ID: 4682 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die Rohrfernleitung Würselen-Altenrath soll in Wesseling Urfeld auf einer Länge von ca. 190m innerhalb der Flurstücke der bestehenden Rohrfernleitung unterirdisch neu verlegt werden. Ort des Vorhabens: Wesseling Urfeld Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Allgemeine Vorprüfung Abschlussdatum: 18.12.2024 UVP-Kategorie: Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr - Standort Bonn Fontainengraben 200 53123 Bonn Deutschland Vorhabenträger Vorhabenträger Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Düsseldorf Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Düsseldorf Wilhelm-Raabe-Straße 46 40470 Düsseldorf Deutschland Dokument Dokument Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 UVPG
Die Firma BMW AG beabsichtigt die Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen (Lerchenauer Straße 76, 80809 München) wesentlich zu ändern. Die Änderung umfasst den Neubau des Teilbereiches Karosseriebau, konkret die Errichtung des Gebäudes 36.2 ohne Anlagentechnik mit brandschutztechnischer Neubetrachtung des Gebäudes 36.0, ausgelöst durch einen Abbruch der Brandwand zwischen Gebäude 36.2 und dem bestehenden Gebäude 36.0. Für das Vorhaben wurde bei der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz die Teilgenehmigung nach §§ 8, 16 Abs. 1 BImSchG beantragt. In einem späteren zweiten Antrag nach § 8 BImSchG werden die Errichtung und der Betrieb der Anlagentechnik im Gebäude 36.2 beantragt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde gemäß §§ 7, 9 UVPG in Verbindung mit 3.14 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen. Die Bewertung des Standortes hat ergeben, dass bei den vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Nach Einschätzung der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz besteht daher - nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien - keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: Dienstag, 3. Mai 2022 14:22 2022_04_01_Anschreiben_Landesamt für Umweltschutz Sachen-Anhalt_ST, AZ: SG02101/14-9/1-2022#1 12.BImschV.7z Anlagen: Sehr geehrte @lvwa.sachsen-anhalt.de> , sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrem im Betreff genannten Schreiben und dem Abfragekennzeichen p08_01a_ST_01 schicke ich Ihnen im Anhang eine Shape-Datei mit allen aktuellen Anlagen und Betriebsbereichen (Stand 30.03.2022)des Landes Sachsen- Anhalt, die der 12. BImSchV zugeordnet sind. Das zum Entpacken der Datei notwendige Passwort geht Ihnen in einer separaten E-Mail zu. Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag -- Referat Immissionsschutz, Chemiekaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung Landesverwaltungsamt Dessauer Straße 70 06118 Halle (Saale) Tel. 0345/ 514- Fax 0345/ 514- E-Mail: @lvwa.sachsen-anhalt.de Internet: www.sachsen-anhalt.de _______________________________________________ Die Landesregierung bittet: Machen Sie mit - Impfen schützt Sie und andere! Gemeinsam gegen Corona. Sachsen-Anhalt #moderndenken ________________________________________________________________ Bitte überlegen Sie gut, ob diese Mail unbedingt ausgedruckt werden muss. Danke! 1
Die Firma BMW AG beabsichtigt das Gebäude 75.1 des Antriebszentrums im Werk 1.50 (FIZ) (Schleißheimer Str. 422, 80935 München) durch einen Teilumbau des Gebäudes sowie technischer Überarbeitung insbesondere der 36 Prüfstände und weiterer Maßnahmen zu ändern. Für das Vorhaben wurde bei der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz eine Genehmigung nach § 16 Abs. 4 BImSchG beantragt. Im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens wurde gemäß §§ 7, 9 UVPG in Verbindung mit 10.5.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen. Die Bewertung des Standortes hat ergeben, dass bei den vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Nach Einschätzung der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz besteht daher - nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien - keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Firma BMW AG beabsichtigt das Gebäude 36.2 (Anlagenteil Karosseriebau der Anlage zum Bau und Montage von Kraftfahrzeugen) im Werk 1.10, Lerchenauer Str. 76, 80809 München durch bauliche und brandschutzrechtliche Änderungen am Gebäude sowie weiterer Maßnahmen im Gebäudeumgriff zu ändern (Tektur). Das Vorhaben stellt eine nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigebedürftige Änderung dar, für welche die Fa. BMW AG eine Genehmigung nach § 16 Abs. 4 BImSchG bei der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz beantragt hat. Der hier vorliegenden Tektur vorausgegangen sind zwei Teilgenehmigungen nach § 8 BImSchG zum Anlagenbereich Karosseriebau, Gebäude 36.2 (separate allgemeine Vorprüfungen nach dem UVPG, Bekanntmachungen vom 30.01.2023 und 30.01.2024). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde gemäß §§ 7, 12 UVPG in Verbindung mit 3.14 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen. Die Bewertung des Standortes hat ergeben, dass bei den vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Nach Einschätzung der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz besteht daher - nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien - keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Firma BMW AG beabsichtigt die Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen (Lerchenauer Straße 76, 80809 München) wesentlich zu ändern. Die Änderung umfasst die Errichtung und den Betrieb des Anlagenteils Westside (Gebäude 052.0). Die Westside umfasst im Wesentlichen: Finish, Rampe zum Finish, Spindel, Kurzprüfstrecke, LKW-Verladung und eine Lärmschutzplattform. Für das Vorhaben wurde bei der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG beantragt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde gemäß §§ 7, 12 UVPG in Verbindung mit 3.14 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen. Die Bewertung des Standortes hat ergeben, dass bei den vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG zu erwarten sind. Nach Einschätzung der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz besteht daher - nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien - keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Firma BMW AG beabsichtigt die Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen (Lerchenauer Straße 76, 80809 München) wesentlich zu ändern. Die Änderung umfasst den Neubau des Teilbereiches Montage, Logistik und Sitzefertigung, konkret die Errichtung und der Betrieb der Anlagentechnik in den Gebäuden 50.0 und 51.0, die Inbetriebnahme der Tankfarm sowie bauliche Tekturmaßnahmen. Für das Vorhaben wurde bei der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz die zweite Teilgenehmigung nach §§ 8, 16 Abs. 1 BImSchG beantragt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde gemäß §§ 7, 11 UVPG in Verbindung mit 3.14 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen. Die Bewertung des Standortes hat ergeben, dass bei den vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG zu erwarten sind. Nach Einschätzung der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz besteht daher - nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien - keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Firma BMW AG beabsichtigt die Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen (Lerchenauer Straße 76, 80809 München) wesentlich zu ändern. Die Änderung umfasst den Neubau des Teilbereiches Montage, Logistik und Sitzefertigung, konkret die Errichtung der Gebäude 50.0 und 51.0 einschließlich der technischen Gebäudeausstattung (TGA) und der Brückenbauwerke zur Anbindung an den Bestand des Werks, die Errichtung eines Medientunnels (Teilabschnitt unter Geb. 50.0 und 51.0) zur Aufnahme von Versorgungsleitungen sowie die Errichtung eines Tanklagers (Tankfarm), einschließlich der zugehörigen Rohrleitungen. Für das Vorhaben wurde bei der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz die Teilgenehmigung nach §§ 8, 16 Abs. 1 BImSchG beantragt. In einem späteren zweiten Antrag nach § 8 BImSchG werden die Errichtung und der Betrieb der Anlagentechnik (Fahrzeugfertigung, Montage, Sitze und Nachlack), die Inbetriebnahme der Tankfarm sowie die Umsetzung weiterer baulicher Maßnahmen zum Schallschutz beantragt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde gemäß §§ 7, 9 UVPG in Verbindung mit 3.14 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen. Die Bewertung des Standortes hat ergeben, dass bei den vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Nach Einschätzung der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz besteht daher - nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien - keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Firma BMW AG beabsichtigt die Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen (Lerchenauer Straße 76, 80809 München) wesentlich zu ändern. Die Änderung umfasst den Neubau des Teilbereiches Karosseriebau, konkret die Errichtung und den Betrieb der Anlagentechnik in Gebäude 36.2. Für das Vorhaben wurde bei der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz die zweite Teilgenehmigung nach §§ 8, 16 Abs. 1 BImSchG beantragt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde gemäß §§ 7, 12 UVPG in Verbindung mit 3.14 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen. Die Bewertung des Standortes hat ergeben, dass bei den vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Nach Einschätzung der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz besteht daher - nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien - keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Heike Wiegel handelnd für den Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e. V. (LBU) gemäß Vollmacht vom 19.12.2022 – siehe Anlage LBU Vollmacht für Heike Wiegel zum ROV Asse An das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - Dezernat 2 -, Friedrich-Wilhelm-Straße 3, 38100 Braunschweig Tel.: 0531 484- , Fax: 0531 484-1099 per Mail an: rov-asse@arl-bs.niedersachsen.de 20.12.2022 Seite 1 von 8 ROV Asse Antragskonferenz am 11.07.2022 Ergänzung der LBU Stellungnahme vom 24.07.2022 zum ROV Asse aufgrund der „BGE ROV Ergänzung vom 02.11.2022“ zum Untersuchungsrahmen bzgl. der Kreisstraße K 513 und weiteres. Zu 1 Einleitung: Das ROV wurde beantragt auf einer ungenügenden Datenlage – siehe LBU–Stellungnahme vom 24.07.2022 und meiner Mail vom 04. Dezember 2022. Ein Vergleich von alternativen Standorten außerhalb der Samtgemeinde Elm Asse fehlt für das Zwischenlager und auch für die Konditionierungsanlage - siehe u.a. auch AGO Stellungnahme vom 03.06.2022. Ebenso fehlen alternative Lösungen, um die Belastungen auch der weiteten Maßnahmen zu reduzieren. So könnte beim Ausbau der K 513 der Radweg auf vorhandene Feldwege verlegt werden. Eine erhebliche Reduzierung der Belastung der Anwohner an der K 20 durch Verkehrslärm und Abgase wäre über eine andere Streckenführung zur B 79 möglich. Eine vertiefende Betrachtung ist erforderlich. Die Umsetzung der Rückholung ist erst mit der Genehmigung der Rückholung möglich. Teilgenehmigungen sind nach AtG §57b nur zulässig, wenn das Gesamtprojekt Rückholung mit hoher Wahrscheinlichkeit umsetzbar ist, was derzeit nicht gegeben ist - siehe Anlage Indizien (28.09.2022). Bestätigt wurde dies auch durch die BGE (Hr. Köhler) am 20.10.2022 (Notfallplanung) mit der Aussage, dass bei einem Absaufen von Asse II (AÜL = Auslegungsüberschreitender Lösungszutritt) zum heutigen Zeitpunkt keine Überschreitung von Grenzwerten zu erwarten wäre, obwohl die Vorsorgemaßnahmen (Verfüllung mit Sorelbeton, Errichten von Strömungsbarrieren) bisher nur etwas mehr als zur Hälfte umgesetzt sind und Magnesiumchlorid-Lösung zum Gegenfluten noch nicht beschafft wurde. Die diesbezügliche aktuelle Konsequenzenanalyse wurde von der BGE bisher nicht veröffentlicht, obwohl die BGE nach AtG §57b dazu gesetzlich verpflichtet ist. Die Minimierung aller Belastungen und auch die Alternativenprüfung aller Teilprojekte ist nachzuweisen, um unnötige Flächenversiegelungen und weitere Schädigungen im LSG und FFH-Gebiet zu vermeiden. Alle Maßnahmen und Teilprojekte, die das LSG und FFH-Gebiet schädigen, sind ohne Alternativenprüfung und ohne Genehmigung der Rückholung zu unterlassen. Falls die Rückholung des Atommülls aus Asse II scheitert oder nicht mehr umgesetzt werden kann oder darf, muss sichergestellt werden, dass zuvor keine Schädigungen im LSG und FFH-Gebiet erfolgen. Zu 3.1 Ergänzung zu Kapitel 3.2.1 – Schacht Asse 5 und Tagesanlagen Grundsätzlich sind alle Maßnahmen, Gebäude und Anlagen, die außerhalb des FFH-Gebiets und LSG möglich sind, auch außerhalb des FFH-Gebietes und LSG auszulagern. Dies betrifft u. a. Büroräume, Zwischenlager, Konditionierungsanlage, Parkhaus und Parkplätze, Materiallagerplätze und Lagerräume/Hallen, oberirdische Werkstätten. Das neue Feuerwehrgebäude könnte auf dem vorhandenen Betriebsgelände Asse II gebaut werden, ggf. auf dem alten Parkplatz, oder ein anderes Gebäude auf dem vorhandenen Betriebsgelände könnte weichen. Eine vertiefende Betrachtung ist erforderlich. Der geplante Schachtansatzpunkt für den neuen Schacht Asse 5 liegt auf einer großen Doline (Erdfall) im Wald / FFH-Gebiet. Ein weiteres Absacken des Geländes ist nicht auszuschließen. Ob der Schacht Asse 5 tatsächlich an dieser Stelle abgeteuft werden kann, ist fraglich - siehe Anlage Bergsenkungen 28.09.2022. In der Abbildung 1 auf BGE-Seite 5 ist der Schacht Asse 5 falsch eingetragen. Dies entspricht der Darstellung im „Rückholplan BGE-2020“. LBU-Stellungnahme vom 20.12.2022 zum ROV Asse II – Ergänzung K 513 Seite 2 von 8 Nach BGE-Unterlagen aus 2020, 2021 und 2022 ist an dieser Position die Erkundungsbohrung R18 geplant. Der Schacht 5 mit den dazugehörigen Gebäuden würde lt. BGE auf dem Flurstück der Niedersächsischen Landesforsten errichtet. Damit wäre eine erhebliche Rodung im FFH-Gebiet erforderlich mit darunter mindestens eines Habitatbaums. Auch der Wirtschaftsweg würde lt. BGE (27.07.2020 Mail JW) nicht Bestandteil des Betriebsgeländes Schacht Asse 5. Die aktuellen Planungen mit Bemaßungen sind zum ROV beizufügen. Eine vertiefende Betrachtung ist erforderlich. Zu allen Teilanlagen sind Alternativen umzusetzen und außerhalb der Asse einzuplanen, um die Belastungen im FFH-Gebiet und Landschaftsschutzgebiet so gering wie möglich zu halten. Eine Reihe von vertiefenden Untersuchungen ist hierzu erforderlich. Die Rückholungsplanung ist zurzeit nur eine grobe Skizze. Die Machbarkeit der Rückholung ist nicht nachgewiesen - siehe AGO-Stellungnahme vom 16.07.2021: https://aufpassen.org/AGO-Rueckh-750m21 Fehlerhafte Studien und Bericht Die beiden Parameterstudien zur Begründung des Zwischenlagers an der Asse sind stark fehlerhaft, ebenso die Bewertung der fünf Standorte nach Kriterienbericht zum Zwischenlager - siehe LBU-Stellungnahme 24.07.2022. Bisher wurde auch die Anlagentrennung zur Betriebssicherheit während der Rückholung nicht untersucht. Wie in der GNS/WTI-Studie (21.07.2011) detailliert ausgeführt (siehe https://aufpassen.org/GNS-WTI-11) und von den AGO Wissenschaftlern (siehe AGO-Stellungnahme vom 03.06.2022) sowie den externen Wissenschaftlern im Rahmen des sog. „Beleuchtungsauftrages“ in ihrem Bericht vom 30.09.2021 bestätigt (siehe https://aufpassen.org/Beleuchtung 21) sind ein Zwischenlager und eine Konditionierungsanlage an der Asse für die Rückholung des Atommülls aus Asse II nicht erforderlich. An der Asse ist lediglich ein Transportbereitstellungslager mit kleinem Pufferlager und Charakterisierung am geschlossenen Atommüll- Behälter erforderlich - siehe LBU-Stellungnahme vom 24.07.2022 Seite 3. Eine vertiefende Betrachtung ist erforderlich. Auch nicht untersucht wurde, ob der Atommüll eher über Schacht Asse II zurückzuholen wäre, um dem Naturschutz (LSG und FFH) besser gerecht zu werden. Der neue zweite Schacht Asse 5 könnte dann als Personalförderschacht genutzt werden (entsprechend kleiner zu dimensionieren) und der Schacht Asse 2 wäre ggf. entsprechend für den Atommülltransport auszubauen oder ggf. reicht der Schacht Asse 2 auch mit seinen bisherigen Ausmaßen. Bei geeigneter Wahl der Overpacks (Umverpackungsbehälter für den geborgenen Atommüll) können diese über einen ertüchtigten Schacht 2 befördert werden. Eine vertiefende Betrachtung ist erforderlich. Das Transportbereitstellungslager könnte dann direkt neben Schacht Asse 2 erstellt werden, außerhalb des FFH-Gebietes, sodass aus diesem Transportbereitstellungslager der Atommüll im sicheren Bahntransport direkt in ein externes Zwischenlager mit Konditionierungsanlage über öffentliche Bahnstrecken transportiert werden kann. Damit würde die Beeinträchtigung des FFH-Gebietes erheblich reduziert werden und die Sperrung der K 513 wäre überflüssig. Ebenso wäre eine Querung der K 513 mit Atommüll nicht mehr erforderlich. Vorteile: - Der Bahnanschluss liegt schon bis zum Schacht Asse II. - Die Straßensperrung der K 513 wäre nicht erforderlich. - Der erhebliche zusätzliche Verkehr per LKW kann vermindert werden, da Material über die Bahn transportiert werden kann. Eine vertiefende Betrachtung ist erforderlich. Soll der Atommüll weiterhin über Schacht 5 geborgen werden, so kann das Transportbereitstellungslager direkt neben der Schachtanlage Schacht 5 auf einer Ackerfläche im LSG, aber außerhalb des FFH-Gebietes errichtet werden und der geborgene Atommüll verpackt für Transport auf öffentlichen Strecken per Bahntransport in ein Asse-fernes Zwischenlager transportiert werden. Die BGE hat bereits geplant, die vorhandene Bahnstrecke bis zum Schacht 5 zu verlängern. Für die Bahn-Querung der K 513 mit für öffentliche Strecken verpackten Atommüll, ist eine Sperrung der K 513 überflüssig. Ein Zwischenlager mit Konditionierungslager ist an der Asse nicht erforderlich, wie von GNS/WTI und AGO belegt. LBU-Stellungnahme vom 20.12.2022 zum ROV Asse II – Ergänzung K 513 Seite 3 von 8 Das derzeit geplante Zwischenlager mit Konditionierungslager befindet sich in einem Bereich mit den nahezu höchsten Bergsenkungen an der Asse, die Bergsenkungen sind, wie von der BGE belegt, nicht abgeschlossen - siehe Anlage Bergsenkungen 28.09.2022. Eine vertiefende Betrachtung ist erforderlich. Ein Asse-fernes Zwischenlager mit Konditionierungsanlage und lediglich ein Transportbereitstellungslager an der Asse bedeutet, dass auch der Ausbau der K 513 in dem angedachten Ausmaß nicht erforderlich ist. Hierzu ist eine vertiefende Untersuchung erforderlich, um das LSG und FFG-Gebiet wirklich zu schützen und unnötige Flächenversiegelung wertvoller Ackerböden zu vermeiden. Durch die oberirdischen Anlagen, Gebäude und versiegelte Flächen kann es bei Starkregen zu Schlammlawinen in den Orten Gr. Vahlberg und Remlingen kommen. Solche Fälle gab es bereits, d. h. durch die zusätzlichen Flächenversiegelungen würde dies die Gefahr bezüglich Überflutungen und Schlammlawinen bei Starkregen wohl erheblich erhöhen. Wer trägt die Folgekosten hierzu? Eine vertiefende Betrachtung / Untersuchung ist erforderlich. Die gesamte Gebäude- und Anlagenplanung der Schachtanlage Asse ist detaillierter in das ROV einzubringen. Eine vertiefende Betrachtung auf die gesamten Auswirkungen ist erforderlich. Folgende BGE–Unterlagen mit erheblichem Einfluss auf das ROV fehlen noch: Asse II – Konsequenzenanalyse: Die aktuelle „Konsequenzenanalyse“ ist erforderlich, um aufzuzeigen, welche Auswirkungen sich durch ein Absaufen vom Schacht Asse II ergeben würden. Laut dem heutigen Präsidenten der BASE Herr Wolfram König, liegen Konsequenzenanalysen zum Schacht Asse II vor, die auch ständig aktualisiert werden - siehe Anlage Protokoll vom Bundesumweltausschuss am 18.01.2017. Laut Aussage von Herrn Köhler (BGE) vom 20.10.2022 in der öffentlichen Veranstaltung zur Notfallplanung würde es selbst bei einem Absaufen vom Schacht Asse II zum heutigen Zeitpunkt keine Grenzwertüberschreitung geben. Die Konsequenzenanalyse ist für die Rückholungsplanung und die Störanfälligkeit der Gesamtanlage in mitten eines LSG und FFH-Gebiets im ROV zu beachten. Vertiefende Betrachtungen sind erforderlich. Parkplatzsituation Schachtanlage Asse: Die aktuellen Planungen für das Parkhaus und alle weiteren Parkplätze, sowie zeitliche begrenzte Parkplätze für die Schachtanlage Asse sind für die Beurteilung im ROV erforderlich, weil diese erheblichen Einfluss auf das LSG und FFH-Gebiet haben. Auch die aktuellen Planungen mit Bemaßungen für die Aufstellflächen an der K 513 (LKW, PKW) sind für die Beurteilung im ROV erforderlich. Vertiefende Betrachtungen sind erforderlich. Gelände des neuen Schachtes 5 mit sämtlichen Anlagen und versiegelten Flächen: Die aktuellen Planungen von allen Gebäuden und Anlagen, sowie sämtliche versiegelte Flächen (mit Bemaßung) sind erforderlich, um im ROV die Einflüsse ausreichend bewerten zu können. Auch die Größe, Anzahl und Lage der Absetzbecken und sonstiger Lagerflächen sind aufzuzeigen. Vertiefende Betrachtungen sind erforderlich. 3.2.1.5 Feuerwehrgebäude BGE: „Auf dem erweiterten Betriebsgelände ist die Errichtung eines neuen zentralen Feuerwehrgerätehauses geplant, um auch zukünftigen Anforderungen gerecht zu werden. Das geplante Feuerwehrgerätehaus hat eine Gebäudegrundfläche von 1.200 m² (20 m x 60 m) mit einer Gebäudehöhe von 6 m.“ Die dem ROV vorgelegten BGE-Planungen sind unvollständig. So ist auch nicht erkennbar, wo das Feuerwehrgebäude entstehen soll. Auch ist nicht klar, warum dieses Gebäude auch noch im LSG und in mitten des FFH-Gebietes liegen soll. Büroräume und Parkplätze können auch außerhalb der Asse eingerichtet werden, sodass es wohl genügend Platz gäbe, um das neue Feuerwehrgebäude auf dem vorhandenen Betriebsgelände zu errichten. Die Gebäude- und Anlagenplanung ist detaillierter in das ROV einzubringen. Eine vertiefende Betrachtung ist erforderlich.
Origin | Count |
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Bund | 70 |
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Type | Count |
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Förderprogramm | 50 |
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Text | 16 |
Umweltprüfung | 12 |
unbekannt | 45 |
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Language | Count |
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Deutsch | 126 |
Englisch | 1 |
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Archiv | 3 |
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Dokument | 17 |
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Unbekannt | 4 |
Webseite | 11 |
Topic | Count |
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Boden | 80 |
Lebewesen & Lebensräume | 90 |
Luft | 74 |
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Wasser | 85 |
Weitere | 124 |