Das Projekt "Die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und koerperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) fuer den Umweltschutz" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Konstanz, Juristische Fakultät.Gegenstand sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen staatlicher Aktivitaeten zum Schutze der Umwelt. Ausgehend von einer detaillierten Kommentierung des Verfassungsartikels ueber den Schutz von Leben und koerperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) werden die Vorgaben fuer die Schaffung und Interpretation von Vorschriften mit umweltschuetzender Zielrichtung erarbeitet. Eine besondere Rolle spielt das Verhaeltnis zu den Grundrechten der 'Umweltverschmutzer' und zu anderen umweltschutzrelevanten Verfassungsbestimmungen, vor allem zu dem neuen Art. 20a GG.
Das Projekt "Abfallrechtsverordungen und Verfassungsrecht" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Münster, Institut für Umwelt- und Planungsrecht.Die Verantwortung fuer Abfaelle, die aus den vorher gebrauchten Produkten entstehen, tragen nach den neuen Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Hersteller und Vertreiber. Deren Pflichten sollen durch Rechtsverordnungen ausgestaltet werden. Die Bedingungen fuer den Erlass dieser Rechtsverordnungen ergeben sich zum einen aus dem Grundgesetz, zum anderen aus den Sondervorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Das Projekt "Verantwortung im Umweltrecht unter besonderer Beruecksichtigung der Abfall- und Altlastenwirtschaft" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Gießen, Professur für Öffentliches Recht I und Wissenschaft von der Politik.Es sollen Beitraege zu einer Sammelveroeffentlichung erstellt werden, die sich mit demokratietheoretischen und staatsorganisationsrechtlichen Fragen befassen. Insbesondere geht es darum, die jeweils richtige Entscheidung fuer die Loesung umweltrechtlicher Probleme zu ermitteln (Gemeinde, Land, Bund, Europa) und neue Konzepte aus den USA (Public Intervenar, River Basin Community) auf ihre Tauglichkeit fuer das deutsche Umweltrecht zu untersuchen.
Das Projekt "Supranationale und deutsche Rechtsfragen des Monitorings transgener Pflanzen zur Erforschung hypothetischer Risiken" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Lüneburg, Fachbereich II Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Institut für Rechtswissenschaften.Ziel des Projektes ist es, unter Berücksichtigung sowohl supranationalen als auch deutschen Rechts zu untersuchen, ob und wenn ja, unter welchen Durchführungsmodalitäten ein Monitoring transgener Pflanzen in Deutschland zulässig ist. Die im März dieses Jahres novellierte Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG, welche bis zum Oktober 2002 in nationales Recht umzusetzen ist, sieht u.a. die Überwachung freigesetzter und in Verkehr gebrachter gentechnisch veränderter Organismen (GVO) vor. Neben einer Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit Primärrecht der EG sind die Umsetzungsmaßgaben der Richtlinie zu ermitteln. Außerdem ist zu untersuchen, inwieweit diese bereits Inhalt des gegenwärtigen deutschen Rechts sind. Soweit die Richtlinie 2001/18/EG dem deutschen Gesetzgeber einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum belässt, ist es erforderlich abzuklären, ob und welchen Schranken der Gesetzgeber bei der einfachgesetzlichen Installierung eines Monitorings unterliegt. Ergänzend sollen besonders im Hinblick auf den Harmonisierungszweck des art. 95 EGV in einem internationalen Rechtsvergleich etwaige Erfordernisse und Möglichkeiten für eine weitere Entwicklung im deutschen Recht aufgezeigt werden. Die Klärung der in diesem Projekt untersuchten Rechtsfragen ist im Hinblick auf eine Europa- und Verfassungsrecht genügende einfachgesetzliche Installierung eines Monitorings transgener Pflanzen notwendig. Davon wird abhängen, ob eventuelle gentechnische Gefahrenpotenziale künftig angemessen bewältigt werden können.
Weltweit haben Klagen auf mehr Klimaschutz eine immer größere Bedeutung. Fast alle Klagen bringen bislang allerdings keine oder keine nennenswerten Verpflichtungen der Gesetzgebung zu mehr Klimaschutz hervor. Die Klima-Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts liefert eine Neuinterpretation liberal-demokratischer Kernbegriffe und ist von hoher Relevanz für das liberal-demokratische Verfassungsrecht im Allgemeinen - einschließlich des EU- und Völkerrechts. Das Urteil akzeptiert die Menschenrechte als intertemporal und global anwendbar; es wendet das Vorsorgeprinzip auf diese Rechte an und befreit sie von der irreführenden Kausalitätsdebatte. Prozedural werden die Rolle des Parlaments und die Verpflichtung zu einer sorgfältigen Tatsachenerhebung betont. In der Summe kommt es so zu einer Verpflichtung der Gesetzgebung zu mehr Klimaschutz. Allerdings rückt das Gericht letztlich die Freiheitsgefährdung aufgrund einer (zunächst zu wenig ambitionierten und später) radikalen Klimapolitik ins Zentrum und leitet die praktische Verpflichtung zur Klimaneutralität vor allem daraus ab - und fokussiert nicht so sehr die Freiheitsbedrohung durch den Klimawandel selbst. Insofern steht eine Neuinterpretation der Freiheitsgarantien und der Gewaltenteilung - die im Grundgesetztext angelegt ist - weiterhin auf der Tagesordnung. Das Gericht macht auch nicht deutlich, dass das Pariser 1,5-Grad-Limit ein radikal kleineres Kohlenstoffbudget bedeutet; doch kann man die Entscheidung insoweit aufgrund der Verpflichtung zur sorgfältigen Tatsachenerhebung weitergehend interpretieren. Außerdem wurde bisher wenig beachtet, dass die Gerichtsentscheidung eine Verpflichtung Deutschlands impliziert, auf mehr EU-Klimaschutz hinzuwirken, zumal die meisten Emissionen supranational geregelt sind. Das EU-Emissionshandelssystem bedarf, um effektiv zu sein, einer Reform, die deutlich über die bestehenden EU-Vorschläge hinausgehen müsste. Neben einer solchen transnationalen Mengensteuerung von Emissionen müssen auch sämtliche andere staatlichen Entscheidungen mit einem baldigen Erreichen von Klimaneutralität vereinbar sein. Quelle: Forschungsbericht
The study Federal Republic of Germany 3.0 contributes to stimulate the representative democ- racy in Germany by designing an innovative concept for participation on a national level. The concept emerged from a generative design process with experts from the background of design- ing and facilitating public participation processes as well as from theoretical political sciences and constitutional law. The result of this study, a concept for effective and inclusive national public participation, is based on (1) outstanding design questions, which emerge from actual socio-political challenges as well as difficulties and potential effects on national public participation projects combined with (2) design patterns based on an analysis on tested participation procedures and theoretical concepts of local, regional and national public participation. The result is a conceptual design for a "Bundesbeteiligungswerkstatt" (Federal Participatory Workshop). It is a future institutionalised national body for conducting participatory procedures as part of the overall democratic system of the Federal Republic of Germany. The Federal Partici- patory Workshop is an answer to the described requirements, design questions, and it integrates the design patterns derived from the examined case examples. The concept includes potential ways of embedding the model into the formal political structures to strengthen and enhance the democratic system by introducing more participation. Veröffentlicht in Texte | 57/2020.
Das Projekt "Verfassungs-, europa- und beihilferechtliche Fragen zur Weiterentwicklung der ETS-Richtlinie" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V..Bei der laufenden Reform der Emissionshandels-Richtlinie (ETS-RL) und der daran anschließenden Verhandlung untergesetzlicher Rechtsakte (delegierte Rechtsakte und Umsetzungs-Rechtsakte) stellen sich umfassende verfassungs-, europa- und beihilferechtliche Fragen. Anders als bei bisherigen Reformen der ETS-RL, die stets nur Teilbereich betrafen, wir die Richtlinie bei dieser Reform umfassend geändert und sowohl an die Anforderungen der 4. Handelsperiode (2020-2030) und des Pariser Abkommens als auch an die Vorgaben des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) angepasst. Dazu gehört die Umstellung der bisherigen Komitologie-Verfahren auf die im AEUV verankerten Verfahren der tertiären Rechtsetzung. Zu den Einzelheiten und zukünftigen Verfahren haben Europäische Kommission, Europäisches Parlament und der Rat im April 2016 eine Inter-Institutionelle Vereinbarung unterzeichnet. Im Nachgang zur Reform der ETS-RL werden die untergesetzlichen Rechtsakte auf Grundlage der neuen Verfahren neu verhandelt und an die Anforderungen der 4. Handelsperiode angepasst. Mit diesen Reformen sind zahlreche Fragestellungen des Emissionshandelsrecht verbunden, die fundierte verfassungs-, europa- und beihilferechtliche Analysen erfordern. Mit diesem Vorhaben sollen Rechtsfragen bearbeitet werden, die extern vergeben werden müssen.
Energiebezogene Aufgaben spielen fast bei allen Gebäudeplanungen eine zentrale Rolle, insbesondere bei Modernisierungen. Gibt es rechtliche Möglichkeiten, die Qualifikation der Planerinnen und Planer im Hinblick auf energiebezogene Aspekte zu verbessern? Eine neue UBA-Studie analysiert die Rechtslage. Die Studie analysiert die bestehende Rechtslage, identifiziert verschiedene Regelungsoptionen, untersucht diese auf ihre Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht und dem EU-Recht, erörtert ihre Vor- und Nachteile und entwickelt schließlich einen ausformulierten Regelungsvorschlag. Aus dem Blickwinkel der Bundespolitik empfiehlt sie, den Weg über eine Änderung der Energieeinsparverordnung. Konkret schlägt sie vor, dass Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen zur Energieeinsparung bei Gebäuden nur noch von Personen ausgestellt werden, die nachweislich über spezifische Kenntnisse zur energetischen Gebäudekunde verfügen – anders als nach bisherigem Recht, welches hierfür einen allgemeinen Hochschulabschluss ohne spezifisch energiebezogene Kenntnisse oder Erfahrungen ausreichen lässt.
Das Projekt "Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Möglichkeit einer Stillegung der Urananreicherungsanlage in Gronau und der Brennelementefertigung durch verwaltungsrechtliche Gestaltung oder durch den Bundesgesetzgeber" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: Weißleder Ewer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB.
Das Projekt "Innenentwicklungsmaßnahme" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit , Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BMU,BBR). Es wird/wurde ausgeführt durch: Prof. Dr. Martin Wickel LL. M..Im Rahmen des vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) initiierten Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen hat die AG Aktive Liegenschaftspolitik (vgl. http://www.deutscher-verband.org/aktivitaeten/projekte/liegenschaftspolitik.html) die Prüfung eines neuen Instruments des Besonderen Städtebaurechts vorgeschlagen, mit dem dispers liegende Grundstücke aktiviert und einer Bebauung zugeführt werden sollen. Die gesetzgeberische Konzeptionierung des neuen Instruments - der Innenentwicklungsmaßnahme - wirft insbesondere im Hinblick auf die Bauverpflichtung und die enteignungsrechtliche Vorwirkung verfassungsrechtliche Fragen auf, die unter Berücksichtigung des bestehenden Instrumentariums des Besonderen Städtebaurechts (insb. städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, Enteignung, Baugebot) gutachterlich untersucht werden sollen.
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Förderprogramm | 42 |
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unbekannt | 3 |
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