Am 22. Februar 2016 veröffentlichte der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) seine knapp 60-seitige Stellungnahme über die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) auf die Umwelt- und Verbraucherschutzvorschriften und erteilte auch konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung. Nach Auffassung des SRU muss in Bereichen, wo die Schutzvorstellungen der Handelspartner sehr unterschiedlich sind, sichergestellt werden, dass Regelungen zum Schutz der Umwelt nicht verzögert oder Standards gesenkt werden. Die Sachverständigen führen an, dass in der EU und den USA in der Regel anders mit Umweltrisiken umgegangen werde. Das europäische Umweltrecht ist demnach vom Vorsorgeprinzip geprägt, das es erlaubt, dass der Staat regulierend eingreifen darf um Gefahren abzuwehren. Deshalb empfiehlt der SRU, dass Vorsorgeprinzip in den Vertragstexten konkret zu verankern. Der SRU tritt außerdem dafür ein, dass die Verhandlungen zu TTIP so transparent wie möglich verlaufen. Die Verhandlungspositionen der US-amerikanischen Seite werden bislang nicht bekannt gemacht.
Die Herstellung von neuen Elektro- und Elektronikgeräten ist mit einem hohen Energie- und Ressourcenverbrauch verbunden. Trotzdem werden sie von Verbraucherinnen und Verbrauchern immer früher weggeschmissen. Aber selbst bei sachgerechter Entsorgung können die wertvollen Ressourcen nicht vollständig zurückgewonnen werden. Deshalb gilt: Nutzen Sie Ihre Produkte so lange wie möglich. Veröffentlicht in Ratgeber.
Die Verlängerung der Produktnutzungs- und -lebensdauer ist ein zentrales Ziel der Produktpolitik. Zur Umsetzung dieses Zieles bedarf es auch des Wissens und der Mitarbeit der Verbraucherinnen und Verbraucher. Im Rahmen des Vorhabens wurden verschiedene Formate zur Verbrauchersensibilisierung für das Thema Nutzungs- und Lebensdauer von Produkten erstellt, die u.a über Verbraucherrechte bei auftretenden Mängeln informieren, Hilfestellungen bei der Kaufentscheidung bieten und Möglichkeiten zur Verlängerung der Produktnutzungs- und -lebensdauer sowie deren rechtliche Besonderheiten aufzeigen. Veröffentlicht in Texte | 76/2019.
Die Sorgen der Berlinerinnen und Berliner wachsen mit jeder Nachricht zu steigenden Preisen. Doch nicht alles wird derzeit teurer. Damit Verbraucherinnen und Verbraucher künftig kurzfristig Antworten auf Verbraucherfragen erhalten, die ihnen im Alltag begegnen, gibt es unabhängigen juristischen Rat nun auch telefonisch – kostenfrei und ohne Terminvereinbarung. Das neue Servicetelefon der Verbraucherzentrale bietet schnelle Hilfe bei verbraucherrechtlichen Problemen. Wer auf einen Fake-Shop hereingefallen oder in eine andere Kostenfalle getappt ist, braucht schnellstmöglich einen verlässlichen Rat, wie man sich verhalten sollte, um den Schaden zu begrenzen. Aus diesem Grund hat die von der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz geförderte Verbraucherzentrale ein neues Angebot geschaffen, damit Berlinerinnen und Berliner schnelle Hilfe erhalten. Die kostenfreie Kurzberatung fungiert als erste Anlaufstelle, an die sich Betroffene telefonisch wenden können, um eine Auskunft zu ihrem Problem zu bekommen. Markus Kamrad, Staatssekretär für Verbraucherschutz : „Ich freue mich sehr darüber, dass wir mit der kostenfreien telefonischen Erstberatung eine Möglichkeit schaffen, schnell und unkompliziert an einen juristischen Rat zu kommen. Die Verbraucherzentrale hat jahrzehntelange Erfahrung in diesem Bereich und ist bestens geeignet den Berlinerinnen und Berlinern bei allen Fragen des allgemeinen Verbraucherrechts zur Seite zu stehen.“ Dörte Elß, Vorstand der Verbraucherzentrale Berlin : „Oftmals benötigen Verbraucherinnen und Verbraucher in einer akuten Problemsituation einfach nur einen kurzen Tipp, wie sie sich am besten verhalten, um diese zu lösen. Unser neues Beratungsangebot soll auch eine Lotsenfunktion erfüllen. Ich wünsche mir, dass die Berlinerinnen und Berliner es nutzen, wenn sie schnell einen unabhängigen Rat brauchen.“ Im Rahmen der kostenpflichtigen Terminberatung werden auch weiterhin komplexere Fälle bearbeitet, Unterlagen gesichtet oder Rechtsvertretungen angenommen. Weitere Informationen Ratsuchende erreichen die Hotline der telefonischen Kurzberatung zum Ortstarif am Montag und Freitag von 10-13 Uhr sowie am Mittwoch von 15-18 Uhr unter Tel.: (030) 214 85 200. Weitere Informationen finden Interessierte bei der Verbraucherzentrale. Für Rückfragen: Dr. Grit Kittelmann Presseportal
Die Herstellung von neuen Elektro- und Elektronikgeräten ist mit einem hohen Energie- und Ressourcenverbrauch verbunden. Trotzdem werden sie von Verbraucherinnen und Verbrauchern immer früher weggeschmissen. Aber selbst bei sachgerechter Entsorgung können die wertvollen Ressourcen nicht vollständig zurückgewonnen werden. Deshalb gilt: Nutzen Sie Ihre Produkte so lange wie möglich.
Produkte und Konsumgewohnheiten der modernen Gesellschaft des 21. Jahrhunderts haben signifikante Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Jüngste Studien zeigen, dass immer mehr Elektro- und Elektronikgeräte vorzeitig ersetzt werden, obwohl sie noch voll funktionsfähig sind. Außerdem steigt der Anteil an Haushaltsgroßgeräten, die aufgrund eines Defektes bereits in den ersten fünf Jahren ersetzt werden. Dabei ist eine längere Lebens- und Nutzungsdauer von Produkten insgesamt umweltfreundlicher und ressourcensparender - trotz aller Fortschritte hinsichtlich der Energieeffizienz. Eine Verbraucherbefragung des Öko-Instituts e. V. im Auftrag des Umweltbundesamtes ergab zudem, dass fast jede/r Dritte unzufrieden mit der Lebensdauer von Elektronikprodukten ist. Auf der anderen Seite zeigt eine Verbraucherbefragung von Conpolicy im Auftrag des Verbraucherschutzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, dass durchschnittlich 60 Prozent der Befragten über mangelnde Kenntnisse in Bezug auf ihre Rechte als Verbraucherin und Verbraucher verfügen - vor allem, was das Wissen über Gewährleistungsrechte und Garantieregelungen angeht. Dabei können Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Inanspruchnahme ihrer Verbraucherrechte einen Beitrag zur Verlängerung der Nutzungs- und -lebensdauer von Produkten leisten. Dementsprechend gilt es, das Wissen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern bezüglich ihrer Rechte und grundlegender Umweltinformationen zu stärken, um somit einen Beitrag zur Verlängerung der Nutzungs- und -lebensdauer von Produkten zu leisten. Quelle: Forschungsbericht
Kühlschrank: Mit kleinen Tipps unnötigen Stromverbrauch vermeiden Mit welchen Umwelttipps Sie beim Kühlschrank Energie sparen Kaufen Sie Kühlschränke mit niedrigem Stromverbrauch. So groß wie nötig, so klein wie möglich: Zu große Kühlschränke kosten unnötig Strom. Öffnen Sie den Kühlschrank jeweils nur kurz, damit möglichst wenig warme Luft einströmt. Nutzen Sie Ihren Kühlschrank so lange wie möglich und reparieren Sie diesen bei Bedarf. Entsorgen Sie Ihre Altgeräte sachgerecht bei der kommunalen Sammelstelle oder beim Neukauf über den Händler. Gewusst wie Kühlschränke gehören zu den größten Stromverbrauchern im Haushalt. Auch die Herstellung eines Kühlschranks benötigt wertvolle Ressourcen und verursacht umweltschädliche Emissionen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese Umweltbelastungen verringern können. Sparsames Gerät kaufen: Kühl- und Gefriergeräte laufen rund um die Uhr und gehören zu den größten Stromfressern im Haushalt. Die Stromkosten bewegen sich – je nach Modell und Alter – zwischen 20 und 80 Euro im Jahr. Bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 15 Jahren ergibt dies Stromkosten in Höhe von 300 bis zu 1.200 Euro. Der jährliche Stromverbrauch ist auf jedem Gerät in Kilowattstunden (kWh) angegeben. Kaufen Sie deswegen ein sparsames Gerät. Mit Einführung des neuen EU-Energielabels im Jahr 2021 erfolgt die Einordnung auf Basis des Energieverbrauches bzw. der Energieeffizienz in die Klassen A (geringster Verbrauch) bis G (höchster Verbrauch). Die sparsamsten Kühlgeräte befinden sich aktuell in den Klassen A oder B. Vergleichen Sie in Geschäften, in Katalogen oder im Internet mehrere Geräte, ob nicht eines davon eine noch höhere Kennzeichnung trägt. Mittels des QR-Codes auf dem Label finden Sie weitere Informationen über das betreffende Model auf der neuen EU-Produktdatenbank (EPREL). Die richtige Größe wählen: Kühlgeräte gibt es mit und ohne Gefrierfach oder als Kühl-Gefrier-Kombination. Dabei gilt: Kalkulieren Sie Ihren Kühlbedarf beim Kühlschrankkauf eher vorsichtig. Denn auch der nicht genutzte Stauraum erhöht den Energieverbrauch. Achten Sie aber gleichzeitig auf die angegebenen Jahreswerte in kWh – so kann es nämlich durchaus sein, dass größere Geräte einen gleichen oder geringeren Stromverbrauch aufweisen. Die Stiftung Warentest gibt als Richtgröße für Kühlschränke bei 1- bis 2-Personen-Haushalten ca. 90 Liter Nutzinhalt an. Für das Gefriervolumen werden 50 bis 80 Liter bei geringer und 100 bis 130 Liter bei großzügiger Vorratshaltung vorgeschlagen. Auf dem Markt erhältliche Kühl-Gefrier-Kombinationen weisen aber durchschnittlich wesentlich höhere Nutzinhalte im Kühlbereich auf. Falls bereits ein separates Gefriergerät vorhanden ist, wäre ein Gefrierfach im Kühlschrank überflüssig. Je nach Alter des Gefriergerätes kann sich allerdings ein Wechsel zu einer effizienten Kühl-Gefrier-Kombination lohnen. Kaufberatung Kühlschrank Quelle: Umweltbundesamt EU-Energielabel Kühlgeräte Quelle: Europäische Kommission Reparieren lassen und lange nutzen: Wenn Ihr Kühlschrank einen Defekt hat, lassen Sie ihn nach Möglichkeit reparieren und verhelfen Sie so dem Kühlschrank zu einer möglichst langen Nutzungsdauer. Denn die Herstellung eines Neugeräts ist ebenfalls umweltbelastend und verbraucht wertvolle Ressourcen, die auch oft nur unzureichend zurückgewonnen werden können. Darüber hinaus wird zukünftig nicht mehr mit großen Effizienzsprüngen bei neuen Kühlschränken gerechnet. Falls Sie Ihren Kühlschrank innerhalb der letzten zwei Jahre gekauft oder eine Zusatzgarantie abgeschlossen haben, sollten Sie für die Reparatur Ihre Verbraucherrechte in Anspruch nehmen. Grundsätzlich ist es sinnvoll, schon beim Neukauf auf Langlebigkeit und Reparaturfähigkeit zu achten. Leider lassen sich diese Merkmale beim Kauf nicht feststellen. Hilfsweise können Sie Folgendes tun: Fragen Sie nach dem Reparatur- und Wartungsangebot sowie nach der Ersatzteilverfügbarkeit. Fragen Sie, welche einfachen Reparaturen Sie selbst durchführen können. Garantiedauer sowie Zusatzgarantien können ein Merkmal für einen langlebigen Kühlschrank sein. Prüfen Sie vorab, ob Zusatzkosten entstehen und welche Reparaturfälle abgedeckt sind. Austausch von funktionsfähigen Geräten nur im Ausnahmefall: Der Austausch eines älteren funktionsfähigen Kühlschrankes durch ein hocheffizientes Neugerät ist nur im Ausnahmefall ökologisch sinnvoll. Das ist dann der Fall, wenn Sie Ihren Kühlschrank vor dem Jahr 2005 gekauft haben oder er eine niedrige Energieeffizienzklasse besitzt und Sie ihn gegen einen neuen Kühlschrank in der höchsten Energieeffizienzklasse austauschen (siehe Abbildung unten). Wenn Sie hingegen einen Kühlschrank der vormals höchsten Effizienzklasse nutzen, dann bringt aus ökologischer Sicht der Ersatz durch ein sparsameres Modell kaum Vorteile. Lassen Sie auch diese Geräte bei einem Defekt reparieren. Besitzen Sie nach dem heutigen Stand einen sehr effizienten Kühlschrank, sollten Sie diesen möglichst lange nutzen und bei Bedarf reparieren. Richtig entsorgen: Weitere Informationen zur richtigen Entsorgung Ihres Kühlschranks und anderer Elektroaltgeräte finden Sie in unserem UBA-Umwelttipp "Alte Elektrogeräte richtig entsorgen" . Was Sie noch tun können: Als Alternative zum Neukauf können Sie auch Gebrauchtgeräte z. B. mit Garantie vom Händler erwerben, denn so wird die Herstellung eines Neugerätes vorerst vermieden. Kaufen Sie Geräte mit halogenfreien Kältemitteln (in der Regel Isobutan (R-600a)) und halogenfreien Schäumungsmitteln. Den Kühlschrank nicht zu lange öffnen. Temperatur regulieren: 7 °C im Kühlschrank und -18 °C im Gefrierfach reichen aus. Keine warmen Speisen hineinstellen. Kühlschränke nicht in die Nähe von Wärmequellen (z.B. Herd) stellen und nicht direkter Sonneneinstrahlung aussetzen. Das Gerät bei Bedarf abtauen. Der Reif von Lebensmitteln verbraucht Energie, daher die Lebensmittel gut verpacken. Wenn Sie in den Urlaub fahren, können Sie Ihren Kühlschrank auf die niedrigste Stufe stellen. Kühlschrank regelmäßig auswischen. Hintergrund Seit 1995 ist in Deutschland der Einsatz von vollhalogenierten, Ozonschicht schädigenden Kohlenwasserstoffen ( FCKW ) als Kälte- und Schäumungsmittel in Kühlgeräten verboten. Das Inverkehrbringen von Haushaltskühl- und gefriergeräten, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr enthalten, ist in der EU seit 1. Januar 2015 verboten, ab dem 1. Januar 2026 gilt das Verbot für alle fluorierten Treibhausgase, unabhängig vom Treibhauspotenzial. In Altgeräten können FCKW und HFKW jedoch vorkommen. Durch illegal entsorgte Kühlschränke können diese Stoffe unkontrolliert in die Atmosphäre entweichen und zur weiteren Zerstörung der Ozonschicht und/ oder zur Erwärmung der Erdatmosphäre beitragen. In Haushaltsgeräten wird heute zumeist Isobutan (R-600a) als Kältemittel und Pentan (R-601) als Schäumungsmittel eingesetzt. Diese halogenfreien Kohlenwasserstoffe haben kein Ozonabbaupotenzial und nur ein sehr geringes Treibhauspotenzial. Marktbeobachtung: Besonders energieeffiziente Kühlgeräte sind nach dem Energieeffizienzlabel mit in der höchsten Energieeffizienzklasse bewertet, s. EU-Energielabel. Ihre Marktanteile lagen im Jahr 2018 bei 82,9 %. Die Marktentwicklung der energieeffizienten Kühlgeräte zeigt beispielhaft, wie stark effiziente Haushaltsgeräte an Bedeutung zulegen konnten: Ihr Marktanteil stieg von lediglich 9 % im Jahr 2008 innerhalb von nur 6 Jahren auf 68,9 % im Jahr 2014 (GfK 2015). Quellen: GfK - Gesellschaft für Konsumforschung (2015): Marktdaten Haushaltsgeräte und Beleuchtung .
Produkte länger nutzen: sachgerechter Gebrauch, Gewährleistung und Neukauf Wie Sie Produkte so lange wie möglich nutzen Aus Umweltsicht gilt (fast) immer: Nutzen Sie Ihre Elektro- und Elektronikgeräte so lange wie möglich. Achten Sie beim Neukauf auf langlebige und reparaturfreundliche Geräte. Machen Sie bei defekten oder nicht einwandfreien Geräten von Ihren Gewährleistungsansprüchen Gebrauch. Gehen Sie sorgsam mit Ihren Geräten um, warten und reinigen Sie diese regelmäßig. Lassen Sie defekte Geräte reparieren . Entsorgen Sie am Ende einer möglichst langen Nutzungszeit Ihr Altgerät sachgerecht. Gewusst wie Elektro- und Elektronikgeräte benötigen nicht nur Strom zum Betrieb, sondern auch viel Energie und andere Ressourcen zur Herstellung. Die Herstellung ist dabei häufig sogar von höherer Umweltrelevanz als die Betriebsphase. Deshalb gilt: Je länger ein solches Gerät genutzt wird, desto besser für die Umwelt. Deshalb gilt: Nutzen Sie Ihre Produkte so lange wie möglich. Smartphones möglichst lange nutzen Quelle: Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum Elektrogeräte länger nutzen Quelle: Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum Produkte lange nutzen ist ein #BigPoint in Sachen Klimaschutz Quelle: Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum Smartphones möglichst lange nutzen Elektrogeräte länger nutzen Produkte lange nutzen ist ein #BigPoint in Sachen Klimaschutz Sorgsamer Umgang mit Geräten: Insbesondere Elektronikgeräte wie Smartphones, Laptops oder Flatscreens können leicht kaputt gehen. Nässe und Schmutz an den falschen Stellen oder Erschütterungen schaden den Geräten. Umso wichtiger ist ein besonders sorgsamer Umgang mit ihnen. Schützen Sie Ihre mobilen Geräte wie Smartphones durch Hüllen und Folien vor Stürzen und Kratzer. Achten Sie auf einen sicheren Stand beim Abstellen von Laptop oder Smartphone. Nutzen Sie Produkte im Außenbereich nur, wenn Sie dafür auch ausgelegt sind. Metall sollte möglichst vor Wasser geschützt werden, um Rost zu vermeiden. Akkus sollten vor Temperaturschwankungen geschützt werden. Auch Schmutz kann die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, wenn es in das Innere des Gerätes gelangt. Deshalb sollen Geräte regelmäßig gereinigt werden und in einer möglichst sauberen Umgebung gelagert und verwendet werden. Reparieren von defekten Geräten: Aus Umweltsicht lohnt sich eine Reparatur statt eines Neukaufs so gut wie immer. Doch vermeiden Sie Reparaturen in Eigenregie, wenn Sie Gewährleistungs- oder Garantieansprüche haben. Gewährleistungsrechte umweltfreundlich nutzen : Nicht immer läuft nach einem Neukauf alles rund. Hat die gekaufte Ware innerhalb der ersten zwei Jahre einen Mangel, sollten Sie von Ihren Gewährleistungsrechten Gebrauch machen. Ob im stationären oder Online-Handel erworben: Der Verkäufer ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen eine gekaufte Ware frei von Mängeln zu übergeben. Ist dies nicht der Fall, haben Sie bei Neugeräten für zwei Jahre Anspruch auf Gewährleistung. Bei gebrauchten Produkten können gewerbliche Händler die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate beschränken , indem dies deutlich kenntlich ausgewiesen wird. Wenn Sie gebrauchter Ware von Privatpersonen kaufen, sollten Sie den Kaufvertrag dahingehend genau prüfen, ob die/der private Verkäufer*in jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hat. Beachten Sie hierbei die sogenannte Beweislastumkehr. Innerhalb von zwölf Monaten (bei Geräten, die Sie vor dem 1. Januar 2022 gekauft haben, innerhalb von sechs Monaten) nach Übergabe der Ware müssen Sie als Käufer*in nicht nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand. Nach dieser Frist müssen Sie dies nachweisen. Reklamieren Sie den Mangel am besten schriftlich beim Verkäufer. Zunächst haben Sie gegenüber dem Händler einen Anspruch auf Nacherfüllung . Grundsätzlich können Sie wählen, ob das Produkt repariert oder durch ein neues, mangelfreies Produkt ersetzt werden soll. Ist beides nicht möglich oder für den Verkäufer unverhältnismäßig kostenintensiv, können Sie im Anschluss zwischen einem Rücktritt oder einer Kaufpreisminderung wählen. Wenn Sie sich mit einem Mangel arrangieren können und das Gerät nur unwesentlich vom Neuzustand abweicht, ist es ökologisch sinnvoller, das Produkt zu behalten. Wenn ein Mangel vom Verkäufer verursacht wurde, können Sie mitunter Schadensersatz beim Verkäufer geltend machen. Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung übernehmen einige Hersteller oder Verkäufer für ihre Produkte Garantien . Klären Sie mit dem Garantiegeber, ob es sich bei Ihrem aufgetretenen Defekt um einen Garantiefall handelt. Weitere Informationen zum Thema Gewährleistung und Garantie finden Sie bei den Verbraucherzentralen und beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland . Langlebige Produkte bevorzugen : Wie lange ein Produkt halten wird, lässt sich im Voraus nicht exakt bestimmen. Folgende Tipps helfen Ihnen, beim Neukauf langlebigere Produkte zu erkennen: Langlebige Geräte sind tendenziell teurer. Dies ist beispielsweise auf eine höhere Materialqualität oder Ersatzteilvorhaltung zurückzuführen. Berücksichtigen Sie Lebensdauertests durch unabhängige Institute (wie z. B. durch Stiftung Warentest). Auf Reparierbarkeit achten Freiwillige Zusatzgarantien : Bevor Sie sich für eine kostenpflichtige Garantieverlängerung entscheiden, prüfen Sie die Garantiebedingungen . Achten Sie bei (Produkten ) auf den Blauen Engel. Bei diesen Produkten zählen neben einem niedrigen Energie- und Ressourcenverbrauch auch Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit zu den produktspezifischen Umweltkriterien des Blauen Engels . Geräte sind generell für eine vorher definierte Nutzungsintensität ausgelegt. Wenn Sie ein Gerät besonders intensiv nutzen werden, sollten Sie deshalb Geräte für den Profi- und Businessbereich wählen. Denn diese sind auf eine deutlich intensivere Nutzung ausgelegt als solche für den privaten Gebrauch. Achten Sie auf ein möglichst zeitloses Design , was Ihnen noch viele Jahre gefallen wird Bei modularen Geräten können Sie Bauteile selbstständig austauschen und Hardware updaten. Bisher sind jedoch nur wenige Produktkategorien im modularen Design verfügbar. Zusatzfunktionen an Geräten können kaputt gehen. Überlegen Sie sich daher im Vorfeld genau, was sie wirklich benötigen und auf welche Gadgets Sie verzichten können. Achten Sie beim Kauf von elektronischen Geräten auf die Energieeffizienz , damit Sie auch bei langer Nutzung eine niedrige Stromrechnung haben. Sie sind verpflichtet, ausrangierte Elektro- und Elektronikgeräte fachgerecht zu entsorgen. Was Sie noch tun können: Aus ökologischer Perspektive ist es sinnvoll, Geräte zu leihen und gebraucht zu kaufen. Mehr Infos hier (Sharing). Nutzen Sie das umfassende und überwiegend kostenfreie Informations- und Beratungsangebot der Verbraucherzentralen zu Ihren Verbraucherrechten. Eine Schlichtung stellt eine risikofreie Alternative zu einem Gerichtsprozess dar, um Ihre Verbraucherrechte gegenüber einem Unternehmen geltend machen zu können. Hintergrund Umweltsituation: Ressourcenabbau, Herstellung, Transport, Nutzung und Entsorgung von elektronischen Geräten verursachen erhebliche Umweltbelastungen. Begrenzt verfügbare Ressourcen werden verbraucht, Treibhausgase schaden dem Klima und das Abfallaufkommen wird erhöht. Zudem erfolgen insbesondere der Ressourcenabbau, die Herstellung und die Entsorgung nicht selten unter prekären sozialen Bedingungen. Auch Menschenrechtsverletzungen und Kinderarbeit sind nicht immer auszuschließen. Wird der gesamte Lebenszyklus eines Gerätes betrachtet, sind die größten sozialen Probleme und ökologischen Schäden in den allermeisten Fällen mit dem Ressourcenabbau und der Herstellung verbunden. Diese überwiegen vor allem bei Elektronikgeräten fast immer die Umweltbelastungen, die durch den Verbrauch an Strom während der Nutzung entstehen. Zum Beispiel verursacht die Nutzung einer langlebigen Waschmaschine in einem Betrachtungszeitraum von 20 Jahren knapp 1.100 kg weniger CO₂-Äquivalente als die Nutzung von vier kurzlebigen Maschinen über den gleichen Zeitraum. Das sind knapp 30 Prozent weniger Treibhausgasemissionen, wie die nachstehende Abbildung veranschaulicht. Vor diesem Hintergrund ist es in den meisten Fällen nicht sinnvoll, ein noch funktionierendes Gerät durch ein sparsameres Modell auszutauschen. Die Einspareffekte durch ein neues Gerät können die Energieverbräuche für die Herstellung eines Neugeräts i. d. R. nicht kompensieren. Wenn man beispielsweise ein Notebook durch ein neues, energieeffizienteres Notebook ersetzt, müsste man das neue Gerät mehrere Jahrzehnte lang nutzen, um den Aufwand für die Herstellung durch die Einsparung in der Nutzung wieder aufzuwiegen. Im Jahre 2017 – also bevor die Energieeffizienzklassen 2021 aktualisiert wurden – konnten wenige Gerätekategorien identifiziert werden, bei denen es ökologisch sinnvoll sein kann, besonders energieintensive Modelle (ggf. erst nach einem Defekt) gegen Geräte der besten Effizienzklasse auszutauschen. Die beistehende Abbildung veranschaulicht diese Fälle. Dazu gehören Trockner der Energieeffizienzklasse A oder niedriger, Kühlschränke der Energieeffizienzklasse A+ oder niedriger, Geschirrspülmaschinen der Energieeffizienzklasse A oder niedriger sowie Staubsauger der Energieeffizienzklasse C oder niedriger. Die Grafik zeigt, welche Geräte man der Umwelt wegen länger nutzen sollte (linke Seite). Gesetzeslage: Der Verkäufer ist gesetzlich verpflichtet, dem Käufer die gekaufte Ware mängelfrei zu übergeben. Andernfalls hat die/der Käufer*in einen Anspruch auf Gewährleistung, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Darüber hinaus bieten einige Hersteller oder Händler für ihre Produkte auf freiwilliger Basis Garantien an. Durch die Inanspruchnahme dieser Rechte können Verbraucher*innen einen Beitrag zur Verlängerung der Nutzungs- und Lebensdauer von Produkten leisten. Die Lebensdauer eines Gerätes wird nicht nur durch das Gerätedesign, sondern auch durch die Nutzungsintensität und den sorgsamen Umgang beeinflusst. Geräte sind generell für eine vorher definierte Nutzungsintensität ausgelegt. Diese ist meistens für Nutzer*innen nicht transparent, Ausnahmen bilden etwa Angaben zum Druckvolumen bei Druckern oder die täglichen Kaffeetassen bei einem Kaffeevollautomaten. Prinzipiell sind Geräte für den Profi- und Businessbereich auf eine deutlich intensivere Nutzung ausgelegt als solche für den privaten Gebrauch. Marktbeobachtung: Auf der einen Seite steigt die Ausstattung privater Haushalte mit Gebrauchsgütern. Auf der anderen Seite hat sich die durchschnittliche Nutzungsdauer vieler elektronischer Geräte in den letzten Jahren tendenziell verkürzt. Diese Erscheinung wird seit einigen Jahren unter dem Begriff „Obsoleszenz" diskutiert. Die Gründe dafür sind vielfältig: Neben kürzeren Innovationszyklen, Defekten durch Materialschwächen, schlechter Reparierbarkeit, hohen Reparaturkosten, fehlenden Software-Updates, aber auch dem Verbraucherwunsch nach modernen Geräten, verleiten aggressive Werbe- und Rabattaktionen zum Neukauf und Mehrkonsum. Die Ursache dafür ist unter anderem, dass Hersteller aufgrund der internationalen Konkurrenz Geräte unter einem enormen Kosten- und Zeitdruck designen und produzieren müssen. So ist der Anteil der innerhalb von weniger als fünf Nutzungsjahren aufgrund eines Defektes ausgetauschten Haushaltsgroßgeräte von 3,5 % im Jahr 2004 auf 8,3 % im Jahr 2013 gestiegen. Ein anderes Beispiel: 2012 waren über 60 % der ausgetauschten Flachbildschirmfernseher noch funktionstüchtig. 1 1 Quelle (Absatz Marktbeobachtung): Öko-Institut (2016): Einfluss der Nutzungsdauer von Produkten auf ihre Umweltwirkung: Schaffung einer Informationsgrundlage und Entwicklung von Strategien gegen „Obsoleszenz" , in Zusammenarbeit mit Universität Bonn, Institut für Landtechnik, im Auftrag des Umweltbundesamtes, UFOPLAN FKZ 3713 32 315, Dessau
Verbraucherschutz und Durchsetzung im Umweltbundesamt Seit dem Wechsel des Verbraucherschutzes ins Bundesumweltministerium ist die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt angesiedelt. Sie setzt keine individuellen Verbraucheransprüche durch, sondern wird bei innereuropäisch grenzüberschreitenden Sachverhalten aktiv, wenn die Rechte vieler Verbraucher*innen durch ein Unternehmen verletzt oder gefährdet sind. Hinweis: Die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt ist kein direkter Ansprechpartner für Verbraucher*innen. Unten finden Sie Hinweise, an wen Sie sich wenden können. Zuständigkeiten von „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im UBA und Rechtsgrundlagen In Deutschland erfolgt die Rechtsdurchsetzung wirtschaftlichen Verbraucherschutzrechts regelmäßig nicht auf behördlichem, sondern auf zivilrechtlichem Wege. Verbraucher*innen setzen ihre Rechte entweder selbst durch und/oder Verbraucherschutzverbände oder Konkurrenten gehen gegen die „schwarzen Schafe“ mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vor. Darüber hinaus setzt das UBA im Rahmen des europäischen Behördennetzwerks „Consumer Protection Cooperation“ (kurz: „CPC“) grenzüberschreitend die kollektiven wirtschaftlichen Interessen von Verbraucher*innen durch. Grundlage der Zusammenarbeit ist die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, die sogenannte CPC-Verordnung. Durch diese wurden Strukturen der Zusammenarbeit geschaffen, die in den Mitgliedstaaten die Benennung zuständiger Behörden sowie einer zentralen Verbindungsstelle vorsehen. Zentrale Verbindungsstelle ist in Deutschland das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ( BMUV ). Als eine von mehreren zuständigen Behörden wurde das Umweltbundesamt (UBA) benannt, mit der Folge, dass hier die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ eingerichtet wurde. Die CPC-Verordnung zielt auf eine effektive Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden in den EU-Mitgliedstaaten sowie den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen ab. Bei Verstößen gegen „Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ (= alle im Anhang der CPC-Verordnung aufgeführten Verordnungen und Richtlinien) ergreift die zuständige Behörde alle erforderlichen und verhältnismäßigen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen. Für die überwiegende Zahl der aufgeführten Verordnungen und Richtlinien ist das UBA zuständig. Neben dem UBA sind im CPC-Netzwerk folgende weitere deutsche Behörden im Rahmen ihrer Aufgabengebiete tätig: das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EU-VSchDG). Wie setzt die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ die Verbraucherrechte europäischer Bürger*innen durch? In die Zuständigkeit des UBA fallen beispielsweise Verstöße gegen Rechtsakte, die Unternehmen unlautere Geschäftspraktiken – wie irreführende Nachhaltigkeitsaussagen – verbieten. Bei einem Verstoß oder einem dahingehenden Verdacht werden Auskunfts- oder Durchsetzungsersuchen mithilfe einer EU-Datenbank, dem Binnenmarkt-Informationssystem „IMI“ (kurz für Internal Market Information System), in beide Richtungen gestellt: Das UBA wird auf Ersuchen seiner ausländischen Partnerbehörden tätig oder ersucht umgekehrt diese Behörden darum, die Rechte deutscher Verbraucher*innen zu schützen. Abhängig vom konkreten Sachverhalt kann das UBA die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Daten oder Dokumente verlangen und ggf. auch Durchsuchungen vornehmen sowie die Einstellung von Verstößen durch die*den Unternehmer*in schriftlich anordnen und ggf. Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen. Es ist aber grundsätzlich auch befugt, die Kooperation mit betroffenen Unternehmen zu suchen und mit ihnen über Zusagen zu verhandeln, wie ein Verstoß gegen Verbraucherrechte behoben werden könnte. Schließlich kann das UBA, statt selbst vorzugehen, auch einen Dritten – Verbraucher- oder Unternehmerverband – damit beauftragen, zivilrechtlich auf das Abstellen der Verstöße hinzuwirken und dies ggf. im Wege einer Unterlassungsklage durchzusetzen. Neben der Bearbeitung von Einzelfällen, die auch ein- und ausgehende Warnmeldungen umfassen, beteiligt sich das UBA auf der Grundlage der CPC-Verordnung außerdem an sogenannten „Sweeps“. Das sind stichprobenartige Marktüberprüfungen, ob Angebote, die Unternehmen ihren Kundinnen*Kunden machen, den gesetzlich vorgegebenen Kriterien genügen. Ein Fallbeispiel Sarah Vaasen aus Berlin sind nachhaltige Produkte wichtig. Daher bestellt sie eine Hose bei einem französischen Online-Händler, der auf seiner Internetseite – wie sich später herausstellen wird fälschlicherweise – mit dem Slogan „Europas umweltfreundlichste Modemarke“ wirbt. Ein Fernsehbeitrag zum Thema „Greenwashing“ macht sie jedoch stutzig. „Greenwashing“ sind PR-Methoden, die darauf zielen, einem Unternehmen ein umweltfreundliches Image zu verleihen, ohne dass es dafür eine hinreichende Grundlage gibt. Sie schaut sich daraufhin die Internetseite des Online-Händlers noch einmal genauer an, findet jedoch keine weiterführenden Informationen zu dessen Nachhaltigkeitsaussage. Verärgert wendet sich Sarah Vaasen an ihre örtliche Verbraucherzentrale. Dort stellt man fest, dass sie nicht die Einzige ist, die sich über den Online-Händler beschwert. Die daraufhin von der Verbraucherzentrale involvierte Organisationseinheit im UBA „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ setzt sich jetzt mit ihrer französischen Partnerbehörde in Verbindung, um die Rechte der Verbraucher*innen grenzüberschreitend durchzusetzen. Nachdem die französische Partnerbehörde dem Online- Händler Gelegenheit zur Schilderung seiner Sicht gegeben hat, erkennt dieser an, dass er unrechtmäßig gehandelt hat, und entfernt den Slogan von seiner Internetseite. Die so genannten „Green Claims“ sind aber nur ein denkbares Handlungsfeld. Dark Patterns, Subscription Traps und unklare AGB sind ebenfalls zu nennen. Wohin können sich Verbraucher*innen wenden? Verbraucher*innen können sich bei Streitigkeiten mit Unternehmen mit Sitz in Deutschland bei einer Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale über den vermuteten Verstoß informieren oder dort eine Beschwerde einreichen. Für individuelle Streitigkeiten mit Unternehmen aus dem EU-Ausland ist darüber hinaus das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland mit Sitz in Kehl zuständig. Außerdem können Verbraucher*innen sich an die rechtsberatenden Berufe oder Verbraucherschlichtungsstellen wenden. Das UBA und die Organisationseinheit „Verbraucherschutz und Durchsetzung“ sind keine Beschwerdestellen. Wie erfährt das UBA von Rechtsverstößen? In der Regel erhält das UBA vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland die Anregung, ein Verfahren einzuleiten, wenn dort eine Vielzahl von Beschwerden gegen ein Unternehmen vorliegen. Weitere Ersuchen können sich aus den jährlich stattfindenden „Sweeps“ im CPC-Netzwerk (siehe oben) ergeben, bei denen zu einem bestimmten Thema Marktstichproben durch das UBA vorgenommen werden.
Neue EU-Regeln gegen Greenwashing verabschiedet Bisher werden Werbeaussagen zu Umweltvorteilen von Produkten, wie „öko“, „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „recycelbar“, sowie Umweltlabel kaum reguliert. Mit einer neuen Richtlinie zur Änderung des Wettbewerbs- und des Verbraucherrechts will die EU vielfach verbreitetes Greenwashing in der Werbung bekämpfen und verlässliche Umweltinformationen fördern. Ziel der neuen Bestimmungen ist es, dass Verbraucher*innen besser informierte Kaufentscheidungen hinsichtlich der ökologischen Auswirkungen, der Haltbarkeit und der Reparierbarkeit von Produkten treffen können und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beitragen. Denn immer mehr Unternehmen versuchen, sich und ihren Produkten mit gezielten Marketing-Maßnahmen ein umweltfreundliches Image zu geben. Verbraucher*innen können dabei in die Irre geführt werden, wenn bestimmte Umweltvorteile im Zusammenhang mit dem Kauf von Produkten suggeriert werden, obwohl diese Vorteile gar nicht vorhanden oder zumindest nicht ausreichend nachgewiesen sind. Die neue „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ ((EU) 2024/825) ändert und ergänzt daher die bestehende „Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“ (2005/29/EG) und die „Verbraucherrechte-Richtlinie“ (2011/83/EU). Der englische Titel der Richtlinie lautet „Empowering consumers for the green transition“, auch als ECGT oder EmpCo abgekürzt. Die Änderungen sehen strengere Vorgaben für die Darstellung verlässlicher, vergleichbarer, begründeter und nachprüfbarer Informationen zu den Umwelteigenschaften von Produkten und Unternehmen vor. So sind Textaussagen in Zukunft nur noch mit Begründung möglich, bestimmte Klimaclaims sind gar nicht mehr zulässig. Zudem wird sich durch neue Anforderungen an Siegel, wie zum Beispiel öffentlich zugängliche Kriterien und ein Dritt-Zertifizierungssystem, der Markt der Siegel bereinigen. Mit diesen Änderungen werden den Konsument*innen, den Marktakteuren, Verbraucherverbänden und Gerichten genauere Maßgaben an die Hand gegeben, um zu beurteilen, ob ein Fall unlauterer umweltbezogener Werbung gegeben ist. Die Richtlinie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten muss bis zum 27. März 2026 erfolgen und wird ab dem 27. September 2026 Anwendung finden. Die Richtlinie soll durch eine weitere EU-Richtlinie, die „Green Claims Directive (GCD)“ (auf Deutsch „Richtlinie über Umweltaussagen“), ergänzt werden. In dieser sollen spezifischere Vorgaben für die Begründungen, ihre Nachprüfbarkeit und Kommunikation von ausdrücklichen Umweltaussagen verankert werden. Die wichtigsten Änderungen in Kürze: Änderungen an der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) Die Richtlinie regelt das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb und insbesondere die Zulässigkeit von Werbeaussagen. Allgemeine Umweltaussagen (z.B. „grün“, „öko“) als geschriebener oder gesprochener Text werden bis auf wenige Ausnahmen verboten. Aber mit einer klaren Spezifizierung und Begründung sind solche Umweltaussagen weiterhin zulässig. Die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitssiegeln wird verbessert. So sind Kennzeichnungen mit einem Nachhaltigkeitssiegel, das weder von staatlichen Stellen stammt, noch auf einem Dritt-Zertifizierungssystem beruhen, in Zukunft verboten. Zudem müssen Siegel allen Unternehmen zugänglich sein und ihre Bewertungsmaßstäbe veröffentlichen. Umweltaussagen über das gesamte Produkt, obwohl diese nur einen Teil betreffen, werden verboten. Produktbezogene Klimaaussagen, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, werden in die Liste unlauterer Praktiken aufgenommen und damit stark eingeschränkt. Dies bedeutet, dass Hersteller und Händler nicht mehr damit werben können, dass ein solches Produkt hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, wenn dies auf Kompensationen außerhalb der Wertschöpfungskette beruht. Unternehmensbezogene Aussagen sind von der neuen Regel nicht erfasst. Auch die Bewerbung von gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen als Besonderheit zu kommunizieren, ist verboten. Um die Haltbarkeit und Reparierbarkeit als Kriterium für die Kaufentscheidung transparenter zu gestalten, sind die folgenden Dinge verboten: Informationen zurückzuhalten, dass sich Softwareaktualisierungen negativ auf das Funktionieren der Waren auswirken können. eine Softwareaktualisierung als notwendig darzustellen, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient. kommerzielle Kommunikation über eine Ware zu tätigen, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen. eine falsche Behauptung zu tätigen, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat. Produkte als reparierbar zu präsentieren, wenn eine solche Reparatur nicht möglich ist. Verbraucher*innen zu veranlassen, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist. Informationen darüber zurückzuhalten, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird. Explizite Klarstellung, dass ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte, wie etwa Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, nicht irreführend dargestellt werden dürfen. Behauptungen in Bezug auf eine künftige Umweltleistung (wie z.B. ein zukünftig klimaneutrales Unternehmen) müssen transparent und überprüfbar sein. Bei vergleichenden Umweltaussagen müssen die Vergleiche objektiv sein und unter Anwendung einer einheitlichen Methode und einheitlicher Annahmen erfolgen. Irrelevante Merkmale oder Merkmale, die nicht unmittelbar mit einem Merkmal des jeweiligen Produkts oder der jeweiligen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, dürfen nicht beworben werden. Änderungen der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) Die Verbraucherrechterichtlinie hat zum Zweck, in den zwischen Verbraucher*innen und Unternehmern geschlossen Verträgen ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen. Die Änderungen an der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen vorvertragliche Pflichtinformationen, unter anderem über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Aktualisierungen sowie über gewerbliche Garantien und gesetzliche Gewährleistungen. Verbraucher*innen sollen Informationen über gewerbliche Haltbarkeitsgarantien in Form einer harmonisierten Kennzeichnung zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen über das Bestehen und die Dauer einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie informiert werden, wenn sie vom Hersteller ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt wird. Um zu verhindern, dass Verbraucher*innen ggf. eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie und das gesetzliche Gewährleistungsrecht verwechseln, sollen Verbraucher*innen zudem auf der harmonisierten Kennzeichnung darauf hingewiesen werden, dass sie auch das gesetzliche Gewährleistungsrecht in Anspruch nehmen können. Der EU-Kommission werden zudem die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Kennzeichnung übertragen. Verbraucher*innen sollen über den Mindestzeitraum informiert werden, für den sich der Hersteller verpflichtet, Softwareaktualisierungen zur Verfügung zu stellen. Verbraucher*innen sollen vor Vertragsschluss Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen, einschließlich Reparaturdienstleistungen, erhalten. Ist ein Reparierbarkeitswert auf Unionsebene festgelegt, sollen Unternehmen diesen Verbraucher*innen zur Verfügung stellen. Ist kein Reparierbarkeitswert auf Unionsebene festgelegt, sollen Unternehmer andere relevante Reparaturinformationen zur Verfügung stellen (Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen und über Reparatureinschränkungen). Zudem sollen die Verbraucher*innen über die Verfügbarkeit umweltfreundlicher Lieferoptionen informiert werden.
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