s/vierte blmschv/Vierte BImSchV/gi
Antrag nach dem Landestransparenzgesetz. Die Anfrage bezieht sich auf Daten zu genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4. BImSchV, Anhang 1, Nr. 1.6 (Windenergieanlagen), die sich im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem BImSchG befinden oder in den vergangen zwei Monaten genehmigt wurden und sich im Zuständigkeitsgebiert der SGD Süd befinden.
Der INSPIRE Darstellungsdienst beinhaltet Informationen zu Windkraftanlagen im Land Brandenburg. Dargestellt werden betriebene Windkraftanlagen, genehmigte und noch nicht in Betrieb genommene Windkraftanlagen sowie geplant Windkraftanlagen, die sich noch im Genehmigungsverfahren befinden. Datenquelle ist das Anlageninformationssystem LIS-A, die Anlagen werden nach Leistung differenziert dargestellt.
Die Firma Arsol Aromatics GmbH & Co. KG, Uferstraße 105 in 45881 Gelsenkirchen hat die Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser auf dem Grundstück Uferstraße 105 in 45881 Gelsenkirchen (Gemarkung Hessler, Flur 4, Flurstück 33/75/79/473/481/503/678) beantragt. Gegenstand des Antrages ist im Wesentlichen die Zuordnung der Hauptanlage zur Nr. 4.8 der 4. BImSchV und Entfall der Zuordnung zur Nr. 1.12 der 4. BImSchV, Umnutzung von Tanks und Entfall von drei Tanken im Tanklager, Änderungen der (Eisenbahn-) Kesselwagen (KWG) Be- und Entladung sowie der Tankkraftwagen TKW-Beladung, Austausch und Änderung der bestehenden Hochtemperatur (HT) –Fackel, Entfall der zweiten HT-Fackel, Änderung der baulichen Ausführung der Auffangwanne des Schiffsanlegers, Bauliche Änderungen im Tanklager sowie Anpassungen der feuerwehrtechnischen Einrichtungen.
Die Energieplan Ost West GmbH & Co. KG, Graf-Zeppelin-Str. 69, 33181 Bad Wün-nenberg beantragt gemäß §§ 4, 6, 10 BImSchG die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage im Außenbereich der Stadt Barntrup. Die Windenergieanlage soll auf nachfolgend aufgeführtem Betriebsgrundstück errich-tet werden: • BT-64: Barntrup, Gemarkung Sonneborn, Flur 8, Flurstück 10. Bei der Anlage handelt es sich um eine WEA des Typs Vestas V172–7.2 mit einer Na-benhöhe von 175 m, einem Rotorblattdurchmesser von 172 m, einer Gesamthöhe von 261 m und einer Leistung von jeweils 7.200 kWel. Die Anlagen sollen laut Antrag am 01.05.2026 in Betrieb genommen werden. Die beantragte Anlage ist im Anhang zu § 1 der Vierten Verordnung über genehmi-gungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 1.6.2 V als Anlagen genannt, für die nach der Verfahrensart der 4. BImSchV ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbetei-ligung durchzuführen wäre. Für das Vorhaben wurde jedoch von der Antragstellerin gem. § 7 Abs. 3 des Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und ein UVP-Bericht gem. § 4e der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (9. BImSchV) i. V. m. § 16 UVPG eingereicht. Der Entfall der UVP-Vorprüfung wird von der Genehmigungsbehörde als zweckmäßig erachtet. Das Verfahren mit Um-weltverträglichkeitsprüfung wird aufgrund dessen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) der 4. Seite 2 von 4 BImSchV im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landrat des Kreises Lippe. Einzelheiten ergeben sich aus dem ausgelegten Antrag, den beigefügten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen zu Art und Umfang des Vorhabens. Die Antragsun-terlagen umfassen insbesondere folgende entscheidungserhebliche Unterlagen des Vorhabens: Antragsformulare; Übersichtskarten und Pläne; Herstellerunterlagen; all-gemeine Informationen über Umwelteinflüsse; Angaben zu Abfällen; Angaben zu wassergefährdenden Stoffen; Sicherheitsdatenblätter; Angaben zum Arbeitsschutz; Gutachten zur Standorteignung; Schallimmissionsprognose; Schattenwurfprognose; hydrogeologisches Gutachten inkl. Baugrunduntersuchung; UVP-Bericht; landschafts-pflegerischer Begleitplan (LBP); artenschutzrechtlicher Fachbeitrag; avifaunistische Untersuchung; Bauantrag mit Bauvorlagen.
Es handelt sich zukünftig um eine Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle (Biogasan-lage) nach Nr. 8.6.3.1 (EG) des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit einer Durchsatzleistung > 100 t/d (ca. 131 t/d)) zur Erzeugung einer Rohbiogasmenge von bis zu 4,21 Mill. Nm³ je Jahr. Mit der geplanten Durchsatzleistung befindet sich die Anlage im Anwendungsbereich der Indust-rieemissions-Richtlinie (IE-RL)
Änderung eines mit Erdgas betriebenen Heizkraftwerkes (Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen (Anlage nach Nr. 1.2.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV)) mit einer gesamten Feuerungswärmeleistung von 9,5 Megawatt für die gemeinsame Anlage bestehend aus zwei Verbrennungsmotoranlagen (2x 0,955 MW FWL) und drei Brennwertkessel.
Die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen sind dazu verpflichtet, folgende Berichte über die von diesen Anlagen ausgehenden Emissionen abzugeben: Emissionserklärung (11. BImSchV) → alle 4 Jahre PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) → jährlich Großfeuerungsanlagen (13./17. BImSchV) → jährlich Die Berichterstattung erfolgt dabei über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung). Emissionserklärung PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) GFA (Großfeuerungsanlagen) BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung) Gemäß der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV ) vom 05. März 2007 sind die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu melden. Meldepflichtig sind die Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV . Nicht meldepflichtig sind die Betreiber von Anlagen, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt sind. Der Inhalt der Emissionserklärung ist in § 3 der 11. BImSchV und im Anhang der 11. BImSchV aufgeführt. Die Emissionserklärung ist ab dem Berichtsjahr 2008 alle 4 Jahre im Folgejahr zu erstellen. 30. April: Beantragungsfrist einer Fristverlängerung für die Abgabe der Emissionserklärung 31. Mai: Abgabefrist der Emissionserklärung 30. Juni: Abgabefrist der Emissionserklärung bei Fristverlängerung Hinweis: Aktuell erfolgt eine Neuprogrammierung des BUBE-Systems. Die Arbeiten hierzu sind zu großen Teilen abgeschlossen, allerdings ist die Softwarekomponente zur Berichterstattung nach 11. BImSchV noch nicht betriebsfertig. Daher wird die Datenübermittlung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 11. BImSchV erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, über den wir Sie noch rechtzeitig informieren werden. Der Erklärungszeitraum wird dabei unverändert das Berichtsjahr 2024 bleiben. Diese Verzögerung ist auf den Fertigstellungsgrad der von behördlicher Seite eingesetzten Software zurückzuführen und liegt damit nicht im Verschulden des Anlagenbetreibers. Somit stellt sie keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG dar. Die Betreiber einer Anlage, von der nur in geringem Umfang Luftemissionen ausgehen, können nach § 6 der 11. BImSchV von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden. Die Erfassung und Abgabe der Emissionserklärung erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Industriebetriebe, deren Emissionen bestimmte Schwellenwerte überschreiten, sind seit 2008 dazu verpflichtet, diese jährlich in einem integrierten Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister zu melden. Diese Daten sind der Bevölkerung im Internet öffentlich zugänglich und informieren über: die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden, die Verbringung von Schadstoffen in Abwasser sowie die Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR-VO). Meldepflichtig sind die Betreiber von Betriebseinrichtungen nach § 3 SchadRegProtAG . Der Inhalt des Berichtes ist im Anhang III (S. 16f) der E-PRTR-VO festgelegt. Bitte beachten Sie, dass sich die Fristen für die PRTR-Berichterstattung ( § 3 Abs. 2 SchadRegProtAG ) verkürzt haben. Wir empfehlen, die Bearbeitung der Berichte frühzeitig zu beginnen und abzuschließen. Der PRTR-Bericht ist jährlich im Folgejahr zu erstellen. 31. März: Beantragungsfrist einer Fristverlängerung für die Abgabe des PRTR-Berichtes 30. April: Abgabefrist des PRTR-Berichtes 31. Mai: Abgabefrist des PRTR-Berichtes bei Fristverlängerung Anfragen richten Sie gerne per E-Mail an PRTR-Kataster@SenMVKU.berlin.de Die Erfassung und Abgabe des PRTR-Berichtes erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Großfeuerungsanlagen (GFA) sind große industrielle Anlagen zur Energieerzeugung durch Verbrennung fossiler Energieträger (Kraftwerke oder industrielle Heizwerke). Diese Anlagen erzeugen bei Verbrennungsprozessen große Mengen an luftverunreinigenden Stoffen wie Schwefeloxide (SO x ), Stickstoffoxide (NO x ) und Staub. Gemäß Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV vom 06. Juli 2021 und Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV vom 02. Mai 2013 haben die Anlagenbetreiber jährlich für jede einzelne Anlage die Emissionen an Schwefeloxiden (SO x ), Stickstoffoxiden (NO x ) und Gesamtstaub sowie den Energieeinsatz zu berichten. Meldepflichtig sind die Betreiber von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinenanlagen (auch zum Antrieb von Arbeitsmaschinen) und Betreiber von abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe. Der Inhalt des Berichtes ist im § 22 der 13. BImSchV bzw. § 22 der 17. BImSchV geregelt. Der GFA-Bericht ist jährlich im Folgejahr zu erstellen. 30. April: Abgabefrist des GFA-Berichtes Die Erfassung und Abgabe des GFA-Berichtes erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Die Berichterstattung für die zuvor aufgeführten Erklärungen erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung). Anfragen richten Sie gerne per E-Mail an PRTR-Kataster@SenMVKU.berlin.de
Daten zu Windenergieanlagen werden von den unteren Verwaltungsbehörden im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in Baden-Württemberg erfasst. Windenergieanlagen sind genehmigungspflichtige Anlagen nach BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) i.V.m. 4. BImSchV (Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU) Nr. 1.6 "Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und" 1.6.1 "20 oder mehr Windkraftanlagen" und 1.6.2 "weniger als 20 Windkraftanlagen"
Der Datensatz umfasst Informationen zu Windenergieanlagen gemäß 4. BImSchV im Sachsen. Die dazugehörigen Dienste (WMS und WFS) klassifizieren nach dem Anlagenstatus (im Betrieb, vor Inbetriebnahme, im Genehmigungsverfahren) sowie nach der Leistung der Anlagen (≤ 2 MW, > 2 und ≤ 4 MW, > 4 MW). Der publizierte Datenstand nach Länderinformationssystem Anlagen (LIS-A) ist der 31.03.2025.
Die Bioenergie Reich UG, Kindlas 3, 92242 Hirschau, hat am 12.03.2021 gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage auf den Grundstücken Flur-Nrn. 427, 2005, 2006, 2007 und 2025 der Gemarkung Pirk beantragt. Merkmale des Vorhabens: Der Änderungsgenehmigungsantrag der Biogasanlage umfasst folgende Maßnahmen: - Zusätzliches Blockheizkraftwerk BHKW 3 in Containerbauweise mit einer el. Nennleistung von PNenn = 1.248 kWel und einer Feuerungswärmeleistung von FWL = 2.899 kW - Gasreinigungsanlage, bestehend aus technischer Gaskühlung und Aktivkohlefilter - Gasdruckerhöhungsgebläse für BHKW 3: Qmax: ca. 656 m³ N/h - Errichtung eines Gärproduktlagers in Ortbetonbauweise D x H = 28 m x 8 m mit tragluftgestütztem Doppelmembrangasspeicher Volmax = 5.060 m³ - Errichtung einer zweiten Trafokompaktstation mit einer Anschlussgröße von 1.600 kVA - Erhöhung der Einsatzstoffmenge von 8.760 to/a auf 10.400 to/a und damit Erhöhung der Biogasproduktion von ca. 1,9 Mio. Nm³/a auf ca. 2,2 Mio. Nm³/a - Tragluftdach Gärproduktlager 1 mit einem Gasspeichervolumen von 1.195 m³, wird ersetzt durch ein neues Tragluftdach mit einem Gasspeichervolumen von 2.820 m³ Die Genehmigung ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen (§ 16 Abs. 1 BImschG i. V. m. Nr. 1.2.2.2 u. Nr. 8.6.3.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV). Gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nummern 1.2.2.2 u. 8.4.2.2, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Origin | Count |
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Bund | 46 |
Land | 2109 |
Unklar | 1 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 22 |
Gesetzestext | 7 |
Strukturierter Datensatz | 4 |
Text | 25 |
Umweltprüfung | 2034 |
unbekannt | 51 |
License | Count |
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Resource type | Count |
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