<p> <p>Grünland (Wiesen und Weiden) sind ökologisch wertvolle Flächen in der Agrarlandschaft und Bestandteil einer multifunktionalen Landwirtschaft. Als Dauergrünland gelten Wiesen und Weiden, die mehr als fünf Jahre nicht als Acker genutzt wurden. Der Flächenanteil hat seit Anfang der 1990er Jahre abgenommen. Der Verlust wurde gestoppt, jedoch muss Dauergrünland erhalten werden, damit das so bleibt.</p> </p><p>Grünland (Wiesen und Weiden) sind ökologisch wertvolle Flächen in der Agrarlandschaft und Bestandteil einer multifunktionalen Landwirtschaft. Als Dauergrünland gelten Wiesen und Weiden, die mehr als fünf Jahre nicht als Acker genutzt wurden. Der Flächenanteil hat seit Anfang der 1990er Jahre abgenommen. Der Verlust wurde gestoppt, jedoch muss Dauergrünland erhalten werden, damit das so bleibt.</p><p> Entwicklung des Grünlandflächenanteils <p>Grünlandflächen wie Mäh- und Streuwiesen sowie Weiden werden intensiv oder extensiv zur Nahrungs- und Futtermittelherstellung sowie zur Biomassegewinnung für die Energieerzeugung bewirtschaftet und sind wichtig für den Naturschutz. Die Abbildung „Gesamtfläche von Dauergrünland und Anteil an der landwirtschaftlich genutzten Fläche“ zeigt den Rückgang des Dauergrünlands absolut und als Anteil an der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) in Deutschland. Während 1991 noch über 5,3 Millionen Hektar (Mio. ha), beziehungsweise 31,1 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche als Dauergrünland bewirtschaftet wurden, waren es 2025 rund 4,7 Mio. ha bzw. 28,5 %.</p> <p>Bis 2013 gingen in Deutschland erhebliche Dauergrünlandflächen durch Umbruch in Ackerland verloren. Seit 2014 ist der Anteil des Dauergrünlands an der landwirtschaftlich genutzten Fläche wieder leicht angestiegen bzw. weitgehend stabil. Die Ursachen des Flächenverlusts bestehen jedoch weiterhin. Neben Nutzungsintensivierung und Flächenkonkurrenz gehen jährlich landwirtschaftliche Flächen, insbesondere durch Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, verloren. Der Erhalt des Dauergrünlands bleibt daher weiterhin von hoher Bedeutung.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/DE_Indikator_AGRI-02_Gruenlandflaeche_2026-07-01.png"> </a> <strong> Gesamtfläche von Dauergrünland und Anteil an der landwirtschaftlich genutzten Fläche </strong> Quelle: BMEL / Statistisches Bundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/DE_Indikator_AGRI-02_Gruenlandflaeche_2026-07-01.pdf">Diagramm als PDF (318,52 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/DE-EN_Indikator_AGRI-02_Gruenlandflaeche_2026-07-01.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (43,62 kB)</a></li> </ul> </p><p> Ökologische Bedeutung des Grünlands <p>Das Grünland erfüllt vielfältige Funktionen in der Agrarlandschaft. Es bietet Möglichkeiten für Freizeit und Erholung und hat einen hohen ästhetischen Naturwert. Auf Grünlandstandorten kommen über die Hälfte aller in Deutschland beobachteten Tier- und Pflanzenarten vor. Damit haben sie große Bedeutung für den Artenschutz und den Erhalt der Artenvielfalt (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/biodiversitaet">Biodiversität</a>). Extensiv bewirtschaftetes Grünland mit nährstoffarmen Böden ist ein wichtiger Lebensraum für artenreiche, seltene Pflanzengesellschaften und daran angepasste, zum Teil gefährdete Tierarten. Rund 40 % aller in Deutschland gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen kommen im Grünland vor (<a href="https://bfn.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/1661/file/Schrift670.pdf">BfN 2023</a>).</p> <p>Dauergrünlandflächen sind wichtig für den Boden- und Gewässerschutz und leisten einen wichtigen Beitrag zum <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a>. Wegen der ganzjährigen Vegetation ist der Boden im Grünland gegenüber Austrocknung und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/erosion">Erosion</a> durch Wind und Wasser geschützt und verfügt über besonders hohe Humusgehalte sowie eine hohe Wasserspeicherkapazität. Aufgrund der guten Aggregatstabilität des Humus und des hohen Makroporenanteils des Bodens neigen Grünlandstandorte weniger zu Verschlämmungen. Der Erhalt und die Ausdehnung von Dauergrünland in empfindlichen Lagen, wie landwirtschaftlich genutzten Hangbereichen oder Überschwemmungsgebieten, schützt den Boden vor Abschwemmung. Das Niederschlagswasser kann auch bei <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/starkregen">Starkregen</a> gut versickern. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund sich wandelnder Klimaverhältnisse mit extremen Witterungsereignissen wichtig. Der Humusanteil des Bodens speichert Kohlenstoff (der damit der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/atmosphaere">Atmosphäre</a> entzogen wird), dient als Kohlenstoffsenke und schützt das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a>.</p> <p>Im Randbereich von Gewässern übernimmt Grünland zudem Pufferfunktionen, verhindert den Eintrag von Nähr- und Schadstoffen und trägt so zum Schutz der Oberflächengewässer und zum Trinkwasserschutz bei. Ein Umbruch des Grünlands zu Ackerflächen belastet die Hydro- und Atmosphäre, da er mit dem Humusabbau verstärkt Nitrat (NO3-), Lachgas (N2O) und Kohlendioxid (CO2) freigesetzt werden. </p> </p><p> Schutz des Grünlands <p>Seit 2015 ist die Umwandlung des Grünlands durch die Greening-Regelungen beschränkt. Außerdem greifen für den Schutz von Dauergrünland auch nationale ordnungsrechtliche Regelungen wie z.B. das Wasserhaushaltsgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und landesrechtliche Regelungen zum Schutz des Dauergrünlands. Der Verlust des Grünlands konnte damit weitestgehend gestoppt werden. Auch in der aktuellen Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik, die 2023 startete, wird der Erhalt des Grünlands in der sogenannten Konditionalität geregelt und ist damit Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen. Die Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands werden unter GLÖZ 1 fortgeführt. Demnach besteht für die Umwandlung von Dauergrünland eine Genehmigungspflicht und ist nur bei gleichzeitiger Neuanlage von Dauergrünland auf Ackerland möglich. Dies ist zwar generell zu begrüßen, allerdings ist zu bedenken, dass eine Umwandlung von Dauergrünland wesentlich schneller und mehr CO2 freisetzt, als durch Neuanlage gebunden werden kann (<a href="https://onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.1111/j.1365-2486.2011.02408.x">Poeplau et al. 2011</a>). Außerdem gibt es Ausnahmeregelungen, die z.B. für den Zeitpunkt der Einsaat und die Größe der umzubrechenden Flächen gelten. Einige Bundesländer (z.B. Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg) haben zudem landesrechtliche Regelungen zum Umbruch von Grünland erlassen. In diesen Bundesländern ist jede Umwandlung von Dauergrünland in Acker grundsätzlich verboten. Verstöße gegen dieses Verbot sind Ordnungswidrigkeiten, allerdings sind Ausnahmen und Befreiungen möglich. Ausschließlich für sensibles Dauergrünland auf sogenannten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/natura-2000">Natura-2000</a>-Flächen in FFH-Gebieten (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/flora">Flora</a>-<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/fauna">Fauna</a>-<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/habitat">Habitat</a>-Gebieten) gilt ein absolutes Umwandlungs- und Pflugverbot.</p> <p>Der Schutz von Dauergrünland ist eine wichtige Maßnahme für den <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a> und den Erhalt der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/biodiversitaet">Biodiversität</a>. In den bisherigen Vorschlägen zur GAP nach 2027 bleiben <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a>- und Umweltziele zwar Bestandteil der Agrarpolitik, die vorgesehene stärkere nationale Flexibilität und die Betonung freiwilliger Maßnahmen lassen jedoch offen, ob der bisherige Schutzstandard langfristig abnehmen, erhalten oder verbessert wird. Ein wirksamer Erhalt des Dauergrünlands wird daher auch künftig von der konkreten Ausgestaltung auf EU- und Mitgliedstaatenebene abhängen.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>
==Getötete bei Straßenverkehrsunfällen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner== ===Aussage=== Der Indikator ist ein Maßstab für die bei Straßenverkehrsunfällen getötetem Personen. Die Kennziffer hat jedoch den Nachteil, dass nur die ortsansässige Bevölkerung berücksichtigt wird und ein starker Durchgangsverkehr oder ein hohes Pendleraufkommen das Ergebnis beeinflussen. Auch Unterschiede in der Kfz-Dichte bleiben unberücksichtigt. ===Indikatorberechnung=== Für die Berechnung des Indikators 'Getötete bei Straßenverkehrsunfällen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner' wird die Zahl der Getöteten bei Straßenverkehrsunfällen im Jahr durch die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Jahresdurchschnitt dividiert und mit 100.000 multipliziert. Bis 2010 ist die durchschnittliche Jahresbevölkerung das arithmetische Mittel der zwölf Monatsdurchschnitte. Diese berechnen sich jeweils als arithmetisches Mittel aus dem Anfangs- und Endbestand des betreffenden Monats. Die Durchschnittsbevölkerung 2011 ist die Stichtagsbevölkerung am 9. Mai 2011. Ab 2012 ist die durchschnittliche Jahresbevölkerung das arithmetische Mittel aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand. ===Herkunftsstatistik=== Der Indikator beruht auf Daten aus der Statistik der Straßenverkehrsunfälle sowie zur Bevölkerung. ===Merkmalsbeschreibungen=== *'''Straßenverkehrsunfälle''' Nachgewiesen werden ab dem Berichtsjahr 1995 die von der Polizei erfassten Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt wurden bzw. Sachschaden entstanden ist. Zu den Unfällen mit Sachschaden zählen schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden im engeren Sinne, bei denen ein Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) vorlag und gleichzeitig mindestens ein Kfz auf Grund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden musste, sowie sonstige Sachschadensunfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel (mindestens ein Unfallbeteiligter stand unter dem Einfluss berauschender Mittel und, falls Kfz beteiligt waren, waren diese alle noch fahrbereit). Nicht enthalten sind alle übrigen Sachschadensunfälle ohne den Einfluss berauschender Mittel. Ab dem 1. Januar 1995 wurden für die Erfassung der Unfälle mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes neue Kriterien festgelegt. Im Gegensatz zu früheren Berichtsjahren dient als Erfassungsgrundlage nicht mehr die Höhe des entstandenen Sachschadens, sondern die Feststellung, ob es sich um einen Straftatbestand/eine Ordnungswidrigkeit handelt und/oder mindestens ein Unfallbeteiligter unter Alkoholeinwirkung/ab 1. Januar 2008 unter dem Einfluss berauschender Mittel stand. Ebenfalls in die Beurteilung des Unfalls einbezogen wird die Fahrbereitschaft der Fahrzeuge. Aus diesem Grund ist ein Vergleich zu den Vorjahren nicht möglich. *'''Unfälle mit Personenschaden''' Hierzu zählen Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt wurden. *'''Getötete Personen'''' Als getötet bei Straßenverkehrsunfällen gelten Personen, die auf der Stelle getötet wurden oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen starben. *'''Bevölkerung''' Die Bevölkerung einer Gemeinde umfasst seit Anfang der 1980er Jahre alle Personen, die auf der Grundlage der geltenden melderechtlichen Bestimmungen in dieser Gemeinde ihre alleinige oder die Hauptwohnung haben. Vorher wurde die Bevölkerung am Ort der alleinigen oder der vorwiegend benutzten Wohnung erfasst (Wohnbevölkerung). Bei den Bevölkerungsdaten handelt es sich um Fortschreibungszahlen, die ab dem Berichtsjahr 2011 auf den Ergebnissen des Zensus vom 09. Mai 2011 basieren. Die jährliche Fortschreibung der Bevölkerung erfolgt mit Hilfe der Ergebnisse der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Geburten, Sterbefälle und Eheschließungen), der Wanderungsstatistik (Zu- und Fortzüge) sowie von Daten zu Ehelösungen, Aufhebungen von Lebenspartnerschaften, dem Wechsel der Staatsangehörigkeit und Bestandskorrekturen aufgrund von nachgereichten Meldungen der Standes- und Einwohnermeldeämter. Zur Bevölkerung zählen auch die im Bundesgebiet gemeldeten Ausländer (einschließlich Staatenlose und Schutzsuchende). Nicht zur Bevölkerung gehören hingegen die Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen. Die Ergebnisse können Fälle mit unbestimmtem oder diversem Geschlecht beinhalten, die durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren auf männlich und weiblich verteilt wurden. Bevölkerungsdaten für die Berichtsjahre 1987 bis 2010 wurden in den alten Bundesländern aufgrund der Ergebnisse der Volkszählung vom 25. Mai 1987 erstellt, in den neuen Bundesländern bildet die am 3. Oktober 1990 aufgrund eines Auszugs des zentralen Einwohnerregisters der ehemaligen DDR festgestellte amtliche Einwohnerzahl die Grundlage. ===Regionale Besonderheiten=== *Durchschnittliche Jahresbevölkerung: Baden-Württemberg (1995, 2000), Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland (bis 1999), Sachsen (bis 2007): arithmetisches Mittel aus den Bevölkerungszahlen am Jahresanfang und Jahresende. Rheinland-Pfalz (2012):Die durchschnittliche Jahresbevölkerung ist das arithmetische Mittel der zwölf Monatsdurchschnitte. ===Weiterführende Informationen=== [https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsber ichte/Verkehrsunfaelle/strassenverkehrsunfaelle.pdf |Straßenverkehrsunfälle] [https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsber ichte/Bevoelkerung/bevoelkerungsfortschreibung-2017.pdf |Bevölkerungsfortschreibung] [https://www.regionalstatistik.de/genesis/online/data?operat ion=themes |Regionaldatenbank: Themenbereiche]
<p> <p>Unter REACH werden besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) identifiziert und in der sogenannten Kandidatenliste geführt. Werden diese SVHCs in Erzeugnissen verarbeitet (z.B. ein Farbstoff in einem Kunststoffprodukt), gelten für Unternehmen die REACH Auskunftspflichten.</p> </p><p>Unter REACH werden besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) identifiziert und in der sogenannten Kandidatenliste geführt. Werden diese SVHCs in Erzeugnissen verarbeitet (z.B. ein Farbstoff in einem Kunststoffprodukt), gelten für Unternehmen die REACH Auskunftspflichten.</p><p> <p><strong>1. Auskunftspflicht innerhalb der Lieferkette</strong></p> <p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/reach">REACH</a> Art. 33 (1) regelt die Kommunikationspflichten innerhalb der Lieferkette. Er verpflichtet Unternehmen, ihre gewerblichen Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen ein <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/stoff">Stoff</a> der Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist. Daneben müssen die nötigen Informationen für einen sicheren Umgang mit diesen Erzeugnissen zur Verfügung gestellt werden.</p> <p>Gemäß Abfallrahmenrichtlinie müssen alle Erzeugnisse, die SVHCs über 0,1 Massenprozent enthalten, ab 05.01.2021 auch in der SCIP Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur ECHA registriert sein.</p> <p><strong>2. Auskunftspflicht gegenüber Verbraucher*innen</strong></p> <p>Verbraucherinnen und Verbraucher können beim Händler, Hersteller oder Importeur nachfragen, welche besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHCs) der Kandidatenliste in einem <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/erzeugnis">Erzeugnis</a> enthalten sind. Gemäß REACH Art. 33 (2) müssen Händler, Hersteller und Importeure dann innerhalb von 45 Tagen kostenlos darüber Auskunft geben – unabhängig von einem möglichen Kauf.</p> <p>Die Auskunftspflicht gilt, sobald die Konzentration des jeweiligen Stoffes im Erzeugnis 0,1 Massenprozent (w/w) überschreitet. Sie gilt für die meisten Alltagsgegenstände, z. B. Haushaltswaren, Textilien, Schuhe, Sportartikel, Möbel, Heimwerkerbedarf, Elektro-/Elektronikgeräte, Spielzeug, Fahrzeuge, Verpackungen etc. Für den Geltungsbereich gibt es aber auch Ausnahmen. Dazu gehören z. B. flüssige oder pulverförmige Produkte (z. B. Lacke, Farben, Wasch- und Reinigungsmittel), bestimmte Medizinprodukte, Arzneimittel, Lebensmittel, Kosmetika und Futtermittel.</p> <p>Verbraucherinnen und Verbraucher können direkt im Geschäft nachfragen, für ihre Anfragen eine Smartphone-App nutzen (z.B. Scan4Chem noch bis 01.11.2026) oder den <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2674/dokumente/musterbrief_1.doc">Musterbrief</a> des Umweltbundesamtes (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2674/dokumente/model_letter_0.doc">englische Version</a>).</p> <p>Verstöße gegen die REACH Auskunftspflichten gelten als Ordnungswidrigkeit und können gemäß Chemikalien-Sanktionsverordnung mit Bußgeld geahndet werden.</p> <p><strong>3. Was müssen Unternehmen tun?</strong></p> <p>Unternehmen müssen innerhalb der Lieferkette und gegenüber Verbraucher*innen Auskunft geben, sobald ihr Erzeugnis über 0,1 Massenprozent eines SVHC enthält. Es sind „die vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen“ zur Verfügung zu stellen. Es muss mindestens der Stoffname angegeben werden.</p> <p>Die Europäische Chemikalienagentur empfiehlt auch dann Auskunft zu geben, wenn sich keine SVHCs in Konzentrationen über 0,1 Massenprozent in den Erzeugnissen befinden. Bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher auf ihre Anfrage keine Antwort, können sie nicht sichergehen, dass die SVHC-Konzentrationen im Erzeugnis kleiner als 0,1 Massenprozent sind und werden den Kauf solcher Erzeugnisse vermeiden.</p> <p>Die Informationen der SCIP-Datenbank sind öffentlich verfügbar. SCIP ist eher auf die Bedürfnisse der Unternehmen und Recycler zugeschnitten. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist es sehr schwierig, darin die Informationen zu finden, die sie für ihre Kaufentscheidungen brauchen.</p> <p>SVHC-Anfragen, die Sie über unsere App Scan4Chem erhalten, haben eine E-Mail-Adresse mit der Endung @request.askreach.eu als Absender. Stellen Sie sicher, dass diese Anfragen nicht in Ihrem Spam-Ordner landen, damit Sie alle Ihre Kundenanfragen ordnungsgemäß beantworten! Wir kontaktieren Firmen, die auf Anfragen nicht antworten, und machen sie auf die Anfragen aufmerksam.</p> <p>Die Antwort auf eine REACH Verbraucheranfrage muss lauten:</p> <ul> <li>„Im Produkt, dessen Teilprodukten und der Verpackung sind keine besonders besorgniserregenden Stoffe der REACH Kandidatenliste vom XX.YY.20ZZ in Konzentrationen über 0,1 Gewichts% enthalten“ oder</li> <li>„Folgende besonders besorgniserregenden Stoffe der REACH Kandidatenliste vom XX.YY.20ZZ sind im Produkt in Konzentrationen über 0,1 Gewichts% enthalten: 1. Stoff A, 2. Stoff B….“. Sind SVHCs enthalten, müssen Sie angeben, wo sie genau enthalten sind, also ob im Erzeugnis, in welchen Teilerzeugnissen oder in der Verpackung. Zusätzlich sollten Sie Informationen zum sicheren Umgang mit dem Erzeugnis/den Teilerzeugnissen/der Verpackung übermitteln.</li> <li>Damit es keine Missverständnisse gibt, müssen Sie außerdem angeben, ob sich Ihre Antwort auch auf im Produkt enthaltene Gemische bezieht oder nicht. Erhalten Sie z.B. eine Anfrage zu einem Klebstoff in einer Tube, muss aus Ihrer Antwort hervorgehen, ob sie sich auf den Klebstoff (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/gemisch">Gemisch</a>), die Tube (Erzeugnis) oder beides bezieht.</li> </ul> <p><strong>4. Verantwortung des Handels</strong></p> <p>Nehmen alle Akteure der Lieferkette ihre Pflichten unter REACH wahr, liegen die Informationen über den Gehalt von SVHCs in Erzeugnissen auch beim Händler am Ende der Lieferkette vor. Liegen ihnen keine Informationen vor, sollten sich Händler bei ihren Zulieferern danach erkundigen. In Zweifelsfällen können auch eigene chemische Analysen sinnvoll sein.</p> <p>Händler sind gemäß REACH auskunftspflichtig gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Bekommen sie eine Verbraucheranfrage, müssen sie darüber informieren, ob SVHCs in den Erzeugnissen enthalten sind.</p> <p>Ihre gesetzliche Pflicht, Verbraucheranfragen zu beantworten, können Händler effektiv erfüllen, wenn sie die Informationen in geordneter und leicht abrufbarer Form bereithalten. Bei Überarbeitung der Kandidatenliste (alle sechs Monate) müssen die Informationen aktualisiert werden. Händler können Ihr Sortiment umwelt- und verbraucherfreundlicher gestalten, indem sie Produkte und Materialien bevorzugen, die keine besonders besorgniserregenden Stoffe enthalten oder indem sie auf die Substitution dieser Stoffe hinwirken. Wenn sie noch weiter gehen möchten, können sie vorsorglich auch weitere Stoffe substituieren, die (noch) nicht in die Kandidatenliste aufgenommen wurden, z.B. Stoffe mit bekannten krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften (s. Anlagen 1-6 zu REACH Anhang XVII) oder Stoffe der sogenannten SIN-Liste, die von Umwelt- und Verbraucherorganisationen zusammengestellt wurde.</p> </p><p> </p><p> </p><p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>
Gemäß § 23 der Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel) handelt ordnungswidrig im Sinne des § 77 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwiderhandelt. Gemäß § 56 (1) des Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann die Verwaltungsbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen. Der Datensatz führt die Anzahl aller Verfahren auf, bei denen eine Verwarnung mit Verwarngeld ausgesprochen wurde.
Die RVO zum Schutz des Baumbestandes in Mainz regelt den • Schutzgegenstand/Schutzzweck • Verbotene Maßnahmen • Ausnahmen und Befreiungen • Ordnungswidrigkeiten
Zeitplanung für Überprüfung des Sicherheitsberichtes für Betriebsbereich (SAZ), externer Gefahrenabwehrplan für Sonderabfallzwischenlager, Ordnungswidrigkeit der unterlassenen Aktualisierung und Fortschreibung des Gefahrenabwehrplanes von 2008, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
Das Umweltstrafrecht ist ein verhaeltnismaessig junges und dementsprechend noch wenig bearbeitetes Gebiet. Das heutige Umweltstrafrecht stammt von 1980 und ist 1994 grundlegend reformiert worden. Das Forschungsvorhaben dient dem Ziel, durch laufende Arbeiten und Veroeffentlichungen die praktische und wissenschaftliche Durchdringung des Umweltstrafrechts zu foerdern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Aufgaben und Befugnisse (1) Der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 1 obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59) sowie der Durchführungsrechtsakte, die auf Grund von Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassen werden. (2) Nutzer im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte erforderlich sind. (3) Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Kontrolle beauftragt sind, sind befugt, soweit dies im Rahmen des Absatzes 2 erforderlich ist, 1. Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Abschriften anzufertigen, 2. Prüfungen einschließlich der Entnahme von Proben durchzuführen, 3. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Die zur Auskunft verpflichteten Nutzer haben die beauftragten Personen bei der Durchführung der Kontrollen auf Verlangen zu unterstützen und die erforderlichen Unterlagen und Proben genetischer Ressourcen vorzulegen. (4) Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. (5) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.
Hier finden Sie den Wortlaut der Neufassung des Bußgeldkataloges zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes vom 10. April 2002 (Gemeinsames Ministerialblatt des Saarlandes S. 211). Der Bußgeldkatalog trat am 22. August 2002 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen § 3 Anforderungen für die Vergütung § 4 Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse § 5 Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse § 6 Treibhausgaseinsparung Teil 3 Nachweis Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung § 8 Weitere Nachweise § 9 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise § 10 Anerkannte Nachweise § 11 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen § 12 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen § 13 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen § 14 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise § 15 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben § 16 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung § 17 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise § 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise § 19 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten § 20 Anerkannte Zertifikate § 21 Ausstellung von Zertifikaten § 22 Inhalt der Zertifikate § 23 Folgen fehlender Angaben § 24 Gültigkeit der Zertifikate § 25 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung § 26 Weitere anerkannte Zertifikate Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen § 27 Anerkannte Zertifizierungsstellen § 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen § 29 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen § 30 Inhalt der Anerkennung § 31 Erlöschen der Anerkennung § 32 Widerruf der Anerkennung Unterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen § 33 Führen von Verzeichnissen § 34 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten § 35 Kontrolle des Anbaus § 36 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen § 37 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen § 38 Weitere Berichte und Mitteilungen § 39 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen § 40 Kontrollen und Maßnahmen Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen § 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung § 42 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen Unterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung § 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen Teil 4 Zentrales Register § 44 Register Biostrom § 45 Datenabgleich § 46 Maßnahmen der zuständigen Behörde Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren § 47 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde § 48 Berichtspflicht der zuständigen Behörde § 49 Datenübermittlung § 50 Zuständigkeit § 51 Verfahren vor der zuständigen Behörde § 52 Muster und Vordrucke § 53 Informationsaustausch Teil 6 Ordnungswidrigkeiten § 54 Ordnungswidrigkeiten Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 55 Übergangsbestimmung
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 57 |
| Land | 73 |
| Weitere | 16 |
| Wirtschaft | 1 |
| Wissenschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 14 |
| Ereignis | 1 |
| Formular | 1 |
| Förderprogramm | 8 |
| Gesetzestext | 9 |
| Text | 86 |
| Umweltprüfung | 10 |
| unbekannt | 15 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 98 |
| Offen | 44 |
| Unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 141 |
| Englisch | 22 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 8 |
| Bild | 18 |
| Datei | 14 |
| Dokument | 40 |
| Keine | 37 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 95 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 68 |
| Lebewesen und Lebensräume | 132 |
| Luft | 74 |
| Mensch und Umwelt | 134 |
| Wasser | 73 |
| Weitere | 144 |