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Kleinfeuerungsanlagenverordnung tritt am 22. März 2010 in Kraft

Gemeinsame Presseinformation mit dem Bundesumweltministerium (BMU) Verordnung schafft Voraussetzungen für eine nachhaltige Staubreduzierung Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gelten ab dem 22. März 2010 neue Umweltauflagen. Holz ist als regenerative Energiequelle aus Klimaschutzgründen ein sinnvoller Brennstoff zur Wärmeerzeugung. Die Verfeuerung von Holz in Kleinfeuerungsanlagen in Räumen setzt jedoch verschiedene Luftschadstoffe wie Feinstaub frei und führt zu Geruchsbelästigungen - und dies in zunehmendem Maße. „Mit den neuen Grenzwerten werden Luftschadstoffe an der Quelle reduziert. Sie sorgen für eine bessere Luft, Gesundheit und mehr Lebensqualität. Damit ist ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Umweltpolitik gelegt“, sagte Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen. Mit der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. ⁠ BImSchV ⁠) werden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe wie beispielsweise Holz verfeuert werden, an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst. „Die Novelle der Kleinfeuerungsanlagenverordnung löst die mittlerweile seit 1988 geltenden, völlig veralteten technischen Vorgaben für Öfen und Holzheizungen ab und fordert den aktuellen Stand der Technik“, so Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes. Die 1. BImSchV sieht anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte für Staub vor. Diese können von neuen Feuerungsanlagen, die üblicherweise im häuslichen Bereich eingesetzt werden, wie Heizungen, Kaminöfen oder Kachelofeneinsätzen ohne Staubfilter erreicht werden. Die Festlegung von fortschrittlichen Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid führt zum Einsatz verbesserter Verbrennungstechniken, die im Ergebnis zudem die Geruchsbelästigungen in der jeweiligen Nachbarschaft reduzieren. Auch für bestehende Anlagen werden Grenzwerte festgelegt. Sofern für diese Anlagen mit Hilfe einer Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich. Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt zwischen den Jahren 2014 und 2024 ein Sanierungsprogramm zum Tragen. Das Sanierungsprogramm sieht die Nachrüstung oder den Austausch gegen emissionsarme Anlagen vor. So genannte Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine sowie Öfen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden, sind sogar gänzlich vom Sanierungsprogramm ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Öfen, die nicht als Zusatzheizungen, sondern als einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden. Nicht immer ist die Anlage Schuld, wenn der Schornstein qualmt. Vielen Betreibern fehlen das Wissen und die Erfahrung im Umgang mit den Feuerungsanlagen. Aus diesem Grund sieht die 1. BImSchV eine Beratung für die Betreiber zum richtigen Umgang mit der Anlage und den einzusetzenden Festbrennstoffen vor. Außerdem wird der Brennstoff Holz künftig regelmäßig hinsichtlich Qualität im Zusammenhang mit anderen Überwachungsaufgaben überprüft. Eine deutliche Kostenentlastung bringt die Novelle Betreibern von Öl- und Gasheizungen: Die Intervalle der regelmäßigen Überwachungen werden verlängert. Die bisher jährliche Überwachung soll auf einen dreijährlichen beziehungsweise zweijährlichen Turnus umgestellt werden. Damit wird dem technischen Fortschritt bei Öl- und Gasheizungen Rechnung getragen, die heute wesentlich zuverlässiger arbeiten als noch vor 20 Jahren.

Heizen mit Holz

Die Verbrennung von Holz, gerade bei Scheitholz in kleinen Holzfeue-rungsanlagen ohne automatische Regelung, läuft nie vollständig ab und es entstehen neben gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen auch klima-schädliches Methan, Lachgasund Ruß. Sollte Holz dennoch in Kleinfeuerungsanlagen verbrannt werden, sollte dies möglichst emissionsarm, mit einem möglichst hohen Wirkungsgrad erfolgen. Voraussetzung ist, dass man gut aufbereitetes und getrocknetes Holz aus nachhaltiger regionaler Forstwirtschaft in einer modernen, effizienten und emissionsarmen Feuerstätte verbrennt. Diese Broschüre stellt umfangreiche Hintergrundinformationen zur energetischen Holznutzung bereit und gibt Ihnen Tipps, was Sie beim Umgang mit einer Holzheizung â€Ì im Fachausdruck: Kleinfeuerungsanlage - beachten müssen. Quelle: www.umweltbundesamt.de

Emissionsmessungen nicht regelmäßig überwachter Schadstoffe im Abgas von Großfeuerungsanlagen und Gasturbinen

Deutschland ist aufgrund verschiedener Übereinkommen (Genfer Luftreinhaltekonvention, POPs Protokoll und Schwermetallprotokoll) verpflichtet, jährlich Emissionen für rund 25 Schadstoffe an die UNECE zu berichten. Allerdings beschränkt sich die Überwachung der Emissionen in die Luft aus Großfeuerungs-und Gasturbinenanlagen in Deutschland nur auf wenige Luftschadstoffe und teilweise auf die Erhebung von Summenparametern. Die Kenntnisse über typische Reingaskonzentrationen der Einzelparameter und/oder von weiteren Schadstoffen aus diesen Anlagen sind lückenhaft; für sie liegen kaum aktuelle und keine systematisch erhobenen Daten vor. Es wurden abhängig vom Brennstoff (Braunkohle, Steinkohle, Erdgas) und von der Feuerungstechnik, sowie den in den Anlagen vorhandenen Abgasreinigungseinrichtungen, die Reingaskonzentrationen von Schwermetallen (Pb, Cd, As, Cr, Cu, Ni, Se, V, Zn), von persistenten organischen Stoffen, von VOC (NMVOC), PM10, PM2.5 und von dem klimawirksamen Stoff Methan messtechnisch erhoben. Hierzu wurden von mehreren bekanntgegebene Messstellen, die ohnehin mit der Überwachung von Feue-rungs-und Gasturbinenanlagen beauftragt waren, im Rahmen dieses Forschungsvorhabens die zusätzlich notwendigen Probenahmen durchgeführt. Die Probenahme und Analyse dieser weiteren Komponenten imRahmen von ohnehin geplanten Messungen wurden durch den TÜV SÜD koordiniert. Außerdem wurden notwendige weitere Einzelmessungen der entsprechenden Schadstoffe durch den TÜV SÜD durchgeführt. Quelle: Forschungsbericht

Heizen mit Holz

Heizen mit Holz

Heating with wood

Heizen mit Holz : ein Ratgeber zum richtigen und sauberen Heizen mit Holz

Änderungsgenehmigungsverfahren für die Änderung des Heizwerkes durch Neubau eines Kesselhauses und der Betrieb zweier Holzkessel am Standort Germersheim der Firma Nolte Möbel GmbH & Co.KG in Germersheim

Bekanntgabe gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Änderungsgenehmigungsverfahren für die Änderung des Heizwerkes durch Neubau eines Kesselhauses und der Betrieb zweier Holzkessel am Standort Germersheim der Firma Nolte Möbel GmbH & Co.KG in Germersheim Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd gibt als zuständige Behörde gemäß § 5 Absatz 2 UVPG bekannt, dass im Rahmen des Verfahrens für die Änderung des Heizwerkes durch Neubau eines Kesselhauses und der Betrieb zweier Holzkessel am Standort Germersheim der Nolte Möbel GmbH & Co.KG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird. Die allgemeine Vorprüfung gem. § 9 Abs. 3 Ziffer 2 i.V.m. § 7 UVPG ergibt, dass das Vorhaben nach Einschätzung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Somit wird festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grundlage eines UVP-Berichtes gem. § 16 UVPG erforderlich ist. Wesentliche Gründe der Entscheidung sind: Es entstehen keine zusätzlichen Luftschadstoffemissionen, da die neue Anlage eine geringere Feuerungswärmeleistung aufweist und strengere Grenzwerte gegenüber der Altanlage gelten. Es entstehen keine zusätzlichen Abwässer. Es entstehen keine neuen Abfallströme. Der wesentliche Abfallstrom (Aschen) wird durch den Einsatz moderner Technik (verbesserte Verbrennungstechnik) reduziert und die Energieeffizienz erhöht. Durch den Neubau der Anlage entstehen nur irrelevante zusätzliche Lärmimmissionen. Die Altanlage wird zurückgebaut. Der Neubau betrifft nur bereits versiegelte Flächen. Zusätzliche natürliche Ressourcen müssen nicht genutzt werden. Schützenwerte Bereiche werden nicht beeinträchtigt. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Az.: 8930 GER 025:314 Neustadt an der Weinstraße, den 23.12.2019 In Vertretung Christian Staudt

Primäre und sekundäre Maßnahmen zur Minderung der NOx-Emissionen an einer Drehrohrofenanlage mit Vorkalzinator zum Brennen von Zementklinker

Bei der Herstellung von Zementklinkern werden fossile Brennstoffe unter hoher Flammentemperatur und Luft-Überschuss eingesetzt. Beim Verbrennen entsteht überwiegend Stickstoff-Monoxid (NO). Dieses reagiert beim Abkühlen unter 200 °C mit Sauerstoff zu Stickstoffdioxid (NO 2 ). Für Menschen ist Stickstoffdioxid besonders schädlich, da es die Lungenfunktion beeinträchtigt. Außerdem erzeugen Stickstoffoxide (Sammelbezeichnung NO x ) in Verbindung mit Wasser Salpetersäure. Dies führt zum Versauern und Überdüngungen (Eutrophie) der Böden und Gewässer. In der kalten Jahreszeit reagieren gasförmige Stickoxide und Ammoniak zu partikelförmigen Ammoniumnitrat. Dieses ist mitverantwortlich für die großräumige Belastung durch Feinstaub (PM 10). Anfang der 90er Jahre emittierten Zementwerke mehr als 1,5 Gramm Stickoxide pro Kubikmeter Abgas (bezogen auf 10 Prozent sauerstoffgehalt im Abgas). Innerhalb Deutschlands trug die Zementindustrie somit wesentlich zu den Stickoxidemissionen bei. Um diese Belastung zu verringern, war es Ziel, die Emissionswerte der TA Luft für Zementwerke auf 0,8 Gramm Stickoxid/Kubikmeter zu reduzieren. Erste Maßnahmen, wie etwa eine NOx-arme Feuerungstechnik, reichten nicht, die Emissionen ausreichend zu mindern. Eine weitere Möglichkeit, Abgase zu "entsticken", war die selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR). Sie kam damals bereits in abgetrennten Feuerungsräumen erfolgreich zum Einsatz, etwa in Kraftwerken. Mit diesem Vorhaben und mit einem weiteren Vorhaben (HeidelbergCement AG) sollte an zwei verschiedenen Zementofentypen erstmals großtechnisch demonstriert werden, dass mit Hilfe eines prozessintegrierten SNCR-Verfahrens die NOx-Emissionen von Zementöfen deutlich reduziert werden können. Beim SNCR-Verfahren spritzen Düsen Ammoniak (NH 3 ) in den Feuerungsraum ein. Das Ammoniak reagiert selektiv mit den Stickoxiden zu Stickstoff und Wasser. Um die Stickoxide spürbar zu reduzieren und gleichzeitig das Entstehen von Ammoniakschlupf oder das Verbrennen von Ammoniak zu vermeiden, ist ein Temperaturbereich von 850 bis 1.000°C erforderlich. Mit Hilfe der SNCR-Technik gelang es damals, in Zementwerken die NOx-Emissionen auf unter 0,8 Gramm/Kubikmeter zu senken. Die beiden Fördervorhaben hatten maßgeblichen Anteil daran, dass in der TA Luft die Emissionswerte für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker deutlich gesenkt werden konnten. Die SNCR-Technik kommt heute europaweit zum Einsatz, in ca. 100 Drehöfen von Zementwerken sowie in anderen Verbrennungsanlagen. Dadurch sanken die Belastungen der Luft durch Stickstoffoxide merklich. Gleichwohl sind sie in Zementwerken noch immer vergleichsweise hoch. Sie zu mindern, bleibt daher auch in Zukunft eine Herausforderung. Dies gilt vor allem im Hinblick auf das Erreichen der gesetzlichen Luftqualitätsziele. Ein weiteres Verfahren ist die SCR-Technik. Sie hat sich in Müllverbrennungs- und Stromerzeugungsanlagen etabliert. Mittlerweile wird sie auch in der Zementproduktion häufig eingesetzt. Das Besondere: sie nutzt einen Katalysator, um die Stickstoffoxidemissionen zu verringern. Ein Vorteil des Verfahrens sind die im Vergleich zur SNCR-Technik niedrigen Ammoniakemissionen. Nachteile können höherer Strom- und thermischer Energiebedarf sein. Branche: Glas und Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden Umweltbereich: Luft Fördernehmer: Dyckerhoff AG Bundesland: Hessen Laufzeit: 1992 - 1995 Status: Abgeschlossen

Luft/Informationen für Fachanwender: BUBE

Bei BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung) handelt es sich um eine browserbasierte Anwendung, mit der Betriebe verschiedene Berichterstattungspflichten digital erfüllen können. Dazu gehören Berichte nach der 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV), 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV) 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) sowie EU PRTR-Verordnung ((EG) Nr. 166/2006). Das bisherige BUBE ist von 2007 bis 2023 im Einsatz gewesen. In Hessen wird das neue BUBE-Online ab dem Erhebungsjahrgang 2024 verwendet. Dies betrifft die Daten zur EU PRTR-Verordnung ((EG) Nr. 166/2006), 13. BImSchV Abs. 22 und der 17. BImSchV Abs. 22 sowie 11. BImSchV (derzeit noch nicht verfügbar) . Nach Erhalt der Zugangskennungen durch das zuständige Regierungspräsidium müssen sich Betreiber über die 2-Faktor-Authentifizierung anmelden. Hilfestellungen zur Anmeldung und Betreibernutzung werden im unteren Bereich „BUBE - Anleitungen und Informationen“ zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu BUBE lautet: https://bube-portal.de/ Kontaktdaten zu den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern in den Regierungspräsidien finden sie hier . Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sind gemäß § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Abgabe einer Emissionserklärung gemäß der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007, BGBl. I S. 298, verpflichtet. Ausgenommen hiervon sind die in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlagen. Die Emissionserklärung enthält Angaben über Art und Menge sowie die räumliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen. Die Entwicklungsarbeiten für die Softwarekomponente zur Berichterstattung nach der 11. BImSchV innerhalb von BUBE-Online sind weit fortgeschritten, allerdings ist derzeit noch nicht sichergestellt, dass die Arbeiten für die Berichtskampagne im Jahr 2025 abgeschlossen sein werden. Daher kann die Datenübermittlung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 11. BImSchV ggf. erst zu einem noch festzulegenden späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Erklärungszeitraum wird dabei unverändert das Jahr 2024 bleiben. Diese Verzögerung ist auf den Fertigstellungsgrad der von behördlicher Seite eingesetzten Software BUBE-Online zurückzuführen und liegt damit nicht im Verschulden des Anlagenbetreibers, somit stellt sie keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG dar. Wir werden Sie rechtzeitig über den neuen Termin zur Berichtsabgabe informieren. Anfragen richten Sie in der Zwischenzeit gerne an das Bube-Postfach Für Betreiber von emissionserklärungspflichtigen Anlagen gilt bezüglich des Vollzugs der 11. BImSchV: Der Inhalt der Emissionserklärung ergibt sich aus dem Anhang der 11. BImSchV. Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung war das Kalenderjahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben. Die Frist zur Abgabe der Emissionserklärung wurde auf den 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres festgelegt Das Format der Emissionserklärung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgelegt. In Hessen ist dies das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG). Die Emissionserklärung ist nach § 3 Absatz 3 der 11. BImSchV in der Regel in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Als Format der elektronischen Form wurde in Hessen das Programmsystem BUBE-Online (" B etriebliche U mweltdaten- B ericht- E rstattung") festgelegt (s. Erlass vom 05. Juni 2008, StAnz. 26/2008 S. 1668). Von der Abgabe in elektronischer Form kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (§ 3 Abs. 3 Satz 3 der 11. BImSchV). Ansprechpartner/innen für alle Belange der Emissionserklärungspflicht ist in erster Linie der/die Ansprechpartner/in bei der zuständigen Überwachungsbehörde. Die für die Emissionserklärung relevanten Gesetze und Verordnungen finden Sie z. B. auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz unter: Gesetze im Internet Bundes-Immissionsschutzgesetz 4. BImSchV 11. BImSchV Betreiber von Großfeuerungsanlagen ( 13. BImSchV ) und abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen ( 17. BImSchV ) müssen gemäß § 22 der 13. BImSchV bzw. § 22 der 17. BImSchV jährliche Berichte zu ihren Emissionen abgeben. Großfeuerungsanlagen sind Anlagen, deren genehmigte Feuerungswärmeleistung mindestens 50 MW beträgt. Neben den jährlichen Emissionsangaben für ausgewählte Stoffe müssen noch weitere Daten wie Gesamtenergieeinsätze, Feuerungstechnik, Betriebsstunden und weiterer Informationen an die zuständige Behörde berichtet werden. Die Datenabgabe durch den Betreiber erfolgt bis zum 30.04. des Folgejahres. Nach der behördlichen Datenprüfung werden die Daten an das Umweltbundesamt weitergegeben und ggf. veröffentlicht. Weiterhin werden die Daten zu den Großfeuerungsanlagen an die EU weitergeleitet und von der Europäischen Umweltagentur veröffentlicht . Nach den Vorgaben der europäischen E-PRTR-VO (EU-Verordnung (EG) Nr. 166/2006) besteht eine jährliche Berichterstattungspflicht für Betriebe bestimmter Sektoren, die gewisse Schwellenwerte überschreiten. Die berichtspflichtigen Betriebe berichten über die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden, die Verbringung von Abfällen und die Verbringung von Schadstoffen im Abwasser in externe Kläranlagen. Die so für Betriebe in allen EU-Mitgliedsstaaten gesammelten Daten werden in einem „Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister“ gebündelt und der Öffentlichkeit digital und kostenfrei zur Verfügung gestellt. Im englischen spricht man von einem „Pollutant Release and Transfer Register“, was mit „PRTR“ abgekürzt wird. Die von deutschen Betrieben berichteten Daten sind unter thru.de abrufbar. Dort finden Sie außerdem weitere Informationen zum Thema. Weiterhin betreibt die Europäische Umweltagentur das Industrial Emissions Portal , wo Daten für alle EU-Mitgliedsstaaten veröffentlicht werden. Die Umsetzung der europäischen Vorgaben in deutsches Recht erfolgte 2007 mit dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ( SchadRegProtAg ). Es ist die Aufgabe der Betriebe, sich über ihre rechtlichen Pflichten zu informieren. Ein Betrieb ist in einem Jahr potentiell nach PRTR berichtspflichtig, wenn er eine in Anhang I der E-PRTR-VO genannte Tätigkeit ausführt. Ist dies der Fall, so ist weiter zu prüfen, ob der Betrieb einen oder mehrere Schwellenwerte für unter PRTR geregelte Schadstoffe oder Abfälle überschreitet. Die für PRTR relevanten Schadstoffe und ihre Schwellenwerte sind in Anhang II der E-PRTR-VO getrennt nach den Medien Luft, Wasser und Boden aufgeführt. Bei Abfällen wird nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen unterschieden, die dazugehörigen Schwellenwerte sind in Art. 5 der E-PRTR-VO aufgeführt. Sobald ein Schwellenwert für einen Schadstoff oder für gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle überschritten ist, besteht eine Berichtspflicht für diesen Schadstoff oder Abfall an die hessischen Regierungspräsidien. Detaillierte Informationen zu den rechtlichen Vorgaben finden Sie im SchadRegProtAg . Abgabetermin für den PRTR-Bericht eines Jahres an die Behörde ist jeweils der 30.04. des folgenden Jahres. Kurzanleitung zur Anmeldung Bedienhilfen für Betreiber Max Schwinn Tel.: 0611-6939 271 Dagmar Cornelius Tel.: 0611-6939 264 PRTR-Schadstoffe in thru.de auf einen Blick. Mehr Veröffentlichung der PRTR- und Großfeuerungsanlagen-Daten über die Europäische Umweltagentur Mehr

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