Im Rahmen der strategischen Vorausschau im UBA werden seit einigen Jahren Trendstudien zu aktuellen Entwicklungen erstellt, die aus Umweltsicht hochrelevant sind, bislang aber noch nicht von der Umweltpolitik und -forschung aufgegriffen wurden. Zu den Themen gehören vor allem diejenigen Themen, deren Umweltwirkungen sehr komplex sind. Trendstudien haben einen Übersichtscharakter. Trendstudien strukturieren neue Themen, ordnen Trenddynamiken ein, liefern einen Überblick über sämtliche Umweltwirkungen (direkt, indirekt, positiv, negativ) und skizzieren politische Handlungsbedarfe im Sinne des Vorsorgeprinzips (anticipatory governance) sowie weitere Forschungsbedarfe. auf. Trendstudien wurden bereits durchgeführt zu den Themen '3D-Druck', 'Konsum 4.0' sowie 'Fleisch der Zukunft'. Das Thema für die Trendstudie in diesem Projekt wird aus dem im März 2020 startenden Horizon Scanning Prozess Fortführung Horizon Scanning inklusive einer Vertiefungsstudie - FKZ 3717 11 102 0) entnommen oder greift einen aktuellen Trend 2021 auf. Das Trendthema soll in der Trendstudie in seiner Gesamtheit untersucht werden (Übersichtscharakter) sowie zusätzlich in mehreren, kleineren Vertiefungsstudien ('Spotlights') zu ausgesuchten, wichtigen Teilthemen vertieft werden. Durch die kleineren Vertiefungsstudien soll ein größeres Zukunftsthema möglichst breit, von mehreren Seiten (und Fragestellungen) aus beleuchtet werden können, zudem kann so auch flexibler auf etwaige, sich erst im Verlauf der Bearbeitung aufzeigende, Teilaspekte des Themas reagiert werden Im Vorhaben sollen zusätzlich, wie in ähnlich gelagerten Vorhaben aus Vorjahren, auch mehrere, flexibel zu gestaltende Workshops (Inhouse sowie mit Expert*innen) und Transfer-Elemente angelegt sein.
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist ein Instrument zum Schutz des europäischen Naturerbes. Wie bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden mit ihm Umweltauswirkungen von Projekten ermittelt. Während sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf vorhabenbezogene Auflagen bezieht, beurteilt die FFH-Verträglichkeitsprüfung alle Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu maßgeblichen Veränderungen des Erhaltungszustands von NATURA 2000-Gebiete führen können. Das heißt, die FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt anhand der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Damit soll den einzelnen Lebensraumtypen und Arten aus den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie und dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) hinsichtlich ihrer Erhaltungsziele ein wirksamerer Schutz zuteil werden. Flächennutzung Wie wird die FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt? Wer ist in Berlin für die Umsetzung der FFH-RL und der VSchRL zuständig? Rechtmäßig bestehende Nutzungen und abgeschlossene Planungen genießen in der Regel Bestandsschutz. Sie können fortgesetzt werden, wenn sie dem Erhaltungsziel des betreffenden Gebiets nicht entgegenstehen und es in seiner Qualität nicht verschlechtert wird. Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bleiben weitestgehend in ihrem bisherigen Umfang möglich. Oft ist der ökologische Wert eines FFH-Gebietes oder eines europäischen Vogelschutzgebiets eng mit traditionellen Wirtschaftsweisen verbunden. Die Mahd und die Beweidung sind für das Freihalten vieler wertvoller Biotope eine wichtige Maßnahme. Sie dienen der Erhaltung konkurrenzschwacher und sonnenliebender Tier- und Pflanzenarten. Für diese Gebiete kann es erforderlich sein, eine bestehende Bewirtschaftung beizubehalten oder gar zu fördern, um den schützenswerten Zustand zu sichern. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Lebensräume und Arten treffen. Neue Planungen, Vorhaben und Projekte, die möglicherweise zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes eines NATURA 2000-Gebietes und der dort geschützten Lebensraumtypen und Arten führen, müssen hinsichtlich ihrer Auswirkungen geprüft werden (§ 34 Abs. 1, § 36 BNatSchG) . Geht von ihnen eine erhebliche Beeinträchtigung aus, unterliegen sie der Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung (FFH-Verträglichkeitsprüfung). Der strenge Vorsorgegrundsatz bewirkt, dass bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung das Prüfverfahren auslöst. Dabei ist es unerheblich, ob der Eingriff innerhalb des Schutzgebietes stattfindet oder ob er von außen schädigend einwirkt (z.B. Schadstoffeinträge, Lärm, Grundwasserabsenkung, Zerschneidung von Flug- und Wandertrassen). Auch die kumulierende Wirkung von Plänen und Projekten muss dabei beachtet werden. Geregelt wird die FFH-Verträglichkeitsprüfung im § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes . Sie soll sicherstellen, dass die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele berücksichtigt werden. Zunächst wird auf Grundlage vorhandener Unterlagen in einer Prüfung nach § 35 Absatz 1 Satz 2 NatSchG Bln geklärt, ob erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter in einem Natura 2000-Gebiet zu erwarten sind. Kann dies ausgeschlossen werden, ist eine weiterführende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Die Entscheidung muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Erforderlich wird die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, wenn ein NATURA 2000-Gebiet durch ein Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigt werden kann. Wenn das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines europäischen Schutzgebietes führen kann, ist es unzulässig. Die Beurteilung der Erheblichkeit erfolgt immer einzelfallbezogen, unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien, u.a. Dauer, Intensität, Umfang der Beeinträchtigung. Ausnahmen sind nur möglich, wenn es zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art, erfordern und wenn es keine zumutbaren Alternativen gibt, die den verfolgten Zweck des Projektes an anderer Stelle oder mit einer anderen Ausführungsart – ohne oder mit geringerem Schaden – erfüllen. Werden prioritäre Lebensräume oder Arten maßgeblich beeinträchtigt, kann ein Projekt nur bei zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses zugelassen werden. Dabei sind nur solche Gründe gemeint, die sich positiv auf die Gesundheit des Menschen, auf die öffentliche Sicherheit bzw. auf die Umwelt auswirken. Andere zwingende Gründe des Gemeinwohls bedürfen einer Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union, die über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingeholt wird. Wenn ein Vorhaben trotz Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes zugelassen wird, ist der Projektträger zur Durchführung geeigneter Maßnahmen, sog. Kohärenzmaßnahmen, verpflichtet. Ziel ist, die ökologische Funktionsfähigkeit des Europäischen Netzes NATURA 2000 aufrechtzuerhalten. Die Maßnahmen sind vor der Zulassung des Vorhabens verbindlich festzusetzen und noch vor Eintritt der Schädigung umzusetzen. Der Obersten Naturschutzbehörde bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt obliegt die Verantwortung zur Gebietsauswahl, Unterschutzstellung, Erstellung von Managementplänen und Monitoring des Zustandes der NATURA 2000-Gebiete. Sie führt unter Einbeziehung geeigneter, auf die jeweilige Situation eingehender Unterlagen, die Vorprüfung durch. Weiterhin prüft sie die Erfüllung der Kriterien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von den europarechtlichen Vorschriften. Bezüglich der Berichtspflichten bedarf es der Mitarbeit weiterer Fachbehörden (z.B. Forsten, Fischerei, Landwirtschaft, Wasserwirtschaft), Institute und ehrenamtlicher Naturschützer. Wird ein Natura 2000-Gebiet durch einen Plan beeinflusst, der einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf (Großprojekte, Verkehrswegebau, Bahntrassen) führt die Planfeststellungsbehörde die FFH-Verträglichkeitsprüfung durch. Aufgrund der konzentrierenden Wirkung bei Planfeststellungsverfahren entscheidet sie über alle Belange abschließend. Zu beachten ist, dass die Abwägung aller Belange untereinander nicht für die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung gilt. Mit der EG-Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie besteht die Chance, im zusammenwachsenden Europa gemeinsam das Naturerbe für nachfolgende Generationen zu erhalten und zu sichern. Die EG-Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie sind im Rahmen der politischen und ökonomischen Einigung Europas das wesentliche Element einer europäischen Natur- und Umweltschutzpolitik. FFH-Richtlinie Bundesamt für Naturschutz (BfN): FFH-Richtlinie
Zielsetzung und Anlass:
Vollsynthetische, wasserlösliche Polymere finden sich als Rohstoffe in vielen Haarpflegeprodukten. Ihre Funktion besteht darin, für einen besseren Glanz und eine bessere Kämmbarkeit und Frisierbarkeit des Haares zu sorgen. Um solche Fähigkeiten zu erlangen, bedarf es chemischer Modifikationen am Rückgrat des Polymers, welche diesem eine positive Ladung verleihen. Beim Waschen der Haare gelangen diese Polymere größtenteils in das Abwasser. Wieviel davon am Ende in den Kläranlagen tatsächlich herausgefiltert werden kann und wieviel in die Umwelt gelangt, ist in Zahlen bisher nicht bekannt. Mikroplastik und in dem Zusammenhang auch flüssiges Plastik werden jedoch immer mehr als Problem erkannt und sollen nach dem Vorsorgeprinzip kontinuierlich weiter eingeschränkt werden, um möglichen Schaden von Mensch und Umwelt abzuwenden. Ein großes Problem besteht vor allem in der schlechten biologischen Abbaubarkeit vieler zur Haarpflege eingesetzter Polymere. Einmal in die Umwelt gelangt, benötigen solche synthetischen Polymere oft Jahrzehnte, um abgebaut zu werden. Daher besteht zum einen durch vermehrte regulatorische Maßnahmen aber auch aufgrund einer wachsenden Nachfrage durch immer umweltbewusstere Verbraucher ein Druck zur Entwicklung biologisch abbaubarer, ökologischer Rohstoffalternativen. Zwar existieren bereits einige Alternativen, auf Basis natürlicher Polymere (Stärke), diese büßen jedoch durch die chemischen Modifikationen, die notwendig sind, um die Haarpflegeeigenschaften zu erhalten, ihre eigentlich gute biologische Abbaubarkeit zu einem erheblichen Teil wieder ein.
Ziel dieses Projektes ist es daher, ein auf natürlichen Bausteinen basierendes, kationisches Polymer zu entwickeln, welches an die gleichen Haarpflege-Eigenschaften, die ein vollsynthetisches Polymer mitbringt, heranreicht. Gleichzeitig soll es aber eine gute biologische Abbaubarkeit von mehr als 60 % in 28 Tagen aufweisen. Zu diesem Zweck sollen kationische Substituenten auf alternative Art und Weise an natürliche, stärkebasierte Polymere geknüpft werden. Unter den Anwendungsbedingungen von Haarpflegeprodukten soll deren Bindung an das Polymer stabil sein. Nach dem Abspülen und der Einleitung ins Abwasser sollen diese Substituenten jedoch von den in Klärschlämmen vorkommenden Mikroorganismen leicht gespalten und das Polymer damit insgesamt leicht abgebaut werden können. Als Polymerbasis sollen verschiedene Stärken oder abgebaute Stärken Verwendung finden. Damit sollen neben dem Verhältnis von Amylose und Amylopektin auch der Einfluss verschiedener Molekülgrößen auf die Haarpflege-Eigenschaften der hergestellten Polymere untersucht werden.
Ein weiterer Aspekt des Projektes liegt in der Entwicklung und Optimierung von Verfahren zur Bindung alternativer kationischer Substituenten an Stärkepolymere. Auf andere Polysaccharid-Polymere übertragen, könnten solche Verfahren auch über Haarpflegeprodukte hinaus einen Zugang zu anderen Pflegeprodukten oder Textilpflegeprodukten eröffnen und so weitere im Markt befindliche synthetische Polymere substituieren.