Im Auftrag des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hat bifa den erstmals 2003 durchgeführten Ökoeffizienzvergleich der Entsorgungsstrukturen Bayerns, Deutschlands und der Schweiz erweitert und aktualisiert. Die Ergebnisse aus dem Jahr 2003 zeigten, dass der bayerische Weg zur Gestaltung der Abfallwirtschaft in seiner Ökoeffizienz im Vergleich mit den Entsorgungsstrukturen der Schweiz und dem deutschen Durchschnitt am besten abschnitt. Nach der, im Rahmen der aktuellen Beauftragung, durchgeführten Datenaktualisierung, der Bilanzierung zusätzlicher Wertstoffströme und der Berücksichtigung des Verbots der Ablagerung nicht vorbehandelter Abfälle rücken die Entsorgungsstrukturen hinsichtlich Ihrer Ökoeffizienz deutlich enger zusammen. Die Entsorgungsstruktur Bayerns weist im Vergleich zur Entsorgungsstruktur Deutschlands zwar noch ein geringfügig besseres ökologisches Gesamtergebnis auf, ist aber gleichzeitig mit leicht höheren Gesamtkosten verbunden. Die Entsorgungsstruktur der Schweiz ist etwas weniger ökoeffizient. Die Ursachen dafür sind eine geringere Umweltentlastung im ökologischen Gesamtergebnis, gepaart mit vergleichsweise hohen Entsorgungskosten. Methoden: Analyse und Moderation sozialer Prozesse, Ökobilanzierung und Systemanalyse, Ökonomie und Managementberatung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht Erster Teil Bauleitplanung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz § 2 Aufstellung der Bauleitpläne § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit § 4 Beteiligung der Behörden § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung § 4b Einschaltung eines Dritten § 4c Überwachung Zweiter Abschnitt Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans § 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans § 6a Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet § 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan Dritter Abschnitt Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) § 8 Zweck des Bebauungsplans § 9 Inhalt des Bebauungsplans § 9a Verordnungsermächtigung § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans § 10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet Vierter Abschnitt Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren § 11 Städtebaulicher Vertrag § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan § 13 Vereinfachtes Verfahren § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen § 14 Veränderungssperre § 15 Zurückstellung von Baugesuchen § 16 Beschluss über die Veränderungssperre § 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre § 18 Entschädigung bei Veränderungssperre Zweiter Abschnitt Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen § 19 Teilung von Grundstücken § 20 (weggefallen) § 21 (weggefallen) § 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen § 23 (weggefallen) Dritter Abschnitt Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht § 25 Besonderes Vorkaufsrecht § 26 Ausschluss des Vorkaufsrechts § 27 Abwendung des Vorkaufsrechts § 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter § 28 Verfahren und Entschädigung Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans § 31 Ausnahmen und Befreiungen § 32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile § 35 Bauen im Außenbereich § 36 Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde § 36a Zustimmung der Gemeinde § 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder § 37a Außenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung § 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen Zweiter Abschnitt Entschädigung § 39 Vertrauensschaden § 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme § 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen § 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung § 43 Entschädigung und Verfahren § 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche Vierter Teil Bodenordnung Erster Abschnitt Umlegung § 45 Zweck und Anwendungsbereich § 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen § 47 Umlegungsbeschluss § 48 Beteiligte § 49 Rechtsnachfolge § 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses § 51 Verfügungs- und Veränderungssperre § 52 Umlegungsgebiet § 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis § 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk § 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse § 56 Verteilungsmaßstab § 57 Verteilung nach Werten § 58 Verteilung nach Flächen § 59 Zuteilung und Abfindung § 60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen § 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten § 62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse § 63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung § 64 Geldleistungen § 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren § 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans § 67 Umlegungskarte § 68 Umlegungsverzeichnis § 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme § 70 Zustellung des Umlegungsplans § 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans § 72 Wirkungen der Bekanntmachung § 73 Änderung des Umlegungsplans § 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher § 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan § 76 Vorwegnahme der Entscheidung § 77 Vorzeitige Besitzeinweisung § 78 Verfahrens- und Sachkosten § 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung Zweiter Abschnitt Vereinfachte Umlegung § 80 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten § 81 Geldleistungen § 82 Beschluss über die vereinfachte Umlegung § 83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung § 84 Berichtigung der öffentlichen Bücher Fünfter Teil Enteignung Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung § 85 Enteignungszweck § 86 Gegenstand der Enteignung § 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung § 88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen § 89 Veräußerungspflicht § 90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land § 91 Ersatz für entzogene Rechte § 92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung Zweiter Abschnitt Entschädigung § 93 Entschädigungsgrundsätze § 94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter § 95 Entschädigung für den Rechtsverlust § 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile § 97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten § 98 Schuldübergang § 99 Entschädigung in Geld § 100 Entschädigung in Land § 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 102 Rückenteignung § 103 Entschädigung für die Rückenteignung Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren § 104 Enteignungsbehörde § 105 Enteignungsantrag § 106 Beteiligte § 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung § 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk § 109 Genehmigungspflicht § 110 Einigung § 111 Teileinigung § 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde § 113 Enteignungsbeschluss § 114 Lauf der Verwendungsfrist § 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 116 Vorzeitige Besitzeinweisung § 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses § 118 Hinterlegung § 119 Verteilungsverfahren § 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses § 121 Kosten § 122 Vollstreckbarer Titel Sechster Teil Erschließung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 123 Erschließungslast § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot § 125 Bindung an den Bebauungsplan § 126 Pflichten des Eigentümers Zweiter Abschnitt Erschließungsbeitrag § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags § 128 Umfang des Erschließungsaufwands § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands § 132 Regelung durch Satzung § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht § 134 Beitragspflichtiger § 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung § 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung § 135c Satzungsrecht Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen § 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen § 138 Auskunftspflicht § 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Zweiter Abschnitt Vorbereitung und Durchführung § 140 Vorbereitung § 141 Vorbereitende Untersuchungen § 142 Sanierungssatzung § 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge § 145 Genehmigung § 146 Durchführung § 147 Ordnungsmaßnahmen § 148 Baumaßnahmen § 149 Kosten- und Finanzierungsübersicht § 150 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen § 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung Dritter Abschnitt Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften § 152 Anwendungsbereich § 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers § 155 Anrechung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen § 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung § 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme Vierter Abschnitt Sanierungsträger und andere Beauftragte § 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde § 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger § 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger § 160 Treuhandvermögen § 161 Sicherung des Treuhandvermögens Fünfter Abschnitt Abschluss der Sanierung § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung § 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke § 164 Anspruch auf Rückübertragung Sechster Abschnitt Städtebauförderung § 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln § 164b Verwaltungsvereinbarung Zweiter Teil Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen § 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen § 166 Zuständigkeit und Aufgaben § 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger § 168 Übernahmeverlangen § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich § 170 Sonderregelung für Anpassungsgebiete § 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme Dritter Teil Stadtumbau § 171a Stadtumbaumaßnahmen § 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept § 171c Stadtumbauvertrag § 171d Sicherung von Durchführungsmaßnahmen Vierter Teil Soziale Stadt § 171e Maßnahmen der Sozialen Stadt Fünfter Teil Private Initiativen § 171f Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote Erster Abschnitt Erhaltungssatzung § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch § 174 Ausnahmen Zweiter Abschnitt Städtebauliche Gebote § 175 Allgemeines § 176 Baugebot § 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung § 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot § 178 Pflanzgebot § 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot Siebter Teil Sozialplan und Härteausgleich § 180 Sozialplan § 181 Härteausgleich Achter Teil Miet- und Pachtverhältnisse § 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen § 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke § 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse § 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen § 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen Neunter Teil Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur § 187 Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur § 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung § 189 Ersatzlandbeschaffung § 190 Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme § 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften Erster Teil Wertermittlung § 192 Gutachterausschuss § 193 Aufgaben des Gutachterausschusses § 194 Verkehrswert § 195 Kaufpreissammlung § 196 Bodenrichtwerte § 197 Befugnisse des Gutachterausschusses § 198 Oberer Gutachterausschuss § 199 Ermächtigungen Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster § 200a Ersatzmaßnahmen § 201 Begriff der Landwirtschaft § 201a Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt § 202 Schutz des Mutterbodens Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten § 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung § 204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung § 205 Planungsverbände § 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren § 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter § 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts § 209 Vorarbeiten auf Grundstücken § 210 Wiedereinsetzung § 211 Belehrung über Rechtsbehelfe § 212 Vorverfahren § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung § 213 Ordnungswidrigkeiten Vierter Abschnitt Planerhaltung § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften § 215a Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung § 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren § 216a Unwirksamkeit von Bebauungsplänen mit Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm Dritter Teil Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte § 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen § 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 222 Beteiligte § 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen § 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung § 226 Urteil § 227 Säumnis eines Beteiligten § 228 Kosten des Verfahrens § 229 Berufung, Beschwerde § 230 Revision § 231 Einigung § 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften Erster Teil Überleitungsvorschriften § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften § 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht § 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen § 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen § 237 (weggefallen) § 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen § 239 Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung § 240 (weggefallen) § 241 (weggefallen) § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung § 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau § 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen § 245a Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts § 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich § 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt § 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland § 245e Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land § 245f Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie aus Anlass der Einführung des § 249c; Evaluierung Zweiter Teil Schlussvorschriften § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte § 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete § 246b Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie § 246c Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung § 246d Sonderregelungen für Biogasanlagen § 246e Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau § 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland § 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie § 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land § 249a Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien § 249b Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus § 249c Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land § 250 Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) Anlage 2 (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anlage 3 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3)
<p> <p>Das Statistische Bundesamt erfasst regelmäßig die Ausgaben von Staat, Unternehmen und privaten Haushalten für den Umweltschutz. Die Daten zeigen die Entwicklung der Ausgaben insgesamt und die Aufteilung auf die verschiedenen Bereiche wie z.B. Abfall, Abwasser, Luftreinhaltung und Klimaschutz.</p> </p><p>Das Statistische Bundesamt erfasst regelmäßig die Ausgaben von Staat, Unternehmen und privaten Haushalten für den Umweltschutz. Die Daten zeigen die Entwicklung der Ausgaben insgesamt und die Aufteilung auf die verschiedenen Bereiche wie z.B. Abfall, Abwasser, Luftreinhaltung und Klimaschutz.</p><p> Entwicklung der Umweltschutzausgaben <ul> <li>Im Jahr 2023 gaben Staat, Unternehmen und private Haushalte insgesamt 2,0 % des Bruttoinlandsprodukts und damit rund 85,3 Milliarden Euro für den Umweltschutz aus.</li> <li>Dies entspricht einer Zunahme von rund 3,3 % gegenüber 2022.</li> </ul> <p>Diagramm: Die Umweltschutzausgaben des Staates stiegen zwischen 2015 und 2023 von 10,0 auf 16,6 Milliarden (Mrd.) Euro. Die der Unternehmen stiegen von 40,6 auf 53,9 Mrd. Euro, die der privaten Haushalte von 14,2 auf 14,9 Mrd. Euro.</p> <strong> Entwicklung der Umweltschutzausgaben 2010 bis 2023 </strong> Quelle: <p>Statistisches Bundesamt, <a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Umwelt/UGR/umweltschutzausgaben/_inhalt.html">Umweltökonomische Gesamtrechnungen (2026)</a><br>Datenzugriff zu Umweltschutzausgaben im<a href="https://datacube.uba.de/vis?fs[0]=Themen,0%7CUmwelt%20und%20Wirtschaft%23ENVIRONMENT_ECONOMY%23&pg=0&fc=Themen&bp=true&snb=8&isAvailabilityDisabled=false&df[ds]=ds-dc-release&df[id]=DF_ENV_ECON_PROTECTION_EXPENDITURE&df[ag]=UBA&df[vs]=1.0&dq=.A...&pd=2010,2022&to[TIME_PERIOD]=false"> UBA DataCube</a></p> Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Abb_Entw-Umweltschutzausg_2026-03-16.pdf">Diagramm als PDF (124,55 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Abb_Entw-Umweltschutzausg_2026-03-16.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (27,92 kB)</a></li> </ul> </p><p> Laufende Ausgaben und Investitionen in den Umweltschutz <ul> <li>Die Umweltschutzausgaben setzen sich zusammen aus Investitionen z.B. in Anlagen für den Umweltschutz und laufenden Ausgaben für den Betrieb der Anlagen (z.B. Personalkosten).</li> <li>Der Anteil der Investitionen betrug im Jahr 2023 rund 20,1 %, während die laufenden Ausgaben 79,9 % der gesamten Umweltschutzausgaben ausmachten.</li> </ul> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/3_Tab_Umweltschutzausg_2026-03-16.png"> </a> <strong> Tab: Umweltschutzausgaben in Millionen Euro </strong> Quelle: Statistisches Bundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_Tab_Umweltschutzausg_2026-03-16.pdf">Tabelle als PDF (51,85 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_Tab_Umweltschutzausg_2026-03-16.xlsx">Tabelle als Excel (232,80 kB)</a></li> </ul> </p><p> Ausgaben nach Umweltbereichen <ul> <li>Auf die Bereiche Abwasser und Abfall entfielen im Jahr 2023 zusammen 79,6 % der Ausgaben.</li> <li>Weitere 12,5 % der Ausgaben wurden für die Beseitigung von Umweltbelastungen verwendet.</li> <li>Dies beinhaltet Luftreinhaltung und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a>, Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm- und Erschütterungsschutz sowie Strahlenschutz.</li> </ul> <p>Das Diagramm schlüsselt die Umweltschutzausgaben des Jahres 2023 auf. Die höchsten Ausgaben entfielen auf die Abwasserwirtschaft mit 34,4 Milliarden Euro und die Abfallwirtschaft mit 33,6 Milliarden Euro.</p> <strong> Umweltschutzausgaben nach Umweltbereichen im Jahr 2023 </strong> <p>² beinhaltet Luftreinhaltung und Klimaschutz, Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm- und Erschütterungsschutz, Strahlenschutz<br> ³ beinhaltet z. B. Umweltverwaltungen der Länder</p> Quelle: <p>Datenzugriff zu <a href="https://datacube.uba.de/vis?fs[0]=Themen,0%7CUmwelt%20und%20Wirtschaft%23ENVIRONMENT_ECONOMY%23&pg=0&fc=Themen&bp=true&snb=5&df[ds]=ds-dc-release&df[id]=DF_ENV_ECON_PROTECTION_EXPENDITURE&df[ag]=UBA&dq=.A...&pd=2010,2022&to[TIME_PERIOD]=false">Umweltschutzausgaben im Data Cube</a></p> Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_Abb_Umweltschutzausg-Umweltbereiche_2026-03-16.pdf">Diagramm als PDF (273,23 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_Abb_Umweltschutzausg-Umweltbereiche_2026-03-16.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (30,59 kB)</a></li> </ul> </p><p> Hinweise zur Methodik <p>Die Angaben zu den Umweltschutzausgaben nach Umweltbereichen werden regelmäßig vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Mit dem Berichtsjahr 2010 wurden die Berechnungen auf die Konzepte und Vorgaben einer neuen EU-Verordnung umgestellt, die zum Ziel hat, europaweit vergleichbare Daten zu den Ausgaben für den Umweltschutz zu erstellen. Dadurch sind die Daten nicht mehr mit den bislang ausgewiesenen Ergebnissen für die Jahre vor 2010 vergleichbar.</p> <p>Die Ausgaben sind als Untergrenze der gesamtwirtschaftlichen Ausgaben für den Umweltschutz anzusehen, denn der integrierte Umweltschutz wird vermutlich unterschätzt. Viele prozessorientierte Innovationen beispielsweise dienen der Kostenersparnis, nutzen aber zugleich der Umwelt, weil sie Ressourcen sparen und Emissionen vermindern. Die Umweltschutzausgabenrechnung erfasst solche Maßnahmen nur unvollständig.</p> </p><p> Weiterführende Informationen <p><a href="https://datacube.uba.de/vis?fs[0]=Themen,0%7CUmwelt%20und%20Wirtschaft%23ENVIRONMENT_ECONOMY%23&pg=0&fc=Themen&bp=true&snb=8&isAvailabilityDisabled=false&df[ds]=ds-dc-release&df[id]=DF_ENV_ECON_PROTECTION_EXPENDITURE&df[ag]=UBA&df[vs]=1.0&dq=.A...&pd=2010,2022&to[TIME_PERIOD]=false"><strong>Datenzugriff zum Thema Umweltschutzausgaben im UBA Data Cube</strong></a></p> <p>Auf den Seiten des Statistischen Bundesamtes finden Sie weiterführende Ausführungen zu dem Konzept der Umweltschutzausgaben sowie detaillierte Aufschlüsselungen der Daten: <a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Umwelt/UGR/umweltschutzausgaben/_inhalt.html">Statistisches Bundesamt: Umweltschutzausgaben</a></p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>
Im beantragten Forschungsvorhaben wird der natürliche Austritt von Kohlenstoffdioxid (CO2) aus Mofetten im Eyachtal zwischen Horb und Rottenburg untersucht. CO2 kann sich in der bodennahen Atmosphäre ansammeln und in entsprechender Konzentration für Mensch und Tier gefährlich werden. Die im Eyachtal austretenden Mengen wurden bislang nicht zuverlässig quantifiziert. Darüber hinaus ist CO2 ein Treibhausgas und steht im Zusammenhang mit dem weltweiten Klimawandel. Ähnliche und auch größere Quellgebiete existieren an verschiedenen Orten der Welt. Der quantitative Einfluss dieser natürlichen geologischen Gasquellen auf den Gashaushalt der Erde ist unbekannt, da auch die Menge des ausströmenden CO2 nicht bekannt ist.Ziel des Vorhabens ist die Überwachung der natürlichen CO2 Austrittsquellen sowie der umgebenden Atmosphäre im Eyachtal. Die Messdaten dienen der Bilanzierung der Austrittsmengen sowie die Ermittlung der horizontalen und vertikalen Flüsse im Versuchsgebiet. Hierbei wird auch die zeitliche Veränderung dieser Austritte erfasst.Zu diesem Zweck soll ein mikro-meteorologisches Messsystem (Eddy-Covariance Station) in Kombination mit einem verteilten Netzwerk aus vielen kostengünstigen CO2 Sensoren installiert werden. Ein solches Netzwerk kann die inhomogene Verteilung der Austritte sowohl zeitlich als auch räumlich erfassen. Die Verwendung von kostengünstigen Sensoren erlaubt den Betrieb einer größeren Anzahl von Sensoren und damit verbunden eine größere räumliche Abdeckung.In den letzten Jahren hat die Arbeitsgruppe Umweltphysik der Universität Tübingen eine neue Methode entwickelt, CO2 mit günstigen Sensoren in Bodennähe zu messen. Ein Nachteil der kostengünstigen Sensoren liegt in der (im Vergleich zu hochwertigen Sensoren) geringeren absoluten Messgenauigkeit. Die EC Station dient daher als Referenz, um die erreichbare Genauigkeit und Langzeitstabilität des Sensornetzes zu bewerten, die günstigen Sensoren zu kalibrieren und den turbulenten Transport des CO2 zumindest an einer Stelle direkt zu messen. Für ein vollständiges Netzwerk müssen die CO2 Sensoren noch mit geeigneten Feuchte- und Temperatursensoren ergänzt werden. Die entsprechende Hardware muss beschafft und schrittweise aufgebaut werden.Im Projekt soll ein Netzwerk aus z.B. 64 Sensoren aufgebaut werden, das die räumliche und zeitliche Verteilung des CO2 im Untersuchungsgebiet experimentell bestimmt. Die Beschaffung der Geräte ist bereits von der Alfred-Teufel Stiftung finanziert. Die Messungen werden über eine Datenbank mit Internet Schnittstelle auch der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.Das Vorhaben gliedert sich in zwei Projektphasen von je drei Jahren Dauer, beantragt wird die erste Phase. In der 2. Phase ist die numerische Simulation der CO2 Ausbreitung und die Übertragung der Methode auf andere Regionen vorgesehen.
Das Land Sachsen-Anhalt bietet verschiedene Möglichkeiten, um Unternehmen zu unterstützen. Eine ausführliche Darstellung der Förderinstrumentarien und die entsprechenden Antragsformulare bieten die Webseiten der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt Investitionsbank Sachsen-Anhalt Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt In der Förderdatenbank des Bundes sind alle Förderprogramme des Bundes, der Bundesländer und der Europäischen Union enthalten. Diese werden ständig aktuell gehalten. Hier kann man sich zielgerichtet über die Fördermöglichkeiten informieren. Außenwirtschaftsförderung Beteiligungen der IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH Bürgschaften und Garantien der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt Cross Innovation Digitalförderung Forschung und Entwicklung Gründungsförderung GRW-Infrastrukturförderung GRW-Unternehmensförderung Landesbürgschaften Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt Praktikumsprämie für ein Schülerpraktikum im Handwerk Tourismusförderung Elektronischer Agrarantrag EU-Programm für Schulen und Kindertagesstätten (Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch) des Landes Sachsen-Anhalt Europäische Innovationspartnerschaften EU-Bienenförderung Landesgartenschauen Förderung im Tierschutz Praktikumsprämie für ein Schülerpraktikum in den Grünen Berufen Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) Im Rahmen des AFP können Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden. Gefördert werden Investitionen, die zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen, der Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten, der Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie Investitionen, die zur Verbesserung der spezifischen Umwelt- und Klimaschutzleistungen der landwirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere zur Emissionsminderung, beitragen. Weiterhin werden Investitionen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen und diesen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gefördert. Darüber hinaus werden Investitionen in Bewässerungssysteme und –anlagen unter Maßgabe von Art. 74 der GAP-SP-VO Verordnung (EU) 2021/2115 gefördert. Förderfähig sind u.a. Ausgaben für Investitionen in die Errichtung, Erwerb und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, der Kauf von Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, sofern die Geräte und Maschinen besondere Anforderungen im Zusammenhang mit Klima- und Umweltschutz erfüllen, der Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Investition und Gebühren für die Betreuung des Investitionsvorhabens. Gefördert werden Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Investitionsort und Betriebssitz in Sachsen-Anhalt. Es können Zuschussbeträge zwischen 20 % bis 50 % gewährt werden. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt grundsätzlich 20 000 Euro. Weitere Informationen und Antragsunterlagen finden Sie im ELAISA-Portal unter FP-8403 . Marktstrukturverbesserung Investitionen in die Verarbeitung und die Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte können im Rahmen der Marktstrukturverbesserung gefördert werden. Förderfähig sind Aufwendungen für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen. Die Investitionen können auf Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau oder Modernisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sein. Die Investition soll einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes, insbesondere von Wasser oder Energie, leisten. Die Förderung richtet sich an Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die Fördersätze liegen zwischen 10 % und 50 %, je nach Zuwendungsempfänger und Vorhaben. Weitere Informationen und Antragsunterlagen finden Sie im ELAISA-Portal unter FP-7502 . Niederlassungsbeihilfe Junglandwirte Das Förderprogramm Niederlassungsbeihilfe Junglandwirte soll den Junglandwirten, die Erstniederlassung und die erstmalige Aufnahme einer selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit erleichtern. Ziel ist es, nachhaltige Unternehmensgründungen zu fördern, die sich in der Region etablieren. Neben der Flankierung des anstehenden Generationswechsels sollen so Wirtschaftstätigkeiten in den ländlichen Gebieten geschaffen und entwickelt werden. Förderfähig sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlassen. Die Förderhöhe beträgt maximal 100 000 Euro. Die Auszahlung erfolgt in drei Raten über fünf Jahre. Weitere Informationen und Antragsunterlagen finden Sie hier .
Berlin. Die ostdeutschen Agrarministerinnen und -minister haben am Sonntagabend (18.01.) gemeinsam mit den ostdeutschen Landesbauernverbänden auf einem Treffen am Rande der Grünen Woche in Berlin gefordert, die Belange der ostdeutschen Agrarwirtschaft bei der Ausgestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) ab 2028 stärker zu berücksichtigen. Insbesondere wandten sie sich gegen die geplante Kappung und Degression der Agrarförderung ab einer bestimmten Betriebsgröße. Diese von der EU geplanten Instrumente benachteiligen insbesondere die historisch gewachsenen Großbetriebe in Ostdeutschland gegenüber kleineren Betriebsstrukturen und gefährden diese damit in ihrem Bestand. Diese Betriebe sind in den ostdeutschen Bundesländern jedoch die größten Flächenbewirtschafter sowie Tierhalter und damit ganz wesentliche Akteure in der Produktion hochwertiger Nahrungsmittel und für den Erhalt der Kulturlandschaften und des ländlichen Raums. In einer gemeinsamen „Berliner Erklärung“ der Ministerinnen und Minister heißt es dazu: „Die Ansätze zur Kappung und Degression ignorieren Arbeitskräfteeinsatz, Wertschöpfung, regionale Verantwortung und Beschäftigungswirkung und führen insbesondere in den ostdeutschen Bundesländern zu einer systematischen Benachteiligung leistungsfähiger Betriebe.“ Auch die von der EU geplante Einführung einer Bedürftigkeitsprüfung der Unternehmen als eigenständiges Förderkriterium lehnen die Minister ab. Außerdem müsse die Entwicklung der ländlichen Räume weiterhin ein zentrales Politikfeld der GAP sein, um gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Regionen zu gewährleisten. „Instrumente der ländlichen Entwicklung, insbesondere LEADER, müssen dauerhaft abgesichert und klar priorisiert werden. Die ländliche Entwicklung braucht verlässliche Finanzierungsgrundlagen und Gestaltungsspielräume vor Ort. Nur so können wirtschaftliche Perspektiven, gesellschaftlicher Zusammenhalt und politische Akzeptanz in der Fläche dauerhaft gesichert werden“, heißt es in der „Berliner Erklärung“. Darüber hinaus fordern die Ministerinnen und Minister, dass die Junglandwirtestrategie die differenzierten Agrarstrukturen in den Regionen berücksichtigen muss. Wenn Junglandwirte in die Führung von Genossenschaften oder landwirtschaftliche GmbH einsteigen wollen, werden sie gegenwärtig nicht gefördert. Erforderlich seien hingegen Förderinstrumente, die die Übernahme, Beteiligung und den schrittweisen Einstieg in bestehende Betriebe aller Rechtsformen ermöglichen und somit die tatsächlichen Strukturen in Ostdeutschland abbilden. Brandenburgs Landwirtschaftsministerin Hanka Mittelstädt, die zu dem Treffen der Agrarministerinnen und -minister eingeladen hatte, erklärte dazu: „Ich freue mich, dass die ostdeutschen Ressortchefs in Bezug auf die künftige Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union mit einer Sprache sprechen. Das zeigt mir, dass alle ostdeutschen Bundesländer von der GAP, wie sie derzeit geplant ist, negativ betroffen wären. Es darf nicht geschehen, dass die Landwirte Ostdeutschlands bei der Agrarförderung systematisch benachteiligt werden. Deshalb ist es gut und wichtig, dass wir gemeinsam die Stimme erheben.“ Sachsen-Anhalts Wirtschafts- und Landwirtschaftsminister Sven Schulze betont: „Im Bereich der Einkommensgrundstützung würde das Land nach derzeitigem Stand rund 40 Prozent der Mittel verlieren. Von der geplanten Degression wären in Sachsen-Anhalt rund die Hälfte unserer Betriebe und fast 95 Prozent der verfügbaren landwirtschaftlichen Fläche betroffen. Brüssel muss verstehen, dass wir das nicht hinnehmen werden. Die Gemeinsame Agrarpolitik ab 2028 muss Einkommen sichern, Wettbewerbsfähigkeit erhalten und dabei die realen Strukturen unserer Landwirtschaft anerkennen. Kappung, Degression und Bedürftigkeitsprüfungen lehnen wir entschieden ab. Jeder Hektar muss gleich viel wert sein. Wer leistungsfähige Betriebe schwächt, gefährdet Wertschöpfung, Arbeitsplätze und Stabilität im ländlichen Raum.“ Dazu Sachsens Landwirtschaftsminister Georg-Ludwig von Breitenbuch: „Ich bin dankbar für ein starkes Signal nach Brüssel, das heute vom Treffen der Ost-Agrarministerinnen und -minister ausgeht. Die sächsischen Forderungen für eine gerechte GAP ab 2028 kann man mit den Worten ‚einfach‘, ‚auskömmlich‘ und ‚kontinuierlich‘ zusammenfassen. Wenn wir heimische Produkte und unsere Ernährung in stürmischen Zeiten sichern wollen, wenn wir starke ländliche Räume entwickeln möchten – dann brauchen wir ein auskömmliches Budget für die GAP. Und das planbar, vorausschauend und mit minimaler Bürokratie. Keinesfalls darf die aktuelle Politik in Brüssel dazu führen, dass unterschiedliche Betriebsgrößen und Bewirtschaftungsarten gegeneinander ausgespielt und die historisch gewachsenen Strukturen im Osten Deutschlands systematisch benachteiligt werden. Von Degression und Kappung wären allein in Sachsen knapp 1.400 Betriebe betroffen. Das entspricht etwa 20 % der landwirtschaftlichen Betriebe im Freistaat. In diesen Betrieben arbeiten 80 % aller landwirtschaftlichen Arbeitskräfte, werden 80 % aller Tiere gehalten, werden 80 % der Landwirtschaftsfläche Sachsens bewirtschaftet. Die Ideen der Europäischen Kommission führen zu einer Kürzung von etwa 50 Millionen Euro pro Jahr für Sachsen, legt man die aktuelle Einkommensgrundstützung an. Wollen wir das aufs Spiel setzen? Wir sagen nein und fordern Brüssel auf, die vielbeschworene Gleichbehandlung auch in den Fragen der GAP nicht zu vernachlässigen.“ „Die Landwirtschaft soll qualitativ hochwertige Lebensmittel bereitstellen, Einkommen sichern, attraktive Arbeitsplätze bieten, Umwelt und Biodiversität schützen und den ländlichen Raum stärken. All das ist nicht zum Nulltarif zu haben. Die europäische Agrarpolitik muss daher mit einem ausreichend finanzierten Haushalt mindestens auf der Höhe des gegenwärtigen Budgets untersetzt werden“, fasst Landwirtschaftsstaatssekretär Marcus Malsch die zentrale Forderung Thüringens zusammen. Die aktuellen Kürzungspläne seien keinesfalls zu akzeptieren. Thüringen erhält derzeit 270 Millionen Euro jährlich aus der GAP, u. a. zur Sicherung von Einkommen und Investitionen der Landwirtschaftsbetriebe, den Tier-, Landschafts- und Umweltschutz oder die Förderung des ländlichen Raums. Aus ostdeutscher Perspektive seien darüber hinaus vor allem die geplante Degression und Kappung der Direktzahlungen kritisch zu bewerten. „Größere, regional verankerte Agrarbetriebe, wie sie vor allem in Ostdeutschland die Regel sind, benötigen auch in Zukunft die volle Unterstützung der EU-Agrarpolitik.“ Bliebe es bei den derzeitigen Vorschlägen, wären in Thüringen Betriebe mit einem Drittel der bewirtschafteten Fläche von Kürzungen bei den Flächenzahlungen betroffen. „Damit würden die historisch gewachsenen landwirtschaftlichen Betriebsstrukturen in Ostdeutschland massiv benachteiligt und die Thüringer Landwirtschaft an Wettbewerbsfähigkeit verlieren.“ Till Backhaus, Landwirtschaftsminister von Mecklenburg-Vorpommern, erklärt: „Die geplanten GAP-Reformen ab 2028 hätten weitreichende Folgen über die Landwirtschaft hinaus. Allein in Mecklenburg-Vorpommern würden rund 220 Millionen Euro für die Entwicklung des ländlichen Raums wegfallen. Davon wären mehr als 2.000 Betriebe und rund 6.000 Gemeinden betroffen. Dieses Geld fehlt dann bei Kitas, Schulen, Dorfgemeinschaftseinrichtungen, Infrastrukturprojekten und der grundlegenden Daseinsvorsorge.“ Kappung und Degression sind aus unserer Sicht kein geeignetes Instrument zur Sicherung wettbewerbsfähiger Unternehmen. Mecklenburg-Vorpommern lehnt diese Instrumente ab. Sie bestrafen leistungsfähige, historisch gewachsene Betriebe allein aufgrund ihrer Größe – unabhängig von ihrer Effizienz, ihrer Beschäftigungswirkung oder ihrer gesellschaftlichen Leistung.“ Unser Ansatz ist klar: Öffentliches Geld muss an öffentliche Leistungen geknüpft sein – nicht an Betriebsgrößen. Für uns ist jeder Hektar gleich viel wert. Wer Klima-, Umwelt- und Gemeinwohlleistungen erbringt, muss dafür verlässlich honoriert werden. Alles andere gefährdet Investitionen, Arbeitsplätze und die Zukunftsfähigkeit des ländlichen Raums. Ich freue mich ausdrücklich, dass auch die Bauernpräsidenten der ostdeutschen Bundesländer diesen Kurs unterstützen. Das zeigt: wir stehen geschlossen für eine faire GAP, die die Realität unserer Betriebe anerkennt und die Zukunft des ländlichen Raums sichert.“ Link zur Berliner Erklärung
Die als Ausgabe Volkswirtschaft (AV) bezeichneten Topographischen Kartenwerke hatten vorrangig die Zweckbestimmung als Kartengrundlage für die Bereiche Verwaltung, Wissenschaft und Kultur, Ordnung und Sicherheit, Industrie und Landwirtschaft, Verkehr, Planung und Umweltschutz der ehemaligen DDR zu dienen. Sie trugen den Geheimhaltungsgrad -Vertrauliche Dienstsache- bzw. -Nur für den Dienstgebrauch-. Inhaltsebenen der TK50AV sind: Grundriß/Gitternetz-Schwarz, Gewässer-Blau, Relief/Straßenfüllung/Bebauungsflächen-Rotbraun, Waldflächen-Grün.
With the new version of "The Handbook on Environmental Value Factors – Methodological Convention 4.0", UBA provides a comprehensive update of its environmental value factors for Greenhouse gases and other pollutants and a number of economic activities. The new handbook replaces the Methodological Convention 3.2. Environmental value factors reflect the societal benefits of environmental protection – and the costs that society incurs if environmental protection is neglected. They translate the environmental impact of pollutant emissions or economic activities into monetary units and thus enable comparison and aggregation across different environmental impacts. The value factors can be used, for example, in the corporate sector to support management decisions, monetize the environmental impacts of financial investments and sustainability reporting. In the public sector, they can help to assess the impact of regulation and infrastructure investments.
Die als Ausgabe Volkswirtschaft (AV) bezeichneten Topographischen Kartenwerke hatten vorrangig die Zweckbestimmung als Kartengrundlage für die Bereiche Verwaltung, Wissenschaft und Kultur, Ordnung und Sicherheit, Industrie und Landwirtschaft, Verkehr, Planung und Umweltschutz der ehemaligen DDR zu dienen. Sie trugen den Geheimhaltungsgrad -Vertrauliche Dienstsache- bzw. -Nur für den Dienstgebrauch-. Inhaltsebenen der TK50AV sind: Grundriß/Gitternetz-Schwarz, Gewässer-Blau, Relief/Straßenfüllung/Bebauungsflächen-Rotbraun, Waldflächen-Grün.
Teil der Statistik "Erh. der laufenden Aufwendungen f.d. Umweltschutz" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz (EVAS-Nr. 32521). 1.2 Grundgesamtheit Die dreijährliche Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz liefert Ergebnisse und Informationen über die Struktur, den Umfang und die Entwicklung der laufenden Kosten. Für die gesetzgebenden Körperschaften und Regierungen des Bundes und der Länder sowie für die Behörden der EU sind die Ergebnisse eine unentbehrliche Entscheidungshilfe, z. B. auf den Gebieten der Wirtschafts-, Umwelt- und Regionalpolitik. Zur Grundgesamtheit dieser Erhebung gehören nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, die Rechtlichen Einheiten der folgenden Abschnitte des Produzierenden Gewerbes (ohne Baugewerbe): B "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden", C "Verarbeitendes Gewerbe", D "Energieversorgung" und E "Wasserver- und -entsorgung; Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen". Basis für die Befragung der Rechtlichen Einheiten zu den laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz sind die Berichtskreise der Statistiken der Allgemeinen Investitionen (AIV). 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erhebungseinheit ist die Rechtliche Einheit. Diese wird in der deutschen amtlichen Statistik als kleinste rechtlich selbstständige Einheit definiert, die aus handels- bzw. steuerrechtlichen Gründen Bücher führt. Die Meldung schließt auch die zugehörigen Anlagen im Ausland ein. Nicht einzubeziehen sind Zweigniederlassungen im Ausland und rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften. Darstellungseinheiten: Erstmals ab dem Berichtsjahr 2018 werden bei den Unternehmensstrukturstatistiken Ergebnisse für Unternehmen entsprechend der EU-Unternehmensdefinition nachgewiesen, wie sie die EU-Einheitenverordnung vorgibt. Diese definiert das Statistische Unternehmen als die kleinste Kombination Rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere in Bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Ein Unternehmen kann einer einzigen Rechtlichen Einheit entsprechen ("einfaches Unternehmen") oder aus mehreren Rechtlichen Einheiten bestehen ("komplexes Unternehmen"). Daneben werden auch noch Ergebnisse für die bis zum Berichtsjahr 2017 ausschließlich verwendete Darstellungseinheit veröffentlicht, die in der Vergangenheit zwar als Unternehmen bezeichnet wurde, bei der es sich aber im Sinne der EU-Einheitenverordnung um Rechtliche Einheiten handelt. 1.4 Räumliche Abdeckung Ergebnisse werden für folgende Ebenen der Systematik der Gebietseinheiten erstellt: Deutschland insgesamt (NUTS-0). 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Der Berichtszeitraum war das Kalenderjahr 2022. Deckt sich das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr, so ist das Geschäftsjahr zugrunde zu legen, dass im Berichtsjahr endet. In das Geschäftsjahr sind höchstens 12 Monate einzubeziehen. Die Angabe des Geschäftsjahres ist freiwillig. 1.6 Periodizität dreijährlich 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen Die rechtliche Grundlage für diese Erhebung bildet das Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist. Erhoben werden die Angaben zu § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStatG in der Untergliederung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 UStatG. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Nach § 14 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a UStatG sind die Inhaber oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe auskunftspflichtig. Nach § 11a Absatz 2 BStatG sind alle Unternehmen und Betriebe verpflichtet, ihre Meldungen auf elektronischem Weg an die statistischen Ämter zu übermitteln. Hierzu sind die von den statistischen Ämtern zur Verfügung gestellten Online-Verfahren zu nutzen. Im begründeten Einzelfall kann eine zeitlich befristete Ausnahme von der Online-Meldung vereinbart werden. Dies ist auf formlosen Antrag möglich. Die Pflicht, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, bleibt jedoch weiterhin bestehen. Nach § 11a Absatz 1 BStatG sind Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und bereits standardisierte elektronische Verfahren nutzen, verpflichtet, diese auch für die Übermittlung von Daten an die statistischen Ämter zu verwenden. Soweit diese Stellen keine standardisierten Verfahren für den Datenaustausch einsetzen, sind elektronische Verfahren nach Absprache mit den statistischen Ämtern zu verwenden. Nach § 14 Absatz 4 UStatG besteht für Unternehmen, Betriebe und Einrichtungen, deren Inhaber Existenzgründer sind, im Kalenderjahr der Betriebseröffnung keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn die Unternehmen, Betriebe und Einrichtungen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet haben. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer sind. Existenzgründer sind nach § 14 Absatz 5 UStatG natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen. Existenzgründer, die von ihrem Recht, keine Auskunft zu erteilen, Gebrauch machen wollen, haben das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen nachzuweisen. Es steht ihnen jedoch frei, die Auskünfte zu erteilen. Erteilen Auskunftspflichtige keine, keine vollständige, keine richtige oder nicht rechtzeitig Auskunft, können sie zur Erteilung der Auskunft mit einem Zwangsgeld nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes angehalten werden. Nach § 23 BStatG handelt darüber hinaus ordnungswidrig, wer ? vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 Satz 1 BStatG eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ? entgegen § 15 Absatz 3 BStatG eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt oder ? entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 BStatG ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Nach § 15 Absatz 7 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Die Grundlage für die Verarbeitung der von Ihnen freiwillig gemachten Angaben (Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person) ist die Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DS-GVO. Soweit die Erteilung der Auskunft zur Erhebung freiwillig ist, kann die Einwilligung in die Verarbeitung der freiwillig bereit gestellten Angaben jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine solche Übermittlung von Einzelangaben ist insbesondere zulässig an: - öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z. B. die Statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]), - Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (ITZBund als IT-Dienstleister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder). Eine Liste der regelmäßig beauftragten IT-Dienstleister finden Sie unter www.statistikportal.de. Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 6 UStatG übermittelt das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dem Umweltbundesamt für eigene statistische Auswertungen insbesondere zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt und nicht an andere Stellen weitergegeben werden. Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1. Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Geheim gehalten werden Angaben in Tabellen, die einzelnen Rechtlichen Einheiten zugerechnet werden könnten (primäre Geheimhaltung). Hierunter fallen Tabellenfelder, die nur Angaben von einem oder zwei Rechtlichen Einheiten enthalten (Fallzahlregel) sowie Tabellenfelder, bei denen das Ergebnis entweder von einem oder von zwei Rechtlichen Einheiten maßgeblich bestimmen, dass diese beiden Unternehmen mithilfe des Ergebnisses die Angabe des jeweils anderen sehr genau abschätzen können. Die zu sperrenden Tabellenfelder werden nach der p%-Regel festgelegt. Die p% besagt, dass Angaben gesperrt werden bei denen die Differenz zwischen dem Tabellenwert und dem zweitgrößten Einzelwert den größten Einzelwert um weniger als p% übersteigt. Die Ergebnisse der geheim gehaltenen Unternehmen sind in den Gesamtsummen enthalten. Um eine rechnerische Ermittlung dieser Angaben zu verhindern, werden weitere Zellen in den Tabellen geheim gehalten (sekundäre Geheimhaltung). 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung ergänzt. 1.9.2 Qualitätsbewertung Insgesamt führt die gewählte Stichprobenmethode zu qualitativ guten Ergebnissen bei gleichzeitig geringer Belastung von Rechtlichen Einheiten im Erfassungsbereich dieser Statistik. Geringfügige Fehlerquellen können sich durch die Art der Fragestellung sowie dem Aufbau des Fragebogens ergeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Erläuterungen widerspiegeln. Möglichen Fehlerquellen wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, verbunden mit einer sorgfältigen Datenerfassung sowie maschineller Plausibilitätsprüfung, entgegengewirkt. Die Ergebnisse der Erhebung sind aufgrund einer geringen Antwortausfallrate als zuverlässig einzustufen. Die Zuverlässigkeit der Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz wird zusätzlich durch die Einbindung von Fremdmaterial aus der Erhebung der Investitionen für den Umweltschutz in Form von Plausibilitätsprüfungen sichergestellt. Eine konkrete Qualitätsbewertung der Ergebnisse der Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz im Produzierenden Gewerbe (ohne Baugewerbe) lässt sich aus der im Abschnitt 4.2 befindlichen Ausführungen zur Fehlerrechnung (Berechnung des relativen Standardfehlers) ableiten. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Zum Erhebungsprogramm dieser dreijährlichen Erhebung gehören die Erfassung der Aufwendungen für den Betrieb von Anlagen für den Umweltschutz (Steuerliche Abschreibungen, Fremdkapitalzinsen, Personalkosten, Energie u. a.), sowie Kosten durch Gebühren und Beiträge (z. B. EEG-Umlage für den Klimaschutz, Abfall- und Abwassergebühren) die den Rechtlichen Einheiten entstehen. Die Angaben werden unterteilt nach den sieben Umweltbereichen Abfallwirtschaft, Abwasserwirtschaft, Lärm- und Erschütterungsschutz, Luftreinhaltung, Arten- und Landschaftsschutz, Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser sowie Klimaschutz. 2.1.2 Klassifikationssysteme Die Ergebnisse der Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz werden nach der Wirtschaftszweigklassifikation WZ 2008 auf der Fünfstellerebene (Klasse) erhoben und auf der Zweistellerebene (Klasse) aufbereitet. Mit der Einführung der WZ 2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. EG Nr. L 393, S. 1) zur Einführung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev.2) umgesetzt. Das Kodierungssystem der WZ 2008 unterscheidet zwischen Abschnitten (Buchstaben A-U), Abteilungen (Zweisteller), Gruppen (Dreisteller), Klassen (Viersteller) und Unterklassen (Fünfsteller). Der Wirtschaftsbereich "Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" erstreckt sich über die Abschnitte B und C sowie - in der numerischen Gliederung - über die Abteilungen 05 bis 33 der WZ 2008. Der Wirtschaftsbereich "Energieversorgung" bezieht sich auf den Abschnitt D - in der nummerischen Gliederung - auf die Abteilung 35 der WZ 2008. Der Wirtschaftsbereich "Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen" bezieht sich auf den Abschnitt E - in der nummerischen Gliederung - über die Abteilungen 36 bis 39 der WZ 2008. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Das Produzierende Gewerbe umfasst deutschlandweit Rechtliche Einheiten im Produzierenden Gewerbe (ohne Baugewerbe). Hierunter fallen, gemäß § 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBI. I S. 266) geändert worden ist, die Wirtschaftsbereiche Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, Energieversorgung sowie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Als laufende Aufwendungen für den Umweltschutz ist der Wert aller verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Leistungen zu ermitteln, die für die Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen eingesetzt wurden. Der Abfallwirtschaft dienen Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen zur Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und Vermeidung von Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle und sonstigen Maßnahmen der Abfallwirtschaft im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Die Abwasserwirtschaft nutzt Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen, die zur Verminderung der Abwassermenge bzw. Abwasserfracht (Verringerung oder Beseitigung von Feststoffen und gelösten Stoffen sowie zur Verringerung der Wärmemenge) bestimmt sind. Einzubeziehen sind auch Technologien für die Wasserkreislaufführung. Ausgenommen ist der Hochwasserschutz. Dem Lärm- und Erschütterungsschutz dienen Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen, die Geräusche verringern oder vermeiden sowie deren Ausbreitung verhindern. Einzubeziehen sind auch Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungen. Ausgenommen ist der Lärm- und Erschütterungsschutz, der dem Arbeitsschutz dient. Die Luftreinhaltung nutzt Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen zur Beseitigung, Verringerung oder Vermeidung von luftfremden Stoffen (Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe) in Abgas und Abluft (ohne Treibhausgase). Dazu gehört auch ab Berichtsjahr 2019 die Elektromobilität. Zur Luftreinhaltung zählen auch Maßnahmen der Elektromobilität. Die Elektromobilität umfasst Kraftfahrzeuge, deren Antriebstechnik auf Elektro-, Hybrid- oder Brennstoffzellen basiert. Als Kraftfahrzeug sind ausschließlich Pkw, Lkw und Busse zu berücksichtigen. Des Weiteren zählt dazu die Infrastruktur, z.B. Ladestationen für Elektro- und Hybridfahrzeuge sowie Wasserstofftankstellen. Ausgenommen sind Produktionsanlagen im Zusammenhang mit Elektromobilität und Maßnahmen, die dem Arbeitsschutz dienen. Der Arten- und Landschaftsschutz umfasst Maßnahmen, die auf den Schutz und die Wiederansiedlung von Tier- und Pflanzenarten, den Schutz und die Wiederherstellung von Ökosystemen und Lebensräumen sowie den Schutz und die Wiederherstellung von natürlichen und semi-natürlichen Landschaften abzielen. Ausgenommen sind Maßnahmen, die dem Landschaftsgartenbau zuzuordnen sind. Dem Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser dienen Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen, welche darauf abzielen, das Eindringen von Schadstoffen zu verhindern, Böden und Gewässer zu reinigen und den Boden vor Erosion und anderweitiger physischer Degradation sowie vor Versalzung zu schützen. Hierzu zählen auch die Überwachung und Kontrolle der Boden- und Grundwasserverschmutzung. Dem Klimaschutz dienen Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Emission von Treibhausgasen (nach Kyoto-Protokoll: Kohlendioxid (CO 2), Methan (CH 4), Distickstoffoxid (N 2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) Schwefelhexafluorid (SF 6) und Stickstofftrifluorid (NF 3). Ab Berichtsjahr 2022 erfolgt für den Klimaschutz eine Unterteilung in den Unterkategorien "Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien", "Maßnahmen zum Einsparen von Energie" und "Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz". 2.2 Nutzerbedarf Die Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz wird alle drei Jahre zentral durchgeführt und erfasst das Erhebungsmerkmal der laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Umweltbereichen. Als laufende Aufwendungen für den Umweltschutz ist der Wert aller verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Leistungen zu ermitteln, die für die Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen eingesetzt wurden. Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen Bundesministerien, insbesondere das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat), Wirtschaftsverbände, Medien, Interessenvertreter des Umweltschutzes, Hochschulen und Forschungsinstitute, der Bereich der Umweltökonomischen Gesamtrechnung (UGR) des Bundes. 2.3 Nutzerkonsultation Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen Wegen Berücksichtigung. In regelmäßigen Fachtagungen und Treffen werden die Anforderungen an die statistische Erhebung überprüft und gegebenenfalls erweitert. Die von Seiten der Ministerien, Verbände sowie Instituten und der Wirtschaft gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Darüber hinaus sind die Bundesministerien, die Statistischen Ämter der Länder, die Verbände sowie Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen Beirat vertreten, der nach § 4 BStatG das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen berät. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStatG in der Untergliederung nach §11 Absatz 1 Satz 1 und 2 U?Stat?G festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Nach §14 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a U?Stat?G sind die Inhaber oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe auskunftspflichtig. Die Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz im Produzierenden Gewerbe (ohne Baugewerbe) ist zentral organisiert. Es handelt sich um eine Primärerhebung auf Basis einer Stichprobe mit Auskunftspflicht. Die Auskunftspflicht gewährleistet eine hohe Rücklaufquote und trägt damit wesentlich zur Sicherstellung der Genauigkeit der Erhebungsergebnisse bei. Der Stichprobenumfang beträgt 10000 Unternehmen von 22 400 Rechtlichen Einheiten des Produzierenden Gewerbes (ohne Baugewerbe) mit 50 und mehr tätigen Personen. Dies entspricht einem Auswahlsatz von ca. 45 Prozent. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leitungen der Rechtlichen Einheiten. Als Auswahlgrundlage dient das statistische Unternehmensregister (URS-Neu). Bei der Stichprobe handelt es sich um eine einstufige geschichtete Zufallsstichprobe. Die Schichtung der Rechtlichen Einheiten der Auswahlgrundlage erfolgt im Wesentlichen nach Wirtschaftsabteilungen und weiter untergliedert nach drei Beschäftigtengrößenklassen. Die Aufteilung des Stichprobenumfangs auf die Schichten erfolgt nach dem Prinzip der Genauigkeitsabstufung, und zwar mit Blick auf die laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz insgesamt der Einheiten. Ergebnisse für Schichten mit hohen laufenden Aufwendungen werden genauer erfasst als Schichten mit niedrigen Aufwendungen. Um Fehlerquellen zu reduzieren bzw. auszuschließen werden davon abweichend die Schichten der aus fachlicher Sicht besonders wichtigen Wirtschaftsabteilungen 35 bis 39 und für die übrigen Abteilungen die Schichten der Größenklasse mit 500 und mehr tätigen Personen total erfasst. Die Ziehung der Stichprobenunternehmen erfolgt maschinell, und zwar schichtweise durch Zufallsauswahl. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Vorbereitung zur Datengewinnung erfolgt im Statistischen Bundesamt durch Anpassung der Erhebungsunterlagen und der Erfassungsprogramme. Der Berichtsweg ist Auskunftspflichtige / Statistisches Bundesamt. Die Angaben werden von allen Auskunftspflichtigen im Rahmen eines Online-Meldeverfahrens an das Statistische Bundesamt (zentrale Durchführung der Erhebung) übermittelt. Die Auskunftserteilung erfolgt mit Hilfe des Online-Verfahren " IDEV" (Internet Datenerhebung im Verbund). Die Gestaltung des Fragebogens erfolgt nach den Standards für die Erstellung von Erhebungsunterlagen der amtlichen Statistik und wird mit der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Design" abgestimmt. Der Fragebogen (Stand: Berichtsjahr 2022) einschließlich der Erläuterungen ist als Anlage beigefügt. Der Versand der Heranziehungsbescheide mit den IDEV-Zugangsdaten an die Berichtspflichtigen erfolgte im Juni 2023 per Post. Der Berichtspflichtige füllt den Online-Fragebogen (IDEV) für die Rechtliche Einheit aus. Die elektronisch erfassten Daten werden in eine fachspezifische Datenbank (Fachanwendung) importiert und bearbeitet. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Grundsätzlich wird bei fehlenden oder unplausiblen Angaben beim Auskunftspflichtigen nachgefragt. In Ausnahmefällen wurden sorgfältige Schätzungen für einzelne Merkmale zugelassen. Die Ergebnisaufbereitung aller eingegangenen und plausibilisierten Daten findet im Statistischen Bundesamt statt. Da es sich bei der Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz im Produzierenden Gewerbe (ohne Baugewerbe) um eine Stichprobenerhebung handelt, ist eine Hochrechnung erforderlich. Das dazu angewendete Verfahren besteht aus zwei Phasen. In der ersten Phase werden die Stichprobenwerte auf die Gesamtheit der Auswahlgrundlage nach dem Verfahren der freien Hochrechnung hochgerechnet. Da zum Zeitpunkt der Ergebniserstellung jedoch aus dem statistischen Unternehmensregister aktuellere Angaben die Anzahl der Rechtlichen Einheiten und die Beschäftigten vorliegen, werden diese Informationen in der zweiten Phase dazu verwendet, die frei hochgerechneten Ergebnisse merkmalsspezifisch mittels sogenannter Korrekturfaktoren an die Angaben aus dem statistischen Unternehmensregister anzupassen. Dadurch sollen Stichprobenfehler (siehe Kapitel 4.2) und systematische Fehler (siehe Kapitel 4.3) verringert werden. Grundsätzlich wird bei fehlenden oder unplausiblen Angaben bei den Auskunftgebenden nachgefragt. Möglichen Fehlerquellen, die sich z. B. in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln können, wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt. Die Auskunftspflichtigen werden vom Statistischen Bundesamt befragt (zentrale Durchführung der Erhebung). Das Statistische Bundesamt führt auch die Aufbereitung der Ergebnisse einschließlich Rückfragen, Hochrechnung und Plausibilisierung durch. Das Statistische Bundesamt stellt aus den Ergebnissen das Bundesergebnis zusammen. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Die Ergebnisse der Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz werden nicht kalender- oder saisonbereinigt. Im Fokus der Veröffentlichung steht der Umfang, die Struktur und die Entwicklung der laufenden Kosten für den Umweltschutz in der gewerblichen Wirtschaft. Da dieser nicht durch saisonbedingte Effekte beeinflusst sind, wird auf eine Saisonbereinigung verzichtet. 3.5 Beantwortungsaufwand Um die Belastung der Unternehmen so gering wie möglich zu halten, werden bei dieser Erhebung keine Einheiten mit weniger als 50 tätigen Personen befragt. Zur weiteren Entlastung der Rechtlichen Einheiten und zur Erhöhung der Repräsentativität der Stichprobe wird in dreijährlichen Zeitabständen eine neue Stichprobe aus der Grundgesamtheit aller Rechtlichen Einheiten in Deutschland gezogen. Die Rechtlichen Einheiten der Totalschicht werden komplett in den Berichtskreis aufgenommen und können daher nicht durch neue Rechtlichen Einheiten ausgetauscht werden. Die Rechtlichen Einheiten der Repräsentativschichten können dagegen in Abhängigkeit vom Auswahlsatz ersetzt werden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser dreijährlichen Erhebung als präzise einzustufen. Fehlerquellen wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen entgegengewirkt. Eine gewisse Unschärfe ergibt sich dennoch durch Nicht-stichprobenbedingte Fehler. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Wird eine Erhebung auf Basis einer Stichprobe durchgeführt, gibt es grundsätzlich Abweichungen zwischen den hochgerechneten Erhebungsergebnissen und den tatsächlichen Werten in der Grundgesamtheit. Diese Abweichungen hängen von der gezogenen Stichprobe ab und werden als Stichprobenfehler bezeichnet. Die Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz im Produzierenden Gewerbe (ohne Baugewerbe) wird auf Basis einer sog. Zufallsstichprobe durchgeführt. Diese Art der Stichprobenziehung stellt sicher, dass grundsätzlich eine Abschätzung der Stichprobenfehler im Rahmen einer Fehlerrechnung vorgenommen werden kann. Schätzungen der Stichprobenfehler in Form der sogenannten relativen Standardfehler werden für alle wesentlichen Erhebungsergebnisse durchgeführt und veröffentlicht. Außerdem können bei Stichprobenerhebungen grundsätzlich Fehler durch das Verfahren bei der Auswahl der Stichprobeneinheiten und durch das Hochrechnungsverfahren entstehen. Bei der Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz im Produzierenden Gewerbe (ohne Baugewerbe) sind Fehler wegen des Auswahlverfahrens praktisch ausgeschlossen. Allerdings können grundsätzlich Fehler durch die im Hochrechnungsverfahren vorgesehene Anpassung der frei hochgerechneten Erhebungsergebnisse an die aktuelleren Angaben aus dem statistischen Unternehmensregister entstehen (siehe Kapitel 3.3). Andererseits werden dadurch aber systematische Fehler durch Mängel in der Auswahlgrundlage (siehe Kapitel 4.3) und Stichprobenfehler reduziert. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass das verwendete Hochrechnungsverfahren gegenüber der freien Hochrechnung zu genaueren Ergebnissen führt. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Fehler durch Mängel in der Erfassungs-/Auswahlgrundlage: Auswahlgrundlage ist das statistische Unternehmensregister (URS-Neu). Im Idealfall sind darin alle Einheiten enthalten, und zwar nur die, über die statistische Aussagen getroffen werden sollen (Grundgesamtheit). Hinsichtlich der nicht stichprobenbedingten Fehler, die auch als Verzerrungen oder zur Abgrenzung von den (zufälligen) Stichprobenfehlern auch als systematische Fehler bezeichnet werden, ist relevant, dass tatsächlich aber Einheiten der Grundgesamtheit aus unterschiedlichen Gründen (z. B. Neugründungen) nicht im statistischen Unternehmensregister enthalten sind (sog. Unterabdeckung) oder Dubletten auftreten. Durch die Anpassung der frei hochgerechneten Ergebnisse an aktuelleren Angaben aus dem statistischen Unternehmensregister (siehe Kapitel 3.3) kann aber davon ausgegangen werden, dass die durch die Unterabdeckung oder die Dubletten hervorgerufenen Verzerrungen klein gehalten werden können. Weitere Mängel in der Auswahlgrundlage können sein, dass Einheiten mit fehlerhaften oder nicht mehr aktuellen Wirtschaftszweigangaben enthalten sind, oder auch erloschene Einheiten oder Einheiten, die ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt außerhalb des Erfassungsbereichs der Erhebung haben (letztere werden auch als Abgänge oder unechte Antwortausfälle bezeichnet). Diese Sachverhalte werden jedoch im Rahmen der Erhebung bei den Stichprobeneinheiten überprüft und korrigiert oder bei der Hochrechnung entsprechend berücksichtigt. Verzerrungen aufgrund dieser Mängel werden so verhindert. Allerdings erhöhen diese Mängel die Stichprobenfehler, die jedoch im Rahmen der Fehlerrechnung abgeschätzt werden können. Fehler durch Antwortausfälle auf Ebene der Merkmale (Item-Non-Response): Zunächst findet eine Sichtkontrolle der eingegangenen Online-Rückmeldung IDEV (Internet Daten Erhebung im Verbund) statt. Die erfassten Daten werden außerdem maschinell auf Unplausibilitäten und fehlende Informationen überprüft. Bei fehlenden bzw. unplausiblen Angaben wird bei den auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten zurückgefragt. In Ausnahmefällen werden sorgfältig geschätzte Werte imputiert. Es ist davon auszugehen, dass bei den wesentlichen Merkmalen der Erhebung keine unplausiblen Angaben in die Hochrechnung eingehen. Fehler durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten (Unit-Non-Response): Stichprobeneinheiten, die auskunftspflichtig sind, von denen zum Zeitpunkt der Ergebniserstellung aber keine Erhebungswerte zur Verfügung stehen (z. B. weil die Auskunft verweigert wird), werden als Antwortausfälle bezeichnet. Antwortausfälle können dann zu systematischen Fehlern in den Erhebungsergebnissen führen, wenn sie innerhalb der Ziehungsschicht bei einem bestimmten Unternehmenstyp häufiger auftreten als bei anderen. Bei der Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz im Produzierenden Gewerbe (ohne Baugewerbe) werden Antwortausfälle im Rahmen der Hochrechnung durch eine Erhöhung des Hochrechnungsfaktors der Erhebungseinheiten der gleichen Ziehungsschicht berücksichtigt (sog. Verfahren der multiplikativen Ergänzung). Das Verfahren liefert allerdings nur dann fehlerfreie Ergebnisse, wenn das Auftreten der Antwortausfälle innerhalb der Schicht als Zufallsereignis angesehen werden kann. Da die Stichprobenunternehmen hier auskunftspflichtig sind, ist die Anzahl der Antwortausfälle so gering, dass das Verfahren der multiplikativen Ergänzung anwendbar ist und die systematischen Fehler vernachlässigbar sind. Allerdings erhöhen Antwortausfälle beim Verfahren der multiplikativen Ergänzung die Stichprobenfehler, die jedoch im Rahmen der Fehlerrechnung abgeschätzt werden können. Verzerrungen durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten (Unit-Non-Response) In der Stichprobe befindliche Einheiten, die falsch zugeordnet sind, nicht melden wollen oder nicht melden können, werden in unechte bzw. echte Antwortausfälle unterteilt. Zu den unechten Antwortausfällen zählen z. B. erloschene Einheiten, Einheiten, die einen wirtschaftlichen Schwerpunkt außerhalb des Erfassungsbereiches dieser Statistik ausüben oder die auf Grund anderer aktueller Entwicklungen im Unternehmen nicht zum Kreis der Grundgesamtheit gehören. Da Erhebungseinheiten, die unechte Antwortausfälle darstellen, nicht zur Auswahlgesamtheit der Erhebung gehören, bleiben diese auch in der Hochrechnung unberücksichtigt. Daraus resultiert, dass bei Vorliegen unechter Antwortausfälle die hochgerechneten Ergebnisse der Erhebung in der Fallzahl (Anzahl der Einheiten) immer niedriger als die der Auswahlgesamtheit sind. Das Auftreten von unechten Antwortausfällen in den Schichten bewirkt eine Verstärkung der Merkmalsstreuung und damit ein Anwachsen von durch die zufällige Auswahl der Stichprobeneinheiten bewirkten Schätzfehlern. Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei echten Antwortausfällen um Erhebungseinheiten, die nicht oder nicht rechtzeitig Daten zur Verfügung stellen, obwohl sie auskunftspflichtig sind. Echte Antwortausfälle führen häufig dann zu systematischen Fehlern, wenn sie innerhalb der Ziehungsschicht bei einem bestimmten Unternehmenstyp häufiger auftreten als bei anderen Erhebungseinheiten. Echte Antwortausfälle werden im Rahmen der Hochrechnung durch Korrektur des Hochrechnungsfaktors (Erhöhung) der Erhebungseinheiten der gleichen Ziehungsschicht eingeschätzt. Verzerrungsfrei ist diese Vorgehensweise immer dann, wenn das Auftreten der echten Antwortausfälle innerhalb der Schicht als Zufallsereignis angesehen werden darf. In diesem Fall führt die Zuschätzung echter Antwortausfälle zu einer verzerrungsfreien Schätzung von Totalwerten der Zielgesamtheit. Mess- und Aufbereitungsfehler: Das Erfassungsprogramm (Fachanwendung) schließt zahlreiche maschinelle Plausibilitätsprüfungen ein, die stetig weiterentwickelt werden. Das Statistische Bundesamt führt beim Rücklauf der Online-Meldungen IDEV (Internet Daten Erhebung im Verbund) eine umfassende Sichtkontrolle durch. Falls Rückfragen erforderlich sind, werden die betreffenden Erhebungseinheiten nochmals kontaktiert. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Der Versand der Heranziehungsbescheide durch das Statistische Bundesamt erfolgte im Juni 2023. Das endgültige Bundesergebnis der Erhebung wird in der Regel 18 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. Erfahrungsgemäß entnehmen die Unternehmen die meisten Angaben ihren Jahresabschlüssen. Aus diesem Grund erfolgt die dreijährliche Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz von Juni bis September des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres. In diesem Zeitraum erfolgt die Online-Rückmeldung (IDEV), d. h. die eingegangenen Daten werden geprüft und fehlerbereinigt, wobei z. T. auch schriftliche und/oder mündliche Rückfragen erforderlich sind. Es werden keine vorläufigen Ergebnisse erstellt. 5.2 Pünktlichkeit Die Ergebnisse der Erhebung werden frühestens 18 Monate nach dem Ende des Berichtsjahres veröffentlicht (t+18 Monate). 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Ein räumlicher Vergleich der Ergebnisse der Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz im Produzierenden Gewerbe (ohne Baugewerbe) ist landesintern nicht möglich, da die Ergebnisse nur auf Bundesebene ausgewertet werden. Dagegen ist eine Vergleichbarkeit auf EU-Ebene, Meldung an EUROSTAT, möglich. Die einzelnen Merkmale können von Jahr zu Jahr miteinander verglichen und die zwischenzeitlichen relativen Veränderungen durch Aktualisierung der Berichtskreise und der Klassifikationen mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Der Berichtskreis unterliegt durch Zu- und Abgänge jedoch einer gewissen Dynamik und führt zu einer Einschränkung der zeitlichen Vergleichbarkeit. Ebenfalls zu beachten ist, dass die der Statistik zu Grunde liegenden Systematiken und Rechtsgrundlagen, den erweiterten Ansprüchen der Datennutzer angepasst werden. Zuletzt wurde zum Jahresanfang 2009, die für die fachliche Gliederung maßgebliche Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) revidiert. Diese Entwicklungen führen innerhalb der Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz zu gewissen Einschränkungen in der Vergleichbarkeit der jeweiligen Ergebnisse im längerfristigen Zeitverlauf. Die daraus folgenden Änderungen des Berichtskreises führen zu einer Einschränkung der zeitlichen Vergleichbarkeit. Mit dem Berichtsjahr 1996 wurden erstmals Daten über die "Laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz" erhoben. Durch eine Anpassung der Stichprobenhochrechnung und methodischen Änderungen ist eine Vergleichbarkeit der Daten von 2013, 2016, 2019 und 2022 nur eingeschränkt möglich. Ab Berichtsjahr 2022 wird die Erhebung im Umweltbereich Klimaschutz unterteilt in "Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Emission von Kyoto-Treibhausgasen", "Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien" und "Energieeffizienz steigernde Maßnahmen und Energiesparmaßnahmen". 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Die umweltökonomischen Statistiken befassen sich mit der ökonomischen Dimension des Umweltschutzes und werden nach dem Umweltstatistikgesetz von 2005 in den §§ 11 und 12 über drei unterschiedlichen Erhebungen durchgeführt: die "Erhebung der Investitionen für den Umweltschutz" (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStatG), die "Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz" (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStatG) und die "Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz" (§ 12 Absatz 1 UStatG). Mit den drei Erhebungen wird der Umweltmarkt für Unternehmen (nach § 11 UStatG) und Betriebe (nach § 12 UStatG) in Deutschland sowohl von der Nachfrage- und Kostenseite als auch von der Angebotsseite her abgebildet. Diese Statistiken kann man in zwei Gruppen unterteilen, wobei die beiden ersten Erhebungen die Aufwands- oder Kostenseite erfassen, die der gewerblichen Wirtschaft durch die Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Emissionen entstehen, während die zuletzt genannte Erhebung das Angebot von Umweltschutzgütern und ?leistungen darstellt. Sie werden jährlich (dezentral) beziehungsweise dreijährlich (zentral) durchgeführt. Vergleichswerte aus den Statistiken der Abfall- und Abwasserentsorgung, der Kostenstrukturstatistik und der Erhebung der Investitionen für den Umweltschutz werden für die beteiligten Rechtlichen Einheiten in die Aufbereitung übernommen, um die Plausibilitätskontrollen und die Hochrechnung zu qualifizieren. Weitere Berechnungen über die Aktivitäten im Umweltschutz außerhalb des Produzierenden Gewerbes (ohne Baugewerbe) werden von den Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (UGR) vorgenommen. Mit Hilfe der Ausgangsdaten der "Investitionen für den Umweltschutz" und der "laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz" werden die volkswirtschaftlichen Gesamtausgaben für den Umweltschutz in jeweiligen und konstanten Ergebnissen berechnet. In den Ergebnissen der UGR sind neben den laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz des Produzierenden Gewerbes (ohne Baugewerbe) auch die des Staates enthalten. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Ergebnisse der Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz im Produzierenden Gewerbe (ohne Baugewerbe) sind intern kohärent. Auftretende Differenzen bei einzelnen Tabellen sind rundungsbedingt. 7.3 Input für andere Statistiken Mit Hilfe der Ausgangsdaten der "Investitionen für den Umweltschutz" und der "Laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz" werden die volkswirtschaftlichen Gesamtausgaben für den Umweltschutz in jeweiligen und konstanten Ergebnissen berechnet. In den Ergebnissen der UGR sind neben den laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz des Produzierenden Gewerbes auch die des Staates enthalten. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Unregelmäßig. Veröffentlichungen: Die Ergebnisse und Daten der Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz werden im Internet unter www.destatis.de > Themen > Gesellschaft und Umwelt > Umwelt > Umweltökonomie mit Tabellen und Grafiken zur Verfügung gestellt. Bis zum Berichtsjahr 2019 sind detaillierte Ergebnisse in Form der Fachserie 19 Reihe 3.2 veröffentlicht. Ältere Ausgaben der Fachserie 19, Reihe 3.2 werden online in der Statistischen Bibliothek des Statistischen Bundesamtes zur Verfügung gestellt. Die genannten Veröffentlichungen stehen unter www.destatis.de zum kostenlosen Download zur Verfügung. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32521 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Entfällt. Sonstige Verbreitungswege: Entfällt. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik "Die umweltökonomischen Statistiken bis 2010" erschienen in Wirtschaft und Statistik (WiSta) 10/2012. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Die Veröffentlichungstermine der "Laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz" im Produzierenden Gewerbe (ohne Baugewerbe) werden nicht im Veröffentlichungskalender des Statistischen Bundesamtes angekündigt. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: Entfällt. Zugangsmöglichkeiten: Die Ergebnisse sind nach Veröffentlichung frei zugänglich. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2024
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 609 |
| Europa | 2 |
| Kommune | 6 |
| Land | 249 |
| Weitere | 45 |
| Wirtschaft | 3 |
| Wissenschaft | 109 |
| Zivilgesellschaft | 33 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 34 |
| Förderprogramm | 417 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 140 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 172 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 119 |
| Offen | 642 |
| Unbekannt | 5 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 721 |
| Englisch | 121 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 22 |
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| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 423 |
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