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Lärm an Hauptverkehrsstraßen - Lärmschutzeinrichtungen - Kartierung 2022

Die Daten beinhalten die Berechnungsergebnisse der Umgebungslärmkartierung 2022 an den Hauptverkehrsstraßen außerhalb der Ballungsräume in Bayern. Dies sind alle Autobahnen, Bundes- und Staatsstraßen, die gemäß Verkehrszählung 2019 eine Verkehrsbelastung von mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr aufweisen. Dies entspricht einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von mehr als 8.200 Kfz pro Tag. Die Lärmindizes LDEN und LNight in dB(A) werden als Maß für die allgemeine Belästigung bzw. als Maß für die Störungen des Schlafes verwendet. Der Pegel LDEN ist ein über 24 Stunden gemittelter Immissionspegel, der aus den Pegeln LDay, LEvening und LNight für die Beurteilungszeiten Tag (6:00-18:00 Uhr), Abend (18:00-22:00 Uhr) und Nacht (22:00-6:00 Uhr) ermittelt wird. Durch Gewichtsfaktoren von 5 dB(A) für die vierstündige Abendzeit und 10 dB(A) für die achtstündige Nachtzeit wird die erhöhte Lärmempfindlichkeit in diesen Zeiten berücksichtigt. Der Layer stellt die Lärmschutzeinrichtungen an den Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen dar. Dies können Lärmschutzwälle, -wände, Wall-Wandkombinationen oder Einschnittslagen sein.

Straßenverkehr - Emissionen und Immissionen 2015

Emissionskataster Kraftfahrzeugverkehr Das aktuelle Emissionskataster Kfz-Verkehr ist auf der Basis der Verkehrszählungen für das Jahr 2014 neu erhoben worden, weil diese Verursachergruppe nach den bisherigen Erfahrungen erheblich zu den Feinstaub- und Stickoxid-Belastungen beiträgt. Seit dem Jahr 2001 sind in den Hauptverkehrsstraßen Berlins an vielen Stellen Detektoren errichtet worden, die die dort fahrenden Kraftfahrzeuge zählen. Diese Daten dienen primär dazu, die aktuelle Verkehrssituation in Berlin zu kennen und sie in die Verkehrssteuerung mit einzubeziehen. Diese Informationen werden in der Verkehrsregelungszentrale (VKRZ) ausgewertet, um die Bevölkerung und insbesondere die Autofahrer über Rundfunk, Internet und Anzeigetafeln an zentralen Punkten über die aktuelle Verkehrssituation zu informieren und gegebenenfalls Routenempfehlungen zur Umfahrung von Staus zu geben. Mit dem Ausbau der VKRZ soll das Ziel einer dynamischen Verkehrssteuerung nach aktueller Verkehrslage und -belastung ermöglicht werden. Erhebung der Verkehrsbelastung Seit 2002 stehen die Daten von ca. 400 Detektoren an etwa 300 Standorten innerhalb des Berliner Hauptstraßennetzes bei der Verkehrslenkung zur Verfügung. Viele dieser Detektoren unterscheiden zwischen Pkw und Lkw und können für jährliche überschlägige Verkehrsmengenerhebungen genutzt werden. Für das Jahr 2014 standen zusätzlich die Verkehrszahlen für Pkw, Lkw, Busse und Motorräder durch eine alle 5 Jahre durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz in Auftrag gegebene amtliche Zählung durch geschulte Personen an vielen Verkehrsknotenpunkten zur Verfügung (vgl. Karte Verkehrsmengen (Umweltatlas 07.01, Ausgabe 2017) ). Diese amtliche Verkehrszählung hat gegenüber der Zählung durch die Detektoren den Vorteil, dass die Lkw unter und über 3,5 t besser von den sonstigen Kfz getrennt werden können. Daher wurde für 2014 diese Verkehrszählung als Grundlage für eine “ Emissionserhebung Kfz-Verkehr 2015 im Rahmen der Fortschreibung des Luftreinhalteplans 2011-2017 ” gewählt, so wie bei den bisherigen Emissionskatastern Kfz-Verkehr der Jahre 1994, 1999, 2005 und 2009 auch. Die Auspuffemissionen wurden dann wie folgt bestimmt: Die Hochrechnung der punktbezogenen Knotenzählungen auf das gesamte Berliner Hauptstraßennetz mit einem Verkehrsfluss-Rechenmodell (VISUM) durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz lieferte als Resultat die mittleren täglichen Verkehrszahlen (DTV) und die Lkw-Anteile für alle Hauptstraßen; die Ermittlung der abschnittsbezogenen Belastung des Hauptverkehrsstraßennetzes mit Linienbusverkehr der Berliner Verkehrsgesellschaft (BVG) wurde aus den Fahrplandaten 2014 errechnet; die Berechnung der Emissionen mit den Emissionsfaktoren aus dem UBA-Handbuch für Emissionsfaktoren (Version 3.3, UBA 2017) unter Berücksichtigung der Straßenart und -funktion wird mit Hilfe des Programms IMMIS em/luft ermittelt. Darüber hinaus wurden zusätzliche Korrekturen der Emissionsfaktoren für kleine Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen vorgenommen, da diese ähnlich wie Diesel-Pkw höhere reale Fahremissionen aufweisen. Detaillierte Informationen zur Erhebung von Kfz-Emissionen, den Emissionsmodellen für das Hauptstraßen- und Nebennetz sowie die Ermittlung von Auspuff-, Abrieb- und Aufwirbelungsemissionen wurden bereits in der Ausgabe 2011 bereitgestellt (SenStadtUm 2011). Die für dieses Kataster entwickelte neuartige Emissionsberechnungsmethode ist auch als Grundlage für Ausbreitungsrechnungen zur Ermittlung der Schadstoffbelastungen an Straßen geeignet und wurde auch für die Darstellungen in der Karte Verkehrsbedingte Luftbelastung durch NO 2 und PM10 (Umweltatlas 03.11.2, Ausgabe 2011) genutzt (SenStadtUm2011). Die weitreichende Neugestaltung der dabei genutzten Berechnungsmethodik lässt Vergleiche mit vorhergehenden Emissionserhebungen auf der Grundlage einer wesentlich einfacheren Methode nur sehr eingeschränkt zu. Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, dass vor allem in realen städtischen Verkehrssituationen neuere Dieselfahrzeuge weit höhere spezifische NO x -Emissionen aufweisen als noch 2009 vorhergesagt. Dies hat zu der deutlichen Überschätzung der NO 2 -Abnahme sowohl an Hauptverkehrsstraßen, aber als Folge auch in Wohngebieten geführt. Mittlerweile wurden die NO x -Emissionsfaktoren für Euro-5-Fahrzeuge und auch für die ab 01.09.2015 vorgeschriebenen Euro-6-Fahrzeuge insbesondere für Diesel-Pkw und leichte Nutzfahrzeuge nach oben korrigiert. Diese Emissionsfaktoren wurden im neuen UBA-Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (Version 3.3, UBA 2017) im Frühjahr 2017 erstmals veröffentlicht. Im UBA-Handbuch wurden nur die Emissionsfaktoren für Pkw neu bewertet. Für leichte Nutzfahrzeuge, für die ähnlich hohe Emissionen im realen Fahrbetrieb gemessen worden sind, wurden die Emissionsfaktoren für die Berechnung der Berliner Verkehrsemissionen nach oben korrigiert. Des Weiteren lagen für das Jahr 2015 neuere Zählungen der Berliner Flottenzusammensetzung vor, sodass die NO 2 -Belastung in Berlin für 2015 neu gerechnet werden konnte. Ziel der Rechnung war eine belastbarere Aussage über die Anzahl der von zu hohen NO 2 -Werten betroffenen Bewohner treffen zu können.

Straßenverkehr - Emissionen und Immissionen 2010

Anlass Im Rahmen des neuen Luftreinhalteplans 2011-2017 wurden Untersuchungen im Hinblick auf die lufthygienische Wirksamkeit zusätzlicher Maßnahmen durchgeführt. Die hier präsentierten Karten der Luftbelastung an Hauptverkehrsstraßen werden online bereitgestellt, damit für jeden Abschnitt im Hauptverkehrsstraßennetz Verkehrsbelastung, Emissionen und Luftbelastung im status-quo und unter Berücksichtigung der Wirkungen bestimmter Maßnahmenpakete eingesehen werden können. Eine ausführliche Dokumentation zu allen wesentlichen Inhalten des neuen Luftreinhalteplans ist im Internet verfügbar , so dass an dieser Stelle nur auf einige wesentliche Zusammenhänge hingewiesen werden soll. Luftqualität Die Luftqualität in Berlin konnte in den letzten Jahren erheblich verbessert werden, jedoch treten auch weiterhin gerade bei ungünstigen Wetterlagen hohe Luftbelastungen auf, die eine Gefährdung der Gesundheit der Berlinerinnen und Berliner darstellen. In Berlin ist vor allem der Kraftfahrzeugverkehr seit einigen Jahren in wesentlichen Problembereichen ein erheblicher Verursacher nicht nur der Lärmimmissionen (siehe auch Karten 07.05.1 und 2 Strategische Lärmkarten Straßenverkehr ), sondern auch der Luftverschmutzung, insbesondere seit die anderen Verursachergruppen in ihrem Beitrag zur Luftverschmutzung in Berlin wesentlich reduziert wurden, so dass viele der anspruchsvollen europäischen Luftqualitätsgrenzwerte in Berlin bereits sicher eingehalten werden (vgl. auch Karte 03.12 Langjährige Entwicklung der Luftqualität ). Jedoch liegen auch weiterhin für einzelne Schadstoffe zumindest zeitweise die ermittelten Konzentrationswerte in der bodennahen Luft über den Grenzwerten, so dass auch zukünftig ergänzende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§ 47 BImSchG und § 27 der 39. BImSchV) die Grenzwerte auch dauerhaft einhalten zu können. Immissionsprognose 2015/2020 ohne weitere Maßnahmen (Trendfall) Für die Luftreinhalteplanung ist es zunächst notwendig, die zukünftige Entwicklung der Luftqualität ohne zusätzliche Maßnahmen zu kennen. Denn nur auf dieser Grundlage kann der notwendige Umfang weiterer Maßnahmen bestimmt werden, die verursachergerecht, verhältnismäßig und wirksam sind. Betrachtet wurden das Jahr 2015, bis zu dem auch bei einer Fristverlängerung der Grenzwert für Stickstoffdioxid eingehalten werden muss, und das Jahr 2020 als längerfristige Perspektive. Während der Luftreinhalteplan bei Ursachenanalyse, Trendprognose und Untersuchung möglicher Maßnahmen alle relevanten Quellgruppen einbezieht, konzentrieren sich die hier dargestellten Kartenaussagen auf den Hauptverursacher bodennaher Luftbelastung, den Kfz-Verkehr. Für die Entwicklung der Fahrleistungen des Kfz-Verkehrs wurde die Gesamtverkehrsprognose Berlin 2025 für die Prognosejahre des Luftreinhalteplans adaptiert. Dies umfasst Anpassungen der Bevölkerungsentwicklung, der Beschäftigtendaten, der Schulplätze, der Verkaufsflächen und der Veränderungen in der Infrastruktur, z.B. der Stand der Parkraumbewirtschaftung. Bei der Entwicklung der Kosten im Verkehr wurde inflationsbereinigt keine Erhöhung angenommen. Berücksichtigt wurden für das Prognosejahr 2015 insbesondere folgende Entwicklungen: Eröffnung des Flughafens Berlin-Brandenburg in Schönefeld Schließung des Flughafens Tegel Errichtung neuer Straßenverbindungen wie die Süd-Ost-Verbindung (Spreequerung) oder der Ausbau der A10 im Norden Berlins veränderte Verkehrsorganisation und Straßenrückbau (z.B. Rückbau östliche Invalidenstraße, Adlergestell). Für das Prognosejahr 2020 wurde als Infrastrukturveränderung der Bau der Autobahnverlängerung A100 vom Autobahndreieck Neukölln nach Treptow in die Modellierung einbezogen. Die für die Jahre 2015 und 2020 prognostizierten Fahrleistungen sind aufgeschlüsselt nach Fahrzeugkategorien in Tabelle 1 zusammengestellt. Die Ergebnisse dieser – auf Basis der geschilderten Annahmen und der im Jahre 2009 durchgeführten Verkehrszählungen – erfolgten Trend-Berechnungen zu den Emissionen und Immissionen des Kfz-Verkehrs der unterschiedlichen Jahre werden in eigenen Umweltatlas-Karten 3.11.1 Emissionen des Kfz-Verkehrs, 03.11.2 Verkehrsbedingte Luftbelastung durch NO 2 und PM10 dargestellt. Szenarienrechnungen zur Wirkung ausgewählter Maßnahmen Mit dem hier vorgelegten Luftreinhalteplan 2011-2017 wird der bisherige Luftreinhalteplan und Aktionsplan für Berlin 2005 bis 2010 fortgeschrieben. Auf der Grundlage einer erneuten Beurteilung der Luftqualität, Trendprognosen für die Jahre 2015 und 2020 und Analysen der Ursachen hoher Luftbelastungen wurden zur Reduzierung der Immissionsbelastungen im Straßenraum 5 unterschiedliche Maßnahmenpakete entwickelt, die sowohl die Fortführung zahlreicher bereits laufender Maßnahmen als auch zusätzliche neue Maßnahmen zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes und Verbesserung der Luftqualität umfassen. Hierbei muss zwischen den beiden relevantesten Schadstoffen Stickstoffdioxid (NO 2 ) und Feinstaub (PM10) unterschieden werden. Maßnahmen zur Verminderung der NO 2 -Belastung konzentrieren sich ganz auf den Verkehrssektor. Zur Reduzierung der Feinstaubbelastung müssen dagegen aufgrund der Vielzahl von Quellen vielfältige Maßnahmen aus verschiedenen Bereichen ergriffen werden, wobei Maßnahmen im Verkehr weiterhin von hoher Bedeutung sind. Dies gilt besonders hinsichtlich der weiteren Reduzierung von Dieselrußpartikeln, da von diesen besonders hohe Gesundheitsgefahren ausgehen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die betrachteten Maßnahmenbündel und die darin enthaltenen Einzelmaßnahmen. Auf eine detaillierte Definition und Beschreibung der Maßnahmen wird an dieser Stelle verzichtet, hierzu wird auf die ausführlichen Darlegungen im Luftreinhalteplan 2011-2017 verwiesen. Generell gilt, dass vorrangig Maßnahmen ausgewählt wurden, für die eine emissionsmindernde Wirkung stadtweit oder zumindest für einen großen Teil der Straßenabschnitte zu erwarten ist, an denen Grenzwertüberschreitungen auftreten. Außerdem mussten geeignete Modelle für die Berechnung der Wirkung verfügbar sein. Einige der Maßnahmen wurden unabhängig von der konkreten Umsetzbarkeit für die Modellierung sehr umfassend formuliert, z. B. bei der Forderung eines vollständigen Verbots der Verbrennung von Festbrennstoffen in Kleinfeuerungsanlagen oder die vollständige Ausstattung von Baumaschinen mit Partikelfiltern. Dies dient dazu, zunächst das maximal mögliche Minderungspotenzial auszuloten. Abbildung 1 veranschaulicht die Wirkung verschiedener Maßnahmen auf die Kfz-Emissionen in Berlin im Vergleich zum Trendszenario 2015. Eine weitere Reduktion verkehrsbedingter Emissionen soll u.a. durch die weitere Verbesserung der Fahrzeugtechnik (Nachrüstung mit Partikelfiltern und Stickoxidminderungssystemen, Förderung sauberer Fahrzeuge, weniger Ausnahmen für die Umweltzone), die weitere Optimierung des Verkehrsflusses, angepasste Geschwindigkeiten, Logistikkonzepte und die Verlagerung von Verkehrsleistungen auf den Umweltverbund aus Fuß- und Radverkehr und Öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) erreicht werden. Zur Reduzierung von Feinstaub wird daneben auch eine Ausrüstung von Baumaschinen und stationären Industriemotoren mit Partikelfiltern und eine Minderung der Emissionen aus Feststofffeuerungen (z.B. bei der Holzverbrennung) angestrebt. Auch die Maßnahmen des Klimaschutzes zur Reduzierung des Wärmebedarfs von Gebäuden und die Anwendung anspruchsvoller Umweltstandards für Mini-Blockheizkraftwerke tragen zur Verminderung der Luftbelastung bei. Bei den Modellrechnungen wurden sehr weitgehende Annahmen , wie z.B. die vollständige Vermeidung aller Staus auf Hauptverkehrsstraßen, ein vergleichsweise hoher Anteil von Elektrofahrzeugen oder eine vollständige Vermeidung aller Partikelemissionen aus der Verbrennung von Kohle und Holz in kleinen Feuerungsanlagen, getroffen, um das maximale Minderungspotenzial auszuloten. In der Praxis wird dies meist nur teilweise erreichbar sein. Auch mit diesen weitreichenden Annahmen kann eine Einhaltung des Grenzwertes für Feinstaub weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2020 erreicht werden, da die Vorbelastung so hoch ist, dass die in Berlin zusätzlich erreichbaren Minderungen nicht ausreichen. Erreichbar ist eine Reduzierung der Zahl der von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner bei maximaler Umsetzung von Maßnahmen um bis zu etwa 60 %, wobei dann immer noch etwa 5.000 Menschen betroffen bleiben (vgl. Abbildung 2). Von den Maßnahmen im Verkehr hat die Reduktion der Geschwindigkeit (Tempo 30) an den Straßen mit Grenzwertüberschreitungen mit einer gleichzeitigen Verstetigung des Verkehrsflusses den größten Effekt, da damit auch die Aufwirbelung von Partikeln reduziert wird. Interessant ist das Entlastungspotenzial durch eine Reduzierung der Partikelemissionen aller Feststofffeuerungen, z.B. Holzheizungen, und die Partikelminderung durch Rußfilter bei Baumaschinen. In der Summe wird dafür ein Rückgang der Betroffenenzahlen um etwa 40 % prognostiziert, wobei die Datenlage zu den Emissionen aus diesen Quellen sehr viel höhere Unsicherheiten aufweist, als die Berechnung der Emissionen des Straßenverkehrs. Hier sind noch weitere Untersuchungen notwendig, die teilweise schon gestartet wurden, wie ein Modellprojekt zur Erprobung der Partikelfilternachrüstung von Baumaschinen. Der Grenzwert für Stickstoffdioxid kann mit den in Berlin umsetzbaren Maßnahmen 2015 noch nicht erreicht werden, jedoch eine Reduzierung der Zahl der Betroffenen um etwa 40 %. Möglich wäre eine Einhaltung der Grenzwerte nur, wenn bereits im Jahr 2015 der erst für das Jahr 2020 angenommene Anteil von Fahrzeugen mit dem Abgasstandard Euro 6 erreicht werden würde. 2020 kann der Grenzwert auch ohne zusätzliche Maßnahmen eingehalten werden (vgl. Abbildung 3). Eine Ausdehnung der Umweltzone oder die Einführung einer dritten Stufe mit weitergehenden Verkehrsverboten ist dagegen nicht Bestandteil des Luftreinhalteplans, da dies entweder nicht notwendig oder rechtlich unmöglich und unverhältnismäßig wäre.

Baugesetzbuch (BauGB)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht Erster Teil Bauleitplanung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §   1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung §   1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz §   2 Aufstellung der Bauleitpläne §   2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht §   3 Beteiligung der Öffentlichkeit §   4 Beteiligung der Behörden §   4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung §   4b Einschaltung eines Dritten §   4c Überwachung Zweiter Abschnitt Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) §   5 Inhalt des Flächennutzungsplans §   6 Genehmigung des Flächennutzungsplans §   6a Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet §   7 Anpassung an den Flächennutzungsplan Dritter Abschnitt Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) §   8 Zweck des Bebauungsplans §   9 Inhalt des Bebauungsplans §   9a Verordnungsermächtigung §  10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans §  10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet Vierter Abschnitt Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren §  11 Städtebaulicher Vertrag §  12 Vorhaben- und Erschließungsplan §  13 Vereinfachtes Verfahren §  13a Bebauungspläne der Innenentwicklung Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen §  14 Veränderungssperre §  15 Zurückstellung von Baugesuchen §  16 Beschluss über die Veränderungssperre §  17 Geltungsdauer der Veränderungssperre §  18 Entschädigung bei Veränderungssperre Zweiter Abschnitt Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen §  19 Teilung von Grundstücken §  20 (weggefallen) §  21 (weggefallen) §  22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen §  23 (weggefallen) Dritter Abschnitt Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde §  24 Allgemeines Vorkaufsrecht §  25 Besonderes Vorkaufsrecht §  26 Ausschluss des Vorkaufsrechts §  27 Abwendung des Vorkaufsrechts §  27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter §  28 Verfahren und Entschädigung Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §  29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften §  30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans §  31 Ausnahmen und Befreiungen §  32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen §  33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung §  34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile §  35 Bauen im Außenbereich §  36 Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde §  36a Zustimmung der Gemeinde §  37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder §  37a Außenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung §  38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen Zweiter Abschnitt Entschädigung §  39 Vertrauensschaden §  40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme §  41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen §  42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung §  43 Entschädigung und Verfahren §  44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche Vierter Teil Bodenordnung Erster Abschnitt Umlegung §  45 Zweck und Anwendungsbereich §  46 Zuständigkeit und Voraussetzungen §  47 Umlegungsbeschluss §  48 Beteiligte §  49 Rechtsnachfolge §  50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses §  51 Verfügungs- und Veränderungssperre §  52 Umlegungsgebiet §  53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis §  54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk §  55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse §  56 Verteilungsmaßstab §  57 Verteilung nach Werten §  58 Verteilung nach Flächen §  59 Zuteilung und Abfindung §  60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen §  61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten §  62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse §  63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung §  64 Geldleistungen §  65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren §  66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans §  67 Umlegungskarte §  68 Umlegungsverzeichnis §  69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme §  70 Zustellung des Umlegungsplans §  71 Inkrafttreten des Umlegungsplans §  72 Wirkungen der Bekanntmachung §  73 Änderung des Umlegungsplans §  74 Berichtigung der öffentlichen Bücher §  75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan §  76 Vorwegnahme der Entscheidung §  77 Vorzeitige Besitzeinweisung §  78 Verfahrens- und Sachkosten §  79 Abgaben- und Auslagenbefreiung Zweiter Abschnitt Vereinfachte Umlegung §  80 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten §  81 Geldleistungen §  82 Beschluss über die vereinfachte Umlegung §  83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung §  84 Berichtigung der öffentlichen Bücher Fünfter Teil Enteignung Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §  85 Enteignungszweck §  86 Gegenstand der Enteignung §  87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung §  88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen §  89 Veräußerungspflicht §  90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land §  91 Ersatz für entzogene Rechte §  92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung Zweiter Abschnitt Entschädigung §  93 Entschädigungsgrundsätze §  94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter §  95 Entschädigung für den Rechtsverlust §  96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile §  97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten §  98 Schuldübergang §  99 Entschädigung in Geld § 100 Entschädigung in Land § 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 102 Rückenteignung § 103 Entschädigung für die Rückenteignung Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren § 104 Enteignungsbehörde § 105 Enteignungsantrag § 106 Beteiligte § 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung § 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk § 109 Genehmigungspflicht § 110 Einigung § 111 Teileinigung § 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde § 113 Enteignungsbeschluss § 114 Lauf der Verwendungsfrist § 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 116 Vorzeitige Besitzeinweisung § 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses § 118 Hinterlegung § 119 Verteilungsverfahren § 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses § 121 Kosten § 122 Vollstreckbarer Titel Sechster Teil Erschließung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 123 Erschließungslast § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot § 125 Bindung an den Bebauungsplan § 126 Pflichten des Eigentümers Zweiter Abschnitt Erschließungsbeitrag § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags § 128 Umfang des Erschließungsaufwands § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands § 132 Regelung durch Satzung § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht § 134 Beitragspflichtiger § 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung § 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung § 135c Satzungsrecht Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen § 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen § 138 Auskunftspflicht § 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Zweiter Abschnitt Vorbereitung und Durchführung § 140 Vorbereitung § 141 Vorbereitende Untersuchungen § 142 Sanierungssatzung § 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge § 145 Genehmigung § 146 Durchführung § 147 Ordnungsmaßnahmen § 148 Baumaßnahmen § 149 Kosten- und Finanzierungsübersicht § 150 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen § 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung Dritter Abschnitt Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften § 152 Anwendungsbereich § 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers § 155 Anrechung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen § 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung § 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme Vierter Abschnitt Sanierungsträger und andere Beauftragte § 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde § 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger § 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger § 160 Treuhandvermögen § 161 Sicherung des Treuhandvermögens Fünfter Abschnitt Abschluss der Sanierung § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung § 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke § 164 Anspruch auf Rückübertragung Sechster Abschnitt Städtebauförderung § 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln § 164b Verwaltungsvereinbarung Zweiter Teil Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen § 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen § 166 Zuständigkeit und Aufgaben § 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger § 168 Übernahmeverlangen § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich § 170 Sonderregelung für Anpassungsgebiete § 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme Dritter Teil Stadtumbau § 171a Stadtumbaumaßnahmen § 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept § 171c Stadtumbauvertrag § 171d Sicherung von Durchführungsmaßnahmen Vierter Teil Soziale Stadt § 171e Maßnahmen der Sozialen Stadt Fünfter Teil Private Initiativen § 171f Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote Erster Abschnitt Erhaltungssatzung § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch § 174 Ausnahmen Zweiter Abschnitt Städtebauliche Gebote § 175 Allgemeines § 176 Baugebot § 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung § 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot § 178 Pflanzgebot § 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot Siebter Teil Sozialplan und Härteausgleich § 180 Sozialplan § 181 Härteausgleich Achter Teil Miet- und Pachtverhältnisse § 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen § 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke § 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse § 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen § 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen Neunter Teil Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur § 187 Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur § 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung § 189 Ersatzlandbeschaffung § 190 Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme § 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften Erster Teil Wertermittlung § 192 Gutachterausschuss § 193 Aufgaben des Gutachterausschusses § 194 Verkehrswert § 195 Kaufpreissammlung § 196 Bodenrichtwerte § 197 Befugnisse des Gutachterausschusses § 198 Oberer Gutachterausschuss § 199 Ermächtigungen Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster § 200a Ersatzmaßnahmen § 201 Begriff der Landwirtschaft § 201a Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt § 202 Schutz des Mutterbodens Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten § 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung § 204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung § 205 Planungsverbände § 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren § 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter § 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts § 209 Vorarbeiten auf Grundstücken § 210 Wiedereinsetzung § 211 Belehrung über Rechtsbehelfe § 212 Vorverfahren § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung § 213 Ordnungswidrigkeiten Vierter Abschnitt Planerhaltung § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften § 215a Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung § 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren § 216a Unwirksamkeit von Bebauungsplänen mit Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm Dritter Teil Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte § 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen § 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 222 Beteiligte § 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen § 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung § 226 Urteil § 227 Säumnis eines Beteiligten § 228 Kosten des Verfahrens § 229 Berufung, Beschwerde § 230 Revision § 231 Einigung § 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften Erster Teil Überleitungsvorschriften § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften § 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht § 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen § 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen § 237 (weggefallen) § 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen § 239 Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung § 240 (weggefallen) § 241 (weggefallen) § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung § 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau § 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen § 245a Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts § 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich § 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt § 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland § 245e Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land § 245f Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie aus Anlass der Einführung des § 249c; Evaluierung Zweiter Teil Schlussvorschriften § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte § 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete § 246b Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie § 246c Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung § 246d Sonderregelungen für Biogasanlagen § 246e Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau § 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland § 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie § 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land § 249a Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien § 249b Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus § 249c Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land § 250 Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) Anlage 2 (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anlage 3 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3)

Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen — Vorhaben „Erneuerung der Torstraße" (Berlin-Mitte, u. a. Vergabeverfahren V-26-059)

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Zugang zu den nachfolgend bezeichneten Umweltinformationen nach § 18a Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG Bln) in Verbindung mit den entsprechend anwendbaren Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG), insbesondere § 3 Abs. 1 UIG — hilfsweise nach § 3 Abs. 1 IFG Bln (Akteneinsicht, ausgeübt durch Überlassung von Kopien gemäß § 13 Abs. 5 und 6 IFG Bln) sowie nach allen sonst in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen. Der Antrag bezieht sich auf das Vorhaben „Erneuerung der Torstraße" zwischen Chausseestraße und Karl-Liebknecht-Straße in Berlin-Mitte (unter anderem Gegenstand des Vergabeverfahrens V-26-059) und umfasst folgende Unterlagen und Informationen: 1. Baumbestand und geplante Fällungen: die vollständige Liste der im Zuge des Vorhabens zur Fällung vorgesehenen Bäume (Standort, Baumart, Stammumfang, Zustands-/Vitalitätsbewertung) sowie sämtliche projektbezogenen Baumgutachten, Baumbestandserfassungen und Baumbilanzen; 2. Artenschutz: alle artenschutzfachlichen Unterlagen zum Vorhaben, insbesondere artenschutzrechtliche Fachbeiträge, Potenzialanalysen und Kartierungen zu Brutvögeln, Fledermausquartieren und Habitatstrukturen (z. B. Baumhöhlen, Spaltenquartiere) im Vorhabenbereich, jeweils einschließlich Angaben zu Erhebungszeitpunkten und Methodik; 3. Naturschutzrechtliche Ausnahmen und Befreiungen: etwaige Anträge, Entscheidungen und Stellungnahmen zu Ausnahmen oder Befreiungen nach § 39 Abs. 5, §§ 44, 45 und 67 BNatSchG sowie — soweit einschlägig — nach der Berliner Baumschutzverordnung, einschließlich der hierzu geführten Korrespondenz mit der zuständigen Naturschutzbehörde; 4. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen: Unterlagen zu geplanten Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichsmaßnahmen oder -zahlungen (Anzahl, Standorte, Arten, Zeitplan); 5. Stadtklima und Hitze: alle projektbezogen erstellten oder herangezogenen stadtklimatischen bzw. mikroklimatischen Untersuchungen, insbesondere zu Hitzebelastung, Verschattung, Kaltluftleitbahnen und den klimatischen Auswirkungen des vorgesehenen Baumverlusts; 6. Versiegelung und Regenwasser: die Versiegelungsbilanz des Vorhabens sowie das Entwässerungs- bzw. Regenwasserbewirtschaftungskonzept; 7. Verkehrs-, Lärm- und Luftdaten: die dem geplanten Straßenquerschnitt zugrunde liegenden Verkehrszählungen und Verkehrsprognosen sowie etwaige projektbezogene Lärm- und Luftschadstoffuntersuchungen; 8. Umweltbezogene Stellungnahmen: umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange zum Vorhaben. Der Antrag umfasst projektbezogene Unterlagen ab dem 1. Januar 2018. Sofern dies die Bearbeitung beschleunigt, können die Unterlagen zur überarbeiteten Planung (ab 2023) vorrangig übermittelt werden. Ich bitte um elektronische Übermittlung der Unterlagen (vorzugsweise als PDF) an die oben genannte E-Mail-Adresse; von der beantragten Art des Informationszugangs darf nur aus gewichtigen Gründen abgewichen werden (§ 3 Abs. 2 UIG). Einer Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung bedarf dieser Antrag nicht (§ 3 Abs. 1 UIG). Ich weise auf die Frist von einem Monat ab Antragseingang hin (§ 3 Abs. 3 UIG). Vorsorglich weise ich auf Folgendes hin: Die Ablehnungsgründe der §§ 8, 9 UIG sind als Ausnahmen vom unionsrechtlich gewährleisteten Informationszugang (Richtlinie 2003/4/EG) eng auszulegen. Abgeschlossene Fachgutachten, Kartierungen und Erhebungen sind tatsächliche Grundlagen der Entscheidung und keine geschützten internen Beratungen; auch das laufende Vergabeverfahren steht der Herausgabe der hier bezeichneten Umweltinformationen nicht entgegen. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind nach hiesiger Einschätzung nicht berührt; bei Umweltinformationen über Emissionen wäre eine Berufung hierauf ohnehin ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG). Soweit einzelne Passagen ausnahmsweise Schutzgründen unterliegen sollten, beantrage ich Teilzugang unter Schwärzung allein dieser Passagen. Eine etwaige vollständige oder teilweise Ablehnung bitte ich schriftlich als begründeten, rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erlassen (§ 5 UIG). Soweit einzelne der bezeichneten Informationen nicht bei Ihnen, sondern bei einer anderen Stelle vorliegen (etwa beim Bezirksamt Mitte als unterer Naturschutzbehörde), bitte ich um Weiterleitung des Antrags an diese Stelle und um entsprechende Unterrichtung (§ 4 Abs. 3 UIG). Sollten für die Übermittlung Gebühren oder Auslagen anfallen (§ 18a Abs. 4 IFG Bln in Verbindung mit § 16 IFG Bln), bitte ich um vorherige Mitteilung der voraussichtlichen Höhe, sofern diese insgesamt 20 Euro übersteigt. Für diesen Fall behalte ich mir vor, stattdessen die nach § 18a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 IFG Bln gebührenfreie Akteneinsicht vor Ort in Anspruch zu nehmen. Für Rückfragen zur Präzisierung des Antrags stehe ich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

Verkehrsmengen DTV 2005

Der Straßenverkehr stellt auch weiterhin den entscheidenden Belastungsfaktor der städtischen Umwelt dar. Seine zahlenmäßige Entwicklung wird durch regelmäßige Verkehrszählungen beobachtet. Für die Durchführung von Verkehrszählungen auf Autobahnen, Bundesstraßen sowie dem übrigen Hauptstraßennetz ist in Berlin die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung verantwortlich. Die aktuellen Daten beziehen sich auf das Jahr 2005 und schreiben somit die Werte der vorhergehenden Zählung von 1998 fort. Aufgrund der weitgehenden Vergleichbarkeit der Datengrundlagen und der Methode zur Datenerhebung 1993 wird auf die entsprechenden Kapitel des Begleittextes zur Karte 07.01, Ausgabe 1995 verwiesen. Der Motorisierungsgrad , also das Verhältnis von Pkw zur Einwohnerzahl, stellte sich 1970 für Ost- und West-Berlin noch sehr unterschiedlich dar. So kamen 1970 in Ost-Berlin 77,5 Pkw auf 1 000 Einwohner, im westlichen Teil der Stadt 175,4, also fast 100 Fahrzeuge mehr auf 1 000 Einwohner. 1995 lagen – auch bedingt durch die Vereinigung – die Zahlen schon deutlich näher beieinander als zuvor: in Ost-Berlin standen nun je 1 000 Einwohner 302, in West-Berlin 346 Pkw zur Verfügung (vgl. Abb. 1). Im Vergleich zu anderen Städten liegt Berlin auch 2005 noch auf einem günstigen Niveau. So weisen München mit 610 (2006) und Hamburg mit rund 483 Pkw/1 000 Einwohner (2004) weit höhere Werte auf. Der Bundesdurchschnitt lag 2004 bei 501 PKW/1 000 Einwohnern. Für den Ost-Teil der Stadt können für den Zeitraum von 1991 bis 1993 aufgrund der damaligen Kennzeichenumstellung aller Fahrzeuge keine Aussagen über den Motorisierungsgrad getroffen werden. Seit 1996 wird nur noch ein Berliner Gesamtwert ausgewiesen. Die folgenden Übersichten stellen die Jahreszahlen der wichtigen Kenngrößen Streckenlängen und Fahrleistungen nach Verkehrsbelastungsklassen in der Entwicklung von 1993 bis 2005 gegenüber. So hat die Gesamtjahresfahrleistung um immerhin rund 413 Mio. km zugenommen ( = 3,8 % der Jahresfahrleistung 2005 in Höhe von rund 10,67 Mrd. km) (vgl. Tab. 1, 2 und 3). Im Vergleich der drei Zählperioden wird zum einen deutlich, dass zur Verkehrsmengenerfassung 2005 eine Ausweitung der im übergeordneten Straßennetz zusammengefassten Verkehrswege stattgefunden hat. Gegenüber 1995 waren u. a. zusätzlich die neuen Autobahnteilstücke der BAB A 113 (neu) im Abschnitt Späthstraße – Adlershof sowie der BAB A 100, der Erweiterung des westlichen Stadtringes durch den Tunnel Ortsteil Britz bis zur Buschkrugallee zu berücksichtigen. Aber auch bisher zum untergeordneten, nicht differenziert erfassten Nebennetz zählende Straßen wurden für die aktuelle Zählung zu Bestandteilen des Hauptnetzes “aufgewertet”. U. a. durch die Veränderungen im erfassten Netz ist auch der Anstieg der Anteile der gering bis mittel belasteten Verkehrswege im Jahre 2005 gegenüber den früheren Erfassungszeitpunkten zu erklären. Addiert man die erwähnten neuen Autobahnabschnitte hinzu, dann ist die Klasse mit den höchsten Kfz-Zahlen (> 50.000) als praktisch unverändert zu bezeichnen. So stellen auch weiterhin die (Stadt-) Autobahnabschnitte sowie die großen Ein- und Ausfallstraßen die Belastungsschwerpunkte dar. Deutschlands verkehrsreichstes Autobahnteilstück stellt der Abschnitt im Bereich des Autobahndreieckes Funkturm dar , hier passieren durchschnittlich 212.000 Kfz/24 h die durchgängig registrierende Langzeitmessstelle Halensee. Wenn auch kontinuierlich stärker emittierende Altfahrzeuge durch schadstoffreduzierte Neuwagen ersetzt werden und damit tendenziell auch bei steigenden Fahrzeugleistungen die Schadstoffemissionen abnehmen, so bleiben doch viele durch den Verkehr verursachte Probleme wie der antriebsunabhängige Reifenabrieb, die Lärmbelastungen sowie der enorme Flächenbedarf des ruhenden und fahrenden Verkehrs auch in Zukunft als gravierende Beeinträchtigung der städtischen Lebensqualität erhalten (vgl. Karte 03.11 Verkehrsbedingte Luftbelastung durch NO 2 und PM 10 ).

Verkehrsmengen DTV 2014

Der Straßenverkehr stellt weiterhin einen entscheidenden Belastungsfaktor der städtischen Umwelt dar. Seine zahlenmäßige Entwicklung wird durch Verkehrszählungen beobachtet, die in den westlichen Bezirken Berlins in regelmäßigen Abständen seit 1951 und seit 1993 für das gesamte Stadtgebiet durchgeführt werden. Für die Durchführung von Verkehrszählungen auf Autobahnen, Bundesstraßen sowie dem übrigen Hauptstraßennetz ist die Verkehrslenkung Berlin ( VLB ) der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz verantwortlich. Die aktuellen Daten beziehen sich auf das Jahr 2014 und schreiben somit die Werte der vorhergehenden Auswertung aus 2009 fort. Der Motorisierungsgrad , also das Verhältnis von Pkw zur Einwohnerzahl, stellte sich 1970 für Ost- und West-Berlin noch sehr unterschiedlich dar. So kamen 1970 in Ost-Berlin 77,5 Pkw auf 1.000 Einwohner, im westlichen Teil der Stadt 175,4, also fast 100 Fahrzeuge mehr auf 1.000 Einwohner. 1995 lagen – auch bedingt durch die Vereinigung – die Zahlen schon deutlich näher beieinander als zuvor: in Ost-Berlin standen nun je 1.000 Einwohner 320, in West-Berlin 375 Pkw zur Verfügung. Seit 2011 kann eine leicht abnehmende Mobilisierungsrate bei Pkw beobachtet werden, die insbesondere auf eine rückläufige Pkw-Verfügbarkeit bei jüngeren Menschen zurückzuführen ist (vgl. Abb. 1 und SenStadtUm 2016). Im Vergleich zu anderen Städten liegt Berlin damit auch 2015 mit 335 Pkw/1.000 Einwohner auf einem sehr günstigen Niveau. So weisen München mit 444 (2015) und Hamburg mit rund 419 Pkw/1.000 Einwohner (2015) weit höhere Werte auf. Der Bundesdurchschnitt lag 2015 bei 540 Pkw/1.000 Einwohnern. “Es besteht jedoch ein deutliches Gefälle zwischen der Berliner Innenstadt (teilweise unter 200 Kfz/1.000 Einwohner) und den äußeren Stadtgebieten (teilweise über 500 Kfz/1.000 Einwohner)” (vgl. StEP Verkehr, SenStadt 2011 ). Für den Ost-Teil der Stadt können für den Zeitraum von 1991 bis 1993 aufgrund der damaligen Kennzeichenumstellung aller Fahrzeuge keine Aussagen über den Motorisierungsgrad getroffen werden. Seit 1996 wird nur noch ein Berliner Gesamtwert ausgewiesen. Die folgenden Übersichten stellen die Jahreszahlen der wichtigen Kenngrößen Streckenlänge und Fahrleistung nach Verkehrsbelastungsklassen in der Entwicklung von 1993 bis 2014 gegenüber. Aufgrund der variierenden Streckenlängen der einzelnen Zähljahre ist die Vergleichbarkeit nur eingeschränkt gegeben. Bemerkenswert bleibt, dass trotz kontiuierlich vergrößertem Umfang an Strecken, die dem Hauptstraßennetz zugeordnet werden, die absolute Höhe der berechneten Tagesfahrleistung aller Abschnitte ebenso wie der Anteil der hochbelasteten Streckenabschnitte (durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) > 50.000 Kfz) leicht zurückgegangen sind.

Dauerzählstellen (Rad) Hamburg

Dieser Datensatz enthält den Standort der Radverkehrszählsäule An der Gurlittinsel. Er enthält die Tagesganglinie vom Vortag, die Wochenganglinie der Vorwoche und die Jahresganglinie des aktuellen Jahres sowie verschiedene statistische Werte. In den Geoportalen der FHH können zusätzlich alle Daten seit Aufzeichnungsbeginn als csv-Datei heruntergeladen werden. In den Portalen können über das GFI außerdem die Stundenwerte der letzten Woche, die Tageswerte des letzten Jahres und die Wochenwerte seit Beginn der Aufzeichnungen angezeigt und miteinander verglichen werden.

WMS Verkehrsmengen auf Hauptverkehrsstraßen in Hamburg

Dieser Web Map Service (WMS) stellt die Straßenabschnitt-bezogenen Verkehrsmengen, basierend auf Verkehrszählungen, die an Bundesautobahnen und Hauptverkehrsstraßen durchgeführt wurden dar. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Fußverkehr: ein unterschätzter Baustein der Mobilität

<p> <p>Obwohl jeder Weg zu Fuß beginnt, wird der Fußverkehr in Erhebungen systematisch untererfasst und bleibt in der Verkehrsplanung oft eine „unbekannte Größe“. Eine Studie im Auftrag des UBA widmet sich dieser Lücke über eine präzisere Erfassung des Zufußgehens in Mobilitätsbefragungen, über Modelle zur Bemessung fußläufiger Erreichbarkeit und über das Zufußgehen aus dem Blickwinkel der Suffizienz.</p> </p><p>Obwohl jeder Weg zu Fuß beginnt, wird der Fußverkehr in Erhebungen systematisch untererfasst und bleibt in der Verkehrsplanung oft eine „unbekannte Größe“. Eine Studie im Auftrag des UBA widmet sich dieser Lücke über eine präzisere Erfassung des Zufußgehens in Mobilitätsbefragungen, über Modelle zur Bemessung fußläufiger Erreichbarkeit und über das Zufußgehen aus dem Blickwinkel der Suffizienz.</p><p> <p>Das Zufußgehen ist die natürlichste Art der Fortbewegung. Es bietet weitreichende ökonomische, soziale und ökologische Vorteile und fördert die eigene Gesundheit. Im Auftrag des <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a> hat sich das Institut für Verkehrsforschung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) im Projekt „Weiterentwicklung von Nachhaltigkeitsindikatoren im Personenverkehr: Fußverkehr, Erreichbarkeit und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/suffizienz">Suffizienz</a>“ intensiv mit der Bedeutung des Zufußgehens befasst. Die Studie analysiert drei zentrale Dimensionen des Zufußgehens:&nbsp;</p> <ol> <li>die präzise Erfassung des Zufußgehens in Mobilitätserhebungen, </li> <li>die systematische Untersuchung der fußläufigen Erreichbarkeit sowie </li> <li>die Einordnung der Rolle des Fußverkehrs im Kontext suffizienten Verkehrsverhaltens.</li> </ol> <p>Im <strong>ersten Teil der Studie</strong> wird analysiert, <strong>warum das Zufußgehen in vielen Erhebungen unvollständig erfasst wird</strong>. Da zum Ausmaß der Untererfassung zuvor kaum Informationen vorlagen, werden in der Analyse sechs Datensätze aus Erhebungen mit unterschiedlichem Design (Wegekonzept, Etappenkonzept, Tracking) verglichen. Ein Teil der Daten wurde eigens für die Studie erhoben. Die Ergebnisse zeigen, dass die Erhebungsmethodik einen entscheidenden Einfluss auf die Erfassung von Fußverkehr hat. Insbesondere Fußetappen sind ein wesentlicher Bestandteil der täglichen Wege, die bei traditionellen wegebasierten Erhebungen stark untererfasst werden. Abschließend werden die spezifischen Vor- und Nachteile der verschiedenen Erhebungskonzepte gegenübergestellt.</p> <p>Der <strong>zweite Teil der Studie</strong> befasst sich mit <strong>Erreichbarkeitsmaßen</strong>, die für ausgewählte Infrastrukturen (Kindertagesstätten, Schulen, Apotheken sowie Lebensmittelhändler) deutschlandweit berechnet wurden. Diese Infrastrukturen dienen als Beispiele für alltägliche Ziele, deren fußläufige Erreichbarkeit flächendeckend gewährleistet sein sollte. Neben der Zugangszeit zur jeweils nächsten Einrichtung wurde für jedes Gebäude in Deutschland auch die Anzahl erreichbarer Ziele innerhalb von 30 Minuten als Kumulationsindikator berechnet. Die ermittelten Erreichbarkeitsmaße sind im GIS-Portal des Umweltbundesamtes visualisiert; die Hintergrunddaten stehen auf der Datenplattform Mobilithek des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) zum Download zur Verfügung. Damit wird Planer*innen und kommunalen Entscheidungsträger*innen eine Datengrundlage bereitgestellt, um Lücken in der Nachversorgung zu erkennen.</p> <p>Im <strong>dritten Teil der Studie</strong> werden<strong> Indikatoren&nbsp;</strong>analysiert, welche<strong> zur Beschreibung mobilitätsbezogener Suffizienz</strong>, das heißt einer Änderung des Mobilitätsverhaltens zugunsten einer nachhaltigen Lebensweise, herangezogen werden können. Zwei der Indikatoren – die Pkw-Dichte und der Zugang zum öffentlichen Verkehr – wurden vertieft betrachtet und als Suffizienzindikatoren empfohlen. Beide sind intuitiv interpretierbar, können jährlich aktualisiert und für unterschiedliche Aggregationsstufen aufbereitet werden. Zusätzlich wurde ein komplexerer <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/indikator">Indikator</a> entwickelt, der die Erreichbarkeitsmaße aus dem zweiten Teil der Studie aufgreift. Dabei wird auf der Ebene von Kreisen die fußläufige Erreichbarkeit von Lebensmittelhändlern dem Anteil von Fahrten des motorisierten Individualverkehrs (MIV) am <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/modal-split">Modal Split</a> gegenübergestellt. Diese Verknüpfung ermöglicht die Betrachtung der Suffizienz des Mobilitätsverhaltens unter Berücksichtigung der Angebotsinfrastruktur. Die Auswertung zeigt zum Beispiel, dass in manchen Städten trotz ausreichenden Angebots ein hoher Anteil von Wegen mit dem Pkw zurückgelegt wird.</p> </p><p>Informationen für...</p>

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