Die Open Grid Europe GmbH plant die Errichtung und den Betrieb der Wasserstoffleitung Nr. 503 H2ercules Nordsee-Ruhr-Link III (NRL III) von Bunde nach Wettringen. Gemäß § 43 l Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 Nr. 5 EnWG ist für die Errichtung und den Betrieb von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter ein Planfeststellungsverfahren zu führen. Die vorliegenden Planungen sehen die Errichtung und den Betrieb einer Leitung von ca. 121,5 km mit einem Durchmesser von DN 1200 (ca. 1,2 m) vor, wobei der antragsgegenständliche niedersächsische Teil der Leitung etwa 117,5 km lang ist. Die Leitung verläuft durch die Landkreise Leer, Emsland und Grafschaft Bentheim und berührt die Städte/Gemeinden Bunde, Weener, Rhede, Dörpen, Heede (Ems), Dersum, Walchum, Lathen, Sustrum, Haren (Ems), Niederlangen, Oberlangen, Meppen, Geeste, Wietmarschen, Schüttorf, Samern, Emsbüren, Salzbergen und Ohne. Aufgrund der Nähe zu den Niederlanden wird eine grenzüberschreitende Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt. Es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich. Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem einen UVP-Bericht, einen Erläuterungsbericht, die Planunterlagen samt Übersichtsplan, Lageplänen und Trassierungsplänen, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan gemäß § 17 Abs. 4 BNatSchG, einen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag gemäß § 44 BNatSchG, Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchungen sowie Fachbeiträge zum Denkmalschutz, zum Klima, zur Wasserrahmenrichtlinie und zum Boden. Die Auslegung erfolgt gem. § 73 Abs. 3 VwVfG für die Dauer eines Monats. Die Auslegung erfolgt gemäß § 43a EnWG i. V. m. § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in elektronischer Form. Die Planunterlagen können in der Zeit vom 06.11.2025 bis 05.12.2025 (jeweils einschließlich) hier im UVP-Portal und auf der Internetseite des LBEG eingesehen werden. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 07.01.2026 (einschließlich), Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei nachfolgenden Stellen erheben: - Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld oder - Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Außenstelle Meppen, Vitusstraße 6, 49716 Meppen oder - per E-Mail an poststelle.clz@lbeg.niedersachsen.de Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der o. g. Frist, also bis zum 07.01.2026 (einschließlich), Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Weitere Informationen können dem Bekanntmachungstext entnommen werden.
Als Reaktion auf den Ukraine-Krieg und die Abhängigkeit Deutschlands von russischen Erdgaslieferungen hat die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG, Niederlassung Wilhelmshaven (NPorts), Pazifik 1, 26388 Wilhelmshaven die Ertüchtigung der Umschlaganlage Voslapper Groden (UVG-Brücke) nebst Vertiefung des Zufahrtsbereiches und der Liegewanne zum Betrieb eines schwimmenden LNG-Terminals beantragt. Dort soll zukünftig eine Floating Storage Regasification Unit (FSRU), also eine stationäre schwimmende Anlage in Form eines Produktionsschiffes zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas festmachen. Das Vorhaben besteht aus drei wesentlichen Maßnahmen: • Maßnahme 1: Errichtung und Betrieb eines Anlegerkopfes • Maßnahme 2: Vertiefung des Zufahrtsbereiches • Maßnahme 3: Vertiefung der bestehenden Liegewanne Der neue Anlegerkopf soll seeseitig vor dem bestehenden Anleger 1 der UVG-Brücke errichtet werden. Die neue Anlegerinfrastruktur beinhaltet im Wesentlichen eine Umschlags- bzw. Verladeplattform, Vertäu- und Fenderdalben, Laufstege, Zugangsstege und eine Zugangsbrücke sowie sonstige Anlegeranbauten. Für das Festmachen der FSRU muss die vorhandene Liegewanne auf eine Tiefe von NHN -16,0 m ausgebaggert werden. Geplant ist außerdem, den insgesamt 70 ha großen Zufahrtsbereich zwischen bestehender Fahrrinne und dem Anlegerkopf auf einer Fläche von 41,2 ha zu vertiefen. Das im Rahmen der Maßnahme anfallende Baggergut soll auf einer Klappstelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung eingebracht werden. NPorts hat für das Vorhaben mit Schreiben vom 25.04.2022 in Gestalt der Revisionsfassung vom 07.07.2022 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß den §§ 68 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einschließlich §§ 83, 57 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i. V. m. den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und den §§ 6, 7 und 10 des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Oldenburg, Im Dreieck 12, 26127 Oldenburg, beantragt. Für die Einbringung des Baggerguts in das Küstengewässer wurde zugleich ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gestellt. Für die Zulassung des Gewässerausbaus und von Gewässerbenutzungen, die für die FSRU am Standort Voslapper Groden erforderlich sind, ist das LNG-Beschleunigungsgesetz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des LNGG anzuwenden. Da eine beschleunigte Zulassung des beantragten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden, hat die Planfeststellungsbehörde in diesem Planfeststellungsverfahren das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gemäß § 4 Abs. 1 LNGG nicht anzuwenden. Den Planfeststellungsbeschluss vom 04.10.2022 einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung, den Antrag und die konsolidierten Planunterlagen, die Gründe für die Gewährung der Ausnahme vom UVPG sowie den Text der gemeinsamen ortsüblichen Bekanntmachung der Stadt Wilhelmshaven sowie der Gemeinden Butjadingen und Wangerland über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses finden Sie nachstehend.
Die Straßenbahnhaltestelle Hauptfriedhof der Linie 112 befindet sich südöstlich der Mülheimer Innenstadt an der Zeppelinstraße am städtischen Hauptfriedhof. Die Haltestelle stellt den Endpunkt der Straßenbahnlinie dar. Die Straßenbahnlinie stellt eine verkehrliche Verknüpfung zur gleichnamigen Bushaltestelle der Buslinie 130 her. Die geplante kombinierte Haltestelle (Bahn und Bus) liegt zwischen Zeppelinstraße und der Parallelfahrbahn auf der Südseite der Zeppelinstraße gegenüber der Häuser 133 und 137. Die Gleisbaumaßnahme beginnt ca. 125 m westlich der Einmündung zum Hauptfriedhof an der Zeppelinstraße und endet im Bereich der heutigen Schleifenausfahrt ca. 80 m östlich der vorgenannten Einmündung. Die Streckenlänge beträgt rund 205 m. Der Seitenbahnsteig der Straßenbahn wird künftig für beide Fahrtrichtung genutzt. Zusätzlich ist ein weiteres Kehrgleis mit einer Länge von ca. 62 m vorgesehen. Die Maßnahme begleitenden Straßenbauarbeiten fallen auf der nördlichen Straßenseite der Zeppelinstraße für den Ausbau des neuen Buskaps an.
Die Haltestelle Heinrichstraße im Düsseldorfer Stadtteil Derendorf, die sich in der Münsterstraße und auf dem ARAG-Platz befindet, wird von den Straßenbahnlinien U71, 701 und 708 sowie von mehreren Buslinien bedient. Die Straßenbahnlinie 708 hat an der Haltestelle Heinrichstraße ihre nördliche Endhaltestelle. Die Haltestelle besteht aus insgesamt 6 Bahnsteigen. Der in der Wendeschleife an der Heinrichstraße liegende Steig 8 ist bereits barrierefrei ausgebaut. Alle fünf umzubauenden Steige liegen außerhalb der Fahrbahn auf besonderen Gleiskörpern. Die Steige 2, 3 und 4 liegen in der Münsterstraße. Die parallel verlaufenden Fahrstreifen haben jeweils 3 Fahrstreifen und jeweils einen Rad- und einen Gehweg. Die Steige 5 und 6 befinden sich auf dem ARAGPlatz. Parallel zu den beiden Steigen verläuft ein Gehweg. Die Gleisanlagen und die Steige 5 und 6 befinden sich auf dem Privatgrundstück der ARAG AG.
Gegenstand der Planung ist der Umbau der Haltestelle Suitbertusstraße in Düsseldorf, die von den Stadtbahnlinien U71 und U83 bedient wird. Die Haltestelle befindet sich im Düsseldorfer Stadtteil Bilk in der Aachener Straße. Die Haltestelle liegt zwischen den Haltestellen „Bilk S“ im Norden und „Südring“ im Süden. Die bestehenden Steige der Haltestelle befinden sich heute vor dem Knotenpunkt Suitbertusstraße / Aachener Straße. Gegenstand des Antrags auf Plangenehmigung nach §§ 28 ff PBefG und auf Erteilung einer Genehmigung für den Bau und die Linienführung nach § 9 PBefG sind: - Der Bau zweier Seitenbahnsteige einschließlich deren Zugänge, - der Gleisneubau, - die betriebstechnische Ausrüstung, - der Betrieb, sowie - der angrenzende Straßenbereich als direkte Folgemaßnahme des Haltestellenumbaus.
Die zuständige Behörde bestimmt Dritte für die Wahrnehmung von Tätigkeiten gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Vor der Bestimmung prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Bestimmung erfolgt ist, darf die Person oder das Unternehmen die Aufgabe ohne separate Genehmigung oder Anzeige ausüben. Die Bestimmungen nach Strahlenschutzgesetz sind Verwaltungsakte gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die oberste Landesbehörde im Strahlenschutz ist für die Bestimmung von Sachverständigen im Land Berlin zuständig. Sie bestimmt Einzelpersonen oder Organisationen als Sachverständige für folgende Tätigkeiten, die in § 172 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 StrlSchG festgelegt sind: Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (§ 19 Absatz 3 StrlSchG, § 88 Absatz 2 und Absatz 5 StrlSchV), Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität (§ 56 Absatz 2 StrlSchG), Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie (§ 88 Absatz 1 und Absatz 5 StrlSchV) sowie Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten (nach §§ 25 Absatz 4, 89 Absatz 1 und 3 StrlSchV). In den §§ 177 bis 182 StrlSchV ist festgelegt, welche Anforderungen für die Bestimmung von Sachverständigen gelten. Personen, die diese Tätigkeit wahrnehmen möchten, müssen im Wesentlichen nachweisen, dass sie zuverlässig, unabhängig, fachlich qualifiziert und qualitätsgesichert arbeiten. Je nach Umfang der Prüfung müssen auch Nachweise über die erforderliche technische und organisatorische Ausstattung erbracht werden. Die notwendigen Formulare und weitere Informationen sind unter Vordrucke zu finden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bestimmung erteilt – befristet für maximal 5 Jahre. Während dieser Zeit kann der Umfang der Bestimmung auf Antrag erweitert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Wenn die Bestimmung nach Ablauf der 5 Jahre aufrechterhalten werden soll, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sachverständigenorganisationen können die Bestimmung für mehrere prüfende Personen beantragen. Wenn Einzelsachverständige oder prüfende Personen von Sachverständigenorganisationen in einem Bundesland bestimmt werden, gilt diese Bestimmung bundesweit. Sind die Sachverständigen jedoch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bestimmenden Behörden tätig, müssen sie dies der zuständigen Behörde vor Ort zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit mitteilen. Hierzu muss eine Kopie des Bestimmungsbescheids übermittelt werden. Die Festlegungen für Sachverständigenprüfungen nach StrlSchG und StrlSchV in den Ländern Berlin und Brandenburg finden Sie unter: In Deutschland werden Personen, die in ihrem Beruf ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, dosimetrisch überwacht. Diese Kontrollen werden von nachgewiesenermaßen qualifizierten Messstellen durchgeführt. Die Anforderungen, die eine solche Messstelle erfüllen muss, sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 169 Absatz 2 StrlSchG). Aktuell gibt es in Deutschland vier Messstellen, welche die äußere berufliche Exposition ermitteln (Personendosismessstellen). Zu diesen gehört die Personendosismessstelle Berlin . Dazu kommen etwa 20 Messstellen, welche die inneren Expositionen bei Tätigkeiten überwachen (Inkorporationsmessstellen). Das Bundesamt für Strahlenschutz führt eine Liste der Inkorporationsmessstellen unter: Behördlich bestimmte Messstellen Informationen zur Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Berlin finden Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) unter: Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen In der Nuklearmedizin, der Röntgendiagnostik und in der Strahlentherapie werden ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen angewandt. Ärztliche und zahnärztliche Stellen überprüfen, ob hierbei die strahlenschutzrechtlichen Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Durch Prüfung aller notwenigen Dokumente und Nachweise wird sichergestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen und Behandlungen Erfordernisse und Qualitätsstandards unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft und Technik eingehalten und dokumentiert werden, die rechtfertigende Indikation gegeben ist, die Bilddarstellungs-, Bildbearbeitungs- und Auswertemethoden die aktuellen Anforderungen erfüllen sowie die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin beachtet werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterbreiten weiterhin Verbesserungsvorschläge zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung und überprüfen, ob diese umgesetzt wurden. Dadurch soll das eigentliche Ziel der Strahlenanwendung sicher erreicht und gleichzeitig die Strahlenbelastung für die untersuchten Personen minimiert werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind bei den entsprechenden Ärztekammern angesiedelt. Jedes Bundesland bestimmt gemäß § 128 StrlSchV für seinen Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stellen. Dabei prüft die Behörde, ob keine Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit bestehen, die erforderliche personelle, technische und organisatorische Ausstattung zur Verfügung steht, das Personal der Stelle über die nötige Qualifikation und Erfahrung verfügt, die Arbeitsweise und Durchführung der Prüfungen eine ordnungsgemäße Durchführung erwarten lassen und den Anforderungen der medizinischen Wissenschaft entsprechen sowie angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Prüfungen vorhanden sind. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen berichten jährlich über ihre Tätigkeit gegenüber der bestimmenden Behörde. Die Ärztliche Stelle Qualitätssicherung-Strahlenschutz Berlin (ÄSQSB) und die Zahnärztliche Stelle Röntgen wurden für das Land Berlin dauerhaft bestimmt. Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links: Ärztliche Stelle Qualitätssicherung-Strahlenschutz Berlin (ÄSQSB): Zahnärztliche Stelle Röntgen Wer ionisierende Strahlung erzeugen oder radioaktive Stoffe einsetzen will, muss dies genehmigen lassen (§§ 10 und 12 Strahlenschutzgesetz). Diese Genehmigungspflicht gilt in den Bereichen Medizin, Technik, Industrie sowie Forschung und Entwicklung für den Betrieb und für den Aufbau von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, den Einsatz von ionisierender Strahlung in Bestrahlungsgeräten und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Wenn die Schwellen gemäß §§ 17 und 19 StrlSchG nicht überschritten werden, ist keine Genehmigung erforderlich, sondern es genügt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Die Beschäftigung von Fremdpersonal in Strahlenschutzbereichen nach § 25 StrlSchG sowie die Beförderung radioaktiver Stoffe ab bestimmten Aktivitäten unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials sind gemäß § 27 StrlSchG ebenfalls genehmigungspflichtig. In Berlin ist in solchen Fällen das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Es überprüft, ob die Vorrausetzungen für die Anzeigen und Genehmigungen erfüllt sind und überwacht, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Weitere ausführliche Informationen zu den Anzeige- und Genehmigungsverfahren finden Sie auf der Website des LAGetSi unter Strahlenschutz – Formulare Die Beförderung radioaktiver Stoffe wird unterschieden in Kernbrennstofftransporte und in den Transport von sonstigen radioaktiver Stoffe. Die Beförderung von Kernbrennstoffen umfasst den Transport von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung, genehmigter Anlagen zur Aufbewahrung, Herstellung, Be- und Verarbeitung, Spaltung oder Aufarbeitung von Kernbrennstoffen. Sie ist ein streng regulierter Prozess, der spezielle Transportbehälter und strenge Sicherheitsstandards erfordert. Transporte erfolgen typischerweise per Bahn, Straße oder Schiff, unter Einhaltung internationaler Vorschriften und enger Überwachung durch Regulierungsbehörden. Für die Beförderung von Kernbrennstoffen ist eine Genehmigung erforderlich. Sie wird dem Antragsteller erteilt, wenn bestimmte Kriterien wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Beteiligten, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter, Schutzmaßnahmen gegen Störungen, und Nachweis der Nichtverfügbarkeit von nahen Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente erfüllt sind. Genehmigungen für Kernbrennstoffbeförderungen werden vom zuständigen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilt. Falls erforderlich, führt die Polizei Berlin Transportbegleitungsmaßnahmen sowie straßenverkehrsrechtliche Überprüfungen durch. Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe umfasst den Transport radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Wegen und bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen, die unter § 28 StrlSchG spezifiziert werden, kann eine Beförderung auch genehmigungsfrei erfolgen. Die Genehmigung für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn Zuverlässigkeit, Fachkunde im Strahlenschutz, angemessenes Personal und Schutzmaßnahmen gewährleistet sind. Die Einhaltung der Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter ist verpflichtend. Es muss außerdem Vorsorge für Schadensersatzverpflichtungen getroffen werden, und der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) muss sichergestellt sein. Die Wahl der Beförderungsart darf die Bevölkerung nicht gefährden. In Berlin ist das Referat III A Strahlenschutz des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) als obere Strahlenschutzbehörde zuständig für die Erteilung von Beförderungsgenehmigungen sowie für die Aufsicht über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen.
Gegenstand ist die Errichtung eines barrierefreien Mittelbahnsteiges zum Einstieg in die Hochflurfahrzeuge der Linie U79. Gleichzeitig erfolgt die Verziehung der Gleise. Die Straßenbegrenzungslinien werden nicht verändert. Die Fahrleitungsanlage wird angepasst.
Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) für den geplanten Neubau des Abschnittes Hessen-Mitte (PLB) der Spessart-Odenwald-Leitung (SPO). Bei der SPO handelt es sich um den Neubau einer ca. 117 km langen Ferngasleitung einschließlich Betriebsanlagen und Nebeneinrichtungen von Wirtheim/Biebergemünd im Main-Kinzig-Kreis bis nach Lampertheim im Kreis Bergstraße mit einer Nennweite von DN 1.000 und einer Druckstufe von PN 90, die wasserstoffready errichtet wird. Das Gesamtvorhaben umfasst vier Planungsabschnitte, wovon drei Abschnitte in Hessen liegen und verläuft in überwiegender Parallellage zur bereits vorhandenen MIDAL-Ferngasleitung (Mitte-Deutschland-Anbindungsleitung): • Hessen-Nord von Wirtheim/Biebergemünd bis Klein-Auheim/Hanau (PLA), • Hessen-Mitte von Klein-Auheim/Hanau bis Herchenrode/Modautal (PL-B), • Hessen-Süd von Herchenrode/Modautal bis Lampertheim (PL-C) und • der Abschnitt Bayern, bei dem es sich um diverse Trassenabschnitte handelt, die sich innerhalb des Abschnitts Hessen-Nord befinden (PL-D). Der hier zur Planfeststellung beantragte Abschnitt Hessen-Mitte verläuft über ca. 48,1 km von der Ortslage Klein-Auheim/Hanau im Main-Kinzig-Kreis bis zur Ortslage Herchenrode/Modautal im Landkreis Darmstadt-Dieburg. Durch das geplante Vorhaben sind Grundstücke der Stadt Hanau im Main-Kinzig-Kreis, der Kommunen Hainburg, Obertshausen und Rodgau im Kreis Offenbach sowie der Kommunen Babenhausen, Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Modautal, Münster, Ober-Ramstadt, Otzberg und Reinheim temporär und/oder dauerhaft betroffen. Das Stadtgebiet Dieburg im Kreis Darmstadt-Dieburg ist temporär durch Baulärm und Absenktrichter aufgrund der Bauwasserhaltung im Rahmen der Bauphase betroffen, eine unmittelbare Grundstücksinanspruchnahme ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen. Zum Vorhaben SPO, PLB Abschnitt Hessen-Mitte gehören außerdem folgende weiteren wesentlichen Bestandteile: • Kabelschutzrohre und LWL-Begleitkabel im Verlauf der Leitung • 4 Armaturengruppen in Babenhausen, Jügesheim, Groß-Umstadt und Herchenrode mit Betriebsanlagen und Zufahrten • Anschlussleitungen von den Armaturengruppen in Jügesheim, Groß-Umstadt und Herchenrode zu den Anschlusspunkten der nachgelagerten Netzbetreiber • Rohrlagerplätze zur temporären Lagerung von Rohr- und Baustellenmaterial • Schutzeinrichtungen gegen Hochspannungsbeeinflussung • temporäre Arbeits- und Baustelleneinrichtungsflächen, Zuwegungen • Maßnahmen für die Bauwasserhaltung und Druckprüfung
ID: 4845 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern planen den Ausbau der Wasserstraße und die Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Bundeswasserstraße Donau zwischen Straubing und Vilshofen. Für den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf (Donau-km 2321,7 bis 2282,5) hat Träger der Vorhaben die Durchführung eines gemeinsamen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. V. m. § 78 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Würzburg beantragt. Die Vorhaben wurden mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2019 planfestgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss ist zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen. Der Bau des Siels Lohgraben ist Gegenstand der Maßnahme „Hochwasserschutz Polder Sand/Entau“, welche Bestandteil der Gesamtmaßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes innerhalb des Donauabschnitts zwischen Straubing und Deggendorf ist. Ort des Vorhabens: Gemeinde Aiterhofen Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 19 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 Abs. 1, 2. Alt. BayWG Abschlussdatum: 07.03.2025 UVP-Kategorie: Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Dienststelle Würzburg Wörthstraße 19 97082 Würzburg Deutschland Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Vorhabenträger Vorhabenträger Freistaat Bayern vertreten durch die WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH Blutenburgstraße 20 80636 München Deutschland Dokument Dokument Bekanntmachung vom 07.03.2025 Verfahrensinformationen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite https://www.gdws.wsv.bund.de/SharedDocs/Planfeststellungsverfahren/DE/600_Donau…
Die Zosseder GmbH Abbruch und Entsorgung beantragt beim Landratsamt Mühldorf a. Inn eine abfallrechtliche Planfeststellung nach § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung und den Betrieb einer Inertabfalldeponie der Deponieklasse 0 (DK 0) für nicht verwertbare mineralische Abfälle am Standort eines ehemaligen Kiesabbaus auf den Flurnummern 2176/1, 2207/2, 2246, 2247, 2247/1, 2247/4, 2247/5, 2370/1, 2371/1, 2371/2, 2372, 2372/3, 2373, 2374/1, 2375/1, 2376/1, 2376/2, 2376/3, 2377/1, 2378, 2379, 2380 und 2381/1, Gemarkung Ampfing, Gemeinde Ampfing, Landkreis Mühldorf a. Inn. Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Für die ortsnahe Versickerung des unverschmutzten Oberflächenwassers von den rekultivierten und abgedichteten Deponieabschnitten stellt die Zosseder GmbH Abbruch und Entsorgung einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG. Das Landratsamt Mühldorf a. Inn ist die zuständige Planfeststellungsbehörde. Die Zosseder GmbH Abbruch und Entsorgung plant die Deponie für die Abfälle aus der regionalen Abbruch- und Sanierungstätigkeit, darüber hinaus sollen je nach Anfall und Bedarf auch Abfälle von anderen Abfallerzeugern abgelagert werden. Das Areal der geplanten Deponie am Standort Ampfing erstreckt sich auf rund 12 ha, das nutzbare Deponievolumen beträgt rund 2,0 Mio. m³. Die erwartete Laufzeit liegt bei einer geschätzten jährlichen Ablagerungsmenge von etwa 160.000 t bei etwa 20 Jahren.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 99 |
| Land | 313 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 5 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 68 |
| Umweltprüfung | 316 |
| unbekannt | 24 |
| License | Count |
|---|---|
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