Ziel der Studie ist die Fortführung des Monitorings der Umweltverbandsklage von 2021-2023. Damit setzten das Unabhängige Institut für Umweltfragen e. V. und Prof. Dr. Schmidt die Erhebungen seit Einführung der Umweltverbandsklage fort. So kann die Entwicklung der Zahl, Klagegegenstände, Erfolgsquote sowie Anzahl der aktiv klagenden Verbände bei den Umweltverbandsklagen gezeigt werden. Zudem wurde ein möglicher Zusammenhang zwischen der Dauer von Gerichtsverfahren und dem Wegfall der Präklusion untersucht. Die Studie enthält außerdem mehrere Gutachten, in denen erfahrene Rechtswissenschaftler*innen aktuelle Fragestellungen des Umweltrechtsschutzes untersuchten. Veröffentlicht in Texte | 37/2025.
Ziel der Studie ist die Fortführung des Monitorings der Umweltverbandsklage von 2021-2023. Damit setzten das Unabhängige Institut für Umweltfragen e. V. und Prof. Dr. Schmidt die Erhebungen seit Einführung der Umweltverbandsklage fort. So kann die Entwicklung der Zahl, Klagegegenstände, Erfolgsquote sowie Anzahl der aktiv klagenden Verbände bei den Umweltverbandsklagen gezeigt werden. Zudem wurde ein möglicher Zusammenhang zwischen der Dauer von Gerichtsverfahren und dem Wegfall der Präklusion untersucht. Die Studie enthält außerdem mehrere Gutachten, in denen erfahrene Rechtswissenschaftler*innen aktuelle Fragestellungen des Umweltrechtsschutzes untersuchten.
Ziel der Studie ist die Fortführung des Monitorings der Umweltverbandsklage von 2021-2023. Damit setzten das Unabhängige Institut für Umweltfragen e. V. und Prof. Dr. Schmidt die Erhebungen seit Einführung der Umweltverbandsklage fort. So kann die Entwicklung der Zahl, Klagegegenstände, Erfolgsquote sowie Anzahl der aktiv klagenden Verbände bei den Umweltverbandsklagen gezeigt werden. Zudem wurde ein möglicher Zusammenhang zwischen der Dauer von Gerichtsverfahren und dem Wegfall der Präklusion untersucht. Die Studie enthält außerdem mehrere Gutachten, in denen erfahrene Rechtswissenschaftler*innen aktuelle Fragestellungen des Umweltrechtsschutzes untersuchten.
Das Projekt "Wissenschaftliche Begleitung der Entwicklung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten auf europäischer, internationaler und nationaler Ebene in der 20. Legislaturperiode" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Unabhängiges Institut für Umweltfragen UfU - e.V..Das Vorhaben wird das Umweltressort bei anstehenden Aufgaben zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten rechtswissenschaftlich unterstützen. Es soll nach aktueller Planung die folgenden Untersuchungsschwerpunkte abdecken: Das Monitoring der Entwicklung der Umweltverbandsklage soll für den Projektzeitraum fortgeführt werden und damit eine empirische Grundlage zur fortlaufenden Bewertung der Wirkung der Umweltverbandsklage gelegt werden. Aus rechtswissenschaftlicher Sicht werden die im European Green Deal angekündigten Vorschläge der EU-KOM zur Weiterentwicklung der Aarhus-Verordnung gewürdigt und evtl. Folgewirkungen und Handlungspflichten für Deutschland ermittelt. Zudem sollen die Folgen laufender und anhängiger Rechtsprechung des EuGH für Deutschland rechtswissenschaftlich bewertet werden. Unter dem gleichen Gesichtspunkt sollen auch die Folgen der Spruchpraxis des Aarhus Compliance Committee zur UN ECE-Aarhus-Konvention für Deutschland ausgewertet werden.
Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können die Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) beantragen. Mit der Anerkennung erhalten sie besondere Beteiligungs- und Klagerechte. Das Umweltbundesamt und die Anerkennungsbehörden der Länder sind für die Anerkennung zuständig. Umwelt- und Naturschutzvereinigungen stehen besondere Rechtsschutzmöglichkeiten zu. Mit der Verbandsklage können sie bestimmte Verwaltungsentscheidungen darauf gerichtlich überprüfen lassen, ob diese rechtmäßig ergangen sind. Die Wahrnehmung des Verbandsklagerechts setzt voraus, dass die Vereinigungen zuvor nach § 3 UmwRG anerkannt wurden. Die Zuständigkeit zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen ist zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Das UBA ist zuständig für die Anerkennung inländischer Vereinigungen, die über ein Bundesland hinaus tätig sind, und für ausländische Vereinigungen. Die Landesbehörden sprechen die Anerkennung für inländische Vereinigungen aus, die nur innerhalb eines Bundeslandes tätig sind. Das UBA pflegt eine Liste mit allen vom Bund (Umweltbundesamt und zuvor Bundesumweltministerium) anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen. Anerkennungen, die von den Bundesländern ausgesprochen werden, können bei den zuständigen Stellen der Bundesländer erfragt oder den jeweiligen Internetseiten entnommen werden. Informationen bzw. Links hierzu finden Sie am Schluss der Liste der vom Bund anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen. Für Fragen bezüglich der Anerkennung steht Ihnen die „Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz“ des UBA gerne zur Verfügung. Weitere Informationen zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen finden Sie auf den Unterseiten in der rechten Navigationsleiste. Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Rechtsschutz für anerkannte Umweltvereinigungen haben wir für Sie auf unserer Internetseite „Rechtsschutz und Verbandsklage“ beantwortet. Das UBA führte verschiedene Veranstaltungen zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten durch. Informationen und Unterlagen zum Workshop "Rechtsschutz zur Stärkung des Umweltschutzes" , zum Workshop "Transboundary Access to Justice for Environmental NGOs" , zur Tagung "Rechtsschutz im Umweltrecht in der Praxis" , zur Tagung " Forum Umweltrechtsschutz 2019 " sowie dem parlamentarischen Abend " Umweltverbandsklage im Gespräch " können auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes abgerufen werden. Forschungsergebnisse zum Umweltrechtsschutz In dem Forschungsprojekt im Auftrag des UBA wurde das Instrument der umweltrechtlichen Verbandsklage nach § 2 UmwRG einer Evaluation unterzogen. Das Ziel der empirischen Studie war, die Auswirkungen der Verbandsklage auf den Vollzug umweltrechtlicher Vorschriften und die Berücksichtigung von Umweltbelangen bei Verwaltungsentscheidungen zu ermitteln. Die Studie identifizierte für die Zeit seit Inkrafttreten des UmwRG bis Anfang 2012 insgesamt 37 abgeschlossene Klageverfahren, die von anerkannten Umweltvereinigungen initiiert wurden. In fast der Hälfte der Fälle erhielten die Verbände zumindest teilweise Recht. Von der Möglichkeit, Rechtsbehelfe nach dem UmwRG einzulegen, machen die Verbände somit nur in wenigen ausgewählten Fällen Gebrauch. Zu der vor der Einführung des UmwRG teilweise befürchteten Klageflut kam es nicht. Besonders interessant ist, dass bereits die bloße Möglichkeit einer Klage dafür sorgt, dass Umweltbelange in Verwaltungsentscheidungen besser berücksichtigt werden. Den Abschlussbericht des Forschungsprojekts finden Sie hier und rechts neben dem Text unter „Publikationen“. Ziel des Forschungsprojekts war es, anhand konkreter Fragestellungen Umfang und Inhalt der internationalen Verpflichtungen Deutschlands wissenschaftlich zu erörtern und dadurch die teils schwierige Integration der Vorgaben der Aarhus-Konvention zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in das deutsche Verwaltungsprozessrecht zu unterstützen. Dafür haben die Auftragnehmer des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen (UfU) e. V. in Kooperation mit Prof. Dr. Alexander Schmidt (Fachhochschule Anhalt-Bernburg) und Prof. Dr. Bernhard Wegener (Universität Erlangen-Nürnberg) mit Stand Oktober 2016 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und die Spruchpraxis des Compliance Committee der Aarhus Konvention (ACCC) sowie die Argumente und Positionen des rechtswissenschaftlichen Schrifttums in Deutschland ausgewertet. Zudem führten die Forschungsnehmer in Kooperation mit einer Reihe ausländischer Fachleute zu ausgewählten Aspekten rechtsvergleichende Untersuchungen der in Großbritannien, Frankreich, Italien, Schweden und Polen geltenden Regelungen und zur Rezeption der Vorgaben der Aarhus Konvention in diesen Rechtssystemen durch. Den Abschlussbericht des Forschungsprojekts finden Sie hier und rechts neben dem Text unter „Publikationen“.
Kern der Studie ist ein Monitoring der Umweltverbandsklage von 2017-2020. Damit setzten das Unabhängige Institut für Umweltfragen e. V., Prof. Dr. Schmidt und RA Teßmer die Untersuchungen seit Einführung der Umweltverbandsklage fort. So kann die Entwicklung der Zahl und Erfolgsquote der Umweltverbandsklagen gezeigt werden. Zudem wurde ein möglicher Zusammenhang zwischen der Dauer von Zulassungsverfahren und dem Wegfall der Präklusion untersucht. Die Studie enthält außerdem mehrere Gutachten, in denen verschiedene Rechtswissenschaftler*innen spezielle Fragen des Umweltrechtsschutzes klärten, RAin Heß z. B. solche zum Rechtsschutz gegen Pläne und Programme und Prof. Dr. Gärditz zur Präklusion. Veröffentlicht in Texte | 149/2021.
Das Projekt "Wissenschaftliche Unterstützung zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in der 19. Legislaturperiode" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Unabhängiges Institut für Umweltfragen UfU - e.V..Das Vorhaben dient dazu, das Umweltressort bei Aufgaben zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in der 19. Legislaturperiode wissenschaftlich zu unterstützen. Insbesondere soll der unter Nr. 2 der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 27.04.2017 genannte Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zu den Vollzugserfahrungen mit der Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) im Jahr 2017 vorbereitet werden. Mit dieser Entschließung forderte der Bundestag die Bundesregierung auf, ihm 'vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Novelle zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz über die praktischen Erfahrungen im Vollzug zu berichten'. Dabei soll insbesondere mitgeteilt werden, 'ob es zu einer Zunahme von umweltrechtlichen Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz und zu einer signifikanten Verlängerung von Entscheidungsverfahren gekommen ist' (vgl. Entschließung des Deutschen Bundestages vom 27. April 2017, BT-Drucksache 18/12146, Buchst. b; Bundesrat zu Drucksache 341/17). Darüber hinaus sollen weitere rechtsschutzrelevante Themen sozial- und rechtswissenschaftlich untersucht werden, so die Praxis der nachträglichen Heilung fehlerhafter Verwaltungsentscheidungen sowie die Auswirkungen des Wegfalls der materiellen Präklusion im Jahr 2017.
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ist im Juni 2017 umfassend novelliert worden. Dadurch ist zum einen der Anwendungsbereich für Rechtsbehelfe deutlich erweitert worden. Zum anderen wurde das Institut der materiellen Präklusion für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen abgeschafft, die den EU-Richtlinien über Industrieemissionen (2010/75/EU) und die Umweltverträglichkeitsprüfung (2011/92/EU) unterliegen. In einem knapp dreijährigen Forschungsprojekt wurde das Klagegeschehen anerkannter Umweltverbände in der Bundesrepublik Deutschland seit der Novelle 2017 umfassend begleitet und anhand empirischer Daten untersucht und bewertet. Neben dem Klagegeschehen sind darüber hinaus die Dauer von gerichtlichen Entscheidungsverfahren sowie die Auswirkungen durch den Wegfall der materiellen Präklusion rechtswissenschaftlich und teilweise empirisch analysiert worden. Zudem wurden spezielle Fragestellungen im Zusammenhang mit der Einlegung von Rechtsbehelfen in den Blick genommen. Der Abschlussbericht enthält alle wesentlichen Befunde bis zum Stichtag 31.05.2021. Quelle: Forschungsbericht
Die Aarhus-Konvention vermittelt Bürgerinnen und Bürgern Beteiligungsrechte im Umweltschutz. In diesem Jahr wird dieses internationale Umweltabkommen 20 Jahre alt. Welche Rechte Bürgerinnen und Bürger haben und wie sie diese wahrnehmen können, erläutert eine aktuelle Broschüre des Umweltbundesamtes (UBA) und des Bundesumweltministeriums (BMU). Bürgerinnen und Bürger sowie Umweltverbände, die sich für den Umweltschutz engagieren, wissen sie zu schätzen: Die Aarhus-Konvention. Denn diese internationale Vereinbarung vermittelt der Öffentlichkeit schlagkräftige Beteiligungsrechte im Umweltschutz. Im Jahr 2018 begeht die Aarhus-Konvention ein Jubiläum: 20 Jahre sind vergangen, seit im Juni 1998 in der dänischen Stadt Aarhus 37 Staaten das „Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“ beschlossen haben. Ziel der Aarhus-Konvention ist es, die Beteiligung der Zivilgesellschaft im Umweltschutz zu erleichtern, damit Bürgerinnen und Bürger sich einfacher für den Schutz der Umwelt engagieren können. Die Aarhus-Konvention fußt auf drei Säulen: Sie spricht der Öffentlichkeit beim Zugang zu Umweltinformationen, bei der Beteiligung an umweltrelevanten Entscheidungsprozessen und bei der Überprüfung staatlichen Handelns durch Gerichte besondere Rechte zu. Das Abkommen sorgt dadurch für eine transparente und gesetzmäßige Umweltverwaltung. Deutschland hat den internationalen Standard der Aarhus-Konvention in deutsches Recht übertragen. So profitieren auch Sie von den Beteiligungsrechten der Aarhus-Konvention. Welche Rechte Ihnen durch die Aarhus-Konvention im Umweltschutz konkret zustehen und wie Sie sie ausüben und durchsetzen können, zeigt eine aktuelle Broschüre des Umweltbundesamtes und des Bundesumweltministeriums. Die Herausgeber möchten Sie mit dieser Broschüre ermuntern, Ihre Rechte aus der Aarhus-Konvention wahrzunehmen und sich für den Erhalt der Umwelt in öffentliche Entscheidungen einzumischen. Die Aarhus-Konvention ist drei Jahre nach ihrer Verabschiedung, am 30. Oktober 2001, in Kraft getreten. Ausgehandelt wurde die Konvention im Rahmen der UN -Wirtschaftskommission für Europa (United Nations Economic Commission for Europe – UNECE ). Inzwischen hat die Aarhus-Konvention 47 Vertragsparteien, unter ihnen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten. Ein wirksamer Durchsetzung-Mechanismus sorgt dafür, dass Verstöße von Vertragsstaaten gegen die Vorgaben der Aarhus-Konvention aufgedeckt und sanktioniert werden. Auch Einzelpersonen und Umweltverbände können ein Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Aarhus-Konvention initiieren. Nicht zuletzt dadurch hat die Aarhus-Konvention in der Praxis eine enorme Bedeutung erlangt.
Mit der Anerkennung der „Naturschutzinitiative e. V.“ am 14.11.2017 hat das UBA die 100. Anerkennung als Umweltvereinigung ausgesprochen. Die auf Grundlage des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Umweltvereinigungen können als „Anwälte für die Umwelt“ vor Gericht auftreten. Sie können gerichtlich überprüfen lassen, ob umweltrelevante Behördenentscheidungen rechtmäßig ergangen sind. Tätig werden können die anerkannten Umweltvereinigungen bei allen Zulassungsentscheidungen, die in § 1 Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) aufgeführt sind. Hierzu gehören beispielsweise Entscheidungen über die Errichtung von Industrieanlagen und Anlagen zur Abfallverbrennung oder Energieerzeugung. Darüber hinaus sind auch bestimmte wasserrechtliche Erlaubnisse, Planfeststellungsbeschlüsse, beispielsweise für Infrastrukturvorhaben, sowie Entscheidungen über die Annahme bestimmter Pläne und Programme erfasst. Ein Forschungsprojekt des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2014 zur „ Evaluation des UmwRG “ hat gezeigt, dass anerkannte Umweltvereinigungen nur in wenigen, gut begründeten Fällen von ihren Klagerechten Gebrauch machen. Zudem sind Umweltverbandsklagen in überdurchschnittlich vielen Fällen erfolgreich. Das Projekt untersuchte Klagen anerkannter Umweltvereinigungen der Jahre 2006 bis 2012. Das Ergebnis: Fast die Hälfte aller Verfahren verlief ganz oder teilweise erfolgreich. Umfangreiche Informationen zur Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz haben wir für Sie auf unserer Themenseite „Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen“ bereitgestellt. Dort finden Sie unter anderem unsere „Liste der anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen“ und können sich über den rechtlichen Hintergrund des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und die Voraussetzungen der Anerkennung informieren. Zudem informieren wir über Veranstaltungen und Forschungsprojekte der Anerkennungsstelle UmwRG des Umweltbundesamtes. Weiterführende Informationen zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten und zur Umweltverbandsklage erhalten Sie auch auf unserer Themenseite „Rechtsschutz und Verbandsklage“ .
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