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Ozonschichtschädigende Stoffe Wissenswertes

Zur Schädigung der Ozonschicht in der Stratosphäre tragen eine Vielzahl an halogenierten chemischen Substanzen bei . Dazu gehören u. a. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), Halone, Tetrachlorkohlenstoff, Methylbromid und weitere teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe. Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und die nationale Chemikalien-Ozonschichtverordnung regeln die nur noch in Ausnahmefällen genehmigte Produktion sowie das Inverkehrbringen dieser Stoffe. Erhöhte technische Anforderungen an Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten sowie spezielles Fachwissen und Fertigkeiten des Personals im Umgang mit solchen Stoffen sind weitere Maßnahmen, zum Schutz von Mensch und Umwelt. Entsprechende Dokumente können aus dem Abschnitt "Formulare/Anträge/Leitfäden" entnommen werden. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

Feststellung nach § 5 UVPG - Dr. Paul Lohmann GmbH & Co. KGaA

Die Dr. Paul Lohmann GmbH & Co. KGaA, Hauptstr. 2, 31860 Emmerthal, beantragte am 10.09.2024 die Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Herstellung anorganischer Chemikalien (Nr. 4.1.16 EG des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG – 4. BImSchV) am Anlagenstandort in 21337 Lüneburg, Otto-Brenner-Str. 15. Es wurden folgende Änderungsmaßnahmen beantragt: Errichtung und Betrieb von zwei zusätzlichen Kälteanlagen, Errichtung und Betrieb von zwei zusätzlichen Freiluftkühlern, Installation zweier Wärmetauscher, Installation von Kühlwasserpumpen, Installation von Rohrleitungen, Errichtung einer Aufstellfläch sowie , Errichtung und Betrieb eines Trafo. Die genehmigte Anlagenkapazität ändert sich nicht.

Marktüberwachung Allgemeines "Marktüberwachung"

Die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten regelt detailliert, wie die Behörden die Marktüberwachung durchzuführen haben. Es besteht das Ziel, in der Europäischen Union einen freien und fairen Warenverkehr zu sichern. Außerdem soll gewährleistet sein, dass alle hier hergestellten oder hierher importierten Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen. Diese Harmonisierungsrechtsvorschriften sind im Anhang I der Verordnung zu finden. Von der Marktüberwachung im Bereich Chemikaliensicherheit sind die folgenden Rechtssetzungen (nicht abschließend) der Europäischen Union betroffen: Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe „POP-VO“ Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken, „Decopaint-RL“, in nationales Recht umgesetzt mit der ChemVOCFarbV Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, „REACH-VO“ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, „CLP-VO“ Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase, „F-Gase-VO“ Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Stoffen oder Gemischen

Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Madaus GmbH, Lütticher Str. 5, 53842 Troisdorf hat folgendes Vorhaben am Standort, Gemarkung Spich, Flur 17, Flurstück 730 beantragt: Antrag nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenklasse „akute Toxizität“ Kategorien 1, 2 oder 3 einzustufen sind, mit einer Lagermenge von weniger als 19,9 t (Nr. 9.3.2 des Anhangs 1 i.V.m. Anhang 2 Nr. 29 und 30 zur 4. BImSchV). Bei beantragten Anlage handelt es sich um ein Neuvorhaben nach Nr. 9.3.3 der Anlage 1 des UVPG. Für das Vorhaben wurde in einer standortbezogenen Vorprüfung nach §7 Abs. 2 UVPG untersucht, ob die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die Prüfung des Vorhabens hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechsel¬wirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Durch das Neuvorhaben fallen keine Abfall- und Abwasserströme an. Auch wird das Vorhaben keine Luftschadstoffemissionen hervorrufen. Das Verkehrsaufkommen in der Anlage verändert sich nur geringfügig, da die Kapazität nicht verändert wird. Die Lärmbelastung durch die Anlage bleibt nahezu unverändert. Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie relevante Bodenbelastungen finden nicht statt, da für das Vorhaben ein bereits vorhandenes Lagergebäude umgenutzt wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung von Oberflächengewässern und auch des Grundwassers ist nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe entsprechend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gehandhabt werden. Somit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Klassierungen krebserzeugender Stoffen nach Nr. 5.2.7.1.1 TA Luft

<p>Für die Aktualisierung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 hat das Umweltbundesamt ein Gutachten machen lassen.</p><p>Unter anderem wurde geprüft, in wie weit hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe (Nr. 5.2.7.1.1, ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/t?tag=TA_Luft#alphabar">TA Luft</a>⁠) Anpassungen aufgrund der Europäischen Chemikaliengesetzgebung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/r?tag=REACH#alphabar">REACH</a>⁠) erforderlich sind.</p><p>Dafür wurde für 35 emmissionsrelevante Stoffe nach einer Standardmethode deren krebserzeugende Wirkstärke bei einer theoretischen ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=Exposition#alphabar">Exposition</a>⁠ gegenüber 1 μg/m³ abgeleitet.&nbsp; 20 dieser Stoffe stammen aus in der TA Luft von 2002 bestehenden Klassierungen, vier Stoffe sind von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bewertete Stoffe und 11 Stoffe oder Stoffgruppen wurden zusätzlich neu bewertet. Entsprechend den Ergebnissen wurden sie dann, bis auf Formaldehyd, einer von drei Wirkungsklassen (WK) mit maximal zulässigen Emissionenwerten zugeordnet.</p>

817005 - Antrag auf Auszahlung der Beihilfe (Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch)

Antrag auf Auszahlung der Beihilfe im Rahmen des EU-Programms für Schulen und Kindertagesstätten (Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch) des Landes Sachsen-Anhalt Schuljahr 2023/2024 PEB-Dok. Nr. 6061 Empfänger (zuständige Behörde) Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd Müllnerstraße 59 06667 Weißenfels EU-Betriebsnummer (BNR-ZD,12stellig) Antragsteller: Name, Vorname/Betriebsbezeichnung Ort Mein Antrag auf Teilnahme am EU-Programm für Schulen und Kindertagesstätten vom: Datum Datum Mein Bewilligungsbescheid vom: Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001, und (EG) Nr. 1234/2007 (ABI. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117 vom 02. Dezember 2021 (ABl. L 435, S. 262), bitte ich um Auszahlung der durch Monatslieferschein/e quittierten Beihilfe für Schulobst und -gemüse aus konventioneller Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahr in Höhe von (Betrag in Euro) aus biologischer /ökologischer Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahrin Höhe von (Betrag in Euro) Jahrin Höhe von (Betrag in Euro) und/oder Schulmilch aus konventioneller Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat aus biologischer /ökologischer Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahr Der/Die ausgefüllte/n und gegengezeichnete/n Monatslieferschein/e sind im Original beigefügt. in Höhe von (Betrag in Euro) Stück Anzahl Monatslieferscheine: Es wird bestätigt, dass die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift die Angaben richtig sind und die Angaben im Monats- lieferschein mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 817 005 PDF 09.2023 Seite 1 von 1

817 005 PDF

Antrag auf Auszahlung der Beihilfe im Rahmen des EU-Programms für Schulen und Kindertagesstätten (Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch) des Landes Sachsen-Anhalt Schuljahr 2024/2025 PEB-Dok. Nr. 510 Empfänger (zuständige Behörde) Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd Müllnerstraße 59 06667 Weißenfels EU-Betriebsnummer (BNR-ZD,12stellig) Antragsteller: Name, Vorname/Betriebsbezeichnung Ort Mein Antrag auf Teilnahme am EU-Programm für Schulen und Kindertagesstätten vom: Datum Datum Mein Bewilligungsbescheid vom: Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001, und (EG) Nr. 1234/2007 (ABI. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1143 vom 11. April 2024, bitte ich um Auszahlung der durch Monatslieferschein/e quittierten Beihilfe für Schulobst und -gemüse aus konventioneller Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahr in Höhe von (Betrag in Euro) aus biologischer /ökologischer Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahrin Höhe von (Betrag in Euro) Jahrin Höhe von (Betrag in Euro) und/oder Schulmilch aus konventioneller Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat aus biologischer /ökologischer Produktion für (Anzahl) Portionen im Monat Jahr Der/Die ausgefüllte/n und gegengezeichnete/n Monatslieferschein/e sind im Original beigefügt. in Höhe von (Betrag in Euro) Stück Anzahl Monatslieferscheine: Es wird bestätigt, dass die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift die Angaben richtig sind und die Angaben im Monats- lieferschein mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 817 005 PDF 10.2024 Seite 1 von 1

Partizipation in der Hochwasserschutzplanung im Rheineinzugsgebiet - eine vergleichende Analyse der Bedeutung von Partizipation als Konfliktlösungsinstrument in der Hochwasserschutzpolitik

'Den Flüssen mehr Raum geben' - diese Formel ist besonders nach Hochwasserereignissen allgegenwärtig und scheint gesellschaftlich Akzeptanz zu finden. Dennoch kommt es auf der lokalen Ebene zu Konflikten, wenn konkrete Flächen für die Hochwasserrückhaltung bereitgestellt werden sollen. Die Beteiligung lokaler Akteure kann dabei als ein mögliches Instrument der Konfliktlösung dienen. Um herauszufinden, wo genau die Potenziale und Grenzen von Partizipation bei der Planung von Hochwasserrückhalteräumen liegen, führt das Institut für Forst- und Umweltpolitik Fallstudien am Rhein durch (Baden-Württemberg: Kulturwehr Breisach, Rheinland-Pfalz: Ingelheim, Hessen: Trebur, Nordrhein-Westfalen: Köln-Porz-Langel/Niederkassel). Dabei wird beispielsweise untersucht, welche Faktoren die Intensität des Konfliktes zwischen betroffenen Gemeinden und Planungsträgern beeinflussen. Mit Hilfe von Methoden der qualitativen Sozialforschung (Dokumentenanalyse, problemzentrierte Experteninterviews, teilnehmende Beobachtung, Fokusgruppendiskussion) werden Konfliktlösungsinstrumente und Erfolgsfaktoren identifiziert. Innerhalb der Experteninterviews werden Vertreter verschiedener, in den Planungsprozess involvierter Institutionen und Interessengruppen befragt. Dadurch kann die Thematik aus unterschiedlichen, teilweise konträren Perspektiven heraus betrachtet werden. Ziel der Studie ist die Aufbereitung der Ergebnisse in Form eines praxisorientierten Leitfadens für die Öffentlichkeitsarbeit von Verwaltungen. Mit dieser Arbeit ist das Institut für Forst- und Umweltpolitik in das Forschungsprojekt FOWARA eingebunden.

Einfluss von Ernährungsunterricht auf die Motive und die Handlungsintention von Schülerinnen und Schülern bei der Auswahl von Lebensmitteln

Fragestellung: Inwieweit führt Unterricht zum Thema Ernährung vor dem Hintergrund des Leitbilds einer nachhaltigen Entwicklung zu Veränderungen auf der Motiv-, Intentions- und Handlungsebene? Hypothesen (Auswahl): Die größten Veränderungen vom Vor- zum Nachtest ergeben sich auf der Motivebene (Wertebene), die geringsten Veränderungen auf der Handlungsebene. Bei Schülern lassen sich hinsichtlich ihrer Wertpräferenzen der Lebensmittelauswahl zwei Motivorientierungen unterscheiden und bei Schülern können hinsichtlich ihrer Handlungsintention zwei Intentionstypen identifiziert werden. Es gibt einen konsistenten Zusammenhang zwischen der Motivorientierung und den Intentionstypen. Der Zusammenhang zwischen der Motivorientierung und den Intentionstypen ist nach der Unterrichtseinheit stärker als vor der Unterrichtseinheit.

Bewertungen für die TA Luft Nr. 5.2.7.1.1. Krebserzeugende Stoffe

Für die Aktualisierung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – ⁠ TA Luft ⁠) vom 24. Juli 2002 wurde unter anderem geprüft, in wie weit hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe (Nr. 5.2.7.1.1, TA Luft) Anpassungen aufgrund der Europäischen Chemikaliengesetzgebung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (⁠ REACH ⁠) erforderlich sind. Dafür wurde für 35 emmissionsrelevante Stoffe nach einer Standardmethode deren krebserzeugende Wirkstärke bei einer theoretischen ⁠ Exposition ⁠ gegenüber 1 μg/m³ abgeleitet.  20 dieser Stoffe stammen aus in der TA Luft von 2002 bestehenden Klassierungen, vier Stoffe sind von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bewertete Stoffe und 11 Stoffe oder Stoffgruppen wurden zusätzlich neu bewertet. Entsprechend den Ergebnissen wurden sie dann, bis auf Formaldehyd, einer von drei Wirkungsklassen (WK) mit maximal zulässigen Emissionenwerten zugeordnet. Veröffentlicht in Texte | 88/2015.

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