Zuteilung für 2. Handelsperiode bleibt rechtens Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat die Kürzung der Zuteilung für die Energiewirtschaft in der 2. Handelsperiode für rechtens erklärt und die Klage des Energieversorgers RWE gegen die sogenannte Veräußerungskürzung für Energieanlagen abgewiesen. Das BVerwG bestätigte damit in dieser grundlegenden Frage des Emissionshandels die Urteile der Vorinstanzen sowie seine Urteile von Oktober und Dezember 2012. Hier hatten in verschiedenen Verfahren insgesamt sechs Unternehmen geklagt. Im aktuellen Fall, der am 21.02.2013 verhandelt wurde, ging es um ein von RWE betriebenes Kraftwerk, das sich innerhalb einer Braunkohleaufbereitungsanlage befindet, die nicht emissionshandelspflichtig ist. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ( UBA ) hatte die Zuteilung an das Kraftwerk nach den Vorschriften des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012) für den Energiesektor entsprechend dem Effizienzstandard der jeweiligen Anlage gekürzt. Das Gericht befand dies als rechtens. Auch die Anwendung eines einheitlichen Energiebenchmarks auf Braunkohleanlagen ist verfassungsgemäß, da die höhere Belastung für Braunkohleanlagen dem Verursacherprinzip folge. Bereits im Oktober 2012 hatten vier Energieversorger erfolglos gegen die Anwendung der Veräußerungskürzung im Energiesektor geklagt, die im ZuG 2012 für die 2. Handelsperiode festgelegt wurde. In der Sprungrevision vom Verwaltungsgericht Berlin entschied das BVerwG, dass die Veräußerungskürzung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht und dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar ist. Das Gericht ordnet dabei „die Luft als knappes Gut“ ein - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1995 dies für das Wasser getan hat. Die Knappheit ergibt sich daraus, dass die Erdatmosphäre Treibhausgase nur in begrenztem Maße aufnehmen kann, um schädliche Klimawirkungen zu verhindern. Die zulässigen Mengen schädlicher Treibhausgase können somit in vergleichbarer Weise wie das Wasser budgetiert werden. Demzufolge ist es finanzverfassungsrechtlich unbedenklich, dass - wie es das BVerwG betont - die „Nutzung der Luft“ quasi über den Zukauf von Zertifikaten bezahlt werden muss. Diese Einnahmen des Staates gehen in den Energie- und Klimafond, aus dem u.a. wiederum Klimaschutzprojekte finanziert werden. Dass hier eine unterschiedliche Behandlung von Energie- und Industrieanlagen vorliegt, ist vom Emissionshandelssystem durchaus gewollt. Das Gericht sieht in dieser Unterscheidung keine Anhaltspunkte für eine europarechtliche Beihilfe zugunsten der nicht betroffenen Industrieanlagen gegenüber den Energieanlagen. In zwei der Verfahren wurde zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht angerufen. Weiterhin entschied das BVerwG, dass der Gesetzgeber nicht an Zuteilungsregeln der 1. Handelsperiode festhalten musste, sondern diese durch ein neues Zuteilungssystem für die 2. Handelsperiode 2008-2012 ersetzen durfte. Zugleich hat das Gericht mit der jüngsten Entscheidung auch geklärt, dass Kraftwerke, die lediglich Bestandteil (Nebeneinrichtung) einer nicht emissionshandelspflichtigen Industrieanlage (Haupteinrichtung) sind, dennoch wie Energieanlagen mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten aus dem Emissionshandel behandelt werden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes im Verhältnis zu Kraftwerken innerhalb einer emissionshandelspflichtigen Industrieanlage bestehe nicht. Die aktuellen, richtungweisenden Urteile stärken insgesamt das System des Emissionshandels, da das Prinzip der Veräußerungskürzung auch ein wichtiger Bestandteil des Emissionshandels in der 3. Handelsperiode 2013-2020 ist. Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ist die nationale Behörde für die Umsetzung des europaweiten Emissionshandels für stationäre Anlagen sowie für den Luftverkehr. Zu ihren Aufgaben gehören die Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen, die Prüfung der Emissionsberichte und der Überwachungspläne sowie die Verwaltung von Konten im EU-Emissionshandelsregister. Sie ist zudem zuständig für die Verwaltung der projektbasierten Mechanismen Joint Implementation und Clean Development Mechanism.
Ziel des Forschungsberichts ist es, den Diskurs zur Umweltgerechtigkeit in Deutschland mit einer rechtswissenschaftlichen Betrachtung zu erweitern. In Abgrenzung zum weiten Begriff der „Umweltgerechtigkeit“ bildet der Kernbereich des Umweltrechts den Anknüpfungspunkt dieser Untersuchung. Ausgangspunkt der Untersuchung bildet die rechtsphilosophische Gerechtigkeitsdebatte, in deren Zentrum die diskursiven und kritischen Theorien der Gerechtigkeit stehen. Daran schließt sich eine Untersuchung an, welche Gerechtigkeitsanforderungen im Umweltvölker-, Europa- und Verfassungsrecht Niederschlag gefunden haben. Schließlich wird analysiert, in welchen Regelungen des nationalen Rechts der Luftreinhaltung sich Umsetzungsbeispiele der Gerechtigkeitskonzepte finden lassen. Vor diesem Hintergrund werden Optionen zu einer verbesserten Umsetzung der Gerechtigkeitskonzepte im Recht der Luftreinhaltung präsentiert. Veröffentlicht in Texte | 73/2015.
The study Federal Republic of Germany 3.0 contributes to stimulate the representative democ- racy in Germany by designing an innovative concept for participation on a national level. The concept emerged from a generative design process with experts from the background of design- ing and facilitating public participation processes as well as from theoretical political sciences and constitutional law. The result of this study, a concept for effective and inclusive national public participation, is based on (1) outstanding design questions, which emerge from actual socio-political challenges as well as difficulties and potential effects on national public participation projects combined with (2) design patterns based on an analysis on tested participation procedures and theoretical concepts of local, regional and national public participation. The result is a conceptual design for a "Bundesbeteiligungswerkstatt" (Federal Participatory Workshop). It is a future institutionalised national body for conducting participatory procedures as part of the overall democratic system of the Federal Republic of Germany. The Federal Partici- patory Workshop is an answer to the described requirements, design questions, and it integrates the design patterns derived from the examined case examples. The concept includes potential ways of embedding the model into the formal political structures to strengthen and enhance the democratic system by introducing more participation. Veröffentlicht in Texte | 57/2020.
Die Studie untersucht, welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um die Qualifikation der an der Gebäudeplanung Beteiligten im Hinblick auf energiebezogene Aspekte in der Breite zu verbessern. Sie analysiert dafür die bestehende Rechtslage, identifiziert verschiedene Regelungsoptionen, untersucht diese auf ihre Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht und dem EU-Recht, erörtert ihre Vor- und Nachteile und entwickelt schließlich einen ausformulierten Regelungsvorschlag. Aus dem Blickwinkel der Bundespolitik empfiehlt sie, den Weg über eine Änderung der Energieeinsparverordnung zu gehen. Konkret schlägt sie vor, künftig vorzusehen, dass Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen zur Energieeinsparung bei Gebäuden nur noch von Personen ausgestellt werden können, die nachweislich über spezifische Kenntnisse zur energetischen Gebäudekunde verfügen – anders als nach bisherigem Recht, welches hierfür einen allgemeinen Hochschulabschluss ohne spezifisch energiebezogene Kenntnisse oder Erfahrungen ausreichen lässt. Veröffentlicht in Climate Change | 14/2015.
Weltweit haben Klagen auf mehr Klimaschutz eine immer größere Bedeutung. Fast alle Klagen bringen bislang allerdings keine oder keine nennenswerten Verpflichtungen der Gesetzgebung zu mehr Klimaschutz hervor. Die Klima-Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts liefert eine Neuinterpretation liberal-demokratischer Kernbegriffe und ist von hoher Relevanz für das liberal-demokratische Verfassungsrecht im Allgemeinen - einschließlich des EU- und Völkerrechts. Das Urteil akzeptiert die Menschenrechte als intertemporal und global anwendbar; es wendet das Vorsorgeprinzip auf diese Rechte an und befreit sie von der irreführenden Kausalitätsdebatte. Prozedural werden die Rolle des Parlaments und die Verpflichtung zu einer sorgfältigen Tatsachenerhebung betont. In der Summe kommt es so zu einer Verpflichtung der Gesetzgebung zu mehr Klimaschutz. Allerdings rückt das Gericht letztlich die Freiheitsgefährdung aufgrund einer (zunächst zu wenig ambitionierten und später) radikalen Klimapolitik ins Zentrum und leitet die praktische Verpflichtung zur Klimaneutralität vor allem daraus ab - und fokussiert nicht so sehr die Freiheitsbedrohung durch den Klimawandel selbst. Insofern steht eine Neuinterpretation der Freiheitsgarantien und der Gewaltenteilung - die im Grundgesetztext angelegt ist - weiterhin auf der Tagesordnung. Das Gericht macht auch nicht deutlich, dass das Pariser 1,5-Grad-Limit ein radikal kleineres Kohlenstoffbudget bedeutet; doch kann man die Entscheidung insoweit aufgrund der Verpflichtung zur sorgfältigen Tatsachenerhebung weitergehend interpretieren. Außerdem wurde bisher wenig beachtet, dass die Gerichtsentscheidung eine Verpflichtung Deutschlands impliziert, auf mehr EU-Klimaschutz hinzuwirken, zumal die meisten Emissionen supranational geregelt sind. Das EU-Emissionshandelssystem bedarf, um effektiv zu sein, einer Reform, die deutlich über die bestehenden EU-Vorschläge hinausgehen müsste. Neben einer solchen transnationalen Mengensteuerung von Emissionen müssen auch sämtliche andere staatlichen Entscheidungen mit einem baldigen Erreichen von Klimaneutralität vereinbar sein. Quelle: Forschungsbericht
Die Ziele der Klimaschutzpolitik bringen es mit sich, dass energiebezogene Aufgaben heute und in absehbarer Zukunft nahezu bei allen Gebäudeplanungen, insbesondere bei Instandsetzungen und Modernisierungen eine zentrale Rolle spielen. Die für die Gebäudeplanung verantwortlichen Akteure, insbesondere Architekt/innen und Bauingenieur/innen, wurden darauf in ihrer Ausbildung jedoch großenteils nicht gezielt vorbereitet.<BR>Die Studie untersucht, welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um die Qualifikation der an der Gebäudeplanung Beteiligten im Hinblick auf energiebezogene Aspekte in der Breite zu verbessern. Sie analysiert dafür die bestehende Rechtslage, identifiziert verschiedene Regelungsoptionen, untersucht diese auf ihre Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht und dem EU-Recht, erörtert ihre Vor- und Nachteile und entwickelt schließlich einen ausformulierten Regelungsvorschlag. Aus dem Blickwinkel der Bundespolitik empfiehlt sie, den Weg über eine Änderung der Energieeinsparverordnung zu gehen. Konkret schlägt sie vor, künftig vorzusehen, dass Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen zur Energieeinsparung bei Gebäuden nur noch von Personen ausgestellt werden können, die nachweislich über spezifische Kenntnisse zur energetischen Gebäudekunde verfügen - anders als nach bisherigem Recht, welches hierfür einen allgemeinen Hochschulabschluss ohne spezifisch energiebezogene Kenntnisse oder Erfahrungen ausreichen lässt.<BR>Quelle: Forschungsbericht
Announcement - Site Selection 5 September 2017: Opening event for the site selection procedure hosted in Berlin Never again shall a repository for high-level radioactive waste be imposed on a German region without warning – the way it happened in Gorleben in 1974. This is what the Federal Minister for the Environment, Barbara Hendricks, said on 5 September 2017 on the occasion of the opening event for the site selection procedure, hosted by the BGE in Berlin. For that reason, Hendricks and the Bundestag’s rapporteurs who are responsible for the topic of disposal scarcely left a stone unturned. In the Repository Commission, Dr. Matthias Miersch (SPD), Steffen Kanitz (CDU) and Sylvia Kotting-Uhl (Bündnis 90/Die Grünen) had been committed to creating a completely new structure of federal authorities and to introduce comprehensive public participation in the search process. On Tuesday, the members of parliament reviewed the negotiation process – and shook their heads from time to time. Sylvia Kotting-Uhl vividly remembered the reactions to the first participation concept. When they had presented their ideas, first in the working group, then in the Repository Commission and finally in the parliamentary group, they had been asked again and again: “Are you completely mad?” Matthias Miersch reported that the introduction of a National Support Body as a real innovation was called the “destruction of democracy” by an expert in constitutional law. And Steffen Kanitz remembered that the parliamentary members of CDU/CSU “did not exactly rush” to participate in the Repository Commission. BGE Chairwoman Ursula Heinen-Esser, who had been one of the two chairpersons of the Repository Commission, informed the participants of the progress made in the creation of the new company BGE. The BGE shall be a merger of the Department for Safety and Nuclear Waste Management of the Federal Office for Radiation Protection (BfS), the Asse-GmbH and the DBE. At the beginning of August, the BGE started the site selection procedure by requesting geodata from the state geological services and the mining authorities. This first data request was aimed at identifying areas that can be excluded from the outset, i.e. earthquake areas, volcanos and active mining sites. In a few weeks’ time, another data request shall be sent, applying the geological minimum criteria. The third step is about assessment criteria and creating a first report on potential sub-areas for a repository for high-level radioactive waste. Ursula Heinen-Esser underlined that both the site selection procedure and the work at the BGE are supposed to be designed as a “learning system”. “It must be possible to correct mistakes, and we will rely on an exchange with all of you”, she said. Wolfram König, President of the Federal Office for the Safety of Nuclear Waste Management (BfE) and the “intellectual father of the new structure of federal authorities”, as Barbara Hendricks had said, is convinced that the selection procedure will only gain people’s confidence if it is monitored by an independent supervisory authority. His Office would closely monitor every step the BGE takes, said König. He added that his Office would also have to assume the legal responsibility for the site selection process. However, “we will not interfere with the BGE’s operations.” Concern had been expressed that the BfE might not be up to the task of securing the site (§ 21 of the Site Selection Act), but König made a humorous comment and received much laughter: Half of the applications for deep drillings that had been submitted to the BfE were already processed, he reported, “there were two in total.” Drillings are subject to agreement by the BfE so that potential sites will not be ruined even before they can be explored. Professor Dr. Klaus Töpfer, one of the two chairpersons of the National Support Body (NBG), warned that time pressure would have a devastating effect on the selection procedure. If no repository site has been determined by 2031, he would be satisfied with a decision in 2038. “Then I will be a hundred years old”, he said. He underlined that the participation process would take a lot of time. The NBG would not accept any suggestions that were held to be “without alternatives” because this would immediately destroy people’s confidence in the procedure. Töpfer was obviously very pleased with the three “randomly selected citizens” participating in the NBG. “They called for a linguistic disarmament that would not have been possible without them”, he reported. This gain in comprehensibility should become the guiding theme of the site selection for everyone involved. This and the time “that is needed for public participation” – that is what Klaus Töpfer hopes for. Slides accompanying the speech at the opening event for the site selection procedure on 5 September 2017 (U. Heinen-Esser) Click here for more pictures of the event and speakers’ quotes. The Federal Minister for the Environment, Ms. Barbara Hendricks, welcomes the participants of the opening event. Click here for more pictures of the event. Links on the topic Overview of all BGE announcements and press releases
Ziel des Forschungsberichts ist es, den Diskurs zur Umweltgerechtigkeit in Deutschland mit einer rechtswissenschaftlichen Betrachtung zu erweitern. In Abgrenzung zum weiten Begriff der „Umweltgerechtigkeit“ bildet der Kernbereich des Umweltrechts den Anknüpfungspunkt dieser Untersuchung. Ausgangspunkt der Untersuchung bildet die rechtsphilosophische Gerechtigkeitsdebatte, in deren Zentrum die diskursiven und kritischen Theorien der Gerechtigkeit stehen. Daran schließt sich eine Untersuchung an, welche Gerechtigkeitsanforderungen im Umweltvölker-, Europa- und Verfassungsrecht Niederschlag gefunden haben. Schließlich wird analysiert, in welchen Regelungen des nationalen Rechts der Luftreinhaltung sich Umsetzungsbeispiele der Gerechtigkeitskonzepte finden lassen. Vor diesem Hintergrund werden Optionen zu einer verbesserten Umsetzung der Gerechtigkeitskonzepte im Recht der Luftreinhaltung präsentiert.
GebäudeplanerInnen: Bessere Qualifikation in Energiefragen Energiebezogene Aufgaben spielen fast bei allen Gebäudeplanungen eine zentrale Rolle, insbesondere bei Modernisierungen. Gibt es rechtliche Möglichkeiten, die Qualifikation der Planerinnen und Planer im Hinblick auf energiebezogene Aspekte zu verbessern? Eine neue UBA-Studie analysiert die Rechtslage. Die Studie analysiert die bestehende Rechtslage, identifiziert verschiedene Regelungsoptionen, untersucht diese auf ihre Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht und dem EU-Recht, erörtert ihre Vor- und Nachteile und entwickelt schließlich einen ausformulierten Regelungsvorschlag. Aus dem Blickwinkel der Bundespolitik empfiehlt sie, den Weg über eine Änderung der Energieeinsparverordnung. Konkret schlägt sie vor, dass Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen zur Energieeinsparung bei Gebäuden nur noch von Personen ausgestellt werden, die nachweislich über spezifische Kenntnisse zur energetischen Gebäudekunde verfügen – anders als nach bisherigem Recht, welches hierfür einen allgemeinen Hochschulabschluss ohne spezifisch energiebezogene Kenntnisse oder Erfahrungen ausreichen lässt.
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 223/09 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 223/09 Magdeburg, den 12. November 2009 Sperrfrist 17.30 Uhr Es gilt das gesprochene Wort! Innenminister Hövelmann zum neuen Landesbeamtenrecht: Gesetz trägt dem Anliegen nach größerer Durchlässigkeit im Laufbahnrecht und dem Leistungsgedanken Rechnung Bei der heutigen Beschlussfassung des Landtages zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts erklärt Innenminister Holger Hövelmann: ¿Der heutigen Beschlussfassung des Landtages gingen intensive und sorgfältige Auseinandersetzungen der Ausschüsse zum Gesetzesentwurf seit seiner Einbringung vor nunmehr knapp 10 Monaten voraus. Ich möchte im Wesentlichen auf das eingehen, was mir aufgrund der Diskussionen in den Ausschüssen aufgefallen ist bzw. auf das, was an Veränderungen vorgenommen wurde. Ich glaube, es ist klar geworden, dass der Bund in seinem Beamtenstatusgesetz schon sehr viele Gegenstände geregelt hat und dass auch nach der Föderalismusreform für die Länder im reinen Statusrechtsbereich in weiten Teilen nur ¿Technisches¿ zur Regelung übrig bleibt. Die Gestaltungsspielräume der Länder beschränken sich häufig auf Fristen und Zuständigkeitsregelungen, auf sehr juristisch geprägte und verfahrensorientierte Themen wie ¿Datenschutz¿ oder auf Gebiete, die kaum einer politischen Gestaltung zugänglich sind, weil sie schon durch langjährige Übung, bisherige Regelungen oder durch EG-Recht geprägt sind - wie z. B. Themen Arbeitszeit, Teilzeit, Urlaubsrecht etc. Natürlich hat es mich gefreut, dass im Rahmen der Anhörung Sachverständige wie Prof. Dr. Wolff von der Europauniversität Viadrina auch die technischen Teile des Gesetzes als weitgehend gelungen dargestellt haben und ich mit meinem Entwurf Ihnen, dem Souverän, durchaus nicht zu wenig an Details zur Regelung an die Hand gegeben habe - Ihre Neigung, dem Rechtsanwender nicht zu viel unkontrollierten Spielraum zu geben, habe ich ja auch in den Ausschussberatungen empfunden. Interessant fand ich in diesem Zusammenhang den Verlauf Ihrer Diskussion um das Nebentätigkeitsrecht und das nunmehr gefundene Ergebnis. Es zeigte mir, wie sorgfältig auch innerhalb der einzelnen Teilgebiete abgewogen wurde. ¿Die Musik¿ in diesem Vorhaben spielt eindeutig im Bereich des Laufbahnrechts - die Redner der ersten Lesung hatten dies ja schon richtig erkannt. Sie, meine Damen und Herren, beschließen heute insoweit nicht unwesentliche Neuerungen. Nach Niedersachsen und Schleswig-Holstein wäre Sachsen-Anhalt das dritte Bundesland, das sich auf nur zwei Laufbahngruppen festlegt. Möglicherweise beschließen nahezu zeitgleich noch Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern eine ebenso neue Laufbahngruppenstruktur. Die übrigen Länder befinden sich überwiegend noch in der Phase der Überlegungen oder anderen Verfahrensphasen. Wir in Sachsen-Anhalt können folglich gegenwärtig nicht von weitreichenden Erfahrungen anderer Länder zehren und müssen versuchen, die praktische Umsetzung des neuen Laufbahnrechts mit Bedacht anzugehen. Die nunmehr durch die Landesregierung zu beschließende neue Laufbahnverordnung, deren Entwurf im Innenausschuss bereits auf großes Interesse gestoßen ist, wird dies berücksichtigen und versuchen, sowohl dem Anliegen nach größerer Durchlässigkeit und auch dem Leistungsgedanken Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang will ich die geänderte Fassung des § 22 (sog. Schwellenregelung) nicht unerwähnt lassen und zumindest bemerken, dass diese den Personalchefs der Behörden im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren einiges abverlangen wird. Ich nehme als Beamtenminister Ihr diesbezügliches ¿Angebot¿ an. Ich glaube feststellen zu dürfen, dass Sie nach anfänglicher Skepsis mit Umfang und Qualität der laufbahnrechtlichen Regelungen im Gesetzentwurf durchaus zufrieden waren. Gegenstände, die bisher aufgrund einer recht offenen Verordnungsermächtigung in der Laufbahnverordnung geregelt waren, werden nun auf Gesetzesebene geregelt. Gerade im Bereich des Laufbahnrechts sind die Verordnungsermächtigungen stark ausdifferenziert. Ich freue mich, dass Sie erkannt haben, dass wir im Detail einige Klarstellungen und auch Neuerungen vorgenommen haben, dass aber die neue Freiheit der Länder im Laufbahnrecht zumindest in Sachsen-Anhalt nicht zu gewagt-experimentellen Ergebnissen geführt hat. Wie sich diese neue Freiheit länderübergreifend im Laufbahnrecht - und auch im Besoldungsrecht - praktisch auswirkt, wird man frühestens in zwei Jahren feststellen. Fragen, die auf der Hand liegen: ¿ Wird man wenigstens bei gleicher Vorbildung noch eine vergleichbare Alimentation gewähren? ¿ Stellen die Neuerungen ein Mobilitätshemmnis dar? ¿ Ist ein Inspektor in Bayern noch mit einem solchen in Sachsen-Anhalt vergleichbar? Wir werden die Entwicklung beobachten und gegebenenfalls versuchen, nachzujustieren, wenn nötig mit Ihrer Hilfe. Trotz erkennbaren Bemühens aller Parteien in diesem Landtag um Lösungen, die den einzelnen Beamten gerecht werden und ihnen im Gesamtgefüge des Dienstrechts im Bundesgebiet berufliche Entwicklungschancen zu geben, habe ich doch insgesamt einen nicht unkritischen Umfang mit dem Berufsbeamtentum auch in diesem Verfahren wahrgenommen ¿ u. a. der zur Abstimmung stehende Entschließungsantrag macht dies deutlich. Ich selbst will nicht verhehlen, dass ich einen möglichst hohen Verbeamtungsstand nicht als mein vordringliches Ziel ansehe. Diesbezügliche Überlegungen sind immer ein Abwägungsprozess zwischen den Parametern Politik " Verfassungsrecht " Haushalt " Wettbewerb. Es gibt Bereiche, in denen Verbeamtungen auch aus meiner Sicht definitiv nicht erforderlich sind und in denen wir folglich erst gar keine rechtlichen Voraussetzungen zur Verbeamtung benötigen. Aus diesem Grund habe ich auf eine Einteilung der gesamten Verwaltung in sechs oder zehn Laufbahnen verzichtet, wie dies beim Bund und einigen Ländern bereits vorgenommen wurde oder wohl angedacht ist. Ich glaube, Sie haben erkannt, dass eine wohlmeinende zentrale Steuerung der Verbeamtung kaum möglich ist, wenn man die gesamte Verwaltung theoretisch mit Verbeamtungsmöglichkeiten überzieht. Im Sinne einer differenzierten Betrachtung der Notwendigkeit von Verbeamtungen ist es meines Erachtens richtiger, wenn man mit vielen ¿kleinen¿ Laufbahnen nur die Verwaltungen abdeckt, die im Sinne des Artikels 33 Absatz 5 GG hoheitlich handeln. Nur so hat man eine zentrale Steuerungsfunktion. Ich bin sicher, dass die Landesregierung diese Funktion verantwortungsvoll wahrnehmen wird. Lassen Sie mich zum Abschluss noch eine Veränderung des Gesetzentwurfs erwähnen, die ich im Sinne einer guten Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden und Gewerkschaften für wichtig halte: Es ist die Konkretisierung der Regelungen zum Beteiligungsverfahren der Spitzenverbände der Gewerkschaften, die, ohne die Rechtstellung des Souveräns zu beeinträchtigen, doch dazu führen kann, dass man noch bessere, weil konsensorientierte Lösungen zu bestimmten Problemstellungen findet. Meinen ausdrücklichen Dank für diese Ergänzung. Mit der heutigen Beratung endet die erste große Etappe der - lassen Sie es mich trotz mancher kritischer Stimmen so sagen - ¿Reformtour¿ zur Umsetzung der Föderalismusreform im öffentlichen Dienstrecht in Sachsen-Anhalt. Zugegeben, von einer Reform im voll umfänglichen Sinn kann mit dem heutigen Teilschritt noch nicht die Rede sein, wohl aber von einer Teil-Reform durch Neuordnung des Laufbahnrechts. Der Tatsache, dass es auf dem Weg der Weiterentwicklung des öffentlichen Dienstrechts in Sachsen-Anhalt noch weitere Etappen geben wird und geben muss, sind wir uns alle bewusst. Hierbei denke ich beispielsweise an die erforderliche und beabsichtigte - umfassende - Novelle des Landesbesoldungsrechts und des Landesversorgungsrechts, aber selbstverständlich auch an eine zeitgerechte, kritische Überprüfung dessen, was Sie heute hier beschließen wollen. Noch ein Letztes: Ich sprach bei meiner Einbringungsrede über die Berücksichtigung der eingetragenen Lebenspartnerschaften in allen Gebieten des öffentlichen Dienstrechts. Mittlerweile hat die Europäische Kommission den ersten Schritt zu einem Vertragsverletzungsverfahren wegen möglicher Nichtberücksichtigung der Lebenspartnerschaften auch im Besoldungsrecht eingeleitet. Ich bin sicher, dass uns dieses Verfahren motivieren wird, nicht nur bald ein neues Besoldungsgesetz zu schaffen, sondern auch eines ohne jede Lücke.¿ Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
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