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Carbonate chemistry parameters calculated from measured pH, total alkalinity, salinity and temperature in the alkalization mesocosms of a chronic Ostrea edulis alkalinity-enhancement exposure experiment

This dataset contains calculated carbonate chemistry parameters, including the concentrations of dissolved CO2, HCO3-, CO32- and dissolved inorganic carbon, the fugacity and partial pressure of CO2 and the saturation states of aragonite (Ωarag) and calcite (Ωcalc), for the alkalization mesocosms. Values were calculated from pH, total alkalinity, salinity and temperature measured between 17 April and 19 June 2024, using the seacarb package (Orr et al., 2018) in R (V. 4.3.2). Measured pH values, which refer to the NBS scale, were first converted to the total scale using the total proton activity coefficient fH of Takahashi et al. (1982), lowering pH by 0.12 to 0.13 units across the measured salinity and temperature range. Calculations used the carbonic acid dissociation constants of Lueker et al. (2000), the bisulfate dissociation constant of Dickson (1990), the hydrogen fluoride constant of Perez & Fraga (1987), total boron after Uppström (1974) and the aragonite and calcite solubility products of Mucci (1983), all evaluated at in situ temperature and salinity. The conversion from the NBS to the total scale carries a residual uncertainty of about 0.01 to 0.02 pH units, because the liquid junction potential between the dilute calibration buffers and seawater is not fully captured by fH. This propagates to an uncertainty of roughly 5 to 15 % in calculated pCO2 and a correspondingly smaller uncertainty in the saturation states.

Verpackungsabfälle

<p> <p>In Deutschland fielen im Jahr 2023 17,9 Mio. Tonnen an Verpackungsabfällen und damit 5,8 % weniger als im Vorjahr an. 69,4 % der Verpackungsabfälle wurden recycelt. Das entspricht einem Anstieg der Recyclingquote um 0,9 Prozentpunkte gegenüber dem Jahr 2022. Insgesamt wurden 97,1 % der Verpackungsabfälle verwertet.</p> </p><p>In Deutschland fielen im Jahr 2023 17,9 Mio. Tonnen an Verpackungsabfällen und damit 5,8 % weniger als im Vorjahr an. 69,4 % der Verpackungsabfälle wurden recycelt. Das entspricht einem Anstieg der Recyclingquote um 0,9 Prozentpunkte gegenüber dem Jahr 2022. Insgesamt wurden 97,1 % der Verpackungsabfälle verwertet.</p><p> Verpackungen überall <p>Verpackungen gehören unvermeidlich zum Alltag. Ware wird mit Transportverpackungen zu den Händlern geliefert und mit Verkaufsverpackungen angeboten. Auf Um- und Verkaufsverpackungen werden Informationen über die Ware gegeben. Unternehmen nutzten im Jahr 2023 am häufigsten Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton. Danach folgten Verpackungen aus Holz,&nbsp;Kunststoff und Glas (siehe Tab. „Entwicklung des Verpackungsaufkommens in Tausend Tonnen“). Die Zahlen der Tabelle beziehen sich auf die Definitionen des Verpackungsgesetztes und unterscheiden sich aufgrund der unterschiedlichen Zuordnung der Verbundbestandteile geringfügig von den Zahlen entsprechend der Europäischen Verpackungsrichtlinie.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/2_Tab_Entwicklung-Verpackungsaufkommen_2026-03-05.png"> </a> <strong> Tab: Entwicklung des Verpackungsaufkommens in Tausend Tonnen </strong> Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Tab_Entwicklung-Verpackungsaufkommen_2026-03-05.pdf">Tabelle als PDF (72,98 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Tab_Entwicklung-Verpackungsaufkommen_2026-03-05.xlsx">Tabelle als Excel (233,40 kB)</a></li> </ul> </p><p> Anfall von Verpackungsabfällen <p>Die Entwicklung seit dem Jahr 1991 zeigt einen leicht schwankenden Verlauf des Verpackungsverbrauchs (siehe Abb. „Entwicklung des Verpackungsverbrauchs zur Entsorgung“). Die Menge des Verpackungsabfalls, die jährlich anfiel, bewegte sich zwischen 13,6 und 19,7 Millionen Tonnen (Mio. t) pro Jahr. Im Jahr 1991 waren es 15,6 Mio. t, 1996 nur noch 13,6 Mio. t. Seitdem gibt es eine steigende Tendenz mit einem Einbruch im Rezessionsjahr 2009 auf 15,1 Mio. t. In den Jahren 2022 und 2023 fiel die Verpackungsabfallmenge wieder und erreichte 2023 17,9,0 Mio. t.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/3_Abb_Entwicklung-Verpackungsverbrauch_2026-03-05.png"> </a> <strong> Entwicklung des Verpackungsverbrauchs zur Entsorgung </strong> Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_Abb_Entwicklung-Verpackungsverbrauch_2026-03-05.pdf">Diagramm als PDF (97,87 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_Abb_Entwicklung-Verpackungsverbrauch_2026-03-05.png">Diagramm als Excel mit Daten (263,56 kB)</a></li> </ul> </p><p> Entwicklungen bei Verpackungsabfällen <p>Die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland und somit die Bedürfnisse als Konsumenten und Konsumentinnen verändern sich. Der Anteil der Ein- und Zweipersonenhaushalte sowie von Seniorinnen und Senioren nimmt zu. Beides hat zur Folge, dass kleinere Füllgrößen und/oder vorportionierte Einheiten gekauft werden, was sich wiederum erhöhend auf den Verpackungsverbrauch auswirkt. Verpackungen übernehmen heute neben dem Schutz des Inhalts auch zunehmend Funktionen wie:</p> <ul> <li>Dosierfunktion,</li> <li>Portionierungsfunktion,</li> <li>Aufbewahrungsfunktion und</li> <li>Handhabungsfunktion.</li> </ul> <p>Neben der Füllgröße wirkt sich auch dies steigernd auf den Verpackungsverbrauch aus (siehe Tab. „Einfluss von Füllgröße und Struktur auf den Verpackungsverbrauch“).</p> <p>Daneben haben sich die Verzehr- und Konsumgewohnheiten verändert. Nahrungsmittel, Getränke und Heimtierfutter führten im Jahr 2017 zusammen zu etwa 62,3 % des Verpackungsverbrauchs privater Endverbraucher. Veränderungen bei Verbrauch von Nahrungsmitteln (siehe Abb. „Verbrauch von Nahrungsmitteln“) und Getränken haben damit großen Einfluss auf die Verpackungsmenge. Auch die Zunahme von Vertriebswegen des Außer-Haus-Verbrauchs von Lebensmitteln, beispielsweise Fast Food und sonstige To-Go-Gastronomie (siehe Abb. „Verbrauch von Serviceverpackungen der Gastronomie“) sowie der steigende Zubereitungsgrad gekaufter Lebensmittel und Fertiggerichte erhöhen den Verpackungseinsatz.</p> <p>Der Versandhandel hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Dies wirkt sich erhöhend auf den Verpackungsverbrauch aus, wenn</p> <ol> <li>zusätzlich zur Primärverpackung weitere Versandverpackungen eingesetzt werden,</li> <li>deren Gewicht höher ist als die Versandverpackungen im Einzelhandel (pro Verkaufseinheit)</li> <li>und dies nicht durch den Wegfall von Tragetaschen kompensiert wird.</li> </ol> <p>Der Verbrauch von Papierverpackungen im Distanzhandel hat von 1996 bis 2017 um 607 % zugenommen (siehe Abb. „Verbrauch von Papier/Pappe/Kartonagen-Verpackungen im Distanzhandel“).</p> <p>Verbrauchsmindernd sind konjunkturelle Effekte und die Verringerung der Einzelgewichte von Verpackungen.&nbsp;Bei Kunststoffverpackungen kommen langfristig noch Vermeidung und der Umstieg auf Papier, Papierverbunde und Aluminium hinzu.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/4_tab_einfluss-fuellgroesse-struktur_2022-02-22.png"> </a> <strong> Tab: Einfluss von Füllgröße und Struktur auf den Verpackungsverbrauch </strong> Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/4_tab_einfluss-fuellgroesse-struktur_2022-02-22.png">Bild herunterladen</a> (84,26 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_tab_einfluss-fuellgroesse-struktur_2022-02-22.pdf">Tabelle als PDF zur vergrößerten Darstellung</a> (39,42 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_tab_einfluss-fuellgroesse-struktur_2022-02-22.xlsx">Tabelle als Excel</a> (229,39 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/5_abb_verbrauch-nahrungsmitteln_2022-02-22.png"> </a> <strong> Verbrauch von Nahrungsmitteln </strong> Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/5_abb_verbrauch-nahrungsmitteln_2022-02-22.png">Bild herunterladen</a> (88,49 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/5_abb_verbrauch-nahrungsmitteln_2022-02-22.pdf">Diagramm als PDF</a> (33,95 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/5_abb_verbrauch-nahrungsmitteln_2022-02-22.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten</a> (26,64 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/6_abb_verbrauch-serviceverpack-gastro_2025-06-17.png"> </a> <strong> Verbrauch von Serviceverpackungen der Gastronomie </strong> Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/6_abb_verbrauch-serviceverpack-gastro_2025-06-17.png">Bild herunterladen</a> (90,79 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/6_abb_verbrauch-serviceverpack-gastro_2025-06-17.pdf">Diagramm als PDF</a> (40,20 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/6_abb_verbrauch-serviceverpack-gastro_2025-06-17.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten</a> (27,32 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/7_abb_verbrauch-ppk-verpack-distanzhandel_2025-06-17.png"> </a> <strong> Verbrauch von Papier/Pappe/Kartonagen-Verpackungen im Distanzhandel </strong> Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/7_abb_verbrauch-ppk-verpack-distanzhandel_2025-06-17.png">Bild herunterladen</a> (96,17 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/7_abb_verbrauch-ppk-verpack-distanzhandel_2025-06-17.pdf">Diagramm als PDF</a> (41,23 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/7_abb_verbrauch-ppk-verpack-distanzhandel_2025-06-17.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten</a> (26,57 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> </p><p> Einweg und Mehrweg <p>In Deutschland steht Leitungswasser in der Regel in sehr guter Qualität zur Verfügung, aus Abfallvermeidungs- und Umweltgesichtspunkten ist daher das Leitungswasser einem abgefüllten Wasser vorzuziehen. Dort wo dennoch Getränke gekauft werden, können Mehrwegverpackungen den Anfall von Verpackungsabfällen stark reduzieren. Bei Getränken schneiden Mehrwegflaschen in regionalen Kreisläufen besonders gut ab, da auch die transportbedingten Umweltbelastungen verringert werden. Während das Einwegpfand im Segment Bier den Mehrweganteil auf hohem Niveau stabilisiert hat, ist der Mehrweganteil in den anderen Getränkesegmenten wesentlich niedriger. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 34,5 % der Getränke in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllt (siehe Abb. „Anteile ausgewählter Packmittel am Verbrauch aller Getränkesegmente 2020 bis 2024“). Bis 2018 erfolgte die Auswertung bei den Getränkeverpackungen nach VerpackV, ab 2019 nach VerpackG.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/8_Abb_Anteile-ausgew-Packmittel_2026-03-05.png"> </a> <strong> Anteile ausgewählter Packmittel am Verbrauch aller Getränkesegmente 2020 bis 2024 </strong> Quelle: Umweltbundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/8_Abb_Anteile-ausgew-Packmittel_2026-03-05.pdf">Diagramm als PDF (68,64 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/8_Abb_Anteile-ausgew-Packmittel_2026-03-05.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (39,70 kB)</a></li> </ul> </p><p> <p>Plastiktüten werden häufig nur einmalig verwendet. Danach werden sie zu Abfall. Dabei lassen sich viele Plastiktüten vermeiden, wenn schon vor dem Einkauf an die Mitnahme von Tüten, Taschen oder Körben gedacht wird. Keinesfalls sollten Plastiktüten oder andere Abfälle in der Umwelt entsorgt werden. Durch eine Änderung der Verpackungsrichtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, den Verbrauch von Plastiktüten bis 2020 auf maximal 90 Stück pro Kopf und Jahr und bis Ende 2025 auf 40 Stück pro Kopf und Jahr zu reduzieren. In Deutschland sollte dieses Ziel zunächst durch eine Vereinbarung zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen zwischen dem Handelsverband und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erreicht werden. Handelsunternehmen, die sich an der Vereinbarung beteiligten, erhoben seit dem 01.07.2016 ein Entgelt bei der Abgabe von Kunststofftragetaschen. Der Verbrauch konnte dadurch bereits gesenkt werden. Lag der Pro-Kopf-Verbrauch im Jahr 2015 vor Beginn der Maßnahme noch bei 45 Kunststofftragetaschen pro Jahr und das Gesamtaufkommen bei 5,6 Milliarden, fielen im Jahr 2017 nur noch etwa 29 Taschen und im Jahr 2018 nur noch durchschnittlich 24 Taschen aus Kunststoff pro Kopf an. Das entsprach 2018 insgesamt einer Menge von ca. 2,0 Milliarden Taschen (siehe Abb. „Entwicklung des Plastiktütenverbrauchs“). Allerdings waren sehr leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikrometern, die in Selbstbedienungszonen (SB) zum Beispiel für Obst und Gemüse abgegeben werden, von der Vereinbarung ausgeschlossen. Für Deutschland wurden früher ausschließlich die Kunststofftragetaschen im Kassenbereich für die Berechnung des Pro-Kopf-Verbrauchs herangezogen. Die Kunststofftragetaschen im SB-Bereich fallen daher zusätzlich an. Der Verbrauch von Kunststofftragetaschen unter 50 Mikrometern (ohne SB-Bereich) sank im Jahr 2020 auf 15 Stück pro Einwohner, im Jahr 2021 auf 11 Stück pro Einwohner, im Jahr 2022 auf 10 Stück pro Einwohner und im Jahr 2023 auf 9 Stück pro Einwohner. Wenn alle Kunststofftragetaschen unter 50 Mikrometern für die Berechnung des Pro-Kopf-Verbrauchs herangezogen werden, lag der pro Kopf-Verbrauch in 2020 bei 45 Kunststofftragetaschen, in 2021 bei 39 Kunststofftragetaschen, in 2022 bei 35 Kunststofftragetaschen und im Jahr 2023 bei 31 Kunststofftragetaschen. Deutschland hält damit die europäischen Vorgaben sicher ein und lag 2021 bereits unter den Vorgaben die ab dem Jahr 2026 gültig sind. Seit dem 1. Januar 2022 verbietet das deutsche Verpackungsgesetz das Inverkehrbringen von leichten Kunststofftragetaschen mit Ausnahme der sehr leichten Kunststofftragetaschen, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der europäischen Verpackungsrichtlinie (94/62/EG zuletzt geändert durch (EU) 2018/852) erfüllen. In der Regel werden dadurch aufwendigere Verkaufsverpackungen ersetzt. Die Erhebungen zeigen, dass trotz des Verbotes noch leichte Kunststofftragetaschen abgegeben wurden. Als Gründe nennt die Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH (GVM) in ihrer Erhebung:</p> <ol> <li>Abgabe von Restbeständen (insb. kleine Inverkehrbringer haben in der Vergangenheit aus Kostengründen oder als Folge der Corona-Pandemie sehr hohe bzw. viel zu hohe Stückzahlen bestellt, die über Jahre abverkauft bzw. abgegeben werden)</li> <li>Falsche Interpretation des Kunststofftragetaschenverbots (d.h. die Inverkehrbringer gehen davon aus, dass die Ausgabe sehr leichter Kunststofftragetaschen (&lt; 15 µm) allgemein erlaubt ist, weil die Ausgabe unter bestimmten Bedingungen weiterhin gestattet sei)</li> <li>Einsatz von „Bio-Kunststofftragetaschen“ unter der falschen Annahme, dass das Inverkehrbringen dieser Tragetaschen nicht verboten sei</li> <li>Unwissenheit über das Kunststofftragetaschenverbot</li> <li>Bewusster Verstoß gegen das Kunststofftragetaschenverbot</li> </ol> <p>Wichtig ist, dass das Verpackungsgesetz den Vollzugsbehörden durchaus Mittel in die Hand gibt, die Regelung durchzusetzen. Die Länder können jeden Einzelfall als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 100.000 € sanktionieren.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/9_Abb_Verbrauch-Plastiktueten_2026-03-05.png"> </a> <strong> Entwicklung des Plastiktütenverbrauchs (ohne Taschen und Beutel in Selbstbedienungszonen) </strong> Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/9_Abb_Verbrauch-Plastiktueten_2026-03-05.pdf">Diagramm als PDF (44,51 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/9_Abb_Verbrauch-Plastiktueten_2026-03-05.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (29,59 kB)</a></li> </ul> </p><p> EU-Vorgaben zur Verwertung werden erhöht <p>Im Jahr 1994 hat die Europäische Union (EU) die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1533736975927&amp;uri=CELEX:01994L0062-20180704">Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle</a> (Verpackungsrichtlinie) erlassen. Die EU orientierte sich hierbei an der deutschen Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) und gab Verwertungsquoten für Verpackungen in allen Mitgliedstaaten vor. Die Anforderungen wurden mit der Zeit erhöht, so auch durch die Novelle vom 30. Mai 2018 (Richtlinie EU 2018/852). Sie lauten aktuell:</p> <ul> <li>Bis zum 31.12.2025 müssen mindestens 65 % aller Verpackungsabfälle recycelt werden. Folgende Recyclingquoten müssen dabei für die einzelnen Materialien erzielt werden: Von Holz müssen 25 %, von Kunststoffen und Aluminium jeweils 50 %, von eisenhaltigen Metallen und Glas jeweils 70 %, und von Papier, Pappe und Karton müssen 75 % recycelt werden.</li> <li>Bis zum 31.12.2030 steigt die Recyclingquote für alle Verpackungen auf 70 %. Für die einzelnen Materialien müssen dann folgende Recyclingquoten erzielt werden: Von Holz müssen 30 %, von Kunststoffen 55 %, von Aluminium 60 %, von Glas 75 %, von eisenhaltigen Metallen 80 % und von Papier, Pappe und Karton müssen 85 % recycelt werden.</li> </ul> <p>Die am 12.02.2025 in Kraft getretene Europäische <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=oj:L_202500040">Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle</a> (PPWR – EU 2025/40) hat diese Recyclingvorgaben übernommen. Deutschland konnte die Anforderungen der Verpackungsrichtlinie bisher immer leicht erfüllen. Seit dem Berichtsjahr 2020 müssen die Mitgliedsstaaten allerdings eine neue Berechnungsmethode anwenden (siehe Tab. „Recycling von Verpackungen am Input in das letzte Recyclingverfahren (seit 2020 vorgeschriebene Berechnungsmethode)“). Damit müssen die Verluste abgezogen werden, die bei den vorgelagerten Recyclingverfahren bis zur Zuführung in das letzte Recyclingverfahren anfallen.</p> <p>Der aktuelle Bericht zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/aufkommen-verwertung-von-verpackungsabfallen-in">Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen im Jahr 2023</a> ermittelt die Daten nach den neuen Vorgaben (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665). Dazu werden von der Verwertung nach bisheriger Vorgehensweise über Standardverlustquoten Abzüge für die Verluste bis zur Zuführung zum letzten Recyclingverfahren vorgenommen. Nähere Details können dem aktuellen Bericht entnommen werden. Im Bericht sind unter anderem Ergebnisse für unterschiedliche Anfallstellen der Verpackungsabfälle, Materialfraktionen und das Verpackungsaufkommen im Bezugsjahr 2023 dargestellt.</p> <p>Zur Erreichung der Ziele der Verpackungsverordnung muss die Recyclingquote bei Kunststoffen bis 2030 um 2,8 Prozentpunkte gesteigert werden. Die Daten zu Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland werden jährlich im Auftrag des Umweltbundesamtes erhoben und veröffentlicht.</p> <p>Von den im Jahr 2023 in Deutschland angefallenen Verpackungsabfällen sind nach alter Berechnungsmethode 97,1 % stofflich oder energetisch verwertet worden. Die Verwertungsquote aller Verpackungsabfälle ist damit auf einem hohen Niveau geblieben (siehe Tab. „Verwertung von Verpackungen (stofflich oder energetisch an der bis 2020 gültigen Quotenschnittstelle)“). Die stoffliche Verwertungsquote der Verpackungsabfälle stieg nach der alten Berechnungsmethode im Jahr 2023 um 1,0 % Prozentpunkte auf 75,6 % (siehe Tab. „Stoffliche Verwertung von Verpackungen am Input in das erste Recyclingverfahren (bis 2020 gültige Quotenschnittstelle)“). Das ist im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten eine sehr gute Quote.&nbsp;</p> <p>Nach der neuen Berechnungsmethode entsprechen die Quoten des Recyclings im Jahr 2023 folgenden Werten (siehe Tab. „Recycling von Verpackungen am Input in das letzte Recyclingverfahren (seit 2020 vorgeschriebene Berechnungsmethode)“):</p> <ul> <li>Holz 30,2 %</li> <li>Kunststoffe 52,2 %</li> <li>Aluminium 68,0 %</li> <li>Glas 80,6 %</li> <li>Papier und Karton 86,6 %</li> <li>Eisenmetalle 86,8 %</li> <li>Insgesamt 69,4 %</li> </ul> <p>Aufgrund der technischen Entwicklung und der fortschrittlichen Abfallwirtschaft in Deutschland sind die Möglichkeiten allerdings bei weitem noch nicht ausgeschöpft.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/10_Tab_Recycling-Verpackungen-neue-Berech-meth_2026-03-05.png"> </a> <strong> Tab: Recycling von Verpackungen am Input in das letzte Recyclingverfahren ... </strong> Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/10_Tab_Recycling-Verpackungen-neue-Berech-meth_2026-03-05.png">Bild herunterladen</a> (47,19 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/10_Tab_Recycling-Verpackungen-neue-Berech-meth_2026-03-05.pdf">Tabelle als PDF</a> (37,55 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/10_Tab_Recycling-Verpackungen-neue-Berech-meth_2026-03-05.xlsx">Tabelle als Excel</a> (229,73 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/11_Tab_Verwertung-Verpackungen-Quoten_2026-03-05.png"> </a> <strong> Tab: Verwertung von Verpackungen (stofflich oder energetisch an der bis 2020 ... </strong> Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/11_Tab_Verwertung-Verpackungen-Quoten_2026-03-05.png">Bild herunterladen</a> (77,59 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/11_Tab_Verwertung-Verpackungen-Quoten_2026-03-05.pdf">Tabelle als PDF</a> (50,97 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/11_Tab_Verwertung-Verpackungen-Quoten_2026-03-05.xlsx">Tabelle als Excel</a> (230,82 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/12_Tab_Stoffliche-Verwertung-Verpackungen-Quoten_2026-03-05.png"> </a> <strong> Tab: Stoffliche Verwertung von Verpackungen am Input in das erste Recyclingverfahren </strong> Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/12_Tab_Stoffliche-Verwertung-Verpackungen-Quoten_2026-03-05.png">Bild herunterladen</a> (82,35 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/12_Tab_Stoffliche-Verwertung-Verpackungen-Quoten_2026-03-05.pdf">Tabelle als PDF</a> (50,65 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/12_Tab_Stoffliche-Verwertung-Verpackungen-Quoten_2026-03-05.xlsx">Tabelle als Excel</a> (231,34 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> </p><p> Anspruchsvollere Verwertungsvorgaben durch das Verpackungsgesetz <p>Knapp die Hälfte (47,0 %) aller Verpackungsabfälle fiel im privaten Endverbrauch an. Insgesamt wurden im Jahr 2024 die beim privaten Endverbrauch angefallenen quotierten Verpackungen zu 95,2 % stofflich oder energetisch verwertet (siehe Tab. „Verwertung von Verkaufsverpackungen – Private Endverbraucher“). Für einen Großteil der Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, sind in Deutschland die dualen Systeme zuständig. Für die dualen Systeme galten bis 31. Dezember 2018 die Quoten der deutschen Verpackungsverordnung. Der Verordnungsgeber hatte hiermit Vorgaben für die stoffliche Verwertung dieser Verpackungen aus Papier, Glas, Weißblech, Aluminium, Kunststoff und Verbundstoffen vorgegeben.&nbsp;</p> <p>Am 1. Januar 2019 trat das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz) in Kraft und entwickelte die bis dahin bestehende Verpackungsverordnung im ökologischen Sinn weiter. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/8982">Neuerungen des Verpackungsgesetzes</a> umfassen unter anderem eine deutliche Anhebung der Recyclingquoten:</p> <ul> <li>Seit dem Jahr 2019 galten folgende Recyclingquoten für duale Systeme, die sich auf die Beteiligungsmenge beziehen: Verpackungen aus Glas, Aluminium und eisenhaltigen Metallen mussten zu 80 % dem Recycling zugeführt werden, Verpackungen aus Kunststoff zu 58,5 % (werkstoffliche Verwertung), Getränkekartonverpackungen zu 75 %, sonstige Verbundverpackungen zu 55 % und Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton zu 85 %.</li> <li>Seit dem 1. Januar 2022 wurden die Recyclingquoten weiter erhöht und liegen für Glas, eisenhaltige Metalle, Aluminium und Papier, Pappe und Karton bei 90 %. Getränkekartonverpackungen müssen zu 80 % sowie sonstige Verbundverpackungen zu 70 % dem Recycling zugeführt werden. Bei Kunststoffverpackungen müssen 63 % der werkstofflichen Verwertung zugeführt werden.</li> <li>Ergänzt werden die Recyclingvorgaben mit einer Recyclingquote von 50 % bezogen auf alle in der Sammlung der Leichtverpackungen erfassten Abfälle.</li> </ul> <p>Die Verwertungsvorgaben des Verpackungsgesetzes beziehen sich nur auf Verpackungsabfälle, die in Zuständigkeit der dualen Systeme gesammelt und verwertet werden. Sie zeigen also einen Ausschnitt des Aufkommens und der Verwertung aller Verpackungen, da z.B. Verpackungsabfälle aus Großgewerbe und Industrie, aber auch bepfandete Einweggetränkeverpackungen nicht enthalten sind. Die zugehörigen Daten liegen aufgrund unterschiedlicher Ermittlungswege aktueller vor als jene für alle Verpackungen insgesamt.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/13_Tab_Verwertung-Verkaufsverpackungen-pH_2026-03-05.png"> </a> <strong> Tab: Verwertung von Verkaufsverpackungen – Private Endverbraucher </strong> Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/13_Tab_Verwertung-Verkaufsverpackungen-pH_2026-03-05.pdf">Tabelle als PDF (59,91 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/13_Tab_Verwertung-Verkaufsverpackungen-pH_2026-03-05.xlsx">Tabelle als Excel (232,54 kB)</a></li> </ul> </p><p> <p>Die Quotenvorgaben wurden im Durchschnitt von den Systemen bis in das Jahr 2021 in der Regel eingehalten. Die Verwertungsquoten der dualen Systeme lagen im Jahr 2021 meist deutlich über den rechtlichen Vorgaben. Seit 2022 sind höhere Quotenvorgaben zu erfüllen, diese stellen für Glas, Getränkekartonverpackungen und sonstige Verbundverpackungen eine Herausforderung für die Systeme dar. So sind in diesen Bereichen noch deutliche Steigerungen nötig. Die gesetzlich vorgegebene Recyclingquote (50,0 %) bezogen auf den Tonnen- bzw. Sackinhalt der LVP-Sammlung wurde im Jahr 2024 mit 52,6 % erreicht. Bei verschiedenen Materialarten gab es Abzüge von den gemeldeten Mengen durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister aufgrund nicht nachgewiesener tatsächlicher Verwertung; diese sind bei den veröffentlichten Daten bereits berücksichtigt (siehe Tab. „Verwertungsquoten der dualen Systeme 2024“).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/14_Tab_Verwertungsquoten-duale-Systeme_2026-03-05.png"> </a> <strong> Tab: Verwertungsquoten der dualen Systeme 2024 </strong> Quelle: Zentrale Stelle Verpackungsregister auf Basis der Mengenstromnachweise der dualen Systeme (anerkannte Mengen nach Prüfung) Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/14_Tab_Verwertungsquoten-duale-Systeme_2026-03-05.png">Tabelle als PDF (85,54 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/14_Tab_Verwertungsquoten-duale-Systeme_2026-03-05.xlsx">Tabelle als Excel (20,74 kB)</a></li> </ul> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

Verpackungsverbrauch 2023 gesunken, Recyclingquote gestiegen

<p> <p>Der Verpackungsverbrauch in Deutschland nahm im Jahr 2023 wie bereits im Vorjahr weiter ab: um 1,1 Millionen Tonnen auf 17,92 Millionen Tonnen. Das entspricht einem Rückgang um 5,8 Prozent im Vergleich zum Jahr 2022. Pro Kopf wurden damit 13,3 Kilogramm weniger Verpackungen als im Vorjahr verbraucht. Die Recyclingquote bei Verpackungen stieg um 0,9 Prozentpunkte auf 69,4 Prozent.</p> </p><p>Der Verpackungsverbrauch in Deutschland nahm im Jahr 2023 wie bereits im Vorjahr weiter ab: um 1,1 Millionen Tonnen auf 17,92 Millionen Tonnen. Das entspricht einem Rückgang um 5,8 Prozent im Vergleich zum Jahr 2022. Pro Kopf wurden damit 13,3 Kilogramm weniger Verpackungen als im Vorjahr verbraucht. Die Recyclingquote bei Verpackungen stieg um 0,9 Prozentpunkte auf 69,4 Prozent.</p><p> <p>Laut dem von der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) im Auftrag des Umweltbundesamtes (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>) erstellten Bericht sank im Jahr 2023 der Verpackungsverbrauch bei den Materialien Papier, Kunststoff, Glas, Eisenmetalle und Holz. Bei Aluminium stieg der Verpackungsverbrauch hingegen an. Der insgesamte Rückgang des Verpackungsverbrauchs ist auch im Jahr 2023 unter anderem auf konjunkturelle Faktoren und mäßige Ernten, die zu geringeren Konservenabfüllungen führten, zurückzuführen.</p> Leichter Anstieg der Recyclingquote <p>Im Jahr 2023 wurden 69,4 Prozent aller Verpackungen recycelt. Das ist ein Anstieg um 0,9 Prozentpunkte im Vergleich zum Vorjahr. Im Vergleich zum Jahr 2019, in dem zum ersten Mal am Eingang in das letzte Recyclingverfahren bilanziert wurde, stieg die Recyclingquote um 5,4 Prozent. 2023 stiegen die Recyclingquoten bei Papier, Kunststoff, Aluminium, Weißblech, Glas und Holz. Ein Rückgang der Recyclingquote war hingegen bei Feinblech/Stahl zu verzeichnen.</p> Weiterhin Abgabe von leichten Kunststofftragetaschen <p>Seit dem 1. Januar 2022 ist in Deutschland die Abgabe von leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke kleiner 50 Mikrometern bis auf Ausnahmen verboten. Insgesamt war auch im Jahr 2023 wieder ein Rückgang zu beobachten. Laut Bericht wurden 2023 trotz Verbot aber noch 328 Millionen Tragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 15 bis unter 50 Mikrometern abgegeben, für die es keine Ausnahmen vom Verbot gibt. Die Abgabe dieser Taschen erfolgte vor allem in den Vertriebslinien Gastronomie, Lebensmittelhandwerk und -fachhandel, Kioske, Spätverkaufsstellen sowie sonstiger Lebensmittel- und Kleinsthandel.</p> <p>Als mögliche Gründe hierfür nennt die Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) folgende:</p> <ul> <li>Abgabe von Restbeständen auch als Folge der Corona-Pandemie</li> <li>Falsche Interpretation des Kunststofftragetaschenverbots (zu weite Auslegung der Bestimmungen, unter denen eine Abgabe sehr leichter Kunststofftragetaschen weiterhin erlaubt ist)</li> <li>Einsatz von vermeintlichen „Bio-Kunststofftragetaschen“ unter der falschen Annahme, dass das Inverkehrbringen dieser Tragetaschen nicht verboten ist</li> <li>Unwissenheit über das Kunststofftragetaschenverbot</li> <li>Bewusster Verstoß gegen das Kunststofftragetaschenverbot</li> </ul> <p>In Zukunft erwartet das Umweltbundesamt eine weiter sinkende Zahl in Verkehr gebrachter Kunststofftragetaschen, wenn Restbestände aufgebraucht sind. Eine Durchsetzung des Verbots fällt in den Aufgabenbereich der für den Vollzug zuständigen Behörden in den Bundesländern. Das Bundesumweltministerium hat die Länder in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall auf die teilweise Nichtbeachtung des Verbots aufmerksam gemacht. Unternehmensscharfe Daten liegen dem UBA nicht vor.</p> Weitere Informationen <p>Bei den vorliegenden Daten handelt es sich um Hochrechnungen von Befragungsergebnissen. Folgende Verpackungen werden beim Gesamtverbrauch berücksichtigt: Verkaufs-, Um-, Transport-, Mehrwegverpackungen, Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Einwegbestandteile der Mehrwegverpackungen. Die angegebenen Recyclingquoten für das Gesamtaufkommen beziehen sich auf alle in Deutschland angefallenen Verpackungsabfälle, die innerhalb Deutschlands oder in einem anderen Staat stofflich verwertet wurden. Davon zu unterscheiden sind die im Verpackungsgesetz festgelegten Quoten, welche von den dualen Systemen für die beteiligungspflichtigen Verpackungen mindestens erreicht werden müssen. Informationen zur Erfüllung dieser Quoten werden zu einem späteren Zeitpunkt gesondert veröffentlicht.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Mehrwegquote bei Getränken verfehlt gesetzliches Ziel

<p> <p>Im Jahr 2024 hat Deutschland mit einer Mehrwegquote von 34,5 Prozent bei Getränkeverpackungen das gesetzliche Ziel von 70 Prozent weiterhin verfehlt. Die Studie bestimmt das abgesetzte Getränkevolumen für die verschiedenen Packmittelgruppen insgesamt und nach Getränkesegmenten. Dabei werden trinkfertig abgepackte und in Verkehr gebrachte Getränke bis zu einer Füllgröße von zehn Litern einbezogen.</p> </p><p>Im Jahr 2024 hat Deutschland mit einer Mehrwegquote von 34,5 Prozent bei Getränkeverpackungen das gesetzliche Ziel von 70 Prozent weiterhin verfehlt. Die Studie bestimmt das abgesetzte Getränkevolumen für die verschiedenen Packmittelgruppen insgesamt und nach Getränkesegmenten. Dabei werden trinkfertig abgepackte und in Verkehr gebrachte Getränke bis zu einer Füllgröße von zehn Litern einbezogen.</p><p> <p>Jährlich wird der Einsatz von Getränkeverpackungen in Deutschland untersucht, um die Erreichung des in § 1 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes festgelegten Zieles von 70 Prozent Anteil von in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränken zu überprüfen. Für das Jahr 2024 zeigt eine <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/bundesweite-erhebung-von-daten-verbrauch-von-4">Studie</a> der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) im Auftrag des Umweltbundesamtes, dass 34,5 Prozent der verbrauchten Getränke in Mehrwegverpackungen abgefüllt wurden. Dies ist ein Anstieg um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr. Das gesetzliche Ziel wurde demnach um 35,5 Prozentpunkte unterschritten.&nbsp;</p> <p>Bezüglich des Konsumverhaltens ist festzustellen, dass der Verbrauch von Mineralwasser, Bier und Wein rückläufig ist, während der Konsum von Erfrischungsgetränken einen deutlichen Anstieg verzeichnet. Die drei am häufigsten verwendeten Verpackungsarten für Getränke sind Einweg-Kunststoffflaschen mit einem Anteil von 38,6 Prozent, gefolgt von Mehrweg-Glasflaschen mit 25,2 Prozent und Einweg-Getränkekartons mit 13,1 Prozent.</p> <p>Aufgrund der Ausweitung der Pfandpflicht ab dem Berichtsjahr 2022, wird die Mehrwegquote nun über alle Getränkesegmente hinweg ermittelt. Um dennoch eine Vergleichbarkeit mit den Vorjahren zu ermöglichen, werden auch die Zeitreihen zu den bis einschließlich 2021 pfandpflichtigen Getränkesegmenten fortgesetzt. Zum Vergleich: Die mit dem alten Fokus vor der Pfandausweitung ermittelte Mehrwegquote betrug 63,7 Prozent im Jahr 2003 und 43,3 Prozent im Jahr 2024.</p> <p>Die Daten zeigen, dass weitere Anstrengungen in Deutschland notwendig sind, um Mehrwegsysteme zu stärken und dem Verpackungsverbrauch entgegen zu wirken. Denn jedes Mal, wenn eine Mehrwegflasche wieder befüllt wird, spart dies den Abfall einer Einweggetränkeverpackung ein. Um das Mehrwegziel des Verpackungsgesetzes zu erreichen, muss der Anteil von Getränken in Mehrwegverpackungen deutlich erhöht werden.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Valide Umweltaussage oder Greenwashing? Tipps um Greenwashing zu erkennen

<p> Das können Sie tun: <ol> <li><strong>Hinterfragen </strong>und prüfen Sie bei Ihren Kaufentscheidungen umweltbezogene Produktaussagen.</li> <li><strong>Orientieren </strong>Sie sich – wenn möglich – an anerkannten Umweltsiegeln wie EU-Energielabel, EU-Biosiegel, EU Ecolabel oder dem Umweltzeichen Blauer Engel.</li> <li><strong>Melden </strong>Sie Verdachtsfälle von Greenwashing auf Produkten oder in Werbeaussagen an die Verbraucherzentralen.</li> </ol> Gewusst wie <p>Im Alltag begegnen uns viele positive Umweltaussagen auf und zu Produkten, sogenannte Green Claims. Das kann helfen, umweltfreundlichere Produktalternativen zu erkennen. Das Problem dabei ist allerdings, dass wir in vielen Fällen nicht prüfen können, ob die Aussagen stimmen oder nur gut klingen. Dies führt zu einem Dilemma:&nbsp;</p> <ul> <li><strong>Gutes Gefühl – ohne Grund:</strong> Wenn wir Produkte mit positiven Umweltaussagen bevorzugen, besteht die Gefahr, dass wir auch Produkte mit Umweltaussagen kaufen, die nur leere Versprechen statt des erhofften Umweltvorteils enthalten.</li> <li><strong>Große Skepsis – ohne Wirkung:</strong> Wenn wir demgegenüber vorsorglich gar keinen Umweltaussagen trauen, verhindern wir, dass reale Umweltvorteile durch unsere Kaufentscheidung zum Tragen kommen.</li> </ul> <p>Aus Umweltsicht sollten wir deshalb unbedingt einerseits bei unseren Kaufentscheidungen Umweltaussagen berücksichtigen, andererseits aber darauf achten, dass die Umweltaussagen auch mit echten Umweltvorteilen verbunden sind.</p> <p><strong>Greenwashing erkennen</strong></p> <p>Greenwashing lässt Produkte oder Dienstleistungen umweltfreundlicher erscheinen, als sie sind. Dabei gibt es verschiedene Varianten und Abstufungen – von klaren Falschaussagen bis hin zu ganz subtilen Effekten (z.B. Weglassen relevanter Informationen oder visuelle Gestaltungselemente, die einen umweltfreundlichen Eindruck erzeugen sollen). Während der Wahrheitsgehalt konkreter Umweltaussagen wie z.B. „Enthält kein Mikroplastik“, in der Regel nur von Prüfinstitutionen, z.&nbsp;B. im Labor festgestellt werden kann, lassen sich andere Formen von Greenwashing gut erkennen. Hinterfragen und prüfen Sie deshalb selbst die Belastbarkeit und Relevanz umweltbezogener Produktaussagen. Sechs typische Muster helfen Ihnen beim Erkennen von Greenwashing (siehe Abbildung).</p> <p><strong>Label-Imitat?</strong></p> <p>Ein Blatt in einem Kreis, vielleicht in einem satten Grün und noch mit dem Wort „geprüft“ ergänzt – fertig ist ein Label-Imitat. Das wirkt auf den ersten Blick wie ein unabhängiges Umwelt- oder Prüfzeichen, ohne es zu sein.&nbsp;</p> <p><strong>Unabhängige Siegel?</strong></p> <p>Siegel sind eine wichtige Hilfe, um positive Umwelteigenschaften eines Produktes sichtbar zu machen. Empfehlenswerte Siegel haben ein transparentes und nachprüfbares Zertifizierungssystem und sind prinzipiell für alle Unternehmen zugänglich. Zudem sollten die Anforderungen des Siegels deutlich über das gesetzlich geforderte Umweltschutzniveau hinausgehen.</p> <p><strong>Allgemeine Umweltaussagen?</strong></p> <p>„Natürlich“ oder „Für die Umwelt“ sind gut klingende Bezeichnungen. Solche allgemeinen Umweltaussagen sind aber nichtssagend und nur erlaubt, wenn es eine klare Begründung oder belastbare Nachweise dafür gibt. Dies können unabhängige Siegel wie das <a href="https://www.eu-ecolabel.de/">EU Ecolabel</a>, der <a href="https://www.blauer-engel.de/de">Blaue Engel</a> oder eine besonders gute Energie-Effizienzklasse im <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/energiesparen/energieverbrauchskennzeichnung">EU-Energielabel</a> sein.</p> <p><strong>Klimaneutralitätsversprechen?</strong></p> <p>Es ist prinzipiell gut für die Umwelt, wenn Unternehmen Klimabeiträge in Höhe der Emissionen leisten, die durch ein Produkt entstehen. Auf Produkten oder im Marketing darf aber ein Neutralitätsversprechen nicht platziert werden, wenn es auf Kompensationszahlungen beruht. Verbraucher*innen können daran nicht erkennen, ob Herstellung oder Nutzung des Produktes selbst umweltfreundlicher sind als bei vergleichbaren Produktalternativen, da der Umweltnutzen von freiwilligen Kompensationszahlungen außerhalb des Herstellungsprozesses liegt. Es besteht so die Gefahr der Verbrauchertäuschung.</p> <p><strong>Fokus auf Teilaspekte?</strong></p> <p>Die Umweltbewertung eines Produktes sollte sich idealerweise auf das gesamte Produkt und dessen Lebenszyklus beziehen: von der Rohstoffgewinnung über die Herstellung, den Transport, die Nutzung bis hin zur Entsorgung. Umweltaussagen beziehen sich aber häufig nur auf einen positiven Teilaspekt. Ein typisches Beispiel sind hervorgehobene Aussagen zum Verpackungsmaterial wie „40% weniger Plastik“. Durch die Hervorhebung eines solchen Teilaspekts wird der Anschein erweckt, dass das ganze Produkt umweltfreundlich sei. Auch der Fokus auf nur einen Umweltaspekt (hier im Beispiel die reduzierte Plastikmenge) kann die Umweltleistung größer erscheinen lassen, als sie tatsächlich ist. Geht der reduzierte Plastikeinsatz z.&nbsp;B. mit einem erhöhten Papierverbrauch einher, ist unklar, ob für diesen Teilaspekt der Verpackung tatsächlich ein Umweltvorteil vorliegt und wie groß dieser ist.&nbsp;</p> <p><strong>Betonung von Selbstverständlichkeiten?</strong></p> <p>Nicht alles, was besonders hervorgehoben wird, ist auch besonders. „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/fckw">FCKW</a>-frei“ ist gesetzlicher Standard und Kleidungsstücke sind in den meisten Fällen vegan. Es wird mit einem Vorteil geworben, der nichts oder kaum etwas für das beworbene Produkt bedeutet. Das lenkt ab und lässt das Produkt „grüner“ wirken.&nbsp;</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/Grafik_Greenwashing_260526.jpg"> </a> <strong> Werbung auf dem Prüfstand </strong> <br> <p>Diese sechs typischen Muster helfen Ihnen dabei, irreführende Umweltaussagen und Greenwashing beim Einkauf schnell zu entlarven.</p> Quelle: Umweltbundesamt | 2026 An empfehlenswerten Umweltsiegeln orientieren <p>Umweltsiegel sind eine wertvolle Hilfe, um umweltrelevante Produkteigenschaften für Verbraucher*innen sichtbar zu machen. Nutzen Sie diese Hilfe! Bereits mit fünf empfehlenswerten Umweltsiegeln können Sie mit hoher Richtungssicherheit in einer Vielzahl von Einkaufsentscheidungen die umweltfreundlicheren Produktvarianten herausfinden:</p> <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/energiesparen/energieverbrauchskennzeichnung">EU-Energielabel</a> (Elektrogeräte u.ä.m.)</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/20336">Bio-Siegel</a> (Lebensmittel)</li> <li><a href="https://www.eu-ecolabel.de/">EU Ecolabel</a> (verschiedene Alltagsprodukte)</li> <li><a href="https://www.blauer-engel.de/de">Blauer Engel</a> (verschiedene Alltagsprodukte)</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/73342">Grüner Knopf</a> (Bekleidung).</li> </ul> <p>Weitere Infos finden Sie in unserem Umwelttipp „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/uebergreifende-tipps/siegel-label">TOP-Umweltsiegel für den nachhaltigen Konsum</a>“.&nbsp;</p> Greenwashing melden <p>Greenwashing lässt nicht nur einzelne Produkte umweltfreundlicher erscheinen, als sie sind. Es führt auch dazu, dass Verbraucher*innen Umweltaussagen generell weniger Vertrauen entgegenbringen. Die Vermarktung umweltfreundlicher Produkte wird dadurch erschwert. Es ist deshalb sinnvoll, Fälle von Greenwashing Verbraucherschutzorganisationen zu melden. So können Sie dazu beitragen, Greenwashing durch Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig seriöse Green Claims stärken. Verdachtsfälle von Greenwashing können Sie z.&nbsp;B. direkt bei den&nbsp;<a href="https://www.verbraucherzentrale.de/beschwerde">Verbraucherzentralen</a> oder bei der&nbsp;<a href="https://www.duh.de/mitmachen/greenwashing-melden/">DUH</a> melden.&nbsp;</p> Hintergrund <p>Umweltfreundliche Produktalternativen leisten einen wichtigen Beitrag zur Reduktion von Umweltbelastungen. Damit Verbraucher*innen die umweltfreundlicheren Produkte erkennen und berücksichtigen können, braucht es vertrauenswürdige umweltbezogene Produktinformationen. Werden diese Informationen allerdings so dargestellt, dass der Umweltnutzen des Produktes größer erscheint, als er in Wirklichkeit ist, sprechen wir von „Greenwashing“. Dieses schadet der Umwelt in doppelter Hinsicht. Zum einen wird die durch Verbraucher*innen in gutem Glauben angestrebte Umweltentlastung im konkreten Produktkauf nicht oder nicht angemessen erreicht. Zum anderen führt als solches aufgedecktes und öffentlich diskutiertes Greenwashing dazu, das grundsätzliche Vertrauen in produktbezogene Umweltinformationen zu untergraben.</p> <p>Aus der Vertiefungsstudie der Umweltbewusstseinsstudie 2022 geht hervor, dass sich ein Großteil der Verbraucher*innen von der Fülle an Informationen eher verunsichert fühlt, als dass sie die angebotene Information als hilfreich für die eigene Kaufentscheidung ansehen. Das generelle Vertrauen in den Wahrheitsgehalt umweltbezogener Aussagen zu Produkten geht in der Bevölkerung zurück. Hohes Vertrauen genießen demgegenüber vor allem staatliche Nachhaltigkeitssiegel wie der Blaue Engel oder das EU Ecolabel (siehe Grafikbox).&nbsp;</p> <strong>Galerie: Verbraucherbefragung: Was wir über Umweltaussagen wissen und wie sie uns beeinflussen</strong> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/Diagramm2.png"> </a> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/Diagramm3.png"> </a> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/Diagramm1.png"> </a> Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> caption <p><strong>Gesetzeslage:</strong> Auf EU‑Ebene ist im März 2024 die&nbsp;„EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den&nbsp;ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ ((EU) 2024/825, kurz auch EmpCo oder ECGT genannt) in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, Verbraucher*innen zu stärken und besser vor unlauteren Praktiken zu schützen. Durch strengere und klarere Vorgaben sollen Umweltaussagen verlässlicher, vergleichbarer und nachprüfbarer&nbsp;– und so Greenwashing bekämpft werden. Im Februar 2026 wurde die EU-Richtlinie in Form von zwei Gesetzesänderungen in deutsches Recht umgesetzt. Dessen Anforderungen gelten ab dem 27.09.2026. Eine ausführliche Zusammenstellung der Änderungen finden Sie auf unserer Themenseite <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/staerkerer-schutz-vor-greenwashing-in-deutsches">„Schutz vor Greenwashing“</a>.</p> <p>Neben dieser übergeordneten Gesetzgebung gibt es sowohl weitere gesetzliche Vorgaben als auch freiwillige Standards und Normen, die helfen sollen, Umweltaussagen belastbar zu machen. Hierzu gehören:</p> <ul> <li><strong>Gesetzlich geregelte Siegel und Begriffe: </strong>Die Anforderungen werden hierbei von der EU oder vom deutschen Staat festgelegt. So sind die Anforderungen für das EU-Energielabel durch EU-Verordnungen für die einzelnen Produktgruppen vorgegeben. Der Begriff „Bio“ ist wiederum durch die EU-Öko-Verordnung geschützt.</li> <li><strong>Unabhängig geprüfte, freiwillige Umweltzeichen: </strong>Kriterien, Prüfung und Vergabe sind transparent und unabhängig von einzelnen Herstellern. Die Vergabe kann entweder durch eine staatlich (z. B. Blauer Engel oder EU-Ecolabel) oder durch eine nichtstaatlich (z. B. FSC, PEFC, Grüner Strom oder ok-power) getragene Stelle erfolgen.&nbsp;</li> </ul> <p>Die Rechtsdurchsetzung und damit die Eindämmung von Greenwashing kann über verschiedene Wege adressiert werden: durch Regeln, durch Marktbeobachtung und durch Hinweise und Beschwerden von Verbraucher*innen, die irreführende Werbung sichtbar machen. Dabei spielen klageberechtigte Verbraucher- und Umweltorganisationen eine wichtige Rolle. Bestimmte Verbraucherorganisationen (z. B. Verbraucherzentralen, aber auch als Verbraucherorganisationen zugelassene Umweltorganisationen wie die DUH und BUND) sind nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) klageberechtigt und engagieren sich im Kampf gegen unlautere Umweltaussagen.&nbsp;</p> <p><em>Auf der voraussichtlich ab Herbst 2026 verfügbaren <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>-Wissensplattform „Umweltbezogene Produktaussagen“ finden Sie künftig vertiefende Darstellungen der verschiedenen Instrumente.</em></p> </p><p> Das können Sie tun: <ol> <li><strong>Hinterfragen </strong>und prüfen Sie bei Ihren Kaufentscheidungen umweltbezogene Produktaussagen.</li> <li><strong>Orientieren </strong>Sie sich – wenn möglich – an anerkannten Umweltsiegeln wie EU-Energielabel, EU-Biosiegel, EU Ecolabel oder dem Umweltzeichen Blauer Engel.</li> <li><strong>Melden </strong>Sie Verdachtsfälle von Greenwashing auf Produkten oder in Werbeaussagen an die Verbraucherzentralen.</li> </ol> </p><p> Gewusst wie <p>Im Alltag begegnen uns viele positive Umweltaussagen auf und zu Produkten, sogenannte Green Claims. Das kann helfen, umweltfreundlichere Produktalternativen zu erkennen. Das Problem dabei ist allerdings, dass wir in vielen Fällen nicht prüfen können, ob die Aussagen stimmen oder nur gut klingen. Dies führt zu einem Dilemma:&nbsp;</p> <ul> <li><strong>Gutes Gefühl – ohne Grund:</strong> Wenn wir Produkte mit positiven Umweltaussagen bevorzugen, besteht die Gefahr, dass wir auch Produkte mit Umweltaussagen kaufen, die nur leere Versprechen statt des erhofften Umweltvorteils enthalten.</li> <li><strong>Große Skepsis – ohne Wirkung:</strong> Wenn wir demgegenüber vorsorglich gar keinen Umweltaussagen trauen, verhindern wir, dass reale Umweltvorteile durch unsere Kaufentscheidung zum Tragen kommen.</li> </ul> <p>Aus Umweltsicht sollten wir deshalb unbedingt einerseits bei unseren Kaufentscheidungen Umweltaussagen berücksichtigen, andererseits aber darauf achten, dass die Umweltaussagen auch mit echten Umweltvorteilen verbunden sind.</p> <p><strong>Greenwashing erkennen</strong></p> <p>Greenwashing lässt Produkte oder Dienstleistungen umweltfreundlicher erscheinen, als sie sind. Dabei gibt es verschiedene Varianten und Abstufungen – von klaren Falschaussagen bis hin zu ganz subtilen Effekten (z.B. Weglassen relevanter Informationen oder visuelle Gestaltungselemente, die einen umweltfreundlichen Eindruck erzeugen sollen). Während der Wahrheitsgehalt konkreter Umweltaussagen wie z.B. „Enthält kein Mikroplastik“, in der Regel nur von Prüfinstitutionen, z.&nbsp;B. im Labor festgestellt werden kann, lassen sich andere Formen von Greenwashing gut erkennen. Hinterfragen und prüfen Sie deshalb selbst die Belastbarkeit und Relevanz umweltbezogener Produktaussagen. Sechs typische Muster helfen Ihnen beim Erkennen von Greenwashing (siehe Abbildung).</p> <p><strong>Label-Imitat?</strong></p> <p>Ein Blatt in einem Kreis, vielleicht in einem satten Grün und noch mit dem Wort „geprüft“ ergänzt – fertig ist ein Label-Imitat. Das wirkt auf den ersten Blick wie ein unabhängiges Umwelt- oder Prüfzeichen, ohne es zu sein.&nbsp;</p> <p><strong>Unabhängige Siegel?</strong></p> <p>Siegel sind eine wichtige Hilfe, um positive Umwelteigenschaften eines Produktes sichtbar zu machen. Empfehlenswerte Siegel haben ein transparentes und nachprüfbares Zertifizierungssystem und sind prinzipiell für alle Unternehmen zugänglich. Zudem sollten die Anforderungen des Siegels deutlich über das gesetzlich geforderte Umweltschutzniveau hinausgehen.</p> <p><strong>Allgemeine Umweltaussagen?</strong></p> <p>„Natürlich“ oder „Für die Umwelt“ sind gut klingende Bezeichnungen. Solche allgemeinen Umweltaussagen sind aber nichtssagend und nur erlaubt, wenn es eine klare Begründung oder belastbare Nachweise dafür gibt. Dies können unabhängige Siegel wie das <a href="https://www.eu-ecolabel.de/">EU Ecolabel</a>, der <a href="https://www.blauer-engel.de/de">Blaue Engel</a> oder eine besonders gute Energie-Effizienzklasse im <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/energiesparen/energieverbrauchskennzeichnung">EU-Energielabel</a> sein.</p> <p><strong>Klimaneutralitätsversprechen?</strong></p> <p>Es ist prinzipiell gut für die Umwelt, wenn Unternehmen Klimabeiträge in Höhe der Emissionen leisten, die durch ein Produkt entstehen. Auf Produkten oder im Marketing darf aber ein Neutralitätsversprechen nicht platziert werden, wenn es auf Kompensationszahlungen beruht. Verbraucher*innen können daran nicht erkennen, ob Herstellung oder Nutzung des Produktes selbst umweltfreundlicher sind als bei vergleichbaren Produktalternativen, da der Umweltnutzen von freiwilligen Kompensationszahlungen außerhalb des Herstellungsprozesses liegt. Es besteht so die Gefahr der Verbrauchertäuschung.</p> <p><strong>Fokus auf Teilaspekte?</strong></p> <p>Die Umweltbewertung eines Produktes sollte sich idealerweise auf das gesamte Produkt und dessen Lebenszyklus beziehen: von der Rohstoffgewinnung über die Herstellung, den Transport, die Nutzung bis hin zur Entsorgung. Umweltaussagen beziehen sich aber häufig nur auf einen positiven Teilaspekt. Ein typisches Beispiel sind hervorgehobene Aussagen zum Verpackungsmaterial wie „40% weniger Plastik“. Durch die Hervorhebung eines solchen Teilaspekts wird der Anschein erweckt, dass das ganze Produkt umweltfreundlich sei. Auch der Fokus auf nur einen Umweltaspekt (hier im Beispiel die reduzierte Plastikmenge) kann die Umweltleistung größer erscheinen lassen, als sie tatsächlich ist. Geht der reduzierte Plastikeinsatz z.&nbsp;B. mit einem erhöhten Papierverbrauch einher, ist unklar, ob für diesen Teilaspekt der Verpackung tatsächlich ein Umweltvorteil vorliegt und wie groß dieser ist.&nbsp;</p> <p><strong>Betonung von Selbstverständlichkeiten?</strong></p> <p>Nicht alles, was besonders hervorgehoben wird, ist auch besonders. „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/fckw">FCKW</a>-frei“ ist gesetzlicher Standard und Kleidungsstücke sind in den meisten Fällen vegan. Es wird mit einem Vorteil geworben, der nichts oder kaum etwas für das beworbene Produkt bedeutet. Das lenkt ab und lässt das Produkt „grüner“ wirken.&nbsp;</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/Grafik_Greenwashing_260526.jpg"> </a> <strong> Werbung auf dem Prüfstand </strong> <br> <p>Diese sechs typischen Muster helfen Ihnen dabei, irreführende Umweltaussagen und Greenwashing beim Einkauf schnell zu entlarven.</p> Quelle: Umweltbundesamt | 2026 </p><p> An empfehlenswerten Umweltsiegeln orientieren <p>Umweltsiegel sind eine wertvolle Hilfe, um umweltrelevante Produkteigenschaften für Verbraucher*innen sichtbar zu machen. Nutzen Sie diese Hilfe! Bereits mit fünf empfehlenswerten Umweltsiegeln können Sie mit hoher Richtungssicherheit in einer Vielzahl von Einkaufsentscheidungen die umweltfreundlicheren Produktvarianten herausfinden:</p> <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/energiesparen/energieverbrauchskennzeichnung">EU-Energielabel</a> (Elektrogeräte u.ä.m.)</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/20336">Bio-Siegel</a> (Lebensmittel)</li> <li><a href="https://www.eu-ecolabel.de/">EU Ecolabel</a> (verschiedene Alltagsprodukte)</li> <li><a href="https://www.blauer-engel.de/de">Blauer Engel</a> (verschiedene Alltagsprodukte)</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/73342">Grüner Knopf</a> (Bekleidung).</li> </ul> <p>Weitere Infos finden Sie in unserem Umwelttipp „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/uebergreifende-tipps/siegel-label">TOP-Umweltsiegel für den nachhaltigen Konsum</a>“.&nbsp;</p> </p><p> Greenwashing melden <p>Greenwashing lässt nicht nur einzelne Produkte umweltfreundlicher erscheinen, als sie sind. Es führt auch dazu, dass Verbraucher*innen Umweltaussagen generell weniger Vertrauen entgegenbringen. Die Vermarktung umweltfreundlicher Produkte wird dadurch erschwert. Es ist deshalb sinnvoll, Fälle von Greenwashing Verbraucherschutzorganisationen zu melden. So können Sie dazu beitragen, Greenwashing durch Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig seriöse Green Claims stärken. Verdachtsfälle von Greenwashing können Sie z.&nbsp;B. direkt bei den&nbsp;<a href="https://www.verbraucherzentrale.de/beschwerde">Verbraucherzentralen</a> oder bei der&nbsp;<a href="https://www.duh.de/mitmachen/greenwashing-melden/">DUH</a> melden.&nbsp;</p> </p><p> Hintergrund <p>Umweltfreundliche Produktalternativen leisten einen wichtigen Beitrag zur Reduktion von Umweltbelastungen. Damit Verbraucher*innen die umweltfreundlicheren Produkte erkennen und berücksichtigen können, braucht es vertrauenswürdige umweltbezogene Produktinformationen. Werden diese Informationen allerdings so dargestellt, dass der Umweltnutzen des Produktes größer erscheint, als er in Wirklichkeit ist, sprechen wir von „Greenwashing“. Dieses schadet der Umwelt in doppelter Hinsicht. Zum einen wird die durch Verbraucher*innen in gutem Glauben angestrebte Umweltentlastung im konkreten Produktkauf nicht oder nicht angemessen erreicht. Zum anderen führt als solches aufgedecktes und öffentlich diskutiertes Greenwashing dazu, das grundsätzliche Vertrauen in produktbezogene Umweltinformationen zu untergraben.</p> <p>Aus der Vertiefungsstudie der Umweltbewusstseinsstudie 2022 geht hervor, dass sich ein Großteil der Verbraucher*innen von der Fülle an Informationen eher verunsichert fühlt, als dass sie die angebotene Information als hilfreich für die eigene Kaufentscheidung ansehen. Das generelle Vertrauen in den Wahrheitsgehalt umweltbezogener Aussagen zu Produkten geht in der Bevölkerung zurück. Hohes Vertrauen genießen demgegenüber vor allem staatliche Nachhaltigkeitssiegel wie der Blaue Engel oder das EU Ecolabel (siehe Grafikbox).&nbsp;</p> <strong>Galerie: Verbraucherbefragung: Was wir über Umweltaussagen wissen und wie sie uns beeinflussen</strong> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/Diagramm2.png"> </a> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/Diagramm3.png"> </a> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/Diagramm1.png"> </a> Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> caption </p><p> <p><strong>Gesetzeslage:</strong> Auf EU‑Ebene ist im März 2024 die&nbsp;„EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den&nbsp;ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ ((EU) 2024/825, kurz auch EmpCo oder ECGT genannt) in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, Verbraucher*innen zu stärken und besser vor unlauteren Praktiken zu schützen. Durch strengere und klarere Vorgaben sollen Umweltaussagen verlässlicher, vergleichbarer und nachprüfbarer&nbsp;– und so Greenwashing bekämpft werden. Im Februar 2026 wurde die EU-Richtlinie in Form von zwei Gesetzesänderungen in deutsches Recht umgesetzt. Dessen Anforderungen gelten ab dem 27.09.2026. Eine ausführliche Zusammenstellung der Änderungen finden Sie auf unserer Themenseite <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/staerkerer-schutz-vor-greenwashing-in-deutsches">„Schutz vor Greenwashing“</a>.</p> <p>Neben dieser übergeordneten Gesetzgebung gibt es sowohl weitere gesetzliche Vorgaben als auch freiwillige Standards und Normen, die helfen sollen, Umweltaussagen belastbar zu machen. Hierzu gehören:</p> <ul> <li><strong>Gesetzlich geregelte Siegel und Begriffe: </strong>Die Anforderungen werden hierbei von der EU oder vom deutschen Staat festgelegt. So sind die Anforderungen für das EU-Energielabel durch EU-Verordnungen für die einzelnen Produktgruppen vorgegeben. Der Begriff „Bio“ ist wiederum durch die EU-Öko-Verordnung geschützt.</li> <li><strong>Unabhängig geprüfte, freiwillige Umweltzeichen: </strong>Kriterien, Prüfung und Vergabe sind transparent und unabhängig von einzelnen Herstellern. Die Vergabe kann entweder durch eine staatlich (z. B. Blauer Engel oder EU-Ecolabel) oder durch eine nichtstaatlich (z. B. FSC, PEFC, Grüner Strom oder ok-power) getragene Stelle erfolgen.&nbsp;</li> </ul> <p>Die Rechtsdurchsetzung und damit die Eindämmung von Greenwashing kann über verschiedene Wege adressiert werden: durch Regeln, durch Marktbeobachtung und durch Hinweise und Beschwerden von Verbraucher*innen, die irreführende Werbung sichtbar machen. Dabei spielen klageberechtigte Verbraucher- und Umweltorganisationen eine wichtige Rolle. Bestimmte Verbraucherorganisationen (z. B. Verbraucherzentralen, aber auch als Verbraucherorganisationen zugelassene Umweltorganisationen wie die DUH und BUND) sind nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) klageberechtigt und engagieren sich im Kampf gegen unlautere Umweltaussagen.&nbsp;</p> <p><em>Auf der voraussichtlich ab Herbst 2026 verfügbaren <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>-Wissensplattform „Umweltbezogene Produktaussagen“ finden Sie künftig vertiefende Darstellungen der verschiedenen Instrumente.</em></p> </p><p>Informationen für...</p>

Aufkommen an Haushaltsabfällen: Deutschland, Jahre, Abfallarten

Teil der Statistik "Erhebung der öffentlich-rechtl. Abfallentsorgung" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (EVAS-Nr. 32121). Bis Berichtsjahr 2024 als "Erhebung über Haushaltsabfälle" geführt. 1.2 Grundgesamtheit Die Erhebung erfasst die bei den Haushalten angefallenen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) überlassenen Haushaltsabfälle einschließlich Verpackungen der Dualen Systeme sowie länderspezifisch Haushaltsabfälle aus privaten und gemeinnützigen Sammlungen. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erhebungseinheiten sind die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Entsorgungsträgern sowie bei Dritten, soweit ihnen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragt worden sind. Darstellungseinheit ist das Abfallaufkommen aus Haushalten nach Abfallarten (siehe 2.1.2 Klassifikationssysteme). 1.4 Räumliche Abdeckung Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet und Bundesländern ausgewiesen. Die Statistischen Ämter der Länder stellen die Ergebnisse nach Regierungsbezirken, Kreisen und kreisfreien Städten dar. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 2003 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09. Dezember 2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Europäische Union: EU- Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1004 DER KOMMISSION vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C (2012) 2384 der Kommission. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung Trifft nicht zu. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung (wie z. B. im Qualitätshandbuch der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dargelegt) ergänzt. Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger Statistischer Ämter der Länder und dem Umweltbundesamt (UBA), sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle Statistischen Ämter der Länder, sowie Vertreter vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung sowohl der Abläufe der Statistiken als auch der Weiterentwicklung der Fragebogen. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht zum Beispiel Fragebogenentwürfe beurteilen und Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Qualitätsprüfung der von den Berichtspflichtigen übermittelten Daten obliegt den einzelnen Statistischen Ämtern der Länder (nähere Informationen hierzu siehe unter Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Grundsätzlich ist die Qualität der Erhebung als sehr hoch zu bewerten. Die Erhebung erfasst alle von den Landesabfallbehörden bereitgestellten Angaben. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Erhebungsmerkmale sind das Einsammeln und der Verbleib der bei den privaten Haushalten angefallenen Haushaltsabfälle nach Art und Menge, einschließlich Verpackungen der Dualen Systeme sowie länderspezifisch Haushaltsabfälle aus privaten und gemeinnützigen Sammlungen. 2.1.2 Klassifikationssysteme Grundlage der erfassten Abfallarten ist das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) gemäß der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung. Dieses gemeinschaftlich harmonisierte Abfallverzeichnis wird regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse geprüft und erforderlichenfalls geändert. Es gliedert sich in Abfallkapitel, Abfallgruppen und Abfallarten. Einige Abfallarten werden für die Statistik weiter untergliedert. Das Abfallverzeichnis ist zu finden unter: www.klassifikationsserver.de Umrechnungsfaktoren von Volumen in Massewerte zu den Abfallarten ist zu finden unter: www.statistik.bayern.de/umrechnungsfaktoren 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Die Erhebung erfasst jährlich das Aufkommen, die Verwertung und die Beseitigung der von den örE bei den privaten Haushalten eingesammelten Abfälle – einschließlich Haushaltsabfälle aus gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen, sofern hierzu Angaben vorliegen – unterteilt nach Bund und Ländern. Als Haushaltsabfälle gelten ausschließlich bestimmte Abfallarten des Kapitels 20 (Siedlungsabfälle) und der Gruppe 1501 (Verpackungen) des Europäischen Abfallverzeichnisses (siehe 2.1.2 Klassifikationssysteme), die durch eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der obersten Abfallbehörden der Länder, des BMUKN, des UBA und der Statistischen Ämter als überwiegend haushaltstypisch definiert wurden. Die Haushaltsabfälle werden in Hauptabfallströme unterteilt, darunter: Hausmüll (sog. Restmüll): Als Hausmüll (Restmüll) wird die Summe aller Abfälle bezeichnet, die weder einer der getrennt zu sammelnden Abfallfraktionen noch dem Sperrmüll zugeordnet werden können. Zum Hausmüll zählen auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die gemeinsam über die öffentliche Müllabfuhr eingesammelt werden. In den Daten nicht enthalten sind getrennt vom Hausmüll angelieferte oder eingesammelte hausmüllähnliche Gewerbeabfälle. Getrennt erfasste Wertstoffe: Getrennt erfasste Wertstoffe sind zur Verwertung geeignete Abfälle, die getrennt vom Hausmüll (Restmüll) und Sperrmüll in eigens dafür vorgesehenen Sammelbehältern (z. B. gelbe Tonnen/Säcke) eingesammelt oder an entsprechende Sammelstellen (z. B. Wertstoffhöfe) angeliefert werden. Zu den getrennt erfassten Wertstoffen gehören gemischte Verpackungen, Glas, Papier, Pappe, Karton, Metalle, Holz, Kunststoffe und Textilien. Sonstige getrennt gesammelte Abfälle: Zu den sonstigen getrennt gesammelten Abfällen gehören haushaltstypische Abfälle, die weder dem Haus- und Sperrmüll noch den getrennt zu erfassenden organischen Abfällen, Wertstoffen oder Elektroaltgeräten zugeordnet werden können. Sie unterteilen sich in sonstige gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Zu den sonstigen gefährlichen Abfällen gehören Lösemittel, Säuren, Laugen, Fotochemikalien, Pestizide, zytotoxische und zytostatische Arzneimittel sowie Öle und Fette, Farben, Druckfarben, Klebstoffe, Kunstharze, Reinigungsmittel und Batterien und Akkumulatoren, die gefährliche Stoffe enthalten. Zu den sonstigen nicht gefährlichen Abfällen gehören Farben, Druckfarben, Klebstoffe, Kunstharze, Reinigungsmittel, Arzneimittel und Batterien und Akkumulatoren, die keine gefährlichen Stoffe enthalten. Die übrigen Hauptabfallströme sind Sperrmüll, getrennt erfasste organische Abfälle (Abfälle aus der Biotonne sowie biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle) sowie Elektroaltgeräte. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundesministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt, Wirtschaft und Landwirtschaft, das UBA, die Umweltökonomischen Gesamtrechnungen sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt unregelmäßig der Fachausschuss Umwelt/Umweltökonomische Gesamtrechnungen (UGR) beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Erhebung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung, die bis zum Berichtsjahr 2018 von Rücknahmesystemen auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 und 3 der Verpackungsverordnung und ab dem Berichtsjahr 2019 nach § 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes eingesammelt werden, wurde für die Berichtsjahre 2003 bis 2005 auf freiwilliger Basis bei den obersten Abfallbehörden der Länder durchgeführt. Die Erhebungen für die Berichtsjahre ab 2006 erfolgen auf der Basis des UStatG in Verbindung mit dem BStatG (siehe unter Punkt 1.7 Rechtsgrundlagen). Erhoben werden die Angaben zu § 3 Absatz 2 Nr. 1 UStatG. Als Grundlage dienen die in der Regel bei den Landesbehörden jährlich erstellten Siedlungsabfallbilanzen. Damit werden ausgewählte Merkmale der Siedlungsabfallbilanzen der Länder bundesweit zusammengefasst. Ziel der Erhebung ist die Bereitstellung von Daten über das Abfallaufkommen aus Haushalten. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder bei den obersten Abfallbehörden der Länder bzw. bei den örE durchgeführt. Die Erhebung über Haushaltsabfälle ist eine Sekundärstatistik; die Daten werden den Länderabfallbilanzen entnommen. Die obersten Landesabfallbehörden übermitteln ihre Angaben mittels standardisiertem Fragebogen an die zuständigen Statistischen Ämter der Länder. Dort werden die Daten erfasst und geprüft. Danach erfolgt die Weiterleitung der Länderergebnisse an das Statistische Bundesamt, das aus den Länderergebnissen das Bundesergebnis zusammenstellt. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Es werden keine Imputationsmethoden bei der Erhebung der Haushaltsabfälle angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen Statistischen Ämter der Länder telefonisch oder per Mail bei den obersten Abfallbehörden nach. Da es sich bei der Erhebung um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei diesen Erhebungen gibt es keine saisonbedingten Effekte und somit werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Da es sich bei beiden Erhebungen um Statistiken mit wenigen Fällen und wenigen Erhebungsmerkmalen handelt, ist der Aufwand für die Auskunftspflichtigen als gering einzuschätzen. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse der Erhebung als genau zu bewerten. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Fehlerquellen wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen und eine sorgfältige Datenerfassung entgegengewirkt. Zur Plausibilitätsüberprüfung werden unter anderem Vorjahresvergleiche durchgeführt. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Zeitspanne zwischen dem Ende des Berichtszeitraumes und der Veröffentlichung erster vorläufiger Ergebnisse auf Bundesebene beträgt bei der Erhebung in der Regel 12 Monate. Aufgrund des frühen Veröffentlichungstermins, kann es allerdings sein, dass die zur Verfügung gestellten Daten noch revidiert werden. In der Regel erfolgen dann meist nur geringfügige oder gar keine Korrekturen, so dass bereits die vorläufigen Ergebnisse als sehr zuverlässig angesehen werden können. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten Berichtsjahren gab es bei der Erhebung keine nennenswerten Verzögerungen. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit In allen Bundesländern werden die gleichen Merkmale bzw. Abfallarten befragt und ausgewiesen. Allerdings kann die Vergleichbarkeit des spezifischen Abfallaufkommens (Aufkommen kg pro Kopf) auf Länderebene aus folgenden Gründen eingeschränkt sein: - Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle: Aufgrund der regional unterschiedlichen Organisation der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung enthalten die Haushaltsabfälle in unterschiedlichem Maße auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (sogenannten Geschäftsmüll). - Unterschiedliche Ausgestaltung der Abfallsammlung: Die Abfallsammlung wird von den örE unterschiedlich ausgestaltet. Ausschlaggebend hierfür sind neben der Siedlungsstruktur auch die regional unterschiedliche Verfügbarkeit von Entsorgungsangeboten sowie kommunalpolitische Entscheidungen. Unterschiedliche Arten von Hol- und Bringsystemen (insbesondere bei Grünschnitt, Glas, Papier), mögliche Zusatzkosten für häufigere Leerungen sowie die Gewährung von Rabatten für Eigenkompostierer oder Gutschriften für Papiersammlungen beeinflussen das Abfallaufkommen je Abfallart. - Einsammlungen durch gemeinnützige Organisationen und privatwirtschaftliche Unternehmen: Neben den örE sammeln auch gemeinnützige Organisationen und privatwirtschaftliche Unternehmen Abfallfraktionen ein, die den Haushaltsabfällen zugerechnet werden. Diese Abfallmengen werden nicht in allen Fällen in die Abfallbilanzen der örE einbezogen. - Bevölkerungszahl: Bei der Betrachtung des Pro-Kopf-Abfallaufkommens ist zu berücksichtigen, dass Abfall auch von Personen erzeugt wird, die nicht zu dem für die Durchschnittswertbildung herangezogenen Einwohnerbegriff zählen (z. B. Stationierungsstreitkräfte, Zweitwohnsitze). Die Pro-Kopf-Werte werden damit überhöht ausgewiesen. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Für die Erhebung reicht die vorliegende Zeitreihe von 2003 bis zum gegenwärtigen Berichtsjahr. Die Daten der einzelnen Jahre sind gut miteinander vergleichbar. In der vorliegenden Zeitreihe sind bis auf die Elektroaltgeräte bislang keine Änderungen aufgetreten, die Auswirkungen auf die zeitliche Vergleichbarkeit haben. Elektroaltgeräte: Seit dem 24. März 2006 sind nach dem "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten" (ElektroG) die Produzenten von Elektro- und Elektronikgeräten für die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte verantwortlich (Prinzip der Produktverantwortung). Die Sammlung der Geräte aus privaten Haushalten findet zum Teil weiter durch die Kommunen statt, zum Teil nehmen aber auch Händler und Produzenten Altgeräte zurück. Die örE sind zur Ermittlung und Berichterstattung der kategorienbezogenen Daten über die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte an die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) nur dann verpflichtet, sofern sie die Geräte eigenständig verwerten. Die EAR koordiniert als Gemeinsame Stelle der Produzenten die Abholung und Entsorgung der übrigen Geräte. Den obersten Abfallbehörden der Länder liegen derzeit für die Berichtsjahre ab 2006 keine bundeseinheitlichen Mengen aus der Abholkoordination der EAR für Elektroaltgeräte vor. Auf eine Ausweisung dieser Abfälle wird daher für diese Berichtsjahre verzichtet. Berechnung der einwohnerspezifischen Abfallmengen: Die Berechnung der einwohnerspezifischen Abfallmengen (Kilogramm pro Kopf) erfolgte bis zum Berichtsjahr 2023 einheitlich nach dem Bevölkerungsstand zum 31.12. des jeweiligen Berichtsjahres. Ab dem Berichtsjahr 2024 wird für die Berechnung der einwohnerspezifischen Abfallmengen (Kilogramm pro Kopf) die durchschnittliche Bevölkerung des jeweiligen Berichtsjahres zugrunde gelegt. Bis einschließlich Berichtsjahr 2010 lagen den Berechnungen die auf Basis der Volkszählung 1987 (Westen) bzw. 1990 (Osten) fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen zugrunde, ab Berichtsjahr 2011 bis einschließlich Berichtsjahr 2023 diejenigen auf Basis des Zensus 2011. Aufgrund der Tatsache, dass die Zensusergebnisse 2011 für alle Bundesländer geringere Bevölkerungszahlen auswiesen, fielen die Pro-Kopf-Werte entsprechend höher aus als bei einer Berechnung mit den Bevölkerungszahlen aus der Fortschreibung auf Basis früherer Zählungen. Ab dem Berichtsjahr 2024 wird für die Berechnung der Pro-Kopf-Abfallmengen die Durchschnittsbevölkerung auf Basis des Zensus 2022 verwendet. Diese durchschnittlichen Bevölkerungszahlen fallen für die meisten Bundesländer geringer aus als die auf Basis des Zensus 2011 bis zum Berichtsjahr 2023 fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Berichtsjahres. Die mit diesen durchschnittlichen Bevölkerungszahlen errechneten Pro-Kopf-Abfallmengen fallen für diese Bundesländer daher höher aus als bei einer Berechnung mit den Bevölkerungszahlen aus der Fortschreibung auf Basis früherer Zählungen. Entsprechend sind die Pro-Kopf-Angaben für die Bundesländer, bei denen eine höhere Bevölkerungszahl festgestellt wurde, niedriger als bei einer Berechnung mit den Bevölkerungszahlen aus der Fortschreibung auf Basis früherer Zählungen. Die Bevölkerungszahlen können in GENESIS-Online unter dem Statistik-Code 12411 abgerufen werden. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Die Erhebung erfasst die Abfallarten, die als überwiegend haushaltstypisch definiert wurden (z. B. Hausmüll, Sperrmüll, Verpackungen, Garten- und Parkabfälle) und bei den privaten Haushalten anfallen und im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr, durch private und gemeinnützige Sammlungen und von Dualen Systemen eingesammelt werden. Die Erhebung der Abfallentsorgung nach § 3 Absatz 1 UStatG richtet ihr Augenmerk auf die Entsorgung der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle und erfasst unter anderem ebenfalls Haushaltsabfälle, schließt aber die im Gewerbe entstandenen hausmüllähnlichen Abfälle ein. Letztere werden in der Regel nicht den örE überlassen, sondern privatwirtschaftlich entsorgt. Die Menge der an Entsorgungsanlagen angelieferten Haushaltsabfälle ist also größer als die bei den privaten Haushalten eingesammelten Haushaltsabfälle. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Die Resultate der Erhebung dienen als Input für weitere Berechnungen, z. B. Umweltgesamtrechnung, Indikatoren, Eurostat-Datenbanken und Datenlieferung gemäß EU-Abfallstatistikverordnung sowie Abfallrahmenrichtlinie. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: In der Regel werden die Ergebnisse der Erhebung jährlich in Form einer Pressemitteilung der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt. Veröffentlichungen: Datenreihen zu der Erhebung ab dem Berichtszeitraum 2004 finden Sie in der GENESIS-Online-Datenbank. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32121 abgerufen werden. Tiefer gegliederte Länderergebnisse können über die Homepage des jeweiligen Landesamtes oder in der "Regionaldatenbank" (www.regionalstatistik.de) abgerufen werden. Datenreihen ab dem Berichtszeitraum 2004 zum Pro-Kopf-Aufkommen an Haushaltsabfällen sind im Regionalatlas (regionalatlas.statistikportal.de) abrufbar. Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. Sonstige Verbreitungswege: Die Statistischen Ämter der Länder publizieren eigene Ergebnisse für ihr Bundesland bezüglich der Erhebung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung. Diese können über die Webseite des jeweiligen Landesamtes abgerufen werden. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: www.destatis.de Zugangsmöglichkeiten: Die Ergebnisse sind nach Veröffentlichung frei zugänglich. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt: www.destatis.de/kontaktformular © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2026

Verpackungsrecht

„Hersteller“ ist derjenige Vertreiber, der erstmals gewerbsmäßig in oder nach Deutschland eine Verpackung in Verkehr bringt. Verpackungen sind grundsätzlich aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse, die mit Ware gefüllt sind und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden. Die Begriffsbestimmung der „Verpackung“ wird durch in der Anlage zum Verpackungsgesetz aufgeführte Kriterien ergänzt. Die Einhaltung der Vorschriften wird ggf. mit Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt, zudem können Verstöße als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden. Vor dem ersten Inverkehrbringen von mit Ware befüllten Verpackungen sind alle Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister LUCID registrieren zu lassen. Die Registrierungspflicht gilt für Verpackungen mit und ohne Systembeteiligungspflicht. Nicht systembeteiligungspflichtig sind z.B. Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen. Systembeteiligungspflichtig sind Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Zu den privaten Endverbrauchern gehören neben den privaten Haushalten auch die sogenannten vergleichbaren Anfallstellen wie beispielsweise Restaurants, Hotels, Krankenhäuser, Schulen usw. Unter bestimmten Bedingungen gehören auch handwerks- und landwirtschaftliche Betriebe dazu. Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich nicht nur registrieren zu lassen, sondern auch zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme bzw. zur Finanzierung des Recyclings vor dem Inverkehrbringen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen, die die getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern sicherstellen. Nach Vertragsschluss mit einem Systembetreiber der Wahl hat der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen regelmäßige Meldungen zu den Verpackungsmengen beim Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID zu machen. Daneben sind Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihrem Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu hinterlegen, sofern mindestens eine der im Verpackungsgesetz genannten Verpackungsmengen überschritten wurde oder eine behördliche Anordnung zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung erteilt wird. Die Vollständigkeitserklärung ist durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (EU-Verpackungsverordnung) Hinweis: Die Regelungen der EU-Verpackungsverordnung sind ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich und anwendbar. Registerführung und Entgegenahme von Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweisen und Meldungen der Systeme Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) Überwachung der Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Hinterlegungspflicht der Hersteller Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) Verpackungsrecht Weitere Informationen Wertstoffe aus Metall, Kunststoff, Verbunden, Glas, Papier, Pappe und Karton Weitere Informationen

Seawater carbonate chemistry, mortality, tissue trace metal and metabolomic data from a chronic ocean alkalinity enhancement exposure experiment with the European flat oyster Ostrea edulis

Adult European flat oysters (Ostrea edulis) were exposed in indoor mesocosms to two contrasting approaches for ocean alkalinity enhancement (OAE): dissolved alkalinity addition using NaOH and CaCl2, and olivine-based coastal enhanced silicate weathering, each targeting a total alkalinity increase of +250 or +500 µmol/kg over unamended seawater. An alkalinization phase (17 April to 19 June 2024) established the target total alkalinity in each treatment tank before oysters were introduced for a subsequent chronic exposure phase (8 May to 10 July 2024). Seawater pH and total alkalinity, salinity, temperature, dissolved oxygen, chlorophyll a, suspended particulate matter and ammonia were monitored throughout both phases, alongside oyster mortality. Full carbonate system parameters (CO2, HCO3-, CO32-, dissolved inorganic carbon, pCO2 and the aragonite and calcite saturation states) were calculated from the measured pH, total alkalinity, salinity and temperature using the seacarb package in R. At the end of the chronic exposure, oyster gill, mantle and hepatopancreas tissue was sampled for trace metal accumulation (nickel, chromium and cobalt) by ICP-OES, gill and mantle tissue for untargeted polar metabolite profiling by ¹H-NMR spectroscopy, and labial palps tissue for glycogen quantification. A separate short-term feeding experiment (12 to 21 November 2024) tested whether the shellfish diet used to feed the oysters (Reed Mariculture SD1800) contributes to the total alkalinity increase observed in the treatment tanks, independent of the OAE treatments. This submission bundles nine related data tables from this study; an individual, table-specific abstract accompanies each file in the file description.

Gesammelte/zurückgenommene Verpackungen: Bundesländer, Jahre, Art des Verpackungsmaterials

Teil der Statistik "Erh. systembeteiligungspflichtiger Verpackungen" Raum: Gesammelte/zurückgenommene Verpackungen 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (EBV) (EVAS-Nr. 32181). 1.2 Grundgesamtheit Grundgesamtheit ist die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erhebungseinheit ist die ZSVR. Darstellungseinheiten sind zum einen die erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Tonnen differenziert nach Verpackungsmaterial Glas, Papier, Pappe, Karton (PPK), Leichtverpackungen (LVP) und sonstige Materialien, zum anderen die gesammelten/zurückgenommenen Verpackungsabfälle bei privaten Endverbrauchern in Tonnen differenziert nach den genannten Verpackungsmaterialien und nach ihrem Verbleib. 1.4 Räumliche Abdeckung Die Erhebung wird für das gesamte Bundesgebiet durchgeführt. Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt für das Bundesgebiet und die Bundesländer ausgewiesen. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 2022 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10 - 23) in der jeweils geltenden Fassung - Europäische Union: Eigenmittel-Verordnung 2021/770 vom 30. April 2021 (ABl. L 165 vom 11.05.2021, S. 15 - 24) in der jeweils geltenden Fassung - Bundesrepublik Deutschland: Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 05. Juni 2017 (BGBI. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Nach § 16 BStatG müssen erhobene Einzelangaben grundsätzlich geheim gehalten werden. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Bei der EBV werden von der datenmeldenden Stelle ZSVR keine Einzelangaben an das Statistische Bundesamt übermittelt. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Bei der Sekundärerhebung EBV werden aggregierte Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt. Da im übermittelten Datensatz kein Rückschluss auf Einzelangaben möglich ist, kommen Geheimhaltungsverfahren nicht zum Einsatz. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung obliegt der ZSVR, die für die Zusammenstellung der Primärdaten zuständig ist. Das Statistische Bundesamt kann keine Aussage zu den durchgeführten Maßnahmen treffen. Das Statistische Bundesamt und die Statistischen Landesämter überprüfen die übermittelten und durch die ZSVR aufbereiteten Sekundärdaten auf Plausibilität durch einen Vergleich mit einschlägigen Ergebnissen aus anderen Erhebungen, die unter Punkt 7 "Kohärenz" benannt sind. Festgestellte Auffälligkeiten werden an die ZSVR kommuniziert. Das Statistische Bundesamt diskutiert in regelmäßigen Besprechungen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sowie dem Umweltbundesamt (UBA) den Beitrag der Sekundärdaten zur Berichterstattung über Verpackungsabfälle an die Europäische Union. 1.9.2 Qualitätsbewertung Unter Beachtung der Erläuterungen unter Punkt 4 "Genauigkeit und Zuverlässigkeit" wird die Qualität der Ergebnisse insgesamt als hoch bewertet. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Jährlich wird bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) die Menge der erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und die Menge der gesammelten/zurückgenommenen Abfälle aus systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Tonnen, differenziert nach Materialart, erfragt. Die gesammelten/zurückgenommenen Verpackungsabfälle, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, werden zudem gegliedert nach Bundesländern erfragt. 2.1.2 Klassifikationssysteme Es werden keine Klassifikationssysteme verwendet. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Branchenlösung: Branchenlösungen sammeln systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei den den privaten Haushalten gleichgestellten Anfallstellen ein. Sie übernehmen somit die Pflichten der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, diese zurückzunehmen und sie einer entsprechenden Verwertung zuzuführen. Dafür müssen bei allen Anfallstellen geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet werden (vgl. § 8 Absatz 1 VerpackG). Endverbraucher: Nach VerpackG ist ein Endverbraucher derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt (§ 3 Absatz 10 VerpackG). Private Endverbraucher: Nach VerpackG sind private Endverbraucher private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können (§ 3 Absatz 11 VerpackG). Hersteller: Hersteller im Sinne des VerpackG bringen mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bzw. führen Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des VerpackG ein (vgl. § 3 Absatz 14 VerpackG). Hierzu können beispielsweise Produzenten, Importeure, Online- und Versandhändler und Vertreiber von Serviceverpackungen gehören. Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Deutschland erstmals in Verkehr bringen, müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren. Das Verpackungsregister wird von der ZSVR betrieben. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich des VerpackG mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist (§ 3 Absatz 9 VerpackG). Erstmals in Verkehr bringen bezeichnet, dass ein Hersteller die unbefüllten oder befüllten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gewerbsmäßig - herstellt, - befüllt, - verkauft oder - importiert und erstmalig auf dem Markt bereitstellt. Recycling: Recycling ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden (z. B. Metall- und Papierrecycling, Rückgewinnung von Chemikalien). Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein (Kompostierung), aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. Die Abgabe zum Recycling von Verpackungsabfällen wird differenziert erfasst nach Abgabe zum Recycling - in Deutschland, - in einem anderen EU-Mitgliedsstaat und - außerhalb der EU. Energetische Verwertung: Dies schließt die Verbrennung mit energetischer Verwertung und die Aufarbeitung von Abfällen zur Verwendung als Brennstoff oder zu anderen Mitteln der Energieerzeugung ein. Systeme: Systeme sind nach § 3 Absatz 11 VerpackG privatrechtlich organisierte juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Wahrnehmung der Produktverantwortung der beteiligten Hersteller beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallenden restentleerten Verpackungen flächendeckend erfassen und einer Verwertung zuführen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen: Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind nach § 3 Absatz 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Verpackungsmaterial: Beim Material, aus dem Verpackungen bestehen, wird unterschieden zwischen - Glas - Papier, Pappe, Karton (PPK) - Leichtverpackungen (LVP) insgesamt davon: - Eisenmetalle - Aluminium - Getränkekartonverpackungen - Sonstige Verbundverpackungen - Kunststoff - Sonstige Materialien: Alle weiteren Verpackungsmaterialien, die nicht aus den bereits genannten Materialien bestehen, z. B. Holz. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt, das Umweltbundesamt sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Verpackungsdaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt im Abstand von mehreren Jahren der Fachausschuss Umwelt/Umweltökonomische Gesamtrechnungen beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale in § 5a Absatz 1 UStatG festgelegt. Hierzu zählen: 1.) Materialart und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 8 VerpackG, 2.) Materialart und Menge der Verpackungsabfälle, die bei den privaten Endverbrauchern nach § 3 Absatz 11 VerpackG von den Systemen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 VerpackG gesammelt oder von den Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 VerpackG zurückgenommen worden sind, gegliedert nach Ländern, 3.) Verbleib und Entsorgung der Verpackungsabfälle nach Nummer 2. Die EBV ist eine zentrale Sekundärerhebung. Die Daten zu den Erhebungsmerkmalen werden vom Statistischen Bundesamt bei der ZSVR erhoben. Für die Erhebung besteht nach § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG Auskunftspflicht. Nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a UStatG ist die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des VerpackG auskunftspflichtig. Die Datenmeldung der ZSVR zu den Erhebungsmerkmalen Materialart und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen basiert auf den Mengenmeldungen von Herstellern, die im Verpackungsregister LUCID registriert und zur jährlichen Mengenmeldung verpflichtet sind. Die Pflege des Berichtskreises der Hersteller, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, liegt in der Zuständigkeit der ZSVR. Die Datenmeldung der ZSVR zu den Erhebungsmerkmalen Materialart und Menge der Verpackungsabfälle, die bei den privaten Endverbrauchern gesammelt bzw. durch Branchenlösungen zurückgenommen werden, und der Verbleib dieser Verpackungsabfälle basieren auf Mengenstromnachweisen, die von den Systemen bzw. den Branchenlösungen der ZSVR schriftlich vorgelegt werden. Die Mengen aus den Branchenlösungen sind in der Datenlieferung der ZSVR an das Statistische Bundesamt nicht enthalten. Anteilig liegen diese unter 1% und sind nicht Teil der vollautomatisierten Berichtslinie innerhalb der Prüfprozesse. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Vorbereitung zur Datengewinnung erfolgt beim Statistischen Bundesamt durch Bereitstellung und Pflege der Erhebungsunterlagen und der Erfassungsprogramme an die ZSVR. Die Daten werden von der ZSVR über das Online-Meldeverfahren .CORE übermittelt. Details zur Datenmeldung der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die im Verpackungsregister LUCID registriert sind, werden auf der Homepage der ZSVR beschrieben: https://www.verpackungsregister.org/systembeteiligung-und-datenmeldung/datenmeldung [letzter Zugriff am 06.02.2025]. Details zu Mengenstromnachweisen, die von den Systemen und Branchenlösungen an die ZSVR vorzulegen sind, werden in den "Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme" zur Prüfung der Erfüllung der Nachweispflichten der Systeme im Rahmen des Mengenstromnachweises gemäß § 17 Absatz 2 VerpackG und in den "Prüfleitlinien Branchenlösungen" zur Prüfung der Erfüllung der Nachweispflichten im Rahmen der Anzeige als Branchenlösung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 und der Prüfung des Mengenstromnachweises gemäß § 17 Absatz 2 VerpackG in der jeweils geltenden Fassung beschrieben. Anschließend übermittelt die ZSVR die aufbereiteten und aggregierten Daten aus dem Verpackungsregister an das Statistische Bundesamt. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Die Daten werden dem Statistischen Bundesamt in Form eines definierten Datensatzes von der ZSVR zur Verfügung gestellt. Die übermittelten Sekundärdaten werden im Statistischen Verbund hinsichtlich Auffälligkeiten im Austausch mit der datenerhebenden Stelle ZSVR auf Plausibilität geprüft. Beim Statistischen Bundesamt erfolgt lediglich eine tabellarische Aufbereitung der aggregierten Daten zwecks Veröffentlichung. Imputationen, Gewichtungen, Hochrechnungen oder andere Verfahren dieser Art werden nicht angewendet. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Eine Preis- und Saisonbereinigung oder andere Analyseverfahren finden nicht statt. 3.5 Beantwortungsaufwand Zum Beantwortungsaufwand liegen derzeit keine Informationen vor. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Die Ergebnisse für die Gesamtmenge der in der Bundesrepublik in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie für die Menge der gesammelten/zurückgenommenen Verpackungsabfälle, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, basieren auf Angaben der ZSVR. Unter Beachtung der Ausführungen unter Punkt 4.3 "Nicht-Stichprobenbedingte Fehler" ist davon auszugehen, dass die Angaben aufgrund der Auskunftspflicht sowie der einheitlichen und konsistenten Datenerhebung durch die ZSVR eine gute Aussagekraft besitzen. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Vollerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Systematische Fehler durch Mängel in der Erfassungs-/ Auswahlgrundlage: Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unterabdeckung. Verzerrungen durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten und Merkmale: Die Erfassung der Mengenströme konzentriert sich auf die drei Materialfraktionen Glas/Papier, Pappe, Karton (PPK)/Leichtverpackungen (LVP). Das Statistische Bundesamt erhebt bei den LVP zudem Unterpositionen (Eisenmetalle, Aluminium, Getränkekartonverpackungen, sonstige Verbundverpackungen, Kunststoffe). Diese Unterpositionen können derzeit überwiegend nicht ausgewiesen werden. Lediglich in zwei Bundesländern, in denen es keine "gelben Säcke" mehr gibt (Baden-Württemberg und Bayern), muss der entsprechende Abfall zu Sammelhöfen/Wertstoffhöfen gebracht werden. Hier können die Abfälle in Behälter für Kunststoffe oder Weißblech einsortiert und von den Wertstoffhöfen als Unterpositionen gemeldet werden. Zu beachten ist allerdings, dass auch in diesen Fällen Mengenmeldungen ohne Aufteilung auf die Unterpositionen vorkommen. Für das erste Berichtsjahr 2022 ist insbesondere bei der Interpretation der Daten zu den gesammelten/zurückgenommenen Verpackungsabfällen daher zu beachten, dass die Angaben für Leichtverpackungen differenziert nach den erhobenen Unterpositionen lediglich aus zwei Bundesländern vorliegen. Die Daten der ZSVR zu gesammelten/zurückgenommenen Verpackungsabfällen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, basieren auf Mengenstromnachweisen der Systeme und Branchenlösungen. Die Gesamtmenge zu gesammelten/zurückgenommenen Verpackungen setzt sich aus Verpackungen und Nicht-Verpackungen zusammen. Bei der Papiersammlung über die Blaue Tonne oder Papiercontainer werden sowohl Verpackungspapier als auch Zeitungspapier, Büropapier etc. zusammen eingesammelt. Durch die gemeinsame Erfassung gibt es keine Zahlen, die ausschließlich eingesammelte/zurückgenommene Verpackungen aus PPK abbilden. Für die Darstellung des Verbleibs und der Entsorgung von eingesammelten/zurückgenommenen Verpackungsabfälle wird der Verpackungsanteil an der Sammlung auf Basis von Gutachten bestimmt. Verzerrungen durch Mess- und Aufbereitungsfehler: Bei den Daten zu gesammelten/zurückgenommenen Verpackungsabfällen aus haushaltsnaher Sammlung ist zu beachten, dass diese auch Fehlwürfe (z. B. Textilien, Essensreste) beinhalten können. 4.4 Revisionen Revisionen sind nicht vorgesehen. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden ca. 18 Monate nach Ende des Berichtsjahres (t + 18 Monate) veröffentlicht. Für das erste Berichtsjahr 2022 gab es aufgrund von inhaltlichen Plausibilitätsprüfungen Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Daten. Für die folgenden Berichtsjahre werden die Daten voraussichtlich pünktlich (t + 18 Monate) veröffentlicht. 5.2 Pünktlichkeit Für das erste Berichtsjahr 2022 gab es aufgrund von inhaltlichen Plausibilitätsprüfungen Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Daten. Für die folgenden Berichtsjahre werden die Daten voraussichtlich pünktlich (t + 18 Monate) veröffentlicht. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Es existiert keine Einschränkung der Vergleichbarkeit der Insgesamt-Ergebnisse, jedoch bei der räumlichen Vergleichbarkeit von Mengen der Verpackungsabfälle aus Leichtverpackungen differenziert nach einzelnen Unterpositionen. Gründe für die Einschränkung sind unter Punkt 4 beschriebenen. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Da die Erhebung für 2022 erstmalig durchgeführt wurde, liegen für in Verkehr gebrachte systembeteiligungspflichtige Verpackungen keine zeitlich vergleichbaren Daten vor. Für gesammelte/zurückgenommene Abfälle aus systembeteiligungspflichtigen Verpackungen liegen bis einschließlich Berichtsjahr 2020 vergleichbare Daten aus der eingestellten Erhebung VV vor. Die Vergleichbarkeit ist aufgrund unterschiedlicher Erhebungsmethoden eingeschränkt. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Daten zum Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und zur Entsorgung von Verpackungsabfällen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, werden auch in weiteren Statistiken erhoben. So ergeben sich Überschneidungen mit der Erhebung des Inverkehrbringens von Kunststofftragetaschen und Einwegkunststoffprodukten (EWI). Diese erfasst unter anderem das erstmalige Inverkehrbringen von sehr leichten Kunststofftragetaschen, Einweggetränkebechern und Einweglebensmittelverpackungen mit Kunststoffanteil, die nach Gebrauch typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen können und somit zu systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zählen. Weitere Überschneidungen ergeben sich teilweise mit Merkmalen aus den Erhebungen OERE und AE. Die genannten Erhebungen wenden jeweils andere Methoden an, weshalb ein Datenvergleich zu Verpackungsabfällen aus der EBV nur eingeschränkt möglich ist. Die verwendeten Methoden werden in den Qualitätsberichten zu den einschlägigen Erhebungen beschrieben. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Die Ergebnisse der Erhebung fließen auf nationaler Ebene in keine weiteren amtlichen Statistiken ein. Auf supranationaler Ebene werden sie für die Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle verwendet, welche wiederum die Basis für die Eigenmittelberichterstattung zu den nicht recycelten Kunststoffverpackungsabfällen bildet. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Die Daten werden nicht in Pressemitteilungen veröffentlicht. Veröffentlichungen: Die bundesweiten Ergebnisse der EBV werden auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) veröffentlicht. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32181 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. Sonstige Verbreitungswege: Sonstige Veröffentlichungen finden nicht statt. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Derzeit existieren keine Methodenpapiere. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. Zugangsmöglichkeiten: Die Ergebnisse der EBV werden allen Nutzern zum gleichen Zeitpunkt bekannt gemacht. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt: www.destatis.de/kontaktformular © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2025

Carbonate chemistry and river discharge dataset for the Elbe from incubation experiments and historical data records

This dataset provides carbonate chemistry and hydrological measurements supporting the analysis of the stability of alkalinity and carbon transport potential in the Elbe Estuary, northern Germany. It includes (1) results from laboratory incubation experiments using water samples from the Elbe conducted in 2023, (2) historical water chemistry monitoring records from multiple stations, and (3) monthly flow discharge measurements from the Neu Darchau gauging station. Experimental data were collected from the experiments varying salinity and seasonal conditions, and parameters measured include pH, temperature, and total alkalinity. Major ion concentrations (Na+, K+, Ca2+, Mg2+, Cl-, SO42-) were reconstructed from stoichiometry. The saturation states of calcite and aragonite, as well as pCO2, were calculated using the phreeqpython geochemical package. Historical data, covering carbonate chemistry and major ions at several stations and over multiple years, were collected from digitized sources and FGG Elbe. Together, this dataset facilitates the investigation of long-term trends in the carbonate system and carbon transport in the land ocean transition zone of the Elbe River.

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