Verantwortlich für die Eintragungen ins Wasserbuch und das Erteilen von Auskünften sind die unteren Wasserbehörden. Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte) Verantwortlich für die Eintragungen ins Wasserbuch und das Erteilen von Auskünften sind die unteren Wasserbehörden. Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte)
Bei den Wasserbucheinträgen zur Flächengebietsfestsetzung handelt es sich u.a. um folgende wasserrechtliche Tatbestände: Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG i.V.m. § 46 SächsWG; Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG i.V.m. § 47 SächsWG; Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG i.V.m. § 72 SächsWG; Risikogebiete gemäß § 74 WHG bzw. überschwemmungsgefährdeter Gebiete gemäß § 75 SächsWG; Hochwasserentstehungsgebiete gemäß § 78d WHG i.V.m. § 76 SächsWG; Festsetzung von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG i.V.m. § 24 Abs. 4 SächsWG
Über die Gewässer sind gemäß § 87 WHG - mit Ausnahme von Fällen untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung - Wasserbücher zu führen. In den Wasserbüchern werden auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Wassergesetz anlagenbezogene Tatbestände sowie Tatbestände zu Festsetzung von Flächengebieten erfasst. Der Dienst umfasst alle aktuell gültigen Wasserbucheintragungen im Sachsen (Anlagen mit besonderem Schutzbedarf sind nicht enthalten). Er stellt ein reines Informationsmedium für die Öffentlichkeit zu den gemäß § 88 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen dar. Die Eintragungen in das Wasserbuch besitzen keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sodass diese für den Bestand und Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend sind. Im Sinne des § 88 Abs. 5 SächsWG ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Auskünfte zu bestehenden wasserrechtlichen Bescheiden werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt. Die bei den zuständigen Wasserbehörden vorliegenden originären Urkunden (wasserrechtlichen Bescheide) beinhalten die vollumfassenden Informationen zum rechtlichen Tatbestand. Hinweis: Aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben ist der bisherige Dienst vorerst passwortgeschützt.
Über die Gewässer sind gemäß § 87 WHG - mit Ausnahme von Fällen untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung - Wasserbücher zu führen. In den Wasserbüchern werden auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Wassergesetz anlagenbezogene Tatbestände sowie Tatbestände zu Festsetzung von Flächengebieten erfasst. Der Dienst umfasst alle aktuell gültigen Wasserbucheintragungen im Sachsen (Anlagen mit besonderem Schutzbedarf sind nicht enthalten). Er stellt ein reines Informationsmedium für die Öffentlichkeit zu den gemäß § 88 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen dar. Die Eintragungen in das Wasserbuch besitzen keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sodass diese für den Bestand und Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend sind. Im Sinne des § 88 Abs. 5 SächsWG ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Auskünfte zu bestehenden wasserrechtlichen Bescheiden werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt. Die bei den zuständigen Wasserbehörden vorliegenden originären Urkunden (wasserrechtlichen Bescheide) beinhalten die vollumfassenden Informationen zum rechtlichen Tatbestand. Hinweis: Aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben ist der bisherige Dienst vorerst passwortgeschützt.
Bekanntmachung Antrag der N-ERGIE AG, Am Plärrer 43, 90429 Nürnberg auf Planfeststellung der Sanierung / Neuverlegung der Trinkwasserfernleitung Ursprung zwischen dem Wasserwerk Ursprung und dem Hochbehälter Schmausenbuck Anhörungsverfahren nach § 65 ff Umweltverträglickeitsprüfungsgesetz (UVPG) i. v. m. Art. 73 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen, Unterrichtung der Öffentlichkeit und Öffentlichkeitsbeteiligung für das obengenannte Vorhaben nach §§ 18,19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) i. V. m. § 7 Abs. 3 UVPG. 1. Beschreibung des Vorhabens Die vorliegende Planung umfasst den Ersatzneubau der Trinkwasserleitung zwischen dem Wasserwerk Ursprung und dem Hochbehälter Schmausenbuck einschließlich der Herstellung erforderlichen Einrichtungsflächen und temporärer Grundwasserabsenkungen. Die N-ERGIE Aktiengesellschaft, Nürnberg, plant zur langfristigen Sicherung der Wasserversorgung die Ersatzerneuerung der im Jahr 1885 gebauten Trinkwasser-Fernleitung Ursprung, die zwischen dem Wasserwerk Ursprung in der Gemeinde Leinburg und dem Hochbehälter Schmausenbuck in Nürnberg verläuft. Die Wasserleitung ist zwingend notwendig, um die Wassergewinnungen Ursprung/Obermühle und Krämersweiher mit dem Hochbehälter Schmausenbuck zu verbinden. Die Leitung soll in den kommenden Jahren auf ihrer gesamten Länge ersatzerneuert werden. Die Länge der neuen Leitung beträgt 13,925 km. Die Fernleitung liegt zum Großteil im Gebiet des Landkreises Nürnberger Land und zu einem kleinen Teil im Stadtgebiet Nürnberg. Sie durchquert zu einem wesentlichen Anteil Bannwald, kreuzt mehrere Gräben und Bäche, die Autobahnen BAB A 3 und BAB A 9, das Naturschutzgebiet „Flechtenkiefernwälder südlich von Leinburg“ Landschaftsschutzgebiete, die FFH-Gebiete „Tiergarten Nürnberg mit Schmausenbuck“ (6532-372), „Rodungsinseln im Reichswald“ (6533-371) und das Vogelschutzgebiet „Nürnberger Reichswald“ (6533-471). Im Untersuchungsgebiet (UG) kommen vereinzelt hochwertige Vegetations- und Biotoptypen vor (§ 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG). Der Bau der Leitung erfolgt überwiegend als offene Verlegung einer Stahlleitung DN 600, wobei eine Baufeldbreite von durchschnittlich 14 m erforderlich ist. Abschnittsweise ist eine grabenlose Erneuerung durch Einzug der neuen Rohrleitung in die Bestandleitung geplant. In Bereichen mit hohem Grundwasserstand ist eine bauzeitliche Wasserhaltung nötig. Der geplante Leitungsverlauf folgt i. d. R. der Bestandsleitung. In Teilbereichen ist davon abweichend eine Verlegung der Leitung in eine bestehende Hochspannungs-Freileitungstrasse geplant. Über der Leitung ist ein Schutzstreifen von 2 x 4 m Breite erforderlich, welcher dauerhaft gehölzfrei zu halten ist. Bauzeitlich werden darüber hinaus Flächen für Baustraßen, Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen in Anspruch genommen. Diese werden nach Bauende wieder in den ursprünglichen Zustand zurückgeführt. Betriebsbedingte Auswirkungen betreffen die regelmäßige Pflege (Mahd) des sog. Schutzstreifens, um ein Aufkommen von Gehölzen zu vermeiden. Die Bauausführung ist in Bauabschnitten über einen Zeitraum von voraussichtlich acht Jahren jeweils außerhalb der Wintermonate geplant. Die Unterquerung der BAB A9 ist bereits realisiert und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein Großteil des Untersuchungsgebiets ist mit Wald bestockt. Zerschnitten und unterbrochen wird der Waldbestand von Verkehrswegen (Bundesautobahnen A 3 und A 9, Gemeindeverbindungsstraße Heiligenmühlstraße), einzelnen großen Lichtungen (Wiesen am Wasserwerk Forsthaus und im FFH-Gebiet „Rodungsinseln im Reichswald“ bei Brunn) und Schneisen (Hochspannungsleitung/ Freileitungstrassen). Die Waldflächen werden durch Forstwege erschlossen, welche als Rad- und Wanderwege genutzt werden. Von besonderer Bedeutung für die Naherholung von Nürnberg ist der knapp 3 km im Bereich der Maßnahme verlaufende „Sandweg“. Im Bereich des Vorhabens verläuft östlich der Autobahn A 3 in Süd-Nord-Richtung der Röthenbach, der durch die Leitung unterquert wird; von Westen fließt der Reingraben dem Röthenbach zu. Er verläuft im Bereich der Grünlandflächen bei Brunn südlich der Fernleitung, quert diese aber in den Waldflächen westlich davon. Westlich der BAB A 3 verläuft der Schneidersbach. Dieser ist von der geplanten Baumaßnahme selbst nicht berührt, da in diesem Abschnitt die Fernleitung Ursprung bereits mit Baumaßnahmen an der BAB A 3 erneuert wurde. Im Bereich der bestehenden Freileitung kommen stellenweise kleinflächige, temporär wasserführende Stillgewässer vor. 2. Bekanntmachung und Beteiligung der Öffentlichkeit Der Antrag liegt zusammen mit den zugehörigen Planunterlagen sowie dem UVP-Bericht in der Zeit vom 20.01.2025 bis einschließlich 20.02.2025 • bei der Stadt Nürnberg, Umweltamt, Bauhof 2, 90402 Nürnberg, 1. Stock, Zimmer 112 zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr, jeweils mit vorheriger Terminvereinbarung, • bei der Gemeinde Leinburg, Haidelbacher Straße 3, 91227 Leinburg 1. Stock, Zimmer 13, zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von15.00 bis 18.00 Uhr, • bei der Gemeinde Winkelhaid, Penzenhofener Str. 1, 90610 Winkelhaid, Rathaus, 1. OG Zimmer 19 zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, zusätzlich Montag von 13.00 bis 15.30 Uhr und Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr, • beim Landratsamt Nürnberger Land, Waldluststraße 1, 91207 Lauf a.d. Pegnitz, 2. OG Zimmer 233 zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montag und Dienstag 7.30 bis 16.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 7.30 bis 12.30 Uhr, Donnerstag 7.30 bis 18.00 Uhr, zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Zudem werden die Unterlagen im Internetauftritt des Landratsamtes Nürnberger Land unter www.nuernberger-land.de / Serviceleistungen / Bauen und Wohnen / Wasser und Gewässer / Wasserrechtliche Verfahren veröffentlicht. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27a BayVwVfG). Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist an der genannten Stelle des Internetauftrittes des Landratsamtes Nürnberger Land ebenso einsehbar. Ferner sind die genannten Unterlagen sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung über das zentrale Internetportal gemäß § 20 UVPG (https://www.uvp-verbund.de) zugänglich. Maßgeblich ist auch insoweit der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 UVPG). 3. Einwendungen Die betroffene Öffentlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 9 UVPG bzw. jeder/jede, dessen/deren Belange durch das obengenannte Vorhaben berührt werden, kann bis einschließlich 21.03.2025 schriftlich oder zur Niederschrift bei den unter Nr. 3 genannten Stellen Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern (Äußerungsfrist). Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der genannten Frist bei den genannten Stellen zu dem Plan Stellung nehmen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat das Landratsamt Nürnberger Land die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen, sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Beim Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landratsamt Nürnberger Land) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch eine öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Die Entscheidung zur Zulassung des beantragten Vorhabens wird in entsprechender Anwendung des Art. 74 Abs. 5 Satz 2 BayVwVfG bekannt gemacht sowie der Bescheid in entsprechender Anwendung des Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG zur Einsicht ausgelegt (§ 27 UVPG). 4. Umweltverträglichkeitsprüfung Die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist das Landratsamt Nürnberger Land, Waldluststr. 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz. Dort erhalten Sie weitere relevante Informationen über das Verfahren und über die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Bestandteil des anhängigen Planfeststellungsverfahrens (§ 4 UVPG). Das Vorhaben wird auf Antrag der Vorhabensträgerin einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1/§ 7 Abs. 3 UVPG unterzogen. Die Planfeststellungsbehörde erachtete das Entfallen der Vorprüfung für zweckmäßig. Die Antragsunterlagen enthalten einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) gemäß § 16 UVPG. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die ausgelegten Planunterlagen enthalten den nach § 16 UVPG vorzulegenden UVP-Bericht. Weitere Informationen, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein können und dem Landratsamt Nürnberger Land erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 19 Abs. 3 UVPG zugänglich zu machen. Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen stellt auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG dar. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt hiermit gemäß § 19 UVPG. 5. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Auf Grund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landratsamt Nürnberger Land, Waldluststr. 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an die Vorhabensträgerin und ihre beauftragten Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1c) DSGVO. Lauf a. d. Pegnitz, 23.12.2024 Zimmermann Landratsamt Nürnberger Land SB 21.2 Wasserrecht und Bodenschutz
Öffentliche Bekanntmachung Kreis Lippe – Der Landrat Fachgebiet 680 – Immissionsschutz, Umweltrecht und Controlling Felix-Fechenbach-Straße 5 32756 Detmold immissionsschutz@kreis-lippe.de Aktenzeichen: 766.0086/25/2.1.2 Datum: 10.09.2026 Immissionsschutz Genehmigungsverfahren nach §§ 6/10/16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Antrag zur Änderung und für den geänderten Betrieb nach § 16 BImSchG für eine Anlage zur Gewinnung und Behandlung von Naturstein Die Freise & Co. GmbH, Mergelweg 6, 32832 Augustdorf beantragt gemäß §§ 6/10/16 BImSchG die Genehmigung für die Änderung des Betriebs eines Steinbruchs sowie für eine Betriebserweiterung durch die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen (Boden- und Bauschuttaufbereitungsanlage) in den Außenbereichen der Stadt Detmold und der Gemeinde Augustdorf. Die Änderungen der Anlage sollen auf nachfolgend aufgeführten Betriebsgrundstücken vorgenommen werden: Gemeinde: Gemeinde Augustdorf Stadt Detmold Gemarkung: Augustdorf Pivitsheide v.L. Flur / Flurstück: 18 / 105 5 /6 Standortkoordinaten (UTM): Rechtswert: 484039.919 Hochwert: 5752928.317 Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Änderung und Erweiterung der bereits vorhandenen Anlage durch Ergänzung um den Betrieb einer Anlage zum Lagern und Behandeln von nichtgefährlichen Abfällen – Hier: Bodenaufbereitungsanlage und Bauschuttaufbereitungsanlage und Anpassung Sprengbetrieb – hier: Flächenausdehnung Die Durchführung des hier antragsgegenständlichen BImSchG-Verfahrens gemäß § 16 BImSchG und das außerdem erforderliche Planfeststellungsverfahren für die Flächenerweiterung des Abbaugebiets erfolgen parallel. Die Anlagen sollen laut Antrag mit erteilter Genehmigung in Betrieb genommen werden. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich einerseits um die Änderung einer vorhandenen Anlage zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein. Diese Anlage ist im Anhang zu § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter den Nummern 2.1.2 (V) und 2.2 (V) genannt, für das nach der Verfahrensart der 4. BImSchV grundsätzlich ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Darüber hinaus handelt es sich andererseits bei dem beantragten Vorhaben, hinsichtlich der neu hinzukommenden Boden- und Bauschuttbehandlungsanlage, um eine Anlage, die im Anhang zu § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter den Nummern 8.11.2.4 (V), 8.12.2 (V) und Nr. 9.11.1 (V) als genehmigungsbedürftige Anlage genannt ist, für die nach der Verfahrensart der 4. BImSchV ebenfalls grundsätzlich ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Des Weiteren erfüllt das Vorhaben die Nr. 2.1.3 des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), wonach die Behörde zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung einer möglichen UVP-Pflicht verpflichtet ist. Aufgrund der Lage in einem FFH-Gebiet und der Tatsache, dass das Vorhaben das Schutzgebiet negativ beeinträchtigen kann, hat die Genehmigungsbehörde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Das Verfahren wird aus diesem Grund gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren, nach § 10 BImSchG, mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landrat des Kreises Lippe. Einzelheiten ergeben sich aus dem ausgelegten Antrag, den beigefügten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen zu Art und Umfang des Vorhabens und den bisher vorliegenden behördlichen Stellungnahmen. Die Antragsunterlagen umfassen insbesondere: Die Beschreibung der geplanten Maßnahme; Antragsformulare; Übersichtskarten und Pläne; UVP-Bericht, Herstellerunterlagen; Angaben zu wassergefährdenden Stoffen; Sicherheitsdatenblätter; Ingenieurgeologisches Gutachten; Fachliche Stellungnahme zur geplanten Vollverfüllung der Ostflanke des Steinbruchs; FFH-Verträglichkeitsprüfung; landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP); Sanierungsplan für den Deponiekörper mit Wasserhaushaltsmodellierungen. Der Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen kann in der Zeit vom 17.09.2026 bis einschließlich 16.10.2026 [1 Monat] • über die Internetseite des Kreises Lippe unter der Adresse: https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php ( Immissionsschutz Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung Freise & Co. GmbH, Erwei-terung des Steinbruchs und Errichtung und Betrieb einer Boden- und Bauschuttbehandlungsanlage in Augustdorf und Detmold, Gemarkungen Augustdorf und Pivitsheide v.L.) sowie • über das UVP-Portal unter der Adresse: www.uvp-verbund.de abgerufen und eingesehen werden. Hinweise zum Genehmigungsverfahren und eine Weiterleitung auf die Internetseite des Kreises Lippe finden sich in der Zeit vom 17.09.2026 bis einschließlich 16.10.2026 zudem auch • auf der Internetseite der Stadt Detmold unter der Adresse: www.detmold.de/verwaltung/bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachungen • auf der Internetseite der Gemeinde Augustdorf unter der Adresse: https://www.augustdorf.de/Verwaltung/Bekanntmachungen/ Dadurch wird die gem. § 10 Abs. 1 Satz 8 der 9. BImSchV erforderliche Auslegung des Antrages mit den dazugehörigen Antragsunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, bewirkt. Hinweis: Für den o. g. Zeitraum besteht auf Verlangen zusätzlich eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit in Form der Einsichtnahme in den Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde (innerhalb der üblichen Dienstzeiten). Die Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme in den Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen kann unter folgender Telefonnummer erfolgen: 05231-626321. Einwendungen gegen das Vorhaben können während des Auslegungszeitraums und bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also vom 17.09.2026 bis einschließlich 16.11.2026, schriftlich bei der Kreisverwaltung Lippe, Fachgebiet 680 - Immissionsschutz, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold oder elektronisch (immissionsschutz@kreis-lippe.de) erhoben werden. Maßgebend für fristgerechte Einwendungen ist der Eingang der Einwendungen bei der genannten Stelle. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG). Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen. Name und Anschrift der Einwenderinnen und Einwender sind auf den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Einwendungen mit unleserlichen Namen oder Anschrift können nicht berücksichtigt werden. Es wird empfohlen, außerdem die Gründe des Einwandes darzulegen. In der Einwendung sollten zudem Angaben zum Grundstück der Einwenderin/des Einwenders (Straße, Hausnummer) gemacht werden. Die Einwendungsschreiben werden an die Antragstellerin sowie an die jeweiligen Fachbehörden zur Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen der Einwenderin/des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Für den Fall, dass Einwendungen erhoben werden, wird hiermit der Termin zur mündlichen Erörterung der erhobenen Einwendungen für das o. g. Verfahren durch die Genehmigungsbehörde auf den 15.12.2026 ab 15:00 Uhr anberaumt. Er wird im Kreishaus, Kreistagssitzungssaal, Raum 408, Felix-Fechenbach-Straße 5, in 32756 Detmold stattfinden. Die Erörterung kann bei Bedarf am darauffolgenden Tag ab 15:00 Uhr im Kreishaus, Kreistagssitzungssaal, Raum 408, Felix-Fechenbach-Straße 5, in 32756 Detmold fortgesetzt werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 der 9. BIm-SchV entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist, unter Berücksichtigung von § 14 der 9. BImSchV, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des BImSchG durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Platzmangel haben Behördenvertreter, die Antragstellerin und Personen, die fristgerecht Einwendungen vorgebracht haben, sowie deren rechtsgeschäftliche Vertreter und Beistände Vorrang bei der Teilnahme. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden gem. § 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG in diesem Termin ohne Rücksicht auf das Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung und über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Das Vorhaben und die Auslegung werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG, § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht. Im Auftrag gez. Winter
Kieswerk Niederkassel Osterweiterung der Abgrabung im Rhein-Sieg-Kreis, Stadt Niederkassel Gemarkung Niederkassel, Flur 16, Flurstück 100 Gemarkung Rheidt, Flur 4, Flurstück 185 Gemarkung Uckendorf, Flur 3, Flurstück 46 Antrag nach §§ 3 und 7 AbgrG NRW auf Trockenabgrabung von Kies und Sand mit anschließender Verfüllung Die SKB GmbH & Co. KG betreibt auf dem Gebiet der Stadt Niederkassel in der Gemarkung Niederkassel, Flur 16, die Gewinnung von Kies und Sand, sowohl in Form einer Nassabgrabung als auch im Trockenabbau. Die Fristen für die Abgrabung enden zum 31.03.2028, für die anschließende Herrichtung enden am 31.03.2029. Um auch darüber hinaus den anhaltenden Rohstoffbedarf im Raum decken und die Sicherung des Standortes gewährleisten zu können, beabsichtigt das Unternehmen nun östlich des vorhandenen Sees den Aufschluss neuer Abgrabungsflächen auf einer Fläche von insgesamt etwa 19,4 ha, wovon etwa 18,2 ha reine Abbaufläche sein werden. Der Abbau des Rohstoffs soll im Trockenschnitt bis auf eine Tiefe von 47,0 m NHN erfolgen. Das Antragsgelände grenzt östlichan den vorhandenen „Niederkasseler See“ an und wird derzeit als Intensivacker genutzt. Anschließend wird die Fläche sukzessive bis auf die ursprüngliche Geländehöhe mit unbelastetem Bodenaushub wieder verfüllt und größtenteils der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Auf Teilflächen erfolgen landschaftspflegerische Maßnahmen, die auch der Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft dienen.Das bestehende Kieswerk der SKB, das in etwa 500 m Entfernung (Luftlinie) nördlich vom westlichen Teil des „Niederkasseler Sees“ liegt, soll weiter wie bisher genutzt werden. Die Erschließung von der geplanten Osterweiterung dorthin soll innerbetrieblich erfolgen. Dazu ist am Südrand des östlichen Teils des Niederkasseler Sees“, dem sog. „Lehmacher See“ (s. Kap. 1.2), auf einer Länge von ca. 190 m die Anschüttung einer etwa 15 m breiten Trasse geplant, über die sowohl das Förderband zum Abtransport der Rohstoffe aus der Erweiterung zum Kieswerk als auch der Antransport des Verfüllmaterials erfolgen soll. die SKB GmbH & Co. KG hat am 20.01.2025 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Abgrabung und anschließender Verfüllung für die Flächen in der Stadt Niederkassel, Gemarkung Niederkassel, Flur 16, Flurstück 100, Gemarkung Rheidt, Flur 4, Flurstück 185 und Gemarkung Uckendorf, Flur 3, Flurstück 46 gestellt. Die Flächen liegen in unmittelbarer Nähe zur bisherigen Abgrabung. Zu diesem Antrag habe ich Sie bereits beteiligt. Am 11.12.2025 änderte die SKB ihren Antrag vom 20.01.2025 dahingehend ab, als dass sich die ursprünglich geplante Größe auf nun maximal 10,00 ha verringern soll und sich auch die Grenzen der geplanten Abgrabungsfläche deutlich nach „innen“ verlagern sollen, so dass ein deutlicher Abstand zur Wohnbebauung entsteht.
Die Fa. WindStrom Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG plant für die Errichtung von drei Windenergieanlagen den Neubau eines Weges bzw. einer Straße zur Erschließung der Anlagen. Das Vorhaben befindet sich südöstlich der Ortschaft Halenhorst in der Gemeinde Großenkneten. Das Plangebiet wurde im Rahmen der 98. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenkneten als „Sonderbaufläche Windenergie“ aufgenommen. Die Erschließung der Anlagenstandorte erfolgt von Süden (Paulsweg) und vom Brandsweg ausgehend über neue Zuwegungen.
Das Wort Biotop leitet sich von den griechischen Wörtern bíos (Leben) und tópos (Raum) ab. Ein Biotop ist ein Lebensraum, in dem bestimmte Pflanzen und Tiere eine Lebensgemeinschaft bilden. Wie sich diese zusammensetzt, hängt vor allem von den Standortbedingungen ab, die für die Existenz und das Gedeihen bestimmter Organismen notwendig sind. Jeder Biotop verfügt durch typische Standort- und Strukturmerkmale über ein eigenes Potential, zu dem auch das charakteristische Artenspektrum zählt. Während sich der Begriff Biotop immer auf einen konkreten Ort bezieht, sind mit dem Biotoptyp Biotope gleichen Charakters eines abgegrenzten Naturraumes gemeint. In den letzten drei bis vier Jahrzehnten haben sich die Lebensbedingungen für Pflanzen und Tiere weiter verschlechtert. Die wichtigsten Ursachen sind die Zerstörung und Zerstückelung der natürlichen Lebensräume durch Überbauung und Versiegelung sowie die Veränderung der Biotope, z.B. durch Düngung und Schadstoffeintrag, großflächige Grundwasserabsenkung, intensive Pflege und Freizeitnutzungen. Waren früher nur die von Natur aus seltenen und in ihren Ansprüchen stark spezialisierten Arten betroffen, ist heute zunehmend ein bestandsgefährdender Rückgang von Arten zu verzeichnen, die noch in den 50er Jahren weit verbreitet waren. Da in der Natur sehr komplexe Beziehungen zwischen einzelnen Pflanzen und Tieren bestehen, ist diese Entwicklung als außerordentlich bedrohlich einzustufen. Über einen Jahrtausende währenden Entwicklungsprozess haben sich komplizierte Nahrungsketten und Lebensgemeinschaften herausgebildet, sodass durch den Verlust einer einzigen Pflanzenart im Durchschnitt 10 bis 20 Tierarten die Lebensgrundlage entzogen wird. Im Extremfall können mehrere hundert Arten betroffen sein. Deutlich wird diese Entwicklung bei der Betrachtung der “Roten Listen” der gefährdeten Pflanzen- und Tierarten in Berlin . Die Roten Listen umfassen 7.087 Arten. Davon gelten 13 % als ausgestorben oder verschollen und 31 % als gefährdet. Der Anteil der Rote-Liste-Arten am Gesamtartenbestand liegt bei 44 % als fast der Hälfte aller wildlebenden Pflanzen und Tiere. Innerhalb der einzelnen Artengruppen erreicht der Prozentsatz gefährdeter Arten bei den meisten Wirbellosen Werte um 40 %, bei Pflanzen, Pilzen und Wirbeltieren liegt er oft deutlich darüber. (Detaillierte Bilanzen und Informationen siehe: Artenschutz ) Bewertet nach der Rote Liste der gefährdeten Biotoptypen Deutschland (Riecken et al. 2006) ergibt sich für die Flächen der Berliner Biotope ein nicht weniger besorgniserregendes Bild. Auf etwa 10 % der Berliner Landesfläche kommen Biotope vor die deutschlandweit gefährdet sind, für den Schutz und Erhaltung dieser Biotope trägt Berlin eine besondere Verantwortung. Biotopschutz als Ergänzung zur Ausweisung von Schutzgebiete Diese Entwicklung vermochte auch die fortschreitende Ausweisung von Schutzgebieten nicht aufzuhalten. Denn, trotz einer vermeintlich größeren Zahl an Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie sonstiger Schutzgebiete gehen immer noch wertvolle Flächen verloren. Ein wichtiges Instrument des Schutzes der am stärksten gefährdeten und seltenen Biotope, bei denen es sich meistens um naturnahe Lebensräume handelt, ist der direkte gesetzliche Biotopschutz. In Berlin sind 19 besonders schutzwürdige Lebensräume als gesetzlich geschützte Biotope benannt. Der gesetzliche Schutzstatus bedarf nicht eines förmlichen Verfahrens wie bei der Ausweisung von Schutzgebieten. Mit dem gesetzlichen Schutz sollen die geschützten Biotope vollständig und unversehrt erhalten und vor nachteiligen Veränderungen bewahrt werden. Alle Handlungen und Maßnahmen, die eine erhebliche oder nachhaltige Schädigung hervorrufen können, sind strikt verboten und haben rechtliche Konsequenzen. Ausnahmen gelten nur bei überwiegenden Gründen des Gemeinwohls oder bei Wiederherstellung ähnlicher Biotope als Ausgleich andernorts. Die Zulassung bedarf der Prüfung und Entscheidung durch die örtlich zuständige Naturschutzbehörde der Bezirke. Ein detailiertes Porträt der in Berlin gesetzlich geschützten Biotope finden Sie hier . Für den Schutz der Uferröhrichte sieht das Berliner Naturschutzgesetz (§ 29-32) darüber hinaus spezielle Regelungen vor. Auch die Europäische Gemeinschaft erkannte, wie notwendig der unmittelbare gesetzliche Schutz bestimmter Biotope ist. Viele der europaweit seltenen und gefährdeten Biotope werden im Rahmen des Programms NATURA 2000 als Lebensraumtypen gemäß der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie direkt unter Naturschutz gestellt. Auch in Berlin finden sich einige dieser seltenen und gefährdeten Biotope . Der Schutz und die nachhaltige Nutzung der städtischen Natur und Landschaft können nur gelingen, wenn ausreichendes Wissen über deren Zustand vorhanden ist. Eine solide und aktuelle Bestandsaufnahme ist daher unverzichtbar, wenn Konzepte zur Entwicklung der Stadt im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips mit dem Schutz von Natur und Landschaft verbunden werden sollen. In diesem Sinne ist das Wissen über die Ausstattung und räumliche Verteilung der naturnahen und kulturbestimmten Biotope Berlins eine essenzielle Grundlage für die Stadt- und Regionalplanung, die Landschaftsplanung und für die naturverträgliche Entwicklung von Flächennutzungen wie der Forstwirtschaft. Biotopkartierung Bereits vor 30 Jahren wurde in verschiedenen Ländern der Bundesrepublik Deutschland mit der Biotopkartierung begonnen. Ziel der Biotoptypenkartierung ist es, die Ausstattung der Landschaft an Hand von abgrenzbaren Biotoptypen zu beschreiben. Die dabei angewandten Methoden lassen sich drei Kategorien zuordnen (Sukopp & Wittig 1993). Die selektive Kartierung erfasst nur geschützte oder schutzwürdige Biotope. Sie erfordert einen Bewertungsrahmen, der bereits während der Kartierung angewandt wird. Bei der repräsentativen Kartierung werden exemplarisch Flächen von allen flächenrelevanten Biotoptypen bzw. Biotoptypkomplexen untersucht und anschließend die Ergebnisse auf alle Flächen gleicher Biotopstruktur übertragen. Die flächenhafte Kartierung erfasst alle Biotoptypen eines Untersuchungsgebietes und grenzt sie flächenscharf ab. Berlin, München und Augsburg gehörten zu den ersten Städten, die sich mit stadtökologischen Untersuchungen befassten. In Berlin wurden von der Arbeitsgruppe Artenschutzprogramm durch Auswertung umfangreicher ökologischer Untersuchungen für das Stadtgebiet Westberlins Biotoptypenkomplexe beschrieben. Diese repräsentative Kartierung war die Grundlage des Landschafts- und Artenschutzprogramms Berlin 1984, des ersten Landschafts- und Artenschutzprogramms für ein Stadtgebiet in der Bundesrepublik. 1986 wurde im Umweltatlas ebenfalls für West-Berlin eine Karte der stadtökologischen Raumeinheiten veröffentlicht. Biotoptypenkartierung Berlin Um eine aktuelle und flächendeckende Datenbasis zu schaffen, wurde 2003 in Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege und dem Landesforstamt das Projekt Flächendeckende Biotoptypenkartierung Berlin begonnen. Die Biotoptypenkartierung dokumentiert die aktuelle Verteilung und den Zustand der besonders wertvollen Biotope und ist damit eine wichtige Grundlage für die Prioritätensetzung im Naturschutz im Land Berlin. Die nun flächendeckend vorliegenden Daten der Biotoptypen-Karte können über die Naturschutzaufgaben hinaus für Stadt- und Regionalplanung, Umweltanalysen, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Berichtspflichten sowie für die Waldentwicklungsplanung eingesetzt werden. Neben anderen Umweltdaten sollen die Biotoptypendaten in einem digitalen Verfahren auch für die Strategische Umweltprüfung (SUP) genutzt werden.
Die Redtec Computing GmbH, ABC-Straße 19, 20354 Hamburg, hat einen Antrag gestellt auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Be-trieb einer Anlage zur Notstromversorgung bestehend aus 38 Notstromdieselmotoranla-gen (NDMA) mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 230 MW zur Sicherstellung der unterbrechungsfreien Stromversorgung des Rechenzentrums DC1A in Dietzenbach im Fal-le eines Stromausfalls. Die Anlage befindet sich in der Assar-Gabrielsson-Straße 18, Gemarkung Dietzenbach, Flur 21, Flurstück 42/31, Rechts- und Hochwert 32 485 150 / 5 540 850. Das Vorhaben umfasst eine Netzersatzanlage mit insgesamt 38 Notstromdieselmotoranla-gen (NDMA) mit zugehörigen Nebeneinrichtungen (u.a. Abfüllplatz, Brennstofftanks, Pum-pen, Rohre, Abgaskamine) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 230 MW. Die max. Betriebsstundenzahl beträgt 481 h/a. Die Anlage soll in 2026 in Betrieb genommen werden.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 3528 |
| Europa | 3 |
| Global | 1 |
| Kommune | 904 |
| Land | 25303 |
| Weitere | 53 |
| Wirtschaft | 5 |
| Wissenschaft | 161 |
| Zivilgesellschaft | 51 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 3 |
| Ereignis | 22 |
| Förderprogramm | 734 |
| Gesetzestext | 7 |
| Hochwertiger Datensatz | 4 |
| Taxon | 471 |
| Text | 854 |
| Umweltprüfung | 27739 |
| unbekannt | 65 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 27418 |
| Offen | 848 |
| Unbekannt | 592 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 28762 |
| Englisch | 143 |
| andere | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 2143 |
| Bild | 76 |
| Datei | 39 |
| Dokument | 18836 |
| Keine | 4926 |
| Multimedia | 5 |
| Unbekannt | 14 |
| Webdienst | 2 |
| Webseite | 4102 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 6603 |
| Lebewesen und Lebensräume | 18184 |
| Luft | 4991 |
| Mensch und Umwelt | 28858 |
| Wasser | 8966 |
| Weitere | 21830 |