Seit 1995 wird jedes Jahr am 16. September der Internationale Tag zum Schutz der Ozonschicht weltweit begangen. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen hat 1994 das Datum ausgewählt, um an den 16. September 1987, an dem das Montrealer Protokoll unterzeichnet wurde, zu gedenken. Die Mitgliedsstaaten sollen diesen Tag dazu nutzen, auf nationaler Ebene konkrete Aktivitäten zum Schutz der Ozonschicht durchzuführen, um somit einer breiten Öffentlichkeit das Thema ins Bewusstsein zu holen.
Am 01. Dezember 2006 trat die Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen - Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV, in Kraft. Die Verordnung ergänzt die unmittelbar geltende EG-Verordnung 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und löst zugleich die bisherige deutsche FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 ab.
Für die Aktualisierung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft ) vom 24. Juli 2002 wurde unter anderem geprüft, in wie weit hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe (Nr. 5.2.7.1.1, TA Luft) Anpassungen aufgrund der Europäischen Chemikaliengesetzgebung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( REACH ) erforderlich sind. Dafür wurde für 35 emmissionsrelevante Stoffe nach einer Standardmethode deren krebserzeugende Wirkstärke bei einer theoretischen Exposition gegenüber 1 μg/m³ abgeleitet. 20 dieser Stoffe stammen aus in der TA Luft von 2002 bestehenden Klassierungen, vier Stoffe sind von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bewertete Stoffe und 11 Stoffe oder Stoffgruppen wurden zusätzlich neu bewertet. Entsprechend den Ergebnissen wurden sie dann, bis auf Formaldehyd, einer von drei Wirkungsklassen (WK) mit maximal zulässigen Emissionenwerten zugeordnet. Veröffentlicht in Texte | 88/2015.
Für die Aktualisierung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 wurde unter anderem geprüft, in wie weit hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe (Nr. 5.2.7.1.1, TA Luft) Anpassungen aufgrund der Europäischen Chemikaliengesetzgebung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) erforderlich sind. Dafür wurde für 35 emmissionsrelevante Stoffe nach einer Standardmethode deren krebserzeugende Wirkstärke bei einer theoretischen Exposition gegenüber 1 μg/m³ abgeleitet. 20 dieser Stoffe stammen aus in der TA Luft von 2002 bestehenden Klassierungen, vier Stoffe sind von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bewertete Stoffe und 11 Stoffe oder Stoffgruppen wurden zusätzlich neu bewertet. Entsprechend den Ergebnissen wurden sie dann, bis auf Formaldehyd, einer von drei Wirkungsklassen (WK) mit maximal zulässigen Emissionenwerten zugeordnet.
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Madaus GmbH, Lütticher Str. 5, 53842 Troisdorf hat folgendes Vorhaben am Standort, Gemarkung Spich, Flur 17, Flurstück 730 beantragt: Antrag nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenklasse „akute Toxizität“ Kategorien 1, 2 oder 3 einzustufen sind, mit einer Lagermenge von weniger als 19,9 t (Nr. 9.3.2 des Anhangs 1 i.V.m. Anhang 2 Nr. 29 und 30 zur 4. BImSchV). Bei beantragten Anlage handelt es sich um ein Neuvorhaben nach Nr. 9.3.3 der Anlage 1 des UVPG. Für das Vorhaben wurde in einer standortbezogenen Vorprüfung nach §7 Abs. 2 UVPG untersucht, ob die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die Prüfung des Vorhabens hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechsel¬wirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Durch das Neuvorhaben fallen keine Abfall- und Abwasserströme an. Auch wird das Vorhaben keine Luftschadstoffemissionen hervorrufen. Das Verkehrsaufkommen in der Anlage verändert sich nur geringfügig, da die Kapazität nicht verändert wird. Die Lärmbelastung durch die Anlage bleibt nahezu unverändert. Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie relevante Bodenbelastungen finden nicht statt, da für das Vorhaben ein bereits vorhandenes Lagergebäude umgenutzt wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung von Oberflächengewässern und auch des Grundwassers ist nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe entsprechend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gehandhabt werden. Somit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Klassierungen krebserzeugender Stoffen nach Nr. 5.2.7.1.1 TA Luft Für die Aktualisierung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 hat das Umweltbundesamt ein Gutachten machen lassen. Unter anderem wurde geprüft, in wie weit hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe (Nr. 5.2.7.1.1, TA Luft ) Anpassungen aufgrund der Europäischen Chemikaliengesetzgebung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( REACH ) erforderlich sind. Dafür wurde für 35 emmissionsrelevante Stoffe nach einer Standardmethode deren krebserzeugende Wirkstärke bei einer theoretischen Exposition gegenüber 1 μg/m³ abgeleitet. 20 dieser Stoffe stammen aus in der TA Luft von 2002 bestehenden Klassierungen, vier Stoffe sind von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bewertete Stoffe und 11 Stoffe oder Stoffgruppen wurden zusätzlich neu bewertet. Entsprechend den Ergebnissen wurden sie dann, bis auf Formaldehyd, einer von drei Wirkungsklassen (WK) mit maximal zulässigen Emissionenwerten zugeordnet.
Antrag auf Auszahlung der Beihilfe im Rahmen des EU-Programms für Schulen und Kindertagesstätten (Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch) des Landes Sachsen-Anhalt Schuljahr 2024/2025 PEB-Dok. Nr. 510 Empfänger (zuständige Behörde) Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd Müllnerstraße 59 06667 Weißenfels EU-Betriebsnummer (BNR-ZD,12stellig) Antragsteller: Name, Vorname/Betriebsbezeichnung Ort Mein Antrag auf Teilnahme am EU-Programm für Schulen und Kindertagesstätten vom: Datum Datum Mein Bewilligungsbescheid vom: Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001, und (EG) Nr. 1234/2007 (ABI. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1143 vom 11. April 2024, bitte ich um Auszahlung der durch Monatslieferschein/e quittierten Beihilfe für Schulobst und -gemüse aus konventioneller Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahr in Höhe von (Betrag in Euro) aus biologischer /ökologischer Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahrin Höhe von (Betrag in Euro) Jahrin Höhe von (Betrag in Euro) und/oder Schulmilch aus konventioneller Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat aus biologischer /ökologischer Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahr Der/Die ausgefüllte/n und gegengezeichnete/n Monatslieferschein/e sind im Original beigefügt. in Höhe von (Betrag in Euro) Stück Anzahl Monatslieferscheine: Es wird bestätigt, dass die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift die Angaben richtig sind und die Angaben im Monats- lieferschein mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 817 005 PDF 10.2024 Seite 1 von 1
Antrag auf Auszahlung der Beihilfe im Rahmen des EU-Programms für Schulen und Kindertagesstätten (Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch) des Landes Sachsen-Anhalt Schuljahr 2021/2022 PEB-Dok. Nr. 6061 Empfänger (zuständige Behörde) Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd Müllnerstraße 59 06667 Weißenfels EU-Betriebsnummer (BNR-ZD,12stellig) Antragsteller: Name, Vorname/Betriebsbezeichnung Ort Mein Antrag auf Teilnahme am EU-Programm für Schulen und Kindertagesstätten vom: Datum Datum Mein Bewilligungsbescheid vom: Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001, und (EG) Nr. 1234/2007 (ABI. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 220/2220 vom 28. Dezember 2020 (ABl. L 437, S. 1-29), bitte ich um Auszahlung der durch Monatslieferschein/e quittierten Beihilfe für Schulobst und -gemüse aus konventioneller Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahr in Höhe von (Betrag in Euro) aus biologischer /ökologischer Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahrin Höhe von (Betrag in Euro) Jahrin Höhe von (Betrag in Euro) und/oder Schulmilch aus konventioneller Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat aus biologischer /ökologischer Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahr Der/Die ausgefüllte/n und gegengezeichnete/n Monatslieferschein/e sind im Original beigefügt. in Höhe von (Betrag in Euro) Stück Anzahl Monatslieferscheine: Es wird bestätigt, dass die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift die Angaben richtig sind und die Angaben im Monats- lieferschein mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 817 005 PDF 04.2021 Seite 1 von 1
Antrag auf Auszahlung der Beihilfe im Rahmen des EU-Programms für Schulen und Kindertagesstätten (Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch) des Landes Sachsen-Anhalt Schuljahr 2023/2024 PEB-Dok. Nr. 6061 Empfänger (zuständige Behörde) Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd Müllnerstraße 59 06667 Weißenfels EU-Betriebsnummer (BNR-ZD,12stellig) Antragsteller: Name, Vorname/Betriebsbezeichnung Ort Mein Antrag auf Teilnahme am EU-Programm für Schulen und Kindertagesstätten vom: Datum Datum Mein Bewilligungsbescheid vom: Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001, und (EG) Nr. 1234/2007 (ABI. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117 vom 02. Dezember 2021 (ABl. L 435, S. 262), bitte ich um Auszahlung der durch Monatslieferschein/e quittierten Beihilfe für Schulobst und -gemüse aus konventioneller Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahr in Höhe von (Betrag in Euro) aus biologischer /ökologischer Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahrin Höhe von (Betrag in Euro) Jahrin Höhe von (Betrag in Euro) und/oder Schulmilch aus konventioneller Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat aus biologischer /ökologischer Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahr Der/Die ausgefüllte/n und gegengezeichnete/n Monatslieferschein/e sind im Original beigefügt. in Höhe von (Betrag in Euro) Stück Anzahl Monatslieferscheine: Es wird bestätigt, dass die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift die Angaben richtig sind und die Angaben im Monats- lieferschein mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 817 005 PDF 09.2023 Seite 1 von 1
Die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten regelt detailliert, wie die Behörden die Marktüberwachung durchzuführen haben. Es besteht das Ziel, in der Europäischen Union einen freien und fairen Warenverkehr zu sichern. Außerdem soll gewährleistet sein, dass alle hier hergestellten oder hierher importierten Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen. Diese Harmonisierungsrechtsvorschriften sind im Anhang I der Verordnung zu finden. Von der Marktüberwachung im Bereich Chemikaliensicherheit sind die folgenden Rechtssetzungen (nicht abschließend) der Europäischen Union betroffen: Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe „POP-VO“ Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken, „Decopaint-RL“, in nationales Recht umgesetzt mit der ChemVOCFarbV Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, „REACH-VO“ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, „CLP-VO“ Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase, „F-Gase-VO“ Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber. Aktualisierungsdatum 17.10.2024 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
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Umweltprüfung | 1 |
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