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Wasserbuch Hamburg

Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Der Datenbestand ist nicht tagesaktuell. Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg zwei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA/W2) Die Abteilung Abwasserwirtschaft (W2) der BUKEA, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Die Stammdaten aller Erlaubnisse sind vollständig in einer Datenbank erfasst; seit etwa Ende 1999 werden die kompletten Wasserbuchblatt-Inhalte von Neueintragungen und von Änderungen parallel in dieser Datenbank geführt. Das Wasserbuch enthält Daten über: - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk.

Wasserrechte für Grundwasser und Oberflächengewässer Hamburg

Die ca. 20.000 eingetragenen Wasserrechte beinhalten die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser. Folgende Kategorien von Nutzungsrechten werden geführt: Grundwasser: - Absenken und sonstige Nutzung - Einleiten ins Grundwasser - Energiegewinnung - Entnahme aus Grundwasser Oberflächengewässer: - Anlage an/in/über Gewässern - Ausbau/Unterhaltung - Einleiten in Oberflächengewässer - Entnahme aus Oberflächengewässer - Hochwasserschutz - Stauen - Sonstige Nutzungen Die Eintragung der Wasserrechte erfolgt im Wasserbuch, das nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) zu führen ist. Das Wasserbuch wird vom Amt für Umweltschutz geführt und beinhaltet die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Die hier bereitgestellten Daten beinhalten eine Kartendarstellung und einen Download-Dienst mit den Orten und wesentlichen Inhalten der Wasserrechte. Ein kompletter Vorgang im Wasserbuch besteht aus einer digitalen, stichwortartigen Kurzbeschreibung des Nutzungsrechtes, die durch eine digitale Akte ergänzt wird, die eine Kopie des Bescheides oder der sonstigen Schriftstücke enthält, durch die das Nutzungsrecht begründet wird. Die Akten der Wasserrechte können im Amt für Umweltschutz eingesehen werden. Die Daten werden als WFS-Downloaddienst und als WMS-Darstellungsdienst bereitgestellt.

Ausgleichsflächenkataster

Die Themengruppe stellt Informationen zu Flächen zur Verfügung, die in öffentlich-rechtlichen Verfahren und Verwaltungsakten als Ausgleichsflächen für Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild gemäß § 8 SächsNatSchG festgesetzt bzw. aus naturschutzfachlicher Sicht potentiell geeignet sind, in den genannten Verfahren als Ausgleichsflächen herangezogen zu werden. Quelle: Unterlagen aus laufenden und abgeschlossenen Planverfahren und Bauordnungsverfahren, Ausgleichsflächenfonds im Umweltamt, Liegenschaftskataster der LH Dresden

Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 UVPG Gewässerausbau Schwarzach bei der Ölmühle Herbertingen-Marbach

Die Gemeinde Herbertingen beantragt die wasserrechtliche Entscheidung zur Herstellung der Durchgängigkeit der „Schwarzach“ und Erstellung einer Leiteinrichtung für Biber auf den Grundstücken Flst. Nrn. 733/1 und 632/1, Gemarkung Marbach, Gemeinde Herbertingen im Landkreis Sigmaringen. Für dieses Vorhaben war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Mit der Vorprüfung auf der Basis der Planunterlagen, Informationen aus Verwaltungsakten und Datenbanken, relevanten Unterlagen zu Gebiet und Gewässer sowie Ortskenntnis wurden die in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien berücksichtigt und begründet. Geplant ist die Herstellung der Durchgängigkeit des Gewässers „Schwarzach“ bei der Ölmühle Marbach. Hierzu soll der Rückbau des vorhandenen Absturzes und der Anlagen der ehemaligen Ölmühle, der Bau eines Raugerinnes mit Beckenstruktur in der „Schwarzach“ und einer Leiteinrichtung für Biber erfolgen. Die unterschiedlichen Gewässerspiegellagen mit einem Höhenunterschied von ca. 1,40 m müssen angepasst werden. Der gepflasterte Biberweg wird seitlich am Ufer und unter der Brücke mit einer Breite von 1,30 m und Höhe 0,80 m eingebaut. Zur Abweisung der Biber vom Landweg werden Trockenmauern mit einer Höhe von 0,8 m und einer Gesamtlänge von ca. 20,00 m neben der Landesstraße errichtet. Die Ufer werden mit geeignetem Material aufgefüllt und angeglichen, zur Gebäudesicherung wird eine Betonmauer errichtet. Der Bereich um die bewohnte Ölmühle befindet sich direkt an der L282 im Talraum der „Schwarzach“. Durch die benachbarten „Schwarzachtalseen“ ist der überwiegend landwirtschaftlich genutzte Raum auch ein Ziel zur Erholung und Freizeitnutzung. Für die Anwohner sowie Besucher des Umfeldes kommt es zu baubedingten Auswirkungen wie Lärm, Erschütterungen und Staubbelästigungen sowie vermehrtem Aufkommen von Baufahrzeugen. Da aber nur eine kurzzeitige Belästigung erfolgt, ist nicht mit erheblichen Auswirkungen auf Menschen insbesondere auf die menschliche Gesundheit zu rechnen. Im Bereich der Maßnahmen wurden vor allem Vögel, Biber und Libellen festgestellt. Im Gewässer befinden sich Bachforellen. Das Ufer ist mit nicht standortgerechten Fichten bepflanzt. Die Bepflanzung wird entfernt und durch standortgerechte Pflanzen ersetzt. Tiere und Pflanzen werden durch die Bauarbeiten kurzzeitig beeinträchtigt. Durch Bauzeitenregelungen und Fischbergung wird diese Beeinträchtigung auf ein Minimum reduziert. Der temporäre Eingriff verbessert durch die Neuanlage eines durchgängigen Gewässerbettes, die Wiederherstellung des Ufers mit standortgerechter Bepflanzung sowie den Biberweg die Situation für das Fließgewässer sowie die Fauna und Flora. Es ist nicht mit dem Verlust biologischer Vielfalt zu rechnen, sie wird vielmehr gestärkt. Für die gesamten Maßnahmen werden im Gewässer, am Ufer und in angrenzenden Bereichen ca. 450 m² Fläche für die Anlage und weitere 300 m² Fläche baubedingt in Anspruch genommen. Durch den Einbau der rauen Rampe/Sohlgleite im Gewässerbett ergibt sich eine mit Wasserbausteinen befestigte Fläche von ca. 100 m². Am Ufer wird Boden mit ca. 100 m³ abgetragen und etwa 150 m³ zur Anpassung der neuen Sohle an das vorhandene Gelände wieder aufgetragen. Der Boden ist baubedingten Auswirkungen durch die Abtragung, die Lagerung und den Wiedereinbau ausgesetzt. Durch den Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen besteht die Gefahr des Eintrags von Stoffen in den Untergrund. Nach Wiederherstellung des Geländes wird nicht mit dem Verlust von Bodenfunktionen gerechnet. Ziel der Wasserrahmenrichtlinie ist unter anderem die Herstellung der Durchgängigkeit bei der Ölmühle an der „Schwarzach“. Der Umbau der Wasserkraftanlagen zu einer rauen Rampe verfolgt dieses Ziel und verbessert damit die Situation des Fließgewässers. Die Hochwassersituation wird durch die Maßnahme berücksichtigt und soll keine Änderung erfahren. Grundwasser wird nicht tangiert. Aufgrund der Kleinräumigkeit der Maßnahme und der Topographie ist nicht mit Auswirkungen auf das Klima zu rechnen. Das Kulturdenkmal Kapelle ist von der Maßnahme nicht betroffen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls kommt daher zum Ergebnis, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der zu prüfenden Schutzgüter erfolgt. Aus den vorgenannten Gründen wird festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung wird hiermit entsprechend § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt Sigmaringen, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen während der Servicezeit eingesehen werden. Sigmaringen, 01.08.2023 Landratsamt -Dezernat Bau und Umwelt- gez. A. Schiefer

Glossar

Abklingbecken Ein mit Wasser befülltes Becken, in dem Brennelemente nach dem Reaktoreinsatz so lange lagern, bis die Aktivität und Wärmeentwicklung auf einen gewünschten Wert gesunken ist, so dass eine Handhabung, u.a. zum Abtransport möglich wird. Ableitung radioaktiver Stoffe Ist die Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen. (§ 1 Abs. 1 StrlSchV ). Ein Beispiel ist die geordnete und überwachte Abgabe von Fortluft aus Anlagengebäuden. Ableitungswerte Sind Angaben über die Aktivität (also Menge) radioaktiver Stoffe als auch über die hervorgerufene Dosis (also Wirkung) von Ableitungen. Für die durch Ableitung freigesetzten radioaktiven Stoffe hat der Gesetzgeber Grenzwerte festgesetzt (§§ 99 ff. StrlSchV ). Die in Genehmigungen festgelegten Werte (nach § 102 StrlSchV ) liegen in Berlin deutlich unterhalb dieser Grenzwerte. Die tatsächlich freigesetzten radioaktiven Stoffe unterschreiten wiederum in der Regel die genehmigten Werte deutlich. Äquivalentdosis Äquivalentdosis ist die mit einem Qualitätsfaktor gewichtete (multiplizierte) Energiedosis . Der Qualitätsfaktor berücksichtigt die relative biologische Wirksamkeit (die Wirkung ist bei verschiedenen Geweben nicht gleich) der unterschiedlichen Strahlenarten. Die Äquivalentdosis ist deshalb die Messgröße für die biologische Wirkung ionisierender Strahlung auf den Menschen. Ihre Einheit ist J/kg mit dem speziellen Namen Sievert (Sv). Aktivität Aktivität ist die Anzahl von Atomkernen eines radioaktiven Stoffes , die in einem bestimmten Zeitintervall zerfallen. Die Aktivität wird in Becquerel (Einheit im Internationalen Einheitssystem) gemessen und beschreibt die Anzahl der Kernzerfälle eines radioaktiven Stoffes in einer Sekunde. Siehe auch Erläuterung unter Dosis . Anlage, kerntechnische siehe „ kerntechnische Anlage Becquerel Das Becquerel (Kurzzeichen: Bq) ist die Maßeinheit der Aktivität eines “radioaktiven Stoffes”/sen/uvk/umwelt/strahlenmessstelle/glossar/#radioaktiver: und gibt an, wie viele Kernzerfälle pro Sekunde stattfinden. Betreiber/in Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 7 Atomgesetz zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage . Brennelemente Brennelemente enthalten Kernbrennstoff . Sie bestehen meist aus einer Vielzahl von Brennstäben und sind wesentlicher Bestandteil des Reaktorkerns einer kerntechnischen Anlage . Dekontamination Alle Maßnahmen und Verfahren zur Beseitigung einer möglichen radioaktiven Verunreinigung einer Person oder eines Objekts (z.B. Geräte, Kleidung, Körperteile). Dialoggruppe Gesprächskreis durch ein Vorhaben direkt oder indirekt berührter Bürgerinnen und Bürger aus der Umgebung, Vertreterinnen und Vertreter von Parteien, Initiativen und Umweltorganisationen sowie sonstige interessierte Personen aus der Öffentlichkeit. Ziel ist es, das Vorhaben aktiv mit dem Vorhabenträger zusammen zu diskutieren und evtl. mitzugestalten. Darüber hinaus treffen sich die am Dialogverfahren des BER II Beteiligten ohne Vertreter des HZB im Rahmen der sogenannten Begleitgruppe. Dosimetrie Lehre von den Verfahren zur Messung der Dosis bzw. der Dosisleistung bei der Wechselwirkung von ionisierender Strahlung mit Materie. Dosis Die Dosis ist ein Maß für die Strahlenwirkung. Siehe auch die Erläuterungen zu Energiedosis , Organdosis , Effektive Dosis . Dosisleistung Dosis, die in einem bestimmten Zeitintervall erzeugt wird. Die Einheit ist Sievert oder Gray pro Zeitintervall. Effektive Dosis Die Effektive Dosis berücksichtigt die unterschiedliche Empfindlichkeit der Organe und Gewebe bezüglich stochastischer (zufallsgesteuert auftretender) Strahlenwirkungen. Dazu werden die spezifizierten Organdosen mit einem Gewebe-Wichtungsfaktor multipliziert. Die Effektive Dosis erhält man durch Summation der gewichteten Organdosen aller spezifizierten Organe und Gewebe, wobei die Summe der Gewebe-Wichtungsfaktoren 1 ergibt. Die Gewebe-Wichtungsfaktoren bestimmen sich aus den relativen Beiträgen der einzelnen Organe und Gewebe zum gesamten stochastischen Strahlenschaden (Detriment) des Menschen bei gleichmäßiger Ganzkörperbestrahlung. Die Einheit der Effektiven Dosis ist J/kg mit dem speziellen Namen Sievert (Sv). In der Praxis des Strahlenschutzes werden in der Regel Bruchteile der Dosiseinheit verwendet, zum Beispiel Millisievert oder Mikrosievert Elektromagnetische Strahlung Elektromagnetische Strahlung ist nicht an Materie gebundene Strahlung (kein “Teilchenstrom”), die sich mit Lichtgeschwindigkeit ausbreitet und je nach Energieinhalt (charakterisiert durch die Frequenz oder die Wellenlänge) unterschiedliche Eigenschaften hat. Von den langen zu den kurzen Wellen unterscheidet man Ultralangwelle, Langwelle, Mittelwelle, Kurzwelle, Mikrowelle, Wärmestrahlung (Infrarot), sichtbares Licht, Ultraviolett, Röntgenstrahlung, Gammastrahlung. Für Infrarot und für sichtbares Licht besitzen wir Sinnesorgane, die anderen Strahlungsarten können nur über ihre Wirkung oder mit Messgeräten wahrgenommen werden. Im Ultraviolettbereich liegt die Grenze der ionisierenden Strahlung : kürzerwellige Strahlung ionisiert, längerwellige nicht. Gammastrahlung ist die kürzestwellige und energiereichste dieser Strahlungsarten, sie tritt bei Vorgängen in Atomkernen auf. Energiedosis Die Energiedosis beschreibt die Energie, die einem Material mit einer bestimmten Masse durch ionisierende Strahlung zugeführt wird, dividiert durch diese Masse. Die Einheit der Energiedosis ist J/kg mit dem speziellen Namen Gray (Kurzzeichen: Gy). Entlassung aus dem Atomgesetz Mit der Entlassung aus dem Atomgesetz liegt keine kerntechnische Anlage nach § 2 Abs. 3a Atomgesetz mehr vor. EURATOM-Vertrag Der EURATOM-Vertrag ist einer der Römischen Verträge und damit Bestandteil der Gründungsvereinbarung der Europäischen Union. Das Ziel ist nach Artikel 1 die Schaffung der für die rasche Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern. Kapitel 3 regelt Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit der Bevölkerung. Fernüberwachungssystem (Reaktorfernüberwachungssystem – RFÜ) Für die deutschen Kernkraftwerke existieren komplexe Messsysteme zur Erfassung von Anlagendaten und Werten der Umweltradioaktivität (KFÜ). Im Falle des Berliner Forschungsreaktors ist ein der KFÜ analog aufgebautes Reaktorfernüberwachungssystem (RFÜ) vorhanden. Das RFÜ erfasst und überwacht vollautomatisch rund um die Uhr Messwerte zum aktuellen Betriebszustand des Forschungsreaktors BER II einschließlich der Abgaben (Emissionen) in die Luft sowie den Radioaktivitätseintrag in die Umgebung (Immission). Freigabe Die Freigabe ist ein Verwaltungsakt (§ 33 Abs. 2 StrlSchV), der die Entlassung von u.a. beweglichen Gegenständen, Gebäuden, Räumen oder Anlagenteilen aus dem Regelungsbereich des Strahlenschutzgesetzes (und auf diesem beruhender Rechtsverordnungen) bewirkt. Er kann Vorgaben zum weiteren Umgang oder zur Verwendung, Verwertung oder Beseitigung der freigegebenen und damit rechtlich als nicht radioaktiv anzusehenden Stoffe enthalten. Freigabeverfahren Nach §§ 31 ff. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) kann die Entlassung von u.a. beweglichen Gegenständen, Gebäuden, Räumen oder Anlagenteilen aus dem Regelungsbereich des “Strahlenschutzgesetzes“https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/: (und auf diesem beruhenden Rechtsverordnungen) auf Antrag bewirkt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die zuständige Behörde einen Freigabebescheid erteilt. Dieser wird erst dann erteilt, wenn festgestellt worden ist, dass die Materialien oder Objekte nicht so stark strahlen, dass durch sie ein Mitglied der Bevölkerung gefährdet werden könnte. Hierfür müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden, die (z. B. durch Messung) überprüft werden. Der Freigabebescheid kann zusätzliche Festsetzungen enthalten, wonach die freigegebenen Objekte nur dann als nicht radioaktive Objekte gelten, wenn mit ihnen in bestimmter Weise weiter umgegangen wird. Durch die freigegebenen Stoffe darf für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis bis zu 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten (10-Mikrosievert-Konzept). Formelles Verfahren Ist ein auf Antrag erfolgendes behördliches Prüfungsverfahren mit dem Ziel einer Bescheidung durch die zuständige Behörde. Je nach Thematik können sich formelle Genehmigungsverfahren über Jahre erstrecken. Fortluft Der Begriff Fortluft stammt aus der Lüftungs- und Klimatechnik und bezeichnet den Teil der geführten Abluft, welcher nicht weitergenutzt und in die Atmosphäre abgegeben wird. Halbwertszeit Die Zeit, in der die Hälfte der Menge der Atomkerne eines bestimmten radioaktiven Stoffes zerfallen ist. Nach zwei Halbwertszeiten liegt demnach noch ein Viertel der Anfangsmenge vor, nach drei Halbwertszeiten ein Achtel usw. Nach zehn Halbwertszeiten ist die Menge und die Aktivität eines radioaktiven Stoffes auf 1/1024 oder rund ein Promille des Anfangswertes gesunken usw. Die Halbwertszeit ist charakteristisch für eine bestimmte radioaktive Atomkernsorte („Nuklid“). Herausgabeverfahren Nicht jeder Stoff oder Gegenstand in einer kerntechnischen Anlage , der von einer Genehmigung nach § 7 Atomgesetz umfasst ist, ist zwingend radioaktiv kontaminiert oder aktiviert . Stoffe, Gegenstände, Gebäude oder Bodenflächen, die nachweislich von Vornherein weder radioaktiv kontaminiert noch aktiviert sind, fallen nicht unter das in der Strahlenschutzverordnung geregelte Freigabeverfahren . Ein klassisches Beispiel ist ein Anlagenzaun, der in der Genehmigung gefordert wird (also zum genehmigten Bereich gehört), aber nie mit Strahlung oder radioaktiven Stoffen in Verbindung stand. Das Herausgabeverfahren stellt daher ergänzend sicher, dass die Entlassung auch dieser Materialien aus dem atomrechtlichen Genehmigungsbereich überwacht wird. Das Verfahren wird behördlich begleitet. Das Herausgabeverfahren wird grundsätzlich in der Genehmigung zu Stilllegung und Abbau einer kerntechnischen Anlage festgelegt und im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren, d.h. bei der nachfolgenden Stilllegung und dem Abbau der kerntechnischen Anlage, angewendet. IAEA Internationale Atomenergie-Organisation IMIS Das Integrierte Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt ( IMIS ) dient dazu, die Radioaktivität in der Umwelt zum Schutz der Bevölkerung zu überwachen, und ist im Strahlenschutzgesetz verankert. Die Überwachungsaufgaben werden zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. INES INES steht für International Nuclear and Radiological Event Scale und ist eine Internationale Bewertungsskala für nukleare Ereignisse in kerntechnischen Anlagen (Kernkraftwerken, Zwischenlager etc.), aber auch allgemein bei sämtlichen Ereignissen im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen . Informelles Verfahren Das informelle Verfahren ist vom formellen Genehmigungsverfahren zu unterscheiden. Es dient zunächst ausschließlich der frühzeitigen Information aller potentiell Betroffenen eines bestimmten Vorhabens und steht in der alleinigen Verantwortung des Vorhabenträgers. Das informelle Verfahren umfasst z.B. Informationsveranstaltungen oder eine erweiterte Medienpräsenz. Es steht dem Vorhabenträger weiterhin zu, bei Bedarf eine Dialoggruppe einzurichten, der eine aktive Mitwirkung vorbehalten sein kann. Iodblockade Bei einem Unfall in einer kerntechnischen Anlage kann unter anderem auch radioaktives Iod freigesetzt werden. Durch die rechtzeitige Einnahme von hochdosierten Iodid-Tabletten kann die – Iod speichernde – Schilddrüse mit nicht radioaktivem Iod gesättigt und so die Aufnahme radioaktiven Iods verhindert werden. Siehe auch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ionisierende Strahlung Strahlung, die so energiereich ist, dass sie beim Auftreffen auf Luftmoleküle aus diesen Elektronen herausschlagen, also sie ionisieren kann. Dabei wird üblicherweise bei dem Begriff “Strahlung” nicht zwischen lichtartiger Strahlung (Röntgenstrahlung oder Gammastrahlung) und Strömen energiereicher Teilchen (Alphastrahlung, Betastrahlung, Neutronenstrahlung usw.) unterschieden – für die Naturwissenschaft ist ein Scheinwerferstrahl ein “Strahl”, ein Wasserstrahl aber auch (diese beiden sind aber nicht ionisierend). Mehr zu ionisierender Strahlung und deren Wirkung beim Bundesamt für Strahlenschutz . Katastrophenschutzplan Er beschreibt Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in der Umgebung des Forschungsreaktors BER II und dient dem Zweck, die Zeit zwischen einem Schadensereignis und den zu treffenden Einsatzmaßnahmen optimal zu nutzen und damit die Schäden in der Umgebung zu begrenzen, die bei einem schweren Unfall entstehen können. Dabei beschreibt der Katastrophenschutzplan die der Planung zugrundeliegende Ausgangslage, das gefährdete Gebiet, die Aufgaben der Gefahrenabwehr und die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Einrichtungen. Kerntechnische Anlage Kerntechnische Anlagen sind ortsfeste Anlagen, die eine Genehmigung nach Atomgesetz benötigen. Hierunter fallen im eigentlichen Sinn Anlagen zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, Spaltung oder Aufbewahrung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, die alle eine Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes benötigen. Gemäß § 2 Abs. 3a des Atomgesetzes gelten außerdem folgende Einrichtungen als „kerntechnische Anlagen“: Anlagen zur Aufbewahrung von bestrahlten Kernbrennstoffen nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 Atomgesetz, Anlagen zur Zwischenlagerung für radioaktive Abfälle, wenn die Zwischenlagerung direkt mit einer vorstehend bezeichneten kerntechnischen Anlage in Zusammenhang steht und sich auf dem Gelände der Anlage befindet. Einrichtungen, in denen mit Kernbrennstoffen sonst umgegangen wird (nach § 9 des Atomgesetzes), werden gelegentlich als „kerntechnische Einrichtung im weiteren Sinn“ in die Definition einbezogen. Kernbrennstoffe Was unter den Begriff „Kernbrennstoff“ zu verstehen ist, wird in § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes genauer definiert. Danach sind Kernbrennstoffe eine Teilgruppe der radioaktiven Stoffe , und zwar “besondere spaltbare Stoffe“ u.a. in Form von Plutonium 239, Plutonium 241 oder mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran. Mehr zu Kernbrennstoffen wird hier angeboten. Kerntechnisches Regelwerk Die Nutzung der Kernenergie ist in Deutschland durch verschiedene Gesetze, Verordnungen, Regelungen, Leit- und Richtlinien geregelt. Unterhalb der Gesetzes- und Verordnungsebene werden die Anforderungen durch das kerntechnische Regelwerk weiter konkretisiert. Weitere Informationen, u.a. auch zur Regelwerkspyramide, finden sich auf den Internetseiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) . Kontamination Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 19 der Strahlenschutzverordnung eine Verunreinigung von Arbeitsflächen, Geräten, Räumen, Wasser, Luft usw. durch radioaktiven Stoffe . Unter Oberflächenkontamination versteht man die Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stoffen. Für Zwecke des Strahlenschutzes wird bei der Oberflächenkontamination zwischen festhaftender und nicht festhaftender (ablösbarer) Kontamination unterschieden. Bei nicht festhaftender Oberflächenkontamination kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich radioaktive Stoffe ablösen und verbreitet werden.“ Kontrollbereich siehe Strahlenschutzbereich Landessammelstelle Berlin (ZRA) Der Gesetzgeber verpflichtet jedes Bundesland eine Landessammelstelle für radioaktive Abfälle einzurichten. Diese nimmt Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung an, jedoch Betriebs- oder Stilllegungsabfälle von Kernkraftwerken oder anderen kerntechnischen Anlagen nur in speziell gelagerten Fällen mit besonderer Erlaubnis. Das Land Berlin hat dem Helmholtz-Zentrum Berlin den gesetzlichen Auftrag zum Betrieb der Berliner Landessammelstelle für radioaktive Abfälle, genannt „Zentralstelle für radioaktive Abfälle“, ZRA , übertragen. Die ZRA übernimmt folglich als Berliner Landessammelstelle schwach- und mittelradioaktive Abfälle , die z.B. bei Anwendern radioaktiver Stoffe in der Industrie, in der Medizin sowie in Forschung und Lehre des Landes Berlin anfallen. Mediator*in Der Begriff stammt aus dem Lateinischen und bedeutet “Vermittler“. Umgangssprachlich wird ein Mediator*in auch als Streitschlichter*in bezeichnet, da die Aufgabe darin besteht, einen Konflikt zwischen mehreren Parteien friedlich zu lösen. Meist gestaltet sich die Lösung in Form eines Kompromisses oder eines Vergleichs. Megawatt (MW) siehe Watt . Meldekategorien (siehe auch meldepflichtiges Ereignis ) Gemäß der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung werden meldepflichtige Ereignisse nach der Frist, in der die Aufsichtsbehörden unterrichtet werden müssen, in unterschiedliche Meldekategorien unterteilt. Sie werden im Einzelnen in den Anlagen 1 bis 5 der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung aufgeführt. Meldepflichtiges Ereignis Vorkommnis, das nach der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden ist. Es handelt sich dabei bei weitem nicht nur um Unfälle oder Störfälle; diese machen erfahrungsgemäß nur einen sehr kleinen Bruchteil der meldepflichtigen Ereignisse aus. Zu melden sind (als „Normalmeldung“) unter anderem alle Abweichungen vom Normalzustand, die eine sicherheitswichtige Einrichtung beeinträchtigen könnten, auch wenn selbst deren Ausfall noch keine Gefahr darstellen würde. Ein Beispiel für eine Normalmeldung bei einem Forschungsreaktor (Bericht Seite 3 und 7) finden Sie hier . Wesentlichere Befunde sind als Eilmeldung oder gar als Sofortmeldung in das Meldesystem einzubringen. Meldepflichtige Ereignisse werden entsprechend in verschiedene Meldekategorien unterteilt. Weitere Informationen stellt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) hier . Mikrosievert Sievert ist die Maßeinheit der effektiven Dosis , benannt nach dem schwedischen Mediziner und Physiker Rolf Sievert. 1 Mikrosievert (µSv) sind 0,000 0001 Sievert (Sv). Bsp.: Eine Zahnaufnahme erzeugt pro Anwendung eine Dosis von weniger als 10 µSv. Millisievert 1 Millisievert (mSv) sind 1000 Mikrosievert (µSv) oder 0,001 Sievert (Sv). Bsp.: Die Dosis einer Ganzkörper-Computertomographie eines Erwachsenen beträgt pro Anwendung ca. 10 mSv. Mittelradioaktive Abfälle siehe Radioaktiver Abfall Neutronen Neutronen sind ungeladene Elementarteilchen. Sie werden insbesondere bei der Kernspaltung freigesetzt. Die Kernspaltung ist nur für schwere Atomkerne (z.B. vom Element Uran) charakteristisch. Die Neutronenstrahlung besitzt wie die Gammastrahlung ein hohes Durchdringungsvermögen und erfordert zur Abschirmung ebenfalls einen stärkeren Einsatz von Abschirmmaterialien. Mehr zu Neutronen und Neutronenstrahlung finden Sie hier . Organdosis Die Organdosis berücksichtigt die unterschiedliche biologische Wirksamkeit verschiedener Arten ionisierender Strahlung (bei gleicher Energiedosis). Sie ist das Produkt aus der Organ-Energiedosis und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor. Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten ist die gesamte Organdosis die Summe der ermittelten Einzelbeiträge. Die Einheit der Organdosis ist J/kg mit dem speziellen Namen Sievert (Sv). Ortsdosis Ortsdosis ist eine operative Messgröße zur Abschätzung der Strahlenmenge an einem Ort und ist definiert als die Äquivalentdosis für Weichteilgewebe (z.B. Fettgewebe und Muskelgewebe), gemessen an einem bestimmten Ort. Ortsdosisleistung (ODL) Die Ortsdosisleistung ist die pro Zeitintervall erzeugte Ortsdosis. Die Ortsdosis ist die Äquivalentdosis für Weichteilgewebe (z.B. Muskelgewebe oder Fettgewebe), gemessen an einem bestimmten Ort. Personendosis Personendosis ist eine operative Messgröße zur Abschätzung der von einer Person erhaltenen Dosis und ist definiert als die Äquivalentdosis gemessen an einer repräsentativen Stelle der Körperoberfläche. Personendosimeter Messgeräte zur Bestimmung der Personendosis als Schätzwert für die Körperdosis einer Person durch externe Bestrahlung (§§ 66 und 172 StrlSchV ). Radioaktiver Stoff Radioaktive Stoffe ( Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne von § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes sind alle Stoffe, die folgende Bedingungen erfüllen: Sie enthalten ein oder mehrere Radionuklide und ihre Aktivität oder spezifische Aktivität kann im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden. Wann die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes nicht außer Acht gelassen werden kann ist in den Regelungen des Atomgesetzes (§ 2 Absatz 2 AtG) oder der Strahlenschutzverordnung festgeschrieben. In der Bundesrepublik sind Stoffe mit zerfallenden Atomkernen daher kein „radioaktiver Stoff“, wenn in der Strahlenschutzverordnung festgelegt ist, festgelegt ist, dass die entstehende Strahlung unwesentlich ist. Solche Festlegungen findet man z.B. in § 5 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Das neue Strahlenschutzgesetz greift in seinem § 3 diese Definition aus dem Atomgesetz auf. Mehr zu Grenzwerten im Strahlenschutz finden Sie hier . Radioaktivität Radioaktivität ist die Eigenschaft bestimmter Stoffe, sich spontan (ohne äußere Wirkung) umzuwandeln (zu „zerfallen“) und dabei charakteristische Strahlung (ionisierende Strahlung) auszusenden. Die Radioaktivität wurde 1896 von Antoine Henri Becquerel an Uran entdeckt. Wenn die Stoffe, genauer gesagt, die Radionuklide, in der Natur vorkommen, spricht man von natürlicher Radioaktivität; sind sie ein Produkt von Kernumwandlungen in Kernreaktoren oder Beschleunigern, so spricht man von künstlicher Radioaktivität. Mehr über die Wirkung ionisierender Strahlung finden Sie hier . Röntgenstrahlung Durchdringende elektromagnetische Strahlung mit einem Frequenzspektrum (und Energie) zwischen Ultraviolettstrahlung und Gammastrahlung. Mehr zum Thema „Wie wirkt Röntgenstrahlung?“ finden Sie hier . Auch bei Röntgenstrahlung gelten die Grundsätze des Strahlenschutzes. Mehr dazu wird hier angeboten. Rückbauverfahren Der Abbauprozess einer kerntechnischen Anlage , welcher typischerweise aus verschiedenen Verfahrensschritten besteht, z.B. Dekontamination, Demontage, Gebäudeabriss. Sicherheitsbericht Der Sicherheitsbericht ist Teil der einzureichenden Antragsunterlagen zu Stilllegung und Rückbau einer kerntechnischen Anlage . Er legt die relevanten Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz dar. Er soll außerdem Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob die mit der Stilllegung und dem Abbau verbundenen Auswirkungen sie in ihren Rechten verletzen könnten. Sperrbereich siehe Strahlenschutzbereich Stilllegung Die Stilllegung einer kerntechnischen Anlage besteht hauptsächlich aus dem Rückbau (siehe Rückbauverfahren ) des nuklearen Teils und der Entsorgung des radioaktiven Inventars „(Gesamtheit der in einer kerntechnischen Anlage enthaltenen radioaktiven Stoffe). Zielsetzung ist die Beseitigung der Anlage und Verwertung der Reststoffe so weit wie möglich. Stilllegungsverfahren Der Begriff „Stilllegungsverfahren“ bezeichnet den Gesamtprozess von der Einreichung des Grundantrages bis zur endgültigen Entlassung der kerntechnischen Anlage aus dem Atomgesetz. Strahlendosis siehe Dosis Strahlenexposition Ist ein Synonym für Strahlenbelastung. Bezeichnung für die Einwirkung ionisierender Strahlung auf Lebewesen oder Materie. Strahlenschutz (nur bezogen auf die schädigende Wirkung ionisierender Strahlung) Strahlenschutz dient dem Schutz von Menschen und Umwelt vor den schädigenden Wirkungen ionisierender Strahlung aus natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen. Strahlenschutzbeauftragter Nach § 43 bis 44 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) die Person, die neben dem Strahlenschutzverantwortlichen (Genehmigungsinhaber) in einem Betrieb für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften im Rahmen seiner Befugnisse verantwortlich ist. Strahlenschutzbereich Strahlenschutzbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche, die aus Strahlenschutzaspekten besonders überwacht und kontrolliert werden. Sie unterteilen sich in Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperrbereich. Überwachungsbereich Nicht zum Kontrollbereich (und nicht zum Sperrbereich) gehörende betriebliche Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 50 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert: erhalten können. Der Zutritt zu einem Überwachungsbereich darf aus gesundheitlichen Gründen nur erlaubt werden, wenn Personen eine dem Betrieb dienende Aufgabe wahrnehmen oder ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit- oder Tierbegleitperson erforderlich ist, sie Auszubildende oder Studierende sind und der Aufenthalt in diesem Bereich zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist oder sie Besucher sind. Kontrollbereich Sind Strahlenschutzbereiche, die aus Strahlenschutzaspekten besonders überwacht und kontrolliert werden und in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 150 Millisievert erhalten können. Der Zutritt zu einem Kontrollbereich darf aus gesundheitlichen Gründen Personen nur erlaubt werden, wenn sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der in diesem Bereich vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen, ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit- oder Tierbegleitperson erforderlich ist und eine zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufs berechtigte Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, zugestimmt hat oder bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist. Sperrbereich Bereiche des Kontrollbereichs, in denen die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert (mSv) durch Stunde sein kann. Der Zutritt zu einem Sperrbereich darf aus gesundheitlichen Gründen nur erlaubt werden, wenn sie zur Durchführung der in diesem Bereich vorgesehenen Betriebsvorgänge oder aus zwingenden Gründen tätig werden müssen und sie unter der Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten oder einer von ihm beauftragten Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, stehen oder ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Begleitperson erforderlich ist und eine zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigte Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, schriftlich zugestimmt hat. Es gelten spezielle Reglungen für Schwangere. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Umweltverträglichkeitsprüfung im Stilllegungsgenehmigungsverfahren des Forschungsreaktors BER II: Die Durchführung einer UVP dient der frühzeitigen Feststellung, Erkennung und Bewertung der möglichen Auswirkungen des Rückbaus des Reaktors für Menschen, Tiere, Pflanzen sowie auf die Qualität der Böden, Luft, Gewässer, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Schutzgüter. Die Durchführung der UVP ist bei der Stilllegung von Reaktoranlagen ab 1 kW thermischer Dauerleistung gesetzlich vorgeschrieben (vgl. der Forschungsreaktor BER II hat eine thermische Dauerleistung von 10 Megawatt ). Überwachungsbereich siehe Strahlenschutzbereich Watt Maßeinheit für Leistung. Der Forschungsreaktor BER II hat eine Nennleistung von 10 MW. Zum Vergleich: Ein mittleres Kernkraftwerk hat eine Nennleistung von ca. 1.400 MW. 1 Megawatt (MW) = 1.000.000 Watt (W) > 1 Gigawatt (GW) = 1.000 Megawatt (MW) = 1.000.000 Kilowatt (kW) = 1.000.000.000 Watt (W) Wetterparameter Ist eine Größe wie Temperatur, Windstärke oder Niederschlagsmenge, mit deren Hilfe eine Aussage über die Wetterverhältnisse gewonnen werden kann. Das spielt eine Rolle zum Beispiel bei der Vorhersage der Ausbreitung radioaktiver Stoffe nach einer Freisetzung. ZRA Die Zentralstelle für radioaktive Abfälle (ZRA) betreibt als Institution der Helmholtz-Zentrum Berlin GmbH die Landessammelstelle Berlin. Das Atomgesetz verpflichtet jedes Bundesland, eine Landessammelstelle zur Zwischenlagerung der in seinem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfälle einzurichten. Zwischenlager Lagerort für radioaktive Abfälle, die aufbewahrt werden müssen, bis man sie an ein Endlager abgeben kann. Es werden Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle ( Brennelemente und Wiederaufarbeitungsabfälle) und Zwischenlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle unterschieden.

Konzernabschluss der BGE + BGE Tec 2017 (PDF, nicht barrierefrei)

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet-Adresse: Veröffentlichungsdatum: Art der Bekanntmachung: Veröffentlichungspflichtiger: Fondsname: ISIN: Auftragsnummer: Verlagsadresse: Internet www.bundesanzeiger.de 20. November 2018 Jahresabschlüsse Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE), Peine 181112026439 Bundesanzeiger Verlag GmbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln Dieser Beleg über eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat Dokumentencharakter für Nachweiszwecke. Wir empfehlen daher, diesen Beleg aufzubewahren. Zusätzliche beim Verlag angeforderte Belege sind kostenpflichtig. – Seite 1 von 31 – Für Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) veröffentlicht am 20. November 2018. Auftragsnummer: 181112026439 Quelle: Bundesanzeiger Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Peine Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 Konzernlagebericht für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2017 1 Grundlagen des Konzerns Rahmenbedingungen Der Konzernabschluss der Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) umfasst neben der Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft DBE TECHNOLOGY GmbH (im Folgenden auch DBE TEC). Auf die rechtlichen Grundlagen der Konzerngesellschaften wird nachfolgend eingegangen. BGE Auf Grundlage des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 23.06.2016 über das Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung wurde die BGE als Dritter im Sinne des § 9a Abs. 3 S. 2 Atomgesetz (AtG) gegründet. Der Gesellschaftsvertrag der BGE wurde am 19.07.2016 notariell beurkundet. Ziel des Gesetzes und der Gründung der BGE war es, eine effiziente Neugestaltung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung zu schaffen. Die bestehenden Schnittstellen der Aufgabenbereiche von Betreiber und Verwaltungshelfern führten zu personell und zeitlich aufwändigen Steuerungs- und Abstimmungsprozessen. Um diesen Doppelstrukturen zu begegnen, wurde per Gesetz festgelegt, dass der Bund zur Erfüllung der Pflicht aus § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG einen privatrechtlich organisierten Dritten, in diesem Fall die BGE, mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben betraut, dessen alleiniger Gesellschafter der Bund ist. Gegenstand des Unternehmens ist die Erfüllung der Aufgaben der kerntechnischen Entsorgung nach dem AtG und dem Standortauswahlgesetz (StandAG) als Unternehmen des Bundes sowohl als Vorhabenträger im Hinblick auf die Errichtung von Anlagen zur Endlagerung sowie als Erfüllungsgehilfe nach § 9a Abs. 3 S. 2 AtG. Mit dem Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vom 12.09.2016 wurde die BGE beauftragt, die sächlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die BGE im Verlauf des Jahres 2017 die ihr zu übertragenden Funktionen nach § 9a Abs. 3 S. 1 AtG bzw. nach § 9a Abs. 3 S. 3 AtG wahrnehmen kann. Die Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 9a Abs. 3 S. 1 AtG und der hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse nach § 9a Abs. 3 S. 3 mit Wirkung zum 25.04.2017 auf die BGE erfolgte mit Bescheid des BMU vom 24.04.2017. Sie beinhaltet: – Seite 2 von 31 – Für Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) veröffentlicht am 20. November 2018. Auftragsnummer: 181112026439 Quelle: Bundesanzeiger Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Endlagern sowie den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II nach § 57b AtG mit allen damit verbundenen Aufgaben gemäß § 9a Abs. 3 S. 1 AtG, die hoheitlichen Befugnisse zum Erlass von Verwaltungsakten nach § 74 Abs. 1 StrlSchV, § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 und 3 EntsorgÜG, § 78 StrlSchV. Durch die Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 9a Abs. 3 S. 1 AtG wird die BGE zugleich Vorhabenträgerin im Sinne des Standortauswahlgesetzes. Im Zuge des Übergangs der Betreiberfunktion vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) auf die BGE zum 25.04.2017 ist das in den Projekten beschäftigte Personal des BfS, das im Finanz- controlling eingesetzte Personal sowie das Personal der Infostellen im Rahmen einer Personalgestellung bzw. einer Zuweisung bei der BGE eingesetzt. Rückwirkend zum 01.07.2017 wurden mit Vertrag vom 28.11.2017 und Eintrag ins Handelsregister am 20.12.2017 die Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbH (DBE) und die Asse-GmbH - Gesellschaft für Betriebsführung und Schließung der Schachtanlage Asse II (Asse) unter Übertragung ihres jeweiligen Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die BGE nach § 2 Nr. 1 UmwG verschmolzen. Im Zuge der Verschmelzung wurde das Stammkapital der BGE um T € 2.800 gegen Gewährung eines neuen Geschäftsanteils an die Bundesrepublik Deutschland erhöht. Zur Unterstützung im kaufmännischen Bereich insbesondere für den Einkauf und das Finanz- und Rechnungswesen bestand bis zur Verschmelzung mit der Asse ein Geschäftsbesorgungs- vertrag. DBE TECHNOLOGY GmbH Die DBE TEC wurde im Jahr 2000 als 100%iges Tochterunternehmen der mit der BGE verschmolzenen DBE gegründet. Für den konzerninternen Leistungsaustausch bestehen Geschäftsbe- sorgungs- und Serviceverträge, deren Abrechnung auf Selbstkostenbasis erfolgt. Steuerungssystem Strategisches Ziel der Gesellschaft ist die Erkundung, die Planung, der Bau, der Betrieb und die Stilllegung von Endlagern für radioaktive Abfälle. Zudem ist die Gesellschaft Vorhabenträger im Bereich Standortauswahl für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle. Zentrale Steuerungsgrößen sind die Vorgaben aus dem von der Gesellschaft und vom Gesellschafter genehmigten Wirtschaftsplan, sowie die Termin- und Ablaufpläne der Projekte. Die Ausweitung von Umsatz und Ergebnis ist nicht Geschäftszweck der Gesellschaft. Forschung und Entwicklung Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Geschäftsbereiche der Gesellschaft werden überwiegend durch externe Dienstleister erbracht. Im Rahmen der überregionalen Zusammenarbeit in der Europäischen Union beteiligt sich die BGE auch am Wissens- und Erfahrungsaustausch mit den übrigen Mitgliedsstaaten. – Seite 3 von 31 – Für Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) veröffentlicht am 20. November 2018. Auftragsnummer: 181112026439 Quelle: Bundesanzeiger

Konzernabschluss der BGE + BGE Tec 2019 (PDF, nicht barrierefrei)

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet-Adresse: Veröffentlichungsdatum: Art der Bekanntmachung: Veröffentlichungspflichtiger: Fondsname: ISIN: Auftragsnummer: Verlagsadresse: Internet www.bundesanzeiger.de 16. November 2020 Jahresabschlüsse Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE), Peine 201112006280 Bundesanzeiger Verlag GmbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln Dieser Beleg über eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat Dokumentencharakter für Nachweiszwecke. Wir empfehlen daher, diesen Beleg aufzubewahren. Zusätzliche beim Verlag angeforderte Belege sind kostenpflichtig. – Seite 1 von 38 – Für Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) veröffentlicht am 16. November 2020. Auftragsnummer: 201112006280 Quelle: Bundesanzeiger Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Peine Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2019 Grundlagen des Konzerns Rahmenbedingungen Der Konzernabschluss der Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) umfasst neben der Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft BGE TECHNOLOGY GmbH (im Folgenden auch BGE TEC). Auf die rechtlichen Grundlagen der Konzerngesellschaften wird nachfolgend eingegangen. BGE Die Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) ist auf Grundlage des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 23.06.2016 über das Gesetz zur Neuordnung der Organisations- struktur im Bereich der Endlagerung als Dritter im Sinne des § 9a Abs. 3 S. 2 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz – AtG) gegründet worden. Alleinige Gesellschafterin ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU). Der Gesellschaftsvertrag der BGE wurde am 19.07.2016 erstmals notariell beurkundet. Gegenstand der BGE ist die Erfüllung der Aufgaben der kerntechnischen Entsorgung nach dem AtG und dem Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradio- aktive Abfälle (Standortauswahlgesetz – StandAG) als Unternehmen des Bundes (§ 9a Abs. 3 S. 2 AtG). – Seite 2 von 38 – Für Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) veröffentlicht am 16. November 2020. Auftragsnummer: 201112006280 Quelle: Bundesanzeiger Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mit Bescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 24.04.2017, geändert durch Bescheid vom 27.06.2019, wurde der BGE die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG und der hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse nach § 9a Abs. 3 Satz 3 AtG mit Wirkung ab dem 25.04.2017 übertragen. Die Übertragung beinhaltet: 1.die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Endlagern sowie den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II nach § 57b AtG mit allen damit verbundenen Aufgaben nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG, 2.die hoheitlichen Befugnisse zum Erlass von Verwaltungsakten nach a)§ 3 Absatz 1 Satz 2 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV), b)§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 und 3 Entsorgungsübergangsgesetz, c)§ 7 Absatz 2 AtEV, 3.die Vorhabenträgerschaft nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG im Sinne des StandAG. Die Gesellschaft hat die operativen Tätigkeiten der DBE und der Asse-GmbH durch Verschmelzung zur Aufnahme zum 01.07.2017 organisatorisch übernommen. Vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) ist Personal im Rahmen einer Personalgestellung bzw. einer Personalzuweisung bei der BGE eingesetzt. Die Aufträge der Gesellschaft an Dritte werden nach öffentlichem Vergaberecht erteilt. BGE TECHNOLOGY GmbH (BGE TEC) Die BGE TEC wurde im Jahr 2000 als 100%iges Tochterunternehmen der BGE gegründet. Für den konzerninternen Leistungsaustausch bestehen Geschäftsbesorgungs- und Serviceverträge, deren Abrechnung auf Selbstkostenbasis erfolgt. Steuerungssystem BGE Ziel der BGE ist die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle möglich zu machen. Damit trägt sie zum Schutz von Mensch und Umwelt bei und leistet einen entscheidenden Beitrag zur Lösung einer gesellschaftspolitischen Aufgabe. Ziel ist auch die verantwortungsvolle und transparente Umsetzung der Projekte. Diese umfassen die Errichtung und den Betrieb des Endlagers Konrad, die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II und deren Stilllegung, die Offenhaltung und Stilllegung des Endlagers Morsleben sowie die Offenhaltung des Bergwerks Gorleben. Zu den Aufgaben der BGE gehören außerdem die Produktkontrolle, die sicherstellt, dass nur zugelassene Abfallgebinde im Endlager Konrad eingelagert werden sowie die Auswahl des Standorts, der die bestmögliche Sicherheit zur Endlagerung hochradioaktiver Abfallstoffe gewährleistet. Sicherheit steht für die BGE an erster Stelle. Sie umfasst die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz sowie die Betriebs- und Langzeitsicherheit. Dabei verpflichtet sich die BGE gleichermaßen zu einer verantwortungsbewussten Verwendung der ihr für diese Aufgaben zur Verfügung stehenden Finanzmittel wie zur Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben und Nachweispflichten, die die Auftragsvergabe und Mittelverwendung eines Unternehmens der öffentlichen Hand regeln. Hierbei sind insbesondere die Grundsätze der – Seite 3 von 38 – Für Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) veröffentlicht am 16. November 2020. Auftragsnummer: 201112006280 Quelle: Bundesanzeiger

Konzernabschluss der BGE + BGE Tec 2018 (PDF, nicht barrierefrei)

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet-Adresse: Veröffentlichungsdatum: Art der Bekanntmachung: Veröffentlichungspflichtiger: Fondsname: ISIN: Auftragsnummer: Verlagsadresse: Internet www.bundesanzeiger.de 05. März 2020 Jahresabschlüsse Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE), Peine 191212054515 Bundesanzeiger Verlag GmbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln Dieser Beleg über eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat Dokumentencharakter für Nachweiszwecke. Wir empfehlen daher, diesen Beleg aufzubewahren. Zusätzliche beim Verlag angeforderte Belege sind kostenpflichtig. – Seite 1 von 35 – Für Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) veröffentlicht am 05. März 2020. Auftragsnummer: 191212054515 Quelle: Bundesanzeiger Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Peine Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2018 Grundlagen des Konzerns Rahmenbedingungen Der Konzernabschluss der Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) umfasst neben der Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft BGE TECHNOLOGY GmbH (im folgenden auch BGE TEC). Auf die rechtlichen Grundlagen der Konzerngesellschaften wird nachfolgend eingegangen. BGE Auf Grundlage des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 23.06.2016 über das Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung wurde die Bundes-Ge- sellschaft für Endlagerung mbH (BGE) als Dritter im Sinne des § 9a Abs. 3 S. 2 Atomgesetz (AtG) gegründet, dessen alleiniger Gesellschafter der Bund ist. Der Gesellschaftsvertrag der BGE wurde am 19.07.2016 notariell beurkundet. Durch die Gründung der BGE soll eine effiziente Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung geschaffen werden. Gegenstand des Unternehmens ist die Erfüllung der Aufgaben der kerntechnischen Entsorgung nach dem AtG und dem Standortauswahlgesetz (StandAG) als Unternehmen des Bundes sowohl als Vorhabenträgerin im Hinblick auf die Errichtung von Anlagen zur Endlagerung wie als Betreiber von Anlagen. Die Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 9a Abs. 3 S. 1 AtG und der hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse nach § 9a Abs. 3 S. 3 mit Wirkung zum 25.04.2017 auf die BGE erfolgte mit Bescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vom 24.04.2017. Sie beinhalten: 1.die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Endlagern sowie den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II nach § 57b AtG mit allen damit verbundenen Aufgaben gemäß § 9a Abs. 3 S. 1 AtG, 2.die hoheitlichen Befugnisse zum Erlass von Verwaltungsakten nach a.§ 74 Abs. 1 StrlSchV, – Seite 2 von 35 – Für Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) veröffentlicht am 05. März 2020. Auftragsnummer: 191212054515 Quelle: Bundesanzeiger Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz b.§ 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 und 3 EntsorgÜG, c.§ 78 StrlSchV. Im Zuge des Übergangs der Betreiberfunktion vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) auf die BGE zum 25.04.2017 ist Personal des BfS in den Projekten und den Infostellen sowie im Bereich Finanzcontrolling im Rahmen einer Personalgestellung bzw. einer Zuweisung bei der BGE eingesetzt. Die Aufträge der Gesellschaft an Dritte werden nach öffentlichem Vergaberecht erteilt. Die Gesellschaft hat die operativen Tätigkeiten der DBE und der Asse-GmbH durch Verschmelzung zur Aufnahme zum 01.07.2017 organisatorisch übernommen. BGE TECHNOLOGY GmbH Die BGE TEC wurde im Jahr 2000 als 100%iges Tochterunternehmen der BGE gegründet. Für den konzerninternen Leistungsaustausch bestehen Geschäftsbesorgungs- und Serviceverträge, deren Abrechnung auf Selbstkostenbasis erfolgt. Steuerungssystem Die BGE leistet mit der Umsetzung der Aufgaben zur sicheren Endlagerung der radioaktiven Abfälle einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit und zum Schutz der Menschen und der Umwelt. Die Ziele der BGE sind die Gewährleistung der Arbeitssicherheit für die Beschäftigten in allen Teilen und Projekten des Unternehmens sowie der Sicherheit für Menschen und Umwelt sowohl im Betrieb als auch nach der Stilllegung der Endlager. Dabei verpflichtet sich die BGE gleichermaßen zu einer verantwortungsbewussten Verwendung der ihr für diese Aufgaben zur Verfügung stehenden Finanzmittel wie zur Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben und Nachweispflichten, die die Auftragsvergabe und Mittelverwendung eines Unternehmens der öffentlichen Hand regeln. Spezielle handlungsleitende Vorgaben ergeben sich für die BGE außerdem aus dem Atom- und Bergrecht. Mit Wirkung zum 15.07.2018 hat das BMU das Finanzstatut über die Wirtschaftsführung sowie die Finanz- und Vermögensverwaltung der BGE in Kraft gesetzt, das wesentliche Vorgaben der Gesellschafterin zur Aufstellung der Unternehmensplanung, zur Ausgestaltung des Rechnungswesens, des Berichtswesens, des Controllings, der Vermögensverwaltung, der Beschaffung sowie der Compliance beinhaltet. Zentrale Steuerungsinstrumente sind entsprechend die Vorgaben aus dem Finanzstatut und der von der Gesellschafterin genehmigte Wirtschaftsplan sowie die Termin- und Ablaufpläne der Projekte. In 2018 wurden Vorbereitungen zur Harmonisierung und Vereinheitlichung der beiden zur Steuerung genutzten ERP-Systeme durchgeführt. Die Geschäftsvorfälle, die bisher im ERP-System Navision abgebildet werden, sollen im ERP-System SAP zusammengeführt werden. Die Tätigkeiten der Gesellschaft stehen nicht nur unter Prüfung und Überwachung der Gesellschafterin, des Aufsichtsrats, des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) und anderer Behörden, sondern auch im Fokus der Öffentlichkeit. Daher informiert die BGE regelmäßig und anlassbezogen über ihre Projekte und sucht den fachlichen Austausch mit Experten und der Fachöffentlichkeit. Alle Entscheidungen in den Projekten werden dokumentiert und grundsätzlich öffentlich gemacht. Höchste technische Kompetenz, unter Beachtung aller einschlägigen Regelwerke, verbunden mit der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bilden die Rahmen- bedingungen für die Führung der Gesellschaft und das Handeln der Mitarbeiter. – Seite 3 von 35 – Für Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) veröffentlicht am 05. März 2020. Auftragsnummer: 191212054515 Quelle: Bundesanzeiger

Jahresabschluss der BGE 2017 (PDF, nicht barrierefrei)

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet-Adresse: Veröffentlichungsdatum: Art der Bekanntmachung: Veröffentlichungspflichtiger: Fondsname: ISIN: Auftragsnummer: Verlagsadresse: Internet www.bundesanzeiger.de 11. Dezember 2018 Jahresabschlüsse Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE), Peine 181112026255 Bundesanzeiger Verlag GmbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln Dieser Beleg über eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat Dokumentencharakter für Nachweiszwecke. Wir empfehlen daher, diesen Beleg aufzubewahren. Zusätzliche beim Verlag angeforderte Belege sind kostenpflichtig. – Seite 1 von 30 – Für Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) veröffentlicht am 11. Dezember 2018. Auftragsnummer: 181112026255 Quelle: Bundesanzeiger Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Peine Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 1 Grundlagen der Gesellschaft Auf Grundlage des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 23.06.2016 über das Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung wurde die Bundes-Ge- sellschaft für Endlagerung mbH (BGE) als Dritter im Sinne des § 9a Abs. 3 S. 2 Atomgesetz (AtG) gegründet. Der Gesellschaftsvertrag der BGE wurde am 19.07.2016 notariell beurkundet. Ziel des Gesetzes und der Gründung der BGE war es, eine effiziente Neugestaltung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung zu schaffen. Die bestehenden Schnittstellen der Aufgabenbereiche von Betreiber und Verwaltungshelfern führten zu personell und zeitlich aufwändigen Steuerungs- und Abstimmungsprozessen. Um diesen Doppelstrukturen zu begegnen, wurde per Gesetz festgelegt, dass der Bund zur Erfüllung der Pflicht aus § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG einen privatrechtlich organisierten Dritten, in diesem Fall die BGE, mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben betraut, dessen alleiniger Gesellschafter der Bund ist. Gegenstand des Unternehmens ist die Erfüllung der Aufgaben der kerntechnischen Entsorgung nach dem AtG und dem Standortauswahlgesetz (StandAG) als Unternehmen des Bundes sowohl als Vorhabenträger im Hinblick auf die Errichtung von Anlagen zur Endlagerung sowie als Erfüllungsgehilfe nach § 9a Abs. 3 S. 2 AtG. Mit dem Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vom 12.09.2016 wurde die BGE beauftragt, die sächlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die BGE im Verlauf des Jahres 2017 die ihr zu übertragenden Funktionen nach § 9a Abs. 3 S. 1 AtG bzw. nach § 9a Abs. 3 S. 3 AtG wahrnehmen kann. Die Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 9a Abs. 3 S. 1 AtG und der hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse nach § 9a Abs. 3 S. 3 mit Wirkung zum 25.04.2017 auf die BGE erfolgte mit Bescheid des BMU vom 24.04.2017. Sie beinhaltet: 1.die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Endlagern sowie den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II nach § 57b AtG mit allen damit verbundenen Aufgaben gemäß § 9a Abs. 3 S. 1 AtG, 2.die hoheitlichen Befugnisse zum Erlass von Verwaltungsakten nach a.§ 74 Abs. 1 StrlSchV, b.§ 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 und 3 EntsorgÜG, c.§ 78 StrlSchV. – Seite 2 von 30 – Für Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) veröffentlicht am 11. Dezember 2018. Auftragsnummer: 181112026255 Quelle: Bundesanzeiger Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Durch die Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 9a Abs. 3 S. 1 AtG wird die BGE zugleich Vorhabenträgerin im Sinne des Standortauswahlgesetzes. Im Zuge des Übergangs der Betreiberfunktion vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) auf die BGE zum 25.04.2017 ist das in den Projekten beschäftigte Personal des BfS, das im Finanz- controlling eingesetzte Personal sowie das Personal der Infostellen im Rahmen einer Personalgestellung bzw. einer Zuweisung bei der BGE eingesetzt. Rückwirkend zum 01.07.2017 wurden mit Vertrag vom 28.11.2017 die Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbH (DBE) und die Asse-GmbH – Gesellschaft für Betriebsführung und Schließung der Schachtanlage Asse II unter Übertragung ihres jeweiligen Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die BGE nach § 2 Nr. 1 UmwG verschmolzen. Im Zuge der Verschmelzung wurde das Stammkapital der BGE um T€ 2.800 gegen Gewährung eines neuen Geschäftsanteils an die Bundesrepublik Deutschland erhöht. Zur Unterstützung im kaufmännischen Bereich insbesondere für den Einkauf und das Finanz- und Rechnungswesen bestand bis zur Verschmelzung mit der Asse-GmbH ein Geschäftsbesor- gungsvertrag. Steuerungssystem Strategisches Ziel der Gesellschaft ist die Erkundung, die Planung, der Bau, der Betrieb und die Stilllegung von Endlagern für radioaktive Abfälle. Zudem ist die Gesellschaft Vorhabenträgerin im Bereich Standortauswahl für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle. Zentrale Steuerungsgrößen sind die Vorgaben aus dem von der Gesellschaft und vom Gesellschafter genehmigten Wirtschaftsplans, sowie die Termin- und Ablaufpläne der Projekte. Die Ausweitung von Umsatz und Ergebnis ist nicht Geschäftszweck der Gesellschaft. Forschung und Entwicklung Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Geschäftsbereiche der Gesellschaft werden überwiegend durch externe Dienstleister erbracht. Darüber hinaus werden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Auftrag Dritter von der Tochtergesellschaft DBE TECHNOLOGY GmbH erbracht. Im Rahmen der überregionalen Zusammenarbeit in der Europäischen Union beteiligt sich die BGE auch am Wissens- und Erfahrungsaustausch mit den übrigen Mitgliedsstaaten. 2 Wirtschaftsbericht Geschäftsverlauf Die Aufgaben der BGE umfassen die Projekte Konrad, Morsleben, Asse, das Standortauswahlverfahren, den Offenhaltungsbetrieb Gorleben und die Produktkontrolle, deren Verlauf im Folgenden dargestellt wird. Konrad Die BGE hat auf Bitte des Umweltministeriums im September 2017 ein Gutachten beim TÜV Rheinland in Auftrag gegeben, um Klarheit über den Stand des Bauprojektes zu bekommen. Der neu ermittelte Fertigstellungstermin liegt jetzt im ersten Halbjahr des Jahres 2027 und verschiebt sich damit um etwas mehr als vier Jahre. – Seite 3 von 30 – Für Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) veröffentlicht am 11. Dezember 2018. Auftragsnummer: 181112026255 Quelle: Bundesanzeiger

Antwortschreiben des LUA an die BGE – Kategorisierung von Geodaten im Rahmen des Standortauswahlverfahrens nach § 33 Abs. 8 Geologiedatengesetz (GeolDG) | Fristeinhaltung (PDF)

• Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Don-Bosco-Straße 1 · 66119 Saarbrücken Geschäftsbereich 2: Wasser BGE Bundesgesellsch a t für En e..1-wu_y._.u..u.,.._,__ __ ---1 Standortauswah l Zeichen: 2.1/GD/0/GeolDG/000 1 Tgb.- Nr.: ./1-2 C)~ Telefax: Bearbeitung : Standort Peine Tel. : 0681 8500- Eschenstraße 55 O8. Seo. 2020 Fax: 0681 8500- 31224 Peine lua@lua .saarland.de f - - - -- - -- -r-- - - - - - - - j E-Mail: Original: Kopie n: JA W V: Ablage: L._ _ _ _ _ _ _.1....-_ Datum : O4. Sep. 2020 \ Kunden - Mo-Fr 08:00-12:00 Uhr _ _ _ _ _ _ dienstzeiten : Mo-Do 13:00-15:30 Uhr Kategorisierung von Daten im Rahmen des GeolDG Ihr Schreiben vom 01 . 07.2020, Az .: SG02101/26-3/ 24-2020#24 Sehr geehrter Herr Kanitz, Sehr geehrter sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 01.07.2020, Az. SG02101/26-3/ 24 - 2020#24, hatten Sie uns die Kategorisierungs vorschläge übersandt, die von uns gemäߧ 29 Abs.5 Satz 2 GEolDG zu prüfen und per Verwaltungsakt gegenüber dem Eigentümer zu bescheiden sind. Im Nachgang zu diesem Schreiben haben Sie uns per Email am 20.08.2020 weitere für die Zuordnung wichtige Datengrundlagen (Rechtswerte, Hochwerte) übermittelt. Für einen Teil dieser Daten haben wir die Kategorisierung durchgeführt und werden nunmehr den Anhörungsproze ss gemäß § 28 Saarländisches Verwaltungsverf ahrens - gesetz einleiten. Es ist jedoch bereits jetzt abzusehen, dass wir die in § 33 Abs . 8 benannte Frist - unab - hängig von eingehenden Widersprüchen - nicht einhalten können. Wir werden insoweit die von Ihnen als entscheidungser heblich gekennzeichnete n Datensätze prioritär bear - beiten. ***** Don-Bosco-Straße '.l. · 66'.l.'.l.9 Saarbrücken www.saarland.de öffentlicher Personennahverkehr hilft unsere Umwelt zu schützen: Sie erreichen uns mit den Saartal-Linien 128 sowie 108, 126 und 136 'lt6 EMAS Über eingehen de Widersp rüche werden wir Sie ebenso wie über eine etwaige gerichtli - che Anordnu ng der aufschie benden Wirkung informie ren . Zudem wird die Kategori sierung eigener, staatlich er Daten prioritär durchge führt. Einzelne Fachdate n, innerhal b der von Ihnen übersand ten Kategori sierungs vorschlä ge, wurden nicht -v.on uns sondern vom externen Dienstle ister D&D Consulti ng an die BGE übermit tel{ Öa uns diese Fachdate n , wie am 02.09.20 telefonis ch mit Herrn besproc hen , zurzeit nicht vorliegen , kann eine Kategori sierung dieser auch erst im An- schluss erfolgen . Mit freundlic hen Grüßen Im Auftrag Stellvert retender Leiter des Geschäf tsbereich s 2/2

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