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Untertägiger Versatz (Bergversatz)

Foto: LANUV/Dr. Michael Tiedt Als Bergversatz wird das Ausfüllen untertägiger Hohlräume von Bergwerken zur mechanischen Stabilisierung verstanden. Dabei können die Minimierung von Bergsenkungen an der Tagesoberfläche oder andere Zwecke angestrebt werden. Dabei kann auch Abfall als Versatzmaterial dienen. Der Bergversatz gilt als Maßnahme zur Abfallverwertung. Zwischen 1991 und 2004 wurde im Steinkohlenrevier im Ruhrgebiet der Versatz mit zum Teil hochbelasteten Sonderabfällen betrieben. Diese Technologie ist seit 2004 nicht mehr zulässig. Seit 2002 regelt die Versatzverordnung die Bedingungen, unter denen bergbaufremde Stoffe als Versatzmaterial verwendet werden dürfen. Danach dürfen hochbelastete Abfälle nur noch in Salzbergwerken und bei Vorliegen eines Langzeitsicherheitsnachweises versetzt werden. In anderen Bergwerken ist nur der Versatz mit relativ gering belasteten Abfällen zulässig. In Nordrhein-Westfalen gibt es lediglich ein Bergwerk, in dem gering belastete Abfälle versetzt werden. Es handelt sich dabei um die Eisenerzgrube Wohlverwahrt-Nammen in Porta Westfalica. Mit dem Ausstieg aus dem Steinkohlenbergbau wird die Sicherung aufgegebener Schächte zu einer wichtigen Aufgabe. Auch hier kommen gering belastete, mineralische Abfälle zum Einsatz. Zuständig für die Genehmigung von Versatzmaßnahmen ist die Bergbehörde; in Nordrhein-Westfalen ist dies die Bezirksregierung Arnsberg, die in Angelegenheiten des Bergrechts landesweit zuständig ist. Anders als der Bergversatz dienen Untertagedeponien nicht der Verwertung sondern der Beseitigung von Abfällen. Sie dürfen nur in Salzlagerstätten eingerichtet werden. In Nordrhein-Westfalen gibt es keine Untertagedeponie.

Überprüfung der Grenzwerte von Metallen in Abfällen, bei deren Überschreitung eine Verwertung mit Metallrückgewinnung der einfachen Abfallverwertung im Versatz oder auf Deponien vorgeht

Die VersatzV enthält in der Anlage 1 Konzentrationsgrenz-werte für die Metalle Zink, Blei, Kupfer, Zinn, Chrom, Nickel und Eisen, oberhalb deren der Versatz der Abfälle nicht erlaubt ist, wenn die Gewinnung der Metalle technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die DepV nimmt auf diese Grenzwerte bzgl. der Abfallverwertung auf Deponien ebenfalls Bezug. Durch eine angemessene Reduzierung der vorgegebenen Konzentrationsgrenzwerte, die als Ergebnis des Forschungsvorhabens vorgeschlagen werden sollen, könnten im Sinne des Ressourcenschutzes vermehrt Metalle aus Abfällen zurückgewonnen werden. Plausible Vorschläge sollen auf folgende Untersuchungen gestützt werden: - Identifizierung aller mengenmäßig relevanten Abfallarten (gefährliche und nicht gefährliche) mit relevanten erhöhten Metallgehalten und Bestimmung der jeweiligen Mengen mit bestimmten Metallgehaltsspannen - Identifizierung von Abfallarten mit hohen Metallgehalten, die aber nur in geringeren Mengen anfallen - Darlegung der jeweiligen Bindungsformen der Metalle in den Abfällen und Benennung der möglichen Aufbereitungsverfahren einschließlich dafür vorhandener Kapazitäten; Schätzung der Gewinnungskosten bei verschiedenen Ausgangskonzentrationen; Vergleich mit den Marktpreisen -Bestimmung der Gewinnungswürdigkeit der mit dem Hauptmetall vergesellschafteten Metalle - Schätzung der jährlich zusätzlich rückgewinnbaren Metallmengen im Vergleich zur Verbrauchsmenge (aus Produktion und Import) - unter Berücksichtigung der Klausel 'soweit die Rückgewinnung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist' - - Ökologische Bewertungen der Metallrückgewinnung unter Berücksichtigung vorhandener Studien - Diskussion der Aufnahme weiterer rückgewinnbarer Metalle in die Vorschriften und Informationsermittlung.

Erarbeitung von Kriterien und Beurteilung von Verwertungswegen metallhaltiger mineralischer Abfälle im Zusammenhang mit der Vorrangregelung einer hochwertigen Verwertung in der Versatzverordnung

In Deutschland fallen eine Vielzahl industrieller Abfälle mit z.T. noch beträchtlichen Konzentrationen an Wertmetallen an. Bei diesen Abfällen kommen ab bestimmten Wertmetallgehalten nur teilweise Rückgewinnungsverfahren zum Einsatz. Häufig werden diese Abfälle nach einer Behandlung als Sonderabfall abgelagert oder als bergbaufremde Materialien beim bergbaulichen Versatz verwendet. Die Versatzverordnung hat für Abfälle mit bestimmten Metallgehalten den Vorrang des Recyclings festgelegt. Mit dem Vorhaben soll eine Übersicht über Recyclingverfahren für die geregelten metallhaltigen Abfälle erarbeitet werden. Dazu sollen vorrangig Metallgehalte von Abfällen, die Schadlosigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Verwertungswege berücksichtigt werden. Eine solche Übersicht ist Voraussetzung für die Umsetzung des Recyclingvorrangs durch die Vollzugsbehörden.

Komplettierung der Datenbasis zur Modellierung der Schwermetallmobilisierung in salinaren Systemen (KODA)

Gemäß den Ausführungen in der Deponieverordung (DepV, 2002) und der Versatzverordnung (VersatzV, 2002) ist für untertägige Deponien bzw. Versatzanlagen ein Langzeitsicherheitsnachweis zu führen. Zu den Basisinformationen gehören Angaben zur Konzentration und zum Mobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe. Dazu sind Untersuchungen zum Reaktionsverhalten der Abfälle im Falle des Zutritts von Wasser und salinaren Lösungen mit den Schwerpunkten Löslichkeitsverhalten, Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage und Wechsel-wirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein durchzuführen. Allgemeine Aussagen für ein ganzes potentielles Abfallspektrum sind allein aufgrund von Laboruntersuchungen einzelner Abfallproben nicht zu gewinnen. Für die Voraussage von Schadstoffmobilisierungen und Abfall/Wirtsgesteins-Wechselwirkungen sind Ansätze auf kombinierter experimenteller und theoretischer Basis erforderlich. Entsprechende Methoden wurden in den vergangen Jahren erfolgreich entwickelt und beruhen auf theoretischer Seite auf dem Instrument der geochemischen (thermodynamischen) Modellierung.Diese benötigt stoffspezifische Parameter, mit denen sich die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Schadstoffe in den auftretenden Formationslösungen beschreiben lassen. In salinaren Systemen gelingt ein solcher Ansatz nur bei Anwendung der von spezifischen Ionenwechselwirkungskoeffizienten nach PITZER. Für viele umweltrelevante chemische Stoffe liegen entsprechende Informationen jedoch noch nicht in ausreichendem Maße und in ausreichender Qualität vor. Ziel der Arbeiten ist die Komplettierung der seitens der GRS und anderer Institutionen in Angriff genommenen qualitätsgesicherten und in sich konsistenten thermodynamischen Datenbasis. Mittlerweile liegen Datensätze für eine Reihe von Schadstoffen vor, bzw. werden im Zuge laufender Vorhaben entwickelt: Selen, Kupfer, Nickel, Chrom, Zink, Blei und Cadmium. Sie enthalten Löslichkeitskonstanten für schadstoffhaltige Festphasen, Komplexbildungskonstanten und Pitzer-Ionenwechselwirkungskoeffizienten zur Beschreibung salinarer wäßriger Systeme. Die Schwerpunkte dieses Vorhabens werden Arbeiten zur den thermochemischen Eigenschaften von Lösungen und Feststoffen mit Kupfer(I,II), Nickel(II), Chrom(III, VI), Mangan(II), Kobalt(II), Arsen(III,V), und Quecksilber(II) sein. Hierfür werden verschiedene analytisch-chemische und spektroskopische Verfahren herangezogen.

Verordnung zur Änderung der VersatzV und zur Zweiten Änderung der DeponieV

BGBl. I, Nummer 44, Seite 2190 In Kraft getreten am 25.08.2004 Die Bundesregierung beschloß in der Kabinettsitzung am 24. März 2004 die Verordnung zur Änderung der Versatzverordnung und zur Zweiten Änderung der Deponieverordnung. Mit der Änderung der Versatzverordnung (Artikel 1) greift die Bundesregierung den Verordnungsentwurf des Bundesrates vom 26. September 2003 (BRat-Drucksache 496/03 Beschluss) zur Änderung der Versatzverordnung auf. Durch eine Fußnote in der Tabelle 1a der Anlage 2 zur Versatzverordnung soll klargestellt werden, dass in berechtigten Fällen eine Aussetzung beziehungsweise Überschreitung der Parameter TOC und Glühverlust möglich sein soll. Somit wird die Zulassung von grundsätzlich versatzgeeigneten Abfällen ermöglicht, die nur analytisch bedingt einen relevanten Organikgehalt vorspiegeln. Die zweite Änderung der Deponieverordnung (Artikel 2) dient der Klarstellung und Ausräumung von Regelungsunstimmigkeiten in der Deponieverordnung. Durch Änderung von Pragraf 25 und Anhang III werden zwei offenbare Unrichtigkeiten berichtigt, die sich bei der Veröffentlichung der Deponieverordnung gegenüber der von der Bundesregierung am 13. März 2002 beschlossenen Fassung ergeben haben. Der Bundesrat billigte am 9. Juli 2004 den Verordnungsentwurf.

Ableitung von Kriterien zur Beurteilung einer hochwertigen Verwertung gefährlicher Abfälle

„Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben“ heißt es in § 5 Abs. 2 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) von 1994. Damit wird neben der allgemeinen Hierarchie Vermeidung-Verwertung-Beseitigung auch innerhalb der Verwertung eine Unterscheidung in mehr oder weniger hochwertige Verwertungen gemacht.

Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage

Die Versatzverordnung ist ein weiterer Baustein in der Strategie zur Förderung der schadlosen und hochwertigen Verwertung von Abfällen. Nach der Gewerbeabfallverordnung, der Novelle der Altölverordnung und der Altholzverordnung werden der Abfallwirtschaft mit der Versatzverordnung weitere klare Rahmenbedingungen gesetzt. Die Bundesregierung zieht damit auch die Konsequenzen aus den Erfahrungen, dass die bisherigen rechtlich nicht verbindlichen Empfehlungen für den Bergversatz häufig nicht konsequent angewendet werden. Rechtsverbindliche Spielregeln liegen im Interesse der Ökologie, sind Basis für Investitionssicherheit und Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb.

Grundwasserschutz

Zum Erhalt der natürlichen Grund- und Quellwasserbeschaffenheit, ihrer Bedeutung für schutzwürdige grundwasserabhängige Feuchtgebiete, Quellökosysteme und Flüsse, sowie insbesondere zum generationsübergreifenden Erhalt der Nutzbarkeit der Grundwasserleiter als wichtige Trinkwasser-, Mineralwasser- und Heilwasservorkommen sind umfassende und vorausschauende Maßnahmen des vorsorgenden Grundwasserschutzes erforderlich. Hier greifen verschiedene Rechtsbereiche ineinander: Grundwasserverordnung des Bundes (GrwV 2010, zuletzt geändert 2022) , Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV 2017) , Düngeverordnung und Düngemittelgesetz, Mantelverordnung Artikel 1 und 2: Verwertung von Ersatzbaustoffen: Ersatzbaustoffverordnung des Bundes , Bodenschutz und Altlasten (Bundes-Bodenschutzverordnung) , Deponien ( Deponieverordnung ), Kreislaufwirtschaft, Regelungen zur Ausbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen ( AbfKlärV ), EU-Bauprodukteverordnung (BauPVO): (EU) Nr. 305/2011 und 2024/311, Bergversatz (Versatzverordnung) Abbildung: Grundwasserschutz – Rechtsbereiche (Quelle: Böhme M.; Das Geringfügigkeitskonzept als Grundlage für das Zusammenspiel von Grundwasser- und Bodenschutz sowie Abfallwirtschaft. BMU, 2012) Die Anforderungen zum Schutz des Grundwassers vor schädlichen Veränderungen sind teilweise eng mit den Anforderungen und Beurteilungsmethoden im Bereich Bodenschutz verbunden.  Die Bundesbodenschutzverordnung findet bei der Betrachtung von durchwurzelten Bodenbereichen Anwendung. Sie wurde als Artikel 2 in die Mantelverordnung des Bundes integriert (BGBl vom 16.7.2021). Die Ersatzbaustoffverordnung regelt komplementär das Einbringen von Bodenmaterial und mineralischen Abfällen aus Baugewerbe und Industrie in technische Bauwerke. Sie schlägt damit die Brücke zwischen Grundwasserschutz und Kreislaufwirtschaft , und ist als Artikel 1 ebenfalls in der genannten Mantelverordnung enthalten. Für den Grundwasserschutz von Belang sind Regelungen zu Standortbedingungen, bei denen Informationen über Grundwasserstände, Wasserschutzgebiete und Deckschichtenbeschaffenheit einfließen. Das LANUK entwickelt ein Fachinformationssystem zur Hilfestellung bei der Ermittlung der Standortbedingungen für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und Bodenmaterial. Eine Veröffentlichung ist für Ende 2027 geplant. Weitere Informationen unter Infoseite Einbaucheck NRW . Grundlagen für die zu stellenden Anforderungen des Grundwasserschutzes sind die EG-Wasserrahmenrichtlinie, die EU-Grundwasserrichtlinie (Richtlinie zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung). Diese werden national durch das Wasserhaushaltsgesetz und die Grundwasserverordnung umgesetzt. Die Grundwasserverordnung wurde im Jahr 2022 novelliert. Der bisherige Schwellenwert von 50 mg/L für Nitrat gilt seither für die Nitrateintragskonzentration (Nitratkonzentration vor der Denitrifikation im Grundwasser). Für alle Grundwassernutzungen und menschlichen Tätigkeiten, von denen räumlich und mengenmäßig relevante Stoffeinträge in das Grundwasser gelangen können, sollen möglichst einheitliche Anforderungen des Grundwasserschutzes erfüllt werden. Dazu wurde von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser im Jahr 2004 ein Beurteilungskonzept entwickelt. Dieses wurde im Zeitraum 2013-2015 überarbeitet und 2016 veröffentlicht ( Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser 2016). In der aktualisierten und weiterentwickelten Fassung wurden weitere Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) ergänzt und bisherige GFS-Werte auf den neuen Stand der Wissenschaft gebracht bzw. auf aktuelle Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer abgestimmt. Zur flächendeckenden Beurteilung der natürlichen Grundwasserbeschaffenheit werden von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Ressourcen (BGR) so genannte geochemische Hintergrundwerte als web-Kartendienst, Geodatendownload und digitale Kartenabbildung sowie als Kartenthema im BGR-Geoviewer zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen zu den räumlich in 186 hydrogeochemischen Einheiten (HGC-Einheiten) Deutschlands differenzierten geochemischen Hintergrundwerten, die für zahlreiche anorganische Stoffe ermittelt wurden, sowie ihrer Bedeutung für die Wasserwirtschaft wurden im Jahr 2015 durch die Ad-hoc-Kleingruppe “Hydrogeochemische Hintergrundwerte der Grundwässer” des ständigen Ausschusses „Grundwasser und  Wasserversorgung“ der Länderarbeitsgemeinschaft (LAWA) und der Ad-hoc-AG Hydrogeologie des BLA-GEO im Jahr 2015 in einem gemeinsamen Bericht veröffentlicht. Die Hintergrundwerte der hydrogeochemischen Einheiten in Nordrhein-Westfalen werden bei der Beurteilung der Grundwasserqualität gemäß EG-Grundwasserrichtlinie und GrwV berücksichtigt. Vorsorgender Grundwasserschutz Im Bereich des vorsorgenden Grundwasserschutzes gewinnen mit der Nutzung erneuerbarer Energien neue Fragestellungen an Bedeutung. Dazu zählen der intensivierte Anbau nachwachsender Rohstoffe (u.a. Grünlandumbrüche, Maisanbau), die Lagerung und Ausbringung von Gärsubstraten aus Biogasanlagen, aber auch der umweltschonende Bau und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung oberflächennaher Erdwärme (Geothermie). Im Arbeitsblatt 39 des LANUK werden die wasserrechtlichen Grundlagen und fachtechnischen Anforderungen des Grundwasserschutzes an Planung, Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Anlagen zur Gewinnung oberflächennaher Erdwärme, die Anforderungen an die Einleitung von Wärme sowie die besonderen Anforderungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten beschrieben. Die Inhalte des Arbeitsblatts wurden durch eine Arbeitsgruppe aus Vertretern von Wasserbehörden, Geologischem Dienst NRW, Bergbehörde, der Geothermiebranche, Wasserversorgung und Naturschutzverbänden unter Federführung des LANUV (heute LANUK) im Auftrag des damaligen MKULNV zusammengetragen und durch LANUV und MULNV bearbeitet. Veröffentlichungen Arbeitsblatt 39 | Wasser Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung von oberflächennaher Erdwärme Die Nutzung oberflächennaher Erdwärme ist ein wichtiger Baustein, um die Ziele der Energiewende auch im Bereich der Wärmeerzeugung zu erreichen. Mit dem Masterplan Geothermie möchte die Landesregierung NRW bis 2045 bis zu 20 Prozent des Wärmebedarfs… Zur Publikation Alle Publikationen

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Abfalluntersuchungen Als Rechtsgrundlage für die Untersuchung von Abfällen dient i.d.R. das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Verbindung mit der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) , der Nachweisverordnung, der T A Abfall, Teil 1 bzw. T A Siedlungsabfall sowie der Ablagerungs- und Deponieverordnung, der Versatzverordnung und der Altholtzverordnung. Hiernach sind Abfälle, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist, nach den abfallbestimmenden Parametern zu untersuchen. Diesbezüglich sind für abfalltechnische Untersuchungen insbesondere folgende Bestimmungen zu berücksichtigen: Ablagerungsverordnung Deponieverordnung, Anhang 4 Versatzverordnung, Anlage 3 Altholzverordnung, Anlage IV und V

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