Vergleichende Darstellung der Anwendung des Oeko-Audits in verschiedenen europaeischen Unternehmen mit dem Ziel, Unterschiede festzustellen; - Einordnung der Oeko-Audit Verordnung ins Europarecht; - Feststellung und Auslegung von Luecken/unbestimmten Rechtsbegriffen in der Oeko-Audit Verordnung; - Aenderungsbededarf der Oeko-Audit Verordnung.
Dieser Bericht enthält Informationen, die zur Beschreibung von Kunststoffabfallqualitäten in der grenzüberschreitenden Abfallverbringung beitragen. Diese unterstützen die Auslegung der imBeschluss BC-14/12 der Vertragsstaatenkonferenz des Basler Übereinkommens im Mai 2019festgelegten und gemäß Umsetzung in der europäischen Abfallverbringungsverordnung (VVA)1ab 1.1.2021 EU-weit geltenden neuen Einträge für Kunststoffabfälle B3011 und EU3011 einschließlich der Gemische daraus in Anhang IIIA der VVA. Hierfür wurden zum einen fachliche Grundlagen zur Beschreibung von Kunststoffabfallqualitäten sowie relevante Spezifikationen, Normen und Regelungen unter Einbeziehung der Erfahrungen und Umsetzungshilfen anderer Länder und Regionen recherchiert. Flankierend wurden Interviews mit Branchenvertretern und Branchenvertreterinnen aus der Wirtschaft und von Wirtschaftsverbänden sowie mit Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörden geführt. Die Ergebnisse wurden in Fachworkshops diskutiert. Im Zentrum stand neben der Information der Akteure, der Umgang von Akteuren mit den unbestimmten Rechtsbegriffen insbesondere in den Bereichen Probenahme und Kontrolle sowie auch in den jeweiligen Sortier- und Aufbereitungsanlagen.Neben diesem Bericht entstanden im Forschungsprojekt eine englische Kurzfassung des Berichtes „Interpretation of the new entries for plastic waste in transboundary waste shipments“, eine deutsch- und englischsprachige Broschüre „GrenzüberscheitendeAbfallverbringung und die neuen Kunststoffeinträge“ und ein FAQ, die auf der Website des Umweltbundesamtes veröffentlicht werden.
Zielsetzung und Anlass des Vorhabens Anlass des Vorhabens ist das Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes (Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - BGBl. I 2007, 666) im November 2007, das der (verspäteten) Umsetzung der sog. Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) vom 21.04.2004 in das deutsche Recht dient. Ziel des interdisziplinären (ökologisch/juristischen) Projekts war die Erarbeitung eines Modells zum handhabbaren Vollzug des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf den zentralen Komplex Haftung für Schäden an der Biodiversität. Fazit Das Ziel des Vorhabens, einen (ersten) Vorschlag zur Standardisierung der Vorgehensweise zur Erfassung geschützter Arten (auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten) zu arbeiten, wurde erreicht. Die Forschungsergebnisse zeigen gleichwohl, dass weitere Untersuchungen erforderlich sind.
Die Antarktis bietet insbesondere aufgrund ihrer Unberührtheit einzigartige Forschungsmöglichkeiten. Bereits im Jahre 1959 verpflichteten sich die Vertragsparteien des Antarktisvertrages (AV) dazu, diesen Raum 'im Interesse der gesamten Menschheit' vorwiegend der wissenschaftlichen Forschung vorzubehalten. Angesichts der wenig konkreten umweltrechtlichen Schutzansätze im AV und vor dem Hintergrund der Überzeugung, dass das 'Ökosystem Antarktis' aufgrund seiner Empfindlichkeit besonders schutzbedürftig ist, wurde 1989 ergänzend zum AV die Ausarbeitung eines Umweltschutzprotokolls für die Antarktis beschlossen. Das sog. Umweltschutzprotokoll zum Antarktisvertrag (USP) wurde von der Bundesrepublik Deutschland am 4.10.1991 unterzeichnet und kurz darauf durch das Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls (AUG) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Ziel des AUG ist es zum einen, die Anwendung der Regelungen des USP für den nationalen Rechtsanwender zu ermöglichen; zum anderen dient es der Umsetzung der im USP enthaltenen Rechte und Pflichten. Der Gesetzgeber hat sich mit dem AUG nicht vollständig (wenn auch überwiegend) darauf beschränkt, die Vorschriften des USP sinngetreu zu übernehmen. Er ist vielmehr teilweise von den darin normierten Vorgaben abgewichen. Dies im Hinblick auf eine nationale Umsetzung, die über das Maß des völkerrechtlich Gesollten hinausgeht, unproblematisch. Wird der Gesetzgeber im Wege der Umsetzung dem völkerrechtlich geforderten Schutzniveau hingegen nicht gerecht, wirft dies eine Reihe komplexer Fragen auf, denen im Hinblick auf das Verhältnis AUG / USP bisher nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden ist. Ziel des vorliegenden Gutachtens ist es, diese Fragen unter Bezugnahme auf die anerkannten Regeln der Rechtsmethodik zu beantworten.
Das Graduiertenkolleg soll sich in interdisziplinärer Form dem integrierten Umweltschutz widmen. Ausgangspunkt ist der insbesondere im europäischen Gemeinschaftsrecht verwurzelte Gedanke der Loslösung von einer isoliert auf einzelne Umweltmedien (Wasser, Boden, Luft) zentrierten Regelungskonzeption zu Gunsten einer holistisch etikettierten Sichtweise, die sich zur Aufgabe gestellt hat, die Wechselwirkungen verschiedener Umweltbelastungen bei der rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen und auf diese Weise zu einem effektiveren und in sich geschlosseneren Umweltschutz zu gelangen. Normativ angeknüpft werden kann an die mittlerweile in das deutsche Recht transformierte Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl.EG Nr. L 257 v. 10. Oktober 1996, S. 26 - sog. IVU- Richtlinie). Das gemeinschaftsrechtliche Ziel besteht nach dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie darin, Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft soweit wie möglich zu vermeiden und, wo dies nicht möglich ist, zu vermindern, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Der zunächst anlagenbezogene Regelungsansatz wird damit zu einem übergeordneten, den gesamten gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutz umfassenden Leitmotiv, dessen Operationalisierung naturgemäß erhebliche praktische Schwierigkeiten aufwirft. Vor dem Hintergrund zahlreicher Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof wegen unzureichender Richtlinientransformation ist die deutsche Gesetzgebung in jüngerer Zeit zunehmend dazu übergegangen, durch wortgetreue Wiedergabe des über weite Strecken durchaus nur programmatischen und generalklauselartigen Richtlinientexts immerhin gerichtliche Niederlagen zu vermeiden anstatt durch den Versuch einer sinnhaften Transformation dem materiellen Richtlinienzweck gerecht werden zu können. Dieses Procedere taugt freilich zur wirklichen Bewirkung eines integrierten Umweltschutzes kaum. Vor diesem Hintergrund sucht das Graduiertenkolleg, ausgehend von der möglicherweise auch nur utopischen Prämisse der tatsächlichen Realisierbarkeit integrierten Umweltschutzes, Auslegung und Anwendung der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe einer näheren interdisziplinären Untersuchung zu unterziehen, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise das ambitionierte Ziel des Gemeinschaftsrechts erreicht werden kann. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die gemeinsame Erarbeitung objektiver Bewertungskriterien als verlässliche Grundlage für Normsetzung und Normvollzug. Das ist in der Vergangenheit insbesondere durch den häufig fehlenden intensiven Dialog zwischen Rechts- und Naturwissenschaften nicht ausreichend und zeitnah unternommen worden. Gerade die schnelle Entwicklung naturwissenschaftlicher Bewertungsansätze und Verfahrensweisen erzeugt einen kontinuierlichen Abstimmungsbedarf mit der umweltrechtlichen Normsetzung. usw.
Alle Tätigkeiten in der Antarktis, die in Deutschland organisiert werden oder von Deutschland ausgehen, bedürfen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (AUG) einer Genehmigung durch das Umweltbundesamt (UBA). Dabei ist auch die artenschutzrechtliche Regelungen des Paragraph 17 Abs. 1 AUG zu beachten. Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt regelt Paragraph 3 Abs. 2 AUG. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bewertet das UBA die Umweltauswirkungen der jeweiligen wissenschaftlichen Tätigkeit. Vielfach handelt es sich dabei um komplexe Sachverhalte und weit in die Zukunft reichende Entwicklungen, die ein hohes Maß an Unsicherheiten aufweisen und sich aus der ex ante-Sicht einer exakten Beurteilung entziehen. Zudem erschweren die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und eine möglicherweise nicht-völkerrechtskonforme Umsetzung des USP im AUG die Entscheidungen des UBA. Die Studie soll unter Auslegung der gesetzlichen Regelungen eine Entscheidungsgrundlage für das Genehmigungsverfahren wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten erarbeiten. Insbesondere sind Fragen der Ausnahme vom Genehmigungsvorbehalt, der artenschutzrechtlichen Regelung des Paragraph 17 AUG und der Entscheidungsspielräume des UBA zu analysieren und zu bewerten. Grundlage dafür bilden der Antarktis-Vertrag, das USP und AUG sowie weitere für die Antarktis relevante rechtliche Regelwerke. Insgesamt sollen drei Gutachten in Auftrag gegeben werden, um sich mit den aufgeworfenen Fragen umfänglich auseinander zu setzen.
Alle Tätigkeiten in der Antarktis, die in Deutschland organisiert werden oder von Deutschland ausgehen, bedürfen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (AUG) einer Genehmigung durch das Umweltbundesamt (UBA). Dabei ist auch die artenschutzrechtliche Regelungen des Paragraph 17 Abs. 1 AUG zu beachten. Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt regelt Paragraph 3 Abs. 2 AUG. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bewertet das UBA die Umweltauswirkungen der jeweiligen wissenschaftlichen Tätigkeit. Vielfach handelt es sich dabei um komplexe Sachverhalte und weit in die Zukunft reichende Entwicklungen, die ein hohes Maß an Unsicherheiten aufweisen und sich aus der ex ante-Sicht einer exakten Beurteilung entziehen. Zudem erschweren die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und eine möglicherweise nicht-völkerrechtskonforme Umsetzung des USP im AUG die Entscheidungen des UBA. Die Studie soll unter Auslegung der gesetzlichen Regelungen eine Entscheidungsgrundlage für das Genehmigungsverfahren wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten erarbeiten. Insbesondere sind Fragen der Ausnahme vom Genehmigungsvorbehalt, der artenschutzrechtlichen Regelung des Paragraph 17 AUG und der Entscheidungsspielräume des UBA zu analysieren und zu bewerten. Grundlage dafür bilden der Antarktis-Vertrag, das USP und AUG sowie weitere für die Antarktis relevante rechtliche Regelwerke. Insgesamt sollen drei Gutachten in Auftrag gegeben werden, um sich mit den aufgeworfenen Fragen umfänglich auseinander zu setzen.
Ziel des F+E-Vorhabens ist es, die mit der Umsetzung der 'Richtlinie des Rates ueber den freien Zugang zu Informationen ueber die Umwelt' in das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland verbundenen Fragen zu klaeren. Neben den auslegungsbeduerftigen Regelungen der Richtlinie sind auch die umsetzungsrelevanten verfassungsrechtlichen 'Vorfragen', vor allem die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Laendern, zu eroertern. Unter Beruecksichtigung des Regelungsanteils von Bund und Laendern sind die Vor- und Nachteile der moeglichen Umsetzungsstrategien - Regelung des Zugangsrechts in eigenen Informationszugangsgesetzen, den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder den Fachgesetzen - aufzuzeigen. Die Strukturen (Eckpunkte) einer gesetzlichen Regelung sind herauszuarbeiten, wobei auch auf den Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen sowie auf das Verhaeltnis zu bestehenden Akteneinsichtsrechten einzugehen ist.
Für dieses Projekt erstellte Ecologic einen detaillierten Bericht geltender EG Gesetzgebung mit dem Ziel, herauszufinden, wo Schwierigkeiten in der Anwendung und Umsetzung entstehen, bsp. aus Gründen schlechter Syntax und Semantik oder unzureichender Begriffsbestimmungen. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf die MCEI oder mit MCEI verbundene Gesetzgebung gelegt. Die Untersuchung beinhaltete auch die Durchführung eines Workshops sowie eine Umfrage bei den Mitgliedsstaaten. Daraus wurden sowohl Empfehlungen hinsichtlich der Qualität zukünftiger gesetzgeberischer Maßnahmen im Sinne von Abwendungs- und Umsetzungsfähigkeit hergeleitet, als auch ein Leitfaden und Tests zur Beurteilung erarbeitet.Hauptauftragnehmer: Institute for European Environmental Policy (IEEP); Paris; Frankreich.
Ein 1999 veröffentlichtes FuE-Vorhaben (FKZ 29625507) fast gleichlautenden Wortlauts stellt bereits wesentliche Erkenntnisse aus der marinen Ökosystemforschung hinsichtlich Ihrer Relevanz für die Durchführung von Genehmigungsverfahren von Forschungsaktivitäten und touristischer Aktivitäten nach dem AUG dar. Die darin vorgenommene Beschreibung und Klassifizierung von Auswirkungen von Forschung, Tourismus und Logistik auf die antarktische Meeresumwelt erwies sich als äußerst hilfreich bei der Bewertung von Tätigkeiten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem AUG. Aufgrund fortgeschrittener technischer Entwicklung der bei der Polarforschung zum Einsatz kommenden Methoden und Geräte sowie ausgeweiteter logistischer und touristischer Aktivitäten in der Antarktis ist eine erneute Evaluation auf Grundlage des aktuellen Forschungsstandes erforderlich. Dabei ist nun auch die terrestrische Komponente der Ökosystemforschung und ihrer Umweltauswirkungen zu betrachten. Zielstellung: Der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand über die wesentlichen Komponenten der antarktischen Umwelt soll umfassend dargestellt werden. Das umfasst die bei der modernen Polarforschung zum Einsatz kommenden Methoden und deren begleitende Logistik und die touristischen Aktivitäten und deren Logistik sowie die Bewertung und Klassifizierung der daraus entstehenden Umweltauswirkungen. Methodik: Die erforderlichen Analysen sind mit Hilfe einer Literaturauswertung und auf Grundlage o.g. Veröffentlichung (UBA-Text 83/99) sowie national und international verfügbare Materialien zur Methodik und den Auswirkungen der modernen Polarforschung durchzuführen. Anhand von Fallbeispielen soll die Beurteilung wissenschaftlicher Forschungsprogramme verdeutlicht werden. Die Empfehlungen für die umweltfreundliche Durchführung wissenschaftlicher Aktivitäten sind zu aktualisieren.
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Bund | 16 |
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