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Hamburger Luftmessnetz (HaLm)

Das Hamburger Luftmessnetz (HaLm) * betreibt 15 Messstationen zur Überwachung der Luftqualität * unterscheidet zwischen Hintergrund-, Ozon- und Verkehrs-Messstationen * misst kontinuierlich gemäß EU-Richtlinien und dem Bundesimmissionsschutzgesetz Die Hintergrund-Messstationen dienen der allgemeinen Luftüberwachung. Sie erfassen die Schadstoffkomponenten Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und Schwebstaub (Feinstaub-PM10: Partikel kleiner als 10 Mikrometer und Feinstaub-PM2,5: Partikel kleiner als 2,5 Mikrometer). Eine Station misst außerdem Kohlenmonoxid (CO). Die Ozon-Messstationen ermitteln neben Ozon (O3) auch die NO2- und NO-Belastungen. An den Verkehrs-Messstationen werden die für den Autoverkehr typischen Schadstoffe NO, NO2 und Feinstaub-PM10 bzw. Feinstaub-PM2,5 sowie z.T. Benzol und CO gemessen. Die Messungen finden gemäß EU-Richtlinien und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kontinuierlich statt und erfüllen folgende Aufgaben/Zwecke: * Messungen nach den EU-Richtlinien für Feinstaub-PM10/PM2,5, Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Benzol, Kohlenmonoxid (CO) und Ozon (O3), umgesetzt in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) * Ozonwarn- und -Informationsdienst * Information der Öffentlichkeit * Bereitstellung von Daten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen * Aufstellung von Daten-Zeitreihen zur Ermittlung von Belastungstrends * allgemeine Überwachung der Luftqualität entsprechend der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Nach automatischer und manueller Plausibilitätsprüfung werden die Messdaten in einer Datenbank vorgehalten und können in der Zentrale des Hamburger Luftmessnetzes mit verschiedenen Software-Tools ausgewertet werden. Aktuelle Stundenmittelwerte werden über Videotext (Norddeutscher Rundfunk NDR Seite 678, Hamburg1 Seite 155) und Internet (https://luft.hamburg.de) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. In dem Internetangebot finden sich darüber hinaus zusammengefasste und historische Daten, Charakterisierungen der Messstationen sowie weitere inhaltliche Erläuterungen.

WFS Hamburger Luftmessnetz (HaLm)

Web Feature Service (WFS) mit den Messwerten des Hamburger Luftmessnetzes. Das Hamburger Luftmessnetz (HaLm) * betreibt 15 Messstationen zur Überwachung der Luftqualität * unterscheidet zwischen Hintergrund-, Ozon- und Verkehrs-Messstationen * misst kontinuierlich gemäß EU-Richtlinien und dem Bundesimmissionsschutzgesetz Die Hintergrund-Messstationen dienen der allgemeinen Luftüberwachung. Sie erfassen die Schadstoffkomponenten Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und Schwebstaub (Feinstaub-PM10: Partikel kleiner als 10 Mikrometer und Feinstaub-PM2,5: Partikel kleiner als 2,5 Mikrometer). Eine Station misst außerdem Kohlenmonoxid (CO). Die Ozon-Messstationen ermitteln neben Ozon (O3) auch die NO2- und NO-Belastungen. An den Verkehrs-Messstationen werden die für den Autoverkehr typischen Schadstoffe NO, NO2 und Feinstaub-PM10 bzw. Feinstaub-PM2,5 sowie z.T. Benzol und CO gemessen. Die Messungen finden gemäß EU-Richtlinien und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kontinuierlich statt und erfüllen folgende Aufgaben/Zwecke: * Messungen nach den EU-Richtlinien für Feinstaub-PM10/PM2,5, Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Benzol, Kohlenmonoxid (CO) und Ozon (O3), umgesetzt in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) * Ozonwarn- und -Informationsdienst * Information der Öffentlichkeit * Bereitstellung von Daten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen * Aufstellung von Daten-Zeitreihen zur Ermittlung von Belastungstrends * allgemeine Überwachung der Luftqualität entsprechend der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Nach automatischer und manueller Plausibilitätsprüfung werden die Messdaten in einer Datenbank vorgehalten und können in der Zentrale des Hamburger Luftmessnetzes mit verschiedenen Software-Tools ausgewertet werden. Aktuelle Stundenmittelwerte werden über Videotext (Norddeutscher Rundfunk NDR Seite 678, Hamburg1 Seite 155) und Internet (http://luft.hamburg.de) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. In dem Internetangebot finden sich darüber hinaus zusammengefasste und historische Daten, Charakterisierungen der Messstationen sowie weitere inhaltliche Erläuterungen. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Nitratkulisse

Zur Erfüllung des Ziels der Düngeverordnung des Bundes vom 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert am 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), die den ressourcenschonenden Einsatz von Pflanzennährstoffen und die Erfüllung der Anforderungen des Gewässerschutzes vorsieht, ist am 30.11.2022 die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Düngeverordnung (ThürDüV) in Kraft getreten. Damit ist auf Grundlage der novellierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten (AVV GeA; in Kraft getreten am 17.08.2022) zum 30.11.2022 eine neue Gebietskulisse zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat in Kraft getreten, um den Nährstoffeintrag aus der Landwirtschaft in diesen belasteten Gebieten zu senken. Mit der Neufassung der AVV GeA wird die von der Europäischen Kommission bemängelte Vorgehensweise bei der Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten zur Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie geändert und weiter vereinheitlicht. Landwirtschaftliche Flächen sind nach der novellierten AVV GeA als mit Nitrat belastetes Gebiet auszuweisen, wenn sie innerhalb eines mit Nitrat belasteten Grundwasserkörpers nach Grundwasserverordnung liegen und zugleich die Flächen innerhalb der interpolierten Grenzwerte des SIMIK+ Verfahrens bzw. im angrenzenden Einzugsgebiet von Trinkwasser- oder Heilquellenentnahmestellen liegen und einen Flächenanteil von mindestens 20 % an dem ermittelten Gebiet besitzen. Die ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen sind die Referenzparzellen entsprechend der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik in der jeweils gültigen Fassung. Innerhalb dieser Kulisse müssen zusätzliche bzw. ergänzende Anforderungen nach DüV und ThürDüV umgesetzt werden. Die Zuschnitte der Referenzparzellen werden jährlich zum 01.02. angepasst und in digitaler Form im Geoportal Thüringen veröffentlicht. Änderungen von Zuschnitten der Referenzparzellen zwischen den Stichtagen wirken sich somit erst ab dem folgenden 01.02. auf die Attributierung aus.

Phosphatkulisse

Zur Erfüllung des Ziels der Düngeverordnung des Bundes vom 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert am 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), die den ressourcenschonenden Einsatz von Pflanzennährstoffen und die Erfüllung der Anforderungen des Gewässerschutzes vorsieht, ist am 30.11.2022 die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Düngeverordnung (ThürDüV) in Kraft getreten. Damit wurde auf Grundlage der novellierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA; in Kraft getreten am 17.08.2022) zum 30.11.2022 eine neue Gebietskulisse zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Phosphat ausgewiesen, um den Nährstoffeintrag aus der Landwirtschaft in diesen belasteten Gebieten zu senken. Mit der Neufassung der AVV GeA wird die von der Europäischen Kommission bemängelte Vorgehensweise bei der Ausweisung von eutrophierten Gebieten zur Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie geändert und weiter vereinheitlicht. Danach werden landwirtschaftliche Flächen als eutrophierte Gebiete ausgewiesen, wenn sie innerhalb eines Einzugs- oder Teileinzugsgebietes von Oberflächenwasserkörpern liegen, in dem der allgemein-physikalisch-chemische und biologische Zustand schlechter als in die Klasse guter ökologischer Zustand oder gutes ökologisches Potential eingestuft wird und zugleich der Gesamtphosphoreintrag zu mehr als einem Fünftel auf landwirtschaftliche Quellen zurückgeführt werden kann sowie der Grenzwert der jeweiligen Ökoregion überschritten wird. Für Referenzparzellen, die mit mindestens 20 % ihrer Fläche innerhalb des eutrophierten Gebietes liegen, müssen zusätzliche Bewirtschaftungsanforderungen nach ThürDüV umgesetzt werden. Die ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen sind die Referenzparzellen entsprechend der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik in der jeweils gültigen Fassung. Die Zuschnitte der Referenzparzellen werden jährlich zum 01.02. angepasst und in digitaler Form im Geoportal Thüringen veröffentlicht. Änderungen von Zuschnitten der Referenzparzellen zwischen den Stichtagen wirken sich somit erst ab dem folgenden 01.02. auf die Attributierung aus.

Feuerwerke, aktuelle Mittel- und Großfeuerwerke (WFS Dienst)

Die Daten zeigen nach Jahren unterteilt den Standort (Abbrennort) aller im Stadtgebiet Dresden genehmigten bzw. angezeigten Feuerwerke im Freien an. Für die Jahre 2010 und 2011 sind die genaue Bezeichnung des Standortes sowie die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an einem Standort durchgeführten Feuerwerke erfasst. Ab dem Jahr 2012 werden zudem das Datum, die Uhrzeit, die Art (Ausnahmegenehmigung oder Anzeige), die Kategorie (2, 3 oder 4) sowie der Anlass des Feuerwerkes erfasst. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterscheid zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).

Feuerwerke, aktuelle Mittel- und Großfeuerwerke (WMS Dienst)

Die Daten zeigen nach Jahren unterteilt den Standort (Abbrennort) aller im Stadtgebiet Dresden genehmigten bzw. angezeigten Feuerwerke im Freien an. Für die Jahre 2010 und 2011 sind die genaue Bezeichnung des Standortes sowie die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an einem Standort durchgeführten Feuerwerke erfasst. Ab dem Jahr 2012 werden zudem das Datum, die Uhrzeit, die Art (Ausnahmegenehmigung oder Anzeige), die Kategorie (2, 3 oder 4) sowie der Anlass des Feuerwerkes erfasst. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterscheid zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).

Feuerwerke, aktuelle Mittel- und Großfeuerwerke

Die Daten zeigen nach Jahren unterteilt den Standort (Abbrennort) aller im Stadtgebiet Dresden genehmigten bzw. angezeigten Feuerwerke im Freien an. Für die Jahre 2010 und 2011 sind die genaue Bezeichnung des Standortes sowie die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an einem Standort durchgeführten Feuerwerke erfasst. Ab dem Jahr 2012 werden zudem das Datum, die Uhrzeit, die Art (Ausnahmegenehmigung oder Anzeige), die Kategorie (2, 3 oder 4) sowie der Anlass des Feuerwerkes erfasst. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterscheid zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).

Hohlraumkarte

Die Karte ist Bestandteil der Verwaltungsvorschrift Hohlraumgebiete des Sächsischen Oberbergamtes. Sie enthält Gebiete in denen unterirdische Hohlräume bekannt sind (Hohlraumgebiete) und Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen (Gebiete mit Grubenbauen unter Bergaufsicht). Die in der Hohlraumkarte ausgewiesenen Hohlraumgebiete umfassen die digitalisierten Gebiete der thematischen Karte Alter Bergbau im Maßstab 1:25000. Weitere Informationen unter https://www.oba.sachsen.de/hohlraumkarte-4918.html

Hohlraumkarte

Die Daten sind Bestandteil der Verwaltungsvorschrift Hohlraumgebiete des Sächsischen Oberbergamtes. Sie enthalten Gebiete, in denen unterirdische Hohlräume bekannt sind (Hohlraumgebiete) und Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen (Gebiete mit Grubenbauen unter Bergaufsicht). Die in der Hohlraumkarte ausgewiesenen Hohlraumgebiete umfassen die digitalisierten Gebiete der thematischen Karte "Alter Bergbau" im Maßstab 1:25000. Weitere Informationen zu Gebieten mit unterirdischen Hohlräumen finden Sie unter http://www.bergbau.sachsen.de/8181.html. Die Daten der geotechnischen Sperrbereiche der LMBV mbH beruhen auf den digital geführten Daten des Bergmännischen Risswerkes nach Bundesberggesetz (BBergG) §§ 63, 64 und wurden durch datentechnische Transformation in das verwendete Herausgeberformat im Geoportal der LMBV mbH umgewandelt.

Umweltbundesamt: Der Himmel über der Ruhr ist wieder blau!

Nicht aus der Luft gegriffen: Willy Brandt fordert 1961 blauen Himmel über dem Ruhrgebiet „Der Himmel über dem Ruhrgebiet muss wieder blau werden.“ Willy Brandts Forderung während seiner Rede am 28. April 1961 in der Bonner Beethovenhalle kann zu Recht als der Beginn umweltpolitischen Denkens in Deutschland gelten. Damit rückte Brandt - lange bevor es die Begriffe Umweltschutz oder Umweltpolitik gab - ein regionales und bis dahin vernachlässigtes Problem ins Blickfeld gesellschaftspolitischer Debatten. Er machte aufmerksam auf die Schattenseiten des deutschen Wirtschaftswunders: Zwar waren die rauchenden Schornsteine ein Garant für Wohlstand, die ungefilterten Industrieabgase belasteten jedoch zunehmend die Gesundheit und das Wohlbefinden vieler Menschen im Ruhrgebiet. „Mit seiner Forderung nach klarer Luft, sauberem Wasser und weniger Lärm für die Bürgerinnen und Bürger des Ruhrgebiets machte Willy Brandt deutlich, dass Umweltschutz eine nicht zu vernachlässigende Gemeinschaftsaufgabe ist. Und diese Aufgabe wurde von den 1970er Jahren an erfolgreich angegangen“, sagte der Präsident des Umweltbundesamtes (⁠ UBA ⁠), Jochen Flasbarth. „Heute kennen wir Phänomene wie den Smog im Winter nicht mehr“, so Flasbarth. Anfang der 1960er Jahre war die Luftverschmutzung im Revier förmlich sichtbar: Millionen Tonnen von Staub, Asche und Ruß aus Hochöfen, Stahlkonvertern und Kokereien sanken alljährlich auf Stadtteile hernieder. Die Folgen waren eine Zunahme der Atemwegserkrankungen, vor allem von Lungenkrebs, bei Kindern wurden auch häufiger Symptome von Rachitis und Bindehautentzündungen festgestellt. Hohe Schwefeldioxid-Konzentrationen (SO 2 ) führten zu einem Absterben von Bäumen und mittelfristig zur ⁠ Versauerung ⁠ von Böden und Gewässern. Seit den 1970er Jahren sorgen eine Reihe von Gesetzen wie das Benzin-Blei-Gesetz, das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder Verwaltungsvorschriften wie die Technische Anleitung Luft und die Großfeuerungsanlagen-Verordnung dafür, die Umweltbelastungen durch technische Lösungen zu verringern oder zu beseitigen. So führten die Rauchgasentschwefelung in Kraftwerken, die Reduktion des Schwefelgehalts in Kraftstoffen wie auch der Rückgang der Kohleheizungen in Privathaushalten dazu, dass sich die Luftqualität in Deutschland deutlich verbesserte. Nach Angaben des Umweltministeriums von Nordrhein-Westfalen konnte die Belastung an Rhein und Ruhr durch SO 2 um 97 Prozent gemindert werden: von 206 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft (µg/m 3 ) im Jahr 1964 auf 8 µg/m 3 in 2007. Für die Schwebstaubbelastung (Partikel mit einer maximalen Größe von 30 bis 50 µm) zeigt sich im Zeitraum von 1968 bis 2002 eine ähnliche Entwicklung. Heute stehen wir in der Luftreinhaltung vor neuen Aufgaben: In deutschen Ballungsräumen werden die seit 2005 geltenden Grenzwerte für Feinstaub (PM 10 ) und für Stickstoffdioxid (NO 2 , diese gelten von 2010 an) an zahlreichen Hauptverkehrsstraßen überschritten. Als Hauptverursacher ist das wachsende ⁠ Verkehrsaufkommen ⁠ anzusehen. Epidemiologischen Studien zufolge bedeutet eine ⁠ Exposition ⁠ gegenüber NO 2 eine erhöhte Infektionsanfälligkeit und Beeinträchtigung der Lungenfunktion, während ein Zusammenhang zwischen einer Feinstaub-Exposition und Atemwegs- sowie Herz-Kreislauf-Erkrankungen nachgewiesen wurde. Mit der vermehrten Verbrennung von ⁠ Biomasse ⁠ vor allem in kleinen Feuerungsanlangen bleibt jedoch eine Quelle für Feinstaubbelastungen, die es aufmerksam zu verfolgen gilt. Jochen Flasbarth: „Mit der Einrichtung von Umweltzonen ist ein wichtiger Schritt in Richtung bessere Luftqualität in Ballungsräumen getan. Wir müssen aber dafür sorgen, dass eine dezentrale Energieversorgung unter Einsatz von Biomasse diese Bemühungen nicht konterkariert.“ „Das Anliegen Willy Brandts nach mehr Umweltschutz hat auch bewirkt, dass Deutschland, 50 Jahre nach seiner Rede in vielen ‚grünen‘ Zukunftsmärkten Marktführer geworden ist. Schon heute arbeiten rund 1,8 Millionen Menschen in der Umweltwirtschaft“, sagte Jochen Flasbarth. 27.04.2011

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