Teil der Statistik "Erhebung der Abfallentsorgung"
Raum: Deutschland insgesamt
1 Allgemeine Angaben zur Statistik
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1.1 Bezeichnung der Statistik
Erhebung der Abfallentsorgung (EVAS-Nr. 32111).
1.2 Grundgesamtheit
Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen
1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und
Erhebungseinheiten)
Abfallentsorgungsanlagen (Deponien, thermische
Abfallbehandlungsanlagen, Feuerungsanlagen mit
energetischer Verwertung von Abfällen,
mechanisch(-biologische) Abfallbehandlungsanlagen,
Bodenbehandlungsanlagen, chemisch- physikalische
Behandlungsanlagen, biologische Behandlungsanlagen,
Schredderanlagen/Schrottscheren, Sortieranlagen, Anlagen
zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikaltgeräten,
Demontagebetriebe für Altfahrzeuge, Anlagen zur stofflichen
Verwertung von Altöl, Anlagen zur Entsorgung von
bergbaulichen Abfällen, Untertägige Abbaustätten,
Übertägige Abbaustätten, Klärschlammfaulbehälter mit
Co-Vergärung, sonstige Behandlungsanlagen).
1.4 Räumliche Abdeckung
Statistisches Bundesamt: Bundesgebiet und Bundesländer;
statistische Ämter der Länder: zusätzlich Regierungsbezirke
und Kreise
1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt
Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr.
1.6 Periodizität
Die Erhebung wird seit 1996 jährlich durchgeführt.
1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen
- Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung -
Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik
(ABl. EG Nr. L 332 vom 09.12.2002) in der jeweils geltenden
Fassung.
- Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG)
vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) in der jeweils
geltenden Fassung.
- Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG)
vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils
geltenden Fassung.
1.8 Geheimhaltung
1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG
grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich
gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder wenn die
Auskunftgebenden eingewilligt haben, dürfen Einzelangaben
übermittelt werden.
Eine Übermittlung von Einzelangaben ist grundsätzlich
zulässig an:
- öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des
statistischen Verbundes, die mit der Durchführung einer
Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z.B. die
Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, die
Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union
(EuroStat)).
- Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht
(z.B. ITZBund, Rechenzentren der Länder).
Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen
obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung
gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke
der Planung, jedoch nicht für die Regelung von
Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den
statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen
Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen.
Nach § 16 Absatz 2 UStatG dürfen die statistischen Ämter der
Länder die Ergebnisse der Erhebungen nach § 3 UStatG,
soweit es sich um öffentlich-rechtliche
Abfallentsorgungsanlagen handelt, veröffentlichen, auch
soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Nach § 16 Absatz 5 UStatG übermitteln die statistischen
Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen
erhobenen anonymisierten Einzelangaben für
Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von
über- und zwischenstaatlichen Aufgaben.
Nach § 16 Absatz 6 UStatG dürfen an das Umweltbundesamt zur
Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der
Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung,
jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, vom
Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen
Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen.
Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen
oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger
wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung
wissenschaftlicher Vorhaben
1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so
anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig
großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den
Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können
(faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des
Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der
Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift
(formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn
wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung
getroffen werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die
Einzelangaben erhalten.
1.8.2 Geheimhaltungsverfahren
Um die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten, werden
grundsätzlich keine Angaben für weniger als drei Befragte
(Einheiten) veröffentlicht. Darüber hinaus wird in den
Fällen, in denen primär geheimzuhaltende Angaben durch
Differenzbildung errechnet werden können, die sekundäre
Geheimhaltung durchgeführt, d. h. es erfolgt für diese
gesperrten Ergebnisfelder eine Gegensperrung entweder
innerhalb einer einzelnen Tabelle oder, wenn nötig, auch
tabellenübergreifend.
1.9 Qualitätsmanagement
1.9.1 Qualitätssicherung
Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken,
bestehend aus Vertretern einiger statistischen Ämter der
Länder, sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle
statistischen Ämter der Länder vertreten sind, dienen dem
Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung sowohl
der Abläufe der Statistiken als auch der Weiterentwicklung
der Fragebogen. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus
Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus
ihrer Sicht z. B. Fragebogenentwürfe beurteilen und
Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die
Prüfung der Qualität der Daten der einzelnen
Berichtspflichtigen obliegt den einzelnen statistischen
Ämtern der Länder (Nähere Informationen hierzu siehe Punkt
3 "Methodik").
1.9.2 Qualitätsbewertung
Da es sich um eine Totalerhebung handelt, wird die Qualität
der Ergebnisse als sehr hoch bewertet.
2 Inhalte und Nutzerbedarf
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2.1 Inhalte der Statistik
2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik
Jährlich werden Art, Herkunft und der Verbleib der
behandelten Abfälle erfragt. Alle zwei Jahre, jeweils in
den geraden Jahren, werden darüber hinaus bestimmte
Ausstattungsmerkmale, wie z.B. die Kapazität der Anlage
oder bei Deponien, die voraussichtliche Ablagerungsdauer,
der Anschnitt des Grundwasserspiegels, die Entsorgung des
Sickerwassers sowie die Verwendung und Abgabe des
gewonnenen Biogases oder auch die Art der Abgasreinigung
und Behandlung von Verbrennungsrückständen bei den
befragten Abfallanlagen erhoben. Abfallmengen, die mehrere
Anlagen durchlaufen, werden an jeder Anlage gezählt. Dabei
kann sich der Abfallschlüssel ändern (z. B. zuerst
Siedlungsabfall, später Abfall aus der mechanischen
Behandlung von Abfällen). Abfallströme, die außerhalb von
genehmigten Abfallbehandlungsanlagen direkt verwertet
werden, werden nicht erhoben.
2.1.2 Klassifikationssysteme
Grundlage der erfassten Abfallarten ist das Europäische
Abfallverzeichnis (EAV) gemäß der Abfallverzeichnis-
verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der
jeweils gültigen Fassung. Dieses gemeinschaftlich
harmonisierte Abfallverzeichnis gliedert sich in
Abfallkapitel, Abfallgruppen und Abfallarten
(www.klassifikationsserver.de). Einige Abfallarten werden
für die Statistik weiter untergliedert.
Die Darstellung der Wirtschaftszweige erfolgt nach der
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008.
Erfahrungswerte für Umrechnungsfaktoren von Volumen in
Massewerte zu den Abfallarten finden Sie im Internet unter
www.statistik.bayern.de/umrechnungsfaktoren.
2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen
Ziel der Erhebung ist es, das Aufkommen, die Verwertung und
die Beseitigung von Abfällen zu dokumentieren. Der erfasste
Abfallstrom fließt ein in die jährliche Berechnung des
gesamten Abfallaufkommens. Dieses ist wesentlicher
Bestandteil für die Berichte der EU-Mitgliedstaaten über
die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2008/98/EG über
Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) sowie zur Verordnung (EG)
Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik.
2.2 Nutzerbedarf
Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die
Bundesministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt,
Wirtschaft und Landwirtschaft, das Umweltbundesamt, die
Umweltökonomischen Gesamtrechnungen sowie das Statistikamt
der Europäischen Union (EuroStat). Daneben zählen auch
Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft
(Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte
Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten.
2.3 Nutzerkonsultation
Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten
Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf
nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels
Gesetzesänderungen umsetzen. Darüber hinaus sind die
Bundesministerien, die statistischen Ämter der Länder, die
Verbände sowie Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im
Statistischen Beirat vertreten, der nach § 4 BStatG das
Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen berät.
Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit
der Fachausschuss Umwelt/Umweltökonomische Gesamtrechnungen
(UGR) beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige
Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden, Eurostat etc.
eingeladen werden.
3 Methodik
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3.1 Konzept der Datengewinnung
Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 3 UStatG
festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die
gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 UStatG in
Verbindung mit § 15 BStatG.
3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung
Die Erhebung wird dezentral von den statistischen Ämtern der
Länder durchgeführt. Mittels Online-Meldeverfahren
übermitteln die Auskunftspflichtigen ihre Daten an die für
sie zuständigen statistischen Ämter, wo die Daten zu einem
Länderergebnis zusammengetragen werden. Aus den
Länderergebnissen stellt das Statistische Bundesamt
anschließend das Bundesergebnis zusammen.
3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung)
Die Datenaufbereitung erfolgt dezentral. Möglichen
Fehlerquellen, die sich z. B. in falschen Aussagen infolge
von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen
durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln können, wird in
der Phase der Aufbereitung durch gründliche
Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie
maschinelle Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt.
Grundsätzlich wird bei fehlenden oder unplausiblen Angaben
bei den Auskunftsgebenden nachgefragt. Auch der Vergleich
mit den Ergebnissen des Vorjahres kann Anhaltspunkte für
fehlerhafte Daten liefern.
Da es sich um eine Vollerhebung handelt, entfallen
Hochrechnungsverfahren.
3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren
Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei
dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte und
somit werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren
angewandt.
3.5 Beantwortungsaufwand
Die Organisationseinheit Standardkosten-Modell (SKM) hat für
diese Primärerhebung einen Beantwortungsaufwand von
durchschnittlich 92 Minuten pro Fall ermittelt. Dieser
variiert stark, abhängig von der Struktur der Anlage: es
gibt Anlagen mit nur einer Abfallart, aber auch solche mit
über 100 Abfallarten.
Durch die Vorbelegung mit Abfallschlüsseln findet eine
Entlastung der Betriebe statt, da sie aus den vorbelegten
Schlüsseln auswählen können und nicht den gesamten
Abfallartenkatalog durchsuchen müssen.
Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 14 UStatG in
Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Inhaber oder
Leitungen der Anlagen auskunftspflichtig. Zur Entlastung
der Auskunftspflichtigen und zur Verkleinerung des
Berichtskreises werden seit 1996 nicht mehr die
Abfallerzeuger, sondern die Abfallentsorger befragt.
4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit
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4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit
Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Jahreserhebung als
genau einzustufen, da es sich um eine Totalerhebung
handelt. Fehlerquellen wird in der Phase der Aufbereitung
durch gründliche Sichtkontrollen entgegengewirkt. Zur
Plausibilitätsüberprüfung werden u. a. Vorjahresvergleiche
durchgeführt. Über die Korrekturquote kann nur in den
jeweiligen Landesämtern eine Aussage getroffen werden.
4.2 Stichprobenbedingte Fehler
Trifft nicht zu.
4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler
Eine Schwierigkeit liegt in der Abgrenzung des
Berichtskreises. Im Wesentlichen maßgebend für die
Befragung von Entsorgungsanlagen ist deren Genehmigung nach
Abschnitt 8 der 4. Bundesimmissionsschutzverodnung
(4.BImSchV). Dazu kommen Entsorgungsanlagen, die auf Grund
länderspezifischer Genehmigungsgrundlagen zu befragen sind.
In der Regel gibt es in den Bundesländern eine konstruktive
Zusammenarbeit zwischen den statistischen Landesämtern und
den Genehmigungsbehörden. Als weitere Quellen werden
Verbandsangaben und Internetangebote genutzt, so dass der
Berichtskreis als recht vollständig einzuschätzen ist.
Echte Antwortausfälle sind bei dieser Erhebung selten. Je
nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden die
Bundesländer über das Verfahren.
Die Qualität der Abfallstatistik basiert auf der richtigen
und vergleichbaren Verschlüsselung der entstandenen
Abfallarten nach dem Europäischen Abfallverzeichnis (EAV).
Eine Kontrolle der direkten Zuweisung von Abfallarten zu
Abfallschlüsseln des EAV ist durch Plausibilitätsprüfungen
nur bedingt möglich. Die statistischen Landesämter pflegen
jedoch einen engen Kontakt mit den Auskunftspflichtigen, so
dass durch Rückfragen, Vorjahresvergleiche und maschinelle
Plausibilisierung ein guter Qualitätsgrad erreicht wird.
4.4 Revisionen
Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor.
5 Aktualität und Pünktlichkeit
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5.1 Aktualität
Die Erhebungsunterlagen werden im ersten Quartal des
Folgejahres des jeweiligen Berichtsjahres von den
statistischen Landesämtern versendet. Der hohe Prüfaufwand
bedingt die Übermittlung der vorläufigen Länderergebnisse
ca. 11 Monate nach Ende des Berichtszeitraums. Die
vorläufigen Bundesergebnisse werden ca. 2 Monate später
veröffentlicht.
Die detaillierten endgültigen Bundesergebnisse der
Jahreserhebung werden 15 - 16 Monate nach Ende des
Berichtsjahres veröffentlicht.
5.2 Pünktlichkeit
In den letzten Berichtsjahren gab es keine nennenswerten
Verzögerungen.
6 Vergleichbarkeit
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6.1 Räumliche Vergleichbarkeit
Die Erhebung der Abfallentsorgung wird in allen
Bundesländern nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die
Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich
vergleichbar.
6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit
Die vorliegende Zeitreihe reicht von 1996 bis zum
gegenwärtigen Berichtsjahr. Allerdings liegen einige Brüche
in den Zeitreihen vor.
Zunächst kam es 1999 mit der Einführung des Europäischen
Abfallkatalogs (EAK) zu Mengenverschiebungen zwischen den
einzelnen Abfallschlüsseln, da in den Jahren vor 1999 noch
der Abfallkatalog der Länder-Arbeitsgemeinschaft
Abfallstatistik (LAGA) den Erhebungen zu Grunde lag.
Weitere Mengenverschiebungen resultierten aus dem Übergang
vom EAK zum Europäischen Abfallverzeichnis (EAV) 2002. Vor
dem Berichtsjahr 2004 waren die gefährlichen Abfälle nicht
vollständig in den Daten enthalten. Zudem wurden für die
Berichtsjahre 2003 und 2008 die Wirtschaftszweige neu
abgegrenzt (Änderung der Wirtschaftszweigklassifikation).
Im Jahr 2004 wurden die Anlagen von Betrieben außerhalb der
Entsorgungswirtschaft erstmals losgelöst vom Gesamtbetrieb
als eigenständige Anlagen betrachtet. Die Abfallentsorgung
des Gesamtbetriebs wird nicht mehr berücksichtigt. Damit
kann die Abfallentsorgung in Anlagen besser dargestellt
werden, gut vergleichbar sind die Daten seit 2004. Für die
Vorjahre gilt, je mehr ins Detail gegangen wird, umso
schwieriger die Vergleichbarkeit. Ab dem Berichtsjahr 2020
wurde die Unterteilung im Output-Bereich des Fragebogens
und der anschließenden Veröffentlichung erweitert bzw.
geändert und ist somit nur eingeschränkt mit Vorjahren
vergleichbar.
7 Kohärenz
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7.1 Statistikübergreifende Kohärenz
Den Schritt vor der Behandlung, die Einsammlung, erfassen
die Erhebungen über das Einsammeln von Hausmüll u.ä. im
Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr (§3(2) UStatG) und der
getrennten Einsammlung von Verpackungen (§5(2) UStatG). Um
etwas über die Erzeuger der Abfälle zu erfahren, wird im
4-jährlichen Rhythmus die Erhebung der Abfallerzeugung
durchgeführt (§3(3) UStatG) und jährlich die Auswertung der
Abfallbegleitscheine der transportierten gefährlichen
Abfälle (§4 UStatG) vorgenommen. Voll additionsfähig zur
Erhebung der Abfallentsorgung ist die Erhebung der Bau- und
Abbruchabfälle (5(1) UStatG). Die genannten Erhebungen
nutzen die gleiche Abfallsystematik.
7.2 Statistikinterne Kohärenz
Die Erhebung über die Abfallentsorgung ist intern kohärent.
7.3 Input für andere Statistiken
Die Resultate der Erhebungen dienen als Input für weitere
Berechnungen, z.B. Abfallbilanz, Umweltgesamtrechnung,
Indikatoren, Klimaschutzberichterstattung,
Altfahrzeugmonitoring und Eurostat-Datenbanken,
Recyclingquoten, Baustoffrecyclingbericht,
Elektroaltgerätemonitoring, Abfallintensität.
8 Verbreitung und Kommunikation
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8.1 Verbreitungswege
Pressemitteilungen:
Unregelmäßig.
Veröffentlichungen:
Die Ergebnisse der Erhebung über die Abfallentsorgung werden
im Internet auch als vorläufige Ergebnisse unter
www.destatis.de und als endgültige Werte in der Datenbank
GENESIS-Online bereitgestellt.
Online-Datenbank:
Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online
(www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32111
abgerufen werden.
Länderergebnisse finden Sie im gemeinsamen Statistikportal
der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder
(www.statistikportal.de).
Tiefer gegliederte Länderergebnisse können über die Homepage
des jeweiligen Statistischen Landesamtes oder in der
"Regionaldatenbank Deutschland" (www.regionalstatisik.de)
abgerufen werden.
Zugang zu Mikrodaten:
Mikrodaten sind nicht verfügbar.
Sonstige Verbreitungswege:
Die Statistischen Ämter der Länder publizieren jeweils
eigene Ergebnisse für ihr Bundesland.
8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik
Methodenpapiere liegen nicht vor.
8.3 Richtlinien der Verbreitung
Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender.
8.4 Kontaktinformation
Statistisches Bundesamt: www.destatis.de/kontaktformular
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