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Steinbruch Nußdorf

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Antrag des Südbayerischen Portlandzementwerkes Gebr. Wiesböck & Co. GmbH (SPZ) auf wesentliche Änderung des in der Gemeinde Nußdorf am Inn, Ortsteil Überfilzen, betriebenen Steinbruchs. Für die wesentliche Änderung des Steinbruchs wird ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Dieses Vorhaben wurde erstmalig bereits am 26.04.2019 öffentlich bekanntgemacht. Hierbei wurden bereits insgesamt 722 Einwendungen erhoben, welche weiterhin ihren Bestand behalten. Das SPZ betreibt seit 1961 auf den Grundstücken Fl.Nrn. 845, 846, 848, 1576, 1578, 1579 und 1580 der Gemarkung und Gemeinde Nußdorf (Ortsteil Überfilzen) einen Steinbruch. Für den Abbau von Kalkgestein zur Zementherstellung liegen Genehmigungs- und Änderungsbescheide aus den Jahren 1961, 1980 und 1994 vor. Im Jahr 2017 strengte die Gemeinde Nußdorf a. Inn ein verwaltungsgerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Einstellung der Arbeiten im Steinbruch an. Nach erstinstanzlicher Abweisung erließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am 28.05.2018 den Beschluss, dass der Gesteinsabbau und auch die vorbereitenden Maßnahmen jenseits einer Höhe von 758 m ü. NN vorläufig stillzulegen sind, da nach den im einstweiligen Verfahren erkennbaren Umständen eine gültige Genehmigung für den Gesteinsabbau oberhalb dieser Höhenlinie fraglich sei. Aufgrund des Beschlusses des VGH hat das SPZ mit Datum vom 08.03.2019 die Erweiterung der bestehenden Abbaugenehmigung auf die Flächen beantragt, die im räumlichen Umgriff der bisherigen Genehmigung, aber oberhalb einer Höhe von 758 m ü. NN liegen. Dies entspricht einer Erweiterung um 2,034 ha. Mit dem Genehmigungsverfahren soll auch eine Konsolidierung der Gesamtgenehmigung unter Herausnahme einer nicht für den Abbau benötigten Teilfläche erreicht werden. In diesem Zug werden die Böschungsneigungen, Zwischenbermen und Sohlen sowie die Rekultivierungsplanung dem aktuellen Stand der Technik angepasst und Ausgleichsmaßnahmen für die Erweiterungsflächen festgelegt. Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach den §§ 4, 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V. mit den §§ 1 und 2 sowie Anhang 1 Nr. 2.1.2 (Verfahrensart „V“) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Rosenheim. Auf ausdrücklichen Antrag des Betreibers wird ein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Nach Nr. 2.1.3 Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) ist für Steinbrüche mit einer Abbaufläche von weniger als 10 ha, soweit Sprengstoff verwendet wird, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Das SPZ hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß den §§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 Absatz 3 UVPG beantragt. Das Landratsamt Rosenheim hat das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung. Ein UVP-Bericht ist den Antragsunterlagen beigefügt. Aufgrund der zwischenzeitlich nachgereichten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, einer überarbeiteten Rekultivierungsplanung sowie der vom Unternehmen mit Schreiben vom 25.08.2020 beantragten Umweltverträglichkeitsprüfung, aber auch wegen der aktuellen Situation während der Corona-Pandemie und der dadurch bedingten Unterbrechung des öffentlichen Verfahrens wird der Antrag einschließlich der nachgereichten bzw. ergänzten Unterlagen nun nochmals ausgelegt.

Autofreie Friedrichstraße: Senatsverwaltung plant Umsetzung eines Gesamtkonzepts – und verzichtet dazu auf Beschwerde

Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz legt keine Beschwerde gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2022 ein. Damit wird der Teilabschnitt der Friedrichstraße zwischen Französischer und Leipziger Straße mit Ablauf des 22. November 2022 zwischenzeitlich wieder für den Kfz-Verkehr freigegeben. Zugleich wird die Umsetzung eines Gesamtkonzepts zu einer attraktiven verkehrlichen Gestaltung dieses Quartiers vorangebracht. Für eine sichere Abwicklung des bisher auf der Friedrichstraße verlaufenden Radverkehrs wird dazu in einem ersten Schritt eine Fahrradstraße in der Charlottenstraße eingerichtet. Parallel dazu arbeitet der Bezirk Mitte weiterhin an der dauerhaften Umwidmung des Teilabschnitts der Friedrichstraße zu einer Fußgängerzone. In diesem Verfahren wird eine umfassende Abwägung aller Belange vorgenommen. Sollte sich im Abwägungsverfahren die Notwendigkeit weiterer straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen ergeben, etwa einer Einbahnstraßenregelung in der Markgrafenstraße, wird das Konzept in gesamthafter Betrachtung ergänzt. Senatorin Bettina Jarasch : „Wir konzentrieren uns auf sorgfältige Planungen zur Neuregelung des Verkehrs in diesem Teil der Stadt. Ich möchte, dass sich die Friedrichstraße zu einem lebendigen, modernen Stadtraum entwickelt – zu einem Ort, an den man gerne geht und wo man gerne bleibt. Wir arbeiten daher weiterhin, unabhängig von dem Eilbeschluss, an der autofreien Flaniermeile, eingebunden in eine Verkehrslösung auch für die Umgebung. Sobald dies umgesetzt ist, können wir uns an die dauerhafte Ausgestaltung der Fußgängerzone als Teil eines Gesamtkonzepts für die historische Mitte machen.“ Bezirksstadträtin Dr. Almut Neumann : „Wir richten die Charlottenstraße entsprechend dem Berliner Radverkehrsplan als Fahrradstraße ein: Damit bekommen Menschen auf dem Rad Vorrang vor dem Kfz-Verkehr und können sich dort sicher fortbewegen. Zugleich bieten wir Radfahrenden damit eine attraktive Nord-Süd-Route an, um den Wegfall des Radstreifens in der Friedrichstraße zu kompensieren.“ In dem Eilverfahren war einer Antragstellerin aus der benachbarten Charlottenstraße vorläufiger Rechtsschutz gegen die verkehrsrechtliche Anordnung zur Herausnahme des Kfz-Verkehrs auf der Friedrichstraße gewährt worden. Das Verwaltungsgericht erklärte, der Kfz-Verkehr hätte – in der Zeit nach dem Verkehrsversuch und vor der geplanten Umwidmung – laut Straßenverkehrsordnung nur aufgrund einer konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs ausgeschlossen werden dürfen (die hier nicht nachgewiesen sei), nicht aber zur Steigerung der Aufenthaltsqualität, wie die Begründung der Senatsverwaltung lautete. Mit dem Verzicht auf eine Beschwerde erhält der Eilbeschluss nun Rechtskraft, so dass die Friedrichstraße innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorerst wieder für den Kfz-Verkehr freizugeben ist.

Fahrrinnenanpassung Flusshavel

ID: 3833 Ergänzungstitel des Vorhabens: Fahrrinnenanpassung in der Unteren Havel-Wasserstraße, UHW km 32,61 bis km 54,25 - Flusshavel Kurzbeschreibung des Vorhabens: Fahrrinnenanpassungen, lokal begrenzte Vertiefungen der Fahrrinne durch Sohlbaggerungen und abschnittsweise Deckwerkserneuerungen im o.g. Abschnitt der UHW, den Rückbau und Ersatzneubau einer Liegestelle, Maßnahmen an Anlagen Dritter, Baustelleneinrichtungsflächen, Maßnahmen nach einem Landschaftspflegerischen Begleitplan, den Umgang mit Baggergut und Baureststoffen sowie die Inanspruchnahme von Grundstücken Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 18.04.2016 Art des Zulassungsverfahrens: Planfeststellungsverfahren UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Dienststelle Magdeburg Gerhart-Hauptmann-Straße 16 39108 Magdeburg Deutschland Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt WNA Berlin WNA Berlin Mehringdamm 129 10965 Berlin Deutschland Homepage: https://www.wna-berlin.wsv.de/Webs/WNA/WNA-Berlin/DE/Startseite/startseite_node… Öffentlichkeitsbeteiligung Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 22.06.2016 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 09.05.0016 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite https://www.gdws.wsv.bund.de/SharedDocs/Planfeststellungsverfahren/DE/700_Fluss… Entscheidung über Zulassung Planfeststellungsbeschluss vom 12.12.2023. Klage am 29.2.24 beim Bundesverwaltungsgericht · Beschluss BVerwG zu vorläufigen Rechtsschutz 21.6.2024

(VG-MD) Protestcamp im Waldgebiet bei Losse

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hatte sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung zu dem sog. „Protestcamp Losser Forst“ zu befassen. Zum Hintergrund: Mit einer Allgemeinverfügung hat der Landkreis Stendal die in Form eines Protestcamps geführte Versammlung, die gegen den Weiterbau der A 14 gerichtet ist, mit zahlreichen Auflagen versehen. Die meisten Auflagen sollen dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Umwelt dienen. Insbesondere untersagt der Landkreis bis zur Vorlage von Standsicherheitsnachweisen die weitere Nutzung der im Protestcamp befindlichen Baumhäuser. Gegen diese Allgemeinverfügung wandten sich zwei Antragsteller mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Magdeburg. Die Kammer hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Allgemeinverfügung teilweise wiederhergestellt und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Übrigen abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer sind die Auflagen teilweise deshalb formell rechtswidrig, weil die jeweils zur Umsetzung bestimmte Frist mit „unverzüglich“ zu unbestimmt sei. Dagegen hat die Kammer einen Teil der Auflagen, u. a. diejenige zum Standsicherheitsnachweis der Baumhäuser, für rechtmäßig gehalten. Insbesondere sei die in Ziffer 3 der Allgemeinverfügung ausgesprochene Untersagung der Nutzung und des Betretens der errichteten baulichen Anlagen in, an und zwischen den Bäumen, insbesondere der Baumhäuser und der dort zum Aufenthalt bestimmten Plattformen bis zum Nachweis ihrer Standsicherheit offensichtlich rechtmäßig. Auch die Verpflichtung zur Benennung eines Versammlungsleiters und die Führung von Kontaktlisten zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 seien – so die Kammer - rechtmäßig. Auch habe der Veranstalter der Versammlung die mit der Erfüllung der behördlichen Auflagen verbunden Kosten selbst zu tragen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Seitens der Antragstellerseite ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt erhoben worden. Aktenzeichen: 3 B 321/21 MD Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7041 oder -7020 Fax: 0391 606-7032 Mail: presse.vg-md@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.vg-md.sachsen-anhalt.de

Protestcamp im Waldgebiet bei Losse

Mit einer Allgemeinverfügung hat der Landkreis Stendal die Beseitigung eines Protestcamps gegen den Bau der A 14 angeordnet. Er ist dabei davon ausgegangen, dass das Camp nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit falle und stützte seine Anordnung auf bauordnungsrechtliche Grundlage. Das von der Antragstellerin, einer Teilnehmerin an dem Camp, angerufene Verwaltungsgericht sah das in einem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anders. Es stellte mit Beschluss vom heutigen Tage die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung eingelegten Widerspruchs wieder her. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Camp diene der Meinungskundgabe gegen den Weiterbau der Autobahn (Nordverlängerung der A 14) und genieße daher den Schutz der Versammlungsfreiheit. Weil der Landkreis bei seiner Allgemeinverfügung von der falschen Rechtsgrundlage ausgegangen sei, habe er die Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit bei seiner Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt. Auch sei nicht erkennbar gewesen, ob der Landkreis die von ihm durch das Protestcamp gesehenen Gefahren (insbesondere: Brandgefahr, unzureichende Erschließung, so auch Löschwasserversorgung) nicht durch Auflagen als mildere Mittel gegenüber der Auflösung der Versammlung hätte abwenden können. Aktenzeichen: 3 B 150/21 MD Beschluss vom 22.06.2021 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7041 oder -7020 Fax: 0391 606-7032 Mail: presse.vg-md@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.vg-md.sachsen-anhalt.de

(VG-MD) Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt

Der Antragsteller wandte sich dagegen, unter der Bezeichnung „Verein für Staatspolitik e.V. firmiert unter Institut für Staatspolitik (IfS)“ und in der Rubrik „Rechtsextremismus“ im Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2020 genannt zu werden. Das Gericht hat den Antrag in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Aufnahme des Antragstellers in den Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2020 unter dem Abschnitt „Rechtsextremismus“ sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller und das „Institut für Staatspolitik“ würden verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Aus der Satzung und den Publikationen des „Instituts für Staatspolitik“, insbesondere der Zeitschrift „Sezession“ und der „Wissenschaftlichen Reihe“, ergäben sich tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und insbesondere gegen die im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt konkretisierten Menschenrechte und gegen die Garantie der Menschenwürde gerichtet seien. Der sich daraus ergebende Achtungsanspruch des einzelnen Menschen sei nur abhängig von seiner bloßen Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung und dürfe nicht von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden. Der Antragsteller hingegen verfolge einen Erhalt des deutschen Volkes in seiner ethnokulturellen Identität (Ethnopluralismus) und vertrete einen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßenden völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff. Es gehe ihm um die Bewahrung der unveränderlichen Identität des deutschen Volkes, sodass Fremde ausgeschlossen seien und nicht – auch nicht durch Integration – Teil des deutschen Volkes werden könnten. Der Antragsteller müsse sich insoweit auch die in der von ihm herausgegebenen Zeitschrift „Sezession“ und in der „Wissenschaftlichen Reihe“ hierzu veröffentlichten Beiträge zurechnen lassen, denn es handele sich bei diesen Publikationen nicht um die Eröffnung eines offenen Marktes der Meinungen. Dies ergebe sich gerade auch aus der unter „Konzept“ auf der Online-Präsenz der „Sezession“ dargestellten Grundausrichtung dieser Publikation. Da die Informationsbeschaffung aus öffentlich zugänglichen Quellen erfolgt sei, sei der mit der Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2020 verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht unangemessen oder unzumutbar. Gleiches gelte hinsichtlich etwaiger faktischer Auswirkungen der Einstufung auf die Meinungsfreiheit des Antragstellers. Der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung wiege schwerer als der Eingriff in die Rechte des Antragstellers, zumal dieser mit seinen zahlreichen Äußerungen, Aktionen und Positionierungen den Anlass für die Veröffentlichung in dem Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2020 gesetzt habe. Aktenzeichen 1 B 220/21 Beschluss vom 23. Februar 2023 Die Entscheidung ist rechtskräftig. Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7041 oder -7020 Fax: 0391 606-7032 Mail: presse.vg-md@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.vg-md.sachsen-anhalt.de

(OVG LSA) Beschwerde des Landesverwaltungsamtes in Sachen "Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister" zurückgewiesen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 017/08 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 017/08 Magdeburg, den 11. Dezember 2008 (OVG LSA) Beschwerde des Landesverwaltungsamtes in Sachen "Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister" zurückgewiesen Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 die Beschwerde des Landesverwaltungsamtes gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. Juli 2008 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte in diesem Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage eines Bezirksschornsteinfegermeisters gegen den Widerruf seiner Bestellung angeordnet. Der Widerruf war mit der Nähe des Klägers zur NPD und einer daraus zu folgernden persönlichen Unzuverlässigkeit begründet worden. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen der Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, dass das geltende Schornsteinfegergesetz den Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nur bei der Verletzung von unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängenden Pflichten ermöglicht. Zwar könne nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch ein Verhalten im privaten Bereich die Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters begründen. Dies sei aber auf Ausnahmefälle beschränkt, etwa wenn offenkundig sei, dass das Fehlverhalten im privaten Bereich einen ursächlichen Bezug zu einer mangelhaften Arbeit als Schornsteinfegermeister aufweise (z. B. bei Trunkenheit oder sonstigem instabilen Lebenswandel). Ein solcher offenkundiger Zusammenhang zwischen den dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten in der rechtsextremen Szene und der Erfüllung der ihm obliegenden beruflichen Pflichten sei ¿ bislang ¿ nicht erkennbar. Mit diesem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nur das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschlossen, das eigentliche Klageverfahren ist noch beim Verwaltungsgericht Halle anhängig (Aktenzeichen des VG Halle 1 B 98/08 HAL, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 2 M 248/08). Semmelhaack (Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im raumbedeutsamen Umweltrecht

Das Projekt "Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im raumbedeutsamen Umweltrecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Die Untersuchung hat den Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in den Kernbereichen des Umweltschutzes und zwar im Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Wasserhaushaltsrecht und Naturschutz- und Landschaftsrecht zum Gegenstand.

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