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Stabilisierung und Erhöhung von biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen auf Agrarflächen durch Schaffung vielfältiger agroforstlicher Nutzungsstrukturen Kurzform: Förderung der biologischen Vielfalt durch Agroforstwirtschaft

Aufbau von langfristig und bundesweit wirksamen Strukturen und Standards zur Förderung der biologischen Vielfalt auf Flächen des Nationalen Naturerbes im Eigentum von Stiftungen und Verbänden

Botanisches Artenmonitoring

Seit 2005 führt Duene e.V. im Auftrag des Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M.-V., im Rahmen der Förderung ökologischer Umweltbeobachtung durch Vereine und Verbände ein botanisches Artenmonitoring durch, bei dem für raumbedeutsame Rote-Liste-Arten Dauerbeobachtungsflächen angelegt und kontrolliert werden. Die so gewonnenen Daten über Vegetation, Standort, Nutzung und Populationsentwicklung sollen zu Schutzkonzepte führen, um die wenigen Wuchsorte zu erhalten. Zu den Zielarten gehören Radiola linoides, Rhinanthus halophilus, Scorzonera humilis und Potentilla wismariensis an den Küsten, Bromus racemosus und Carex pulicaris in Mooren sowie die in MV besonders seltenen Dianthus arenarius und Stipa borystheniac.

Vernetzungs- und Transfervorhaben TransPhoR: BMBF - Fördermaßnahme Regionales Phosphor-Recycling

Vernetzungs- und Transfervorhaben TransPhoR: BMBF - Fördermaßnahme Regionales Phosphor-Recycling, Teilprojekt 3

Vernetzungs- und Transfervorhaben TransPhoR: BMBF - Fördermaßnahme Regionales Phosphor-Recycling, Teilprojekt 1

DIN SPEC 91504 – Barrierefreie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Projektbeginn: 2023 / Projektende: 2024 Projektbeschreibung laut Geschäftsplan: Im Rahmen dieser DIN SPEC wurden Anforderungen an barrierefreie Ladeinfrastruktur ausgewiesen. Diese sind seit Abschluss des Projekts, nach vorheriger Registrierung, kostenlos über die Internetseite der DIN Media herunterladbar. Der Bedarf existierte aus mehreren Gründen: Teilhabe von Menschen mit Behinderung Elektromobilität für Menschen mit Behinderung (teilweise auch mit temporärer Beeinträchtigung) setzt die Möglichkeit des barrierefreien Ladens eines Elektrofahrzeugs voraus. Dazu muss die barrierefreie Ladeinfrastruktur besonderen Anforderungen entsprechen, wie etwa ein stufenloser Zugang oder im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Bedienelementen. Es ist daher wichtig, dass sich Menschen mit Behinderung darauf verlassen können, dass als barrierefrei ausgewiesene Ladeinfrastruktur auch festgelegten Parametern entspricht und diese uneingeschränkt nutzbar ist. Entlastung von Kommunen etc. Aktuell wird eine Vielzahl an Ladeinfrastruktur gebaut, dabei sollte diese auch bedarfsgerecht den Anforderungen von Menschen mit Behinderung geplant werden können. Die DIN SPEC soll alle relevanten Anforderungen darlegen und damit auch eine Vereinfachung bei z.B. Ausschreibungen von zu installierender Ladeinfrastruktur sicherstellen. Die DIN SPEC wird die Anforderungen des aktuellen Entwurfs der DIN 18040-3 (2023-1), bzw. der demnächst erscheinenden Norm übernehmen und spezifizieren. Zudem sollen weitere Anforderungen (Kabelmanagement, Erreichbarkeit) hinzugefügt werden. Somit sind alle relevanten Anforderungen in einem Standard enthalten und ermöglichen so eine einfache Implementierung. Mitwirkende Institution Initiator: Nationale Leitstelle für Ladeinfrastruktur (NOW GmbH), Koordinator: DIN – Deutsches Institut für Normung e.V Beteiligte: Städte, Kommunen, Unternehmen, Verbände, Interessensvertretungen” ELSTA – Förderung der Elektromobilität durch Normung und Standardisierung im Rahmen der Förderbekanntmachung Elektromobil

§ 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft

§ 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft (1) In der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Bundesverkehrsverwaltung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes Verpflichteten oder den für sie Tätigen können, insbesondere in den Bereichen der §§ 2 und 7 dieser Verordnung oder des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes, mit Unternehmen, Verbänden oder zuständigen Stellen in Bezug auf bestimmte Produkte, Systeme, Verfahren, Konzepte, Entwicklungen, Erprobungen, Kontrollen oder Erfahrungen zur Verbesserung der Schiffssicherheit Absprachen getroffen und zur Förderung solcher Absprachen - auch unter Beteiligung geeigneter anderer Stellen - sachdienliche konkrete Modelle ausgearbeitet werden. Soweit solche Absprachen oder Modelle die zur Verbesserung der Schiffssicherheit erforderlichen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen, Unterweisungen oder Schulungen für Seeleute betreffen, können auch Einrichtungen einbezogen werden, die hierfür geeignete Maßnahmen anbieten. (2) Die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden berücksichtigen möglichst, soweit dies der Sicherheit förderlich ist, die Sicherheitskonzepte, Initiativen und Erklärungen, die ihnen bei der Sicherheitsvorsorge nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes und § 2 dieser Verordnung unterbreitet werden. (3) Die Behörden der Bundesverkehrsverwaltung sind auch für folgendes zuständig: Ist eine Neuregelung im Bereich der internationalen Regelungen zur Schiffssicherheit oder zur Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffs beschlossen worden, aber noch nicht in Kraft getreten, so prüft und bescheinigt die Behörde, die für den Sachverhalt nach dem Seeaufgabengesetz grundsätzlich zuständig ist, bei Vorliegen der in der Neuregelung enthaltenen Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag, dass ein bestimmtes darin vorgeschriebenes Baumuster, System, Verfahren, Konzept oder Verhalten unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften den Anforderungen der Neuregelung entspricht. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können nach Maßgabe ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auf Antrag Vermessungen von Schiffen, Teilen oder Typen und Serien von Schiffen, schiffsbezogene Baumusterprüfungen oder sonstige schiffsbezogene Prüfungen, Untersuchungen, Zulassungen oder Konformitätsbewertungen, auch soweit sie nicht vorgeschrieben sind, durchführen oder bescheinigen, wenn dies für die Anwendung von Rechtsvorschriften sachdienlich ist. Macht eine zuständige Behörde Auslegungen, allgemeine Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des § 7, international beschlossene Empfehlungen im Sinne des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes oder international angenommene Standards im Sinne des § 9d des Seeaufgabengesetzes bekannt, so bezeichnet sie die zugehörigen Rechtsvorschriften. Stand: 02. April 2025

Fördermittel an Umweltverbände im Rahmen der Verbändeförderung

Eine Übersicht der Fördermittel, die an Umwelt- und Naturschutzverbände im Rahmen der Verbändeförderung im Jahr 2023/2022 ausgegeben wurde, eine Begründung über die Vergabekriterien.

Förderung des Holzbaus in Rheinland-Pfalz

[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] Foto: Landesforsten.RLP.de / Jonathan Fieber FÖRDERUNG DES HOLZBAUS in Rheinland-Pfalz Unser Holz – ein nachhaltiges Multitalent agen? n Fr Sie habe Mehr Klimaschutz durch HolznutzungIHR ANSPRECHPARTNER: Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität unterstützt im Rahmen der Umsetzung des „Klimabündnis Bauen in Rheinland-Pfalz – nach- wachsende und kreislaufeffiziente Rohstoffe s­ tärken“ das Bauen und Sanieren mit nachwachsenden Roh- stoffen als Anreiz zum Klimaschutz. Die Förderung umfasst technisch und innovative anspruchs­volle Projekte in den Bereichen Neubau, Sanierung, ­Modernisierung und Aufstockung.Hannsjörg Pohlmeyer Holzbau-Cluster Rheinland-Pfalz Bitzenweg 12a, 56077 Koblenz Tel. 0261 97324535 hannsjoerg.pohlmeyer@wald-rlp.de Weitere Informationen finden Sie hier: www.klimabuendnis-bauen.rlp.de Titelotos v. o. n. u.: Landesforsten.RLP.de/Jonathan Fieber(3), Hochschule Trier Der nachwachsende Rohstoff Holz leistet einen ­großen Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz. Innovationen in der stofflichen Nutzung von Holz bieten großes Potenzial, weitere Impulse zur Energie und Materialwende und einer an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit ausgerichteten Wirtschaft zu setzen. Als einer der wenigen heimischen Rohstoffe bietet Holz die Möglichkeit für regionale Produktions- ketten mit hohen Wertschöpfungspotenzialen. Was wird gefördert? • Pilot-, Modell- und Demonstrationsvorhaben für gemeinnützigen Wohnungsbau, Nichtwohnge­bäude (z. B. Büro- und Verwaltungsgebäude, Produktions- und Werkstattgebäude, Handels- und Lagergebäude) unter Einsatz überwiegend nachwachsender Roh- stoffe, neuer (Laubholz-) Produkte, auch im Bereich Holzhybridbau • Projekte, die exemplarisch den Einsatz von wieder- verwendeten nachwachsenden Baumaterialien aus Rückbau aufzeigen Fotos: Hannsjörg Pohlmeyer Wer kann gefördert werden?Art, Umfang und Höhe der Zuwendung: Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (z. B. Kommunen, Unternehmen und Verbände)• Zuwendungen werden im Rahmen der Projekt- förderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Voraussetzungen für eine Förderung: Welche Kriterien sind für die Förderung maßgebend? Die mögliche Förderung eines Holzbaus und deren Höhe orientiert sich maßgeblich an qualitativ an- spruchsvollen Kriterien in folgenden Bereichen (Auf- zählung nicht abschließend): • „Klimaschutz“ Substitution und Einlagerung von CO₂ • „Ökobilanz“ Flächenverbrauch, Einsatz von Recyclingprodukten, Ressourcenverbrauch, Transportwege der Baustoffe • „Technische Qualität“ Brand-, Schall- und Immissionsschutz • Eine Zuwendung kann nur für Maßnahmen gewährt werden, deren Gegenstand die Bereitstellung, die Be- und Verarbeitung sowie die Verwendung von Holz ist. • Die zuwendungsfähigen, zur Kofinanzierung vor- gesehenen Ausgaben einer Baumaßnahme sollen mindestens 500.000 Euro betragen. • Die Zuwendungen werden ausschließlich in Rhein- land-Pfalz eingesetzt. • Zuwendungsfähige Ausgaben sind Investitions­ kosten, die durch Rechnungen nachgewiesen werden müssen. Die Förderfähigkeit umfasst aus- schließlich die Bereiche Baukonstruktionen und Baunebenkosten. Im Wege der Anteilfinanzierung ist eine Projekt­ förderung bis maximal 400.000 Euro möglich. • Bei Zuwendungsempfängern, die unter das Bei­ hilferecht fallen, ist unter Beachtung der jeweils aktuell gültigen „De-minimis-Beihilfenver­ ordnung“ eine zweckgebundene Förderung bis zu einer Höhe von 300.000 Euro möglich. ter: den Sie un n fi n e n io t rma lz Mehr Info inland-Pfa e h R in n e nis Bau Klimabünd endnis-bauen.rlp.de abu www.klim • „Ökonomische Qualität“ Lebenszykluskosten • „Innovationsqualität“ Umsetzung von Forschungsergebnissen, Einsatz von Laubholzbauprodukten Fotos: Landesfosten.RLP.de/Jonathan Fieber

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