Das Forschungsvorhaben beschaeftigt sich mit der Frage, wie das Recht auf technische Innovationen wirkt. Der Forschungsansatz ist dabei weit gespannt und reicht auf der einen Seite von der Behauptung nachhaltiger 'Innovationshemmnisse durch Recht' bis hin zu der Vermutung einer grundsaetzlichen 'Innovationsfoerderung durch Recht' auf der anderen Seite. Das Forschungsvorhaben setzt sich zum Ziel, dieses Spektrum sowohl im grundsaetzlichen als auch im besonderen auszuleuchten. Als Referenzgebiet der allgemeinen Analyse wird der Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie in den Blick genommen, wobei es vor allem um die nationalen wie internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen neuen Entwicklungen in diesem Bereich geht. Ausgehend vom Thema des Forschungsvorhabens liegt der Schwerpunkt der Analyse auf der Frage, wie sich Regelungen zur Informations- und Kommunikationstechnik auf Innovationen auswirken. Als erster Schritt in diesem Forschungsvorhaben hat in der Zeit vom 27. bis 29. September 1995 ein internationales und interdisziplinaeres Symposium zum Thema 'Technische Innovation und Recht' in Dresden stattgefunden.
Das Projekt untersucht Moeglichkeiten und Grenzen des Europa- und Voelkerrechts bei der Bekaempfung grenzueberschreitender Luft- und Wasserverschmutzung sowie anderer Umweltprobleme mit internationalen Bezuegen.
Der öffentliche Bibliothekskatalog (OPAC) der Fachbibliothek Umwelt des Umweltbundesamtes macht deren Bestände durchsuchbar. UBA-intern können Entleihvorgänge online vorgenommen werden. Im Bestandteil 'ULIDAT' (Umweltliteraturdatenbank) wurden bis Ende 2004 relevante Fachveröffentlichungen zum Umweltbereich vorwiegend aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum bibliographisch nachgewiesen. OPAC/ULIDAT dient als wichtige Informationshilfe bei der Aufgabenerledigung des UBA sowie für externe Benutzer in allen Bereichen von Verwaltung, Forschung und Lehre, Industrie und für die interessierte Öffentlichkeit. Seit 1984 wird OPAC/ULIDAT öffentlich angeboten. Der extern verfügbare Datenbestand umfasst Literatur ab 1976. Es werden bibliographische Angaben, in ULIDAT zum großen Teil Abstracts, Deskriptoren und Umweltklassifikation gespeichert. Der momentane Datenbestand umfasst etwa 850 000 (Juni 2016), davon aus ULIDAT etwa 510 000 Datensätze (bis Dezember 2004 erfasst). Die öffentliche Nutzung der Datenbestände erfolgt entgeltfrei im Internet (http://doku.uba.de).
Die UFORDAT ist das zentrale Instrument der Bundesrepublik Deutschland zur Koordinierung der Umweltforschung, insbesondere zur Vermeidung von Doppelforschung. Sie kann den gezielten Einsatz der verfügbaren Mittel sicherstellen helfen, die Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft unterstützen sowie Innovationen erkennen und deren Nutzung fördern helfen. In der UFORDAT werden die von Bund und Ländern geförderten, laufenden und bereits abgeschlossenen umweltrelevanten Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsvorhaben aus der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich sowie der Schweiz nachgewiesen. Neben der kontinuierlichen Ergänzung des Datenbestandes um Vorhaben aus dem Ressort des BMU werden im Datenaustausch Vorhaben aus anderen Ressorts sowie im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen die durch die Bundesländer geförderten Vorhaben eingespeichert. Eine weitere wichtige Quelle zur Aktualisierung der Datenbank ist die regelmäßg stattfindende Datenerhebung bei den forschenden Institutionen und eigene Recherchen im Internet. Der Datenbestand der UFORDAT® beträgt im Januar 2007 ca. 87.000 Datensätze (Projektbeschreibungen) und ca. 11.000 Verweise auf Institutionen aus Forschung und Lehre, Wirtschaft, Verwaltung, Politik. Die Datenbank ist über das Host-Rechenzentren STN-International (Fachinformationszentrum Karlsruhe) sowie über im Internet (https://doku.uba.de) öffentlich zugänglich. Bestandteile eines Datensatzes der UFORDAT: Name und Anschrift der forschenden Institution, Thema (größtenteils mit englischer Übersetzung), Kurzbeschreibung, Projektleiter, Laufzeit, Finanzvolumen, Finanzgeber, Kooperationspartner, Hinweise auf Veröffentlichungen, inhaltliche Erschließung durch Klassifikation und Deskriptoren aus dem Umweltthesaurus (=UDK-Thesaurus).
'- Erarbeitung und Abstimmung einer umfassenden Erhebungsmethode fuer die Ermittlung des Standes der internationalen Abfallminimierung, - Durchfuehrung der Primaererhebung und Darstellung des Status Quo der Abfallminimierung (Strategien, Recht, Instrumente, Abfallstroeme), - Evaluierung der bestehenden Ansaetze (Erfolge, Misserfolge) und Darstellung zukuenftiger Strategien, - Mitorganisation eines internationalen Workshops, - Ableitung von Handlungsempfehlungen fuer zukuenftige nationale und internationale Strategien der Abfallminimierung.
Das Projekt analysiert, ob anbetracht der internationalen wirtschaftlichen Verflechtungen eine eigenständige nationale Umweltpolitik ökonomisch opportun und rechtlich möglich ist.
Aktueller Begriff des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Aktueller Begriff Das Urteil des BGH vom 6. Oktober 2016 zum Fall Kunduz Am 4. September 2009 befehligte ein deutscher Offizier im Rahmen einer NATO-geführten ISAF- Mission nahe der afghanischen Stadt Kunduz einen Luftschlag gegen zwei Tanklastwagen, die von Taliban entführt worden waren. Der Offizier ging zum Zeitpunkt des Luftschlages davon aus, dass sich keine Zivilisten in der Nähe der Lastwagen befänden, was sich im Nachhinein jedoch als Fehleinschätzung herausstellte. Tatsächlich wurden bei dem Luftschlag nicht nur Taliban, sondern auch eine nicht mehr aufklärbare Zahl von Zivilisten getötet. Mit dem Fall Kunduz be- schäftigten sich daher in der Folgezeit nicht nur der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages als Untersuchungsausschuss (BT Drs. 17/7400), sondern auch die Zivilgerichte. So forderten zwei Hinterbliebene der zivilen Opfer vor dem Landgericht Bonn (Az. 1 O 460/11) und dem Oberlandesgericht Köln (Az. 7 U 4/14) von der Bundesrepublik Schadensersatz und Schmer- zensgeld. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr sein Urteil vom 6. Oktober 2016 (Az. III ZR 140/15) zum Anlass genommen, um zwei wesentliche Leitlinien für die Rechtsfolgen von Schäden durch Auslandseinsätze deutscher Streitkräfte festzulegen. Einerseits bestätigte er seine ständige Rechtsprechung, nach welcher das Völkerrecht trotz seiner Fortentwicklung nach 1945 keinen Anspruch von Einzelpersonen auf Schadensersatz oder Entschädigung begründet. Andererseits entschied der BGH erstmals höchstrichterlich, dass das deutsche Amtshaftungsrecht keine Anwendung findet, wenn bei einem bewaffneten Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte aus- ländische Staatsangehörige zu Schaden kommen. Diese Frage wurde in den vorangegangenen, ähnlich gelagerten Fällen Distomo (Az. III ZR 245/98) und Varvarin (Az. III ZR 190/05) noch offen gelassen. Wichtig ist, dass die Entscheidung des BGH sich ausschließlich auf Schäden in bewaffneten Konflikten bezieht. Außerhalb solcher Konflikte – etwa bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Rahmen von Friedensmissionen (Verkehrsunfälle) – ist das deutsche Amtshaf- tungsrecht grundsätzlich anwendbar. Hintergrund der Entscheidung ist, dass das Völkerrecht grundsätzlich keine unmittelbaren An- sprüche für Privatpersonen bereit hält. Vielmehr wird das Individuum im Völkerrecht durch den Staat mediatisiert, d.h. es wird zum Schutzobjekt zwischenstaatlicher Verpflichtungen, ohne dass ihm dabei selbst einklagbare Ansprüche eingeräumt werden. Individuen werden in der Regel mittelbar durch zwischenstaatliche Verpflichtungen begünstigt, nicht aber berechtigt. Zunehmend werden Individuen zwar auch als partielle Völkerrechtssubjekte anerkannt und – etwa im Bereich der Menschenrechte – mit Verfahren zur Durchsetzung ihrer Rechtspositionen ausgestattet. Der BGH stellt jedoch noch einmal ausdrücklich klar, dass sich die Anerkennung als partielle Völkerrechtssubjekte auf die Primärebene beschränkt, d.h. jene Ebene, die Schutzrechte und Begünstigungen für Einzelpersonen betrifft. Auf der Sekundärebene, also der Ebene, auf der Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung in Frage stehen, ist diese Fortentwicklung des Völkerrechts (noch) nicht durchgedrungen. Hier gilt weiterhin der Grundsatz, dass etwaige Haftungsansprüche allein im Verhältnis von Staat zu Staat zu klären sind. Individuen können Nr. 29/16 (09. Dezember 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Aktueller Begriff Seite 2 Das Urteil des BGH vom 6. Oktober 2016 zum Fall Kunduz sich nach dem geltenden traditionellen Völkerrechtsverständnis lediglich an den eigenen Heimatstaat wenden und um diplomatischen Schutz bemühen. Ob der Heimatstaat diesen gegen- über einem potentiellen Schädigerstaat ausübt, bleibt eine Ermessensentscheidung, welche nicht zuletzt von außenpolitischen Erwägungen getragen wird. Bislang war für die nationale Rechtslage zudem ungeklärt, ob das deutsche Amtshaftungsrecht Schadensersatzansprüche bereit hält, wenn deutsche Streitkräfte bei Auslandseinsätzen Normen des Völkerrechts verletzen, die dem Schutz der Zivilbevölkerung dienen. Der BGH verneint die Anwendbarkeit des Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB mit dem Argument, dass das (Kriegs-)Völker- recht die speziellere Rechtsmaterie (lex specialis) gegenüber den allgemeinen Amtshaftungsan- sprüchen sei. Entstehungsgeschichtlich sei die Amtshaftung auf Fälle alltäglichen Verwaltungs- handelns in Friedenszeiten zugeschnitten. Diese seien im Ausnahmezustand bewaffneter Kon- flikte suspendiert. Der Gesetzgeber habe auch nach dem Anstieg der bewaffneten Auslandsein- sätze der Bundeswehr in den 1990er Jahren keinen Willen dahingehend geäußert, dieses traditionelle Verständnis zu erweitern. Würde die Rechtsprechung die Amtshaftung nun im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf bewaffnete Auslandseinsätze ausweiten, verstieße sie gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, nach welchem derart grundlegende Entscheidungen dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Außerdem bestehe die Gefahr einer kaum eingrenzbaren Haftung, da über § 830 BGB auch völkerrechtswidrige Akte von Bündnispartnern zugerechnet und eine gesamtschuldnerische Haftung begründet werden könnten. Diese würde bei realitäts- naher Betrachtung die Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik und deren außenpolitischen Gestal- tungsspielraum erheblich einschränken. Während die Klägervertreter bereits angekündigt haben, gegen die Entscheidung des BGH sowohl Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht als auch Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erheben, wurde die Entscheidung in Fachkreisen der Sache nach kaum kritisiert. Diejenigen, die anders als der BGH für eine dynamische Auslegung des Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB und damit für die Anwendbarkeit des deutschen Amtshaftungs- rechts plädieren, wenden ein, dass die Entscheidung einen Zustand verfestige, in welchem keine Sanktionsmechanismen für die Verletzung geltenden Völkerrechts bestehen. Zudem widerspre- che es dem Sinn und Zweck des Amtshaftungsrechts, wenn besonders gefahrgeneigte Situationen wie bewaffnete Konflikte aus dessen Anwendungsbereich ausgenommen würden. Das vorherrschende Meinungsbild in der Rechtsliteratur geht indes weiterhin in die Richtung, dass das deutsche Amtshaftungsrecht nicht für Fälle des bewaffneten Konflikts geschaffen wurde. Vielmehr werden individuelle Kriegsschäden über pauschalierte Leistungen wiedergut- gemacht (Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 GG). Auch der Vergleich mit anderen Rechtsordnungen zeigt, dass eine Anwendung des nationalen Amtshaftungsrechts auf Handlungen von Streitkräften in be- waffneten Konflikten weltweit einmalig wäre. Schließlich ist eine dynamische, völkerrechts- freundliche Auslegung des Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB erst dann zulässig, wenn das Völkerrecht einen Entwicklungsstand erreicht hat, bei welchem es selbst einklagbare Individualansprüche auf Sekundärebene begründet. Solange dies noch nicht der Fall ist, stehen etwaige Schadensersatz- ansprüche weiterhin allein den jeweiligen Heimatstaaten der Opfer zu. Quellen: Siegfried Jutzi, „Auslandseinsätze der Bundeswehr unter dem Amtshaftungsrecht?“, NZWehrr 2015, S. 177- 189. Christian Raap, „Staatshaftungsansprüche im Auslandseinsatz der Bundeswehr“, NVwZ 2013, S. 552-555. Paulina Starski, „Die Geister der Vergangenheit ‒ Eine kritische Reflexion zur Kunduz-Entscheidung des BGH“ (10. November 2016): http://verfassungsblog.de/die-geister-der-vergangenheit-%E2%80%92-eine-kriti- sche-reflexion-zur-kunduz-entscheidung-des-bgh/ (zuletzt aufgerufen am 22. November 2016). Verfasserin: Dr. Ina Gätzschmann – Fachbereich WD 2, Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe
Bild: SenUVK Chronik der Freiraumentwicklung Vom Ursprung der Stadt über die Notwendigkeit von Freiraumplanungen bedingt durch das städtische Wachstum werden die wesentlichen Etappen der Entwicklung beschrieben. Weitere Informationen Bild: Nikada/iStock Landschaftsprogramm (LaPro) Das Landschaftsprogramm, kurz LaPro, legt als strategisches Planungsinstrument den Fokus auf die ökologischen Belange im Städtebau. Es liefert damit die Blaupause für eine nachhaltige Stadtentwicklung. Weitere Informationen Bild: SenUVK Grüne Hauptwege Berlin Das Streckennetz der Grünen Hauptwege in Berlin nutzt die grünen Korridore und führt so zum benachbarten Stadtteil oder zum nächsten Naherholungsgebiet. Weitere Informationen Bild: Fugmann Janotta Grünes Band Berlin Das „Grüne Band Berlin“ reicht von der Innenstadt bis zum Naherholungsgebiet Berliner Barnim. Es zeichnet auf 15 km den ehemaligen innerstädtischen Grenzverlauf nach, ermöglicht Naturerleben mitten in der Stadt und die Entdeckung von Spuren der Stadtgeschichte. Weitere Informationen Bild: gruppe F Freiraum für alle GmbH (Visualisierung) Tegeler Stadtheide Die geplante Nachnutzung des ehemaligen Flughafens Tegel sieht neben der Ausweisung von Bauflächen und einer Parkfläche die Sicherung des Landschaftsraums Tegeler Stadtheide als Fläche für den Natur- und Landschaftsschutz vor. Weitere Informationen Bild: Jens Redlich Der Barnim Die rund 3.500 ha der Barnimhochfläche in Berlin gehören als „Landschaft mit Aussicht“ zu dem – für Berlin einzigartigen – Naherholungsgebiet Berliner Barnim, das rund dreizehn mal so groß ist wie der Tiergarten. Weitere Informationen Bild: SenUVK Landschaftsplan Landschaftspläne stellen die Inhalte der näheren örtlichen Landschaftsplanung dar – sie konkretisieren die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und begründen die zu ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Weitere Informationen Bild: SenUVK BFF-Biotopflächenfaktor Eine wesentliche Zielsetzung der Berliner Stadtentwicklung ist nach dem Landschafts- einschließlich Artenschutzprogramm der Abbau von Umweltbelastungen im Innenstadtbereich. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft Eingriffe in Natur und Landschaft sollten möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare und nicht minimierbare Beeinträchtigungen muss der Verursacher kompensieren. Weitere Informationen Bild: bgmr Landschaftsarchitekten / Projektbüro Friedrich von Borries Strategie Stadtlandschaft Berlin Die Grün- und Freiräume klima- und sozialgerecht weiterzuentwickeln, ist in der wachsenden Stadt ein Kernthema der zukunftsfähigen Stadtentwicklung. Weitere Informationen Bild: Muuraa / depositphotos.com Service Gesetze und Rechtsverordnungen: Informationen zum Landesrecht, Bundesrecht und internationalem Recht im Bereich Naturschutz und Landschaftsplanung. Weitere Informationen
Historische und aktuelle Entwicklungen Rechtsvorschriften Arbeitshilfen Weitere Informationen Historie und Entwicklungen des deutschen Bodenschutzrechts Ursprünglich, vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes im Jahr 1999, fiel der Bodenschutz, sofern keine spezielleren Regelungen in anderen Rechtsgebieten wie dem Wasserrecht existierten, als staatliche Aufgabe in die allgemeine Gefahrenabwehr. Der Bodenschutz wurde von den zuständigen Behörden durch das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht i. V. m. dem Berliner Wassergesetz (BWG) vollzogen. Mit Inkrafttreten des Berliner Bodenschutzgesetzes (BlnBodSchG) vom 10. Oktober 1995 änderte sich im Land Berlin die Verwaltungspraxis. Das Berliner Bodenschutzgesetz mit seinen Anordnungsbefugnissen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wurde seitdem als speziellere Regelung herangezogen. Neben der Bekämpfung von aktuellen Schadensereignissen war eine wesentliche Aufgabe die Erfassung der Altlasten(verdachts)flächen, deren Erkenntnisse in das spätere Bodenbelastungskataster (BBK) eingeflossen sind. Seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenverunreinigungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG ), verkündet am 17. März 1998 und materiell am 1. März 1999 in Kraft getreten) war das Berliner Bodenschutzgesetz von 1995 weitestgehend obsolet geworden. Durch das Bundes-Bodenschutzgesetz wurden im Jahr 1999 die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen geschaffen. Zweck des Gesetzes ist es, bundesweit nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und schädliche Bodenveränderungen sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 9. Juli 2021 rundete als untergesetzliches Regelwerk das Bundes-Bodenschutzgesetz aus dem Jahr 1999 ab. Die BBodSchV in der Fassung vom 9. Juli 2021 fasst die Regelung zum Auf- und Einbringen von Materialien neu (§§ 6 - 8 BBodSchV) und erweitert den Anwendungsbereich um den Bereich unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Sie enthält zudem Regelungen zum physikalischen Bodenschutz, zur bodenkundlichen Baubegleitung und zur Gefahrenabwehr bei Erosion durch Wasser und Wind. Die BBodSchV n. F. ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. § 28 BBodSchV enthält zum Teil Übergangsregelungen. Da dem Bundesgesetzgeber für den Bodenschutz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zusteht, hatte das Land Berlin die Befugnis zur Gesetzgebung solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hatte. Der Spielraum für die Länder ist nunmehr in § 21 BBodSchG (aber auch in §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 2, 11 und § 18 Satz 2 BBodSchG) festgelegt. Bodenschutz ist grundsätzlich Aufgabe der Länder, die allerdings durch das Bodenschutzgesetz und durch die Bodenschutzverordnung des Bundes gebunden sind. Zur Koordination der Länder, auch mit dem Bund, gibt es die “ Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO). Wichtiges Instrument der LABO ist das Länderfinanzierungsprogramm (LFP), aus dem Projekte zur Forschung und Entwicklung für Bodenschutz und Altlastensanierung finanziert werden. Die Ergebnisse dieser Projekte können bei der Geschäftsstelle des LFP heruntergeladen werden. Am 18. September 2019 ist die Novelle des Berliner Bodenschutzgesetzes (Bln BodSchG) vom 24. Juni 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2019, in Kraft getreten. Das Gesetz füllt seit 2004 den verbleibenden Regelungsrahmen des BBodSchG aus und regelt insbesondere folgende Bereiche: Melde-, Auskunfts- und Duldungspflichten, Ordnungswidrigkeiten sowie Bodeninformationssysteme. Mit der Novelle zum Berliner Bodenschutzgesetz hat der Berliner Landesgesetzgeber die Einführung einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. § 1 Abs. 4 Bln BodSchG) zur Erstellung einer Bodenschutzkonzeption und zur Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen geschaffen. Nach § 18 Satz 2 BBodSchG i. V. m. § 8 Bln BodSchG ist das Land Berlin, vertreten durch die für Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach dem Bln BodSchG und den Rechtsverordnungen wahrnehmen, zu regeln. Die erlassene Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2006 (Bln BodSUV) wurde zuletzt mit der Verordnung vom 24. Mai 2024 geändert. Im Vollzug des Bodenschutzrechts ergeben sich zahlreiche Aufgaben, mit denen Sachverständige bzw. Untersuchungsstellen betraut werden können, wie z. B. die Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG, das Erstellen von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen gemäß § 13 Abs. 2 BBodSchG und das Durchführen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Im Bedarfsfall können sich weitere Tätigkeitsfelder für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen ergeben. Die erlassene Verordnung soll gewährleisten, dass im Land Berlin im Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts einheitliche Anforderungen für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie deren Aufgabenerfüllung gelten, die von fachkundiger Stelle kontrolliert werden. Dies dient der Sicherung einer gleichmäßig hohen Qualität der Arbeiten zur Umsetzung des Bodenschutzrechts und trägt dazu bei, unnötige Kosten durch unsachgemäße Sachverständigentätigkeit bzw. Laborarbeit zu vermeiden. Das Zulassungsverfahren für die Sachverständigen wird von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) übernommen; Untersuchungsstellen bedürfen einer entsprechenden Akkreditierung. Entwicklungen des europäischen Bodenschutzrechts seit dem Jahr 2020 In der Europäischen Union (EU) hat der Bodenschutz in den vergangenen Jahren eine Stärkung in der politischen und gesellschaftlichen Wahrnehmung der europäischen Institutionen, insbesondere der EU-Kommission, des EU-Parlaments und des Rates der EU, erfahren. Die Europäische Kommission hat am 17. November 2021 die EU-Bodenstrategie für 2030 vorgelegt. Darin ist die Vision dargestellt, dass sich bis 2050 alle Bodenökosysteme in der EU in einem gesunden Zustand befinden. Die Bodenstrategie 2030 rückt den Boden in den Fokus als Schlüssel zur Lösung der anstehenden aktuellen ökologischen und sozioökonomischen Herausforderungen: Erreichen von Klimaneutralität und Klimaresilienz, Entwicklung einer sauberen und kreislauforientierten (Bio-)Ökonomie, Umkehr des Biodiversitätsverlusts, Schutz der menschlichen Gesundheit, Aufhalten der Wüstenbildung und Umkehr der Bodendegradation. Die EU-Bodenstrategie für 2030 ist neben der EU-Biodiversitätsstrategie 2030, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, dem Null-Schadstoff-Aktionsplan und der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel Bestandteil des europäischen Grünen Deals der EU-Kommission. Abgesehen von einigen geltenden EU-Rechtsvorschriften (u. a. der Klärschlammrichtlinie, der Rechtsakte der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Umwelthaftungsrichtlinie, der LULUCF-Verordnung, der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur), die für den Bodenschutz relevant sind, kam es auf EU-Ebene nie zu einem gemeinsamen Konsens, einen angemessenen Rechtsrahmen zu schaffen, der dem Boden ein ähnliches Schutzniveau wie den Medien Wasser und Luft ermöglicht. In den letzten Jahren sind das Wissen über Böden und ihre Wertschätzung für die Bewältigung der Klima- und Biodiversitätskrise erheblich gewachsen. Die EU-Kommission hat hierzu im Juni 2023 einen Legislativvorschlag für ein sogenanntes Bodenüberwachungsgesetz veröffentlicht. Das EU-Parlament hat sich mit diesem Entwurf in 1. Lesung am 10. April 2024 mit Änderungen befasst. Der Rat der EU hat am 17. Juni 2024 in seiner Allgemeine Ausrichtung ebenfalls Änderungen an dem ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission beschlossen. Das sich anschließende Trilog-Verfahren zwischen dem EU-Parlament, dem Rat der EU und der EU-Kommission wurde am 10. April 2025 mit einer Presseerklärung erfolgreich abgeschlossen. Der Rat der EU und das EU-Parlament haben eine vorläufige Einigung über eine Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die Bodenüberwachung erzielt. Nach Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen wird sie dann von beiden EU-Organen förmlich angenommen. Am 4. Juni 2025 hat bereits der Umweltausschuss des EU-Parlamentes dem Ergebnis der Trilogverhandlungen zugestimmt. Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Bodenschutz gliedern sich auf in das Internationale Recht , Europarecht , Bundesrecht und Landesrecht . Sie werden ergänzt um dazugehörige Arbeitshilfen. Die folgenden Arbeitshilfen stellen eine Auswahl der für das Land Berlin besonders relevanten Arbeitshilfen in Bezug auf den Vorsorgenden Bodenschutz und die Altlastenbearbeitung dar. Weitere Arbeitshilfen für den Bereich Bodenschutz sind auf der LABO-Homepage der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) sowie auf der LAWA-Homepage der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zu finden. InformationsSystem zur Qualitätssicherung bei der AltlastenBearbeitung (ISQAB) Das InformationsSystem zur Qualitätssicherung bei der AltlastenBearbeitung (ISQAB) ist ein Projekt des Ständigen Ausschusses Altlasten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz. Es soll Vollzugsbehörden einen Überblick über Regularien (z. B. Länderverordnungen) und Methoden (z. B. Sickerwasserprognose) hinsichtlich der Bewertung und Sanierung von Altlasten sowie schädlichen Boden- und Grundwasserveränderungen geben. Es beinhaltet Verweise und Verlinkungen auf aktuelle Arbeitshilfen und vollzugsrelevante behördliche Dokumente.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 230 |
| Land | 29 |
| Zivilgesellschaft | 6 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 14 |
| Förderprogramm | 172 |
| Gesetzestext | 3 |
| Text | 35 |
| unbekannt | 38 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 61 |
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| Language | Count |
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| Deutsch | 238 |
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| Resource type | Count |
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| Webseite | 63 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 116 |
| Lebewesen und Lebensräume | 154 |
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