In der Datenbank Rigoletto werden Chemikalien nach ihrem Gefährdungspotential für die aquatische Umwelt und die Gesundheit des Menschen in drei Wassergefährdungsklassen (WGK 1 bis 3) sowie in die Gruppe der nicht wassergefährdenden (nwg) Stoffe eingestuft, Hintergrundinformationen zu den einzelnen Stoffen angeboten und CAS- und EG-Nummern (CAS = Chemical Abstract Services, EG = Europäische Gemeinschaft z. B. EINECS-Nr. = European Inventory of Existing Chemicals) aufgeführt. Die Bewertung der Chemikalien erfolgt durch Selbsteinstufung durch die Hersteller und Inverkehrbringer entsprechend den Maßgaben der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) vom 17. 05. 1999 und in Einzelfällen durch die "Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS)". Im wasserrechtlichen Vollzug der Bundesländer dienen die Wassergefährdungsklassen dazu, Anforderungen an die technische und logistische Sicherheit bei Industrieanlagen und Lagern festzulegen. Die Daten können mit Hilfe einer komfortablen Suchmaschine über Teile der Stoffbezeichnung, CAS-/ EG-Nummern, oder Synonyme recherchiert werden. Folgende Aufgaben werden mit Hilfe der Datenbank Rigoletto gelöst: · Verwalten der nach Anhang 3 der VwVwS vom 17. 05. 1999 durch Hersteller und Inverkehrbringer dokumentierten Stoffe, · Erstellung von umfassenden Stoffdatensätzen, die einstufungsrelevante Daten zur Identifikation, Toxizität, Ökotoxizität, Verhalten in der Umwelt und zu Klassifizierungen umfassen, · Dokumentation der Stoffinformationen und Ausgabe der Datensätze in Form eines Datenblattes, das als Layout-Vorlage zur Vervielfältigung verwendbar ist, · Verwaltung und Dokumentation der Literaturquellen, · regelmäßige Weitergabe der Daten für die Veröffentlichung der Einstufungen im Internet, · Erstellung des Katalogs wassergefährdender Stoffe sowie der VwVwS in Form layoutfähiger Vorlagen.
Web Map Servise (WMS) mit den Luftmesswerte - HaLm - in Hamburg. Das Hamburger Luftmessnetz (HaLm) * betreibt 15 Messstationen zur Überwachung der Luftqualität * unterscheidet zwischen Hintergrund-, Ozon- und Verkehrs-Messstationen * misst kontinuierlich gemäß EU-Richtlinien und dem Bundesimmissionsschutzgesetz Die Hintergrund-Messstationen dienen der allgemeinen Luftüberwachung. Sie erfassen die Schadstoffkomponenten Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und Schwebstaub (Feinstaub-PM10: Partikel kleiner als 10 Mikrometer und Feinstaub-PM2,5: Partikel kleiner als 2,5 Mikrometer). Eine Station misst außerdem Kohlenmonoxid (CO). Die Ozon-Messstationen ermitteln neben Ozon (O3) auch die NO2- und NO-Belastungen. An den Verkehrs-Messstationen werden die für den Autoverkehr typischen Schadstoffe NO, NO2 und Feinstaub-PM10 bzw. Feinstaub-PM2,5 sowie z.T. Benzol und CO gemessen. Die Messungen finden gemäß EU-Richtlinien und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kontinuierlich statt und erfüllen folgende Aufgaben/Zwecke: * Messungen nach den EU-Richtlinien für Feinstaub-PM10/PM2,5, Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Benzol, Kohlenmonoxid (CO) und Ozon (O3), umgesetzt in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) * Ozonwarn- und -Informationsdienst * Information der Öffentlichkeit * Bereitstellung von Daten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen * Aufstellung von Daten-Zeitreihen zur Ermittlung von Belastungstrends * allgemeine Überwachung der Luftqualität entsprechend der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Nach automatischer und manueller Plausibilitätsprüfung werden die Messdaten in einer Datenbank vorgehalten und können in der Zentrale des Hamburger Luftmessnetzes mit verschiedenen Software-Tools ausgewertet werden. Aktuelle Stundenmittelwerte werden über Videotext (Norddeutscher Rundfunk NDR Seite 678, Hamburg1 Seite 155) und Internet (http://luft.hamburg.de) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. In dem Internetangebot finden sich darüber hinaus zusammengefasste und historische Daten, Charakterisierungen der Messstationen sowie weitere inhaltliche Erläuterungen. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Die Berliner Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hat mit dem vom Abgeordnetenhaus beschlossenen Abfallwirtschaftskonzept 2030 unter dem Leitbild Zero Waste entscheidende Vorgaben für eine zukunftsorientierte Kreislaufwirtschaft festgelegt. Durch Maßnahmen zur Förderung von Wiederverwendung und Recycling von Baustoffen und Baumaterialien sollen insbesondere auch mineralische Stoffkreisläufe zunehmend geschlossen werden. Bild: Claus Schulte Forschung und Förderung innovativer Betone im Hochbau bis hin zur erstmaligen Zulassung und erfolgreichen großtechnischen Erprobung Um die hohen Treibhausgas-Emissionen und Ressourcenverbräuche im Bausektor zu reduzieren, förderte das Land Berlin mit dem Projektvorhaben „CORE“ die Entwicklung und den Einsatz innovativer Betonbehandlungen und -rezepturen, die 2023 in der erfolgreichen Markteinführung in Deutschland am Standort Berlin mündeten. Weitere Informationen Die öffentliche Verwaltung kann bei der Beschaffung von Bauleistungen einen nachhaltigen Beitrag für den Ressourcenschutz leisten, indem sie entsprechende Produkte oder ressourceneffiziente Verfahren konsequent bevorzugt. Hierdurch können kommunale Einrichtungen zum Motor für notwendige Innovation werden. Jährlich fallen im Land Berlin über 1.000.000 Tonnen Recyclingbeton (RC-Beton) zur Verwertung an. Der Einsatzbereich von RC-Beton beschränkte sich lange auf die Verwendung im Straßen- und Wegebau. Um die Nachfrage nach RC-Beton im Land Berlin auch für den Hochbau zu wecken, wurde im Rahmen von Ausschreibungen für ein größeres öffentliches Bauvorhaben bereits vor 10 Jahren ( Neubau Forschungs- und Laborgebäude Lebenswissenschaften Humboldt-Universität , Investitionssumme 33,8 Millionen Euro) der Einsatz von RC-Beton (Gesamtmenge rund 5.400 m³) sowohl für die Herstellung der Schlitzwand (Trogbaugrube) als auch für die Bauhauptarbeiten (Gebäude) gefordert. Im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung dieses Projektes wurde der Nachweis erbracht werden, dass die Recycler in der Lage sind, eine qualitativ hochwertige rezyklierte Gesteinskörnung für den Einsatz im Beton zu produzieren, die rezyklierte der natürlichen Gesteinskörnung qualitativ in keinem Punkt nachsteht, die Transportbetonproduzenten problemlos RC-Beton mit den geforderten Anforderungen (u.a. Festigkeitsklasse, Konsistenz) herstellen können und der RC-Beton beim Einbau genauso gehandhabt werden kann wie Normalbeton. Im Rahmen der Fortschreibung der Berliner Verwaltungsvorschrift “Beschaffung und Umwelt – VwVBU” hat der Berliner Senat im Jahr 2019 beschlossen, bei öffentlichen Hochbauvorhaben (Schulen, Kitas, Verwaltungsgebäuden) grundsätzlich RC-Beton einzusetzen, um dadurch eine relevante Umwelt- und Ressourcenschonung zu erzielen. Beton kann dann ressourcenschonend produziert werden, wenn die Gesteine in den Betonrezepturen nicht nur aus Kies oder Splitt bestehen, sondern in Anteilen aus dem Materialkreislauf bezogen werden. Dies ist nach dem bestehenden bautechnischen Regelwerk möglich. Dieser Transportbeton verfügt über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Das Regelwerk lässt als Typ 1 eine RC-Gesteinskörnung im Transportbeton zu, die aus der Aufbereitung von altem Beton gewonnen wird. Zuglassen ist aber auch eine Gesteinskörnung Typ 2, die in Anteilen auf gebrochenes Mauerwerk zurückgreift. Dieser Mauerwerksbruch wird derzeit kaum recycelt und in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, sondern in großem Umfang außerhalb der Grenzen Berlins abgelagert. Im Sinne der Zero Waste Strategie des Landes Berlin sollen diese Massen zunehmend als hochwertige Ressource genutzt werden. Auch Mauerziegel oder Kalksandsteine weisen als Mauerbildner analoge Eigenschaften zum Beton auf und eignen sich daher auch als gebrochene Gesteinskörnung im Zuschlag von Betonrezepturen. Bislang werden in Berlin zur Produktion von RC-Beton jedoch ausschließlich Gesteinskörnungen des Typs 1 verwendet. Statt dieser rezyklierten Gesteinskörnung können auch zugelassene Stoffe aus industriellen Prozessen (u.a. Hochofenschlacke) bei RC-Beton eingesetzt werden. Im Rahmen eines Projektes der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt wurden 2021 qualifizierte Aufbereiter mineralischer Bauabfälle aus Berlin und seinem Umland angesprochen und über die technischen Möglichkeiten sowie das Regelwerk zur Produktion einer Gesteinskörnung Typ 2 informiert. Ziel war es, die Rohstoffversorgung von Transportbetonwerken durch den Einsatz von gütegesicherten Sekundärrohstoffen zu optimieren und dadurch den umweltschädlichen Abbau von Primärrohstoffen zu verringern. Im Austausch mit dem Recyclingunternehmen Feess aus Baden-Württemberg, welches bis dato bundesweit als einziges diese RC GK Typ 2 produzierte, wurden konkrete Wege aufgezeigt, die erwarten lassen, dass insbesondere im Norddeutschen Raum weitere Aufbereiter in die Produktion dieses ressourcenschonenden Baustoffes einsteigen werden. Damit wurde mittelfristig abgezielt auf eine Umstellung in der Aufbereitung mineralischer Bauabfälle u. a. durch die Akquise von Bauschutt und Durchführung von Aufbereitungsversuchen, der Durchführung entsprechender Zertifizierung nach DIN EN 12620/ DIN EN 1045 Blatt 2. Das auf dieser Seite referenzierte Fachgespräch zum Themenkomplex RC-Beton zeigte erfolgreich den Stand der Entwicklungen auf dem Berliner Markt in 2022 auf. In einigen Werken der Transportbetonbranche im Großraum Berlin soll dies zur Erweiterung des Produktportfolios führen, so dass zukünftig vermehrt auf eine ressourcenschonende Variante des Transportbetons zurückgegriffen werden kann. Berlin: Einsatz von Recycling-Beton im Hochbau Bauindustrieverband Ost e. V. Bauen mit RC-Beton CEMEX: Beton mit rezyklierter Gesteinskörnung für den Hochbau Lieferfähigkeit CEMEX CEMEX: Beton mit rezyklierter Gesteinskörnung für den Hochbau Deutsches Architektenblatt am 29.04.2015: Kreislauf aus Beton
Ausweisungsmessnetze gemäß Düngeverordnung und Allgemeine Verwaltungsvorschrift Gebietsausweisung (AVV GeA) wurden 2020 von allen Bundesländern eingerichtet, um mit Nitrat belastete und eutrophierte Gebiete zu identifizieren und nachfolgend Gebietskulissen zum Schutz des Grundwassers vor flächenhaften Nährstoffeinträgen aus der Landwirtschaft auszuweisen. In Schleswig-Holstein wird das Ausweisungsmessnetz zur Begründung der Gebiete der sogenannten „Nitrat-Kulisse“, die auch als „rote Gebiete“ oder „Nitrat-Gebiete“ bezeichnet werden, genutzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.10.2025 entschieden, dass die AVV GeA 2022 keine rechtlich wirksame Ermächtigungsgrundlage darstellt, auf der die Ausweisung einer Nitrat-Gebietskulisse in Bayern mit nachfolgenden Auflagen für die Landwirtschaft hätte geschehen dürfen. Auch wenn sich das Urteil auf Bayern bezieht, ist die Situation in den anderen Bundesländern in der Sache mit Bayern vergleichbar. Das Bundeslandwirtschaftsministerium bemüht sich seit dem Urteil um eine Gebietsausweisungsverordnung, welche die rechtskonforme Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete basierend auf dem Ausweisungsmessnetz wieder ermöglicht. Ausweisungsmessnetz zur LDüV besteht aus ... Messstellen.
Auf den innerhalb der mit Nitrat belasteten Gebiete liegenden landwirtschaftlichen Flächen bestehen nach § 13a DüV strengere Anforderungen für die Düngung aus Gründen des Grundwasserschutzes. Die Maßnahmen sind notwendig, um die Ziele nach EG-Wasserrahmenrichtlinie und Nitratrichtlinie hinsichtlich der Nitratbelastung des Grundwassers zu erreichen und auf Dauer einzuhalten. Die Ausweisung dieser "roten Gebiete" mit Stand 12/2022 erfolgte durch das LANUK NRW nach den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) vom 10.08.2022. Grundlage für die Ausweisung sind die Grundwassermessstellen des Ausweisungsmessnetzes nach § 4 AVV GeA. Dieses Messnetz enthält alle Messstellen des WRRL-Messnetzes Qualität (WRRL-Messstellen) und des EUA-/Nitrat-Messnetzes, sofern sie den Anforderungen nach Anlage 1 AVV GeA entsprechen. Nach § 3 und § 5 AVV GeA muss bei der Ermittlung der Nitratkonzentrationen in Gebieten, in denen denitrifizierende Verhältnisse (Nitratabbau) im Grundwasser vorliegen, gemäß Anlage 2 der Grundwasserverordnung (GrwV) der Nitratgehalt im Grundwasser vor der Denitrifikation nach der bestverfügbaren Methodik berechnet werden. Dieser Wert muss entsprechend - sofern höher – anstelle der Nitratkonzentration berücksichtigt werden. Ausgangsflächen für die Ausweisung sind die Grundwasserkörper nach EG-Wasserrahmenrichtlinie der dritten Zustands- und Trendbewertung, in denen eine Nitratbelastung oder ein anhaltend steigender Nitrattrend aktuell besteht (Datengrundlage WRRL-Messstellen des 3. Monitoringzyklus 2013-2018). Zusätzlich müssen Grundwasserkörper (GWK) berücksichtigt werden, innerhalb derer eine Messstelle des Ausweisungsmessnetzes mit landwirtschaftlichem Nutzungseinfluss eine Überschreitung des Nitratschwellenwertes oder einen steigenden Nitrattrend oder unter Berücksichtigung der Denitrifikation (s.o.) eine Überschreitung des Nitratschwellenwertes aufweist. Im nächsten Schritt erfolgt innerhalb dieser betroffenen GWK eine Abgrenzung zwischen belasteten und unbelasteten Teilgebieten (immissionsbasierte Abgrenzung). Dazu werden neben den an den Messstellen des Ausweisungsmessnetzes gemessenen Nitratkonzentrationen (2016-2019) hydrogeologische, hydraulische oder hydrogeologische und hydraulische Kriterien auf Grundlage von Grundwassergleichenkarten, einer modellierten Grundwasseroberfläche des Landes, und hydrogeologischen Karten verwendet. Die so abgegrenzten belasteten Teilgebiete werden als mit Nitrat belastete Gebiete nach § 13a DüV ausgewiesen. Sofern ein Anteil von mindestens 20 Prozent einer landwirtschaftlichen Referenzparzelle (in NRW: Feldblock) innerhalb eines belasteten Gebiets liegt, wird entsprechend § 7 AVV GeA deren Gesamtfläche den mit Nitrat belasteten Gebieten zugerechnet. Zur Klärung der Betroffenheit der einzelnen landwirtschaftlichen Flächen ab 01.01.2025 dient das Thema "Betroffene Feldblöcke (09/2024) innerhalb der mit Nitrat belasteten Gebiete (01/2025)".
Darstellung der Abbrennorte aktueller, im Stadtgebiet Dresden genehmigter bzw. angezeigter Mittel- und Großfeuerwerke (Kategorie 3 u. 4) im Freien. Bereits stattgefundene Feuerwerke werden noch zwei Wochen lang dargestellt. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterschied zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).
Darstellung der Abbrennorte aktueller, im Stadtgebiet Dresden genehmigter bzw. angezeigter Mittel- und Großfeuerwerke (Kategorie 3 u. 4) im Freien. Bereits stattgefundene Feuerwerke werden noch zwei Wochen lang dargestellt. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterschied zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).
Das Hamburger Luftmessnetz (HaLm) * betreibt 15 Messstationen zur Überwachung der Luftqualität * unterscheidet zwischen Hintergrund-, Ozon- und Verkehrs-Messstationen * misst kontinuierlich gemäß EU-Richtlinien und dem Bundesimmissionsschutzgesetz Die Hintergrund-Messstationen dienen der allgemeinen Luftüberwachung. Sie erfassen die Schadstoffkomponenten Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und Schwebstaub (Feinstaub-PM10: Partikel kleiner als 10 Mikrometer und Feinstaub-PM2,5: Partikel kleiner als 2,5 Mikrometer). Eine Station misst außerdem Kohlenmonoxid (CO). Die Ozon-Messstationen ermitteln neben Ozon (O3) auch die NO2- und NO-Belastungen. An den Verkehrs-Messstationen werden die für den Autoverkehr typischen Schadstoffe NO, NO2 und Feinstaub-PM10 bzw. Feinstaub-PM2,5 sowie z.T. Benzol und CO gemessen. Die Messungen finden gemäß EU-Richtlinien und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kontinuierlich statt und erfüllen folgende Aufgaben/Zwecke: * Messungen nach den EU-Richtlinien für Feinstaub-PM10/PM2,5, Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Benzol, Kohlenmonoxid (CO) und Ozon (O3), umgesetzt in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) * Ozonwarn- und -Informationsdienst * Information der Öffentlichkeit * Bereitstellung von Daten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen * Aufstellung von Daten-Zeitreihen zur Ermittlung von Belastungstrends * allgemeine Überwachung der Luftqualität entsprechend der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Nach automatischer und manueller Plausibilitätsprüfung werden die Messdaten in einer Datenbank vorgehalten und können in der Zentrale des Hamburger Luftmessnetzes mit verschiedenen Software-Tools ausgewertet werden. Aktuelle Stundenmittelwerte werden über Videotext (Norddeutscher Rundfunk NDR Seite 678, Hamburg1 Seite 155) und Internet (https://luft.hamburg.de) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. In dem Internetangebot finden sich darüber hinaus zusammengefasste und historische Daten, Charakterisierungen der Messstationen sowie weitere inhaltliche Erläuterungen.
Das Thema beinhaltet das Zielnetz der Hauptradrouten auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden zum Radverkehrskonzept 2017. Das vollständige Konzept finden Sie hier: www.dresden.de/de/stadtraum/verkehr/fahrrad/radverkehrskonzept.php Das Hauptroutennetz wurde in Anlehnung an die Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN) entwickelt. Es verbindet wichtige Ziele innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes. Die Festlegung von Hauptrouten dient dazu, zielgerichtet und möglichst nutzbringend Investition zu tätigen und möglichst schnell ein durchgängig befahrbares regelkonformes Radhauptnetz zu erhalten. Es legt nicht fest, dass alle Hauptrouten über Radwege, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen verfügen müssen. Bei geringem Verkehr ist z. B. auch die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn regelkonform. Andererseits sind auch an vielen Hauptverkehrsstraßen Radverkehrsanlagen erforderlich, die selbst nicht Bestandsteil des Radhauptnetzes sind. Die jeweils erforderlichen Radverkehrsanlagen richten sich nach den bundesweit eingeführten Regelwerken und der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung. Das Thema "Hauptrouten - Zielnetz" enthält alle Routen des Themas "Hauptrouten - Bestand" sowie - zusätzlich Wegeabschnitte, die derzeit noch nicht nutzbar sind als Netzergänzungen - weitere, seit der Beschlussfassung des Radverkehrskonzeptes 2017 erforderliche Anpassungen von Routenführungen - schon vorliegende Ergebnisse von Machbarkeitsstudien siehe auch "Routenanpassungen zum Radverkehrskonzept 2017".
Das Thema beinhaltet das Zielnetz der Hauptradrouten auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden zum Radverkehrskonzept 2017. Das vollständige Konzept finden Sie hier: www.dresden.de/de/stadtraum/verkehr/fahrrad/radverkehrskonzept.php Das Hauptroutennetz wurde in Anlehnung an die Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN) entwickelt. Es verbindet wichtige Ziele innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes. Die Festlegung von Hauptrouten dient dazu, zielgerichtet und möglichst nutzbringend Investition zu tätigen und möglichst schnell ein durchgängig befahrbares regelkonformes Radhauptnetz zu erhalten. Es legt nicht fest, dass alle Hauptrouten über Radwege, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen verfügen müssen. Bei geringem Verkehr ist z. B. auch die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn regelkonform. Andererseits sind auch an vielen Hauptverkehrsstraßen Radverkehrsanlagen erforderlich, die selbst nicht Bestandsteil des Radhauptnetzes sind. Die jeweils erforderlichen Radverkehrsanlagen richten sich nach den bundesweit eingeführten Regelwerken und der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung. Das Thema "Hauptrouten - Zielnetz" enthält alle Routen des Themas "Hauptrouten - Bestand" sowie - zusätzlich Wegeabschnitte, die derzeit noch nicht nutzbar sind als Netzergänzungen - weitere, seit der Beschlussfassung des Radverkehrskonzeptes 2017 erforderliche Anpassungen von Routenführungen - schon vorliegende Ergebnisse von Machbarkeitsstudien siehe auch "Routenanpassungen zum Radverkehrskonzept 2017".
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 309 |
| Europa | 3 |
| Kommune | 17 |
| Land | 293 |
| Weitere | 66 |
| Wissenschaft | 42 |
| Zivilgesellschaft | 7 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 158 |
| Gesetzestext | 29 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Kartendienst | 1 |
| Text | 271 |
| Umweltprüfung | 34 |
| unbekannt | 137 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 340 |
| Offen | 284 |
| Unbekannt | 8 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 628 |
| Englisch | 27 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 22 |
| Bild | 20 |
| Datei | 22 |
| Dokument | 284 |
| Keine | 221 |
| Unbekannt | 9 |
| Webseite | 213 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 346 |
| Lebewesen und Lebensräume | 517 |
| Luft | 339 |
| Mensch und Umwelt | 601 |
| Wasser | 353 |
| Weitere | 632 |