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Supranationale und deutsche Rechtsfragen des Monitorings transgener Pflanzen zur Erforschung hypothetischer Risiken

Ziel des Projektes ist es, unter Berücksichtigung sowohl supranationalen als auch deutschen Rechts zu untersuchen, ob und wenn ja, unter welchen Durchführungsmodalitäten ein Monitoring transgener Pflanzen in Deutschland zulässig ist. Die im März dieses Jahres novellierte Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG, welche bis zum Oktober 2002 in nationales Recht umzusetzen ist, sieht u.a. die Überwachung freigesetzter und in Verkehr gebrachter gentechnisch veränderter Organismen (GVO) vor. Neben einer Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit Primärrecht der EG sind die Umsetzungsmaßgaben der Richtlinie zu ermitteln. Außerdem ist zu untersuchen, inwieweit diese bereits Inhalt des gegenwärtigen deutschen Rechts sind. Soweit die Richtlinie 2001/18/EG dem deutschen Gesetzgeber einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum belässt, ist es erforderlich abzuklären, ob und welchen Schranken der Gesetzgeber bei der einfachgesetzlichen Installierung eines Monitorings unterliegt. Ergänzend sollen besonders im Hinblick auf den Harmonisierungszweck des art. 95 EGV in einem internationalen Rechtsvergleich etwaige Erfordernisse und Möglichkeiten für eine weitere Entwicklung im deutschen Recht aufgezeigt werden. Die Klärung der in diesem Projekt untersuchten Rechtsfragen ist im Hinblick auf eine Europa- und Verfassungsrecht genügende einfachgesetzliche Installierung eines Monitorings transgener Pflanzen notwendig. Davon wird abhängen, ob eventuelle gentechnische Gefahrenpotenziale künftig angemessen bewältigt werden können.

Abfallrechtsverordungen und Verfassungsrecht

Die Verantwortung fuer Abfaelle, die aus den vorher gebrauchten Produkten entstehen, tragen nach den neuen Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Hersteller und Vertreiber. Deren Pflichten sollen durch Rechtsverordnungen ausgestaltet werden. Die Bedingungen fuer den Erlass dieser Rechtsverordnungen ergeben sich zum einen aus dem Grundgesetz, zum anderen aus den Sondervorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und koerperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) fuer den Umweltschutz

Gegenstand sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen staatlicher Aktivitaeten zum Schutze der Umwelt. Ausgehend von einer detaillierten Kommentierung des Verfassungsartikels ueber den Schutz von Leben und koerperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) werden die Vorgaben fuer die Schaffung und Interpretation von Vorschriften mit umweltschuetzender Zielrichtung erarbeitet. Eine besondere Rolle spielt das Verhaeltnis zu den Grundrechten der 'Umweltverschmutzer' und zu anderen umweltschutzrelevanten Verfassungsbestimmungen, vor allem zu dem neuen Art. 20a GG.

Ministerin bei Öl- und Gaslobby: Kleine Anfrage, großes Schweigen

<p><p>Nicht nur uns, auch Bundestagsabgeordneten verweigert das Wirtschaftsministerium Informationen zur USA-Reise von Katherina Reiche. „Rechtswidrig“, sagt ein Jurist. Die Grünen fordern Zugang zu allen Dokumenten.</p></p><p><p>Das Wirtschaftsministerium (BMWE) missachtet nicht nur Auskunftsrechte von Bürger*innen und Journalist*innen, sondern laut zwei Juristen auch die Rechte des Parlaments. Das geht aus einer kleinen Anfrage der Grünen-Fraktion im Bundestag hervor, <a href="https://fragdenstaat.de/dokumente/278464-kleine-anfrage-usa-reise-von-reiche/">die FragDenStaat vorab vorlag.</a></p><p>In der Anfrage geht es um die USA-Reise von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche im März 2026. Auf der Konferenz in Texas stellte Reiche die EU-Klimaziele in Frage. Außerdem kritisiert sie seit ihrer Rückkehr ein wichtiges Klimaschutzgesetz in der EU. Die EU-Methanverordnung begrenzt Emissionen des klimaschädlichen Treibhausgases Methan im Energiesektor. Reiche will eine Verschiebung um drei Jahre erreichen.&nbsp;</p><p>Deshalb wollten wir wissen: Was hat Reiche mit Öl- und Gasbossen in Texas besprochen? Doch nach mehreren Monaten schickte uns das Ministerium auf unsere Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz nur stark geschwärzte und unvollständige Dokumente. <a href="https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2026/09/was-hat-katherina-reiche-in-den-usa-mit-ol-und-gasbossen-besprochen/">Gemeinsam mit Umweltorganisationen gehen wir dagegen vor.</a>&nbsp;</p><p>Auf Grundlage unserer Recherche hat die Grünen-Fraktion im Bundestag <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/21/080/2108088.pdf">19 Fragen an die Bundesregierung</a> gestellt, eine sogenannte Kleine Anfrage. Mit diesem parlamentarischen Instrument kontrollieren Bundestagsabgeordnete die Arbeit der Bundesregierung. Die Grünen-Abgeordneten wollten wissen, warum entscheidende Stellen in den Dokumenten geschwärzt wurden oder warum das Ministerium nur Vorbereitungsunterlagen, nicht aber Protokolle und Auswertung der Treffen geschickt hat. So kann man nur sehen, was besprochen werden sollte - nicht aber, was tatsächlich vor Ort in Texas passiert ist.</p><p>Die Antworten der Bundesregierung sind ernüchternd. Mehrfach verweist das BMWE auf dieselben Ablehnungsgründe wie im Bescheid zu unserer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Auf entscheidende Fragen, etwa was die Ministerin mit dem Energiekonzern ExxonMobil vor Ort tatsächlich besprochen hat, schreibt das Ministerium: „Hierzu liegen keine Informationen vor.“</p>Treffen mit Ölkonzern ExxonMobil Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Grünen vom 21.9.2026 Im Zweifel Ministerin Reiche befragen<p>David Werdermann, auf Verfassungsrecht und Informationszugangsrechte spezialisierter Jurist der Gesellschaft für Freiheitsrechte, hält solche Antworten für offensichtlich rechtswidrig. „Die Bundesregierung macht es sich zu einfach“, sagt er. Man könne die Fragen nicht mit einem pauschalen Verweis auf einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz abräumen. „Für das parlamentarische Fragerecht gelten andere Maßstäbe, denn es folgt unmittelbar aus der Verfassung.“ Die Bundesregierung müsse Geheimhaltungsinteressen am besonderen Gewicht des parlamentarischen Informationsinteresses messen und eine Verweigerung konkret und nachvollziehbar begründen. „Genau daran fehlt es“, sagt Werdermann.</p><p>Besonders deutlich werde das bei der Frage zum Treffen mit ExxonMobil. Das parlamentarische Fragerecht erfasse ausdrücklich auch das persönliche Wissen der Beteiligten. „Die Bundesregierung muss auch bei der Ministerin und ihren Mitarbeiter*innen nachfragen, statt nur in die Akten zu schauen“, so Werdermann. Dass sich niemand mehr an die Themen eines erst im März geführten Gesprächs mit ExxonMobil erinnern könne, erscheine fernliegend.&nbsp;</p>Dranbleiben<p>Abonniere jetzt unseren Newsletter, um keine Recherche mehr zu verpassen!</p>Bitte geben Sie hier nichts einE-MailAbonnierenDie Intransparenz im BMWE hat System<p>Auch für Bernhard Wegener, Professor für Öffentliches Recht und Europarecht an der Universität Erlangen-Nürnberg, ist die Antwort ungenügend. Er verweist gegenüber FragDenStaat auf eine weitere kleine Anfrage, die das Wirtschaftsministerium unzureichend beantwortet habe. Erst vor zwei Wochen verweigerte das Ministerium eine umfassende Antwort darauf, welche Lobbygespräche es zum Heizungsgesetz geführt hat, <a href="https://correctiv.org/aktuelles/klimawandel/2026/09/16/ministerin-reiche-laesst-lobbytreffen-im-dunkeln/">das Recherchezentrum Correctiv</a> berichtete.</p><p><a href="https://correctiv.org/aktuelles/2026/09/24/lobbyismus-staatsrechtler-kritisieren-fehlende-transparenz-im-wirtschaftsministerium/">Damals sagte Wegener:</a>&nbsp;„Das Wirtschaftsministerium von Katherina Reiche weicht Antworten systematisch aus.“ Die Intransparenz des BMWE sei besonders auffällig, das Ministerium schwäche die Auskunftsrechte des Parlaments gegenüber der Regierung. Seine Aussagen gelten für diese Anfrage ganz entsprechend, schreibt Wegener.</p><p>Das Bundeswirtschaftsministerium weist die Kritik der Juristen zurück, geht jedoch auf unsere konkreten Fragen nicht ein. „Das BMWE achtet das Fragerecht des Parlaments und gibt in seinen Antworten auf Kleine Anfragen und schriftliche und mündliche Fragen der Abgeordneten umfassend Auskunft über sein Regierungshandeln“, schreibt ein Sprecher. Parlament und Abgeordnete könnten jederzeit Ergänzungen zu gegebenen Antworten erfragen. Ob das Ministerium Katherina Reiche oder andere Anwesende zum Treffen mit ExxonMobil befragt hat, darauf antwortet das BMWE nicht.</p>Grüne fordern: Alle Unterlagen ungeschwärzt freigeben<p>Julia Verlinden, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Grünen, ist empört über die knappen Antworten der Bundesregierung. „Was hat Ministerin Reiche über ihre Gespräche mit der Gas- und Öllobby in Texas zu vertuschen?“, fragt sie. Die Art und Weise, wie das Ministerium Fragen zu dem Thema abblockt, missachte das parlamentarische Fragerecht. „Dass Abgeordnete die Bundesregierung mit kritischen Fragen kontrollieren können, ist ein hohes demokratisches Gut und das Ministerium hat nicht zeigen können, dass es stichhaltige Gründe gibt, wieso es keine Transparenz herstellen muss“, sagt Verlinden. Die Ministerin müsse endlich reinen Tisch machen und alle Unterlagen ungeschwärzt freigeben.</p><p>→&nbsp;<a href="https://fragdenstaat.de/dokumente/278464-kleine-anfrage-usa-reise-von-reiche/">zur Kleinen Anfrage</a></p></p>

Verantwortung im Umweltrecht unter besonderer Beruecksichtigung der Abfall- und Altlastenwirtschaft

Es sollen Beitraege zu einer Sammelveroeffentlichung erstellt werden, die sich mit demokratietheoretischen und staatsorganisationsrechtlichen Fragen befassen. Insbesondere geht es darum, die jeweils richtige Entscheidung fuer die Loesung umweltrechtlicher Probleme zu ermitteln (Gemeinde, Land, Bund, Europa) und neue Konzepte aus den USA (Public Intervenar, River Basin Community) auf ihre Tauglichkeit fuer das deutsche Umweltrecht zu untersuchen.

Judikative als Motor des Klimaschutzes?

Weltweit haben Klagen auf mehr Klimaschutz eine immer größere Bedeutung. Fast alle Klagen bringen bislang allerdings keine oder keine nennenswerten Verpflichtungen der Gesetzgebung zu mehr Klimaschutz hervor. Die Klima-Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts liefert eine Neuinterpretation liberal-demokratischer Kernbegriffe und ist von hoher Relevanz für das liberal-demokratische Verfassungsrecht im Allgemeinen - einschließlich des EU- und Völkerrechts. Das Urteil akzeptiert die Menschenrechte als intertemporal und global anwendbar; es wendet das Vorsorgeprinzip auf diese Rechte an und befreit sie von der irreführenden Kausalitätsdebatte. Prozedural werden die Rolle des Parlaments und die Verpflichtung zu einer sorgfältigen Tatsachenerhebung betont. In der Summe kommt es so zu einer Verpflichtung der Gesetzgebung zu mehr Klimaschutz. Allerdings rückt das Gericht letztlich die Freiheitsgefährdung aufgrund einer (zunächst zu wenig ambitionierten und später) radikalen Klimapolitik ins Zentrum und leitet die praktische Verpflichtung zur Klimaneutralität vor allem daraus ab - und fokussiert nicht so sehr die Freiheitsbedrohung durch den Klimawandel selbst. Insofern steht eine Neuinterpretation der Freiheitsgarantien und der Gewaltenteilung - die im Grundgesetztext angelegt ist - weiterhin auf der Tagesordnung. Das Gericht macht auch nicht deutlich, dass das Pariser 1,5-Grad-Limit ein radikal kleineres Kohlenstoffbudget bedeutet; doch kann man die Entscheidung insoweit aufgrund der Verpflichtung zur sorgfältigen Tatsachenerhebung weitergehend interpretieren. Außerdem wurde bisher wenig beachtet, dass die Gerichtsentscheidung eine Verpflichtung Deutschlands impliziert, auf mehr EU-Klimaschutz hinzuwirken, zumal die meisten Emissionen supranational geregelt sind. Das EU-Emissionshandelssystem bedarf, um effektiv zu sein, einer Reform, die deutlich über die bestehenden EU-Vorschläge hinausgehen müsste. Neben einer solchen transnationalen Mengensteuerung von Emissionen müssen auch sämtliche andere staatlichen Entscheidungen mit einem baldigen Erreichen von Klimaneutralität vereinbar sein. Quelle: Forschungsbericht

WD 8 - 071/20 Geräuschemissionen religiöser Gebäude

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Geräuschemissionen religiöser Gebäude Von religiösen Gebäuden können in vielerlei Hinsicht Geräuschemissionen ausgehen (z.B. litur- gisches Glockengeläut, durch Lautsprecheranlagen verstärkter Gebetsruf eines Muezzins, religi- öse Festen, Anreiseverkehr). Gesonderte gesetzliche Regelungen existieren hierfür jeweils nicht. 1 Religiöse Handlungen unterfallen der Religionsfreiheit (Art. 4 GG ). Artikel 4 Abs. 2 GG lautet: „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“ Diese Freiheit der Religionsausübung steht jedem Menschen und allen Religionsgemeinschaften vorbehaltslos, aber nicht schrankenlos zu. Ihre Schranken findet die Religionsfreiheit in Verfassungsrecht, mit dessen Verwirklichung der Freiheitsgebrauch im Einzelfall kollidiert. Hierzu gehören in erster Linie die Grundrechte an- derer, beispielsweise das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 u. 2 GG). Im Hinblick auf die Grundrechte der von den Immissionen Betroffenen sind auch bei Geräusch- 2 emissionen religiöser Gebäude die allgemeinen Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten. Danach sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BIm- SchG). Konkretisierungen der Erheblichkeitsschwelle finden sich in unterparlamentsgesetzlichen Regelwerken. Im Bereich akustischer Umwelteinwirkungen kann die Technische Anleitung zum 3 Schutz gegen Lärm (TA Lärm ) als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. Diese enthält dB (A)-Richtwerte differenziert nach den Beurteilungszeiten „tags“ (6:00-22:00 Uhr) und 1 Abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/GG.pdf (letzter Zugriff: 27.10.2020). Englische Fassung: http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_gg/englisch_gg.pdf (letzter Zugriff: 27.10.2020). 2 Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BImSchG.pdf (letzter Zugriff: 27.10.2020). Engli- sche Fassung: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Luft/bimschg_en_bf.pdf (letzter Zu- griff: 27.10.2020). 3 Abrufbar unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm (letzter Zugriff: 27.10.2020). Technical Instructions on Noise Abatement. Only German version available. WD 8 - 3000 - 071/20 (28. Oktober 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Geräuschemissionen religiöser Gebäude „nachts“ (22:00-6:00 Uhr) unter Berücksichtigung von Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit beispielsweise für Wohngebiete. 4 Auch die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO ) zum Schutz der Verkehrsteilnehmer können im Einzelfall Einschränkungen der Religionsfreiheit rechtfertigen. So ist beispielsweise der Betrieb von Lautsprechern verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 StVO). Die Beeinträchtigung der Religionsfreiheit ist stets im Rahmen einer qualifizierten Verhältnismä- ßigkeitsprüfung mit dem fremden Grundrechtsinteresse nach dessen Bedeutung und dem Maß seiner Beeinträchtigung abzuwägen (praktische Konkordanz). Diese Abwägung ist am konkreten Einzelfall durchzuführen. Pauschale Aussagen, welches Grundrecht zurücktritt und welches sich durchsetzt, lassen sich daher nicht treffen. Im Rahmen dieser Einzelfallabwägung kann die im- missionsschutzrechtliche Genehmigung einer Anlage mit Auflagen verbunden werden. Auf diese Weise kann beispielsweise der Betrieb einer Lautsprecheranlage an einer Moschee hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der Lautstärke begrenzt werden. *** 4 Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/StVO.pdf (letzter Zugriff: 27.10.2020). Englische Fassung: https://germanlawarchive.iuscomp.org/?p=1290 (letzter Zugriff: 27.10.2020). Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

Gerechtigkeit im Umweltrecht

Ziel des Forschungsberichts ist es, den Diskurs zur Umweltgerechtigkeit in Deutschland mit einer rechtswissenschaftlichen Betrachtung zu erweitern. In Abgrenzung zum weiten Begriff der „Umweltgerechtigkeit“ bildet der Kernbereich des Umweltrechts den Anknüpfungspunkt dieser Untersuchung. Ausgangspunkt der Untersuchung bildet die rechtsphilosophische Gerechtigkeitsdebatte, in deren Zentrum die diskursiven und kritischen Theorien der Gerechtigkeit stehen. Daran schließt sich eine Untersuchung an, welche Gerechtigkeitsanforderungen im Umweltvölker-, Europa- und Verfassungsrecht Niederschlag gefunden haben. Schließlich wird analysiert, in welchen Regelungen des nationalen Rechts der Luftreinhaltung sich Umsetzungsbeispiele der Gerechtigkeitskonzepte finden lassen. Vor diesem Hintergrund werden Optionen zu einer verbesserten Umsetzung der Gerechtigkeitskonzepte im Recht der Luftreinhaltung präsentiert.

Verfassungs-, europa- und beihilferechtliche Fragen zur Weiterentwicklung der ETS-Richtlinie

Bei der laufenden Reform der Emissionshandels-Richtlinie (ETS-RL) und der daran anschließenden Verhandlung untergesetzlicher Rechtsakte (delegierte Rechtsakte und Umsetzungs-Rechtsakte) stellen sich umfassende verfassungs-, europa- und beihilferechtliche Fragen. Anders als bei bisherigen Reformen der ETS-RL, die stets nur Teilbereich betrafen, wir die Richtlinie bei dieser Reform umfassend geändert und sowohl an die Anforderungen der 4. Handelsperiode (2020-2030) und des Pariser Abkommens als auch an die Vorgaben des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) angepasst. Dazu gehört die Umstellung der bisherigen Komitologie-Verfahren auf die im AEUV verankerten Verfahren der tertiären Rechtsetzung. Zu den Einzelheiten und zukünftigen Verfahren haben Europäische Kommission, Europäisches Parlament und der Rat im April 2016 eine Inter-Institutionelle Vereinbarung unterzeichnet. Im Nachgang zur Reform der ETS-RL werden die untergesetzlichen Rechtsakte auf Grundlage der neuen Verfahren neu verhandelt und an die Anforderungen der 4. Handelsperiode angepasst. Mit diesen Reformen sind zahlreche Fragestellungen des Emissionshandelsrecht verbunden, die fundierte verfassungs-, europa- und beihilferechtliche Analysen erfordern. Mit diesem Vorhaben sollen Rechtsfragen bearbeitet werden, die extern vergeben werden müssen.

Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Errichtung von FFH- und Vogelschutzgebieten

Vor dem Hintergrund, dass die Errichtung von FFH-Gebieten in drei Schritten - der nationalen Gebietsmeldung, der Erstellung der Gemeinschaftsliste durch die Kommission und der Gebietsausweisung - erfolgt, stellt sich die Frage, welche Rechtsschutzmöglichkeiten in den einzelnen Verfahrensstufen bestehen. Klärungsbedürftig ist dabei nicht nur die Frage der statthaften Rechtsbehelfe, sondern vor allem auch, ob für potenzielle Kläger, also Bürger, Gemeinden und Naturschutzverbände, eine Klagebefugnis bestehen kann. Gegenstand der Untersuchung könnte daher auch die Frage sein, ob sich eine Klagebefugnis auf die Richtlinienbestimmung, die nationalen Umsetzungsvorschriften, Verfassungsrecht oder sogar die Verletzung von Verfahrensvorschriften stützen lässt. Bezüglich des Rechtsschutzes gegen die Errichtung von Vogelschutzgebieten dürfte sich die Fragestellung darauf konzentrieren, mit welchen Rechtsbehelfen gegen die Gebietsausweisung vorgegangen werden kann, woraus sich eine Klagebefugnis ergeben kann und wann statthafte Klagen Aussicht auf Erfolg haben. Die Studie soll Anfang 2004 abgeschlossen werden.

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