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Planfeststellungsverfahren Deponie Lohmannsheide

Die DAH1 GmbH (ein Unternehmen der AGR Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mbH und der RAG Montan Immobilien GmbH) hat mit Schreiben vom 29.04.2020 für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer DK I-Deponie am Standort der Bergehalde Lohmannsheide in Duisburg-Baerl“ die Durchführung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 35 Abs. 2 KrWG i. V. m. §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragt. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für dieses Verfahren zuständig. Für das Vorhaben besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Bergehalde Lohmannsheide an der Gutenbergstraße in 47199 Duisburg wird aufgrund der Beendigung des Steinkohlebergbaus in Deutschland nicht bis zum geplanten Endausbau verfüllt. Die DAH1 GmbH beabsichtigt auf dem vorhandenen Haldenplateau der ehemaligen Bergehalde eine Deponie der Deponieklasse I gemäß Deponieverordnung zu errichten und zu betreiben. Die vorhandenen Restkapazitäten sollen zur Deponierung von DK I-Abfällen genutzt werden. Das Ablagerungsvolumen der auf einer Grundfläche von rd. 16,2 ha geplanten Deponie beträgt ca. 3,5 Mio. m³ (ca. 5,20 Mio. Mg) verteilt auf 5 aufeinanderfolgende Schüttabschnitte bei einer Laufzeit von ca. 15 Jahren. Jährlich sollen maximal 400.000 t Abfälle abgelagert werden. Die vorgesehene Endhöhe der Deponie liegt im Hochpunkt bei 84,50 m NN.

Neubau der B 64n – Ortsumgehung Herzebrock-Clarholz

Zur Erlangung des Baurechts für den Neubau der B 64n als Ortsumgehung Herze-brock-Clarholz, Bau-km 0-565.527 bis Bau-km 8+900.000, hat die Regionalnieder-lassung Ostwestfalen des Landesbetriebs Straßenbau NRW, Stapenhorststraße 119, 33615 Bielefeld, als Vorhabenträger bei der Bezirksregierung Detmold die Planfeststellung gem. §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt. Das dem Antrag zugrunde liegende Vorhaben umfasst den Neubau der südlich von Herzebrock-Clarholz verlaufenden B 64n - Ortsumgehung Herzebrock-Clarholz und beginnt östlich von Clarholz durch Einschleifung mit der vorhandenen B 64. Im Ver-lauf der Strecke ergibt sich ein Anschluss an die K 13 (Samtholzstraße) sowie ein Anschluss an die K 52 (Möhlerstraße). Zu Beginn der geplanten Ortsumgehung verschwenkt diese nach Überquerung des Axtbaches nach Süden und quert an-schließend die L 806. Dem Verlauf des Axtbachs zunächst nach Südosten folgend, schwenkt die Ortsumgehung auf Höhe der Anschlussstelle K 52 nach Osten und mündet schließlich in nordöstlicher Richtung in die B 64 Umgehung Rheda-Wiedenbrück. Der Neubauabschnitt erstreckt sich über eine Länge von ca. 8,9 km zuzüglich einem ca. 0,565 km langen Ausbau der B 64 und ist im derzeit gültigen Bundesverkehrswegeplan 2030 (BVWP) als “Vordringlicher Bedarf“ eingestuft. Die grundsätzlich 2-streifige Bundesstraße wird zur Einrichtung der 2+1 Betriebsform durchgängig einen 3-streifigen Querschnitt mit einer sich abwechselnden Überhol-spur aufweisen. Der geplante Straßenbau beinhaltet u.a. - die Knotenpunkte zur Verknüpfung der B 64n mit der B 64 (alt) westlich von Clarholz, der K 13 „Samtholzstraße“, der K 52 „Möhlerstraße“ und der B 64 (alt) östlich von Herzebrock - dreizehn Brückenbauwerke, - die Errichtung der Entwässerungsanlagen - vier Schutzwände bzw. Überflughilfen im Bereich der Unter- und Überführungen - die Umsetzung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen sowie - alle sonstigen mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehenden Änderungs-maßnahmen am bestehenden Straßen-, Wege- und Gewässernetz sowie an An-lagen Dritter. Von den geplanten Bau- und Kompensationsmaßnahmen betroffen sind Grund- bzw. Flurstücke in den Gemarkungen - Beelen, Flur 10, 12 - Clarholz, Flur 17, 20, 21, 22, 24, 25, 27 - Herzebrock, Flur 20, 31, 32, 33, 35, 37, 38, 39, 40, 45 - Rheda, Flur 3. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltver-träglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Planfeststellungsverfahren – Sanierung der kommunalen Rheinflügeldeiche an der Weschnitz im Abschnitt Biblis-Einhausen in der Gemarkung Biblis und Einhausen

Der Gewässerverband Bergstraße hat am 12. April 2023 einen Antrag auf Planfeststellung zur Sanierung der kommunalen Rheinflügeldeiche an der Weschnitz im Abschnitt Biblis-Einhausen vorgelegt. Die Sanierung der umfassenden Deiche stellt einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar, welcher nach § 68 Abs. 1 WHG einer Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf. Gegenstand der Planfeststellung ist: • Sanierung Deich links der Weschnitz (KWDL), RDS 1, Deich-km 26+050 bis 31+450 • Sanierung Deich rechts der Weschnitz (KWDR), RDS 2, Deich-km - 4+600 bis 0+000 • Sanierung der Deiche des "Lückenschluss Einhausen" bis Deich-km 32+635 L /- 6+580 R • Maßnahmen zur Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Für das Vorhaben werden Grundstücke entlang der Weschnitz zwischen Biblis und Einhausen beansprucht. Für das aufgeführte Vorhaben der Sanierung der kommunalen Rheinflügeldeiche an der Weschnitz wurde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entsprechend § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt. Dem Antrag wurde von der Planfeststellungsbehörde zugestimmt und die UVP-Pflicht formal festgestellt. Folglich ist in diesem Verfahren zwingend eine UVP durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt ausdrücklich hinsichtlich des oben erläuterten Verwaltungsverfahrens sowie hinsichtlich der vorliegend zwingend durchzuführenden UVP. In den Antragsunterlagen ist ein Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung enthalten (Heft Nr. 5). Für das Vorhaben ist das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Deichaufsichtsbehörde zuständig. Die Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ergibt sich sachlich aus den §§ 65 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (WasserZustVO) sowie örtlich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG). Für das Vorhaben sind gemäß § 72 Abs. 1 HVwVfG in Verbindung mit § 70 Abs. 1 WHG die Vorschriften zur Durchführung von Planfeststellungsverfahren nach dem HVwVfG anzuwenden. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 HWG ist die Planfeststellungsbehörde auch Anhörungsbehörde.

Bauwasserhaltung Siel Straßenentwässerung SR12 (neu)

ID: 4861 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern planen den Ausbau der Wasserstraße und die Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Bundeswasserstraße Donau zwischen Straubing und Vilshofen. Für den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf (Donau-km 2321,7 bis 2282,5) hat Träger der Vorhaben die Durchführung eines gemeinsamen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. V. m. § 78 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Würzburg beantragt. Die Vorhaben wurden mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2019 planfestgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss ist zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen. Der Bau des Siels Straßenentwässerung SR12 (neu) ist Gegenstand der Maßnahme „Hochwasserschutz Polder Sand/Entau“, welche Bestandteil der Gesamtmaßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes innerhalb des Donauabschnitts zwischen Straubing und Deggendorf ist. Ort des Vorhabens: Gemeinde Aiterhofen Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 19 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 Abs. 1, 2. Alt. BayWG Abschlussdatum: 12.03.2025 UVP-Kategorie: Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Dienststelle Würzburg Wörthstraße 19 97082 Würzburg Deutschland Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Vorhabenträger Vorhabenträger Freistaat Bayern vertreten durch die WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH { "type": "FeatureCollection", "features": [ { "type": "Feature", "properties": {}, "geometry": { "coordinates": [ 12.708597706473086, 48.88484793954538 ], "type": "Point" } } ] } Blutenburgstraße 20 80636 München Deutschland Dokument Dokument Bekanntmachung vom 12.03.2025.pdf Verfahrensinformationen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite https://www.gdws.wsv.bund.de/SharedDocs/Planfeststellungsverfahren/DE/600_Donau…

Bauwasserhaltung Siel Lohgraben

ID: 4845 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern planen den Ausbau der Wasserstraße und die Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Bundeswasserstraße Donau zwischen Straubing und Vilshofen. Für den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf (Donau-km 2321,7 bis 2282,5) hat Träger der Vorhaben die Durchführung eines gemeinsamen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. V. m. § 78 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Würzburg beantragt. Die Vorhaben wurden mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2019 planfestgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss ist zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen. Der Bau des Siels Lohgraben ist Gegenstand der Maßnahme „Hochwasserschutz Polder Sand/Entau“, welche Bestandteil der Gesamtmaßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes innerhalb des Donauabschnitts zwischen Straubing und Deggendorf ist. Ort des Vorhabens: Gemeinde Aiterhofen Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 19 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 Abs. 1, 2. Alt. BayWG Abschlussdatum: 07.03.2025 UVP-Kategorie: Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Dienststelle Würzburg Wörthstraße 19 97082 Würzburg Deutschland Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Vorhabenträger Vorhabenträger Freistaat Bayern vertreten durch die WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH Blutenburgstraße 20 80636 München Deutschland Dokument Dokument Bekanntmachung vom 07.03.2025 Verfahrensinformationen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite https://www.gdws.wsv.bund.de/SharedDocs/Planfeststellungsverfahren/DE/600_Donau…

K 342 - Radwegeneubau von der K 316 bis zur L 87, Gemeinde Belm, Gemarkung Powe, Abs. 10, Stat. 3 bis Stat. 2419

Der Landkreis Osnabrück hat für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 38 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. An der Kreisstraße K 342 in der Gemeinde Belm, Gemarkung Powe, ist der Neubau eines Radweges von der Kreisstraße K 316 bis zur Landesstraße L 87 geplant. Der Radweg ist durchgängig auf der Ostseite der K 342 mit einer Breite von 2,50 m vorgesehen. Die Trassierung orientiert sich am vorhandenen Fahrbahnverlauf. Für das Bauvorhaben werden Grundstücke in der Gemeinde Belm, Gemarkung Powe beansprucht. Die Fläche der landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahme liegt auf dem Gebiet der Stadt Georgsmarienhütte, Gemarkung Oesede. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 5 Abs. 1 nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) wurde bei dem Bauvorhaben im Rahmen der UVP-Vorprüfung festgestellt, da das Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser hat.

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Energietransportleitung „ETL 179.200 Bützfleth – Deinste“ der Gasunie Deutschland Transport Services GmbH im Landkreis Stade

Die Fa. Gasunie Deutschland Transport Services GmbH (GUD) mit Sitz in Hannover plant die Errichtung und den Betrieb einer Energietransportleitung unter dem Projektnamen „ETL 179.200 Bützfleth – Deinste“ und hat gem. § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Zulassung der Leitung bei der Planfeststellungsbehörde, dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), beantragt. Die ETL 179.200 dient als zweiter Abschnitt der ETL 179 der Anbindung des noch zu errichtenden landbasierten LNG-Terminals in Bützfleth an das Fernleitungsnetz der Gasunie im Raum Deinste. Antragsgegenstand ist die Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb der Energietransportleitung ETL 179.200 sowie aller für den Betrieb erforderlichen Nebenanlagen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Das Vorhaben umfasst ebenfalls alle bauzeitlich erforderlichen Flächen und Anlagen sowie die für den Betrieb der Gasfernleitung erforderliche dauerhafte Sicherung eines 10 m breiten Schutzstreifens (jeweils 5 m beidseitig der Rohrachse) und die Gewährleistung entsprechender Betriebszufahrten. Die ca. 18 km lange Leitung wird mit einem Durchmesser von DN 900 (mm), einem maximalen Betriebsdruck von 84 bar und einer Verlegetiefe von mindestens einem Meter errichtet. Das Planfeststellungsverfahren für die ETL 179.200 umfasst zudem die Erweiterung und den Betrieb der bestehenden Station Bützfleth S2 zur Anbindung der ETL 179.200 an den ersten Abschnitt des Gesamtvorhabens, die ETL 179.100, sowie die Errichtung und den Betrieb des Armaturenplatz Wiepenkathen (S3) und die Übergabestation Deinste (S4) zur Einbindung der ETL 179.200 in die bestehende Fernleitung (ETL 125) und in die noch zu errichtende Fernleitung ETL 182. Bauvorbereitende Maßnahmen sollen bereits im Zuge eines vorzeitigen Baubeginns umgesetzt werden. Die Inbetriebnahme der ETL 179.200 ist für Ende des Jahres 2026 geplant. Für die beantragte Trasse hat der Landkreis Stade mit Datum vom 28.06.2022 festgestellt, dass „insgesamt auf der Ebene der Raumordnung kein intensiver Abstimmungsbedarf erkennbar ist“ und daher auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet. Durch das Vorhaben und / oder den Anlieferverkehr betroffen sind die Samtgemeinden Fredenbeck, Lühe und Oldendorf-Himmelpforten sowie die Hansestadt Stade, sämtlich im Landkreis Stade gelegen. Nur durch trassenferne Kompensationsmaßnahmen betroffen sind die Gemeinden Neuenkirchen und Schneverdingen im Landkreis Heidekreis sowie die Samtgemeinde Nordkehdingen im Landkreis Stade. Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem einen Erläuterungsbericht, Bauanträge für die Stationen, Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen zum Gewässerausbau, Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen von naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten, einen forstrechtlichen Antrag auf Waldumwandlungen, einen UVP-Bericht, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan, Natura 2000-Verträglichkeitsstudien sowie Unterlagen zum Artenschutz, Bodenschutz, Gewässerschutz (Wasserrahmenrichtlinie) und Immissionsschutz. Die Auslegung der Antragsunterlagen erfolgt gemäß § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in elektronischer Form. Die Planunterlagen können hier im UVP-Portal sowie auf der Internetseite des LBEG unter http://www.lbeg.niedersachsen.de/bergbau/genehmigungsverfahren/aktuelle_planfeststellungsverfahren/ abgerufen werden. Soweit kein Internetzugang besteht, können Betroffene die Antragsunterlagen bei der zentralen Information des Landkreises Stade eingesehen werden (Eingangsbereich des Kreishauses: Gebäude C, Foyer, Am Sande 2, 21682 Stade). Öffnungszeiten sind Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Nähere Informationen sind dem Bekanntmachungstext (untenstehendes Downloaddokument) zu entnehmen.

Planfeststellungsverfahren Deponie Steinegaden (DK I)

Die ZAK Energie GmbH beantragt bei der Regierung von Schwaben eine abfallrechtliche Planfeststellung nach § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Erweiterung der Boden- und Bauschuttdeponie der Deponieklasse I (DK I) für nicht verwertbare mineralische Abfälle am Standort der bestehenden Deponie Steinegaden, Flur-Nummern 797/9, 1300, und 1301 Gemarkung Röthenbach, Gemeinde Röthenbach, Landkreis Lindau. Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Das unverschmutzte Oberflächenwasser soll über einen umlaufenden Randgraben gesammelt und in das bestehende Versickerungsbecken oder einen Versickerungsschacht abgeleitet werden. Hierfür stellt die ZAK Energie GmbH einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG. Die Regierung von Schwaben ist die zuständige Planfeststellungsbehörde. Das Areal der geplanten Erweiterung der Boden- und Bauschuttdeponie Steinegaden erstreckt sich auf rund 1,95 ha. Das nutzbare Deponievolumen beträgt rund 0,3 Mio. m³. Das erwartete Abfallaufkommen liegt gestützt auf die Mengenprognose bei 30.000 m³/a. Die Boden- und Bauschuttdeponie soll für Abfälle zur Ablagerung, die die Zuordnungswerte nach Anhang 3, Tabelle 2, Spalte 6 DK I, der Deponieverordnung einhalten, zugelassen werden. Die erwartete Laufzeit liegt bei rund 10 Jahren. Die Deponie soll in insgesamt drei Betriebsphasen nacheinander mit einem Nutzvolumen zwischen 60.000 m³ bis 140.000 m³ errichtet und verfüllt werden. Der Antrag beinhaltet den Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht) sowie insbesondere folgende Fachgutachten: • Lärmgutachten • Staubgutachten • Bestanderhebung Fauna und Flora; Landschaftspflegerischer Begleitplan • spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) • Fachanlagenteil Sickerwasserbehandlungsanlage • Fachanlagenteil Mengenprognose • Fachanlagenteil Sicherheitsleistungen • Hydrogeologisch-geotechnisches Standortgutachten • Fachanlagenteile zur Standsicherheit • Fachanlagenteil Alternativuntersuchungen

Neubau der A 39 Lüneburg-Wolfsburg; 1. Bauabschnitt von Lüneburg Nord bis östl. Lüneburg, 1. und 2. Planänderung

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Lüneburg, Am Alten Eisenwerk 2 D, 21339 Lüneburg, hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planänderungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Die Planung umfasst den Neubau der Bundesautobahn A 39 im 1. Abschnitt zwischen der Anschlussstelle (AS) L 216 am nördlichen Stadtrand von Lüneburg mit dem Anschluss an die bestehende A 39 (ehemals A 250) und der Anschlussstelle B 216 im Stadtteil Neu Hagen. Der 1. Planungsabschnitt verläuft auf der vorhandenen Trasse der B 4, schwenkt im Bereich des Stadtteils Neu Hagen nach Osten und endet im Bereich der künftigen AS B 216. Das geplante Bauvorhaben mit einer Länge von 7,70 km stellt den 1. Bauabschnitt der geplanten ca. 105 km langen A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg dar. Beginn der Baustrecke Bau-km 1 + 000 Ende der Baustrecke Bau-km 8 + 700 Für das Vorhaben besteht nach § 3b Abs. 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 14.3 „Bau einer Autobahn“ der Liste uvp-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG) die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die ursprünglichen Planunterlagen haben in der Zeit vom 14.05.2012 bis 13.06.2012 zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegen. Ein Erörterungstermin hat am 25., 26. und 27.11.2013 sowie fortgesetzt am 10., 11., 12. und 13.02.2014 stattgefunden. Im Juli 2017 hat die Vorhabenträgerin die Änderung des ausgelegten Planes beantragt. Gegenüber der bisherigen Planung erhält der Teilabschnitt 1 der A 39 zur Erhöhung der Verkehrssicherheit einen durchgehenden Verflechtungsstreifen je Fahrtrichtung auf einer weiteren Länge von vier Kilometern als zusätzlichen Fahrstreifen zwischen den Anschlussstellen Lüneburg-Nord (L216) und Erbstorfer Landstraße. Ferner wurden die Verkehrsuntersuchung auf den Prognosehorizont 2030 fortgeschrieben und die Schall- sowie Luftschadstofftechnischen Untersuchungen aktualisiert. Die Entwässerungsplanung wurde überarbeitet und ein Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie neu in die Planunterlagen eingefügt. Ebenfalls neu eingefügt wurden ein Baulärmgutachten sowie eine Schalltechnische Untersuchung zur Ermittlung der Lärmsteigerungen im Bestands- und nachgeordneten Straßennetz. Daneben wurden Unterlagen für die Errichtung des in diesem Planfeststellungsabschnitt vorgesehenen Stützpunktes einer Autobahnmeisterei, die im Bereich der AS B 216, auf der Dreiecksfläche zwischen der A 39, B 216 und der L 221, angeordnet ist, neu eingefügt. Die Umweltbegleitplanung wurde auf Basis aktualisierter Bestandsdaten fortgeschrieben und trassennah angepasst. Der trassennahe Maßnahmenkomplex 5 „Gewerbegebiet Hafen“ entfällt zu Gunsten des trassenfernen Maßnahmenkomplexes „Radbruch“ zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes trassennah verdrängter Vogelarten. Die Planänderungen und Ergänzungen sind in der Planunterlage 00_b (Beschreibung der Änderungen der Planfeststellungsunterlagen) zusammengefasst dargestellt. Zusätzlich sind den einzelnen Planunterlagen Beiblätter vorgeheftet, auf denen die Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Planunterlage bezeichnet sind. Die ursprünglichen Planunterlagen werden als nachrichtliche Unterlage mitgeführt. Nachfolgend werden alle Planunterunterlagen in der Rubrik "UVP-Bericht/Antragsunterlagen" dargestellt. Die Pläne zur ersten Planänderung haben in der Zeit vom 28.08.2017 bis zum 27.09.2017 zur allgemeinen Einsicht ausgelegen. Im laufenden Verfahren hat die Vorhabenträgerin noch weitere Unterlagen überarbeitet bzw. aktualisiert. Diese weiteren Informationen können für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein und werden daher hier unter der Rubrik „Weitere Unterlagen“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (§ 19 Abs. 3 UVPG); sie werden auch Gegenstand der Erörterung sein. Die geänderte Planung wird zusammen mit den weiteren vorgelegten Unterlagen und der Gesamterwiderung der Vorhabenträgerin zu den eingegangenen Äußerungen in einem Erörterungstermin verhandelt werden. Der ursprünglich für die Zeit vom 23.03.2020 bis zum 27.03.2020 in Lüneburg anberaumte Erörterungstermin wurde aufgrund des sich ausbreitenden neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) abgesagt. Wegen der im Zuge der COVID-19-Pandemie verfügten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen wurde anstelle eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation gemäß § 5 Abs. 2 und 4 Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) in der Zeit vom 17.08.2020 bis zum 07.09.2020 durchgeführt. Im Rahmen der durchgeführten Online-Konsultation sind insgesamt 49 Äußerungen eingegangen. Darunter waren elf Äußerungen von Trägern öffentlicher Belange, eine Äußerung einer anerkannten Naturschutzvereinigung sowie 37 Äußerungen von Beteiligten und Betroffenen. Eine Auswertung und Zusammenfassung der Online-Konsultation, die die verfahrensrechtlichen Fragen (Teil I) und die planungsinhaltlichen Fragen (Teil II) beantwortet, steht unten unter „Verfahrensschritte > Erörterungstermin 17.08.2020 – 07.09.2020“ zur Verfügung. Aufgrund der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung ist seit dem 01.01.2021 die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nord - Außenstelle Lüneburg, Trägerin des beantragten Vorhabens. Die Vorhabenträgerin hat nunmehr die zweite Änderung des ausgelegten Planes beantragt. Im Zuge der Änderungsplanung ist in dem Stadtteil Lüne-Moorfeld eine etwa 400 m lange, zweiröhrige Lärmschutz-abdeckelung geplant. Dazu wurde erstmalig ein Lüftungsgutachten und Brandfallkonzept neu in die Unterlagen eingefügt. Ebenfalls neu eingefügt wurde eine Baugrunduntersuchung sowie ein Umleitungskonzept. Zur Verringerung des Eingriffs in die Baumreihe entlang der sog. „Apfelallee“ erfolgte eine Verschiebung der Trasse der B 216 nach Norden sowie eine Anpassung der Anschlussstelle B 216 und des Brückenbauwerks BW 1-16. Ebenfalls wurde der Eingriff im Bereich der Anschlussstelle L 216 (Lüneburg-Nord) durch Anpassungen der Linienführung der Rampen reduziert. Für die immissionstechnischen Untersuchungen wurden aktualisierte Berechnungen ergänzt. Die wassertechnischen Unterlagen wurden geändert, u.a. aufgrund der Umplanung einiger Regenrückhaltebecken zu Retentionsfilterbecken. Der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie wurde überarbeitet und eine immissionsbezogene Bewertung der Einleitung von Straßenabflüssen wurde ergänzt. Ferner wurde die Verkehrsuntersuchung auf den Ergebnissen der Straßenverkehrsuntersuchung 2015 mit Prognosehorizont für das Jahr 2030 fortgeschrieben. Ebenfalls wurde das Luftschadstoffgutachten aktualisiert. Die Umweltbegleitplanung wurde auf Basis aktualisierter Bestandsdaten (selektive Nachkartierungen im Jahr 2020) fortgeschrieben und angepasst. Die Auslegung der geänderten Pläne zur 2. Planänderung erfolgt in der Zeit vom 18.05.2022 bis zum 17.06.2022. Nähere Informationen dazu sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Eingegangen sind nach der 2. Änderungsplanauslegung 18 Einwendungen sowie eine Stellungnahme einer Umweltvereinigung. Von den betroffenen Trägern öffentlicher Belange wurden 31 Stellungnahmen abgegeben. Die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen wurden am 22. und 23.06.2023 in der Gemeinde Adendorf erörtert. Im Zuge der Auswertung der Erörterung hat die Vorhabenträgerin verschiedene Unterlagen überarbeitet. Diese Informationen, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung waren, sind Bestandteile des festgestellten Plans und werden der Öffentlichkeit hier zugänglich gemacht (§ 19 Abs. 3 UVPG). Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens wurde der Plan mit Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2024 festgestellt. Die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgten dadurch, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan in der Zeit vom 22.01.2025 bis zum 04.02.2025 auf der Internetseite der NLStBV (Planfeststellungsbehörde) veröffentlicht wurde. Zusätzlich wurde der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde in den örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird (hier: Landeszeitung für die Lüneburger Heide und Winsener Anzeiger), am 18.01.2025 bekanntgemacht. Der Planfeststellungsbeschluss wird vor dem Bundesverwaltungsgericht beklagt.

Neubau des Kreuzes Kehdingen; Anschluss der A 20 an die A 26

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Stade, Harsefelder Straße 2, 21680 Stade beziehungsweise inzwischen Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nord, Außenstelle Stade, Harburger Straße 2a, 21680 Stade hat für das oben genannte Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt. Die vorliegende Planung umfasst die Verknüpfung der A 20 mit der A 26 durch das Autobahnkreuz Kehdingen. Das Autobahnkreuz wird als vierarmiger Knotenpunkt in Form eines vollständigen Kleeblatts ausgebildet. Der Anschluss an das nachgeordnete Straßennetz wird in Richtung B 495 über die K 27 und die K 12 sowie zur L 111 jeweils über einen Zubringer hergestellt. Der als A 26 geplante Teil beginnt westlich des Kreuzes Kehdingen, wird über die A 20 überführt und endet östlich am Planfeststellungsabschnitt 5a der A 26. Das Planfeststellungsverfahren für das Kreuz Kehdingen wurde im September 2017 eingeleitet. Die entsprechenden Planfeststellungsunterlagen lagen vom 18.09.2017 bis zum 17.10.2017 in den Rathäusern der Gemeinde Drochtersen sowie der Samtgemeinde Nordkehdingen zur Einsichtnahme aus. Einwendungsfrist war bis zum 28.11.2017. Der Erörterungstermin fand am 28.08.2019 sowie am 29.08.2019 statt. Im Ergebnis der durchgeführten Erörterung der vorgetragenen Einwendungen und Stellungnahmen, zwischenzeitlicher Abstimmungen mit Betroffenen und Anliegern, erfolgter ergänzender Untersuchungen, aktueller Regelwerke sowie veränderter umweltfachlicher Anforderungen und eines durchgeführten Sicherheitsaudits ergab sich die Notwendigkeit zur teilweisen Überarbeitung der Planfeststellungsunterlage. Für das Vorhaben besteht nach § 3b Abs. 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 14.3 „Bau einer Autobahn“ der Liste uvp-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG) die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

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