Es sollen Beitraege zu einer Sammelveroeffentlichung erstellt werden, die sich mit demokratietheoretischen und staatsorganisationsrechtlichen Fragen befassen. Insbesondere geht es darum, die jeweils richtige Entscheidung fuer die Loesung umweltrechtlicher Probleme zu ermitteln (Gemeinde, Land, Bund, Europa) und neue Konzepte aus den USA (Public Intervenar, River Basin Community) auf ihre Tauglichkeit fuer das deutsche Umweltrecht zu untersuchen.
Ziel des Projektes ist es, unter Berücksichtigung sowohl supranationalen als auch deutschen Rechts zu untersuchen, ob und wenn ja, unter welchen Durchführungsmodalitäten ein Monitoring transgener Pflanzen in Deutschland zulässig ist. Die im März dieses Jahres novellierte Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG, welche bis zum Oktober 2002 in nationales Recht umzusetzen ist, sieht u.a. die Überwachung freigesetzter und in Verkehr gebrachter gentechnisch veränderter Organismen (GVO) vor. Neben einer Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit Primärrecht der EG sind die Umsetzungsmaßgaben der Richtlinie zu ermitteln. Außerdem ist zu untersuchen, inwieweit diese bereits Inhalt des gegenwärtigen deutschen Rechts sind. Soweit die Richtlinie 2001/18/EG dem deutschen Gesetzgeber einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum belässt, ist es erforderlich abzuklären, ob und welchen Schranken der Gesetzgeber bei der einfachgesetzlichen Installierung eines Monitorings unterliegt. Ergänzend sollen besonders im Hinblick auf den Harmonisierungszweck des art. 95 EGV in einem internationalen Rechtsvergleich etwaige Erfordernisse und Möglichkeiten für eine weitere Entwicklung im deutschen Recht aufgezeigt werden. Die Klärung der in diesem Projekt untersuchten Rechtsfragen ist im Hinblick auf eine Europa- und Verfassungsrecht genügende einfachgesetzliche Installierung eines Monitorings transgener Pflanzen notwendig. Davon wird abhängen, ob eventuelle gentechnische Gefahrenpotenziale künftig angemessen bewältigt werden können.
Die Verantwortung fuer Abfaelle, die aus den vorher gebrauchten Produkten entstehen, tragen nach den neuen Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Hersteller und Vertreiber. Deren Pflichten sollen durch Rechtsverordnungen ausgestaltet werden. Die Bedingungen fuer den Erlass dieser Rechtsverordnungen ergeben sich zum einen aus dem Grundgesetz, zum anderen aus den Sondervorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Gegenstand sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen staatlicher Aktivitaeten zum Schutze der Umwelt. Ausgehend von einer detaillierten Kommentierung des Verfassungsartikels ueber den Schutz von Leben und koerperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) werden die Vorgaben fuer die Schaffung und Interpretation von Vorschriften mit umweltschuetzender Zielrichtung erarbeitet. Eine besondere Rolle spielt das Verhaeltnis zu den Grundrechten der 'Umweltverschmutzer' und zu anderen umweltschutzrelevanten Verfassungsbestimmungen, vor allem zu dem neuen Art. 20a GG.
Weltweit haben Klagen auf mehr Klimaschutz eine immer größere Bedeutung. Fast alle Klagen bringen bislang allerdings keine oder keine nennenswerten Verpflichtungen der Gesetzgebung zu mehr Klimaschutz hervor. Die Klima-Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts liefert eine Neuinterpretation liberal-demokratischer Kernbegriffe und ist von hoher Relevanz für das liberal-demokratische Verfassungsrecht im Allgemeinen - einschließlich des EU- und Völkerrechts. Das Urteil akzeptiert die Menschenrechte als intertemporal und global anwendbar; es wendet das Vorsorgeprinzip auf diese Rechte an und befreit sie von der irreführenden Kausalitätsdebatte. Prozedural werden die Rolle des Parlaments und die Verpflichtung zu einer sorgfältigen Tatsachenerhebung betont. In der Summe kommt es so zu einer Verpflichtung der Gesetzgebung zu mehr Klimaschutz. Allerdings rückt das Gericht letztlich die Freiheitsgefährdung aufgrund einer (zunächst zu wenig ambitionierten und später) radikalen Klimapolitik ins Zentrum und leitet die praktische Verpflichtung zur Klimaneutralität vor allem daraus ab - und fokussiert nicht so sehr die Freiheitsbedrohung durch den Klimawandel selbst. Insofern steht eine Neuinterpretation der Freiheitsgarantien und der Gewaltenteilung - die im Grundgesetztext angelegt ist - weiterhin auf der Tagesordnung. Das Gericht macht auch nicht deutlich, dass das Pariser 1,5-Grad-Limit ein radikal kleineres Kohlenstoffbudget bedeutet; doch kann man die Entscheidung insoweit aufgrund der Verpflichtung zur sorgfältigen Tatsachenerhebung weitergehend interpretieren. Außerdem wurde bisher wenig beachtet, dass die Gerichtsentscheidung eine Verpflichtung Deutschlands impliziert, auf mehr EU-Klimaschutz hinzuwirken, zumal die meisten Emissionen supranational geregelt sind. Das EU-Emissionshandelssystem bedarf, um effektiv zu sein, einer Reform, die deutlich über die bestehenden EU-Vorschläge hinausgehen müsste. Neben einer solchen transnationalen Mengensteuerung von Emissionen müssen auch sämtliche andere staatlichen Entscheidungen mit einem baldigen Erreichen von Klimaneutralität vereinbar sein. Quelle: Forschungsbericht
The study Federal Republic of Germany 3.0 contributes to stimulate the representative democ- racy in Germany by designing an innovative concept for participation on a national level. The concept emerged from a generative design process with experts from the background of design- ing and facilitating public participation processes as well as from theoretical political sciences and constitutional law. The result of this study, a concept for effective and inclusive national public participation, is based on (1) outstanding design questions, which emerge from actual socio-political challenges as well as difficulties and potential effects on national public participation projects combined with (2) design patterns based on an analysis on tested participation procedures and theoretical concepts of local, regional and national public participation. The result is a conceptual design for a "Bundesbeteiligungswerkstatt" (Federal Participatory Workshop). It is a future institutionalised national body for conducting participatory procedures as part of the overall democratic system of the Federal Republic of Germany. The Federal Partici- patory Workshop is an answer to the described requirements, design questions, and it integrates the design patterns derived from the examined case examples. The concept includes potential ways of embedding the model into the formal political structures to strengthen and enhance the democratic system by introducing more participation. Veröffentlicht in Texte | 57/2020.
Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Geräuschemissionen religiöser Gebäude Von religiösen Gebäuden können in vielerlei Hinsicht Geräuschemissionen ausgehen (z.B. litur- gisches Glockengeläut, durch Lautsprecheranlagen verstärkter Gebetsruf eines Muezzins, religi- öse Festen, Anreiseverkehr). Gesonderte gesetzliche Regelungen existieren hierfür jeweils nicht. 1 Religiöse Handlungen unterfallen der Religionsfreiheit (Art. 4 GG ). Artikel 4 Abs. 2 GG lautet: „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“ Diese Freiheit der Religionsausübung steht jedem Menschen und allen Religionsgemeinschaften vorbehaltslos, aber nicht schrankenlos zu. Ihre Schranken findet die Religionsfreiheit in Verfassungsrecht, mit dessen Verwirklichung der Freiheitsgebrauch im Einzelfall kollidiert. Hierzu gehören in erster Linie die Grundrechte an- derer, beispielsweise das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 u. 2 GG). Im Hinblick auf die Grundrechte der von den Immissionen Betroffenen sind auch bei Geräusch- 2 emissionen religiöser Gebäude die allgemeinen Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten. Danach sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BIm- SchG). Konkretisierungen der Erheblichkeitsschwelle finden sich in unterparlamentsgesetzlichen Regelwerken. Im Bereich akustischer Umwelteinwirkungen kann die Technische Anleitung zum 3 Schutz gegen Lärm (TA Lärm ) als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. Diese enthält dB (A)-Richtwerte differenziert nach den Beurteilungszeiten „tags“ (6:00-22:00 Uhr) und 1 Abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/GG.pdf (letzter Zugriff: 27.10.2020). Englische Fassung: http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_gg/englisch_gg.pdf (letzter Zugriff: 27.10.2020). 2 Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BImSchG.pdf (letzter Zugriff: 27.10.2020). Engli- sche Fassung: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Luft/bimschg_en_bf.pdf (letzter Zu- griff: 27.10.2020). 3 Abrufbar unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm (letzter Zugriff: 27.10.2020). Technical Instructions on Noise Abatement. Only German version available. WD 8 - 3000 - 071/20 (28. Oktober 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Geräuschemissionen religiöser Gebäude „nachts“ (22:00-6:00 Uhr) unter Berücksichtigung von Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit beispielsweise für Wohngebiete. 4 Auch die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO ) zum Schutz der Verkehrsteilnehmer können im Einzelfall Einschränkungen der Religionsfreiheit rechtfertigen. So ist beispielsweise der Betrieb von Lautsprechern verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 StVO). Die Beeinträchtigung der Religionsfreiheit ist stets im Rahmen einer qualifizierten Verhältnismä- ßigkeitsprüfung mit dem fremden Grundrechtsinteresse nach dessen Bedeutung und dem Maß seiner Beeinträchtigung abzuwägen (praktische Konkordanz). Diese Abwägung ist am konkreten Einzelfall durchzuführen. Pauschale Aussagen, welches Grundrecht zurücktritt und welches sich durchsetzt, lassen sich daher nicht treffen. Im Rahmen dieser Einzelfallabwägung kann die im- missionsschutzrechtliche Genehmigung einer Anlage mit Auflagen verbunden werden. Auf diese Weise kann beispielsweise der Betrieb einer Lautsprecheranlage an einer Moschee hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der Lautstärke begrenzt werden. *** 4 Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/StVO.pdf (letzter Zugriff: 27.10.2020). Englische Fassung: https://germanlawarchive.iuscomp.org/?p=1290 (letzter Zugriff: 27.10.2020). Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)
Anlässlich der Föderalismusreform im Jahre 2006 sind die Kompetenztitel für Naturschutz und Landschaftspflege - auch mit Blick auf die Weichenstellung für ein einheitliches Umweltgesetzbuch - in eine vollumfängliche Kompetenz der konkurrierenden Gesetzgebung mit nachfolgenden Abweichungsmöglichkeiten für die Länder überführt worden. Anders als die bis dahin geltende Rahmengesetzgebung des Bundes mit Ergänzungsregelungen durch die Länder kann der Bund nach Art. 72 Abs. 1 GG nunmehr detaillierte Vollregelungen erlassen, welche durch die Abweichungsmöglichkeiten der Länder nach Art. 72 Abs. 3 GG kompensiert werden sollen. Im Zusammenhang mit der derzeitigen und künftigen Gesetzgebung im Naturschutzrecht stellen sich verfassungsrechtliche, einfachgesetzliche und strategische Fragen, welche durch die geplante Untersuchung einer Beantwortung zugeführt werden sollen. Zahlreiche Bundesländer haben für ihr Landesgebiet bereits originäre Kompetenztitel gebraucht oder abweichendes Landesrecht erlassen. Diese Reaktionen der Länder auf das BNatSchG 2010 werden systematisch ausgewertet, an verfassungsrechtlichen Maßstäben messbar gemacht und schließlich dargestellt. Dabei werden verschiedene Herangehensweisen der Länder erörtert, notwendige Dokumentationsschritte geprüft und abweichungsrelevante Schwerpunkte erörtert. Diese systematische Herangehensweise erfordert eine detaillierte Sichtung und Untersuchung der einzelnen landesrechtlichen Vorschriften als Grundlage der verfassungsrechtlichen Prüfung abweichungsrelevanter Landesvorschriften. Die gefundenen Ergebnisse werden sowohl in Textform als auch grafisch aufbereitet, wobei die abweichungsrelevanten Landesregelungen einer verfassungsmäßigen Bewertung unterzogen werden. In einem ersten Schritt wird am Maßstab der Verfassung erläutert, inwieweit die Länder von ihrer in Art.72 Abs.3 GG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, vom Bundesnaturschutzgesetz abweichende Landesregelungen zu treffen. In einem zweiten Schritt werden diese Ergebnisse tabellarisch sowie in differenzierten Diagrammen grafisch dargestellt, um die zuvor in Textform erläuterten Ergebnisse komprimiert und somit überblicksmäßig zusammenzufassen. Es folgt eine Zusammenstellung denkbarer Szenarien und Reaktionsmöglichkeit des Bundes auf besonders geeignete sowie ungeeignete Entwicklungen der Landesgesetzgebung.
Bei der laufenden Reform der Emissionshandels-Richtlinie (ETS-RL) und der daran anschließenden Verhandlung untergesetzlicher Rechtsakte (delegierte Rechtsakte und Umsetzungs-Rechtsakte) stellen sich umfassende verfassungs-, europa- und beihilferechtliche Fragen. Anders als bei bisherigen Reformen der ETS-RL, die stets nur Teilbereich betrafen, wir die Richtlinie bei dieser Reform umfassend geändert und sowohl an die Anforderungen der 4. Handelsperiode (2020-2030) und des Pariser Abkommens als auch an die Vorgaben des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) angepasst. Dazu gehört die Umstellung der bisherigen Komitologie-Verfahren auf die im AEUV verankerten Verfahren der tertiären Rechtsetzung. Zu den Einzelheiten und zukünftigen Verfahren haben Europäische Kommission, Europäisches Parlament und der Rat im April 2016 eine Inter-Institutionelle Vereinbarung unterzeichnet. Im Nachgang zur Reform der ETS-RL werden die untergesetzlichen Rechtsakte auf Grundlage der neuen Verfahren neu verhandelt und an die Anforderungen der 4. Handelsperiode angepasst. Mit diesen Reformen sind zahlreche Fragestellungen des Emissionshandelsrecht verbunden, die fundierte verfassungs-, europa- und beihilferechtliche Analysen erfordern. Mit diesem Vorhaben sollen Rechtsfragen bearbeitet werden, die extern vergeben werden müssen.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 43 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 34 |
| Text | 7 |
| unbekannt | 3 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 10 |
| offen | 34 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 42 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 1 |
| Dokument | 5 |
| Keine | 34 |
| Webseite | 5 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 19 |
| Lebewesen und Lebensräume | 23 |
| Luft | 16 |
| Mensch und Umwelt | 44 |
| Wasser | 14 |
| Weitere | 43 |