel anknüpfende spezifische Vorgaben an die Zumutbarkeit von Veranstaltungen. Bolzplatz-Verordnung (BolzVO) Die Bolzplatz-Verordnung enthält immissionsschutzrechtliche Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Bolzplätzen, insbesondere durch Vorgabe von Mindestabständen zwischen Bolzplätzen und schutzbedürftigen Räumen, zum Beispiel in Wohngebäuden. Ziel ist, sowohl die wohnortnahe Nutzung von Bolzplätzen zu ermöglichen als auch dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft gerecht zu werden. Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln) Die AV LImSchG Bln enthalten konkretisierende Vorgaben zur Umsetzung des LImSchG Bln und richten sich vor allem an die für den Vollzug des LImSchG Bln zuständigen Behörden. Sie sollen dazu beitragen, einen berlineinheitlichen Vollzug des LImSchG Bln zu fördern und die Vollzugsbehörden bei der Anwendung und Auslegung des LImSchG Bln zu unterstützen. Eine auf eine Geltungsdauer von 5 Jahren befristete Neufassung der AV LImSchG Bln ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Das BImSchG findet auf Geräusche und andere Immissionen Anwendung, die durch den Betrieb von Anlagen, zum Beispiel Gewerbebetriebe und Industrieanlagen, verursacht werden. Es enthält übergreifende Regelungen zum Immissionsschutz und ist die Grundlage für die Genehmigung von Industrieanlagen, für Eingriffe gegenüber Anlagenbetreibern und für den Erlass von Rechtsverordnungen. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Die TA Lärm enthält Regelungen zum Schutz vor Geräuschen, die von gewerblich betriebenen Anlagen verursacht werden. Insbesondere regelt die TA Lärm, wie die Lärmbelastung zu erfassen ist und welche Lärmwerte zulässig sind. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Das OWiG enthält mit § 117 eine Regelung zum Lärmschutz . Danach kann ein Bußgeld drohen, wenn vorsätzlich ohne berechtigten Anlass oder in einem nicht zulässigen oder vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt wird, welcher geeignet ist, andere erheblich zu belästigen oder die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) Die 32. BImSchV regelt Betriebszeiten für bestimmte Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Laubbläser, Vertikutierer, Schredder sowie Bau- und Kommunalmaschinen) in besonders lärmsensiblen Gebieten. Die betroffenen Geräte und Maschinen sind in der 32. BImSchV abschließend aufgezählt. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) Die AVV Baulärm enthält Regelungen zur Begrenzung der von Baustellen ausgehenden Geräusche. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) Die 18. BImSchV begrenzt Geräusche, die von Sportanlagen ausgehen, soweit sie zur Sportausübung benutzt werden. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Die StVO enthält Regelungen zu Geräuschen, die durch die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr entstehen. Die Rechtsvorschriften zum Bereich Lärm können Sie auch hier einsehen: Rechtsvorschriften im Bereich Lärm

Daten und Fakten zur Stadtsauberkeit

Wir haben für Sie einige zentrale Zahlen und Fakten zusammengestellt: Das Sauberkeitsempfinden von Berlinerinnen und Berliner in statistische Zahlen übersetzt, die Beschwerdelage zu Verschmutzungen im öffentlichen Raum sowie die tatsächlichen Mengen von Abfall und illegalen Ablagerungen. Wahrnehmung: So schätzen Berlinerinnen und Berliner die Stadtsauberkeit ein Beschwerdelage: Müllmeldungen über Ordnungsamt-Online Abfallmengen im öffentlichen Raum Spezielle Informationen zur Berliner Stadtsauberkeit Hinweis: Vom 16.06. bis 31.07.2025 fand eine Befragung zum Thema Sauberkeit und Ordnung statt. Bürgerinnen und Bürger konnten hier den Zustand der Stadt und die aktuellen Maßnahmen bewerten. Die zentralen Ergebnisse der Befragung werden wir Ihnen zur Verfügung stellen. Die Beschwerdelage in Berlin zum Thema Sauberkeit/ Vermüllung wird unter anderem über die Möglichkeit von Meldungen an die bezirklichen Ordnungsämter abgebildet. Bürgerinnen und Bürger können verschiedene Anliegen über die Ordnungsamt-App oder Ordnungsamt-Online melden. Abfallmeldungen machen dabei bei weitem den größten Anteil der Meldungen aus. Die Meldungen dienen als Hinweisgeber auf Entwicklungen und Hotspots, unter anderem für die Unterstützung der Kontrolltätigkeiten der bezirklichen Ordnungsämter sowie der Planung von Entsorgungsfahrten durch die Berliner Stadtreinigung (BSR). Die Meldezahlen sind seit 2019 stark angewachsen. Aus der Steigerung der Müllmeldungen lässt sich jedoch nicht 1:1 ein entsprechender Zuwachs illegaler Müllablagerung ableiten. Hierfür gibt es verschiedene Gründe. Steigerungen entstehen dadurch, dass die Ordnungsamt-App sich grundsätzlich einer besseren Bekanntheit erfreut und somit die Zahl der Meldenden angestiegen ist. Zudem melden engagierte Bürgerinnen und Bürger sowie Initiativen illegale Müll-Ablagerungen zunehmend häufiger. Auch die Außendienstkräfte des Ordnungsamtes (AOD) sowie Mitarbeitende der BSR melden über das System. Wenn Sie künftig auch Müll oder illegale Abfälle melden möchten, können Sie dies tun über: Ordnungsamt-Online Ordnungsamt-App Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle (ZAB) des Ordnungsamtes in Ihrem Bezirk Ein erster Blick auf die Zahlen verschreckt zunächst. ABER: Hinter den Zahlen verstecken sich Gesetzesänderungen, Zuständigkeitenwechsel mit einer verbesserten gesamtstädtischen Lösung, eine viel schnellere Beseitigung – vor allem der häufig belasteten Bauabfälle – und damit auch eine Ausweitung auf mehr Abfallfraktionen. Das heißt, es wird in kürzerer Zeit mehr mitgenommen und vor allem die gefährlichen Abfälle können direkt beseitigt werden. Durch die Änderungen lässt sich eine wirkliche Vergleichbarkeit der Mengenentwicklung erst ab 2024 herstellen. Grundsätzlich wurden jedoch Prozesse in den Berliner Behörden verschlankt und Beseitigungsprozesse beschleunigt! Wie? Nach Pilotprojekten in einigen Bezirken hat die BSR zum 1. Mai 2023 den gesetzlichen Auftrag für die Entsorgung illegaler Ablagerungen erhalten. Hierfür wurden das Berliner Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG Bln) sowie das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) geändert. Dieser gesetzliche Auftrag hat die bisherige, fallweise Beauftragungspraxis abgelöst. Dadurch können die BSR nun ganze Straßenzüge von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräten und Bauschutt befreien. Dies gilt nicht nur für Straßen, sondern auch für alle gewidmeten Berliner Grün- und Erholungsanlagen und die landeseigenen Waldflächen. Die Bezirke müssen sich um die Beseitigung von illegalen Ablagerungen nicht mehr kümmern, das heißt insbesondere die bezirklichen Grünflächenämter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Forsten können sich wieder stärker auf ihre Kernaufgaben konzentrieren. Um die Effizienz zu steigern und die Entsorgung nachhaltiger zu entsorgen, orientiert sich die Entsorgung durch die BSR nicht an Bezirksgrenzen. Aus diesem Grund können keine bezirks- oder gar ortsteilscharfe Aufschlüsselungen von Mengen oder Kosten erfolgen. Die Kosten für illegale Ablagerungen trägt das Land Berlin über die Stadtabrechnung (Haushaltsplan 1330 SenWiEnBe, Titel 52136, Tz 3). Grundlage für die Kostenabrechnung sind die für die Einbringung von illegalen Ablagerungen aufgewendeten Personal- und Fahrzeugressourcen. Circa 45.000 Tonnen Straßenkehricht werden von den BSR pro Jahr zusammengefegt. Über 27.000 Abfalleimer werden von den BSR geleert. Pro Herbstsaison werden ca. 36.000 Tonnen Laub von den BSR eingesammelt. Weitere Informationen Häufig ist die Berliner Stadtsauberkeit Gegenstand von Berichterstattung und Abfragen durch politische Mandatsträger und Mandatsträgerinnen. Hinweise hierzu finden Sie im Suchportal der Parlamentsdokumentation des Abgeordnetenhauses in Berlin . Hier finden Sie zudem eine Auswahl Schriftlicher Anfragen (Stand: Dezember 2025): S19-24612 vom 11. Dezember 2025: Sauberkeit – was wirkt? Neue Ansätze gegen Müll in Berlin: Prävention, Anreize und Wertschätzung (Tamara Lüdke, SPD) S19-23965 vom 09. September 2025: Giftiger Abfall in der Natur. Wie werden wir noch wirksamer gegen Müllsünderinnen und Müllsünder (Linda Vierecke, SPD) S19-23782 vom 05. September 2025: Warum liegt so viel Müll auf den Straßen, in Parks und im Wald. (Lisa-Bettina Knack, CDU) S19-23861 vom 16. September 2025: Illegale Müllablagerungen im Berliner Wald – Zuständigkeiten, Vollzugsdefizite und Ausweitung der BSR-Flächenkulisse. (Dr. Martin Sattelkau, CDU) S19-23804 vom 10. September 2025: Vermüllung in Berlin: Ordnungsämter und Allgemeiner Ordnungsdienst. (Tino Schopf, SPD) S19-22627 vom 20. Mai 2025: Müllorgien zum 1. Mai in Parkanlagen und kein Ende abzusehen (Alexander Bertram, AfD) S19-22623 vom 20. Mai 2025: World Cleanup Day am 20. September 2025 – Wer macht mit? (Tommy Tabor und Alexander Bertram, AfD) S19-22547 vom 12. Mai 2025: Vermüllung und Reinigungsmaßnahmen rund um den 1. Mai in Berlin – Transparenz herstellen (Danny Freymark und Prof. Dr. Martin Pätzold, CDU) S19-22494 vom 29. April 2025: Vermüllung im Wedding – Ein unlösbares Dauerproblem? (Mathias Schulz, SPD) S19-22398 vom 15. April 2025: Bisher unterlassene Besetzung und Qualifizierung von Stellen im Allgemeinen Ordnungsdienst (AOD) durch einige Bezirke. (Michael Dietmann, CDU) S19-22388 vom 14. April 2025: BSR Kieztage im Bezirk Treptow-Köpenick II (Dr. Martin Sattelkau, CDU) S19-21784 vom 27. Februar 2025: „Umweltkriminalität in Berlin – Ordnungswidrigkeiten“ (June Tomiak und Julia Schneider, GRÜNE) S19-21632 vom 11. Februar 2025: BSR-Kieztage (Sperrmüllentsorgung der BSR) im Bezirk Treptow-Köpenick (Dr. Martin Sattelkau, CDU) S19-21391 vom 20. Januar 2025: Das große Müllproblem. Entsorgung von illegalem Abfall (Alexander Bertram, AfD) S19-21267 vom 09. Januar: Regelung und Verwertung der Hundekotentsorgung nach Kündigung des Toilettenvertrages mit der Wall AG (9. Januar) (Frank-Christian Hansel, AfD) S19-21119 vom 13. Dezember 2024: Illegale Vermüllung in Reinickendorf (Niklas Graßelt, CDU) S19-21049 vom 03. Dezember 2024: Illegale Müllentsorgung mit Videotechnik verhindern. (Prof. Dr. Martin Pätzold und Danny Freymark, CDU) S19-21030 vom 02. Dezember 2024: BSR-Kieztage im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf. (Dr. Hugh Bronson, AfD) S19-20891 vom 14. November 2024: BSR-Kieztage in Lichtenberg: Planungen für 2025 transparent machen. (Danny Freymark und Prof. Dr. Martin Pätzold, CDU) S19-20596 vom 08. Oktober 2024: Kehrenbürger – Ehrenbürger? Wie geht der Senat mit ehrenamtlichem Engagement beim Thema Sauberkeit in unserer Stadt um? (Dr. Maja Lasić und Linda Vierecke, SPD) S19-20450 vom 25. September 2024: Ergebnis der BSR-Kiez-Tage transparent machen. (Danny Freymark und Prof. Dr. Martin Pätzold, CDU) S19-20323 vom 13. September 2024: Müllberge am Weddinger Schillerpark (Sven Rissmann, CDU) S19-19933 vom 06. August 2024: Müll und Umweltverschmutzung am Dorfanger in Bohnsdorf. (Lisa Knack, CDU) S19-19534 vom 24. Juni 2024: Müllberge im Görlitzer Park nach Protest-Konzert. (Alexander Bertram, AfD) S19-19407 vom 11. Juni 2024: Schrotträder vermüllen Berlin. (Alexander Bertram, AfD) S19-18876 vom 17. April 2024: Kosten illegaler Müllablage (Lars Bocian und Danny Freymark, CDU) S19-18622 vom 18. März 2024: Wo kein Kläger, da kein Richter – oder auch: warum eine Bußgelderhöhung allein die Parks und Straßen nicht sauber hält. (Julia Schneider, GRÜNE) S19-18559 vom 12. März 2024: Aus dem Späti in den Park – Einhaltung der Pfandverpflichtung bei Einweg-Getränkeverpackungen kontrollieren? (Stefan Häntsch, CDU) S19-18528 vom 07. März 2024: Reinigung von Spielplätzen durch die BSR. (Katalin Gennburg und Kristian Ronneburg, LINKE) S19-17758 vom 08. Januar 2024: Sperrmülltage für alle Bezirke Berlins. (Prof. Dr. Martin Pätzold, CDU). S19-17628 vom 13. Dezember 2023: BSR und illegaler Müll auf öffentlichem Straßenland – Wie wirksam ist die Rechtsänderung der Zuständigkeiten (Michael Dietmann, CDU) S19-17437 vom 23. November 2023: BSR: Arbeitsbedingungen, Aufklärung, Sperrmüll (Ferat Koçak und Katalin Gennburg, LINKE) S19-17326 vom 08. November 2023: BSR-Kieztage im Bezirk Lichtenberg: Transparenz herstellen. (Danny Freymark und Prof. Dr. Martin Pätzold, CDU) S19-16971 vom 09. Oktober 2023: Maßnahmen aus dem Berliner Sicherheitsgipfel. (Elif Eralp, Ferat Koçak, Niklas Schrader und Tobias Schulze, LINKE) S19-16927 vom 04. Oktober 2023: Saubere (Spiel-)Plätze (Julia Schneider, GRÜNE) S19-16879 vom 27. September 2023: Kosten illegaler Müllablage (Lars Bocian und Danny Freymark, CDU) S19-16648 vom 06. September: Sauberkeit im Landschaftsschutzgebiet Wartenberger/ Falkenberger Feldflur sicherstellen. (Danny Freymark, CDU) S19-16545 vom 24. August 2023: Sauberkeit auf den Straßen in Moabit und im Brüsseler Kiez (Taylan Kurt, GRÜNE) S19-15486 vom 09. Mai 2023: Bilanz des 1. Mai 2023 (Vasili Franco, GRÜNE) S19-15432 vom 04. Mai 2023: Abfallberge im Schlesischen Busch (Alexander Bertram, AfD) S19-14720 vom 24. Januar 2023: illegale Müllablagerung (Danny Freymark, CDU) S19-14136 vom 01. Dezember 2022: Kiezhausmeister (Tommy Tabor, AfD) S19-13621 vom 17. Oktober 2022: Was unternimmt das Land Berlin gegen die Vermüllung? (Holger Krestel, FDP) S19-13227 vom 08. September 2022: Entsorgung illegaler Abfälle und Kosten (Tommy Tabor, AfD) S19-11983 vom 25. Mai 2022: Berlin – Hauptstadt der Verwahrlosung? (Danny Freymark, CDU) S19-10996 vom 15. Februar 2022: Hauptstadt der Müllsünder? (Stefan Evers, CDU) Wir arbeiten an mehr Transparenz und werden Ihnen weitere Daten zum Sauberkeitszustand und der Wahrnehmung zur Verfügung stellen. Weitere Daten werden regelmäßig ergänzt.

Anlage 8/2 - Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR / RID

Anlage 8/2 - Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR / RID Teilbereich: Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) 1. Vorwort Ergänzend zu dem einheitlichen Muster-Rahmenlehrplan für die behördlichen Gefahrgutkontrollen gemäß Anlage 8/1 der RSEB soll auch die Aus- und Fortbildung des Personals zur Kontrolle der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) geregelt werden. 2. Ziele Den Schulungsteilnehmern sollen über die Lerninhalte des allgemeinen Muster-Rahmenlehrplans hinaus die besonderen Anforderungen bzgl. der Klasse 7 vermittelt werden. Hierzu zählen u. a. die Vermittlung der relevanten gefahrgutrechtlichen Vorschriften, der sichere Umgang mit Messgeräten und das richtige Einsatzverhalten. Die atomrechtlichen und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe gelten, sollen vorgestellt werden. Die Teilnehmer sollen am Ende der Schulung in der Lage sein, selbstständig Gefahrgutkontrollen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe bei den Verkehrsträgern Straße und Schiene durchzuführen. 3. Zielgruppen Zielgruppe der Ausbildung für die Klasse 7 ist das Kontrollpersonal, das bereits einen Grundlehrgang gemäß Anlage 8/1 der RSEB mit Erfolg absolviert oder einen vergleichbaren Kenntnisstand erreicht hat. Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrollen eingesetzt wird. 4. Rahmenlehrplan Der Muster-Rahmenlehrplan für die Ausbildung im Teilbereich der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) trägt Empfehlungscharakter. Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff und praktische Ausbildung, die für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen der Klasse 7 erforderlich sind. Für die Fortbildung des Kontrollpersonals wird kein festgelegter Rahmenlehrplan vorgegeben. Die Inhalte der Fortbildung sind den Erfordernissen bzgl. neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen anzupassen. Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis zu 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden. 5. Grundsätze Die Themen sind an zentralen Veranstaltungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse sowie Grundkenntnisse im Atomrecht/Strahlenschutzrecht besitzen. Die Anzahl der Teilnehmer soll aufgrund der Komplexität der Vorschriften und der praktischen Übungen möglichst auf 12 bis 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme. 6. Zeitansätze Der Zeitansatz der Unterrichtseinheiten für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. Der im Lehr- und Lernschwerpunkt angegebene Zeitrahmen bezieht sich dabei auf Kontrollpersonal ohne Vorkenntnisse bei der Beförderung radioaktiver Stoffe. Die Ausbildung des Kontrollpersonals sowie die bisherige Kontrollerfahrung sind zu berücksichtigen und können den Zeitbedarf erheblich reduzieren. Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonals ergibt sich jeweils aus dem Schulungsbedarf aufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals. 7. Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte Nummer Lehr-/Lernschwerpunkt Unterrichts- einheiten 1. Einführung 1 2. Physikalische Grundlagen 6 3. Gefahrgutrechtliche Bestimmungen des ADR/RID zur Klasse 7 10 4. Atom- und strahlenschutzrechtliche Vorschriften (Atomgesetz, Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung, Atomrechtliche Entsorgungsverordnung) 3 5. Strahlenschutz 3 6. Strahlungsmessung 8 7. Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 2 8. Praktische Ausbildungskontrolle 5 9. Lernzielkontrolle 2 Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten: 40 8. Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes (Interner Link) Lehr-/Lernschwerpunkt Die hier vorgegebene Reihenfolge kann in einem begrenzten Rahmen geändert werden. Lehr-/Lerninhalte Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt. Bei den Gliederungspunkten, die auch Vorschriften anderer Klassen beinhalten, sind jeweils die Vorschriften der Klasse 7 zu lehren. S/E (Bedeutung "S" = Straße, "E" = Eisenbahn) Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig. Lehr-/Lernmethode Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an Lehrkräfte wendet, die entweder pädagogisch vorgebildet sind oder langjährige Erfahrungen haben, Lerninhalte zu vermitteln, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden ( z. B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet. Stufe Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden: Stufe I: Kennenlernen und Wiedergeben (Reproduktion) Stufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation) Stufe III: Anwenden und Umsetzen (Transfer) Stufe IV: Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung) ( UE ) Unterrichtseinheit Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt. Hinweise Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung. 9. Weitere Erläuterungen Von besonderer Bedeutung ist der Schutz des Kontrollpersonals vor möglichen Gefährdungen. Dies gilt insbesondere bei festgestellten Mängeln bei der Beförderung radioaktiver Stoffe. Um dies zu gewährleisten, soll den Teilnehmern der sichere Umgang mit den Messgeräten, das entsprechende Einsatzverhalten und die Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften vermittelt werden. Hinsichtlich der Strahlenexposition des Kontrollpersonals und daraus abzuleitende Maßnahmen, ist sich an dem Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG ) und der Strahlenschutzverordnung ( StrLSchV ) zu orientieren. Stand: 19. Juni 2025

65: Symbole Abschuss Reh erfüllt?

WALD vor Wild? Der Abschussplan für Rehe gilt für 3 Jahre. Er muss erfüllt werden. Das kontrolliert die Untere Jagdbehörde. Der Bayerische Oberste Rechnungshof bemängelt in seinen Berichten aus 2009 und 2015 allerdings den mangelnden Vollzug. Die Nicht-Erfüllung ist eine Ordnungswidrigkeit (BayJG-56). Wir stellen die Information „Abschussplan erfüllt?“ als Zeitreihe seit 2013/14 mit Symbolen dar. Sie werden in der Mitte der Hegegemeinschaft angezeigt. . … … … Zur Abfrage aller Daten laden Sie bitte unseren Dienst „10: Infos Hegegemeinschaft“. Weitere Dienste mit einprägsamen Symbolen finden Sie unter dem Suchwort „WALDohneZaun“.

Arbeiten zum Umweltstrafrecht

Das Umweltstrafrecht ist ein verhaeltnismaessig junges und dementsprechend noch wenig bearbeitetes Gebiet. Das heutige Umweltstrafrecht stammt von 1980 und ist 1994 grundlegend reformiert worden. Das Forschungsvorhaben dient dem Ziel, durch laufende Arbeiten und Veroeffentlichungen die praktische und wissenschaftliche Durchdringung des Umweltstrafrechts zu foerdern.

Bußgeldbescheide Kelsterbach Mönchwaldsee

Ich bitte um Information der erstellten Bußgeldbescheide für Ordnungswidrigkeiten der Gemeinden Kelsterbach in Landschafts- und Naturschutzgebieten. Die Liste soll die vorgeworfenen Tatbestände die in den Bußgeldbescheiden genannt werden und die Höhe des Bußgeldes beinhalten. Die Informationen sollten ab 1.1.2024 bis zum 7.3.2026 zur Verfügung gestellt werden.

Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG/EUV511/2014)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Aufgaben und Befugnisse (1) Der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 1 obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59) sowie der Durchführungsrechtsakte, die auf Grund von Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassen werden. (2) Nutzer im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte erforderlich sind. (3) Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Kontrolle beauftragt sind, sind befugt, soweit dies im Rahmen des Absatzes 2 erforderlich ist, 1. Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Abschriften anzufertigen, 2. Prüfungen einschließlich der Entnahme von Proben durchzuführen, 3. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Die zur Auskunft verpflichteten Nutzer haben die beauftragten Personen bei der Durchführung der Kontrollen auf Verlangen zu unterstützen und die erforderlichen Unterlagen und Proben genetischer Ressourcen vorzulegen. (4) Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. (5) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.

Anzahl Verwarnungen mit Verwarngeld - Nationalpark Eifel

Gemäß § 23 der Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel) handelt ordnungswidrig im Sinne des § 77 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwiderhandelt. Gemäß § 56 (1) des Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann die Verwaltungsbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen. Der Datensatz führt die Anzahl aller Verfahren auf, bei denen eine Verwarnung mit Verwarngeld ausgesprochen wurde.

Erläuterungen zu Teil 3

Erläuterungen zu Teil 3 Zu Kapitel 3.3 Sondervorschriften 3-0 Versandstücke, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 168 3-1 Durch die Einhaltung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ( TRGS 519), insbesondere nach den Vorgaben unter Nummer 18, oder der "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA ) kann gewährleistet werden, dass es während der Beförderung von Gegenständen mit Asbest nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 168 nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 3-2 Aus Kapitel 3-3 Sondervorschrift 327 Satz 2 ergibt sich, dass die Anforderung aus der Verpackungsanweisung P 207 bzw. der Sondervorschrift für die Verpackung L 2 in der Verpackungsanweisung LP 200, dass die Verpackungen/Großverpackungen so ausgelegt und gebaut sein müssen, dass übermäßige/gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und Gaspatronen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden, bei Beförderungen nach der Sondervorschrift 327 nicht gilt. Die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f gelten als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraumes der Verpackung/Großverpackung erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 3-3.1 Unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 fallen auch festverbundene brennstoffbetriebene Einrichtungen von Fahrzeugen, die nicht für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind. 3-3.2 Die Vorgabe in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe h, dass alle Ventile oder Öffnungen ( z. B. Lüftungseinrichtungen) während der Beförderung geschlossen sein müssen, bedeutet nicht, dass die Umschließungsmittel luftdicht verschlossen sein müsen. Ein notwendiger Druckausgleich muss stattfinden können. 3-3.3 Bei Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe l gelten die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f für flüssige Brennstoffe als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraums erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 3-4 Konfetti shooter sind ausschließlich nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 zu befördern. Die Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 594 ist ausgeschlossen, da Konfetti shooter mit einer Auslöseeinheit versehen sind. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 3-5 Versandstücke, die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 ADR / RID / ADN unterliegen, müssen trotz des Verweises auf Unterabschnitt 5.2.1.10 in Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID nicht mit Ausrichtungspfeilen versehen sein. Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID fordert lediglich, dass Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, entsprechend den Ausrichtungspfeilen in Außenverpackungen eingesetzt werden müssen, sofern gemäß Unterabschnitt 5.2.1.10 solche anzubringen sind. Sondervorschrift 375 befreit jedoch von der Anwendung des Unterabschnitts 5.2.1.10. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 3-6 Die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 letzter Satz vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln sind nach ADR/RID/ADN ohne Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und ohne UN-Nummer zulässig. Die Anbringung dieser Tafeln ist an den beiden Längsseiten der Güterbeförderungseinheit mit Lithiumbatterien ausreichend. Falls die Güterbeförderungseinheit mit eingebauten Lithiumbatterien ein Container ist, müssen die Tafeln nicht am Fahrzeug angebracht sein, das Anbringen am Container ist ausreichend. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 Buchstabe b 3-7 Sofern bei der Beförderung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 für Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, im Beförderungspapier kein Eintrag nach Sondervorschrift 390 Buchstabe b erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 3-8 Für Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 ist eine separate Zuständigkeitsregelung im Gefahrgutrecht entbehrlich, da im Gentechnikrecht die Zuständigkeiten sowohl auf Landes- und Bundesebene als auch auf EU -Ebene geregelt und in der Praxis unstrittig sind. Die in der Fußnote zur Sondervorschrift 637 genannte Richtlinie 2001/18/ EG wurde in Deutschland durch das Gentechnikgesetz umgesetzt. Für die Genehmigungsverfahren nach Teil B (Freisetzung, z. B. Freilandversuche) und Teil C (Inverkehrbringen) dieser Richtlinie ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ( BVL ) die zuständige Behörde. Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nummer 1829/2003 wird in einem von der EU-Kommission zentral geführten Verfahren entschieden. Hier ist das BVL ebenfalls als die für Deutschland national zuständige Behörde am Verfahren beteiligt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 3-9 Die Beförderung von befüllten und original verschlossenen, aber überlagerten Verpackungen mit Farbe, ist nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 zulässig, sofern es sich nachweisbar um eine Beförderung zur Entsorgung handelt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 ADR 3-10.S Bei integrierten Additivbehältern oder Sonderformen von Additivbehältern sind nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 Buchstabe g ADR keine Kennzeichnung mit der UN-Nummer und Gefahrzettel erforderlich. Zugelassene Verpackungen als Additivbehälter müssen jedoch den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein (siehe auch Nummer 1-24.S und 9-2.2.3.S der RSEB ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 3-11 Als Ventil im Sinne von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 ist jegliche Einrichtung zu verstehen, die in der Leitung zwischen Brennstoffbehälter und Motor bzw. Einrichtung eingebaut und geeignet ist, eine Unterbrechung der Brennstoffzufuhr zu bewirken. Die Funktionselemente Einspritz- und Benzinpumpe gehören dazu. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN 3-12.B Für die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN geforderten Instruktionen, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist, wird auf das Dokument der "Instruktionen für die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle (UN 1361) mit Binnenschiffen" der Verbände BDB und VdKl verwiesen: http://binnenschiff.de/content/instruktionen-zum-transport-von-kohle/ (Externer Link). Enthält eine Instruktion diese Vorgaben, ist sie für die Einhaltung der Bedingungen in der Sondervorschrift 803 geeignet. Zu Kapitel 3.4 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID 3-13 Aus Absatz 4.1.1.5.1 folgt nicht, dass bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 nur bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen. Zu Abschnitt 3.4.1 3-14 In den Fällen, in denen in sonstigen Vorschriften weitergehende Freistellungsregelungen enthalten sind, gehen diese Freistellungsregelungen vor. Zu Abschnitt 3.4.7 und 3.4.8 3-15 Sofern Versandstücke zusätzlich zu dem in Abschnitt 3.4.7 oder 3.4.8 geforderten Kennzeichen mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln oder auch anderen zutreffenden gefahrgutbezogenen Aufschriften (z. B. aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 625) versehen sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12 und 3.4.14 3-16 Sofern die Angabe einer höheren Bruttomasse als der tatsächlichen Bruttomasse erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12, 3.4.13 und 3.4.14 ADR 3-17.S Sofern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Absender und Beförderer besteht, dass durch den Beförderer ausschließlich Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen eingesetzt werden und der Absender den Beförderer nicht über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter informiert, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.13 und 3.4.14 3-18 Das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.13 darf auch sichtbar angebracht sein, wenn die nach Abschnitt 3.4.14 angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden. Zu Abschnitt 3.4.13 Buchstabe b 3-19 Bei der Kennzeichnung von Wechselaufbauten (Wechselbehältern) ist sinngemäß wie nach der Bemerkung in Unterabschnitt 5.3.1.2 zu verfahren. Das bedeutet, dass das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 nicht auf Wechselaufbauten (Wechselbehälter), ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene, anzubringen ist. Zu Unterabschnitt 3.5.4.2 3-20 In dem Kennzeichen für freigestellte Mengen ist unter anderem der Absender anzugeben. Dies ist der ursprüngliche Absender, auch wenn im Verlauf der Beförderung mehrere Absender vorhanden sind, da das Kennzeichen mit seinem Informationsgehalt vom Absender bis zum Empfänger gilt. Demgemäß ist dieser Absender nicht zwingend der Absender nach der Begriffsbestimmung in der GGVSEB . Stand: 19. Juni 2026

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade (Weser/Jade-Lotsverordnung - Weser/Jade-LV )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Weser/Jade-LV Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen Revierlotsverordnungen Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade (Weser/Jade-Lotsverordnung - Weser/Jade-LV) vom 25. Februar 2003 (BAnz. Seite 3703, 21 401) geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 24. Juni 2003 (BAnz. Seite 15 233), Zweite Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 11. Juli 2007 (BAnz. Seite 7097), Dritte Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 07. April 2008 (BAnz. Seite 1512), Vierte Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 12. August 2010 (BAnz. Seite 2951), Fünfte Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 20. November 2013 (BAnz. AT 13.12.2013 V3), Artikel 74 § 5 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung) vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 13. August 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 263), Artikel 1 der Siebten Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 28. November 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 296), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 380). Weser/Jade-Lotsverordnung (Weser/Jade-LV) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Seelotsreviere, Lotsbezirke, Lotsenbrüderschaften § 3 Lotsenstationen, Lotsenwechsel § 4 Lotsenversetzpositionen § 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver § 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen § 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht § 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe § 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe § 10 Befreiung für Tankschiffe § 11 Stellvertreter des Schiffsführers § 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 13 Landradarberatung § 14 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr, Widerruf von Befreiungen § 15 Lotsentätigkeit nach der Bestallung § 16 Distanzlotsungen § 17 Ordnungswidrigkeiten § 18 (aufgehoben) § 19 Aufhebung von Vorschriften § 20 Inkrafttreten Anlagen Stand: 01. Januar 2026 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht §1 Weser/Jade-LV Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen Revierlotsverordnungen § 1 Begriffsbestimmungen (1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird. (2) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Absatz 1 Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209; 1999 I Seite 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 286) geändert worden ist. (3) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist. (4) Position des Lotsenschiffes ist die Position, auf der sich das Lotsenschiff tatsächlich befindet. (5) Schlechtwetterposition des Lotsenschiffes ist die Position, auf die sich das Lotsenschiff infolge schlechten (schweren) Wetters zurückzieht. (6) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Achterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten. Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern einschließlich fester Anbauten und etwaiger Ladungsüberhänge. Tiefgang eines Schiffes ist der größte Frischwassertiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden, dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Vor dem Interpolieren sind Längen auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich. Als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich etwaiger Ladungsüberhänge. Der Zusatz "ab" in dieser Verordnung verbunden mit einer Angabe zu Länge, Breite oder Tiefgang bedeutet, dass der jeweils genannte Wert eingeschlossen ist. (7) Landradarberatung ist die Beratung eines Schiffes durch Seelotsen von einer Verkehrszentrale aus. (8) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder wenn das Schiff nicht länger als 5 Meter und nicht breiter als 0,5 Meter als das ursprüngliche Schiff ist und die Obergrenzen der Interpolation nicht überschritten werden. (9) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. (10) Bordlotse ist ein Seelotse, der die Beratung an Bord eines Schiffes ausführt. Stand: 01. Januar 2026 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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