Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat Michael Nebgen aus Koblenz die Landesverdienstmedaille verliehen. Mit dieser Auszeichnung würdigt Ministerpräsident Alexander Schweitzer Michael Nebgens langjähriges, außergewöhnliches Engagement für den Behinderten- und Rehabilitationssport in Rheinland-Pfalz und auf Bundesebene. Die Landesverdienstmedaille überreichte ihm SGD-Nord-Präsident Wolfgang Treis in einer Feierstunde im Dienstgebäude der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz. Michael Nebgens ehrenamtliches Wirken begann Mitte der 1990er Jahre, als der in Koblenz ansässige Behinderten- und Rehabilitationssportverband Rheinland-Pfalz (BSV) in einer finanziell schwierigen Situation war. Zunächst als externer Berater tätig, entschied er sich, sein fachliches Know-how fortan unentgeltlich in den Dienst des Verbandes zu stellen. Seit 1997 bekleidet er das Amt des Schatzmeisters und Vizepräsidenten Finanzen im BSV. Der BSV ist als Landesverband des Deutschen Behindertensportverbands ein zentraler Träger des inklusiven Sports in Rheinland-Pfalz. Michael Nebgen meistert gemeinsam mit der jeweiligen Verbandsführung die Herausforderung, die finanzielle Basis dieses wichtigen gemeinnützigen Akteurs trotz wachsender Anforderungen zu sichern. Zu den wesentlichen Erfolgen seines Engagements gehört, dass der Verband bereits Ende der 1990er Jahre in die institutionelle Förderung des Landes aufgenommen wurde. Rund 40 Prozent des heutigen Jahreshaushalts von etwa 1,3 Millionen Euro stammen aus dieser dauerhaften Beteiligung des Landes, den übrigen Teil erwirtschaftet der Verband selbst. Michael Nebgen trägt dazu bei, weitere Förderer und Sponsoren zu gewinnen. Unter seiner Mitwirkung konnte die Geschäftsstelle des BSV personell ausgebaut werden. Ein weiterer Meilenstein, an dem Michael Nebgen beteiligt war, ist die gleichberechtigte Förderung paralympischer und olympischer Sportlerinnen und Sportler in Rheinland-Pfalz. Michael Nebgens ehrenamtliches Engagement reicht aber auch über Rheinland-Pfalz hinaus. Seit mehr als 20 Jahren ist er auf Bundesebene für den Deutschen Behindertensportverband und in diesem Rahmen auch für das Nationale Paralympische Komitee Deutschlands aktiv. Von 2005 bis 2017 sowie erneut seit 2019 wirkt er dort als Revisor. Dazwischen übernahm er zwei Jahre lang die Vizepräsidentschaft Wirtschaft und Finanzen und trug damit ehrenamtlich Verantwortung für ein Jahresbudget im unteren zweistelligen Millionenbereich. SGD-Nord-Präsident Wolfgang Treis bezeichnete Michael Nebgen bei der Verleihung der Landesverdienstmedaille als einen Steuer- und Finanzexperten, der seine beruflichen Fähigkeiten über Jahrzehnte konsequent in den Dienst des Ehrenamts gestellt habe. Sein Einsatz habe maßgeblich dazu beigetragen, dass Inklusion im und durch Sport konkret erlebbar werde. An der Feierstunde nahmen neben Familie und Wegbegleitern zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter aus Politik und Gesellschaft teil. Die Anregung, Michael Nebgen mit der Verdienstmedaille des Landes Rheinland-Pfalz zu ehren, geht auf den Landtagsabgeordneten und Präsidenten des BSV, Michael Hüttner, zurück.
Aufgaben:
- Bewilligungsstelle für die forstliche Förderung nach der Richtlinie Wald und Forstwirtschaft (RL WuF/2014) zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und des Naturschutzes im Wald im Freistaat Sachsen
- Beratung der Waldbesitzer zu Fragen der forstlichen Förderung sowie Zusammenarbeit mit Verbänden und Kommunen
- Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle von geförderten Vorhaben
- Mitarbeit bei der Erstellung von Förderkonzepten sowie der Umsetzung der Richtlinien und Verwaltungsvorschriften der Forstförderung
- Anleitung der Forstbezirke beim Fördervollzug
Seit 2005 führt Duene e.V. im Auftrag des Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M.-V., im Rahmen der Förderung ökologischer Umweltbeobachtung durch Vereine und Verbände ein botanisches Artenmonitoring durch, bei dem für raumbedeutsame Rote-Liste-Arten Dauerbeobachtungsflächen angelegt und kontrolliert werden. Die so gewonnenen Daten über Vegetation, Standort, Nutzung und Populationsentwicklung sollen zu Schutzkonzepte führen, um die wenigen Wuchsorte zu erhalten. Zu den Zielarten gehören Radiola linoides, Rhinanthus halophilus, Scorzonera humilis und Potentilla wismariensis an den Küsten, Bromus racemosus und Carex pulicaris in Mooren sowie die in MV besonders seltenen Dianthus arenarius und Stipa borystheniac.
Projektbeginn: 2023 / Projektende: 2024 Projektbeschreibung laut Geschäftsplan: Im Rahmen dieser DIN SPEC wurden Anforderungen an barrierefreie Ladeinfrastruktur ausgewiesen. Diese sind seit Abschluss des Projekts, nach vorheriger Registrierung, kostenlos über die Internetseite der DIN Media herunterladbar. Der Bedarf existierte aus mehreren Gründen: Teilhabe von Menschen mit Behinderung Elektromobilität für Menschen mit Behinderung (teilweise auch mit temporärer Beeinträchtigung) setzt die Möglichkeit des barrierefreien Ladens eines Elektrofahrzeugs voraus. Dazu muss die barrierefreie Ladeinfrastruktur besonderen Anforderungen entsprechen, wie etwa ein stufenloser Zugang oder im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Bedienelementen. Es ist daher wichtig, dass sich Menschen mit Behinderung darauf verlassen können, dass als barrierefrei ausgewiesene Ladeinfrastruktur auch festgelegten Parametern entspricht und diese uneingeschränkt nutzbar ist. Entlastung von Kommunen etc. Aktuell wird eine Vielzahl an Ladeinfrastruktur gebaut, dabei sollte diese auch bedarfsgerecht den Anforderungen von Menschen mit Behinderung geplant werden können. Die DIN SPEC soll alle relevanten Anforderungen darlegen und damit auch eine Vereinfachung bei z.B. Ausschreibungen von zu installierender Ladeinfrastruktur sicherstellen. Die DIN SPEC wird die Anforderungen des aktuellen Entwurfs der DIN 18040-3 (2023-1), bzw. der demnächst erscheinenden Norm übernehmen und spezifizieren. Zudem sollen weitere Anforderungen (Kabelmanagement, Erreichbarkeit) hinzugefügt werden. Somit sind alle relevanten Anforderungen in einem Standard enthalten und ermöglichen so eine einfache Implementierung. Mitwirkende Institution Initiator: Nationale Leitstelle für Ladeinfrastruktur (NOW GmbH), Koordinator: DIN – Deutsches Institut für Normung e.V Beteiligte: Städte, Kommunen, Unternehmen, Verbände, Interessensvertretungen” ELSTA – Förderung der Elektromobilität durch Normung und Standardisierung im Rahmen der Förderbekanntmachung Elektromobil
§ 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft (1) In der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Bundesverkehrsverwaltung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes Verpflichteten oder den für sie Tätigen können, insbesondere in den Bereichen der §§ 2 und 7 dieser Verordnung oder des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes, mit Unternehmen, Verbänden oder zuständigen Stellen in Bezug auf bestimmte Produkte, Systeme, Verfahren, Konzepte, Entwicklungen, Erprobungen, Kontrollen oder Erfahrungen zur Verbesserung der Schiffssicherheit Absprachen getroffen und zur Förderung solcher Absprachen - auch unter Beteiligung geeigneter anderer Stellen - sachdienliche konkrete Modelle ausgearbeitet werden. Soweit solche Absprachen oder Modelle die zur Verbesserung der Schiffssicherheit erforderlichen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen, Unterweisungen oder Schulungen für Seeleute betreffen, können auch Einrichtungen einbezogen werden, die hierfür geeignete Maßnahmen anbieten. (2) Die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden berücksichtigen möglichst, soweit dies der Sicherheit förderlich ist, die Sicherheitskonzepte, Initiativen und Erklärungen, die ihnen bei der Sicherheitsvorsorge nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes und § 2 dieser Verordnung unterbreitet werden. (3) Die Behörden der Bundesverkehrsverwaltung sind auch für folgendes zuständig: Ist eine Neuregelung im Bereich der internationalen Regelungen zur Schiffssicherheit oder zur Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffs beschlossen worden, aber noch nicht in Kraft getreten, so prüft und bescheinigt die Behörde, die für den Sachverhalt nach dem Seeaufgabengesetz grundsätzlich zuständig ist, bei Vorliegen der in der Neuregelung enthaltenen Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag, dass ein bestimmtes darin vorgeschriebenes Baumuster, System, Verfahren, Konzept oder Verhalten unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften den Anforderungen der Neuregelung entspricht. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können nach Maßgabe ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auf Antrag Vermessungen von Schiffen, Teilen oder Typen und Serien von Schiffen, schiffsbezogene Baumusterprüfungen oder sonstige schiffsbezogene Prüfungen, Untersuchungen, Zulassungen oder Konformitätsbewertungen, auch soweit sie nicht vorgeschrieben sind, durchführen oder bescheinigen, wenn dies für die Anwendung von Rechtsvorschriften sachdienlich ist. Macht eine zuständige Behörde Auslegungen, allgemeine Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des § 7, international beschlossene Empfehlungen im Sinne des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes oder international angenommene Standards im Sinne des § 9d des Seeaufgabengesetzes bekannt, so bezeichnet sie die zugehörigen Rechtsvorschriften. Stand: 02. April 2025