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Satelliten-BHKW - Gut Gröbers GmbH & Co. KG

Für ein bislang mit einer FWL < 1 MW betriebenes Satelliten-BHKW wird die Drosselung aufgehoben - die FWL erhöht sich auf 1,3 MW. Dadurch unterliegt das BHKW der Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV, Anhang 1 Nr. 1.2.2.2 (V).

4. BImSchV Anlage

Umfasst genehmigungspflichtige Anlagen nach BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) i.V.m. 4. BImSchV und Anhang (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen).

Errichtung und Betrieb von 10 Windenergieanlagen im Windpark Bahrendorf II

Die Windpark Bahrendorf II GmbH & Co. KG beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 10 Windenergieanlagen (WEA) im Windpark Bahrendorf. Das Vorhaben soll an folgenden Standorten errichtet werden: Windpark Bahrendorf, Gemarkung Bahrendorf, Flur 9, und 4, Flurstücke 3/9, und 12 sowie 7/3, 7/4, 31/1, 14/2, 24/19, 24/18, 27, 24/64, 97/25. Die beantragten WEA des Typs Vestas V172 weisen eine Nabenhöhe von 175 m, einen Rotordurchmesser von 172 m und somit eine Gesamthöhe von 261 m, mit einer jeweiligen Nennleistung von 7,2 MW auf. Gemäß § 4 des BImSchG in der Neufassung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1, Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau vom 24.2.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) i. V. m. § 1 und der lfd. Nr. 1.6.1 G des Anhangs Nr. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Dritten Änderungsverordnung vom 12.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) bedarf das Vorhaben einer Genehmigung nach diesen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 1, Nr. 1.6.2 ist für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit 6 bis weniger als 19 Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Der Vorhabenträger hat freiwillig die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 3 S. 1 UVPG beantragt. Der Entfall der Vorprüfung wird von dem Landkreis Börde für zweckmäßig erachtet. Daher wird auf die Durchführung einer Vorprüfung verzichtet. Stattdessen wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Somit ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1c der 4. BImSchV das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG als förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Mit den Antragsunterlagen wurde ein UVP-Bericht vorgelegt, in dem die voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBI. I S. 1001), zuletzt geändert am 03.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) genannten Schutzgüter dargestellt sind.

Bekanntmachung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die BETREM GmbH, Sturmshof 20, 46238 Bottrop hat einen Antrag zur Erteilung eines Vorbescheides für eine Windenergieanlage (WEA) vom Typ Enercon E 175 EP 5 E 2, Nabenhöhe 175 m, Rotordurchmesser 175 m, Gesamthöhe 262,5 m mit einer Leistung von 7.000 kW in 45665 Recklinghausen, Gemarkung Recklinghausen, Flur: 467, Flurstück: 18 vorgelegt. Gegenstand des Antrages ist die Erteilung von einem Vorbescheid nach § 9 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des Standortes für eine WEA und die Zulässigkeit innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Brand- heide“. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Im Vorfeld ist ermittelt worden, ob für das Vorhaben, gemäß § 7 in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.6.2 UVPG, eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Dazu wurde gemäß § 5 und § 7 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt. Hierbei wurden die einschlägigen Kriterien gemäß Anlage 3 des UVPG zugrunde gelegt.

G10324 - Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben der wesentliche Änderung von drei Windkraftanlagen in 15518 Steinhöfel

Die Firma EnBW Windkraftprojekte GmbH, Schelmenwasenstraße 15 in 70567 Stuttgart beantragt die Genehmigung nach § 16 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in 15518 Steinhöfel in der Gemarkung Heinersdorf, Flur 4, Flurstück 172 drei Windkraftanlagen wesentlich zu ändern (Az.: G10324). Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Änderung von Nebenbestimmungen zum Natur- und Artenschutz. Die Nebenbestimmungen zur Mastfußgestaltung sollen gestrichen werden. Außerdem soll zum Amphibienschutz ein generelles Nachtbauverbot aufgehoben werden. Es handelt sich um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.3 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Boreas Energie GmbH, 20 Windenergieanlagen, Unstrut-Hainich-Kreis

Die Boreas Energie GmbH, Hauptstraße 60, 99955 Herbsleben, stellte beim Thüringer Landes-amt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. Nr. 1. 6. 1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einen Antrag zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Windenergie bestehend aus 20 Windenergieanlagen, am Standort im Unstrut-Hainich-Kreis, Gemarkung Körner, Flur 10, 12, 13, 14, 17 und 18 sowie Gemarkung Bothenheilingen, Flur 1, 2 und 3 nach Maßgabe der dem Antrag beigefügten Unterlagen. Für dieses Vorhaben besteht eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 6 des Ge-setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG. Die Inbetriebnahme der Anlage ist im April 2025 geplant.

Triefenstein, Gemarkung Lengfurt - Änderungsgenehmigungsverfahren (§ 16 BImSchG) - wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung von Zement, Heidelberg Materials AG

Die Heidelberg Materials AG betreibt auf ihrem Betriebsgelände Fl.-Nr. 7312, Gemarkung Lengfurt ein Zementwerk. Die Anlage zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionskapazität von 500 Tonnen oder mehr je Tag ist nach Nr. 2.3.1 des Anhanges 1 der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die Cap2U GmbH (ein Gemeinschaftsunternehmen der Linde GmbH und der Heidelberg Materials AG) plant im Bereich des Bauhof-Gebäudes im Nordwesten des Werksgeländes des Zementwerks in Lengfurt die Errichtung und den Betrieb einer eigenständig betriebenen CO2-Produktionsanlage. Zweck dieser Neuanlage ist die Abscheidung von CO2 aus einem Teil-Abgasstrom (ca. 10 % des Ofenabgas-Volumenstroms bei Volllast) des Zementwerks sowie dessen Veredlung (Reinigung), Verflüssigung und anschließende kommerzielle Nutzung in der Industrie, insb. der Getränke- und Lebensmittelindustrie. Das CO2 aus den Lagertanks wird über Tankwagen an die Kunden verteilt. Ein weiteres Ziel des Vorhabens ist die großtechnische Demonstration der Abscheidung, Aufbereitung, Verbringung und Nutzung von CO2 mittels Aminwäsche aus dem Abgasstrom eines Zementklinkerofens zur Vorbereitung der zukünftigen Verbreitung dieser Technologie zu ökonomischen Konditionen in der Zementindustrie als Grundlage für den Aufbau einer klimafreundlichen Kohlenstoff-Kreislaufwirtschaft. Für die CO2-Produktionsanlage selbst hat die Cap2U GmbH als Errichter- und Betreiberin eine eigenständige Genehmigung nach Baurecht beantragt. Das mit Schreiben der Heidelberg Materials AG vom 13.12.2023 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsvorhaben beschränkt sich auf die Änderungen am bestehenden, immissionsschutzrechtlich genehmigten Zementwerk zur Anpassung an den geplanten Betrieb der als Neuanlage zu errichtenden CO2-Produktionsanlage („Schnittstellen“). Im Wesentlichen umfasst der Antragsgegenstand das Ausschleusen von Ofenabgasen zur Anlage der Cap2U GmbH und die Rückführung des nach erfolgter CO2-Abscheidung verbleibenden Rest-Abgases in das Ofenabgassystem. Zur Dampferzeugung soll in der CO2-Produktionsanlage Wärme aus dem bestehenden Thermalölkreislauf, der bis zur CO2-Produktionsanlage erweitert werden soll, genutzt werden. Weiterhin ist es geplant, dass bestimmte in der CO2-Produktionsanlage anfallenden Prozesskondensate und Flüssigkeiten aus der Amin-Aufbereitungsanlage (flüssige Abfälle) übernommen und ggf. zwischengepuffert werden, bevor sie an Stelle von bisher eingesetztem Brauchwasser (Grundwasser bzw. Mainwasser) im Bereich des Bypasses in das Ofensystem eingedüst und verdampft werden. Der Abfallkatalog bei der Klinkerherstellung soll für den Einsatz der neuen flüssigen Abfälle entsprechend erweitert werden. Zudem soll der in der CO2-Produktionsanlage in einem Filter abgeschiedene Staub aus dem Ofenabgas vom Zementwerk übernommen und im Produktionsprozess eingesetzt werden. Weiterhin soll durch das Zementwerk die Brauchwasserversorgung der CO2-Produktionsanlage erfolgen. Im Durchschnitt werden hierfür durch das Zementwerk ca. 3 m³/h Wasser aus dem Main entnommen und in dem bestehenden Sandfilter vorgereinigt. Das Brauchwasser wird über eine neue, begleitbeheizte und isolierte Rohrleitung der CO2-Produktionsanlage zugeführt. Die Brauchwasserbelieferung selbst soll im Rahmen der für das Zementwerk der Heidelberg Materials AG erteilten wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnis für Grund- und Mainwasser (Bescheid des LRA Main-Spessart vom 03.05.2016, Az. 41-641-K) erfolgen. Eine Erhöhung der genehmigten Entnahmemenge aufgrund der Belieferung der CO2-Produktionsanlage ist nicht erforderlich. Zusammenfassend erstreckt sich der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag auf: • Ausschleusen von bis zu 100 % der Ofenabgase (max. 296.000 m³/h i.N. fe im Jahresmittel) nach dem SCR-Reaktor (SCR - selektive katalytische Reduktion) zur geplanten CO2-Produktionsanlage der Cap2U GmbH (zum Zwecke der dort erfolgenden CO2-Abscheidung mittels Aminwäsche) und Rückführung des nach erfolgter CO2-Abscheidung verbleibenden Rest-Abgases (bis zu 290.000 m³/h i.N. fe im Jahresmittel) in das Ofenabgassystem unmittelbar hinter dem Ausschleusepunkt Anmerkung: Innerhalb der baurechtlich zu genehmigenden CO2-Produktionsanlage der Cap2U GmbH erfolgen dann zum einen die Entnahme von Abwärme zur Dampferzeugung aus dem Gesamt-Abgasstrom sowie anschließend die Ausschleusung eines Teilabgasstroms von bis zu 34.000 m³/h i.N. fe im Jahresmittel, die CO2-Abscheidung mittels Aminwäsche aus diesem Teilabgasstrom und die Rückführung des danach verbleibenden Rest-Teilabgasstroms mit bis zu 28.000 m³/h i.N. fe im Jahresmittel in den Gesamt-Abgasstrom. • Erweiterung des bestehenden Thermalölkreislaufes der SCR-Anlage (Thermoöl-Wärmeverschiebesystem) zur Dampferzeugung in der CO2-Produktionsanlage • Übernahme und Zwischenlagerung (max. 25 m³) sowie Dosierung (max. 2,7 m³/h) von Prozesskondensaten der CO2-Produktionsanlage (AVV-Nr. 16 10 02) über die vorhandenen 8 Düsen in den Bypass-Verdampfungskühler oder im Falle einer Betriebsstörung über die SNCR-Anlage in den Steigschacht des Wärmetauscherturms • Übernahme und Zwischenlagerung (max. 1,5 m³) sowie Dosierung (max. 0,7 m³/h) von Flüssigkeit aus der Amin-Aufbereitungsanlage der CO2-Produktionsanlage (AVV-Nr. 16 10 02) in die vorhandene Eindüsung in die Bypass-Mischkammer vor dem By-pass-Verdampfungskühler (Bypass-VDK) oder im Falle einer Betriebsstörung in die vorhandene Eindüsung im Steigschacht des Wärmetauscherturms • Übernahme und Dosierung von in der CO2-Produktionsanlage abgeschiedenem Filterstaub (überwiegend unreagiertes Kalkhydrat, max. 0,05 t/h, AVV-Nr. 10 13 04) aus dem Ofenabgas über das Kalkhydratsilo in die Ofenanlage Ergänzende materielle Anträge für das Vorhaben: • Antrag auf Festlegung eines Überwachungswerts von 40 mg/m³ im ersten Betriebsjahr nach Inbetriebnahme (Einfahrbetrieb) und eines Überwachungswerts von 20 mg/m³ nach Abschluss des Einfahrbetriebes für die Schadstoffe nach Nr. 5.2.5 Klasse I i.V.m. Anhang 3 TA Luft 2021 für den aus der CO2-Produktionsanlage kommenden Teil-Abgasstrom vor dessen Einleitung in den Haupt-Abgasstrom des Zementwerks. • Antrag auf Festlegung eines Emissionsgrenzwert für Formaldehyd in Höhe von 5 mg/m³ gemäß Nr. 5.2.7.1.1 Abs. 10 TA Luft 2021 für das Ofenabgas am Schornstein der Ofenanlage. • Antrag auf Festlegung eines Emissionsgrenzwerts für Acetaldehyd in Höhe von 10 mg/m³ im Ofenabgas am Schornstein der Ofenanlage gemäß LAI-Vollzugsempfehlung vom 21.06.2023 für Acetaldehyd.

Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage in 16278 Angermünde - Reg.-Nr.: G08220-W

Die Firma Teut Windprojekte GmbH, Vielitzer Weg 12 in 16835 Lindow/Mark, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 16278 Angermünde in der Gemarkung Crussow, Flur 2, Flurstücke 20 und 21 eine Windkraftanlage zu errichten und zu betreiben (Az.: G08220-W). Das Genehmigungsverfahren wurde aus einem Widerspruchsverfahren heraus wiederaufgenommen. Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage des Typs Nordex N149/5.X Delta4000 mit einem Rotordurchmesser von 149,1 m, einer Nabenhöhe von 164 m zuzüglich 0,89 m Fundamenterhöhung und einer Gesamthöhe von 238,6 m über Grund zuzüglich 0,89 m Fundamenterhöhung und einer Nennleistung von je 5,7 MW. Zu der Windkraftanlage gehören Fundament, Zuwegung und Kranstellflächen. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Inbetriebnahme der Anlagen ist im Januar 2026 vorgesehen.

G10/2022/125_ Umstellung der Feuerungsanlage der Dampfkesselanlage 2 von reinem Gasbetrieb auf zusätzlich möglichen Heizöl El Betrieb in Uetersen, Kreis Pinneberg

Die Firma Feldmuehle GmbH in Pinnauallee 3, 25436 Uetersen, plant die wesentliche Änderung des Heizkraftwerkes in der Stadt 25436 Uetersen, Pinnauallee 3, Gemarkung: Uetersen (016582), Flur: 9; Flurstück: 68/21. Gegenstand des Genehmigungsantrages ist im Wesentlichen folgende Maßnahme: Umstellung der Feuerungsanlage der Dampfkesselanlage 2 von reinem Gasbetrieb auf zusätzlich möglichen Heizöl El Betrieb. Dabei wird die Gaszufuhr verriegelt, so dass durch die reduzierte Leistung der Kesselanlagen die Anlage unter die Ziffer 1.2.3.1 des Anhang I der 4. BImSchV (39,6 MW) fällt.

Änderung einer Anlage zur Herstellung von Papier, Karton und Pappe

Die Fa. Huhtamaki Foodservice Germany Operations GmbH & Co. KG betreibt am Standort Alf/Mosel Produktionslinien zur Herstellung von Lebensmittelverpackungen aus konventionellen und biobasierten Kunststoffen sowie auf Basis von Papierfasern. Sie hat nun die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur "Änderung der Anlage zur Herstellung von Papier, Karton und Pappe - Errichtung u. Inbetriebnahme neuer Produktionslinien inkl. Pulp-System im Bereich Fiber 2 sowie Durchführung einzelner weiterer Änderungsmaßnahmen" beantragt. Es ist beabsichtigt, in Alf zukünftig nur noch Lebensmittelverpackungen aus Papier herzustellen. Die noch vorhandenen Linien zur Herstellung von Lebensmittelverpackungen auf Kunststoffbasis sollen entfallen. So ist geplant weitere Fiber-Deckelanlagen mit Pulp-System (CCS2 – analog Bestand) aufzubauen (Gebäude X/W - Bereich Fiber 2). Der Bereich Fiber 2 gliedert sich zukünftig in die Bereiche Fiber 2a (bestehende Produktionslinien mit Pulp-System CCS3) und Fiber 2b (geplante Produktionslinien mit Pulp-System CCS2). Die bisher genehmigte Kapazität der Anlage wird durch die Änderung nicht überschritten. Dieses Änderungsvorhaben bedarf der Genehmigung nach §§ 16, 6 und 4 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (BImSchG) i. V. m. der Ziff. 6.2.1 der 4. BImSchV (Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag). Die Anlage unterliegt der Nr. 6.1.b der EU-Richtlinie 2010/75; es handelt sich somit um eine sogenannte IED-Anlage. Hinsichtlich der einschlägigen BVT-Merkblätter wird auf die Homepage der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord verwiesen: https://sgdnord.rlp.de/themen/immissionsschutz/industrieemissionen Gleichzeitig handelt es sich bei der zu genehmigenden Anlage um ein Vorhaben, für das nach § 9 Abs. 3 und Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Anlage 1 Ziff. 6.2.2, Spalte 2 der Liste über UVP-pflichtige Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist.

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