Umfasst Daten zu aktiven, stillgelegten und in der Nachsorge befindlichen Deponien der Deponieklassen 0, I, II oder III sowie Deponieklasse IV (Untertagedeponie).
Das Thema Abfalldeponie umfasst Daten zu aktiven und stillgelegten Deponien der Deponieklassen 0, I, II oder III sowie Deponieklasse IV (Untertagedeponie). | Prüfung: Konformität zu INSPIRE Durchführungsbestimmung | Dateninhalt (Bild): Konformität zu INSPIRE Durchführungsbestimmung
Die Südwestdeutsche Salzwerke AG (SWS) plant auf dem eigenen Betriebsgelände in Heilbronn die bestehende Annahme der Abfallgebinde für die Untertagedeponie(UTD) abzureißen, neu zu errichten und zu betreiben. Die übertägigen Flächen der UTD erstrecken sich im nördlichen Teil der Tagesanlagen des Steinsalzbergwerks Heilbronn und somit im „Industriegebiet am Neckar” im Norden der Stadt Heilbronn. Für die Untertagedeponie einschließlich Annahme besteht ein abfallrechtlicher Planfeststellungsbeschluss vom 11. August 1998 einschließlich mehrerer zugelassener Änderungen.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, laut Arnd Schneider im Artikel "Endlager - Giftig bis in alle Ewigkeit" in der WELT vom 06.07.2018 gibt es zu der Untertagedeponie Herfa-Neurode einen Langzeitsicherheitsnachweis. Bitte senden Sie mir diesen zu. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Die grenzüberschreitende Abfallverbringung wird seit dem 12.7.2007 die EG-Verordnung Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung) geregelt. Am 30.04.2024 wurde die neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen im Amtsblatt der EU verkündet. Diese trat am 20.05.2024 in Kraft. Aufgrund der umfangreichen Änderungen gegenüber der bestehenden Abfallverbringungsverordnung 1013/2006 sind große Teile der Verordnung erst ab dem 21.05.2026 anzuwenden. Dadurch wird allen betroffenen Behörden, Verbringern, Empfängern Transporteuren und anderen Akteuren Zeit eingeräumt, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Die wichtigsten Neuerungen der Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 betreffen folgende Aspekte: Umstellung von papiergebundenem auf elektronischen Datenaustausch zwischen Behörden sowie Behörden und Wirtschaftsteilnehmenden Anpassung und Konkretisierung der Regelungen zum Notifizierungsverfahren und zu den allgemeinen Informationspflichten für grün gelistete Abfälle an den elektronischen Datenaustausch Erschwerte Verbringung von Abfällen zur Beseitigung zwecks Förderung der Verwertung von Abfällen in den Erzeugerstaaten Verbesserung der Bekämpfung illegaler Abfallverbringungen durch eine stärkere Zusammenarbeit der EU-Staaten und strengere Regelungen u.a. zur Prüfung von Verwertungsanlagen in Drittstaaten durch Notifizierende in der EU Strengere Anforderungen an den Export von Abfällen aus der EU zur Vermeidung der Verlagerung europäischer Abfallprobleme in Drittstaaten, u.a. Verbot des Exports von Kunststoffabfällen in Nicht-OECD-Staaten Weiterführende Informationen und Ressourcen zu folgenden Themen finden Sie auf den Themenseiten des Bundesumweltministeriums und des Umweltbundesamtes : rechtliche und fachliche Grundlagen sowie Statistiken zur Abfallverbringung, ergänzenden Vorschriften der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr grün gelisteter Abfälle in Nicht-OECD-Staaten, Änderungen und Ergänzungen der EG-Verordnung Nr. 1013/2006 (Formulare, Ausfüllanleitungen), von der LAGA verabschiedeten Vollzugshilfen zur Abfallverbringungsverordnung bzw. eine Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Überwachungsbehörden. Im Zusammenhang mit der Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 sind für neue und bestehende Verbringungen und Notifizierungen folgende Übergangsvorschriften zu beachten: Anwendung der Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 ab 21.05.2026, Ausfuhr von Abfällen der grünen Liste in Nicht-OECD-Staaten bis 21.05.2027 nach alter Staatenliste , danach nach einer neuen Staatenliste der EU-Kommission, Generelles Verbot des Exports von Kunststoffabfällen (Abfallcode B3011 bzw. EU3011) in Nicht-OECD-Staaten ab 21.11.2026, Anwendung der Abfallverbringungsverordnung (EG) 1013/2006 auf notifizierte Verbringungen mit Empfangsbestätigung der Empfängerbehörde vor 21.5.2026 mit Abschluss der Verbringung bis 21.05.2027, Abschluss von Verbringungen mit bestehenden Vorabzustimmung bis 21.05.2029. Die europäischen Rechtsgrundlagen werden durch das am 28.07.2007 in Kraft getretene Abfallverbringungsgesetz ergänzt und konkretisiert. Die Regelungen des Abfallverbringungsgesetzes und seiner untergesetzlichen Regelungen (Abfallverbringungsbußgeldverordnung, Abfallverbringungsgebührenverordnung, Zollstellen, bilaterale Vereinbarungen) können ebenfalls auf den Seiten des BMU eingesehen werden. Zur Erläuterung der Vorschriften des Abfallverbringungsgesetzes und der EG-Verordnung Nr. 1013/2006 wurde in Sachsen-Anhalt die "Vollzugshilfe zur Abfallverbringung", veröffentlicht als LAGA-Mitteilung 25 (Stand Mai 2017), verbindlich eingeführt. Aktuell befindet sich die LAGA M25 in Überarbeitung, um an die novellierte Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 angepasst zu werden. Notifizierungen oder Anzeigen für die Verbringung von Abfällen der grünen Liste von und nach Sachsen-Anhalt obliegen - dem Landesverwaltungsamt (LVwA) für alle Entsorgungsarten außer Untertagedeponien und Bergversatz und - dem Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) für Untertagedeponien und Bergversatz. Für den Transit von Abfällen durch Deutschland ist das Umweltbundesamt zuständig. Seit dem 01.09.2001 gilt der Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abfallverbringungsgesetz. Damit wird der Ländervollzug zur Rückführung verbrachter Abfälle in bestimmten Fällen (z.B. bei Zuständigkeit mehrerer Landesbehörden) vereinfacht, indem die Vollzugszuständigkeit beim Land Baden-Württemberg gebündelt wird. Dort zuständig ist derzeit die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH . Nach § 11a des Abfallverbringungsgesetzes in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2a der Abfallverbringungsverordnung (EG) 1013/2006 haben die Mitgliedsstaaten für ihren Zuständigkeitsbereich Kontrollpläne für Kontrollen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des Abfallverbringungsgesetzes zu erstellen. In Sachsen-Anhalt ist hierfür das LVwA zuständig. Der aktuelle Kontrollplan des Landes Sachsen-Anhalt (Stand März 2024) ist auf der Webseite des Landesverwaltungsamtes zu finden. Die Informationen dieser Seite werden hier in die englischer Sprache veröffentlicht. Information about Transboundary shipments of waste in english you can find here .
Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftspläne geben Auskunft über Abfallaufkommen und Entsorgungskapazitäten und prognostizieren abfallwirtschaftliche Entwicklungen. Die Abfallbilanz für das Land Sachsen-Anhalt vermittelt einen Überblick über Art, Menge und Verbleib der verwerteten oder beseitigten Abfälle aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsgebieten. Sie liefert Daten und Informationen zum Siedlungsabfallaufkommen und zum Aufkommen an nachweispflichtigen (gefährlichen und nicht gefährlichen) Abfällen der Landkreise und kreisfreien Städte Sachsen-Anhalts des vergangenen Jahres. Es werden abfallartenspezifisch die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sowie die Aufkommensentwicklung seit 1992 aufgezeigt. Bilanzen früherer Jahre können auf den Seiten des Landesamtes für Umweltschutz ebenfalls eingesehen werden. Der Abfallwirtschaftsplan bilanziert abfallwirtschaftliche Entwicklungen die in Hinblick auf das Abfallaufkommen für eine Zeitraum von 10 Jahren. Er stellt die für eine ordnungsgemäße Abfallwirtschaft in Sachsen-Anhalt regional und landesweit erforderlichen Kapazitäten von Abfallvorbehandlungs- und Beseitigungsanlagen dar. Der aktuell gültige Abfallwirtschaftsplan wurde am 17.10.2017 von der zuständigen Planungsbehörde, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, im Amtsblatt auf den Seiten 143, 144 bekannt gegeben. Der Abfallwirtschaftsplan Sachsen-Anhalt, Fortschreibung 2017 gliedert sich in zwei sachliche Teilpläne: den Teilplan " Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Massenabfälle " (TP SiA LSA) den Teilplan " Gefährliche Abfälle " (TP gefA LSA). Beide Teilpläne sind auch über die Internet-Seiten des Landesverwaltungsamts, Referat Kreislauf- und Abfallwirtschaft/Bodenschutz aufrufbar. Hauptinhalt des Abfallwirtschaftsplans ist der Nachweis, dass die Entsorgungssicherheit für die im Planungsraum anfallenden Abfälle gewährleistet ist. Mit seinen Empfehlungen und Leitlinien bildet der Plan die Grundlage für die Entsorgungsträger. Die Umsetzung entsprechender Maßnahmen und Projekte obliegt dabei wesentlich den öffentlich-rechtlichen und privaten Entsorgungsträgern im Rahmen ihrer Eigenverantwortung. Auswirkungen auf die Umwelt relevanter Anlagen sind nach der europäischen Richtlinie 2010/75/EU über Industrie-Emissionen (IE-RL) durch ein System von Umweltinspektionen zu prüfen. Für die von der Richtlinie erfassten Deponien besteht nach § 47 Abs. 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Deponieverordnung die Verpflichtung zur Überwachung. Es ist ein anlagenübergreifender Überwachungsplan aufzustellen. Dieser Überwachungsplan ist Bestandteil des Überwachungsplans des Landes Sachsen-Anhalt für Industrie-Emissions-Anlagen (IE-ÜPl). Weitere Informationen zum Überwachungsplan Der Überwachungsplan bildet die Grundlage für die Erstellung der anlagenbezogenen Überwachungsprogramme der jeweils zuständigen Überwachungsbehörde. Die Überwachungsprogramme der Deponien in Zuständigkeit der oberen Abfallbehörde sind auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes verfügbar. Deponien sind Beseitigungsanlagen für die unbefristete Ablagerung von Abfällen. In Abhängigkeit vom Schadstoffgehalt werden die Abfälle verschiedenen Deponieklassen zugeordnet, die einen unterschiedlichen Grad an Sicherheitsvorkehrungen erfordern. Zuordnungswerte für den Schadstoffgehalt bestimmen, welcher Abfall auf welcher Deponieklasse abgelagert werden darf. Deponien der Klassen 0, I, II und III sind oberirdische, Deponien der Klasse IV sind untertägige Anlagen. In Sachsen-Anhalt existiert eine Untertagedeponie im Salzgestein. Bei den oberirdischen Deponien gibt es mehrere Anlagen unterschiedlicher Deponieklasse, auf denen aktuell Abfälle beseitigt werden. Darüber hinaus verfügt Sachsen-Anhalt über mehrere stillgelegte Deponien. Auf denen werden Abfälle in Form von Deponie-Ersatzbaustoffen im Rahmen von deponietechnisch notwendigen Baumaßnahmen eingesetzt. Weiterführende allgemeine Informationen zu Rechtsgrundlagen, Genehmigung, Überwachung und Zuständigkeiten für Deponien finden Sie hier auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.
ich bin Journalistin und habe bereits über das Thema Vieles von Ihnen zitiert. Mir ist jedoch auch aufgefallen, dass es für Straßenlaternen andere Regeln gibt, als für Haushaltsglühbirnen. Ich zitiere gleich die offiziellen Quellen von Ihnen, von einer bayerischen Behörde und Deutschlandfunk und bitte Sie freundlich um Informationen, wieso es für Straßenlaternen andere Regeln gibt als für Haushaltsglühbirnen, denn eindeutig sind Erkrankungen dann ein Unfall, ein von außen einwirkendes Ereignis. Das heißt es ist in Wahrheit keine GKV Leistung, sondern etwaig Unfallversicherung, die gesetzliche. Welche Regeln gibt es da? Außerdem bitte ich um Zusendung von Listen für Meldestelle für Quecksilberopfer oder Infos an wen man sich wenden kann. Auch benötige ich für meinen Artikel auf Achtung Intelligence genaue Sicherheitsanleitung, wie man wirklich zerbrochene Birnen dann entsorgt, Schutzkleidung, Atemschutz, Schadstoffmobil, etc. Bitte benennen Sie auch weitere Behörden, die ebenso zuständig sind oder sein könnten und auch zuständige oder ergänzende gesetzgebende Stellen, die noch weitere Informationen haben könnten. Falls Sie nicht zuständig sind, geben Sie bitte Bescheid, wer denn alles zuständig und wer für den "Schmuh" mit dem Quecksilber bzw. Amalgam verantwortlich ist. Viele haben kein Amalgam mehr im Mund. Verdampfen sozusagen Tote in den Glühbirnen oder unsere alten entfernten Amalgamfüllungen? Hier worauf ich mich beziehe: http://www.swd-energieeffizienz.de/mehr-sicherheit-fuer-energiesparlampen-1424/ Mehr Sicherheit für Energiesparlampen Montag, 26. September 2011 Das Umweltbundesamt (UBA) hat neuwertige Energiesparlampen auf ihre Bruchsicherheit getestet. Danach ist bisher keine Lampe vollständig bruchsicher; die handelsüblichen Schutzhüllen verhindern nicht, dass Quecksilber austreten kann. Energiesparlampen mit Splitterschutz, die etwa einen Silikonüberzug besitzen, brechen allerdings nicht so schnell. Außerdem sind sie besser gegen Zerbersten geschützt, so dass sich der Scherbenbruch bei diesen Lampen einfacher beseitigen lässt. Allerdings ist das Angebot splittergeschützter Lampen noch sehr begrenzt. In der Untersuchung wurden auch die gesundheitlichen Risiken des Quecksilberdampfes nach Zerbrechen der Energiesparlampe gemessen. Die untersuchten Produkte enthielten Quecksilber mit jeweils unterschiedlichen Anteilen von 1,5 bis 2 Milligramm (mg), dosiert als Flüssigquecksilber, Quecksilber-Eisen-Pille oder als Amalgam gebunden. Neuwertige Energiesparlampen mit Amalgam dampften bei den Versuchen des UBA deutlich weniger Quecksilber aus als Lampentypen mit anderer Quecksilbertechnik. Die Versuche in einem Büroraum bestätigten eindeutig, dass schnelles und gründliches Lüften von 15 Minuten im Falle eines Bruches ausreichenden Schutz bietet. Danach können die Bruchreste bei weiter geöffnetem Fenster sachgerecht entsorgt werden. Ohne Lüften jedoch können gesundheitlich relevante Konzentrationen im Innenraum über mehrere Stunden auftreten und im ungünstigsten Falle bis zu zwei Tage andauern. Auf längere Sicht empfiehlt das UBA, Lampen zu kaufen, die ganz ohne Quecksilber auskommen; etwa die bereits im Handel erhältliche LED-Technik. Die nächstgelegene Sammelstelle für alte Energiesparlampen finden Sie hier. Langversion: https://www.umweltbundesamt.de/presse/presseinformationen/energiesparlampen-bei-bruch-ist-lueften-ao https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/abfallwirtschaft/abfallarten/gefaehrliche-abfaelle/quecksilberhaltige-abfaelle 27.05.2013 67 mal als hilfreich bewertet Verwendung von Quecksilber Quecksilber wurde und wird als Metall und in Form von Verbindungen bei zahlreichen industriellen und haushaltsnahen Anwendungen genutzt. Beispiele für Verwendungen von flüssigem Quecksilber sind: Elektrode in Chlor-Alkali-Anlagen, elektrische Schalter, Thermometer, Baro- und Manometer. Weitere Anwendungen sind Leuchtstofflampen (an das Leuchtpulver adsorbiertes elementares Quecksilber) und Zahnamalgam, das zu etwa 50 Prozent Quecksilber enthält. In vielen Staaten wird elementares Quecksilber beim kleintechnischen Goldbergbau eingesetzt. Beispiele für die Verwendung von Quecksilberverbindungen sind: Katalysatoren in der chemischen Industrie, Knopfzellen, Farbpigmente, Saatgutbeizen, Konservierungsmittel für Medizinprodukte. Entsprechend vielfältig sind die zu entsorgenden Abfälle. Anfallendes Quecksilber Bei mehreren industriellen Prozessen fällt Quecksilber an, das abgeschieden und beseitigt werden muss. Beispiele sind die Verbrennung von Kohle, die Reinigung von Erdgas und metallurgische Verfahren. Quecksilberhaltige Abfälle (..) Beseitigung quecksilberhaltiger Abfälle Quecksilberhaltige Abfälle müssen dauerhaft in geeigneter Form von der Umwelt ferngehalten und in tauglichen Behältern abgelagert werden. In Deutschland bieten die Untertagedeponien dafür die besten Voraussetzungen. Oberirdisch dürfen nur geringe Mengen Quecksilber enthaltende Abfälle abgelagert werden, wenn sie die Zuordnungswerte nach Anhang 3 der Deponieverordnung einhalten. Die Zuordnungswerte für Quecksilber sind zum Beispiel nach Deponieklassen gestaffelte Grenzwerte für die in einem genormten Schüttelversuch in Wasser gelöste Quecksilbermenge. Auszug-Ende https://www.umweltbundesamt.de/themen/wie-kommt-quecksilber-in-die-umwelt Nur noch wenige Alltagsprodukte enthalten Quecksilber. 24.06.2014 166 mal als hilfreich bewertet Zum Beispiel Batterien (Knopfzellen) oder bestimmte Energiesparlampen. Die größten Mengen an Quecksilber werden beim Goldbergbau und in Zahnamalgam eingesetzt. In Deutschland liegen die quecksilberhaltigen Zahnfüllungen sogar auf Platz eins. Seit 2013 dürfen Kompaktleuchtstofflampen nur noch bis zu 2,5 Milligramm pro Lampe enthalten. Zudem können sie für ein späteres Recycling gesammelt werden. Dafür gibt es zahlreiche Sammelstellen im Einzelhandel sowie die Rückgabemöglichkeiten auf kommunalen Wertstoffhöfen. Dies gilt auch für Batterien. Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, diese Rückgabemöglichkeiten zu nutzen, damit die Wertstoffe recycelt werden können und kein Quecksilber in die Umwelt gelangt. Der Großteil des weltweit vom Menschen verursachten Quecksilbereintrags in die Umwelt entsteht durch die Produktion von Wärme und Strom aus Kohle, Öl oder Gas sowie durch kleingewerblichen Goldbergbau. Quecksilber wird weltweit in der Chloralkali-Industrie, in Messinstrumenten oder auch in Kosmetika verwendet. Den Abbau von Quecksilber-Erzen hat die EU wegen der hohen Belastungen für die Umwelt seit 2000 eingestellt. Die weltweit letzte offiziell betriebene Quecksilbermine befindet sich in Kirgistan. Natürliche Emissionen von Quecksilber werden durch aktive Vulkane, Waldbrände, Gesteinsverwitterung und Ausgasen von Quecksilber aus der Erdkruste und aus den Ozeanen verursacht. Quecksilber ist ein Metall mit einer besonderen Eigenschaft: Es verdampft bereits bei Zimmertemperatur. Deshalb kann es sich in der Luft verteilen. Ein Grund, warum das Quecksilber-Problem einer weltweiten Lösung bedarf. Mit der Genfer Luftreinhaltekonvention gibt es bereits seit 1998 ein Schwermetallprotokoll, das sogenannte Århus-Protokoll. Es schreibt den Stand der Technik für Industrieprozesse vor und will so die Emissionen in die Luft begrenzen. 2003 richtete das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) ein globales Quecksilberprogramm ein, das 2013 in der Minamata-Konvention mündete. Die Konvention schränkt den Handel ein und legt Regeln fest, die den Quecksilbereinsatz in Produkten verbieten oder begrenzen. Außerdem soll der Quecksilberbergbau eingestellt werden. Das Abkommen muss noch von 49 Staaten ratifiziert werden und soll 2017 in Kraft treten. Mit ihrer Quecksilberstrategie geht die Europäische Union u.a. das Problem von Quecksilber in der Nahrungskette an. Hierzu gehört auch eine sichere Entsorgung von nicht mehr benötigtem Quecksilber innerhalb der EU. Ein Forschungsprojekt des UBA belegt, dass das Schwermetall in den deutschen Untertagedeponien sicher und dauerhaft gelagert werden kann. In Europa nehmen Menschen Quecksilber übrigens hauptsächlich über das Essen von Fisch und Meerestieren auf, wie Ergebnisse einer europaweiten Untersuchung von Menschen auf bestimmte Schadstoffe ergaben. Aufgrund des geringen Fischkonsums sind Deutsche im Vergleich zu Menschen aus dem Mittelmeerraum auch verhältnismäßig gering mit dem Schwermetall belastet. Neben der wichtigen Aufnahmequelle – dem regelmäßigen Konsum von quecksilberhaltigem Fisch und Meerestieren – sind Zahnfüllungen aus Amalgam von Bedeutung für die Höhe der Belastung – und dies ganz besonders bei Kindern. Auszug-Ende Nun stellen Sie sich vor, in Ihrem Haus würde der Müll gesammelt werden, auch Quecksilberlampen und diese gehen kaputt, aus Fahrlässigkeit oder aufgrund von Dieben und Einbrechern ... Hier in nicht chronologischer Reihenfolge des Tests Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit & WHO http://www.lgl.bayern.de/gesundheit/arbeitsplatz_umwelt/projekte_a_z/ir_quecksilber_energiesparlampen.htm Bewertung Das Auftreten akuter gesundheitlicher Effekte ist beim Zerbrechen einer KLL nicht wahrscheinlich, insbesondere wenn Maßnahmen nach derartigen Ereignissen sofort und konsequent durchgeführt werden (SCHER 2010). So sollten Kinder sofort den Raum verlassen und ein Erwachsener rasch für eine ausreichende Durchlüftung der Räume sorgen. Nach einer Lüftungszeit von mindestens 15 Minuten, während der sich keine Personen in dem Raum aufhalten sollten, wird mit der gezielten Reinigung begonnen, d. h. das Quecksilber und die Lampenreste in einem dicht verschlossenen Glasgefäß gesammelt und sachgerecht entsorgt. In keinem Fall darf für die Reinigungsarbeiten ein Staubsauger verwendet werden, da bekannt ist, dass Quecksilber hierdurch fein im Raum verteilt wird, was bei höheren Belastungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann. Genauere Informationen zum sachgerechten Umgang finden sich im Internet (siehe Links im rechten Kasten). Kritischer müssen alle Fälle betrachtet werden, bei denen keine sofortige Entfernung des Quecksilbers aus dem Raum erfolgt und somit ein längeres Expositionsrisiko, bei ggf. schlechten Lüftungsbedingungen, insbesondere für Kinder bestehen könnte. (... darüber steht) Nach der Aufnahme wird es aufgrund seiner Fettlöslichkeit (Lipophilie) im Körper verteilt, wobei Nierenrinde, Leber und Nervensystem wichtige Zielorte sind. Intrazellulär (z. B. im Erythrozyten) wird Hg° durch Katalasen zu Hg2 oxidiert und akkumuliert (Counter et al. 2004). Seit Jahrhunderten liegen Berichte über gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Quecksilber vor. Eine Vielzahl gut dokumentierter klinischer Fälle und Erfahrung bei hohen Arbeitsplatzbelastungen belegen akute und chronische Effekte. Wirkort ist in erster Linie das Nervensystem mit typischen Symptomen wie z. B. Tremor, Sprachstörungen, Neuropathien und Sensibilitätsstörungen, neurokognitiven Beeinträchtigungen, leichter Erregbarkeit und Reizbarkeit (sog. Erethismus mercurialis) (Carpi & Chen 2001, WHO 2003, Lettmeier et al. 2010). Lokale Wirkungen bei hoher Hg-Exposition sind an der Mundschleimhaut (Speichelfluss, Gingivitis, Stomatitis), in den Atemwegen mit Husten und Dyspnoe sowie an der Haut im Sinne einer sogenannten Acrodynie beschrieben. Als Nierenveränderungen treten insbesondere Schäden an den Nierentubuli und eine Proteinurie auf. Im Rahmen von Arbeitsplatzstudien ergaben sich bei langfristiger Exposition neurotoxische Effekte ab ca. 20.000 ng/m3, während Effekte an anderen Organen erst bei höheren Gehalten beobachtet wurden (WHO 2003). Wegen der Verbreitung von Kompaktleuchtstofflampen auch in Privathaushalten, ist es notwendig, die möglichen gesundheitlichen Risiken, die durch ihre Benutzung entstehen, genauer zu untersuchen. Quecksilber ist im normalen Betrieb hermetisch in der Lampe eingeschlossen und stellt für die Nutzer in dieser Form daher kein gesundheitliches Risiko dar. Auszug-Ende Quecksilberdampf in Straßenlaternen Deutschlandfunk berichtet über Quecksilberdampf in Straßenlaternen. Eine Technologie, die eigentlich ab diesem Jahr verboten ist. Ob bereits alle Laternen umgerüstet sind? Da wird Achtung Intelligence den Staat befragen müssen. http://www.deutschlandfunk.de/neues-licht-fuer-die-strasse.697.de.html?dram:article_id=79128 Umwelt und Verbraucher / Archiv / Beitrag vom 19.04.2012 Neues Licht für die Straße LED-basierte Laternen sparen Energie Von Manfred Kloiber Die Stadtwerke Düsseldorf haben LED-Leuchten zur Straßenbeleuchtung bereits erprobt. Die Stadtwerke Düsseldorf haben LED-Leuchten zur Straßenbeleuchtung bereits erprobt. (swd-ag.de) Die Straßenlaterne von morgen sieht zwar bei Bedarf so aus wie die von heute, innen steckt aber Hochtechnologie: Leuchtdioden lösen nicht nur Glühleuchten und Energiesparlampen im Wohnbereich, sondern auch herkömmliche Straßenlaternen ab. Die Vorteile dieser Entwicklung beim Energieverbrauch liegen auf der Hand. Doch die Finanznot der Kommunen verzögert den Umstieg. (...) Doch trotz aller Vorteile bleibt ein großes Problem: Straßenleuchten mit LED-Technologie sind sehr teuer. Oft rechnen sich der sinkende Energieverbrauch und die geringeren Wartungskosten erst nach Jahren. Doch viele Kommunen haben jetzt kein Geld und können auch keinen Kredit für teure Leuchten aufnehmen. Auf der anderen Seite müssen bis 2015 viele Straßenlampen mit Quecksilber-Dampflampen erneuert werden, weil diese Technologie dann nicht mehr angeboten werden darf. Deshalb, so Bodenhaupt, beschaffen viele Kommunen lieber billigere, aber weniger effiziente Ersatztechnologie: Auszug-Ende Wenn Quecksilber-Dampflampen eigentlich seit diesem Jahr verboten sind, wieso gibt es noch immer Quecksilberglühbirnen im Supermarkt für die normale Lampe zu kaufen? Hier mein Artikel in der aktuellen Version mit allen Zitaten und politischen Ergänzungen. http://www.achtung-intelligence.org/articles.php?art_id=368&start=1 Über Ihre Antwort würde ich mich sehr freuen.
Stellenausschreibung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) Wir suchen Sie als Sachbearbeiter/-in (m/w/d) Abfallentsorgung unter Tage (A 11 LBesO LSA / E 11 TV-L) für das Dezernat 11 „Umweltschutz im Bergbau“ vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen. Einstellungsdatum: Stellenbewertung: Entgelt: Besoldung: Anstellung: Stellenumfang: Arbeitsort: Bewerbungsschluss: zum nächstmöglichen Zeitpunkt Die Stelle ist nach E 11 TV-L bzw. A 11 LBesO LSA bewertet. E 11 TV-L (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen) A 10 - 11 LBesO LSA (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen) unbefristet Vollzeit (40h/Woche), teilzeitgeeignet Halle (Saale) 11.06.2024 Wer sind wir? Das LAGB ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Wir beraten und unterstützen die Landesregierung und deren nachgeordnete Behörden auf den Gebieten der Angewandten Geowissenschaften und Bodenkunde. Für alle öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten des Bergbaus, insbesondere in genehmigungs- und aufsichtsrechtlichen Belangen, in Fragen der Sicherheit von Bergbaubetrieben und der Prävention und Abwendung von Gefahren aus bergbaulichen Tätigkeiten für Mensch und Umwelt, ist das LAGB die für Sachsen-Anhalt zuständige Bergbehörde. Das Dezernat 11 des LAGB ist in diesem Rahmen für den Vollzug der umweltrechtlichen Vorschriften, Durchführung von förmlichen Verfahren ausgenommen, zuständig. Es gliedert sich in die Bereiche Immissionsschutz und Strahlenschutz, Abfall und Gefahrstoffe, Wasser und technischer Gewässerschutz sowie Bodenschutz. Was bieten wir? verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem qualifizierten und aufgeschlossenen Team flexible Arbeitszeitregelung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (u. a. kernzeitlose Arbeitsgestaltung zwischen 6:00 und 20:00 Uhr, Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeit in begrenztem Umfang und nach Ablauf der Probezeit) attraktive Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes (u. a. betriebliche Altersvorsorge über die VBL, Jahressonderzahlung, 30 Urlaubstage, Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen, Vergünstigungen im ÖPNV „Job-Ticket“) zukunftsorientierte und umfassende Entwicklungsmöglichkeiten durch gezielte Fortbildungen (u. a. beim Aus- und Fortbildungsinstitut Sachsen-Anhalt: https://lsaurl.de/afilsa) ergonomischer und mit moderner IT ausgestatteter Arbeitsplatz (u. a. elektr. höhenverstellbarer Schreibtisch, zwei 27-Zoll-Monitore, Laptop, in weiten Teilen papierloses Arbeiten durch den Einsatz innovativer Software) sowie modern ausgestatteter Beratungsräume (u. a. Smartboards, Videokonferenztechnik) einen Arbeitsplatz in einer der ältesten Universitätsstädte Deutschlands sowie der ältesten deutschen wissenschaftlichen Akademie „Leopoldina“ mit attraktiven Angeboten in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Kultur und Freizeit und einer schnellen Anbindung an die benachbarte Metropole Leipzig Was sind Ihre zukünftigen Aufgaben? Durchführung von Verwaltungsverfahren zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen in den untertägigen Bergbaubetrieben nach Berg- und Abfallrecht, insbesondere o Vollzug der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 und des AbfVerbrG (Entscheidung über die Vorabzustimmung und Zustimmung zu Abfallverbringungen aus dem Ausland) o Bearbeitung von Anzeigen gem. § 35 Abs. 4 KrWG o Zulassungen von Betriebsplänen mit abfallrechtlichem Bezug o Genehmigung von Entsorgungsnachweisen Durchführung der abfallrechtlichen Überwachung von Entsorgern und Erzeugern durch Vor-Ort-Kontrollen über und unter Tage sowie Dokumentenprüfungen, u. a. o Prüfung von (privilegierten) Entsorgungsnachweisen und der Registerführung gem. NachwV in Bezug auf Abfallströme o Kontrolle von Begleitformularen zu erteilten Notifizierungen, o Prüfung der Entsorgungswege (Einhaltung Abfallhierarchie, Getrenntsammlung, AltölV, GewAbfV, VersatzV, usw.) der Erzeuger o Kontrollen der Umsetzung und Einhaltung genehmigter Betriebspläne und Planfeststellungsbeschlüsse o Vollzug der Deponieverordnung o Vollzug der Gefahrstoffverordnung und des zugehörigen technischen o o o o Regelwerks (TRGS) im Zusammenhang mit untertägiger Entsorgung Mitwirkung als zuständige Überwachungsbehörde an der Zertifikatsprüfung von Entsorgungsfachbetrieben Erteilung von Anordnungen zur Herstellung ordnungsgemäßer/ bestimmungsgemäßer Zustände Mitwirkung bei Ordnungswidrigkeitsverfahren Untersuchung von strafbaren Handlungen, Unfällen und Betriebsereignissen Erstellung von Stellungnahmen u. a. o in berg-, abfall- und immissionsschutzrechtlichen Verfahren auf den Gebieten des Abfall-, Chemikalien- und Gefahrstoffrechts o Auskunftserteilungen nach UIG, IZG o fachbezogene Mitwirkung in TÖB-Verfahren Wahrnehmung sonstiger Angelegenheiten mit Bezug zum Abfallrecht, wie z. B. Berichtspflichten und Statistiken; Pflege des Abfallüberwachungssystems ASYS Was erwarten wir von Ihnen? Unabdingbar: mindestens einen Bachelor-Abschluss oder Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) in einem naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang (auch interdisziplinär, z. B. Geoökologie) einen Führerschein Klasse B (gültige Fahrerlaubnis) sowie die Bereitschaft zum Führen von Dienst-Kfz sehr gute, verhandlungssichere Deutschkenntnisse in Wort und Schrift körperliche Eignung für die Außendiensttätigkeit, insbesondere Untertagetauglichkeit Verbeamtete Bewerber/-innen müssen neben dem geforderten Abschluss über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 LBG LSA in der Laufbahn des Technischen Dienstes verfügen. Weitere wünschenswerte Anforderungen: mindestens 1-jährige Berufserfahrung in der Abfallwirtschaft (z. B. Versatzbergwerk, Untertagedeponie, öffentliche Umweltverwaltung) Welche Unterlagen bzw. Angaben benötigen wir? ein aussagekräftiges Anschreiben einen aktuellen tabellarischen Lebenslauf die Urkunde und das Zeugnis einschließlich Fächerübersicht des Studienabschlusses Zeugnisse und Nachweise zum bisherigen beruflichen Werdegang Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität sind willkommen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Schwerbehinderte Menschen
Stellenausschreibung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) Wir suchen Sie als Sachbearbeiter/-in (m/w/d) Abfallentsorgung unter Tage (A 11 LBesO LSA / E 11 TV-L) für das Dezernat 11 „Umweltschutz im Bergbau“ vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen. Einstellungsdatum: Stellenbewertung: Entgelt: Besoldung: Anstellung: Stellenumfang: Arbeitsort: Bewerbungsschluss: 01.06.2024 Die Stelle ist nach E 11 TV-L bzw. A 11 LBesO LSA bewertet. E 11 TV-L (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen) A 10 - 11 LBesO LSA (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen) unbefristet Vollzeit (40h/Woche), teilzeitgeeignet Halle (Saale) 20.05.2024 Wer sind wir? Das LAGB ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Wir beraten und unterstützen die Landesregierung und deren nachgeordnete Behörden auf den Gebieten der Angewandten Geowissenschaften und Bodenkunde. Für alle öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten des Bergbaus, insbesondere in genehmigungs- und aufsichtsrechtlichen Belangen, in Fragen der Sicherheit von Bergbaubetrieben und der Prävention und Abwendung von Gefahren aus bergbaulichen Tätigkeiten für Mensch und Umwelt, ist das LAGB die für Sachsen-Anhalt zuständige Bergbehörde. Das Dezernat 11 des LAGB ist in diesem Rahmen für den Vollzug der umweltrechtlichen Vorschriften, Durchführung von förmlichen Verfahren ausgenommen, zuständig. Es gliedert sich in die Bereiche Immissionsschutz und Strahlenschutz, Abfall und Gefahrstoffe, Wasser und technischer Gewässerschutz sowie Bodenschutz. Was bieten wir? verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem qualifizierten und aufgeschlossenen Team flexible Arbeitszeitregelung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (u. a. kernzeitlose Arbeitsgestaltung zwischen 6:00 und 20:00 Uhr, Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeit in begrenztem Umfang und nach Ablauf der Probezeit) attraktive Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes (u. a. betriebliche Altersvorsorge über die VBL, Jahressonderzahlung, 30 Urlaubstage, Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen, Vergünstigungen im ÖPNV „Job-Ticket“) zukunftsorientierte und umfassende Entwicklungsmöglichkeiten durch gezielte Fortbildungen (u. a. beim Aus- und Fortbildungsinstitut Sachsen-Anhalt: https://lsaurl.de/afilsa) ergonomischer und mit moderner IT ausgestatteter Arbeitsplatz (u. a. elektr. höhenverstellbarer Schreibtisch, zwei 27-Zoll-Monitore, Laptop, in weiten Teilen papierloses Arbeiten durch den Einsatz innovativer Software) sowie modern ausgestatteter Beratungsräume (u. a. Smartboards, Videokonferenztechnik) einen Arbeitsplatz in einer der ältesten Universitätsstädte Deutschlands sowie der ältesten deutschen wissenschaftlichen Akademie „Leopoldina“ mit attraktiven Angeboten in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Kultur und Freizeit und einer schnellen Anbindung an die benachbarte Metropole Leipzig Was sind Ihre zukünftigen Aufgaben? Durchführung von Verwaltungsverfahren zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen in den untertägigen Bergbaubetrieben nach Berg- und Abfallrecht, insbesondere o Vollzug der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 und des AbfVerbrG (Entscheidung über die Vorabzustimmung und Zustimmung zu Abfallverbringungen aus dem Ausland) o Bearbeitung von Anzeigen gem. § 35 Abs. 4 KrWG o Zulassungen von Betriebsplänen mit abfallrechtlichem Bezug o Genehmigung von Entsorgungsnachweisen Durchführung der abfallrechtlichen Überwachung von Entsorgern und Erzeugern durch Vor-Ort-Kontrollen über und unter Tage sowie Dokumentenprüfungen, u. a. o Prüfung von (privilegierten) Entsorgungsnachweisen und der Registerführung gem. NachwV in Bezug auf Abfallströme o Kontrolle von Begleitformularen zu erteilten Notifizierungen, o Prüfung der Entsorgungswege (Einhaltung Abfallhierarchie, Getrenntsammlung, AltölV, GewAbfV, VersatzV, usw.) der Erzeuger o Kontrollen der Umsetzung und Einhaltung genehmigter Betriebspläne und Planfeststellungsbeschlüsse o Vollzug der Deponieverordnung o Vollzug der Gefahrstoffverordnung und des zugehörigen technischen Regelwerks (TRGS) im Zusammenhang mit untertägiger Entsorgung o Mitwirkung als zuständige Überwachungsbehörde an der Zertifikatsprüfung von Entsorgungsfachbetrieben o Erteilung von Anordnungen zur Herstellung ordnungsgemäßer/ bestimmungsgemäßer Zustände o Mitwirkung bei Ordnungswidrigkeitsverfahren o Untersuchung von strafbaren Handlungen, Unfällen und Betriebsereignissen Erstellung von Stellungnahmen u. a. o in berg-, abfall- und immissionsschutzrechtlichen Verfahren auf den Gebieten des Abfall-, Chemikalien- und Gefahrstoffrechts o Auskunftserteilungen nach UIG, IZG o fachbezogene Mitwirkung in TÖB-Verfahren Wahrnehmung sonstiger Angelegenheiten mit Bezug zum Abfallrecht, wie z. B. Berichtspflichten und Statistiken; Pflege des Abfallüberwachungssystems ASYS Was erwarten wir von Ihnen? Unabdingbar: mindestens einen Bachelor-Abschluss oder Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) in einem naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang (auch interdisziplinär, z. B. Geoökologie) einen Führerschein Klasse B (gültige Fahrerlaubnis) sowie die Bereitschaft zum Führen von Dienst-Kfz sehr gute, verhandlungssichere Deutschkenntnisse in Wort und Schrift körperliche Eignung für die Außendiensttätigkeit, insbesondere Untertagetauglichkeit Verbeamtete Bewerber/-innen müssen neben dem geforderten Abschluss über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 LBG LSA in der Laufbahn des Technischen Dienstes verfügen. Weitere wünschenswerte Anforderungen: mindestens 1-jährige Berufserfahrung in der Abfallwirtschaft (z. B. Versatzbergwerk, Untertagedeponie, öffentliche Umweltverwaltung) Welche Unterlagen bzw. Angaben benötigen wir? ein aussagekräftiges Anschreiben einen aktuellen tabellarischen Lebenslauf die Urkunde und das Zeugnis einschließlich Fächerübersicht des Studienabschlusses Zeugnisse und Nachweise zum bisherigen beruflichen Werdegang Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität sind willkommen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Schwerbehinderte Menschen
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