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Anfrage zu industrieller Wasserentnahme

Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, in Ihrem Zuständigkeitsbereich sind folgende Unternehmen ansässig, die in der Getränkeindustrie tätig sind und dafür zum großen Teil eigenständig Wasser fördern: • Adelholzener Alpenquellen GmbH, Siegsdorf • Altmühltaler Getränke GmbH, Treuchtlingen • Coca-Cola Europacific Partners Deutschland GmbH, Fürstenfeldbruck • Coca-Cola Europacific Partners Deutschland GmbH, Knetzgau • FRANKEN BRUNNEN GmbH & Co. KG, Bad Windesheim • FRANKEN BRUNNEN GmbH & Co. KG, Neustadt an der Aisch • FRANKEN BRUNNEN GmbH & Co. KG, Bad Kissingen • Hassia Mineralquellen GmbH & Co. KG, Ostheim v.d. Rhön • Staatlicher Mineralbrunnen AG für RheinfelsQuellen H. Hövelmann GmbH & Co. KG, Bad Brückenau • Sodenthaler Mineralbrunnen GmbH, Sulzbach am Main-Soden Ich bitte um Auskunft zu folgenden Punkten für jedes der genannten Unternehmen: 1. Wasserentnahme (Genehmigung und tatsächliche Nutzung) a. Genehmigungsumfang und Kosten (Eigene Förderung): ◦ Wie hoch ist die jährlich genehmigte Fördermenge (in m3)? ◦ Wann wurde die aktuelle Genehmigung/Erlaubnis erteilt und bis wann ist sie gültig? ◦ Welche Gebühren/Abgaben sind jährlich für die genehmigte Fördermenge zu entrichten? ◦ Aufteilung der Fördermenge: Wie teilt sich die genehmigte Fördermenge nach Wasserkörpern (z.B. natürliches Mineralwasser, oberes Grundwasser, etc.) auf? Bitte benennen Sie diese. b. Tatsächliche Entnahme (Bezugsjahr 2024): ◦ Welche Menge Wasser wurde im Kalenderjahr 2024 tatsächlich gefördert? ◦ Welche Gebühren/Abgaben wurden für die tatsächlich geförderte Menge in 2024 entrichtet? 2. Wasserbezug (Kommunales Trinkwasser) Sofern die ein Unternehmen zur Produktion oder für den Betrieb kommunales Trinkwasser oder Wasser von einem Drittversorger bezieht, bitte ich um folgende Informationen: • Welche Menge an kommunalem Trinkwasser/Drittversorger-Wasser wurde im Kalenderjahr 2024 bezogen? • Welche Kosten (in Euro) wurden für diesen Bezug im Kalenderjahr 2024 entrichtet? 3. Grundlagen und Überprüfung a. Genehmigungsgrundlagen: Bitte übersenden Sie uns alle Dokumente, welche die Grundlage der wasserrechtlichen Genehmigung/Erlaubnis und der Festsetzung der Fördermengen bildeten (z.B. hydrogeologische Gutachten, Antragsunterlagen). b. Überprüfung der Umweltverträglichkeit: In welcher Regelmäßigkeit wird überprüft, ob die genehmigte Fördermenge noch mit den aktuellen Umweltbedingungen (z.B. Gewässerzustand, Wasserhaushalt) vereinbar ist? Senden Sie uns bitte die aktuellen Prüfberichte hierzu zu. 4. Trendanalyse der Wasserstände Bitte fügen Sie eine Trendanalyse der Grund- und Mineralwasserpegel für die letzten drei Jahre bei. Sofern möglich, nennen Sie die Messwerte an den Stichtagen 15. September und 30. März der Jahre 2023–2025 für die den Entnahmestellen des jeweiligen Unternehmens nächstgelegenen Messstellen. 5. Hinweise zur Übermittlung • Datenformat: Wenn möglich, übermitteln Sie tabellarische Daten maschinenlesbar (CSV/XLSX) und Geodaten als GeoPackage/GeoJSON/ESRI Shapefile mit eindeutigen IDs; zugehörige Datenwörterbücher/Legenden sind erbeten. • Übermittlungsweg: Bevorzugt elektronische Übermittlung per E-Mail oder über einen Downloadlink. Bitte teilen Sie uns die maximale Dateigröße für E-Mail-Anhänge mit. • Teilzugang: Sollte eine vollständige Herausgabe wegen Drittinteressen nicht möglich sein, bitte ich vorrangig um Teilzugang mit Schwärzung nur der konkret schutzwürdigen Passagen und einer nachvollziehbaren Begründung gemäß §6 IFG. Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Gesellschaftlicher Dialog und Qualitätssicherung bei der Nutzung von Recyclingholz entlang der Wertschöpfungskette

Das Ziel des Projekts Altholzdialog ist es, wissenschaftlich basierte Handlungsempfehlungen hinsichtlich Qualitätssicherung und Verbraucheraufklärung zur Steigerung der stofflichen Verwendung von Altholz zu entwickeln. Erreicht wird dies durch die Untersuchung von Entscheidungsszenarien, die sich am Qualitätsverständnis und dem Einfluss des Altholzeinsatzes auf die Kosten entlang der Wertschöpfungskette orientieren. Da Altholz fast ausschließlich in der Spanplattenproduktion stofflich eingesetzt wird, fokussiert sich das Projekt auf diesen Werkstoff. Durch die dialogorientierte Einbindung aller relevanten Akteure der Wertschöpfungskette (Entsorgung und Recycling, Holzwerkstoff- und Möbelherstellung und Endverbraucher) wird die Praxis bestmöglich abgebildet und die daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen erlauben einen realitätsnahen Ansatz zur Steigerung der Verwendung von Altholz. Das Projekt Altholzdialog soll die wissenschaftlichen und technischen Grundlagen schaffen, die Nutzungsdauer der Ressource Holz im Stoffkreislauf durch einen wiederholten stofflichen Einsatz von Altholz zu verlängern, um einen positiven Beitrag zum Klimaschutz zu erzeugen. Letztlich soll der Wert der nachwachsenden Ressource Holz als wertvoller Rohstoff, den es auch bei wiederholter Nutzung zu schätzen gilt, in der Gesellschaft gesteigert werden.

Gesellschaftlicher Dialog und Qualitätssicherung bei der Nutzung von Recyclingholz entlang der Wertschöpfungskette, Teilvorhaben 1: Qualitative und quantitative Endverbraucheruntersuchungen für den zirkulären Einsatz von Altholz in Möbeln

Das Ziel des Projekts Altholzdialog ist es, wissenschaftlich basierte Handlungsempfehlungen hinsichtlich Qualitätssicherung und Verbraucheraufklärung zur Steigerung der stofflichen Verwendung von Altholz zu entwickeln. Erreicht wird dies durch die Untersuchung von Entscheidungsszenarien, die sich am Qualitätsverständnis und dem Einfluss des Altholzeinsatzes auf die Kosten entlang der Wertschöpfungskette orientieren. Da Altholz fast ausschließlich in der Spanplattenproduktion stofflich eingesetzt wird, fokussiert sich das Projekt auf diesen Werkstoff. Durch die dialogorientierte Einbindung aller relevanten Akteure der Wertschöpfungskette (Entsorgung und Recycling, Holzwerkstoff- und Möbelherstellung und Endverbraucher) wird die Praxis bestmöglich abgebildet und die daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen erlauben einen realitätsnahen Ansatz zur Steigerung der Verwendung von Altholz. Das Projekt Altholzdialog soll die wissenschaftlichen und technischen Grundlagen schaffen, die Nutzungsdauer der Ressource Holz im Stoffkreislauf durch einen wiederholten stofflichen Einsatz von Altholz zu verlängern, um einen positiven Beitrag zum Klimaschutz zu erzeugen. Letztlich soll der Wert der nachwachsenden Ressource Holz als wertvoller Rohstoff, den es auch bei wiederholter Nutzung zu schätzen gilt, in der Gesellschaft gesteigert werden.

Ausarbeitung von Moeglichkeiten zur verstaerkten Nutzung regenerativer Energien und einer rationelleren Energieanwendung im Sektor Kleinverbraucher und Haushalte

Ressortforschungsplan 2024, Digitale Informationen zu nachhaltigem Konsum und nachhaltiger Produktwahl im Onlinehandel für Verbraucher*innen

Per Mausklick verfügbare Informationen aus dem Internet bestimmen bereits zunehmend die Informationsgewinnung und das Konsumverhalten von vielen Millionen Nutzer*innen in Deutschland. Das Internet ist eine wichtige Anlaufstelle für Menschen, die auf der Suche nach Orientierungshilfen und konkreten Handlungsempfehlungen sind. Dabei stehen einerseits Nutzer*innen vor der Herausforderung, die online abrufbaren Inhalte einzuordnen und selbstständig zu beurteilen, ob sie seriös und vertrauenswürdig sind. Zum anderen gilt es, den Nutzer*innen ein gutes Informations-Angebot zu liefern. Sind die Informationen beispielsweise einfach und schnell auffindbar, vernetzt, aktuell, relevant, sind alle relevanten Aspekte abgedeckt und für verschiedene Zielgruppe entsprechend aufbereitet? Am 24.02.2016 verabschiedete das Bundeskabinett das „Nationale Programm für nachhaltigen Konsum“ (NPNK). In Kapitel 3.3 ist die zentrale Bedeutung von Verbraucherinformationen dargestellt und der Ausbau von Informationsangeboten wie dem UBA-Verbraucherportal "Umweltbewusst leben" (mittlerweile "UBA-Umwelttipps") und Steigerung des Praxisbezugs von Informationen zum nachhaltigen Konsum explizit als Maßnahmen festgehalten. Dieses Vorhaben soll einerseits aufzeigen, welche Defizite es im deutschsprachigen, digitalen Informationsangebot zu nachhaltigem Konsum und nachhaltigem Onlinehandel gibt und Lösungen aufzeigen, wie vorhandene digitale Informationsangebote verbessert und miteinander vernetzt werden und eine höhere Reichweite und Sichtbarkeit bekommen können.

Flotte Berlin e.V.: Keine Gewährleistung der zivilrechtlichen Leihvertragssicherheit und des Datenschutzes bei der Ausleihe von Lastenfahrrrädern?

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO (Abteilung I/Referat I) Sehr geehrte Frau Senatorin Bode, bitte senden Sie mir Folgendes, erteilen Sie mir Auskunft bzw. gewähren Sie mir Akteneinsicht. Ihre Senatsverwaltung fördert mich öffentlichen Mitteln den Verein Flotte e.V. des ADFC Berlin für die Bereitstellung von kostenfreien Lastenfahrrädern, die an verschiedenen Standorten in Berlin für BürgerInnen bereitstehen. Interessierte für eine Ausleihe müssen sich zuvor bei der Flotte Berlin anmelden und ein Konto anlegen. Über den Buchungskalender können sie dann ein Lastenrad verbindlich buchen. Grundlage hierfür bildet dann ein Leihvertrag. Die Ausgabe- und Rückgabe-Standorte stellen dann die Lastenräder für die Abholung und Rückgabe zur Verfügung und kontrollieren die ordnungsgemäße Rückgabe. Fragen: 1. Seit wann erhält die Flotte Berlin e.V. welche Förderungen mit welchen Qualitätsanforderungen und wie hoch sind die jährlichen Zuwendungen durch Ihre Senatsverwaltung? 2. Erhält die Flotte Berlin e.V. auch noch von weiteren Stellen öffentliche Zuwendungen und wenn ja, von wem? 3. Hat die Senatsverwaltung, im Rahmen der Förderung durch das Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm, eine Dienst-, Fach-, Rechtsaufsicht oder eine andere Art von Aufsicht über die Flotte Berlin e.V. als Zuwendungsempfänger? 4. Nimmt die Senatsverwaltung Beschwerden von AusleiherInnen entgegen und wenn ja, wie ist das interne verwaltungsrechtliche Procedere? 5. Hat die Senatsverwaltung im Zuge der Bewilligung der Förderung für die Flotte Berlin e.V. juristisch geprüft: - ob zwischen der Flotte Berlin e.V. und den AusleiherInnen ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis i.S. § 598 BGB zustande kommt? - welchen Rechtsstatus die Ausgabe-/Rückgabe-Standorte für die Lastenräder in diesem Leihvertragsverhältnis mit der Flotte Berlin e.V. haben? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Das BfS und das Umweltinformationsgesetz (UIG)

Das BfS und das Umweltinformationsgesetz (UIG) Das deutsche Recht kennt eine Vielzahl von Informationsfreiheitsrechten. Sie sind entweder in speziellen Gesetzen oder Einzelvorschriften des Bundes und der Länder verbrieft. Dazu zählen unter anderem: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ( IFG ) – Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) , Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation des Bundes. Da sich die Mehrheit der an das BfS gerichteten Anfragen auf Umweltinformationen bezieht, erhalten Sie an dieser Stelle einen Überblick über Ihre Rechte nach dem UIG sowie über das dazu gehörige Antragsverfahren. Das Vorgehen bei Informationsanfragen nach anderen gesetzlichen Grundlagen ist dem hier vorgestellten Verfahren ähnlich. Ziel des UIG ist es, den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zu verbessern. Dadurch soll das Verwaltungshandeln an Transparenz gewinnen, die Kontrolle der Verwaltung durch den/die Bürger*in ermöglicht und somit der Umweltschutz gestärkt werden. Das UIG verschafft jeder Person unter den Voraussetzungen des Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen im Sinne des UIG verfügbar sind. Seine gesetzliche Pflicht nach § 10 UIG , die Öffentlichkeit aktiv über Umweltinformationen zu unterrichten, erfüllt das BfS sowohl durch seine Internetangebote als auch durch Publikationen . Das BfS informiert über seine rechtlichen Pflichten hinaus über seine Arbeit und sucht aktiv den Austausch mit den Bürger*innen. Wie wird das Informationsrecht nach dem UIG genutzt? Zunächst muss geklärt werden, ob es sich bei den benötigten Informationen um Umweltinformationen handelt. Umweltinformationen im Sinne des UIG sind generell alle Daten, die einen Bezug zur Umwelt aufweisen. Der Gesetzgeber hat sie in § 2 Absatz 3 UIG genau bestimmt. Hiernach sind Umweltinformationen solche Informationen, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen (Luft, Wasser, Boden, Landschaft etc. ) und ihre Wechselbeziehung, Faktoren (Stoffe, Energie, Lärm etc. ), die sich auf die Umweltbestandteile auswirken, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken (können) oder ihren Schutz bezwecken, Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige Analysen von den soeben genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten, oder den Zustand der menschlichen Gesundheit etc. beziehen. Der Begriff der Umweltinformation wird sehr umfassend interpretiert. Sofern Sie an Informationen ohne Umweltbezug interessiert sind, wird Ihr Antrag nach Maßgabe der dann jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage geprüft. Der Weg zu verfügbaren Umweltinformationen im BfS 1. Schritt: Antragstellung Sie können Ihren Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen mündlich oder schriftlich stellen. Sie können ihn auch per E-Mail an ePost@bfs.de senden. Beachten Sie hierbei bitte folgende Punkte: Je genauer Sie die gewünschte Umweltinformation beschreiben, desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet werden. Beschreiben Sie die Umweltinformation nicht oder nicht genau genug, werden Sie möglicherweise gebeten, Ihren Antrag zu präzisieren. Sie brauchen Ihren Informationsantrag nicht zu begründen. Gleichwohl kann eine Erläuterung Ihres Beweggrundes die Bearbeitung Ihres Antrags erleichtern, falls beispielsweise ein Ablehnungsgrund des §§ 8 und / oder 9 UIG Ihrem Informationswunsch ganz oder teilweise entgegensteht. In diesem Fall muss das BfS eine Interessenabwägung vornehmen, deren Ergebnis über den Umfang des Informationszugangs entscheidet. Dafür kann es wichtig sein, den Grund Ihres Antrags zu kennen. Mehr zu der Prüfung der Ablehnungsgründe erfahren Sie im "2. Schritt" . Benennen Sie die von Ihnen gewünschte Art des Informationszugangs: "Auskunftserteilung", "Akteneinsicht" oder "in sonstiger Weise" gemäß § 3 Absatz 2 UIG . Bitte bedenken Sie, dass der Zugang zu Umweltinformationen mit der Erhebung von Gebühren und Auslagen verbunden sein kann. Ihre Höhe richtet sich nach den Bestimmungen der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV). Einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort, die Herausgabe weniger Duplikate sowie die Ablehnung eines Antrags sind kostenlos. Für die übrigen Bekanntgabemaßnahmen der Umweltinformationen müssen grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die maximale Höhe der Gebühren darf dabei den Betrag von 500 € nicht überschreiten. Das BfS kann allerdings von der Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. Ob in Ihrem Fall Gebühren anfallen und Auslagen erhoben werden, können Sie vorab beim BfS erfragen. 2. Schritt: Antragsbearbeitung durch das BfS Sobald Ihr Antrag eingegangen ist, prüft das BfS , ob folgende Bedingungen erfüllt sind: Handelt es sich bei den gewünschten Informationen um Umweltinformationen? Wenn nicht, erfolgt die Prüfung Ihres Informationszugangsbegehrens nach der im Einzelfall maßgeblichen Regelung. Das jeweilige Verfahren gleicht in wesentlichen Zügen dem hier dargestellten. Ist der Antrag präzise genug formuliert? Sollte dies nicht der Fall sein, wird das BfS Sie bitten, Ihren Antrag zu spezifizieren. Sind die Umweltinformationen im BfS verfügbar? Die Verfügbarkeit der Umweltinformation setzt voraus, dass die Daten im BfS tatsächlich, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, vorhanden sind oder für das BfS bereitgehalten werden. Deshalb besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu Daten, die durch das BfS noch erstellt werden müssten. Steht ein Ablehnungsgrund der §§ 8 und 9 UIG dem Informationswunsch entgegen? Der Umfang Ihres Anspruchs auf Umweltinformationen kann durch die in §§ 8 und 9 UIG normierten Ablehnungsgründe beschränkt werden. In § 8 UIG finden sich Ablehnungsgründe, die dem Schutz öffentlicher Belange dienen. § 9 UIG dient dem Schutz "sonstiger Belange", worunter der Schutz natürlicher und juristischer Personen verstanden wird. Bezieht sich ein Antrag beispielsweise auf Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf "bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit", § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG , hätte, darf das BfS die gewünschte Umweltinformation grundsätzlich nicht bekannt geben. Es sei denn, es gelangt im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt den Schutzzweck des Ablehnungsgrundes. Bezieht sich ein Antrag auch auf personenbezogene Daten Dritter (Name, Anschrift, Telefonnummer etc. ), § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG , durch deren Bekanntgabe die Interessen Dritter erheblich beeinträchtigt würden, muss die betroffene Person zunächst angehört werden, ob sie sich durch die Bekanntgabe ihrer personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigt fühlt oder ihr zustimmt. Lehnt sie die Bekanntgabe ab, hat das BfS ihr Persönlichkeitsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe abzuwägen und die Entscheidung der betroffenen Person mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht der betroffenen Person der Rechtsweg offen. Die Bearbeitung Ihres UIG -Antrags erfolgt so schnell wie möglich. Das UIG sieht vor, jeden Antrag grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beantworten. Eine Ausnahme bilden qualitativ oder quantitativ komplexe UIG -Anträge, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beantworten sind. Dabei ist zu beachten, dass nach einer Präzisierung die Frist neu beginnt. Das BfS informiert Sie innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres UIG -Antrags über eine mögliche längere Bearbeitungszeit. Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere die Anhörungsverfahren die Bekanntgabe der Umweltinformationen verzögern können. 3. Schritt: Entscheidung über den Informationszugang Nach Abschluss der Antragsprüfung teilt Ihnen das BfS mit, ob beziehungsweise in welcher Art und Weise Sie Zugang zu den gewünschten Umweltinformationen erhalten können. Gegebenenfalls schließt sich ein Termin zur Einsichtnahme der Akten im BfS an. Mitteilung der Entscheidung Das BfS teilt Ihnen das Ergebnis der Prüfung Ihres UIG -Antrags mit. Dies ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Somit erhalten Sie entweder sogleich den Informationszugang im beschiedenen Umfang in Form von Kopien oder sonstigen Datenträgern und / oder eine Mitteilung über mögliche Termine der Akteneinsichtnahme im beschiedenen Umfang im BfS und / oder die Mitteilung über die (Teil-) Ablehnung Ihres Antrags. Sollten die beiden erstgenannten Fälle gebührenpflichtig sein, erhalten Sie gleichzeitig Kenntnis von der Kostenentscheidung. Akteneinsicht Haben Sie eine Akteneinsicht beantragt, vereinbart das BfS mit Ihnen einen Termin zur Durchführung der Akteneinsicht. An diesem Termin erhalten Sie Einsicht in den Akteninhalt in dem im Bescheid genannten Umfang. 4. Schritt: Rechtsschutz Soweit Ihnen das BfS den Zugang zu Umweltinformationen nicht in dem beantragten Umfang ermöglicht, können Sie Widerspruch gegen die Entscheidung erheben. Dieser ist gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung Ihres UIG -Antrags beim BfS zu erheben. Hieran schließt sich das Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls ein verwaltungsgerichtliches Verfahren an. Des Weiteren können Sie gemäß § 7a UIG in Verbindung mit § 12 IFG den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn Sie Ihr Recht auf Zugang zu Umweltinformationen als verletzt ansehen. Stand: 27.05.2025

LfULG Förder- und Fachbildungszentrum (FBZ) Zwickau

Die Arbeitsschwerpunkte des FBZ Zwickau mit Fachschule für Landwirtschaft umfassen: - Umsetzung zahlreicher Ausgleichs-, Prämien- und Fördermaßnahmen für den Agrarbereich, - Mitwirkung beim Vollzug verschiedener Fachgesetze, - produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Beratung in der Landwirtschaft und im Gartenbau auf der Grundlage von Fachgesetzen und im Zusammenhang mit der staatlichen Förderung (Cross Compliance), - sozio-ökonomische bzw. Beratung von existenzgefährdeten Betrieben, - berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung im Agrarbereich, - fachbezogene Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformation sowie - Ernährungsvorsorge und -sicherstellung.

LfULG Förder- und Fachbildungszentrum (FBZ) Nossen Sitz: Döbeln

Die Aufgabenschwerpunkte des FBZ Nossen Sitz Döbeln mit Fachschule für Landwirtschaft umfassen: - Umsetzung zahlreicher Ausgleichs-, Prämien- und Fördermaßnahmen für den Agrarbereich, - Mitwirkung beim Vollzug verschiedener Fachgesetze, - produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Beratung in der Landwirtschaft und im Gartenbau auf der Grundlage von Fachgesetzen und im Zusammenhang mit der staatlichen Förderung (Cross Compliance), - sozio-ökonomische bzw. Beratung von existenzgefährdeten Betrieben, - berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung im Agrarbereich, - fachbezogene Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformation sowie - Ernährungsvorsorge und -sicherstellung.

Wissenschaftliche Begleitung der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Viertes Arbeitsprogramm

a) Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG und die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung 2017/1369/EU sind zentrale Instrumente des produktbezogenen Umweltschutzes in der EU, welche wesentlich zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie zur Minderung der von energieverbrauchsrelevanten Produkten verursachten Umweltbelastungen und zur Verbraucherinformation beitragen. Die EU-Kommission wird Anfang 2021 ihr viertes Arbeitsprogramm vorlegen. b) Zudem ist nach den Ankündigungen im neuen Aktionsplan Kreislaufwirtschaft und dem Grünen Deal damit zu rechnen, dass die Ökodesign-RL im Rahmen der "Sustainable Products Initiative" überarbeitet, im Anwendungsbereich auf neue Produktgruppen ausgeweitet und in den zu regelnden Aspekten erweitert wird. Eine wissenschaftlich fundierte Unterstützung für die Beteiligung des Umweltbundesamtes am Ausgestaltungsprozess ist erforderlich, um die Vielzahl der im Regelungsprozess befindlichen Produktgruppen bearbeiten zu können. Ziel ist es, hohe ökologische Standards in den Durchführungsmaßnahmen zu verankern, die sowohl die Energieeffizienz, als auch weitere relevante Umweltwirkungen und vor allem die Ressourceneffizienz im umfassenden Sinne adressieren. Zielsetzung/Methoden: 1) Begleitung und Kommentierung von Vorstudien für Produktgruppen;2) Kurzexpertisen und ad-hoc Beratung für Produktgruppen für Stakeholderkonsultationen, Konsultationsforen, Expertentreffen und Regelungsausschüssen, Prüfung der Anforderungen für Energieeffizienz und weitere Umweltwirkungen, vor allem Aspekte der Ressourceneffizienz;3) Begleitung von Selbstregulierungsinitiativen der Industrie;4) Informationen für Akteure: Erstellung von Produktdatenblättern für erlassene Verordnungen, Fortführung des Ökodesign-Kalenders und einer Übersicht zu den Einsparpotentialen, 5) Kurzexpertisen zu noch zu spezifizierenden Themen, welche in anschließenden Fachgesprächen mit der Fachöffentlichkeit diskutiert werden.

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