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Verordnung zur Änderung der VersatzV und zur Zweiten Änderung der DeponieV

BGBl. I, Nummer 44, Seite 2190 In Kraft getreten am 25.08.2004 Die Bundesregierung beschloß in der Kabinettsitzung am 24. März 2004 die Verordnung zur Änderung der Versatzverordnung und zur Zweiten Änderung der Deponieverordnung. Mit der Änderung der Versatzverordnung (Artikel 1) greift die Bundesregierung den Verordnungsentwurf des Bundesrates vom 26. September 2003 (BRat-Drucksache 496/03 Beschluss) zur Änderung der Versatzverordnung auf. Durch eine Fußnote in der Tabelle 1a der Anlage 2 zur Versatzverordnung soll klargestellt werden, dass in berechtigten Fällen eine Aussetzung beziehungsweise Überschreitung der Parameter TOC und Glühverlust möglich sein soll. Somit wird die Zulassung von grundsätzlich versatzgeeigneten Abfällen ermöglicht, die nur analytisch bedingt einen relevanten Organikgehalt vorspiegeln. Die zweite Änderung der Deponieverordnung (Artikel 2) dient der Klarstellung und Ausräumung von Regelungsunstimmigkeiten in der Deponieverordnung. Durch Änderung von Pragraf 25 und Anhang III werden zwei offenbare Unrichtigkeiten berichtigt, die sich bei der Veröffentlichung der Deponieverordnung gegenüber der von der Bundesregierung am 13. März 2002 beschlossenen Fassung ergeben haben. Der Bundesrat billigte am 9. Juli 2004 den Verordnungsentwurf. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Ein übergeordnetes rechtliches Rahmenwerk ist nicht vorhanden.

Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage

Die Versatzverordnung ist ein weiterer Baustein in der Strategie zur Förderung der schadlosen und hochwertigen Verwertung von Abfällen. Nach der Gewerbeabfallverordnung, der Novelle der Altölverordnung und der Altholzverordnung werden der Abfallwirtschaft mit der Versatzverordnung weitere klare Rahmenbedingungen gesetzt. Die Bundesregierung zieht damit auch die Konsequenzen aus den Erfahrungen, dass die bisherigen rechtlich nicht verbindlichen Empfehlungen für den Bergversatz häufig nicht konsequent angewendet werden. Rechtsverbindliche Spielregeln liegen im Interesse der Ökologie, sind Basis für Investitionssicherheit und Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das VersatzV.

Untertägiger Versatz (Bergversatz)

Foto: LANUV/Dr. Michael Tiedt Als Bergversatz wird das Ausfüllen untertägiger Hohlräume von Bergwerken zur mechanischen Stabilisierung verstanden. Dabei können die Minimierung von Bergsenkungen an der Tagesoberfläche oder andere Zwecke angestrebt werden. Dabei kann auch Abfall als Versatzmaterial dienen. Der Bergversatz gilt als Maßnahme zur Abfallverwertung. Zwischen 1991 und 2004 wurde im Steinkohlenrevier im Ruhrgebiet der Versatz mit zum Teil hochbelasteten Sonderabfällen betrieben. Diese Technologie ist seit 2004 nicht mehr zulässig. Seit 2002 regelt die Versatzverordnung die Bedingungen, unter denen bergbaufremde Stoffe als Versatzmaterial verwendet werden dürfen. Danach dürfen hochbelastete Abfälle nur noch in Salzbergwerken und bei Vorliegen eines Langzeitsicherheitsnachweises versetzt werden. In anderen Bergwerken ist nur der Versatz mit relativ gering belasteten Abfällen zulässig. In Nordrhein-Westfalen gibt es lediglich ein Bergwerk, in dem gering belastete Abfälle versetzt werden. Es handelt sich dabei um die Eisenerzgrube Wohlverwahrt-Nammen in Porta Westfalica. Mit dem Ausstieg aus dem Steinkohlenbergbau wird die Sicherung aufgegebener Schächte zu einer wichtigen Aufgabe. Auch hier kommen gering belastete, mineralische Abfälle zum Einsatz. Zuständig für die Genehmigung von Versatzmaßnahmen ist die Bergbehörde; in Nordrhein-Westfalen ist dies die Bezirksregierung Arnsberg, die in Angelegenheiten des Bergrechts landesweit zuständig ist. Anders als der Bergversatz dienen Untertagedeponien nicht der Verwertung sondern der Beseitigung von Abfällen. Sie dürfen nur in Salzlagerstätten eingerichtet werden. In Nordrhein-Westfalen gibt es keine Untertagedeponie.

Rechtsvorschriften im Bereich Kreislaufwirtschaft

Landesrecht Bundesrecht Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin – KrW-/AbfG Bln) Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung – SoAbfEV) Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallgebührenordnung – SoAbfGebO) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Annahme bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) Verordnung über die Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe (Problemabfallverordnung – ProbAbfV) Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen Überlassungspflicht für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (ABl. S. 4277). Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Bekanntmachung vom 12. Januar 2006 (ABl. S. 278) Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan gefährliche Abfälle Fortschreibung vom 31.03.2019 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Siedlungsabfall Fortschreibung vom 15.05.2012 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Bauabfall Fortschreibung vom 03.09.2008 GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ABl. = Amtsblatt für Berlin Merkblätter zur Entsorgung im Land Berlin Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Ansprechpartnerin: Sabine Dührkoop E-Mail: sabine.duehrkoop@senmvku.berlin.de Tel.: (030) 9025-2151 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Gesetz über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV) Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung – AbfKlärV) Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsbußgeldverordnung – AbfVerbrBußV) Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholz-Verordnung – AltholzV) Altölverordnung – AltölV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – AVV Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel – HKWAbfV Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung – VersatzV) Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) über die Verbringung von Abfällen – VVA

2024-06-11_SB_Abfallentsorgung_unter_Tage.pdf

Stellenausschreibung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) Wir suchen Sie als Sachbearbeiter/-in (m/w/d) Abfallentsorgung unter Tage (A 11 LBesO LSA / E 11 TV-L) für das Dezernat 11 „Umweltschutz im Bergbau“ vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen. Einstellungsdatum: Stellenbewertung: Entgelt: Besoldung: Anstellung: Stellenumfang: Arbeitsort: Bewerbungsschluss: zum nächstmöglichen Zeitpunkt Die Stelle ist nach E 11 TV-L bzw. A 11 LBesO LSA bewertet. E 11 TV-L (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen) A 10 - 11 LBesO LSA (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen) unbefristet Vollzeit (40h/Woche), teilzeitgeeignet Halle (Saale) 11.06.2024 Wer sind wir? Das LAGB ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Wir beraten und unterstützen die Landesregierung und deren nachgeordnete Behörden auf den Gebieten der Angewandten Geowissenschaften und Bodenkunde. Für alle öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten des Bergbaus, insbesondere in genehmigungs- und aufsichtsrechtlichen Belangen, in Fragen der Sicherheit von Bergbaubetrieben und der Prävention und Abwendung von Gefahren aus bergbaulichen Tätigkeiten für Mensch und Umwelt, ist das LAGB die für Sachsen-Anhalt zuständige Bergbehörde. Das Dezernat 11 des LAGB ist in diesem Rahmen für den Vollzug der umweltrechtlichen Vorschriften, Durchführung von förmlichen Verfahren ausgenommen, zuständig. Es gliedert sich in die Bereiche Immissionsschutz und Strahlenschutz, Abfall und Gefahrstoffe, Wasser und technischer Gewässerschutz sowie Bodenschutz. Was bieten wir?       verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem qualifizierten und aufgeschlossenen Team flexible Arbeitszeitregelung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (u. a. kernzeitlose Arbeitsgestaltung zwischen 6:00 und 20:00 Uhr, Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeit in begrenztem Umfang und nach Ablauf der Probezeit) attraktive Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes (u. a. betriebliche Altersvorsorge über die VBL, Jahressonderzahlung, 30 Urlaubstage, Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen, Vergünstigungen im ÖPNV „Job-Ticket“) zukunftsorientierte und umfassende Entwicklungsmöglichkeiten durch gezielte Fortbildungen (u. a. beim Aus- und Fortbildungsinstitut Sachsen-Anhalt: https://lsaurl.de/afilsa) ergonomischer und mit moderner IT ausgestatteter Arbeitsplatz (u. a. elektr. höhenverstellbarer Schreibtisch, zwei 27-Zoll-Monitore, Laptop, in weiten Teilen papierloses Arbeiten durch den Einsatz innovativer Software) sowie modern ausgestatteter Beratungsräume (u. a. Smartboards, Videokonferenztechnik) einen Arbeitsplatz in einer der ältesten Universitätsstädte Deutschlands sowie der ältesten deutschen wissenschaftlichen Akademie „Leopoldina“ mit attraktiven Angeboten in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Kultur und Freizeit und einer schnellen Anbindung an die benachbarte Metropole Leipzig Was sind Ihre zukünftigen Aufgaben?   Durchführung von Verwaltungsverfahren zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen in den untertägigen Bergbaubetrieben nach Berg- und Abfallrecht, insbesondere o Vollzug der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 und des AbfVerbrG (Entscheidung über die Vorabzustimmung und Zustimmung zu Abfallverbringungen aus dem Ausland) o Bearbeitung von Anzeigen gem. § 35 Abs. 4 KrWG o Zulassungen von Betriebsplänen mit abfallrechtlichem Bezug o Genehmigung von Entsorgungsnachweisen Durchführung der abfallrechtlichen Überwachung von Entsorgern und Erzeugern durch Vor-Ort-Kontrollen über und unter Tage sowie Dokumentenprüfungen, u. a. o Prüfung von (privilegierten) Entsorgungsnachweisen und der Registerführung gem. NachwV in Bezug auf Abfallströme o Kontrolle von Begleitformularen zu erteilten Notifizierungen, o Prüfung der Entsorgungswege (Einhaltung Abfallhierarchie, Getrenntsammlung, AltölV, GewAbfV, VersatzV, usw.) der Erzeuger o Kontrollen der Umsetzung und Einhaltung genehmigter Betriebspläne und Planfeststellungsbeschlüsse o Vollzug der Deponieverordnung o Vollzug der Gefahrstoffverordnung und des zugehörigen technischen o o o o   Regelwerks (TRGS) im Zusammenhang mit untertägiger Entsorgung Mitwirkung als zuständige Überwachungsbehörde an der Zertifikatsprüfung von Entsorgungsfachbetrieben Erteilung von Anordnungen zur Herstellung ordnungsgemäßer/ bestimmungsgemäßer Zustände Mitwirkung bei Ordnungswidrigkeitsverfahren Untersuchung von strafbaren Handlungen, Unfällen und Betriebsereignissen Erstellung von Stellungnahmen u. a. o in berg-, abfall- und immissionsschutzrechtlichen Verfahren auf den Gebieten des Abfall-, Chemikalien- und Gefahrstoffrechts o Auskunftserteilungen nach UIG, IZG o fachbezogene Mitwirkung in TÖB-Verfahren Wahrnehmung sonstiger Angelegenheiten mit Bezug zum Abfallrecht, wie z. B. Berichtspflichten und Statistiken; Pflege des Abfallüberwachungssystems ASYS Was erwarten wir von Ihnen? Unabdingbar:   mindestens einen Bachelor-Abschluss oder Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) in einem naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang (auch interdisziplinär, z. B. Geoökologie) einen Führerschein Klasse B (gültige Fahrerlaubnis) sowie die Bereitschaft zum Führen von Dienst-Kfz sehr gute, verhandlungssichere Deutschkenntnisse in Wort und Schrift körperliche Eignung für die Außendiensttätigkeit, insbesondere Untertagetauglichkeit Verbeamtete Bewerber/-innen müssen neben dem geforderten Abschluss über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 LBG LSA in der Laufbahn des Technischen Dienstes verfügen. Weitere wünschenswerte Anforderungen:  mindestens 1-jährige Berufserfahrung in der Abfallwirtschaft (z. B. Versatzbergwerk, Untertagedeponie, öffentliche Umweltverwaltung) Welche Unterlagen bzw. Angaben benötigen wir? ein aussagekräftiges Anschreiben  einen aktuellen tabellarischen Lebenslauf die Urkunde und das Zeugnis einschließlich Fächerübersicht des Studienabschlusses Zeugnisse und Nachweise zum bisherigen beruflichen Werdegang  Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität sind willkommen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Schwerbehinderte Menschen

LAGB_Ausschreibungstext_30.04.2024.pdf

Stellenausschreibung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) Wir suchen Sie als Sachbearbeiter/-in (m/w/d) Abfallentsorgung unter Tage (A 11 LBesO LSA / E 11 TV-L) für das Dezernat 11 „Umweltschutz im Bergbau“ vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen. Einstellungsdatum: Stellenbewertung: Entgelt: Besoldung: Anstellung: Stellenumfang: Arbeitsort: Bewerbungsschluss: 01.06.2024 Die Stelle ist nach E 11 TV-L bzw. A 11 LBesO LSA bewertet. E 11 TV-L (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen) A 10 - 11 LBesO LSA (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen) unbefristet Vollzeit (40h/Woche), teilzeitgeeignet Halle (Saale) 20.05.2024 Wer sind wir? Das LAGB ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Wir beraten und unterstützen die Landesregierung und deren nachgeordnete Behörden auf den Gebieten der Angewandten Geowissenschaften und Bodenkunde. Für alle öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten des Bergbaus, insbesondere in genehmigungs- und aufsichtsrechtlichen Belangen, in Fragen der Sicherheit von Bergbaubetrieben und der Prävention und Abwendung von Gefahren aus bergbaulichen Tätigkeiten für Mensch und Umwelt, ist das LAGB die für Sachsen-Anhalt zuständige Bergbehörde. Das Dezernat 11 des LAGB ist in diesem Rahmen für den Vollzug der umweltrechtlichen Vorschriften, Durchführung von förmlichen Verfahren ausgenommen, zuständig. Es gliedert sich in die Bereiche Immissionsschutz und Strahlenschutz, Abfall und Gefahrstoffe, Wasser und technischer Gewässerschutz sowie Bodenschutz. Was bieten wir? verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem qualifizierten und aufgeschlossenen Team flexible Arbeitszeitregelung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (u. a. kernzeitlose Arbeitsgestaltung zwischen 6:00 und 20:00 Uhr, Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeit in begrenztem Umfang und nach Ablauf der Probezeit) attraktive Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes (u. a. betriebliche Altersvorsorge über die VBL, Jahressonderzahlung, 30 Urlaubstage, Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen, Vergünstigungen im ÖPNV „Job-Ticket“) zukunftsorientierte und umfassende Entwicklungsmöglichkeiten durch gezielte Fortbildungen (u. a. beim Aus- und Fortbildungsinstitut Sachsen-Anhalt: https://lsaurl.de/afilsa) ergonomischer und mit moderner IT ausgestatteter Arbeitsplatz (u. a. elektr. höhenverstellbarer Schreibtisch, zwei 27-Zoll-Monitore, Laptop, in weiten Teilen papierloses Arbeiten durch den Einsatz innovativer Software) sowie modern ausgestatteter Beratungsräume (u. a. Smartboards, Videokonferenztechnik) einen Arbeitsplatz in einer der ältesten Universitätsstädte Deutschlands sowie der ältesten deutschen wissenschaftlichen Akademie „Leopoldina“ mit attraktiven Angeboten in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Kultur und Freizeit und einer schnellen Anbindung an die benachbarte Metropole Leipzig   Was sind Ihre zukünftigen Aufgaben?   Durchführung von Verwaltungsverfahren zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen in den untertägigen Bergbaubetrieben nach Berg- und Abfallrecht, insbesondere o Vollzug der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 und des AbfVerbrG (Entscheidung über die Vorabzustimmung und Zustimmung zu Abfallverbringungen aus dem Ausland) o Bearbeitung von Anzeigen gem. § 35 Abs. 4 KrWG o Zulassungen von Betriebsplänen mit abfallrechtlichem Bezug o Genehmigung von Entsorgungsnachweisen Durchführung der abfallrechtlichen Überwachung von Entsorgern und Erzeugern durch Vor-Ort-Kontrollen über und unter Tage sowie Dokumentenprüfungen, u. a. o Prüfung von (privilegierten) Entsorgungsnachweisen und der Registerführung gem. NachwV in Bezug auf Abfallströme o Kontrolle von Begleitformularen zu erteilten Notifizierungen, o Prüfung der Entsorgungswege (Einhaltung Abfallhierarchie, Getrenntsammlung, AltölV, GewAbfV, VersatzV, usw.) der Erzeuger o Kontrollen der Umsetzung und Einhaltung genehmigter Betriebspläne und Planfeststellungsbeschlüsse o Vollzug der Deponieverordnung o Vollzug der Gefahrstoffverordnung und des zugehörigen technischen   Regelwerks (TRGS) im Zusammenhang mit untertägiger Entsorgung o Mitwirkung als zuständige Überwachungsbehörde an der Zertifikatsprüfung von Entsorgungsfachbetrieben o Erteilung von Anordnungen zur Herstellung ordnungsgemäßer/ bestimmungsgemäßer Zustände o Mitwirkung bei Ordnungswidrigkeitsverfahren o Untersuchung von strafbaren Handlungen, Unfällen und Betriebsereignissen Erstellung von Stellungnahmen u. a. o in berg-, abfall- und immissionsschutzrechtlichen Verfahren auf den Gebieten des Abfall-, Chemikalien- und Gefahrstoffrechts o Auskunftserteilungen nach UIG, IZG o fachbezogene Mitwirkung in TÖB-Verfahren Wahrnehmung sonstiger Angelegenheiten mit Bezug zum Abfallrecht, wie z. B. Berichtspflichten und Statistiken; Pflege des Abfallüberwachungssystems ASYS Was erwarten wir von Ihnen? Unabdingbar:     mindestens einen Bachelor-Abschluss oder Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) in einem naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang (auch interdisziplinär, z. B. Geoökologie) einen Führerschein Klasse B (gültige Fahrerlaubnis) sowie die Bereitschaft zum Führen von Dienst-Kfz sehr gute, verhandlungssichere Deutschkenntnisse in Wort und Schrift körperliche Eignung für die Außendiensttätigkeit, insbesondere Untertagetauglichkeit Verbeamtete Bewerber/-innen müssen neben dem geforderten Abschluss über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 LBG LSA in der Laufbahn des Technischen Dienstes verfügen. Weitere wünschenswerte Anforderungen:  mindestens 1-jährige Berufserfahrung in der Abfallwirtschaft (z. B. Versatzbergwerk, Untertagedeponie, öffentliche Umweltverwaltung) Welche Unterlagen bzw. Angaben benötigen wir? ein aussagekräftiges Anschreiben  einen aktuellen tabellarischen Lebenslauf die Urkunde und das Zeugnis einschließlich Fächerübersicht des Studienabschlusses Zeugnisse und Nachweise zum bisherigen beruflichen Werdegang  Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität sind willkommen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Schwerbehinderte Menschen

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Abfalluntersuchungen Als Rechtsgrundlage für die Untersuchung von Abfällen dient i.d.R. das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Verbindung mit der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) , der Nachweisverordnung, der T A Abfall, Teil 1 bzw. T A Siedlungsabfall sowie der Ablagerungs- und Deponieverordnung, der Versatzverordnung und der Altholtzverordnung. Hiernach sind Abfälle, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist, nach den abfallbestimmenden Parametern zu untersuchen. Diesbezüglich sind für abfalltechnische Untersuchungen insbesondere folgende Bestimmungen zu berücksichtigen: Ablagerungsverordnung Deponieverordnung, Anhang 4 Versatzverordnung, Anlage 3 Altholzverordnung, Anlage IV und V

Grundwasserschutz

Zum Erhalt der natürlichen Grund- und Quellwasserbeschaffenheit, ihrer Bedeutung für schutzwürdige grundwasserabhängige Feuchtgebiete, Quellökosysteme und Flüsse, sowie insbesondere zum generationsübergreifenden Erhalt der Nutzbarkeit der Grundwasserleiter als wichtige Trinkwasser-, Mineralwasser- und Heilwasservorkommen sind umfassende und vorausschauende Maßnahmen des vorsorgenden Grundwasserschutzes erforderlich. Hier greifen verschiedene Rechtsbereiche ineinander: Bodenschutz und Altlasten (Bundes-Bodenschutzverordnung) Deponien (Deponieverordnung), Bergversatz (Versatzverordnung) Kreislaufwirtschaft, Regelungen zur Ausbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen (AbfKlärV) Verwertung von Ersatzbaustoffen: Ersatzbaustoffverordnung des Bundes (Artikel 1 der Mantelverordnung vom 9.7.2021) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV 2017) Bauprodukteverordnung des Bundes Düngeverordnung und Düngemittelgesetz Grundwasserverordnung des Bundes (GrwV 2010, zuletzt geändert 2022) Abbildung: Grundwasserschutz – Rechtsbereiche (Quelle: Böhme M.; Das Geringfügigkeitskonzept als Grundlage für das Zusammenspiel von Grundwasser- und Bodenschutz sowie Abfallwirtschaft. BMU, 2012) Die Anforderungen zum Schutz des Grundwassers vor schädlichen Veränderungen sind teilweise eng mit den Anforderungen und Beurteilungsmethoden im Bereich Bodenschutz verbunden. Die Bundesbodenschutzverordnung wurde daher als Artikel 2 in die neue Mantelverordnung des Bundes integriert (BGBl vom 16.7.2021). Grundlagen für die zu stellenden Anforderungen des Grundwasserschutzes sind die EG-Wasserrahmenrichtlinie, die EU-Grundwasserrichtlinie (Richtlinie zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung). Diese werden national durch das Wasserhaushaltsgesetz und die Grundwasserverordnung umgesetzt. Die Grundwasserverordnung wurde im Jahr 2022 novelliert. Der bisherige Schwellenwert von 50 mg/L für Nitrat gilt seither für die Nitrateintragskonzentration (Nitratkonzentration vor der Denitrifikation im Grundwasser). Für alle Grundwassernutzungen und menschlichen Tätigkeiten, von denen räumlich und mengenmäßig relevante Stoffeinträge in das Grundwasser gelangen können, sollen möglichst einheitliche Anforderungen des Grundwasserschutzes erfüllt werden. Dazu wurde von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser im Jahr 2004 ein Beurteilungskonzept entwickelt. Dieses wurde im Zeitraum 2013-2015 überarbeitet und 2016 veröffentlicht ( Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser 2016). In der aktualisierten und weiterentwickelten Fassung wurden weitere Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) ergänzt und bisherige GFS-Werte auf den neuen Stand der Wissenschaft gebracht bzw. auf aktuelle Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer abgestimmt. Zur flächendeckenden Beurteilung der natürlichen Grundwasserbeschaffenheit stehen so genannte geochemische Hintergrundwerte in einem web-Kartendienst der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Ressourcen (BGR) zur Verfügung. Weitere Informationen zu den räumlich in 186 hydrogeochemischen Einheiten (HGC-Einheiten) Deutschlands differenzierten geochemischen Hinergrundwerten, die für zahlreiche anorganische Stoffe ermittelt wurden, sowie ihrer Bedeutung für die Wasserwirtschaft wurden im Jahr 2015 durch die Ad-hoc-Kleingruppe “Hydrogeochemische Hintergrundwerte der Grundwässer” des ständigen Ausschusses „Grundwasser und  Wasserversorgung“ der Länderarbeitsgemeinschaft (LAWA) und der Ad-hoc-AG Hydrogeologie des BLA-GEO im Jahr 2015 in einem gemeinsamen Bericht veröffentlicht. Die Hintergrundwerte der hydrogeochemischen Einheiten in Nordrhein-Westfalen sind in der Landesgrundwasserdatenbank NRWs verfügbar und können zukünftig bei der Beurteilung der Grundwasserqualität gemäß EG-Grundwasserrichtlinie und GrwV berücksichtigt werden. Vorsorgender Grundwasserschutz Im Bereich des vorsorgenden Grundwasserschutzes gewinnen mit der Nutzung erneuerbarer Energien neue Fragestellungen an Bedeutung. Dazu zählen der intensivierte Anbau nachwachsender Rohstoffe (u.a. Grünlandumbrüche, Maisanbau), die Lagerung und Ausbringung von Gärsubstraten aus Biogasanlagen, aber auch der umweltschonende Bau von Anlagen zur Gewinnung oberflächennaher Erdwärme. Um den aus Umweltgesichtspunkten nachhaltigen, grundwasserschonenden und sicheren Einbau, Betrieb und Rückbau von Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und Grundwasserwärmepumpen zu gewährleisten, wurde im Jahr 2013 unter Federführung des LANUV, Fachbereich 52, ein landesweiter Arbeitskreis aus Vertretern von Behörden, Verbänden und Industrie zur Aktualisierung des LUA-Merkblattes 48 „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Gewinnung oberflächennaher Erdwärme“ einberufen. Dabei wurden die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), des Umweltbundesamtes und des Staatlichen Geologischen Dienstes, sowie die Fortschreibung der VDI 4640 Blätter 1-4 des DVGW und aktuelle Gerichtsurteile berücksichtigt. Zudem wurden aktuelle Informationen aus verschiedenen einschlägigen Merkblättern und Leitfäden aus Bund und Ländern zusammengetragen. Arbeitsblatt Nr. 39 „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung oberflächennaher Erdwärme in NRW“ Ansprechpartner: Dr. Michael Eisele 02361 305-2150

Überprüfung der Grenzwerte von Metallen in Abfällen, bei deren Überschreitung eine Verwertung mit Metallrückgewinnung der einfachen Abfallverwertung im Versatz oder auf Deponien vorgeht

Das Projekt "Überprüfung der Grenzwerte von Metallen in Abfällen, bei deren Überschreitung eine Verwertung mit Metallrückgewinnung der einfachen Abfallverwertung im Versatz oder auf Deponien vorgeht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt. Die VersatzV enthält in der Anlage 1 Konzentrationsgrenz-werte für die Metalle Zink, Blei, Kupfer, Zinn, Chrom, Nickel und Eisen, oberhalb deren der Versatz der Abfälle nicht erlaubt ist, wenn die Gewinnung der Metalle technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die DepV nimmt auf diese Grenzwerte bzgl. der Abfallverwertung auf Deponien ebenfalls Bezug. Durch eine angemessene Reduzierung der vorgegebenen Konzentrationsgrenzwerte, die als Ergebnis des Forschungsvorhabens vorgeschlagen werden sollen, könnten im Sinne des Ressourcenschutzes vermehrt Metalle aus Abfällen zurückgewonnen werden. Plausible Vorschläge sollen auf folgende Untersuchungen gestützt werden: - Identifizierung aller mengenmäßig relevanten Abfallarten (gefährliche und nicht gefährliche) mit relevanten erhöhten Metallgehalten und Bestimmung der jeweiligen Mengen mit bestimmten Metallgehaltsspannen - Identifizierung von Abfallarten mit hohen Metallgehalten, die aber nur in geringeren Mengen anfallen - Darlegung der jeweiligen Bindungsformen der Metalle in den Abfällen und Benennung der möglichen Aufbereitungsverfahren einschließlich dafür vorhandener Kapazitäten; Schätzung der Gewinnungskosten bei verschiedenen Ausgangskonzentrationen; Vergleich mit den Marktpreisen -Bestimmung der Gewinnungswürdigkeit der mit dem Hauptmetall vergesellschafteten Metalle - Schätzung der jährlich zusätzlich rückgewinnbaren Metallmengen im Vergleich zur Verbrauchsmenge (aus Produktion und Import) - unter Berücksichtigung der Klausel 'soweit die Rückgewinnung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist' - - Ökologische Bewertungen der Metallrückgewinnung unter Berücksichtigung vorhandener Studien - Diskussion der Aufnahme weiterer rückgewinnbarer Metalle in die Vorschriften und Informationsermittlung.

Erarbeitung von Kriterien und Beurteilung von Verwertungswegen metallhaltiger mineralischer Abfälle im Zusammenhang mit der Vorrangregelung einer hochwertigen Verwertung in der Versatzverordnung

Das Projekt "Erarbeitung von Kriterien und Beurteilung von Verwertungswegen metallhaltiger mineralischer Abfälle im Zusammenhang mit der Vorrangregelung einer hochwertigen Verwertung in der Versatzverordnung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von ifeu - Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg gGmbH durchgeführt. In Deutschland fallen eine Vielzahl industrieller Abfälle mit z.T. noch beträchtlichen Konzentrationen an Wertmetallen an. Bei diesen Abfällen kommen ab bestimmten Wertmetallgehalten nur teilweise Rückgewinnungsverfahren zum Einsatz. Häufig werden diese Abfälle nach einer Behandlung als Sonderabfall abgelagert oder als bergbaufremde Materialien beim bergbaulichen Versatz verwendet. Die Versatzverordnung hat für Abfälle mit bestimmten Metallgehalten den Vorrang des Recyclings festgelegt. Mit dem Vorhaben soll eine Übersicht über Recyclingverfahren für die geregelten metallhaltigen Abfälle erarbeitet werden. Dazu sollen vorrangig Metallgehalte von Abfällen, die Schadlosigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Verwertungswege berücksichtigt werden. Eine solche Übersicht ist Voraussetzung für die Umsetzung des Recyclingvorrangs durch die Vollzugsbehörden.

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