Am 30. April 2014 beschloss das Bundeskabinett neue Regelungen für die Sammlung von Verpackungsmüll. Mit der 7. Novelle zur Änderung der Verpackungsverordnung soll Fehlentwicklungen beim Grünen Punkt entgegengewirkt werden. Nach Angaben des Bundesumweltministeriums nutzen einige duale Systeme "Schlupflöcher" in der bestehenden Verordnung, um Verpackungsmengen der Lizenzierungspflicht zu entziehen und damit Kosten zu sparen. Mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung sollen diese Schlupflöcher zeitnah geschlossen werden. Die Möglichkeit für Hersteller und Vertreiber, die für die Beteiligung an einem dualen System geleisteten Entgelte zurückzuverlangen, soweit sie Verkaufsverpackungen am Ort der Abgabe zurückgenommen und auf eigene Kosten einer Verwertung zugeführt haben, wird nun gestrichen. Außerdem werden die formalen Anforderungen an Branchenlösungen deutlich erhöht. Nach der neuen Regelung können Unternehmen weiterhin ein eigenes Rücknahmesystem für Verkaufsverpackungen bei bestimmten, den Haushalten gleichgestellten Anfallstellen (z. B. Kantinen, Hotels, Freizeitparks, Kinos usw.) einrichten. Dazu müssen jedoch zuvor die eingebundenen Stellen ihre Teilnahme schriftlich bestätigen. Zudem sind die dorthin gelieferten und später wieder zurückgenommenen Verpackungsmengen genau zu dokumentieren, um auch an dieser Stelle Missbrauch und Umgehungen einzudämmen.
Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Schleswig-Holstein, zusammengefasst durch das LLUR zur jährlichen Siedlungsabfallbilanz. Die Siedlungsabfallbilanzen vermitteln sowohl Fachleuten als auch interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in Aufkommen und Verbleib der wichtigsten Abfallarten in den Kreisen und kreisfreien Städten Schleswig-Holsteins. Das umfangreiche Datenmaterial erlaubt Vergleiche zwischen den 15 Gebietskörperschaften. Diese Bilanz betrachtet neben den Siedlungsabfällen auch Bauabfälle und sonstige, im Rahmen der öffentlichen Entsorgung beispielsweise bei Gewerbe- und Industriebetrieben erfasste Abfälle. Auch Verpackungsabfälle (Verkaufsverpackungen), die über duale Systeme erfasst werden, sind enthalten.
Abfrage von Art, Menge, regionaler Herkunft und Verbleib von Verkaufsverpackungen. Erhebung bei Betrieben und Einrichtungen, die Verkaufsverpackungen bei privaten Endverbrauchern einsammeln.
Wiederverwenden statt Wegwerfen: Das ist das Leitbild der Initiative Re-Use Berlin – und das gilt gerade auch für den Handel mit seinem hohen Materialverbrauch. Während über Verkaufsverpackungen, kunststoffumwickeltes Obst und Gemüse und To-Go-Becher debattiert wird, denkt kaum jemand an die Berge von Transportverpackungen. Dabei sind fast ein Drittel aller Verpackungsabfälle in Deutschland Wickelfolien, Pappkartons oder Luftpolster. Im diesjährigen Re-Use Ideenwettbewerb wurden Lösungen gesucht, die genau diese Verpackungsabfälle im Lebensmittelhandel reduzieren helfen und gleichzeitig einen sicheren Transport der Ware gewährleisten. Nun stehen die drei ersten Plätze fest. Die mit 1.000, 1.500 und 2.500 Euro dotierten Preise überreichte Staatssekretärin Britta Behrendt am Abend in der Cafeteria des Neuköllner Impact Hub, dem Sitz der Zero-Waste-Agentur Berlin. Britta Behrendt, Staatssekretärin für Klimaschutz und Umwelt: „Derzeit werden beim Transport von Lebensmitteln überwiegend Einwegmaterialien eingesetzt, die nach einmaliger Nutzung zu Abfall werden. Ich bin überzeugt, dass das Potential an Mehrweglösungen bei weitem nicht ausgeschöpft ist und dass durch Optimierung logistischer Abläufe der Abfall weitgehend reduziert werden kann. Ich freue mich über die guten Ideen, die durch unseren Wettbewerb publik gemacht und hoffentlich umgesetzt werden.“ Meike Al-Habash, Leiterin der Zero-Waste-Agentur Berlin: „Nachhaltiger Konsum fängt vorne in der Lieferkette an. Wiederverwendbare innovative Verpackungskonzepte entlasten die Umwelt und bieten die Möglichkeit, nachhaltige Geschäftsmodelle voranzubringen. Null Verschwendung schaffen wir nur zusammen, darum freut es mich besonders, dass die Ideen von unterschiedlichen Personengruppen eingereicht worden sind.“ Die Beiträge wurden von Studierenden, Unternehmen sowie Privatpersonen eingereicht und von einer fünfköpfigen Jury bewertet. Der Jury gehörten Jens Oldenburg (Stiftung Mehrweg), Justus Caspers und Sarah Otto (TU Berlin), Katharina Istel (Nabu), Anne Müller (Wuppertal Institut) sowie Heike Busch (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt) an. Der erste, mit 2.500 Euro dotierte, Preis, ging an die G.return Giuriato Packaging GmbH für die Idee „Hochleistungstextil anstatt Einwegfolie“. Hier substituieren flexible Palettengurte und –hauben Einweg-Wickelfolien. Den zweiten Preis mit einer Preishöhe von 1.500 Euro gewann Nadine Michailow für ihre Idee „der textile Wickelmantel“. Auch hier wurde eine Mehrweg-Alternative zu Einweg-Wickelfolien konzipiert. Dabei handelt es sich um einen strapazierfähigen, wasserabweisenden Mantel aus Recyclingmaterial, der mit Klettverbindungen fixiert wird. Der dritte Preis mit einem Preisgeld in Höhe von 1.000 Euro wurde an Michael Keppler von der sykell GmbH für die Idee „Primär- und Sekundärverpackungen für Unverpackt Einkaufen“ vergeben. Die Firma entwickelte eine Mehrweg-Refill Lösung zur Reduzierung von Verpackungs-und Transportabfall im Trendsegment „Unverpackt Einkaufen“. Weitere Informationen zur Initiative Re-Use Berlin: www.berlin.de/re-use/ Weitere Informationen zur Zero Waste Agentur: www.zerowasteagentur.de/
Anhörung: Wie gut lassen sich Verpackungen recyceln? Hersteller bestimmter Verpackungen müssen sich an dualen Systemen beteiligen, damit die Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden. Seit 2019 werden die Entgelte hierfür auch danach berechnet, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt. Der Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit wurde nun weiterentwickelt. Betroffene können bis 12.07.2024 Stellung zum Entwurf nehmen. Gemäß § 21 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) sind die dualen Systeme verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit, um den dualen Systemen einen einheitlichen Rahmen für die Ermittlung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen vorzugeben. Die Systeme können zusätzlich zu den im Mindeststandard genannten Kriterien noch weitere Kriterien bei der Bemessung berücksichtigen. Zum nun vorliegenden Entwurf des Mindeststandards 2024 findet vom 04. Juni bis zum 12. Juli 2024 ein öffentliches Anhörungsverfahren statt, in dem Stellungnahmen abgegeben werden können. Nähere Informationen zum Mindeststandard und Erläuterungen zu den geplanten Änderungen finden Sie auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister . Ab dem 10. Juni 2024 steht der Entwurf auch in englischer Sprache auf der Homepage der ZSVR bereit. Das UBA erachtet den Mindeststandard als wichtige Grundlage für die Ermittlung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Er enthält bedeutende Rahmensetzungen unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung und beschreibt grundsätzlich, worauf es ankommt, damit eine Verpackung nach derzeitiger Praxis fachgerecht sortiert und recycelt werden kann. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und das Verpackungsgesetz Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist mit zahlreichen hoheitlichen Aufgaben im Rahmen des seit 1. Januar 2019 geltenden Verpackungsgesetzes beliehen und untersteht diesbezüglich der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. So obliegt ihr unter anderem die Einrichtung und Führung des Verpackungsregisters. Alle Hersteller von Verpackungen sind ab dem 1. Juli 2022 dazu verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen eine Registrierung im Verpackungsregister vorzunehmen. Neben der Veröffentlichung des Mindeststandards erteilt die ZSVR – ebenfalls im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt – die Erlaubnis zur Veröffentlichung der Berichte der Systeme gemäß § 21 Absatz 2. Die Berichte der einzelnen dualen Systeme enthalten Angaben darüber, wie sie jeweils die Vorgaben zur Anreizsetzung und Berücksichtigung des Mindeststandards bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte umgesetzt haben. Für eine umweltfreundliche Verpackungsgestaltung sind neben der Recyclingfähigkeit weitere Faktoren von Bedeutung. Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite .
Neues Verpackungsregister schafft mehr Transparenz und Fairness Hersteller bestimmter Verpackungen müssen im neuen Verpackungsregister LUCID registriert sein, sonst dürfen sie ihre Verpackungen ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr in Verkehr bringen. Das neue Verpackungsgesetz wird so mehr Transparenz und Fairness bei der Verpackungsentsorgung schaffen. Denn im Register ist für jeden erkennbar, ob ein Hersteller seine Produktverantwortung wahrnimmt. Überflüssige Verpackungen sollten möglichst vermieden werden, denn wir erzeugen viel zu viele unnötige Verpackungsabfälle. Das ist aber nicht immer möglich, deshalb ist es wichtig, dass die anfallenden Abfälle hochwertig recycelt werden. Um dies zu gewährleisten, tritt zum 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Das Verpackungsregister LUCID, ein Kernstück des neuen Gesetzes, ist bereits jetzt gestartet. Damit besteht bereits vier Monate vor Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes die Möglichkeit, dass sich Hersteller bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Nicht registrierte Hersteller bestimmter Verpackungen dürfen diese ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr in Verkehr bringen. Ein wesentliches Ziel des neuen Verpackungsgesetzes ist es, dass künftig alle Hersteller ihrer abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung nachkommen und die Kosten für die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen übernehmen. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID soll verhindern, dass sich Hersteller – wie in der Vergangenheit teils geschehen – als „Trittbrettfahrer“ ihrer Produktverantwortung entziehen und dadurch unlautere Wettbewerbsvorteile erzielen. Die neuen Pflichten bestehen gleichermaßen für den stationären wie den online-Handel. Unternehmen und Verbände, aber auch Bürgerinnen und Bürger, können im Register zukünftig prüfen, ob ein bestimmter Hersteller seiner Verantwortung nachkommt. Ist dies nicht der Fall, können bei fehlender Registrierung Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Registrierungspflichtig sind künftig alle Hersteller von mit Waren befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Die Registrierung erfolgt in einem sehr schlanken Verfahren und nimmt circa 10 bis 15 Minuten in Anspruch. Nähere Informationen zur Herstellerregistrierung und dem Verpackungsregister LUCID finden Sie auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister . Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und das neue Verpackungsgesetz Die neu errichtete Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist mit zahlreichen hoheitlichen Aufgaben im Rahmen des ab 1.1.2019 geltenden Verpackungsgesetzes beliehen und untersteht diesbezüglich der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. So obliegt ihr unter anderem die Einrichtung und Führung des Verpackungsregisters LUCID. Außerdem ist sie für die Prüfung zuständig, ob die im Vergleich zur bisherigen Verpackungsverordnung deutlich höheren Verwertungsquoten eingehalten und mehr Verpackungsabfälle dem Recycling zugeführt werden.
Die Schumacher Packaging GmbH stellt maßgeschneiderte Verpackungen aus Well- und Vollpappe u.a. für die Lebensmittel- und Bekleidungsindustrie, dem Online-Handel sowie der Luftfahrttechnik her. Das Produktsegment reicht von Automaten- und Verkaufsverpackungen über Faltschachteln bis hin zu Geschenkverpackungen. Nach dem Stand der Technik sind für die Produktion von farbig bedruckten Verpackungen aus Wellpappe zwei separate Anlagen notwendig. Bisher wurde in einer ersten Anlage die Wellpappe hergestellt und in einer zweiten Anlage die Außendecke im sogenannten Flexodruckverfahren bedruckt. Bei diesem Verfahren wird die Farbe über spezielle Walzen auf die Pappe aufgetragen, wodurch Farbe, Wasser und Klärschlamm in relativ hohen Mengen anfallen. Ziel dieses Projektes ist es, die Prozessschritte Wellpappenproduktion, Bedruckung sowie Zuschnitt der Pappe in einer Gesamtanlage zu integrieren. Umgesetzt werden soll dies durch eine hochleistungsfähige Digitaldruckanlage im sogenannten RSR ® -Verfahren, bei dem das Papier direkt an der Wellpappenanlage bedruckt wird. Im Gegensatz zum bisherigen Flexodruckverfahren ist das Digitaldruckverfahren ein berührungsloses Druckverfahren und benötigt daher keine separaten Druckträger. Die Farbe wird vielmehr über ein elektrofotografisches Drucksystem direkt auf das zu bedruckende Papier aufgetragen. Das Druckbild wird computergesteuert in die Druckmaschine übertragen. Mit dem neuen Verfahren werden sich positive Einsparungseffekte ergeben sowohl beim direkten Hauptwerkstoff Papier als auch beim dem Wasserverbrauch und beim Anfall von schwermetallhaltigen giftigen Klärschlammen. Diese Einsparungen führen in ihrer Gesamtheit zu nennenswerten CO 2 -Einsparungen. Branche: Papier und Pappe Umweltbereich: Ressourcen Fördernehmer: Schumacher Packaging GmbH Bundesland: Nordrhein-Westfalen Laufzeit: seit 2019 Status: Laufend
Verpackungsregister: Hersteller können Daten ab sofort melden Ab dem 1. Januar 2019 sind Hersteller verpflichtet, Daten zu bestimmten in Verkehr gebrachten Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu melden. Diese Daten können sie bereits jetzt online übermitteln. Außerdem können sich ab jetzt Prüfer, die im Rahmen des Verpackungsgesetzes tätig werden wollen, im Prüferregister der ZSVR registrieren lassen. Ein wesentliches Ziel des zum 1. Januar 2019 in Kraft tretenden neuen Verpackungsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass künftig alle Hersteller von Verpackungen ihrer Produktverantwortung nachkommen und die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Verwertung übernehmen. Diese Pflicht müssen Hersteller von mit Ware befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erfüllen, indem sie diese Verpackungen an einem System beteiligen und dafür ein Beteiligungsentgelt zahlen. Um zu verhindern, dass – wie in der Vergangenheit teils geschehen – Hersteller für ihre Verpackungen kein oder zu wenig Beteiligungsentgelt zahlen und deren Verpackungen auf Kosten anderer gesammelt, sortiert und verwertet werden, müssen Hersteller künftig bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister bestimmte Daten melden, z.B. wie viele Verpackungen von welcher Materialart sie bei welchem System beteiligen. Auch die Systeme müssen der Zentralen Stelle Verpackungsregister u.a. melden, welche und wie viele Verpackungen bei ihnen beteiligt wurden. Das Zusammenfließen der Informationen an einer Stelle ermöglicht, abzugleichen, ob die Angaben von beiden Seiten übereinstimmen. Bisher waren Verpackungsdaten zu verschiedenen Zwecken an verschiedene Stellen zu melden (z. B. Gemeinsame Stelle dualer Systeme, IHK, Bundesländer). Dadurch waren ein Abgleich und eine Verfolgung von Datendifferenzenerschwert. Für die Datenmeldungen hat die Zentralen Stelle Verpackungsregister nun ein Datenmelde-Tool im Verpackungsregister LUCID freigeschaltet. Damit besteht bereits gut zwei Monate vor Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes die Möglichkeit für Hersteller, bei der Zentralen Stelle ihre Verpackungen und ihre Systembeteiligung zu melden. Wer keine Meldung, verspätete, unvollständige oder falsche Meldungen abgibt, handelt ordnungswidrig. Durch den Abgleich fallen Fehl- oder Nichtmeldungen auf und können Unterbeteiligungen leichter sanktioniert werden. Dies verstärkt den Anreiz für Hersteller, alle pflichtigen Verpackungen an einem System zu beteiligen, und soll verhindern, dass Hersteller – wie in der Vergangenheit teils geschehen – ihrer Produktverantwortung nicht oder nur teilweise nachkommen und dadurch unlautere Wettbewerbsvorteile erzielen. Zudem kann so besser geprüft werden, ob die gesetzlichen Recyclingquoten erfüllt werden. Zugleich hat die Zentralen Stelle Verpackungsregister das Prüferregister freigeschaltet. In diesem müssen sich Sachverständige und Prüfer, z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, registrieren, wenn sie zukünftig im Rahmen des Verpackungsgesetzes tätig werden wollen. Das Register dient der Qualitätssicherung der verschiedenen unter dem Gesetz vorzunehmenden Prüfungen. Die registrierten Prüfer müssen bei Prüfungen z.B. von Mengenstromnachweisen oder Vollständigkeitserklärungen Prüfleitlinien einhalten, die die Zentralen Stelle Verpackungsregister im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt erarbeitet. Wer Prüfleitlinien missachtet, kann aus dem Register ausgelistet werden. So wird für ein hohes und einheitliches fachliches Prüfniveau gesorgt. Nähere Informationen zur Datenmeldung und zum Prüferregister finden Sie auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister . Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und das neue Verpackungsgesetz Die neu errichtete Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist mit zahlreichen hoheitlichen Aufgaben im Rahmen des ab 1.1.2019 geltenden Verpackungsgesetzes beliehen und untersteht diesbezüglich der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. So ist sie für die Prüfung zuständig, ob die im Vergleich zur bisherigen Verpackungsverordnung deutlich höheren Verwertungsquoten eingehalten und mehr Verpackungsabfälle dem Recycling zugeführt werden.
Verpackungsabfälle In Deutschland fielen im Jahr 2021 19,7 Mio. Tonnen an Verpackungsabfällen und damit 4,9 % mehr als im Vorjahr an. 67,9 % der Verpackungsabfälle wurden recycelt. Das entspricht einem Rückgang der Recyclingquote um 0,3 % gegenüber dem Jahr 2022 und liegt vor allem an einem Verbrauchsanstieg bei Holzpackmitteln. Insgesamt wurden 96,3 % der Verpackungsabfälle verwertet. Verpackungen überall Verpackungen gehören unvermeidlich zum Alltag. Ware wird mit Transportverpackungen zu den Händlern geliefert und mit Verkaufsverpackungen angeboten. Auf Um- und Verkaufsverpackungen werden Informationen über die Ware gegeben. Unternehmen nutzten im Jahr 2021 am häufigsten Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton. Danach folgten Verpackungen aus Holz, Kunststoff und Glas (siehe Tab. „Entwicklung des Verpackungsaufkommens in Tausend Tonnen“). Die Zahlen der Tabelle beziehen sich auf die Definitionen des Verpackungsgesetztes und unterscheiden sich aufgrund der unterschiedlichen Zuordnung der Verbundbestandteile geringfügig von den Zahlen entsprechend der Europäischen Verpackungsrichtlinie. Steigender Anfall an Verpackungsabfällen Die Entwicklung seit dem Jahr 1991 zeigt einen leicht schwankenden Verlauf des Verpackungsverbrauchs (siehe Abb. „Entwicklung des Verpackungsverbrauchs zur Entsorgung“). Die Menge des Verpackungsabfalls, die jährlich anfiel, bewegte sich zwischen 13,6 und 19,7 Millionen Tonnen (Mio. t) pro Jahr. Im Jahr 1991 waren es 15,6 Mio. t, 1996 nur noch 13,6 Mio. t. Seitdem gibt es eine steigende Tendenz mit einem Einbruch im Rezessionsjahr 2009 auf 15,1 Mio. t. Im Jahr 2021 stieg die Verpackungsabfallmenge auf den bislang höchsten Stand von 19,7 Mio. t. Gründe für den Anstieg der Verpackungsabfälle Die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland und somit die Bedürfnisse als Konsumenten und Konsumentinnen verändern sich. Der Anteil der Ein- und Zweipersonenhaushalte sowie von Seniorinnen und Senioren nimmt zu. Beides hat zur Folge, dass kleinere Füllgrößen und/oder vorportionierte Einheiten gekauft werden, was sich wiederum erhöhend auf den Verpackungsverbrauch auswirkt. Verpackungen übernehmen heute neben dem Schutz des Inhalts auch zunehmend Funktionen wie: Dosierfunktion, Portionierungsfunktion, Aufbewahrungsfunktion und Handhabungsfunktion. Neben der Füllgröße wirkt sich auch dies steigernd auf den Verpackungsverbrauch aus (siehe Tab. „Einfluss von Füllgröße und Struktur auf den Verpackungsverbrauch“). Daneben haben sich die Verzehr- und Konsumgewohnheiten verändert. Nahrungsmittel, Getränke und Heimtierfutter führten im Jahr 2017 zusammen zu etwa 62,3 % des Verpackungsverbrauchs privater Endverbraucher. Veränderungen bei Verbrauch von Nahrungsmitteln (siehe Abb. „Verbrauch von Nahrungsmitteln“) und Getränken (siehe Abb. „Verbrauch von Getränken, Milch und Milchgetränken“) haben damit großen Einfluss auf die Verpackungsmenge. Auch die Zunahme von Vertriebswegen des Außer-Haus-Verbrauchs von Lebensmitteln, beispielsweise Fast Food und sonstige To-Go-Gastronomie (siehe Abb. „Verbrauch von Serviceverpackungen der Gastronomie“) sowie der steigende Zubereitungsgrad gekaufter Lebensmittel und Fertiggerichte erhöhen den Verpackungseinsatz. Der Versandhandel hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Dies wirkt sich erhöhend auf den Verpackungsverbrauch aus, wenn zusätzlich zur Primärverpackung weitere Versandverpackungen eingesetzt werden, deren Gewicht höher ist als die Versandverpackungen im Einzelhandel (pro Verkaufseinheit) und dies nicht durch den Wegfall von Tragetaschen kompensiert wird. Der Verbrauch von Papierverpackungen im Distanzhandel hat von 1996 bis 2017 um 607 % zugenommen (siehe Abb. „Verbrauch von Papier/Pappe/Kartonagen-Verpackungen im Distanzhandel“). Tab: Einfluss von Füllgröße und Struktur auf den Verpackungsverbrauch Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH Tabelle als PDF zur vergrößerten Darstellung Tabelle als Excel Verbrauch von Nahrungsmitteln Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Verbrauch von Getränken, Milch und Milchgetränken (Einweg und Mehrweg) Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Verbrauch von Serviceverpackungen der Gastronomie Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Verbrauch von Papier/Pappe/Kartonagen-Verpackungen im Distanzhandel Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Einweg und Mehrweg In Deutschland steht Leitungswasser in der Regel in sehr guter Qualität zur Verfügung, aus Abfallvermeidungs- und Umweltgesichtspunkten ist daher das Leitungswasser einem abgefüllten Wasser vorzuziehen. Dort wo dennoch Getränke gekauft werden, können Mehrwegverpackungen den Anfall von Verpackungsabfällen stark reduzieren. Bei Getränken schneiden Mehrwegflaschen in regionalen Kreisläufen besonders gut ab, da auch die transportbedingten Umweltbelastungen verringert werden. Während das Einwegpfand im Segment Bier den Mehrweganteil auf hohem Niveau stabilisiert hat, ist der Mehrweganteil in den anderen Getränkesegmenten wesentlich niedriger. Im Jahr 2021 wurden insgesamt 42,6 % der pfandpflichtigen Getränke in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllt. Bis 2018 erfolgte die Auswertung bei den Getränkeverpackungen nach VerpackV, ab 2019 nach VerpackG. Plastiktüten werden häufig nur einmalig verwendet. Danach werden sie zu Abfall. Dabei lassen sich viele Plastiktüten vermeiden, wenn schon vor dem Einkauf an die Mitnahme von Tüten, Taschen oder Körben gedacht wird. Keinesfalls sollten Plastiktüten oder andere Abfälle in der Umwelt entsorgt werden. Durch eine Änderung der Verpackungsrichtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, den Verbrauch von Plastiktüten bis 2020 auf maximal 90 Stück pro Kopf und Jahr und bis Ende 2025 auf 40 Stück pro Kopf und Jahr zu reduzieren. In Deutschland sollte dieses Ziel durch eine Vereinbarung zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen zwischen dem Handelsverband und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erreicht werden. Handelsunternehmen, die sich an der Vereinbarung beteiligten, erhoben seit dem 01.07.2016 ein Entgelt bei der Abgabe von Kunststofftragetaschen. Der Verbrauch konnte dadurch bereits gesenkt werden. Lag der Pro-Kopf-Verbrauch im Jahr 2015 vor Beginn der Maßnahme noch bei 45 Kunststofftragetaschen pro Jahr und das Gesamtaufkommen bei 5,6 Milliarden, fielen im Jahr 2017 nur noch etwa 29 Taschen und im Jahr 2018 nur noch durchschnittlich 24 Taschen aus Kunststoff pro Kopf an. Das entsprach 2018 insgesamt einer Menge von ca. 2,0 Milliarden Taschen (siehe Abb. „Entwicklung des Plastiktütenverbrauchs“). Allerdings waren sehr leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikrometern, die in Selbstbedienungszonen (SB) zum Beispiel für Obst und Gemüse abgegeben werden, von der Vereinbarung ausgeschlossen. Für Deutschland wurden früher ausschließlich die Kunststofftragetaschen im Kassenbereich für die Berechnung des Pro-Kopf-Verbrauchs herangezogen. Die Kunststofftragetaschen im SB-Bereich fallen daher zusätzlich an. Der Verbrauch von Kunststofftragetaschen unter 50 Mikrometern (ohne SB-Bereich) sank im Jahr 2019 auf 18 Stück pro Einwohner, im Jahr 2020 auf 15 Stück pro Einwohner und im Jahr 2021 auf 11 Stück pro Einwohner. Wenn alle Kunststofftragetaschen unter 50 Mikrometern für die Berechnung des Pro-Kopf-Verbrauchs herangezogen werden, lag der pro Kopf-Verbrauch in 2019 bei 54 Kunststofftragetaschen, in 2020 bei 45 Kunststofftragetaschen und in 2021 bei 39 Kunststofftragetaschen. Deutschland hält damit die europäischen Vorgaben sicher ein und lag 2021 bereits unter den Vorgaben die ab dem Jahr 2026 gültig sind. Seit dem 1. Januar 2022 verbietet das deutsche Verpackungsgesetz das Inverkehrbringen von leichten Kunststofftragetaschen mit Ausnahme der sehr leichten Kunststofftragetaschen, die in der Regel aufwendigere Verkaufsverpackungen ersetzen. EU-Vorgaben zur Verwertung werden erhöht Im Jahr 1994 hat die Europäische Union (EU) die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) erlassen. Die EU orientierte sich hierbei an der deutschen Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) und gab Verwertungsquoten für Verpackungen in allen Mitgliedstaaten vor. Die Anforderungen wurden mit der Zeit erhöht, so auch durch die Novelle vom 30. Mai 2018 (Richtlinie EU 2018/852). Sie lauten aktuell: Bis zum 31.12.2025 müssen mindestens 65 % aller Verpackungsabfälle recycelt werden. Folgende Recyclingquoten müssen dabei für die einzelnen Materialien erzielt werden: Von Holz müssen 25 %, von Kunststoffen und Aluminium jeweils 50 %, von eisenhaltigen Metallen und Glas jeweils 70 %, und von Papier, Pappe und Karton müssen 75 % recycelt werden. Bis zum 31.12.2030 steigt die Recyclingquote für alle Verpackungen auf 70 %. Für die einzelnen Materialien müssen dann folgende Recyclingquoten erzielt werden: Von Holz müssen 30 %, von Kunststoffen 55 %, von Aluminium 60 %, von Glas 75 %, von eisenhaltigen Metallen 80 % und von Papier, Pappe und Karton müssen 85 % recycelt werden. Deutschland konnte die Anforderungen der Verpackungsrichtlinie bisher immer leicht erfüllen. Seit dem Berichtsjahr 2020 müssen die Mitgliedsstaaten allerdings eine neue Berechnungsmethode anwenden (siehe Tab. „Recycling von Verpackungen am Input in das letzte Recyclingverfahren“). Damit müssen die Verluste abgezogen werden, die bei den vorgelagerten Recyclingverfahren bis zur Zuführung in das letzte Recyclingverfahren anfallen. Der aktuelle Bericht zu Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen im Jahr 2021 ermittelt die Daten nach den neuen Vorgaben (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665). Dazu werden von der Verwertung nach bisheriger Vorgehensweise über Standardverlustquoten Abzüge für die Verluste bis zur Zuführung zum letzten Recyclingverfahren vorgenommen. Nähere Details können dem aktuellen Bericht entnommen werden. Im Bericht sind unter anderem Ergebnisse für unterschiedliche Anfallstellen der Verpackungsabfälle, Materialfraktionen und das Verpackungsaufkommen im Bezugsjahr 2021 dargestellt. Zur Erreichung der Ziele der Verpackungsrichtlinie muss bis 2025 die Recyclingquote bei Kunststoffen um 1,6 Prozentpunkte gesteigert werden. Bis 2030 müssen die Recyclingquoten bei Kunststoffen um 6,6 Prozentpunkte und die Recyclingquote über alle Materialarten um 2,1 Prozentpunkte gesteigert werden. Die Daten zu Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland werden jährlich im Auftrag des Umweltbundesamtes erhoben und veröffentlicht . Von den im Jahr 2021 in Deutschland angefallenen Verpackungsabfällen sind nach alter Berechnungsmethode 97,2 % stofflich oder energetisch verwertet worden. Die Verwertungsquote aller Verpackungsabfälle ist damit im Vergleich zum Vorjahr um 0,3 Prozentpunkte gestiegen (siehe Tab. „Verwertung von Verpackungen (stofflich oder energetisch an der bis 2020 gültigen Quotenschnittstelle)“). Die stoffliche Verwertungsquote der Verpackungsabfälle fiel nach der alten Berechnungsmethode im Jahr 2021 um 0,3 % auf 74,0 % (siehe Tab. „Stoffliche Verwertung von Verpackungen am Input in das erste Recyclingverfahren (bis 2020 gültige Quotenschnittstelle)“). Das ist im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten eine sehr gute Quote. Nach der neuen Berechnungsmethode entsprechen die Quoten der stofflichen Verwertung im Jahr 2021 folgenden Werten (siehe Tab. „Stoffliche Verwertung von Verpackungen“: Holz 31,6 % Kunststoffe 48,4 % Aluminium 62,4 % Glas 80,3 % Papier und Karton 85,1 % Eisenhaltige Metalle 86,7 % Insgesamt 67,9 % Aufgrund der technischen Entwicklung und der fortschrittlichen Abfallwirtschaft in Deutschland sind die Möglichkeiten allerdings bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Tab: Recycling von Verpackungen am Input in das letzte Recyclingverfahren ... Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH Tabelle als PDF zur vergrößerten Darstellung Tabelle als Excel Tab: Verwertung von Verpackungen (stofflich oder energetisch an der bis 2020 ... Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH Tabelle als PDF zur vergrößerten Darstellung Tabelle als Excel Tab: Stoffliche Verwertung von Verpackungen am Input in das erste Recyclingverfahren Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH Tabelle als PDF zur vergrößerten Darstellung Tabelle als Excel Anspruchsvollere Verwertungsvorgaben durch das Verpackungsgesetz Knapp die Hälfte (44,6 %) aller Verpackungsabfälle fiel im privaten Endverbrauch an. Insgesamt wurden im Jahr 2022 die beim privaten Endverbrauch angefallenen quotierten Verpackungen zu 94,6 % stofflich oder energetisch verwertet (siehe Tab. „Verwertung von Verkaufsverpackungen – Private Endverbraucher“). Für einen Großteil der Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, sind in Deutschland die dualen Systeme zuständig. Für die dualen Systeme galten bis 31. Dezember 2018 die Quoten der deutschen Verpackungsverordnung. Der Verordnungsgeber hatte hiermit Vorgaben für die stoffliche Verwertung dieser Verpackungen aus Papier, Glas, Weißblech, Aluminium, Kunststoff und Verbundstoffen vorgegeben. Am 1. Januar 2019 trat das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz) in Kraft und entwickelte die bis dahin bestehende Verpackungsverordnung im ökologischen Sinn weiter. Neuerungen des Verpackungsgesetzes umfassen unter anderem eine deutliche Anhebung der Recyclingquoten: Seit dem Jahr 2019 galten folgende Verwertungsquoten für duale Systeme, die sich auf die Beteiligungsmenge beziehen: Verpackungen aus Glas, Aluminium und eisenhaltigen Metallen mussten zu 80 % dem Recycling zugeführt werden, Verpackungen aus Kunststoff zu 58,5 % (werkstoffliche Verwertung), Getränkekartonverpackungen zu 75 %, sonstige Verbundverpackungen zu 55 % und Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton zu 85 %. Seit dem 1. Januar 2022 wurden die Recyclingquoten weiter erhöht und liegen für Glas, eisenhaltige Metalle, Aluminium und Papier, Pappe und Karton bei 90 %. Getränkekartonverpackungen müssen zu 80 % sowie sonstige Verbundverpackungen zu 70 % dem Recycling zugeführt werden. Bei Kunststoffverpackungen müssen 63 % der werkstofflichen Verwertung zugeführt werden. Ergänzt werden die Recyclingvorgaben mit einer Recyclingquote von 50 % bezogen auf alle in der Sammlung der Leichtverpackungen erfassten Abfälle. Die Verwertungsvorgaben des Verpackungsgesetzes beziehen sich nur auf Verpackungsabfälle, die in Zuständigkeit der dualen Systeme gesammelt und verwertet werden. Sie zeigen also einen Ausschnitt des Aufkommens und der Verwertung aller Verpackungen, da z.B. Verpackungsabfälle aus Großgewerbe und Industrie, aber auch bepfandete Einweggetränkeverpackungen. Die zugehörigen Daten liegen aufgrund unterschiedlicher Ermittlungswege aktueller vor als jene für alle Verpackungen insgesamt. Die Quotenvorgaben wurden im Durchschnitt von den Systemen bis in das Jahr 2021 in der Regel eingehalten. Die Verwertungsquoten der dualen Systeme lagen im Jahr 2021 meist deutlich über den rechtlichen Vorgaben. Seit 2022 sind höhere Quotenvorgaben zu erfüllen, diese stellen für Glas, Getränkekartonverpackungen und sonstige Verbundverpackungen eine Herausforderung für die Systeme dar. So sind in diesen Bereichen noch deutliche Steigerungen nötig. Die gesetzlich vorgegebene Gesamtrecyclingquote bezogen auf den Tonnen- bzw. Sackinhalt der LVP-Sammlung wurde mit 52,3 % erreicht. Bei verschiedenen Materialarten gab es Abzüge von den gemeldeten Mengen durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister aufgrund nicht nachgewiesener tatsächlicher Verwertung; diese sind bei den veröffentlichten Daten bereits berücksichtigt. (siehe Tab. „Verwertungsquoten der dualen Systeme 2022“).
In Berlin gibt es seit 2013 die gemeinsame Wertstoffsammlung von gebrauchten Verpackungen aus Metall, Kunststoff und Verbunden sowie stoffgleichen Nichtverpackungen. Das hat den Vorteil, dass alle Berliner Kunststoffe und Metalle aus Privathaushalten zum Recycling gebracht werden können. So schützt Berlin Klima und Umwelt. Die Entsorgung gebrauchter Verpackungen obliegt nach dem Verpackungsgesetz den privatwirtschaftlichen Betreibern des dualen Systems. Diese haben nach einem Ausschreibungsverfahren die Alba Berlin GmbH beauftragt, die Abfälle aus der Wertstofftonne zu sammeln. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hat keine vertragliche Beziehung mit Alba. Probleme mit der Entsorgung der Wertstofftonne tragen Sie bitte an den im jeweiligen Bezirk zuständigen Systembetreiber heran: Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf: Reclay Systems GmbH, Im Zollhafen 2–4, 50678 Köln, E-Mail: l.mueller@reclay-group.com Reinickendorf, Mitte, Pankow, Friedrichshain-Kreuzberg, Tempelhof-Schöneberg, Neukölln: BellandVision GmbH, Bahnhofstraße 9, 91257 Pegnitz, E-Mail: entsorgung@bellandvision.dee Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Treptow-Köpenick: Interzero Recycling Alliance GmbH, Stollwerckstraße 9a, 51149 Köln, E-Mail: dsi.kontakt@interzero.de Diese Zuständigkeiten gelten bis Ende des Jahres 2027. Folgendes ist zu beachten: Elektrogeräte, Batterien, Glasbehälter, Papier, Pappe und Karton, Textilien, Holz, Speisereste, Gartenabfälle etc. gehören nicht in die Wertstofftonnen. Diese sind den entsprechenden Rücknahmesystemen zur Verwertung zuzuführen bzw. in einem der Recyclinghöfe der Berliner Stadtreinigungsbetriebe abzugeben. Befinden sich im Sammelgemisch der Wertstofftonne nach Art und Menge artfremde Abfälle, die die Sortierung und anschließende Verwertung der Wertstoffe beeinträchtigen, handelt es sich um überlassungspflichtige Abfälle. Das Entsorgungsunternehmen Alba ist in diesem Fall berechtigt und verpflichtet, über derart fehlbefüllte Sammelbehälter den Abfallerzeuger/-besitzer zur Nachsortierung bis zur nächsten Abfuhr aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, ist das Sammelgemisch vom Abfallerzeuger insgesamt den für die Restabfallentsorgung zuständigen Berliner Stadtreinigungsbetrieben zu überlassen. Bei schwerwiegendem oder nachhaltigem Missbrauch der Wertstofftonnen darf der Abfallerzeuger/-besitzer von der Verpackungsentsorgung ausgeschlossen werden, die Wertstofftonnen werden dann eingezogen. Das Sammelsystem für Verkaufsverpackungen obliegt den privatwirtschaftlich organisierten Betreibern des dualen Systems, die auch die Altglassammlung und anschließende Verwertung sicherzustellen haben. Sammelbehälter für Altglasverpackungen stehen als Iglu auf öffentlichem Straßenland und als Müllgroßbehälter teilweise direkt an den Wohnhäusern. Altglas ist grundsätzlich farbgetrennt nach Weiß-, Grün- und Braunglas in die entsprechenden Behälter einzuwerfen. Die Entsorgung von Altglas ist für die Berliner Bürgerinnen und Bürger kostenfrei. Altglas, welches nicht von Verpackungen stammt, z. B. Fensterglas, Spiegel, Glasgeschirr, Leuchtmittel, etc., gehört nicht in diese Altglassammlung. Druckerzeugnisse und Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton werden in Berlin grundsätzlich zusammen in Behältern direkt an der Anfallstelle beim privaten Endverbraucher erfasst. Die Sammlung ist als gewerbliche Entsorgung im freien Wettbewerb organisiert. Grundstückseigentümer haben die Möglichkeit, ein in Berlin tätiges Entsorgungsunternehmen ihrer Wahl mit der Sammlung und Behältergestellung zu beauftragen. Für die Sammlung der Papierfraktion können für den anfallenden Hauptanteil der Druckerzeugnisse Kosten anfallen. Zusätzlich stehen für die Wertstofferfassung die Recyclinghöfe der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zur Mitbenutzung zur Verfügung. Recyclinghöfe der BSR Verbraucherrelevante Informationen rund um die Wertstoffsammlung, wie z. B. Entsorgungstermine, Ausgabestellen für Wertstoffsäcke, Standorte zur Glassammlung im öffentlichen Straßenland, Behälterbestellungen, etc., hält die Trenntstadt Berlin bereit. Trenntstadt Berlin Eine Beratung bei allen Fragen zur Abfallvermeidung und zur richtigen Entsorgung bieten die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) unter der Telefonnummer (030) 7592-4900 und auf der BSR-Homepage an. Dort ist auch eine kostenfreie App zum Downloaden zu finden, die eine gute Möglichkeit bietet, sich über Abfallthemen zu informieren. So finden Sie bequem von unterwegs den nächsten Recyclinghof (inkl. Öffnungszeiten) oder auch den kürzesten Weg zum nächsten Glascontainer. Ein umfassendes Abfall-ABC zeigt Ihnen, wie und wo Sie Ihren Abfall am besten entsorgen. BSR-Homepage Mengenmäßige Angaben zur Erfassung von Wertstoffen in Haushalten sind auf der Internetpräsenz der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt auf der Seite zum Thema Abfallbilanzen zu finden. Abfallbilanzen des Landes Berlin
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