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Ressortforschungsplan 2024, Wissenschaftliche Begleitung der Entwicklung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene in der 21. Legislaturperiode

Im Forschungsvorhaben soll das Monitoring der Verbandsklagen von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen für den Zeitraum 1/24 bis 12/27 fortgeführt und damit die empirische Grundlage zur fortlaufenden Bewertung der Wirkung der Umweltverbandsklage sichergestellt werden. Parallel sollen neuere rechtliche Entwicklungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene untersucht werden. Dabei sollen die Folgen laufender und anhängiger Rechtsprechung der deutschen Gerichte, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, und des EuGH zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten für Deutschland rechtswissenschaftlich bewertet werden. Unter dem gleichen Gesichtspunkt sollen auch die Folgen der Spruchpraxis des Aarhus Compliance Committees zur UN ECE-Aarhus-Konvention für Deutschland ausgewertet werden. Weiterhin sollen die Auswirkungen der anstehenden Novellierung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes bewertet und mögliche in dem Gesetzgebungsverfahren aufgeworfene rechtliche Fragestellungen weiterentwickelt werden. Auf diesen Grundlagen sollen Vorschläge für den Bundesgesetzgeber zur Fortentwicklung des Verbandsklageinstrumentariums entwickelt werden. Zudem sollen die Ergebnisse des Forschungsvorhabens durch die Fachöffentlichkeit validiert werden, insbesondere durch deren Präsentation und Diskussion im Rahmen der Veranstaltungsreihe 'Forum Umweltrechtschutz'

Fischotter

Wie viele Otter gibt es derzeit (etwa) in Bayern? Um wieviel Prozent hat der Bestand in den letzten zehn Jahren zugenommen? Kann man einer Population die eine solche Bestandszuwachsrate hat noch plausibel den Status gefährdet oder stark gefährdet zuordnen? Ist bei dieser Bestandsentwicklung der Schutzstatus 'streng geschützt' noch aufrechthaltbar? Könnte dieser Schutzstatus durch eine Verbandklage geändert werden?

WD 8 - 066/18 Umweltschutz und Subsidiaritätsprinzip

Dokumentation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 12 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Umweltschutz und Subsidiaritätsprinzip © 2018 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 066/18[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 2 WD 8 - 3000 - 066/18 Umweltschutz und Subsidiaritätsprinzip Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 066/18 Abschluss der Arbeit: 6. Juli 2018 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 3 WD 8 - 3000 - 066/18 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Der Diskussionsbeitrag „Umweltschutz und Subsidiaritätsprinzip“ 4 2.1. Notwendige Strukturen 5 2.2. Mitentscheidungsrechte 6 2.3. Fazit 8 3. Mitwirkungsmöglichkeiten der Naturschutzverbände 9 3.1. Verbandsklage 9 3.2. Mitwirkung an Reallaboren und Citizen Science-Projekten 11

Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 20. Legislaturperiode

Ziel der Studie ist die Fortführung des Monitorings der Umweltverbandsklage von 2021-2023. Damit setzten das Unabhängige Institut für Umweltfragen e. V. und Prof. Dr. Schmidt die Erhebungen seit Einführung der Umweltverbandsklage fort. So kann die Entwicklung der Zahl, Klagegegenstände, Erfolgsquote sowie Anzahl der aktiv klagenden Verbände bei den Umweltverbandsklagen gezeigt werden. Zudem wurde ein möglicher Zusammenhang zwischen der Dauer von Gerichtsverfahren und dem Wegfall der Präklusion untersucht. Die Studie enthält außerdem mehrere Gutachten, in denen erfahrene Rechtswissenschaftler*innen aktuelle Fragestellungen des Umweltrechtsschutzes untersuchten.

Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 20. Legislaturperiode

Ziel der Studie ist die Fortführung des Monitorings der Umweltverbandsklage von 2021-2023. Damit setzten das Unabhängige Institut für Umweltfragen e. V. und Prof. Dr. Schmidt die Erhebungen seit Einführung der Umweltverbandsklage fort. So kann die Entwicklung der Zahl, Klagegegenstände, Erfolgsquote sowie Anzahl der aktiv klagenden Verbände bei den Umweltverbandsklagen gezeigt werden. Zudem wurde ein möglicher Zusammenhang zwischen der Dauer von Gerichtsverfahren und dem Wegfall der Präklusion untersucht. Die Studie enthält außerdem mehrere Gutachten, in denen erfahrene Rechtswissenschaftler*innen aktuelle Fragestellungen des Umweltrechtsschutzes untersuchten.

Vom Land anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Zum 1. März 2010 sind Änderungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vom 7. Dezember 2006 in Kraft getreten. Damit werden die bisher getrennten Anerkennungsverfahren nach Naturschutzrecht und UmwRG zusammengeführt. Über die Anerkennung, die Rechte nach UmwRG und nach Naturschutzrecht vermittelt, wird nun in einem einheitlichen Verfahren auf Grundlage des geänderten UmwRG entschieden. Die Anerkennung für Rechtsbehelfe nach UmwRG erhalten Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern und die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 UmwRG erfüllen. Darüber hinaus wird im Anerkennungsverfahren geprüft, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt Vereinigungen die Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung. Die anerkannten Vereinigungen können nach UmwRG mittels Verbandsklage gegen bestimmte Umweltrechtsverstöße vorgehen, ohne dabei eigene Rechte geltend machen zu müssen. Im § 1 Abs. 1 UmwRG wird festgelegt, welche Entscheidungen Umweltvereinigungen genau angreifen können. Durch die neuen Absätze 2 und 3 in § 3 UmwRG ist die Zuständigkeit für die Anerkennung von Umweltvereinigungen, einschließlich Vereinigungen mit dem Schwerpunkt der Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, vom Umweltbundesamt (UBA) auf die Landesbehörden übergegangen. In Sachsen-Anhalt ist dafür das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) zuständig. Bucher Querstraße 2 39590 Tangermünde Der Vorsitzende Dr. Peter Neuhäuser Tel.: 039362 81673 Fax: 039362 81674 E-Mail: Info(at)wildnis.info www.wildnis.info Letzte Aktualisierung: 14.08.2025

Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 20. Legislaturperiode

Ziel der Studie ist die Fortführung des ⁠Monitorings⁠ der Umweltverbandsklage von 2021-2023. Damit setzten das Unabhängige Institut für Umweltfragen e. V. und Prof. Dr. Schmidt die Erhebungen seit Einführung der Umweltverbandsklage fort. So kann die Entwicklung der Zahl, Klagegegenstände, Erfolgsquote sowie Anzahl der aktiv klagenden Verbände bei den Umweltverbandsklagen gezeigt werden. Zudem wurde ein möglicher Zusammenhang zwischen der Dauer von Gerichtsverfahren und dem Wegfall der Präklusion untersucht. Die Studie enthält außerdem mehrere Gutachten, in denen erfahrene Rechtswissenschaftler*innen aktuelle Fragestellungen des Umweltrechtsschutzes untersuchten. Veröffentlicht in Texte | 37/2025.

WD 8 - 081/20 Zum Rechtsschutz von Privatpersonen im Artenschutzrecht

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Rechtsschutz von Privatpersonen im Artenschutzrecht Umweltverbände können Klagen vor Verwaltungsgerichten erheben, ohne in eigenen Rechten be- troffen zu sein. Diese sogenannte Umweltverbandsklage findet ihre gesetzliche Grundlage im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und in § 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Demgegenüber ist Voraussetzung für die Klagebefugnis einer Privatperson, dass diese Person gel- tend machen kann, durch die betreffende behördliche Entscheidung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dabei muss sich die Person auf die Ver- letzung einer Rechtsnorm mit drittschützendem Charakter berufen können. Ob und in welchem Umfang eine Vorschrift drittschützenden Charakter aufweist, ist durch Auslegung anhand des Wortlauts, des systematischen Zusammenhangs und des Normzwecks der Vorschrift zu bestim- men. Während den Vorschriften des Immissionsschutzrechts zum Teil ein drittschützender Cha- rakter zuerkannt wird, bleibt dieser nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Litera- tur bei Habitat- und Artenschutzvorschriften versagt (vgl. beispielhaft OVG Koblenz, Urteil vom 18. Dezember 2019, 8 A 10797 - juris Rn. 92; OVG Münster, Urteil vom 4. Juli 2018, 8 A 47/17 - juris Rn. 59 ff.). Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (siehe oben) führte diesbezüglich in einer aktuellen Ent- scheidung aus: „Der Senat hält vielmehr im Einklang mit der weiterhin herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum daran fest, dass einzelne Bürger als natürliche Perso- nen […] die Aufhebung einer Genehmigung wegen eines (etwaigen) Verstoßes gegen habitat- oder artenschutzrechtliche Vorschriften (insbesondere §§ 34 Abs. 1 und 2 bzw. 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - sowie Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie) nicht verlangen können […]. Es ist davon auszugehen, dass weder die nationalen Habitat- und Artenschutzvorschriften noch Art. 6 der FFH-Richtlinie Privatpersonen klagbare materielle Rechte einräumen […]. Die natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften bestehen vielmehr ausschließlich im öffentlichen Interesse und sind nicht auch dem Schutz des Individualinteresses des jeweiligen Klägers zu dienen bestimmt […].“ WD 8 - 3000 - 081/20 (4. November 2020) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Zum Rechtsschutz von Privatpersonen im Artenschutzrecht Seite 2 Auch nach ausführlicher Würdigung europarechtlicher Vorschriften sowie der Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Umwelt- und Naturschutzrechts gelangte das Oberverwaltungsgericht Koblenz zu keinem anderen Ergebnis (Rn. 93 ff.). Selbst wenn eine Privatperson aus anderen Gründen eine Klagebefugnis herzuleiten vermag, z.B. aufgrund der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, so würde es ihr hinsichtlich möglicher Verstöße gegen Vorschriften des Habitat- und Arten- schutzrechts gleichwohl an der erforderlichen Rügeberechtigung fehlen. So sah das Oberverwal- tungsgericht Koblenz in der zuvor zitierten Entscheidung keine Veranlassung, auf die gerügten Verstöße des Habitat- und Artenschutzrechts in der Sache einzugehen (Rn. 102). Etwas anderes mag gelten, wenn sich die Privatperson auf die Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 GG wegen einer beabsichtigten Enteignung im Rahmen eines Bauvorhabens beruft. Hier könnte auch die Verletzung nicht drittschützender Normen im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Enteignung eine mittelbare Rolle spielen. *** Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

Wissenschaftliche Begleitung der Entwicklung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten auf europäischer, internationaler und nationaler Ebene in der 20. Legislaturperiode

Das Vorhaben wird das Umweltressort bei anstehenden Aufgaben zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten rechtswissenschaftlich unterstützen. Es soll nach aktueller Planung die folgenden Untersuchungsschwerpunkte abdecken: Das Monitoring der Entwicklung der Umweltverbandsklage soll für den Projektzeitraum fortgeführt werden und damit eine empirische Grundlage zur fortlaufenden Bewertung der Wirkung der Umweltverbandsklage gelegt werden. Aus rechtswissenschaftlicher Sicht werden die im European Green Deal angekündigten Vorschläge der EU-KOM zur Weiterentwicklung der Aarhus-Verordnung gewürdigt und evtl. Folgewirkungen und Handlungspflichten für Deutschland ermittelt. Zudem sollen die Folgen laufender und anhängiger Rechtsprechung des EuGH für Deutschland rechtswissenschaftlich bewertet werden. Unter dem gleichen Gesichtspunkt sollen auch die Folgen der Spruchpraxis des Aarhus Compliance Committee zur UN ECE-Aarhus-Konvention für Deutschland ausgewertet werden.

Anerkennung von Denkmalschutzvereinigungen als Umwelt- und Naturschutzvereinigungen gemäß § 3 UmwRG

Im vorliegenden Gutachten wird geprüft, ob Vereinigungen, die nach ihrer Satzung vorwiegend Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege fördern, als Umweltschutzvereinigungen bzw. Naturschutzvereinigungen im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkennungsfähig sind. Quelle: Forschungsbericht

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