Die Wahrnehmung von Natur und Landschaft ist nicht nur auf einzelne Strukturen wie Berge und Täler zurückzuführen, sondern spiegelt sich in einem ganzeinheitlichen Landschaftsbild wieder. Je nach der ästhetischen Ausprägung können so die menschlichen Bedürfnisse nach Schönheit, Heimat und Erholung erfüllt werden. Landschaftsbildprägende Elemente wurden in der Vergangenheit und werden auch aktuell oftmals überprägt, vereinheitlicht oder sogar beseitigt. Die Landschaftsbildbewertung in Nordrhein-Westfalen zielt u.a. darauf ab wertvol-le und auch weniger wertvolle Bereiche zu identifizieren und die langfristig zu schützen, zu erhalten sowie leitbildgerecht zu verbessern. Die Bewertung des Schutzgutes Landschaftsbild erfolgt an anhand seiner charakteristischen Kriterien „Eigenart“, „Vielfalt“ und „Schönheit“, deren Schutz, Entwicklung und Wiederherstellung in § 1 Bundesnaturschutzgesetz verankert ist. Gleichzeitig ist die Bewertung des Landschaftsbildes fester Bestandteil des Fachbeitrages des Naturschutzes und der Landschaftspflege gem. § 8 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Grundlage bildet das Maß der Übereinstimmung des Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand, das heißt der reale Zustand verglichen mit dem Leitbild. Im Ergebnis entsteht durch die standardisierte Methode eine landesweite Bewertung, welche sich in die vier Wertstufen sehr hoch (herausragen-de Bedeutung), hoch (besondere Bedeutung) mittel und sehr gering/gering untergliedert.
Ziel ist es, methodische Hilfen fuer Erfassung und Bewertung der Vielfalt, Eigenart und Schoenheit von Natur und Landschaft/des Landschaftsbildes im Rahmen von Naturschutz und Landschaftspflege zu entwickeln. Auf der Basis einer Begriffsklaerung werden die Ziele fuer das Landschaftsbild im besiedelten und unbesiedelten Bereich formuliert. Das zentrale Ziel der Eigenart wird durch die Indikatoren Vielfalt, Naturwirkung/Natuerlichkeit und historische Kontinuitaet beschrieben und operationalisiert. Ein weiteres Ziel ist die Freiheit von stoerenden Geraeuschen, Geruechen und visuellen Beeintraechtigungen. Es werden Vorschlaege fuer die Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes in der Landschaftsplanung und im Rahmen der Eingriffsregelung und der Umweltvertraeglichkeitspruefung gemacht.
Umweltvorsorge ist in kuerzester Zeit zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Daseinsvorsorge modernern Industriegesellschaften geworden. Die geistige und politische Auseinandersetzung um den Stellenwert des oekologischen Denkens und Handelns gegenueber oekonomischen und sozialen Anspruechen haelt unvermindert an. In dieser Situation war es die Aufgabenstellung der vorliegenden Studie, aus einer verwirrenden Fuelle vereinzelter Loesungsansaetze zunaechst diejenigen zu ermitteln, die sich zunehmend als Kernbereich der Umweltvorsorge herauskristallisieren. Es sind dies hinsichtlich der Strukturgestaltung insbesondere die Prinzipien, Vielfalt und Dezentralisierung und hinsichtlich der Prozessgestaltung die funktionellen Vernetzungen wie Kreislaufbeziehungen, Symbiosen und Rueckkoppelungen. In der Folge galt es, diese Ansaetze zu einem grundlegenden Konzept der Umweltvorsorge zu verbinden und ihre Bedeutung fuer die Planung in Politik und Wirtschaft naeher darzustellen.
Die Wahrnehmung von Natur und Landschaft ist nicht nur auf einzelne Strukturen wie Berge und Täler zurückzuführen, sondern spiegelt sich in einem ganzeinheitlichen Landschaftsbild wieder. Je nach der ästhetischen Ausprägung können so die menschlichen Bedürfnisse nach Schönheit, Heimat und Erholung erfüllt werden. Landschaftsbildprägende Elemente wurden in der Vergangenheit und werden auch aktuell oftmals überprägt, vereinheitlicht oder sogar beseitigt. Die Landschaftsbildbewertung in Nordrhein-Westfalen zielt u.a. darauf ab wertvol-le und auch weniger wertvolle Bereiche zu identifizieren und die langfristig zu schützen, zu erhalten sowie leitbildgerecht zu verbessern. Die Bewertung des Schutzgutes Landschaftsbild erfolgt an anhand seiner charakteristischen Kriterien „Eigenart“, „Vielfalt“ und „Schönheit“, deren Schutz, Entwicklung und Wiederherstellung in § 1 Bundesnaturschutzgesetz verankert ist. Gleichzeitig ist die Bewertung des Landschaftsbildes fester Bestandteil des Fachbeitrages des Naturschutzes und der Landschaftspflege gem. § 8 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Grundlage bildet das Maß der Übereinstimmung des Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand, das heißt der reale Zustand verglichen mit dem Leitbild. Im Ergebnis entsteht durch die standardisierte Methode eine landesweite Bewertung, welche sich in die vier Wertstufen sehr hoch (herausragen-de Bedeutung), hoch (besondere Bedeutung) mittel und sehr gering/gering untergliedert.