API src

Found 166 results.

Related terms

Verkehrsunfall mit verletztem Kind

Am 12.10.2020, gegen 17:00 Uhr, ereignete sich im Bereich Adelheidring/ Gerhardt-Hauptmann-Straße ein Verkehrsunfall zwischen einem Radfahrer und einem Kind auf einem Kinderroller. Ein 5-jähirger Junge befuhr mit seinem Kinderroller den Radweg am Glacis in Richtung Gerhardt-Hauptmann-Straße. An der Ausfahrt des Glacis Parks fuhr der 17-jährige Radfahrer in entgegengesetzte Richtung und stieß mit dem Jungen zusammen. Beide Unfallbeteiligten stürzten. Der Junge verletzte sich dabei am Kopf und musste stationär im Krankenhaus aufgenommen werden. Der Junge trug keinen Helm. Der Radfahrer verletzte sich leicht an der Hand. Tipps zum Schutz von Radfahrenden und Co. : Durch das Tragen eines Helmes werden zwar keine Unfälle verhindert, aber die Risiken schwerer Kopfverletzungen können verringert werden. Verkehrsteilnehmer sollten, wenn möglich, mit Sicherheitsabstand an andern Verkehrsteilnehmern vorbeifahren und mit angepasster Geschwindigkeit fahren, um noch rechtzeitig reagieren zu können, wenn ein Hindernis auftaucht. (tb) Impressum: Polizeiinspektion Magdeburg Polizeirevier Magdeburg Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 39104 Magdeburg Hans-Grade-Straße 130 Tel: (0391) 546-3186 Fax: (0391) 546-3140 Mail: presse.prev-md@polizei.sachsen-anhalt.de

Aufbau einer Bioproben-Bank von ehemaligen Beschäftigten der SAG / SDAG Wismut – Pilotstudie Vorhaben 3608S04532

Ziel der Studie war die Entwicklung und Prüfung eines Instrumentariums und die Etablierung von Arbeitsroutinen zum Aufbau einer Probenbank mit Blutproben von ehemaligen Beschäftigten der WISMUT AG. Dazu wurden insgesamt 442 Freiwillige an sechs Untersuchungszentren beprobt. Im Vordergrund stand die Identifizierung praktikabler Methoden zu Probengewinnung und Versand an den Untersuchungszentren bei gleichzeitiger Wahrung einer optimalen Probenqualität. In den Laboren des Instituts für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IPA), des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS), der Protagen AG und des Helmholtz Zentrums München (HMGU) wurden die eingehenden Proben protokollgemäß verarbeitet und getestet. Das biologische Material wurde für spätere Analysen und Forschungsvorhaben eingelagert. Eine Überprüfung der Probenqualität auf verschiedenen molekularen Ebenen (DNA-Methylierung, SNPs, mRNA, miRNA und Protein) bestätigte die Eignung der entwickelten Protokolle und Handlungsanleitungen (SOPs) für den Aufbau einer Probenbank. Alle Probanden- und Probendaten, einschließlich der individuellen Expositionslevels, wurden in anonymisierter Form in einer eigens entwickelten Datenbank hinterlegt. Goal of the study was to develop, test, and implement tools and standard operating procedures (SOPs) to establish a biobank based on blood samples collected from former employees of the WISMUT AG. At six medical centers, 442 volunteers were recruited for sample collection. We aimed to simplify sample collection and shipment while maintaining a high sample quality. After shipping to the laboratories of the Institute for Prevention and Occupational Medicine of the German Social Accident Insurance (IPA), the Federal Office for Radiation Protection (BfS), the Protagen AG, and the Helmholtz Zentrum München (HMGU) the samples were, according to the SOPs, processed, tested, and finally stored in a biobank for future research. A quality check on several molecular levels (DNA methylation, SNPs, mRNA, miRNA, and protein) confirmed that the SOPs are well suited for establishment of a biobank. All data on subjects and samples, including information on individual exposure, were de-identified and stored in a database specifically developed for this purpose.

Notfallplan: Vorbereitung für den Ernstfall wird verbessert

Notfallplan: Vorbereitung für den Ernstfall wird verbessert BfS begrüßt Zustimmung des Bundesrats zu Allgemeinem Notfallplan Neue rechtliche Regelungen Ein Zwischenfall in einem ausländischen Kernkraftwerk , eine Straftat gegen eine kerntechnische Anlage , eine Kernwaffenexplosion - im radiologischen Notfall müssen die Abläufe klar geregelt sein. Dem dient der Allgemeine Notfallplan des Bundes (ANoPl), der jetzt den Bundesrat passiert hat. Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) begrüßt den Allgemeinen Notfallplan als einen Zugewinn an Sicherheit im Krisenfall. BfS -Präsidentin Inge Paulini betonte: "Der Allgemeine Notfallplan des Bundes fasst bestehende Regelungen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor den negativen Folgen eines radiologischen Unfalls zusammen. Das erleichtert die Notfallplanung erheblich. Das BfS hat in solchen Notfällen, aber auch in der Vorbereitung darauf, eine zentrale Rolle. An der Erstellung des Notfallplans hat sich das BfS intensiv beteiligt." BfS im RLZ zuständig für Lagebild und Messungen Radiologischer Notfallschutz Sollte es zu einem Unfall in einem Kernkraftwerk oder auch beim Transport radioaktiver Stoffe kommen, ist im Allgemeinen Notfallplan klar festgelegt, welche staatlichen Stellen welche Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt übernehmen. In einem Radiologischen Lagezentrum (RLZ) , das in solchen Fällen aktiviert werden kann, arbeiten Fachleute verschiedener Bundesbehörden zusammen. Sie bewerten die Gefahrenlage und treffen auf dieser Grundlage Entscheidungen oder erarbeiten Empfehlungen. Die Leitung im Lagezentrum des Bundes hat das Bundesumweltministerium (BMUV) . Das BfS ist für die Messungen der Radioaktivität sowie für das Erstellen von sogenannten Lagebildern zuständig, die einen Überblick über den Unfall sowie Empfehlungen für Schutzmaßnahmen enthalten. Dafür verfügt das Bundesamt über ein umfangreiches Messnetz in ganz Deutschland. Sieben ausländische KKW in der Nachbarschaft BfS-Präsidentin Dr. Inge Paulini Paulini fügte hinzu: "Das BfS ist gut vorbereitet: Seit Beginn des Krieges in der Ukraine sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BfS in dauernder Bereitschaft und bewerten die radiologische Lage regelmäßig. Besonderes Augenmerk gilt dabei dem Kernkraftwerk Saporischschja, da dort ein sicherer Betrieb wegen der Kämpfe und der Stromausfälle nicht dauerhaft gewährleistet ist. Die Abschaltung der deutschen Kernkraftwerke bedeutet nicht, dass jedes Risiko durch solche Anlagen durch Kernkraftwerke gebannt ist." Sieben ausländische Kernkraftwerke sind weniger als 100 Kilometer von der deutschen Grenze entfernt. Zudem können Unfälle beim Transport radioaktiver Stoffe im Inland oder in anderen kerntechnischen Anlagen sowie Bedrohungsszenarien wie eine "Schmutzige Bombe" und Cyberangriffe nicht ausgeschlossen werden. Vorgaben der EU umgesetzt Der Plan enthält für ganz verschiedene Unfälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen Regelungen für die Abläufe zwischen Bund und Ländern und für die Information der Bevölkerung. Damit werden auch Vorgaben der Europäischen Union umgesetzt. Der Allgemeine Notfallplan des Bundes soll zusätzlich um mehrere besondere Notfallpläne ergänzt werden, in denen bestimmte Sachverhalte vertieft behandelt werden. Er war am 16. August im Bundeskabinett beschlossen worden. Stand: 29.09.2023

Analyse und Vermeidung von Fehlern bei medizinischen Strahlenanwendungen: BeVoMed -Jahresberichte

Analyse und Vermeidung von Fehlern bei medizinischen Strahlenanwendungen: BeVoMed -Jahresberichte Bei Strahlenanwendungen am Menschen zur Diagnostik und Therapie von Erkrankungen, kann es zu unbeabsichtigten Expositionen kommen, oder zu Fehlexpositionen, die nur durch Zufall verhindert werden konnten (beinahe-Expositionen). Sind bestimmte Kriterien erfüllt, so handelt es sich um bedeutsamen Vorkommnisse, die nach dem neuen Strahlenschutzrecht den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer zu melden sind. Diese Behörden prüfen und bewerten die Meldungen und leiten die zugehörigen Informationen an das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) weiter. Das BfS führt eine systematische wissenschaftliche Aufarbeitung der Meldungen durch und veröffentlicht die Ergebnisse sowie daraus abgeleitete Empfehlungen für den Strahlenschutz mit dem Ziel, vergleichbare Vorkommnisse in Zukunft zu vermeiden. Medizinische Strahlenanwendungen kommen immer häufiger zum Einsatz, um Erkrankungen zu diagnostizieren und zu behandeln. Technische Innovationen verbessern diese Anwendungen stetig, machen sie teilweise aber auch komplexer. Damit erhöht sich aber auch das Risiko von geräte- oder personenbedingten Fehlern sowie von Unfällen, die zu einer Schädigung von Patient*innen oder Personal führen oder zumindest führen können. Um den Schutz dieser Personen zu gewährleisten und weiterzuentwickeln ist es unabdingbar, Fehlexpositionen und Unfälle zu erfassen. Damit etwaige Fehler in medizinischen Einrichtungen in Zukunft vermieden werden können, sind sie im Detail aufzuarbeiten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse zu verbreiten. Das BfS analysiert Vorkommnisse bundesweit Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) erfüllt hierbei eine wichtige Aufgabe: Es führt eine regelmäßige, systematische wissenschaftliche Aufarbeitung der sogenannten bedeutsamen Vorkommnisse in der Medizin durch. Die rechtliche Grundlage bildet § 111 Abs. 6 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ). Dafür analysiert das BfS die Informationen, die es von den zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer erhält, an die bedeutsame Vorkommnisse in medizinischen Einrichtungen zu melden sind. Die Ergebnisse veröffentlicht das BfS unter anderem in Form von Jahresberichten. Darin sind auch Empfehlungen für den medizinischen Strahlenschutz enthalten, die das BfS aus seiner Auswertung ableitet. Die meisten Meldungen kommen aus dem Bereich Röntgendiagnostik, insbesondere der Computertomographie Für den Jahresbericht 2023 wurden 209 bedeutsame Vorkommnisse ausgewertet. Wie auch im Vorjahr stieg die Anzahl an Meldungen deutlich an, insbesondere aus der Röntgendiagnostik. Am häufigsten wurden hier bedeutsame Vorkommnisse im Zusammenhang von CT-Angiographien und Bolus-Tracking gemeldet. Etliche Vorkommnisse aus der Röntgendiagnostik gingen auch mit nicht optimierten Protokollen bzw. Geräteparametern einher. Konstant blieb die Zahl der Meldungen aus der Strahlentherapie, die unverändert an zweiter Stelle der Häufigkeit stand. Hier dominierten diesmal Planverwechslungen. Personenverwechslungen zeigten sich tendenziell rückläufig. Aus dem Bereich der Nuklearmedizin sind die Meldungen mit acht an der Zahl weiterhin spärlich, im Vergleich zum Vorjahr aber zunehmend. Insgesamt acht Meldungen bezogen sich auf beinahe eingetretene Vorkommnisse, was aus Sicht des BfS auf ein zunehmendes Problembewusstsein hindeutet. Aufgrund der noch immer niedrigen Gesamtanzahl an Meldungen können verallgemeinernde Schlüsse zu spezifischen Strahlenanwendungen nur eingeschränkt gezogen werden. Jedoch lässt sich erkennen, dass allgemeine Faktoren wie Zeitdruck, Unterbesetzung und daraus resultierend Überlastung und Unkonzentriertheit das Eintreten von bedeutsamen Vorkommnissen häufig begünstigen. Um insbesondere in solchen Situationen die Fehleranfälligkeit gering zu halten, empfiehlt das BfS die Arbeitsprozesse detailliert im Vorfeld zu definieren, diese schriftlich festzuhalten und die Mitarbeitenden regelmäßig darin zu schulen sowie technische Hilfsmittel zu implementieren, wo dies sinnvoll möglich ist. Elektronisches Melderegister Zur bundeseinheitlichen Erfassung und Auswertung von bedeutsamen Vorkommnissen hat das BfS ein webbasiertes IT -System " BeVoMed " (Bedeutsame Vorkommnisse in der Medizin) eingerichtet. Ob es sich bei einem Ereignis um ein meldepflichtiges bedeutsames Vorkommnis handelt, ist durch die in Anlage 14 der StrlSchV aufgeführten anwendungsspezifischen Meldekriterien geregelt. Fragen zur richtigen Anwendung der Kriterien der Anlage 14 StrlSchV werden mittels dieser FAQ-Liste auf der Homepage des BfS beantwortet. Stand: 05.12.2024

Monatsbericht Mai 2020

Aktuelle Arbeiten - Endlager Morsleben Übersicht über die wesentlichen Arbeiten im Mai 2020 (Kalenderwoche 19 bis 22/2020) Sichere Stilllegung des Endlagers Die BGE muss die Funktionalität von Stilllegungsmaßnahmen aufzeigen. Für die vertieften Planungen müssen Untersuchungen durchgeführt werden. Bergleute führen weitere Schneidarbeiten zur Vorbereitung für das geplante Demonstrationsbauwerks einer Streckenabdichtung im Anhydritgestein auf der 3. Ebene (Sohle), Abbau 1s, durch. Hier entsteht ein Auffangbecken für den Probebetrieb der Baustoffanlage. Bergleute erstellen insgesamt drei neue Kernbohrungen am In-situ Versuchsbauwerk für Streckenabdichtungen im Steinsalz auf der 2. Ebene . Sie prüfen damit das Innere des Versuchsbauwerkes. Die Untersuchung hilft bei der weiteren Optimierung der Bauwerksplanung. Gewährleistung der Betriebssicherheit Bergleute müssen das Endlager nach Atom- und Bergrecht betreiben. Die allgemeinen Reduzierungen (Sonderbetrieb) infolge aktueller Schutzmaßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Corona-Virus (Covid-19) für Arbeiten im Endlager Morsleben werden weiterhin aufrechterhalten. Externe Mitarbeiter installieren ein Rauchansaugsystem (RAS) an einem Fahrzeugabstellplatz, der sich zwischen der 1. und 2. Ebene  befindet. Das RAS ist Teil der umfangreichen Brandmeldeanlage des Bergwerks. Über die im System integrierten Rohre wird Umgebungsluft in das RAS eingesaugt und mittels Detektor ausgewertet. Mögliche Brandgase werden so frühzeitig erkannt. Mitarbeiter bereiten die Gesamtprüfung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) vor. Die Gesamtprüfung gemäß der Bedingung Nr. 10 der Dauerbetriebsgenehmigung umfasst die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für den sicheren Betrieb des Endlagers. (vgl. Einblick). Im Gespräch Im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit können sich alle interessierten Bürger*innen über das Endlager Morsleben informieren und mit uns ins Gespräch kommen. Darüber hinaus tauschen wir uns mit Wissenschaftler*innen fachlich aus und lassen diese Rückmeldungen in unsere Arbeit einfließen. Aufgrund der Schutzmaßnahmen gegen eine erneute Verbreitung des Corona-Virus (Covid-19) bleiben alle <link de aktuelles meldungen-und-pressemitteilungen meldung news>Besichtigungen im Endlager Morsleben ausgesetzt. Die Geschäftsführung der BGE hat diese Regelung zunächst bis Ende Juli 2020 ausgeweitet. Einblick Auch die zentrale Warte des Endlagers Morsleben wurde im Rahmen der Gesamtprüfung in Augenschein genommen. Die BGE führt die in diesem Jahr fällige Gesamtprüfung des Endlagers Morsleben durch und beurteilt den Betrieb abteilungsübergreifend, um sicherzustellen, dass der sichere Betrieb des Endlagers auch weiterhin gewährleistet ist. Die Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager Morsleben fordert in Bedingung Nr. 10, dass im Abstand von fünf Jahren eine Gesamtprüfung über die Einhaltung der Forderungen von Atomsicherheit und Strahlenschutz einschließlich der technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen, die die Grundlage für den sicheren Betrieb bilden, durchzuführen ist. Die letzte Gesamtprüfung erfolgte im Jahr 2015. Auf der Basis von Rahmenvorgaben des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) hat die BGE als Betreiberin des Endlagers Morsleben eine Konzeption für die Durchführung der Gesamtprüfung im Jahr 2020 erstellt, der das BASE im April 2020 zugestimmt hat. Die zu beurteilenden Themenkomplexe beinhalten sowohl die sicherheitsrelevanten Komponenten der über- und untertägigen Anlagen, sämtliche Aspekte der Grubensicherheit, die Organisation und Aufgabenverteilung im Betrieb, die Einhaltung aller Regelungen im Bereich Strahlenschutz sowie den Objektschutz. Auch die Überwachungsmaßnahmen der eingelagerten Abfälle werden überprüft, sowie die Dokumentation sämtlicher eventuell aufgetretener Vorkommnisse und ausgeführten Maßnahmen. Die nach der Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager Morsleben im Abstand von fünf Jahren durchzuführende Gesamtprüfung entspricht den Anforderungen einer alle zehn Jahre durchzuführenden Überprüfung und Bewertung gemäß § 19a Abs. 3 AtG. Die atomrechtliche Aufsicht hat sich jedoch vorbehalten, bei der Planung der Gesamtprüfung zu verlangen, dass die in § 19a Abs. 3 und 4 AtG ausdrücklich genannten Prüfungsinhalte (u.a. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit) in der Dokumentation der Prüfergebnisse dargestellt werden. Das Bild zeigt die zentrale Warte des Endlagers Morsleben, die bereits Anfang Mai im Zuge des ersten Prüfkomplexes "Organisation und Personal" zur Gesamtprüfung von den Gutachtern des BASE in Augenschein genommen wurde. Alle Monatsberichte zum Endlager Morsleben im Überblick

Wasserschutzgebiete 2009

Der Trinkwasserbedarf Berlins wird vollständig aus dem Grundwasser gedeckt. Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) gewährleisten die Trinkwasserversorgung der Stadt. Das geförderte Wasser wird teilweise als Uferfiltrat (Wasser der oberirdischen Gewässer, das nach der Bodenpassage durch die Brunnen in Ufernähe gefördert wird) gewonnen. Zum Teil wird Oberflächenwasser in Grundwasseranreicherungsanlagen künstlich versickert und danach als Grundwasser entnommen. Neben den Fördereinrichtungen der Berliner Wasserbetriebe besteht noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, sog. Eigenwasserversorgungsanlagen , die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern. Nach der Vereinigung Berlins 1990 nahm die Bautätigkeit erheblich zu. Während der Baumaßnahmen können Grundwasserhaltungen durchgeführt werden, bei denen ebenfalls Grundwasser entnommen wird. Dies geschieht je nach Bautätigkeit an unterschiedlichen Standorten und in schwankenden Mengen. Besonders tiefe bzw. große Baumaßnahmen werden meistens in der Grundwasser schonenden Trogbauweise durchgeführt, bei der nur geringe Restwassermengen gefördert werden müssen. Fördermengen Die Grundwasseroberfläche, die in Berlin seit über hundert Jahren durch die Trinkwasserförderung abgesenkt wurde, befand sich im Mai 2009 wie auch in den letzten Jahren im Vergleich zum Jahr 1989 auf einem relativ hohen Niveau. Grund dafür ist die verringerte Rohwasserentnahme der Berliner Wasserbetriebe. Fünf kleinere Berliner Wasserwerke (Altglienicke, Friedrichsfelde, Köpenick, Riemeisterfenn und Buch) wurden in den Jahren von 1991 bis 1997 stillgelegt. Im Herbst 2001 wurde zusätzlich die Trinkwasserproduktion der beiden Wasserwerke Johannisthal und Jungfernheide vorerst vorübergehend eingestellt, bei letzterem auch die künstliche Grundwasseranreicherung. Im Rahmen des Grundwassermanagements der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung wurde an beiden Standorten zunächst jedoch weiterhin Grundwasser gefördert, um die erfolgreiche Durchführung lokaler Altlastensanierungen nicht zu gefährden. Die zeitlich begrenzte Grundwasserhaltung im Auftrag des Senats für das Wasserwerk Jungfernheide wurde planmäßig Ende 2005 eingestellt. Seit Januar 2006 sind die Berliner Wasserbetriebe mit einer weitergehenden Grundwasserhaltung von der Siemens AG beauftragt worden, die ebenfalls zeitlich begrenzt zugelassen wurde. Im April 2009 wurden die Schutzgebiete der Wasserwerke Jungfernheide, Buch und Altglienicke aufgehoben. Im Wasserwerk Johannisthal wird weiterhin zur Beschleunigung von Grundwassersanierungsmaßnahmen eine Grundwasserhaltung mit Ableitung des geförderten Wassers in den Teltowkanal betrieben. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist beabsichtigt, ab 2014 hier wieder Grundwasser für die Trinkwassergewinnung zu fördern. Die Gesamtförderung der Wasserwerke zu Trinkwasserzwecken sank innerhalb von 20 Jahren in Berlin um über 45 %: 1989 wurden 378 Millionen m 3 , im Jahr 2002 dagegen nur noch 219 Millionen m 3 gefördert. Im Jahr 2003 stieg die Förderung aufgrund des sehr trockenen Sommers auf 226 Mio. m 3 wieder leicht an, um dann 2008 weiter auf 205 Mio. m 3 abzusinken (Abb.2). Die Neustrukturierung der Grundwassernutzung nach 1990 führte zu einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserregimes in Berlin. Im Westteil der Stadt ging der Trinkwasserverbrauch um 40 Prozent, im Ostteil sogar um 60 Prozent zurück. Die Folge war ein Anstieg der Grundwasseroberfläche insgesamt, ein besonders starker aber im südöstlichen Teil Berlins, im Bereich der Förderbrunnen der Wasserwerke. In weiten Teilen des Urstromtales stiegen die Grundwasserstände um 0,5 bis 1 m, in der Nähe der Wasserwerke bis zu 3 m. Für die Trinkwasserversorgung betreiben die Berliner Wasserbetriebe von ehemals sechzehn Wasserwerken in den 90er Jahren zur Zeit noch neun Wasserwerke. Um das Risiko von Verunreinigungen des Grundwassers zu vermindern, liegen die Brunnen in Wasserschutzgebieten, in denen bestimmte Nutzungen verboten sind. Gesetzliche Grundlagen In § 50 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz — WHG) ist die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge festgeschrieben. In den §§ 51 und 52 WHG sind unter anderem die Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten durch die Länder sowie besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten enthalten. Landesgesetzliche Bestimmungen über Wasserschutzgebiete und über das Verfahren zum Erlass von Wasserschutzgebietsverordnungen finden sich in den §§ 22 und 22a Berliner Wassergesetz (BWG). Schließlich wurde für jedes Wasserwerk (bis auf das Wasserwerk Riemeisterfenn) von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung eine Verordnung zur Festsetzung des jeweiligen Wasserschutzgebietes erlassen, für den Schutzgebietsteil Johannisthal darüber hinaus eine vorläufige Anordnung. Für das Wasserschutzgebiet des Wasserwerks Johannisthal besteht bis zum Inkrafttreten einer neuen Wasserschutzgebietsverordnung nach §51 Absatz 1 WHG eine vorläufige Anordnung "Vorläufige Anordnung zum Vollzug der den Schutzgebietsteil Johannisthal betreffende Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal" vom 18.01.2013, die im Amtsblatt für Berlin vom 22.02.2013 veröffentlicht wurde. Für Standorte im Bereich des Schutzgebietes Johannisthal gelten hiernach eventuell abweichende Regelungen. Die Wasserwerke Staaken, Eichwalde und Erkner befinden sich im Land Brandenburg und werden nicht von den Berliner Wasserbetrieben betrieben. Entsprechend den Wassereinzugsgebieten für die Grundwassergewinnung zu Trinkwasserzwecken sind hier die Wasserschutzzonen grenzübergreifend. Die Berliner Verordnungen für diese Wasserwerke dienen dem Schutz der auf Berliner Gebiet liegenden Teile der grenzübergreifenden Wasserschutzzonen. Den Wortlaut der jeweiligen Verordnung finden Sie unter www.berlin.de/sen/umwelt/wasser/wasserrecht/ Das Wasserwerk Riemeisterfenn fällt als Einziges noch unter den Schutz der „Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung von Schutzzonen" vom 8. Oktober 1946. In dem im Land Brandenburg gelegenen und von den Berliner Wasserbetrieben betriebenen Wasserwerk Stolpe wird in einem festgelegten begrenzten Umfang Trinkwasser auch zur Versorgung Berlins gefördert. Hierbei handelt es sich um eine genehmigte Ausnahme von der Regelung des § 37a BWG, wonach das für die öffentliche Wasserversorgung Berlins erforderliche Wasser im Gebiet des Landes Berlin zu gewinnen ist. Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten Entsprechend den Bestimmungen des § 51 WHG und des § 22 BWG sollen Trinkwasserschutzgebiete in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden. Ziel der Gliederung in Schutzzonen ist es, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung zu tragen. Da die Gefahr für das genutzte Grundwasser mit zunehmendem Abstand des Gefahrenherdes von den Brunnen abnimmt, werden die Zonen von den Trinkwasserbrunnen nach außen hin mit jeweils schwächeren Nutzungsbeschränkungen belegt. In den älteren Rechtsverordnungen ist die Differenzierung der weiteren Schutzzone III nicht vorgenommen worden (Beelitzhof, Kladow, Tiefwerder). In den ab 1995 erlassenen Wasserschutzgebietsverordnungen wird die Schutzzone III in III A und III B gegliedert. Grundlage für die Bemessung und Ausweisung von Trinkwasserschutzzonen ist das technische Regelwerk des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.). Bemessungsgrundlage für die Schutzzonengliederung moderner Wasserschutzgebietsverordnungen ist das Isochronenkonzept. Isochronen sind Linien gleicher Fließzeiten des Grundwassers im Untergrund. Diese werden mit Hilfe hydrogeologischer Untersuchungen ermittelt und unter Berücksichtigung der hydrogeologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse auf die Geländeoberfläche „projiziert". Unter zusätzlicher Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten im fachlich vertretbaren Rahmen (z.B. Besiedlung, Infrastruktur) werden auf dieser Grundlage die Schutzgebietsgrenzen der Schutzzonen II, III A und III B festgelegt. Um eine möglichst eindeutige Festlegung zu ermöglichen, erfolgt die tatsächliche Abgrenzung entlang vorhandener Grundstücksgrenzen, Wege, Straßen sowie sonstiger Markierungen. Fließzeiten zur Entnahmestelle für die moderne Ausweisung der Schutzzonengrenzen in Berlin: Schutzzone II: 50 Tage Schutzzone III A: 500 Tage bis 10 Jahre Schutzzone III B: 2.500 Tage bis 30 Jahre Auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Einzugsgebiete für die betrachteten Wasserwerke – sie reichen weit nach Brandenburg hinein – waren in Berlin zusätzliche Überlegungen erforderlich, um den Konflikt zwischen einem flächendeckend vertieften Grundwasserschutz einerseits und einer urbanen Entwicklung mit wirtschaftlichen Interessen andererseits zu lösen. Hier konnte auf die von Lühr & Schulz-Terfloth 1992 entwickelte Konzeption zurückgegriffen werden, zwischen innerstädtischen Einzugsgebieten mit dichter Besiedlung und ländlich geprägten Einzugsgebieten mit forstwirtschaftlichem Charakter zu unterscheiden. Hauptkriterium ist, dass trotz aller Sicherheitsvorkehrungen ein Unfall oder Störfall mit wassergefährdenden Stoffen nicht ausgeschlossen werden kann, und die Schutzzonen daher mindestens so auszudehnen sind, dass ausreichend Zeit verbleibt, um effektive Abwehrmaßnahmen zum Schutz der Förderbrunnen einleiten zu können. Danach wurden den einzelnen Schutzzonen je nach städtischer oder forstwirtschaftlicher Ausbildung unterschiedliche Fließzeiten zugeordnet (Schulz-Terfloth 1998) (siehe Tabelle 2 und Abbildung 3). Die Zone I wird durch einen Radius von mindestens 10 m um die Brunnen definiert. Die Schutzzonen der älteren Wasserschutzgebietsverordnungen sind unter Berücksichtigung damals aktueller hydrogeologischer Untersuchungen und Beurteilungen des Untergrundes nach oberirdischen Entfernungen festgesetzt worden. Die Schutzzonen nach § 4 der Anordnung vom 8. Oktober 1946 waren über oberirdische radiale Abstände zu den Brunnen definiert (100 m für die engere Schutzzone, 500 m für die weitere Schutzzone). Auch hier gelten bestimmte Nutzungseinschränkungen.

agb-einkauf-bfs-ene808.pdf

Federal Office for Radiation Protection General Terms and Conditions of Purchase applying to Contracts of Purchase and Contracts for Work and Materials (AGB-Einkauf-BfS) Revised: 31.08.2015 1.Scope of application and general provisions 1.1These General Terms and Conditions of Purchase shall govern the legal relationship between the Federal Office for Radiation Protec- tion (hereinafter AG) and the Contractor (hereinafter AN) with re- spect to any contracts regarding the delivery of movable items (Con- tracts of purchase) or the delivery of items to be manufactured or produced (Contracts for work and materials). These Terms and Con- ditions shall only apply if included in the contract upon conclusion of the contract. Individual purchase orders may include additional writ- ten arrangements that amend or modify these Terms and Condi- tions. However, these General Terms and Conditions of Purchase shall only apply to additional arrangements made in connection with the contract if explicitly agreed to in writing. 1.2In addition to these General Terms and Conditions of Purchase the general provisions of the German official contracting terms for award of service performance contracts, part B (VOL/B) shall apply in the version in force at the time of conclusion of the contract. 1.3AN's general terms and conditions shall only apply if and insofar as expressly accepted by AG - Section Procurement in writing. These General Terms and Conditions of Purchase shall even apply if AG places a purchase order with AN, knowing that AN's terms and con- ditions conflict with or differ from these General Terms and Condi- tions of Purchase, or if AG accepts AN's delivery unreservedly. 4.2In the event that AG is required to assist in a delivery, AN shall re- quest a written confirmation of the delivery date from AG - Section Procurement before delivery. This does not apply if otherwise agreed in the purchase order. 4.3In the event that AN fails to comply with delivery deadlines, AN shall be obliged to pay liquidated damages to AG for each full week of culpable delay; the liquidated damages shall amount to 0.5 per cent of the net reimbursement for the respective unusable services. The total amount of any liquidated damages to be paid according to these provisions shall be limited to 5 per cent of the net order value. Even if AG accepts the delivery, AG reserves the right to claim such liqui- dated damages upon receipt of AN's final invoice at the latest. Liqui- dated damages incurred according to the above provisions shall be offset against a potential claim for compensation made by AG for reasons of failure to comply with the deadlines for completion or de- livery. This does not apply in the event that any intermediate dead- lines are exceeded. 5.Place of performance, transfer of risk and liability 5.1The place of performance shall be the place designated in the pur- chase order. In the event that no place is designated, the place of performance shall be Salzgitter, Germany. 5.2If no additional services were agreed (set-up, installation services etc.) the risk of accidental loss or deterioration shall be transferred to AG upon proper delivery of the goods at the agreed point and place of delivery. In the event that additional services beyond mere delivery were agreed, the risk shall only be transferred to AG upon acceptance of the total performance by AG. 1.4Contracting party shall be the Federal Republic of Germany, repre- sented by the Federal Ministry for the Environment, Nature Conser- vation, Building and Nuclear Safety, represented by the President of the Federal Office for Radiation Protection, Willy-Brandt-Strasse 5, 38226 Salzgitter, Germany.2.Offer, purchase orders and order confirmation6.Compliance, performance of contract, disclosure as reference 2.1In its tender AN shall adhere to the quantity, quality and design de- scribed in the invitation to tender or in the request for proposal; AN shall explicitly indicate any deviations. If ancillary costs are not in- cluded in the tender, such costs shall be shown separately and their amount shall be indicated. If the tender's validity period is not ex- pressly agreed, AN's tender shall be binding for 3 months. This in- cludes the technical documentation pertaining to the tender and sub- mitted to AG, such as drawings, specifications and calculations. Ex- penses for tenders, estimates or other preliminary work shall only be reimbursed if such reimbursement was agreed in advance in writing.6.1AN agrees to ensure compliance with the relevant legal and regula- tory rules and conditions when performing the contract. AN's delivery or performance must comply with the relevant regulations with re- spect to security, occupational safety, accident prevention as well as the applicable DIN, VDE and other standards. Safety devices re- quired according to such regulations have to be supplied by AN as included in the agreed price. In the event that AN objects to the type of design requested by AG, AN shall notify AG immediately in writing. 6.2Any and all documents pertaining to the use, maintenance and repair of the delivered goods or to the services (including operating instruc- tions, drawings, schedules, codes) must be supplied to AG by AN in due time and at no cost in reproducible form. 6.3AN shall only be allowed to disclose the commercial relationship with AG to third parties with AG's written consent. 7.Invoice, payment, set-off 7.1Invoices shall be submitted in single copy and shall bear AG's order number. The value added tax shall be shown separately on the in- voice. When placing a purchase order, AG may require AN to use an electronic invoicing system. 7.2In the event that a discount was agreed, the agreements with respect to the discount period shall apply. If the beginning of the discount period was not agreed, the discount period shall begin with AG's re- ceipt of the goods and of a verifiable invoice. 7.3Payment periods shall begin with the date of invoice received; they shall, however, not begin before the goods are received. The pay- ment period shall not begin in case of delays in invoice processing caused by AN's failure to mention AG's order number completely and accurately. Unless otherwise agreed in writing, the payment period shall be 30 days. Payment shall not be deemed to confirm perfor- mance of AN's contractual obligations. AN shall be responsible for informing AG in case of overpayment and shall be required to repay such overpayment. 7.4AN shall only be entitled to set-offs if the claims in question are un- disputed or have been recognized by declaratory judgement. This does not apply to reciprocal claims resulting from the contractual re- lationship. 2.2 Purchase orders transmitted by AG shall only be binding if they are made in writing or confirmed in writing by AG - Section Procurement. Unauthorized extra work performed by AN shall not be reimbursed. This does not require an explicit objection at the time of acceptance. AG may request AN to confirm purchase orders promptly in writing. AG reserves the right to cancel a purchase order if order confirma- tions were agreed and AG does not receive such confirmation in due time. 3.Prices and prepayments 3.1Unless expressly agreed otherwise, the prices indicated in the ten- der shall be fixed prices, covering the costs for packaging and deliv- ery to the agreed place of delivery. AG shall only bear transport and packaging costs or return the packaging if this was agreed sepa- rately in writing. In case of doubt, the statutory value added tax shall be deemed to be included in the price. 3.2In the event that prepayments were agreed, AG shall be entitled to request AN to provide security in the amount of the prepayment. Such provision of security shall be subject to VOL/B § 18, para 1, sentence 2 and the provisions of § 18, para 2 to 7. 4.Term of delivery, delivery deadlines, delay and liquidated dam- ages 4.1AN shall precisely comply with the term of delivery indicated in the purchase order. The term of delivery shall begin with the time of re- ceipt of the written purchase order by AN. In case of delay, AN shall inform AG promptly in writing and shall state the reasons and the anticipated time of delay. P a g e 1|2 8. AG's rights in case of defects Unless otherwise agreed in writing, AG's rights in case of defects shall be subject to the legal regulations and the provisions of VOL/B as well as to the following provisions: 8.1 8.2 AN shall guarantee proper and careful performance of the contract according to the state-of-the-art of science and technology and, in particular, in compliance with the contractual quality requirements and the agreed specifications as well as with other implementing provisions provided by AG; furthermore, AN shall warrant the fitness of the goods or services for the contractual purpose and, as the case may be, compliance with the specification of services. AN shall guar- antee the quality and durability of the goods and/or services with re- gard to material, construction, design and documents to be delivered with the goods or services (in particular operating instructions, draw- ings, plans, source codes etc.). The specifications indicated in the contract shall be deemed to be contractually agreed and warranted properties of the goods and/or services to be delivered. AN shall bear its own expenses arising from subsequent fulfilment of the contract, in particular the costs for transportation, packaging, travelling, labour costs, and material costs, as well as AG’s expenses arising from the remediation of defects. In the context of subsequent fulfilment, AN shall also bear the relevant costs for disassembly and reassembly of defective goods. This shall also apply if AN is not re- sponsible for the defect. AG is entitled to decide if AN shall perform the disassembly and reassembly itself or if AN shall bear the costs for disassembly and reassembly. Unless otherwise agreed in writing, the place of subsequent fulfilment shall be the location of the goods. 8.3AG shall be entitled to remedy defects at AN's cost if AN fails to per- form subsequent fulfilment in due time. 8.4The warranty period for defects in quality and defects in title shall be 2 years. Such warranty periods shall begin as stipulated in the rele- vant legal regulations. The provision of Section 9.4 shall remain un- affected. 9.Third party property rights 9.1AN shall guarantee that no third party property rights are infringed within the Federal Republic of Germany in connection with or as a result of the delivery. 9.2In the event that any third party asserts claims against AG due to an alleged infringement of property rights, AN shall hold AG harmless from such third party claims unless AN is not responsible for the in- fringement of third party property rights. 9.3AN's liability to hold AG harmless from third party claims includes any expenses that AG necessarily incurs as a result of or in connec- tion with the assertion of claims by any third party, unless AN proves that AN is not responsible for the breach of duty that has led to the infringement of third party property rights. 10.4AG shall be entitled to claim compensation for any damage occurred directly or indirectly as a consequence of a termination or rescission as per Sections 11.2 or 11.3. AG shall be entitled to decide if AG will return the services received wholly or partially (in the context of a re- verse transaction) or if AG will pay compensation for the value of such services. Apart from the right of compensation for the value of the services, AN shall not be entitled to any other rights resulting from such termination or rescission. 10.5In the event that reasons for a termination or rescission as per para- graph 2 or 3 above exist, AN shall pay liquidated damages for every case of violation, whether or not AG exercises its rights as per para- graph 2 or 3 wholly or partially. In cases as described in paragraph 2, the liquidated damages shall amount to 50 times the value of the pre- sents or other benefits offered, promised or granted. In cases as de- scribed in paragraph 3, the liquidated damages shall amount to 50 times the expenses spared or the damage caused. The liquidated damages shall be limited to a maximum of 5 per cent of the total con- tract value without VAT. Even the cumulative amount of multiple liq- uidated damages shall not exceed this limit. In case of doubt, the con- tract value shall be equivalent to the agreed price or the agreed reim- bursement. 10.6AN shall ensure that a similar anti-corruption clause is also agreed with potential subcontractors. 11.Compensation in the event of anti-competitive agreements 11.1In the event that AN has demonstrably committed collusion that is regarded as unlawful restraint of competition as per the German Act against Restraints of Competition (GWB), AN shall pay a lump-sum compensation of 15 per cent of the contract's net billing amount (ex- cluding discounts and VAT) to AG. Either contracting party shall be entitled to prove that the actual amount of damage is higher or lower. AN shall also be at liberty to prove that no damage has occurred at all. Such liability for compensation shall continue to apply even if the contract is cancelled or has already been performed. AG's other con- tractual or legal rights shall remain unaffected. 11.2Unlawful restraints of competition include anti-competitive behaviour and agreements with other contractors, candidates or tenderers with respect to prices, coupling of other costs, mark-ups, manufacturing margins and other pricing components, terms of payment and delivery and other terms and conditions (insofar as they have an immediate effect on pricing), profit participation and/or other charges and recom- mendations, unless such behaviour and agreements are permitted by the German Act against Restraints of Competition (GWB). 12.Applicable law, place of jurisdiction, severability clause and written form 12.1The contractual relationship of AN and AG shall be subject to the laws and regulations of the Federal Republic of Germany; the appli- cation of the United Nations Convention on Contracts for the Inter- national Sale of Goods (CISG) is excluded. The contract shall be concluded in German. 9.4The period of limitation for the claims mentioned in this Section 9 shall be 3 years and shall begin with the transfer of risk.10.Anti-corruption clause12.2Exclusive place of jurisdiction for any disputes shall be Salzgitter, Germany. 10.1AG and AN commit to take all necessary measures to prevent corrup- tion. To this end, AN and AG shall, in particular, take organisational measures and instruct their employees.12.3Any modifications and/or amendments to the contract and to these General Terms and Conditions of Purchase must be made in writing for the purposes of conservation of evidence according to §§ 127, 126, para 1 of the German Civil Code (BGB). This does not apply to discount agreements or unilateral statements made by AG that be- come effective upon receipt by AN. At the time of conclusion of the contract no ancillary verbal agreements have been made. 10.2Without prejudice to any other rights of termination and rescission, AG shall be entitled to terminate the Agreement without notice or to rescind the Agreement if AN or its employees/representatives directly or indirectly propose, offer, promise or grant presents, other alloca- tions or benefits to AG's employees or parties related to such employ- ees. AG's employees are generally not permitted to accept presents and other benefits. In the case of money in cash this applies without exception. In other cases a limit of €25 per year and per business partner applies as an exception. 10.3AG's rights set out in Section 11.2 shall also apply in cases where AN and/or its employees/representatives commit any criminal offence or aid and abet to such criminal offence in their relationship with AG. P a g e 2|2

Abteilung 1 – Zentraler Bereich

Die Abteilung 1 erledigt die klassischen Verwaltungsarbeiten zur Führung des Landesamtes. Das umfasst die Themenbereiche Personal und Organisation, Finanzwesen, Informationsinfrastruktur und IT-Service, Liegenschafts- und Fahrzeugflottenverwaltung und Rechtsangelegenheiten. Außerdem gehört die Beratung zur Förderung von Programmen und Projekten zu ihren Aufgaben. Unsere Haupttätigkeitsfelder Personal Betreuung der ca. 1400 Beschäftigten des LANUV in Personalangelegenheiten Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Personalmaßnahmen Entgeltfragen, Mehrarbeit, Zeitzuschläge, Zulagen, Rufbereitschaft, Vorschüsse, Unterstützungen, Wohnungsfürsorge, Dienstausweise, Nebentätigkeiten, Aussagegenehmigungen, Urlaub, Krankheit Dienst- und Arbeitsunfälle, Ersatz von Sachschäden Flexible Arbeitszeit Betreuung des Zeiterfassungssystems Erstellung von Stellenausschreibungen, Durchführung von Einstellungsverfahren und Personalauswahl Betreuung des Personalhaushalts (Personalausgabenbudgetierung und Stellenplan) Führung der Personalakten Frauenförderung, Angelegenheiten der Gleichstellung von Frau und Mann Durchführung von Personalrats- und Schwerbehindertenangelegenheiten Grundsatz- und allgemeine Personalangelegenheiten des nachgeordneten Bereichs; Personalmaßnahmen für die Beschäftigten Finanzen, Steuerung, Controlling Beauftragter des Haushalts (BdH) Aufstellung und Überwachung von Budget- und Zielvereinbarungen Planung und Controlling der Einnahme-, Personal-, Sach- und Investitionsbudgets Bewirtschaftung von Mitteln der EU, des Bundes und des Landes NRW Zahlstelle – EFRE Zahlungsabwicklung von Gebührenbescheiden sowie Eingangs- und Ausgangsrechnungen Beteiligungsmanagement IT-Service Planung, Beschaffung, Installation und Betrieb einer leistungsfähigen, sicheren und einheitlichen zentralen Infrastruktur für die Informationstechnik (IT) Arbeitsplatzrechner für ca. 1200 Beschäftigte lokale Netzwerke zentrale Server Verbindung zwischen den Standorten Zugang zum Landesverwaltungsnetz und zum Internet Installation und Aktualisierung der Standard- sowie der benötigten Fachsoftware an allen Arbeitsplätzen und Anpassung an die Anforderungen des LANUV Entwicklung von Vorschlägen zur Festlegung von IT-Standards und Sicherheitsmaßnahmen Zuständigkeit für das Lizenz- und Inventarmanagement der IT-Geräte Beratung der Fachabteilungen bei der Nutzung der Informationstechnik Unterstützung bei der Entwicklung und dem Betrieb von Fachverfahren, die unter anderem auch von den Bezirksregierungen und den Kommunen genutzt werden Bereitstellung einer zentralen Hotline für alle Fragen zur Nutzung der IT-Geräte und der installierten Software für alle Beschäftigten des LANUV Ausbildung der Fachinformatiker/Fachinformatikerinnen der Fachrichtung Systemintegration Innerer Dienst Belange der Beschäftigten zu Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und arbeitsmedizinischer Vorsorge, Erste Hilfe und Unfallverhütung, Strahlenschutzgenehmigungen Verwaltung der Fahrzeugflotte und Einsatzplanung der Fahrzeuge an 15 Standorten, Sicherstellung von Kurierdiensten Verwaltung der Dienstgebäude, -grundstücke und -räume und Zusammenarbeit mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW und anderen Vermietern Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes durch Pforten, Telefonzentralen, Poststellen, Warenverkehr und Beschaffung von Verbrauchsmaterialien und Einrichtungsgegenständen Haustechnik, Hausmeisterei und Werkstatt Literatur- und Informationsversorgung für alle Standorte zu dienstlichen Zwecken Justiziariat, Datenschutz, Vergabestelle Rechtsberatung der Fachabteilungen bzgl. aller rechtlich relevanten Fragestellungen einschließlich Vertragsgestaltungen und Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten; Umsetzung bestehender und neuer Gesetze; Schadensersatzangelegenheiten Bearbeitung verwaltungsrechtlicher, zivilrechtlicher und strafrechtlicher Angelegenheiten des LANUV; Vertretung vor den Gerichten aller Instanzen als Kläger oder Beklagter Bearbeitung datenschutzrechtlicher Problematiken und von Rechtsfragen im Zusammenhang mit Anfragen nach den Informationsgesetzen Weitere Informationen finden Sie hier Datenschutz Organisation, Personalentwicklung, Aus- und Fortbildung, Qualitätsmanagement Organisation, Organisationsentwicklung Fortentwicklung der Geschäftsordnung Organisations- und Geschäftsverteilungsplan Personalentwicklung Frauenförderung, Angelegenheiten der Gleichstellung von Frau und Mann Gesundheitsmanagement Ausbildung Fortbildung Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen umwelttechnischen Dienstes Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Ökologisches Jahr, Praktikum Reisekosten, Trennungsentschädigung und Umzugskosten Qualitätsmanagement E-Government, Prozessmanagement Weitere Informationen finden Sie hier: Qualitätsmanagement Praktikum Bundesfreiwilligendienst Ausbildung Duales Studium Verwaltungsinformatik Förderung Förderung zahlreicher Programme aus den Bereichen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, des Umweltschutzes, der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltbildung, z.B. Schulmilchförderung, NRW Programm‚ Ländlicher Raum, Projekte aus den Wettbewerben ‚Ernährung.NRW’ und ‚Ressourcen.NRW’, Förderung der Verbraucherzentralen. Mit den Projekten der Regionalvermarktung sollen die verschiedenen Regionen des Landes mit ihren regionaltypischen Nahrungsmitteln bekannter gemacht, die Bildung von Absatz- und Erzeugergemeinschaften gefördert, die Vermarktungschancen von kleinen und mittleren Unternehmen verbessert und so ein Beitrag zum Cluster „Ernährung“ geleistet werden. Durch die Erstellung und Auswertung energetischer und ökologischer Bilanzen entlang der Wertschöpfungskette werden verbraucher-, aber auch herstellerrelevante Informationen aufbereitet mit dem Ziel, Ressourcenschonung und Nachhaltigkeit bei der Produktion und dem Konsum von Nahrungsmitteln festzustellen und zu optimieren. Weitere Informationen finden Sie hier: Förderung Regionalvermarktung IT-Strategie und Informationssicherheit IT-Strategie Erarbeitung und Definition von IT-Standards Geschäftsstelle der IT-Konferenz Bewertung und Freigabe von Software Förderung von Zukunftstechnologien Strategische Abstimmungen mit IT.NRW und dem Ministerium für Umwelt, Natur und Verkehr Informationssicherheit Schnittstelle zum Ressort-Informationssicherheitsbeauftragten Administration des Informationssicherheitsmanagementsystems Beratung zum Einsatz von IT-Verfahren und Software Sensibilisierung von Beschäftigten Bearbeitung von Informationssicherheitsvorfällen Erstellung von Informationssicherheitsrichtlinien Betrieb und Entwicklung Interne Verwaltungsprozesse Zentrales Datenmanagement Portal für Personal- und Finanzberichte eLearning Unterstützungsleistungen für Fachinformationssysteme

Bauleitplanung: Wadern, Stadt

Bauleitplanung | Stadt Wadern Themen A-Z Stadtteile Stadt Wadern Feste, Konzerte, Theater Märkte in Wadern Jung in Wadern Amtliche Bekanntmachungen Gesundheitsstandort Feuerwehr Wetter & Webcam Stadtwerke Wadern Landkreis Merzig-Wadern Was erledige ich wo Bürgerdienste Saar Anregungs- und Ereignismanagement Gäste-Information Leichte Sprache Service & Rathaus Aktuelles & Meldungen Unsere Stadt Bürgermeister Sitzungen und Gremien Bürgerbüro Urkunden online bestellen Friedhöfe Trauungen Weitere Behörden Haushalt und Finanzen Schiedswesen Winterdienst - Häufig nachgefragt Leben & Wohnen Leben und Wohnen in Wadern Kontakte A-Z Bildungsstandort Kinderbetreuung Jung in Wadern Senioren Stadtbibliothek Gesundheitsdienste / Pflegeheime Märkte in Wadern Interkulturelle Zusammenarbeit Vereine Verkehr Bauen & Umwelt Baugrundstücke Bebauungspläne Bauleitplanung Stadtentwicklung Fördermöglichkeiten Städtische Förderprojekte Klimaschutz und Nachhaltigkeit Entsorgung, Umwelt, Forst Wasser Abwasser Wirtschaft & Tourismus Tourismus und Veranstaltungen Wirtschaftsstandort Wadern Grundstücksgesellschaft KEV Gewerbegebiete Gewerberäume Unternehmensporträts Waderner Taler Freizeiteinrichtungen Suche Themen A-Z Stadtteile Stadt Wadern Feste, Konzerte, Theater Märkte in Wadern Jung in Wadern Amtliche Bekanntmachungen Gesundheitsstandort Feuerwehr Wetter & Webcam Stadtwerke Wadern Landkreis Merzig-Wadern Was erledige ich wo Bürgerdienste Saar Anregungs- und Ereignismanagement Gäste-Information Leichte Sprache Foto: A. Treitz 1. Stadt Wadern 2. Bauen & Umwelt 3. Bauleitplanung Navigation auf-/zuklappen Baugrundstücke Bebauungspläne Bauleitplanung Stadtentwicklung Fördermöglichkeiten Städtische Förderprojekte Klimaschutz und Nachhaltigkeit Entsorgung, Umwelt, Forst Wasser Abwasser Auf dieser Seite finden Sie alle derzeit geplanten Maßnahmen im Stadtgebiet. Ansprechpartner Isabella Sicks Tel.: 06871 507-452 isicks@wadern.de Bebauungsplan Feuerwehr Löstertal in der Stadt Wadern, Stadtteil Löstertal Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit Der Stadtrat der Stadt Wadern hat in seiner Sitzung am 07.11.2024 die Veröffentlichung des Bebauungsplanes „Feuerwehr Löstertal“ im Internet bzw. eine Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Feuerwehr Löstertal“ werden folgende Ziele verfolgt: Das Feuerwehrhaus in Buweiler, ein Ortsteil im Stadtteil Löstertal der Stadt Wadern, entspricht in großen Teilen nicht den Anforderungen hinsichtlich des notwendigen Raum- und Flächenbedarfs nach DIN 14092 „Feuerwehrhäuser“, den Vorschriften des Unfallschutzes und der Arbeitssicherheit sowie dem Stand der Technik. Gleichzeitig soll eine Zusammenlegung der Löschbezirke Buweiler, Rathen und Kostenbach erfolgen. Für ein neues Feuerwehrhaus der zukünftigen Löscheinheit „Löstertal“, bietet sich das Sportplatzgelände am westlichen Ortseingang von Buweiler an. Der ehemalige sogenannte Trainingsplatz eignet sich für die Errichtung eines Feuerwehrhauses nach den aktuellen rechtlichen, planerischen und funktionalen Anforderungen und Vorschriften. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Aufstellung des Bebauungsplanes „Feuerwehr Löstertal“. Der Bebauungsplan wird für das Gelände nördlich der Löstertalstraße (L 149) aufgestellt, deren Bebauung mit privaten Grünflächen (Hs.-Nr. 104) die Fläche teilweise im Osten begrenzt. Direkt östlich des Plangebietes befindet sich ein weiteres Gebäude mit Freifläche. In Richtung Westen wird das Plangebiet durch den Sportplatz begrenzt. Im Norden schließen Freiflächen an, in deren Bereich ein FFH-Gebiet ausgewiesen ist. Hierfür wurde im Vorfeld zum Bebauungsplanverfahren eine NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie erstellt. Diese hat ergeben, dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die genauen Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 3.600 m2. Der Flächennutzungsplan sieht für das Plangebiet eine Grünfläche, hier: Sportplatz, und Flächen für die Landwirtschaft vor. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird der Flächennutzungsplan gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst. Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB. Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und der NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie (Vorprüfung) in der Zeit vom 25.11.2024 bis einschließlich 10.01.2025 auf der Internetseite der Stadt unter www.ssl.wadern.de unter folgendem Pfad: ssl.wadern.de/bauen-umwelt/bauleitplanung, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt. Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Stadt, Marktplatz 13, 66687 Wadern, Zimmer Nr. C104, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar. Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse stadt@wadern.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommunen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird. Entwurf_Bebauungsplan_Begründung.pdf Entwurf_Bebauungsplan_Planzeichnung.pdf Entwurf_Bebauungsplan_Textteil.pdf Geltungsbereich.jpg NATURA 2000- Verträglichkeitsstudie (Vorprüfung) Sportgelände Buweiler (Löstertal) Die Stadt im Schwarzwälder Hochwald Gästeinformation Wandern & Radfahren Stadtmuseum Wadern Ausflugsziele Öffnungszeiten Bürgerinformationssystem Anregungs-Ereignis-Management Ausschreibungen Rathaus Stadt Wadern Stadtverwaltung Wadern Marktplatz 13, 66687 Wadern Tel.: 06871 507-0 Fax: 06871 507-130 stadt@wadern.de Bürgerbüro Stadt Wadern© 2025 Impressum Datenschutz Barrierefreiheit Ihre Cookie-Einstellungen checked Notwendige Notwendige Cookies helfen dabei, eine Webseite korrekt nutzbar zu machen, indem sie gundlegende Funktionalitäten wie Navigation oder Zugriffe auf sichere Bereiche der Webseite ermöglichen. Der Webseite ist nicht möglich ohne diese Cookies richtig zu funktionieren. unchecked Analysen und Statistiken Mit diesen Cookies können wir durch die Analyse von Nutzerverhalten auf unserer Website die Funktionalität der Seite messen und verbessern. Dies erfolgt durch den Einsatz von Matomo. Dadurch können u. A. Statistiken über die Nutzung unserer Webseite erstellt werden, durch die wir die Effektivität und Qualität unseres Onlineauftritts bewerten können. Außerdem können Ihre ausgewählten Einstellungen auf unserer Seite gespeichert werden. Das Deaktivieren dieser Cookies kann zu einem schlechteren Webseitenauftritt führen. Diese Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden unter: Cookie-Widerruf Darüber hinausgehende Angaben zu Cookies und zur Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten finden Sie in unserer Datenschutz- und Cookie-Richtlinie. Zur Kenntnis genommen Diese Webseite verwendet zum einen notwendige Cookies, die zur Nutzung der Webseite zwingend erforderlich und nicht deaktivierbar sind. Darüber hinaus können Sie in die Nutzung von Analyse- und Social Media Cookies einwilligen. Zur Kenntnis genommen Cookie-Einstellungen anpassen

2021-02-15 Bekanntgabe der negativen Vorprüfung Seilfahrtbrücke

Bekanntgabe der negativen Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) Antrag auf Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) nach § 9b Abs. 1 Atomgesetz (AtG): Errichtung einer Seilfahrtbrücke zwischen Kauen- und Mehrzweckgebäude, Antrag der BGE vom 22.12.2017 Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) betreibt das ERAM. Grundlage für den Betrieb ist die als Planfeststellungsbeschluss nach § 9b Atomgesetz (AtG) fortgeltende Dauerbetriebsgenehmigung (DBG). Für die Änderung der DBG ist ein Verfahren nach § 9b Abs. 1 AtG durchzuführen. Die Antragstellerin beabsichtigt einen witterungsgeschützten Übergang (Seilfahrtbrücke) vom Obergeschoss des Kauengebäudes zur +5,60 m-Ebene im Mehrzweckgebäude zu errichten. Da die Außenhaut des Mehrzweckgebäudes die Grenze der Sicherungszone 2 des ERAM bildet, soll damit gleichzeitig ein neuer Zugang zur Sicherungszone 2 geschaffen werden, die mit einer Personenvereinzelungsanlage entsprechend der bereits bestehenden Anlage auf der 0,00 m-Ebene gesichert werden soll. Der Baukörper soll die Maße 6,50 m Länge, 2,5 m Breite und 4 m Höhe haben, die lichte Höhe unter der Brücke soll ca. 4,80 m betragen. Es handelt sich um eine Stahlkonstruktion mit überwiegend verglasten Außenwänden. Als Auflager dienen die tragenden Bauteile der vorhandenen Gebäude. Bei den Wanddurchbrüchen fallen Bauschutt in geringem Umfang und mehrere nicht mehr benötigte Fenster mit Metallrahmen als Abfall an. Der Einbauort ist ca. 110 m von der nächsten Einfriedung des ERAM entfernt. Nach Anlage 1, Nr. 11.2 UVPG ist die Einrichtung und der Betrieb eines Endlagers UVP- pflichtig. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ist eine Vorprüfung durchzuführen, da bei der Genehmigung des ERAM seinerzeit keine UVP vorgesehen war. Die Vorprüfung ergab, dass das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Verschmutzungen durch radioaktive Stoffe sind ausgeschlossen, weil die Bauarbeiten den Kontrollbereich nicht berühren. Baulärm und Staub können zwar beim Wanddurchbruch und beim Anbau der Seilfahrtbrücke nicht vollständig ausgeschlossen werden, Belästigungen wären jedoch nur geringfügig und von sehr kurzer Dauer. Eine Beeinträchtigung der Anlieger wäre nicht zu besorgen, da sich das Betriebsgelände am Ortsrand weit abgelegen von der nächsten Wohnbebauung und die Vorhabenfläche inmitten des Betriebsgeländes zwischen zwei höheren Gebäuden befindet. Eine Beeinträchtigung der im Norden angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist wegen der Entfernung zur Baustelle ebenfalls nicht zu befürchten. Risiken für die menschliche Gesundheit sind aufgrund der einzuhaltenden Betriebsvorschriften zur Unfallverhütung sowie der einschlägigen Betriebsteilanweisungen nicht zu besorgen. Die Betriebsvorschriften, deren Einhaltung die atomrechtliche Aufsicht beim BASE überwacht, dienen gerade der Verhinderung dieser Risiken. Wegen der geringen räumlichen Ausdehnung des Vorhabens ausschließlich auf einem kleinen Teil des Betriebsgeländes des ERAM ist eine Beeinträchtigung oder gar Verletzung der in § 2 UVPG aufgeführten Schutzgüter nicht zu besorgen, das Vorhaben ist somit nicht UVP-pflichtig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Datum der Entscheidung: 25.01.2018 2

1 2 3 4 515 16 17