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Vermeidung von Tierversuchen

Seit 1974 erstellt das Umweltbundesamt die Umweltforschungsdatenbank. Sie enthält Beschreibungen umweltrelevanter Forschungs- und Entwicklungsprojekte aus dem deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz).

Umweltchemiker diskutieren Alternativen zu Tierversuchen und umweltschädlichen Chemikalien

Größte deutschsprachige Konferenz der Umweltchemiker und Ökotoxikologen in Dessau-Roßlau eröffnet Wird ein Arznei- oder Waschmittel in der Kläranlage vollständig abgebaut? Welche Umweltrisiken und Nebenwirkungen birgt der Einsatz von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln? Wie können Chemikalien möglichst umweltfreundlich entwickelt, produziert und verwendet werden? Obwohl wir alle tagtäglich chemische Stoffe zu unterschiedlichsten Zwecken nutzen, stellen sich solche Fragen die meisten Menschen eher selten. Tagesgeschäft sind solche Themen für die etwa 350 Umwelt-Wissenschaftler, die sich vom 06.-09. September im Umweltbundesamt (UBA) in Dessau-Roßlau zur Tagung „Umwelt 2010 - Von der Erkenntnis zur Entscheidung“ treffen.  Die Veranstaltung  ist die größte Konferenz der Umweltchemiker und Ökotoxikologen im deutschen Sprachraum. Präsentiert und diskutiert werden im ⁠ UBA ⁠ die neuesten Forschungsergebnisse zu Fragen des Verhaltens und den Auswirkungen von Chemikalien in der Umwelt. Die beiden größten wissenschaftlichen Fachgesellschaften zu Umweltchemie und Ökotoxikologie (GDCh und SETAC) treten gemeinsam als Veranstalter auf. Das UBA ist erstmalig Gastgeber für die überwiegend aus Deutschland, Schweiz und Österreich anreisenden Wissenschaftler. Das dicht gepackte Programm widmet sich mit über 200 Vortrags- und Poster-Präsentationen in 18 Themenblöcken den aktuellsten Entwicklungen in der Forschung. Neben klassischen Themen wie Umweltanalytik und  -monitoring oder biologischen Testverfahren stehen auch jüngere methodische Entwicklungen wie der Einsatz biochemischer Verfahren („Omics“),  Alternativen zu Tierversuchen oder neue Ansätze zur Modellierung des Stoffverhaltens in der Umwelt im Fokus. Hinzu kommen wissenschaftlich und chemikalienpolitisch tagesaktuelle Fragestellungen wie die noch vielfach ungeklärten Umweltrisiken von Nanomaterialien, Prinzipien für eine „grüne Chemie“ sowie Ansätze zur Risikobewertung von Stoffgemischen in der Umwelt. Wie im Untertitel der Tagung „Von der Erkenntnis zur Entscheidung“ angedeutet, soll dabei besonders erörtert werden, welche Konsequenzen aus den Forschungs­ergebnissen für den besseren Schutz der Umwelt zu ziehen sind. Dieses Tagungsmotto passt zum gastgebenden UBA, das als Deutschlands wichtigste Fachbehörde vielfältige Aufgaben in der Erfüllung der deutschen und europäischen ⁠ Stoff ⁠- und Umweltgesetz­gebung wahrnimmt. Diesem Motto widmen sich auch drei renommierte Redner aus akademischer Forschung (PD Dr. Martin Scheringer, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich), Industrie (Dr. Utz Tillmann, Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Chemischen Industrie, Frankfurt/M.) und Politik (Dr. Sabine Gärtner, Referatsleiterin im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bonn).  In Plenarvorträgen stellen sie ihre jeweilige Sichtweise zum Stand von Umweltforschung und Chemikaliensicherheit dar. Die Auswahl der Plenarredner spiegelt das Selbstverständnis der beiden Fachgesellschaften wider, die sich vorrangig als Kommunikationsforen für Fachleute dieser drei Bereiche verstehen. Dabei soll auch der wissenschaftliche Nachwuchs besonders gefördert werden, was unter anderem durch die Verleihung von Preisen für die besten Abschlussarbeiten und Publikationen des letzten Jahres sowie mit einer Prämierung der besten Vorträge und Poster im Rahmen der Tagung geschehen wird. 06.09.2010

Stand der Forschung in Rheinland-Pfalz zur Vermeidung von Tierversuchen

Stand der diesbezüglichen Forschung, erwartete Entwicklung; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Wissenschaft

Saarländischer Forschungspreis soll ab 2022 Alternativen zu Tierversuchen fördern

Die gemeinsame Veranstaltung der Universität des Saarlandes und des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz am Mittwoch fand große Beachtung. Mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer interessierten sich für die Vorträge und den Austausch mit den renommierten Referent*innen....

Steigende Anzahl der Tierversuche in Rheinland-Pfalz

Steigende Anzahl der Versuchstiere, für Tierversuche in den vergangenen zehn Jahren angemeldete Tierarten, Grundlagenforschung mit Tierversuchen sowie anderen Forschungsarten, alternative Forschungsmethoden; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten

Neuanträge/Formale Voraussetzungen

Der Antrag auf Genehmigung bzw. die Anzeige muss Angaben gemäß § 31 TierSchVersV enthalten und ist ab sofort über das ethikPool-Onlineportal einzureichen. Dem Antrag auf Genehmigung ist im Gegensatz zur Anzeige neben einer Nichttechnischen Projektzusammenfassung (NTP) des Versuchsvorhabens mit den Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 2 der Tierschutz-Versuchstierverordnung auch eine Stellungnahme der/des zuständigen Tierschutzbeauftragten beizufügen. Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren sind von der Veröffentlichung einer NTP ausgenommen, jedoch muss auch hier eine Stellungnahme der/des zuständigen Tierschutzbeauftragten dem Fachbereich 81 vorgelegt werden. Das Hochladen der Stellungnahme muss über die/den Tierschutzbeauftragte/en erfolgen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden (gem. § 8 Absatz 1 des TierSchG), wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit der/des Tierschutzbeauftragten gegeben sind, das angestrebte Ergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist, die verantwortliche Leitung des Versuchsvorhabens und die stellvertretende Leitung die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, die erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und anderen sachlichen Mittel den Anforderungen der Tierschutz-Versuchstierverordnung entsprechen, die Haltung der Tiere den Anforderungen des § 2 TierSchG und der Tierschutz-Versuchstierverordnung entspricht und ihre medizinische Versorgung sichergestellt ist, die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 und des § 7a Abs. 2 Nr. 4 und 5 TierSchG erwartet werden kann (3R: Replace, Reduce, Refinement) und die Einhaltung von Sachkundeanforderungen, Vorschriften zur Schmerzlinderung und Betäubung von Tieren, Vorschriften zur erneuten Verwendung von Tieren, Verwendungsverboten und Beschränkungen, Vorschriften zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden nach Erreichen des Zwecks des Tierversuches, Vorschriften zur Verhinderung des Todes eines Tieres unter der Versuchseinwirkung oder zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden beim Tod eines Tieres und Vorschriften zu der Vorgehensweise nach Abschluss des Tierversuchs erwartet werden kann, sowie aus wissenschaftlicher oder pädagogischer (hinsichtlich der Wissensvermittlung) Sicht gerechtfertigt ist, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG vorliegen, eine möglichst umweltverträgliche Durchführung des Tierversuches erwartet werden kann.

Tierversuche und die Alternativen

Wussten Sie, dass … viele Tierversuche durchgeführt wer- den, weil sie von deutschen Gesetzen und Richtlinien (zum Beispiel für medizinische Produkte, Chemikalien, oder Pflanzenschutzmittel) vorge- schrieben sind? … das Bundesministerium für Er- nährung und Landwirtschaft For- schungspreise zur Förderung metho- discher Arbeiten mit dem Ziel der Einschränkung und des Ersatzes von Tierversuchen ausschreibt? … jedes Jahr Ende April bundesweit zu einem Aktionstag zur Abschaffung von Tierversuchen aufgerufen wird? (Infos: www.tag-zur-abschaffung-der- tierversuche.de) … laut aktueller Bundesstatistik im Jahr 2017 über 2,81 Millionen Tiere für Forschungszwecke eingesetzt wurden? 2016 wurden 2,85 Millionen Versuchstiere eingesetzt, 2014 und 2015 jeweils 2,80 Millionen. Impressum Dr. med. vet. Marco König, Tierschutzbeauftragter … für Studierende, die aus ethischen Gründen den Einsatz von Tieren in der Ausbildung vermeiden möchten, der Verein SATIS einen Wegweiser veröffentlicht hat? In einer Broschüre wird über tierversuchsfreie bzw. -arme Studiengängen und Fakultä- ten in Deutschland informiert. Sie ist kostenlos verfügbar unter: www.satis-tierrechte.de/uni-ranking.des Landes Sachsen-Anhalt … für Tierversuche meistens Mäuse (69,9 %), Ratten (11,3 %) und Fische (10,7 %) verwendet werden?Maus in Käfig; melekkalyoncu/Shotshop.com Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Straße 58 • 39112 Magdeburg Telefon: 0391-567 1844 E-Mail: tierschutzbeauftragter@mule.sachsen-anhalt.de Internet: mule.sachsen-anhalt.de/tierschutz/tierschutzbeauftragter Bildnachweise: Affe im Käfig (Titel); ragilRSP/Shotshop.com Petrischalen; sergunt/Shotshop.com Stand 09 / 2019 Tierversuche und die Alternativen Allgemeines zu Tierversuchen Tierversuche sind alle Eingriffe an Tie- ren zu Versuchszwecken, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können. Auch Ein- griffe, die zu Aus- und Fortbildungszwe- cken vorgenommen werden, gelten als Tierversuch. In der Forschung sind sie nur dann gerechtfertigt, wenn ausschließ- lich auf diesem Weg neue Erkenntnisse gewonnen werden können. Information: Das 3R-Prinzip ist die Grund- lage für die Tierschutzpoli- tik und Praxis moderner Forschungs- ansätze in vielen Ländern. Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissen- schaftler, der Tierversuche durchführen will, muss folgende Fragen im Genehmi- gungsantrag wissenschaftlich begründet beantworten: • Replacement: Gibt es Möglichkeiten, den geplanten Tierversuch durch den Einsatz anderer Methoden zu vermei- den? • Reduction: Wird die Anzahl der einge- setzten Versuchstiere auf das unerläss- liche Maß reduziert? • Refinement: Werden die Belastungen, denen die Tiere ausgesetzt sind, so gering wie nur möglich gehalten? Ablauf eines Genehmigungsverfahrens Bevor ein Tierversuch durchgeführt werden kann, muss dieser bei der zustän- digen Behörde beantragt und von dieser genehmigt werden. Information: Im Jahr 2017 wurden in Sachsen- Anhalt 51 Anträge auf die Durch- führung von Tierversuchen genehmigt. Dabei wurden 53.517 Tiere eingesetzt. Es ist dabei nicht nur die Frage der Zuläs- sigkeit des Tierversuchs („ob“), sondern auch die konkrete Durchführung („wie“) zu prüfen. Zuständige Behörde ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungs- amt. Dieses wird durch eine Ethik-Kom- mission beraten. Das Genehmigungsverfahren besteht aus einer Prüfung auf drei Ebenen:. 1. Vorhabenbezogen • Projekt muss wissenschaftlich begrün- det werden • Unerlässlichkeit und die ethische Ver- tretbarkeit müssen dargelegt werden • angestrebtes Versuchsergebnis darf nicht bereits bekannt sein • zuständige Behörde führt Plausibili- tätsprüfung durch (prüft, ob die Angaben im Antrag schlüssig sind). 2. Personenbezogen • Verantwortliche/r Leiter/in des Ver- suchsvorhabens und deren Stellvertre- tung müssen die erforderliche fachli- che Eignung besitzen und persönlich zuverlässig sein 3. Anlagenbezogen • bauliche und personelle Voraussetzun- gen müssen gewährleistet sein • Benennung eines/einer Tierschutzbe- auftragten Alternativen zu Tierversuchen Mit der 2010 verabschiedeten EU-Tier- versuchsrichtlinie bekannten sich die EU-Mitgliedstaaten erstmals zu dem gemeinsamen Ziel, Tierversuche voll- ständig zu ersetzen und die Entwicklung tierversuchsfreier Methoden zu fördern. Alternativen: häufig Zelllinien, die aus Tieren oder aus menschlichem Gewebe gewonnen und dann in einer Laborkul- tur weitergezüchtet werden. „In-vitro-Verfahren“ (in vitro = im Glas) • werden intensiv genutzt • Einsatzmöglichkeiten: - Aufklärung von zellulären Prozessen - Aufklärung der Wirkung von Medi- kamenten auf Zellstoffwechsel „Body on a Chip“ • Ersatzorgane für den Menschen wer- den aus humanem Gewebe gezüchtet und mit einem 3D-Drucker hergestellt • entstandene Miniorgane werden auf einem Mikrochip platziert • Einsatzmöglichkeiten - Prüfung von Toxizität oder pharma- kologischen Eigenschaften biolo- gischer und chemischer Substan- zen „In-Silico-Verfahren“ (im Computer) • sind Computersimulationen • besonders bei der Prüfung der Ver- träglichkeit von Stoffen geeignet • Einsatzmöglichkeiten - Virtuelle Simulation von biochemi- schen, physiologischen, pharma- kologischen und toxikologischen Vorgängen - gut geeignet zur Ausbildung oder im Studium

Tierschutzbeauftragte

Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden, oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken an Wirbeltieren Eingriffe und Behandlungen vorgenommen werden müssen eine/einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen und die Bestellung im Fachbereich 81 anzeigen. In der Anzeige sind die Stellung und die Befugnisse der tierschutzbeauftragten Person anzuzeigen. Die Tierschutzbeauftragten sind verpflichtet auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten, die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung von Versuchstieren befassten Personen zu beraten, zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen und innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken. Aufgabe der Tierschutzbeauftragten ist es insbesondere, auf die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten. Außerdem sollen sie die Einrichtungen und die mit den Tierversuchen befassten Personen beraten. Hierzu gehört zum Beispiel, dass sie bereits bei der Planung von Versuchen darauf achten, ob der verfolgte Zweck nicht auch durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Wenn es keine Alternative zum Tierversuch gibt, achten sie darauf, dass die Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere auf das unerlässliche Maß beschränkt werden. Die Tierschutzbeauftragten sind ein wichtiges Bindeglied zwischen der Genehmigungsbehörde und den Antragstellenden. Führt eine tierschutzbeauftragte Person selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für dieses Versuchsvorhaben eine andere Tierschutzbeauftragte oder ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein. Als Tierschutzbeauftragte können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die Behörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn eine andere spezialisierte Person geeigneter ist als eine Tierärztin oder ein Tierarzt und diese Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat. Fortbildungen für Tierärztinnen und Tierärzte zur Qualifikation als Tierschutzbeauftragte werden z.B. vom Institut für Tierschutz, Tierverhalten und Versuchstierkunde des Fachbereichs Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin und der Akademie für tierärztliche Fortbildung in Berlin angeboten.

16 Veterinäre, Fachexperten und Tierschützer in Tierversuchs-Ethik-Kommission durch das Landesverwaltungsamt berufen

Am Mittwoch hat der Präsident des Landesverwaltungsamtes, Thomas Pleye, 16 Experten auf den Gebieten der Veterinärmedizin, der Medizin, Biologie und anderer Lebenswissenschaften sowie des Tierschutzes in die Tierversuchs-Ethik-Kommission berufen. Diese unterstützt die zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen und bei der Bewertung beantragter Änderungen genehmigter Tierversuche. Sie wird üblicherweise alle drei Jahre neu berufen und erfolgt auf Basis freiwilliger Mitarbeit. Dabei ist die Kommission erstmals paritätisch besetzt das bedeutet, die aktuell berufene Kommission besteht zu gleichem Anteil aus Tierschutzvertretern und wissenschaftlichen Experten. Bei der Beratung der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Genehmigung von Tierversuchsanträgen geht es bei Weitem nicht nur um die Beurteilung der wissenschaftlichen Voraussetzungen für einen Tierversuch nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen. „Vielmehr ist die fachliche Expertise erforderlich, um das Vorhandensein und die Anwendbarkeit von möglichen Alternativmethoden, die Planung der Versuche mit möglichst geringem „Tierverbrauch“ und die weitestmöglich das Tierwohl wahrende Durchführung der Tierversuche zu beurteilen.“, so Präsident Pleye im Rahmen der Veranstaltung. Von 2020 bis heute lagen dem Landesverwaltungsamt rund 202 Anträge* zur Genehmigung vor. Die kritische Begutachtung in der Kommission in nahezu allen Antragsverfahren führte dazu, dass von den Antragstellern Ergänzungen zu problematischen Versuchsansätzen verlangt und – in den meisten Fällen – auch erbracht wurden. Bei besonders schwierigen Fällen wurden die Forscher vor die Kommission gerufen, um ihre Versuchsansätze persönlich zu begründen. Das Ergebnis waren in jedem Fall Änderungen in der Versuchsplanung zu Gunsten der Versuchstiere. Tierversuche bleiben in unserer Gesellschaft ein sehr kontrovers diskutiertes Thema. Zwar wird die Entwicklung tierversuchsfreier Alternativverfahren intensiv vorangetrieben, dennoch sind nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand Tierversuche noch nicht gänzlich zu ersetzen. Hinsichtlich der noch notwendigen Tierversuche gilt es, zwei Verfassungsprinzipien, nämlich die Freiheit der Wissenschaft und Forschung einerseits und den Tierschutz andererseits, zu wahren und in Einklang zu bringen. „Dabei ist die Arbeit der Tierversuchskommission enorm wichtig. Anhand Ihrer Einschätzung der wissenschaftlichen Qualität einerseits und der konsequenten Umsetzung des Prinzips der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung bei der Planung von Tierversuchen andererseits wird der bestmögliche Schutz der Versuchstiere gewährleistet.“, erklärt Pleye abschließend. Das Landesverwaltungsamt, Referat Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten, entscheidet auf Grundlage des Votums der Kommission über die Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens. Die Geschäftsführung obliegt dem Landesverwaltungsamt. * Zahlen zu Tierversuchen stehen jeweils im Sommer des Folgejahres zur Verfügung. Für die bundesweite Erhebung und Aufbereitung dieser Zahlen ist das Deutsche Zentrum zum Schutz von Versuchstieren (Bf3R), welches beim Bundesinstitut für Risikobewertung angesiedelt ist, zuständig. https://www.bf3r.de/de/verwendung_von_versuchstieren_im_berichtsjahr_2022-313306.html Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Wissenswertes zu Tierversuchen Ablauf eines Genehmigungsverfahrens Die Belastung von Versuchstieren Datenbank zu Tierversuchsvorhaben in Deutschland Ausstieg aus Tierversuchen Alternativen zum Tierversuch Tierversuche in der Aus-, Fort- und Weiterbildung

Bevor ein Tierversuch durchgeführt werden kann, muss dieser der zuständigen Behörden gemeldet und von dieser genehmigt werden. In der Forschung sind Tierversuche nur dann gerechtfertigt, wenn ausschließlich auf diesem Weg neue Erkenntnisse gewonnen werden können. Die Notwendigkeit der Tierversuche muss grundsätzlich nachvollziehbar begründet sein. Die Unerlässlichkeit ist nicht nur für die Frage der Zulässigkeit des Tierversuchs („ob“), sondern auch für die konkrete Durchführung („wie“) zu prüfen. Für beides gilt das 3 R-Prinzip: R eplacement (=Vermeidung, d.h. zu prüfen, ob der Tierversuch überhaupt stattfinden muss oder ob es Alternativen gibt) R eduction (=Verringerung, d.h. so viele Versuchstiere wie nötig aber so wenig wie möglich zu verwenden) und R efinement (=Verfeinerung, d.h. die Belastung der Versuchstiere durch eine artgerechte Haltung und die ständige Verbesserung der Untersuchungsmethoden zu minimieren) Zuständige Behörde ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt. Dieses wird durch eine Ethik-Kommission beraten. Das Genehmigungsverfahren besteht aus einer Prüfung auf drei Ebenen: Vorhabenbezogen : Das Projekt muss wissenschaftlich begründet werden, und die Unerlässlichkeit sowie die ethische Vertretbarkeit müssen dargelegt werden. Darüber hinaus darf das angestrebte Versuchsergebnis nicht bereits greifbar sein. Die zuständigen Behörden prüfen, ob die Angaben im Antrag schlüssig sind (sog. Plausibilitätsprüfung). Personenbezogen: Die verantwortliche Leiterin bzw. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und deren Stellvertretung müssen die erforderliche fachliche Eignung besitzen und persönlich zuverlässig sein. Anlagenbezogen: Die baulichen und personellen Voraussetzungen zur Durchführung eines Tierversuchs müssen gewährleistet sein. Es ist ein Tierschutzbeauftragter oder eine Tierschutzbeauftragte zu benennen. Es gibt mehrere deutsche und EU-Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die bestimmte Tierversuche vorschreiben, z.B.: Arzneimittelgesetz, Chemikaliengesetz, Futtermittelgesetz, Gentechnikgesetz, Infektionsschutzgesetz. Keinem Tier darf, dem Grundsatz des Deutschen Tierschutzgesetzes (§1) entsprechend, ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ein vernünftiger Grund sieht der Gesetzgeber laut § 7 in Tierversuchen, sofern die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden hinsichtlich des zu erreichenden Versuchsziels ethisch vertretbar sind. Das bedeutet konkret, dass Wissenschaftler und Behörden genau abwägen müssen, inwieweit die Notwendigkeit und Angemessenheit des geplanten Tierversuchs die zu erwartende Belastung der Versuchstiere rechtfertigt. Jeder Tierversuch muss deshalb hinsichtlich des zu erwartendes Belastungsgrades für die Tiere eingeschätzt werden. Dazu werden im Artikel 15 der EU-Tierversuchsrichtlinie (Richtlinie 2010/63/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere) vier Schweregrade klassifiziert. Anhang VIII zum Artikel 15 Klassifizierung des Schweregrads der Verfahren Der Schweregrad eines Verfahrens wird nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden festgelegt, die das einzelne Tier während des Verfahrens voraussichtlich empfindet bzw. erleidet. Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion: Verfahren, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht Gering: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen Verfahren ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Mittel: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Schwer: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursachen Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Versuchstierverordnung im Jahr 2013 ist jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine allgemeinverständliche, nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) beizufügen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung veröffentlicht diese Projektzusammenfassungen im Internet in der Datenbank AnimalTestInfo , um die Bürgerinnen und Bürger über Tierversuche zu informieren. Mit der 2010 verabschiedeten EU-Tierversuchsrichtlinie bekannten sich die EU-Mitgliedstaaten erstmals zu dem gemeinsamen Ziel, Tierversuche vollständig zu ersetzen (Erwägungsgrund 10) und die Entwicklung tierversuchsfreier Methoden (Erwägungsgrund 46) zu fördern. Als Alternativen werden häufig Zelllinien verwendet, die aus Tieren oder aus menschlichem Gewebe gewonnen und dann in einer Laborkultur weitergezüchtet werden. Solche Versuchsmethoden außerhalb des Organismus (sog. „In-vitro-Verfahren“ (in vitro=im Glas)), werden intensive genutzt, insbesondere bei der Aufklärung von zellulären Prozessen oder der Wirkung von Medikamenten auf den Stoffwechsel von Zellen. Ein weiterer Ansatz kommt aus der regenerativen Medizin und nennt sich „body on a chip“. Diese Methode wurde aus dem „Tissue Engeneering“ oder „Bioprinting“ entwickelt, bei der dem Ersatzorgane für den Menschen aus humanem Gewebe gezüchtet und mit einem 3-D-Drucker hergestellt werden. Diese Miniorgane werden auf einem Mikrochip platziert und durch ein künstliches Erhaltungssystem versorgt. „Body on a chip“ wird für die Prüfung von Toxizität oder pharmakologische Eigenschaften biologischer und chemischer Substanzen genutzt. Auch „In-Silico-Verfahren“ (in silico=im Computer) gewinnen an Bedeutung. Wenn es um die Verträglichkeit von Stoffen geht, kann darauf zurückgegriffen werden. Auch in der Ausbildung wird auf Computersimulationen zurückgegriffen. Für Studierende, die aus ethischen Gründen den Einsatz von Tieren in der Ausbildung vermeiden möchten, veröffentlicht der Verein SATIS einen Wegweiser. In einer Broschüre wird eine Übersicht über das Lehrangebot an Studiengängen und Fakultäten in Deutschland geben. SATIS-Ethikranking (Stand: März 2022) als kostenlose Broschüre verfügbar unter: http://www.satis-tierrechte.de/uni-ranking/

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