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s/weee-directive/WEEE Directive/gi

Elektro- und Elektronikaltgeräte

<p>Bürgerinnen und Bürger können Elektroaltgeräte kostenfrei an kommunalen Sammelstellen/ Wertstoffhöfen sowie bei großen Elektrogerätehändlern in vielen Supermärkten, Lebensmitteldiscountern und Baumärkten sowie bei Onlinehändlern zurückgeben. Hersteller übernehmen die Entsorgung. Seit dem Jahr 2019 gilt eine Mindestsammelquote von 65 %. Diese Sammelquote wurde mit 29,5 % deutlich verfehlt.</p><p>Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten: Drei Kennzahlen zählen</p><p>Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG), das im Oktober 2015 in Kraft trat, setzt die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte der Europäischen Union <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32012L0019">(WEEE-Richtlinie)</a> in nationales Recht um.</p><p>Die WEEE-Richtlinie bzw. das Elektro- und Elektronikgerätegesetz geben drei Ziele vor:</p><p>Die Bezugsmenge für die Verwertungs- und Recyclingquoten ist laut Art. 11 Abs. 2 der WEEE-RL (Gültigkeit 15.08.2015) die gesamte Sammelmenge je Gerätekategorie, während in den Jahren davor die damals so genannte Wiederverwendung ganzer Geräte nicht in die Bezugsmenge einbezogen wurde.</p><p>Wo steht Deutschland?</p><p>Die von 2016 bis 2018 gültige Anforderung, eine Mindestsammelquote von 45 % zu erreichen, wurde jeweils knapp verfehlt oder knapp erreicht (2016: 44,9%, 2017: 45,1%, 2018: 43,1 %). Im Jahr 2023 ist die Sammelmenge gegenüber dem Vorjahr sehr leicht um etwa 5.000 Tonnen angestiegen. Gegenüber den Vorjahren ist die in Verkehr gebrachte Menge an neuen Elektrogeräten erstmalig leicht gesunken, um 20.000 Tonnen im Vergleich zum Vorjahr 2022. Aufgrund der dennoch kontinuierlich und deutlich angestiegenen Mengen an Geräten, die in den letzten Jahren neu in Verkehr gebracht wurden, und einer weiterhin viel zu geringen Sammelmenge von knapp über 900.000 Tonnen, liegt die erreichte Sammelquote von 29,5 % sehr deutlich unter dem Niveau der Jahre 2019 bis 2021: 44,3 % bis 38,6 % (siehe Abb. „In Verkehr gebrachte Mengen, Sammelmengen und -quoten bei Elektroaltgeräten“ und Tab. „Mengen- und Kennzahlenentwicklung bei Elektroaltgeräten“).</p><p>Bezüglich der Ziele zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling sowie zur Verwertung insgesamt werden die Vorgaben in allen sechs Gerätekategorien im Berichtsjahr 2023 eingehalten (siehe Tabellen „Elektro- und Elektronikaltgeräte in Deutschland: Daten 2023“).</p><p>Berichterstattung zur Sammlung und Verwertung von Elektroaltgeräten – die WEEE-Richtlinie</p><p>Die WEEE-Richtlinie schreibt vor, dass Mitgliedstaaten Daten zu den Sammelmengen und den Verwertungsergebnissen erheben. Diese Daten werden in Deutschland von der stiftung elektro-altgeräte register&nbsp;(<a href="https://www.stiftung-ear.de/de/startseite">stiftung ear</a>) und dem <a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Umwelt/Abfallwirtschaft/_inhalt.html">Statistischen Bundesamt</a> in Zusammenarbeit mit den Statistischen Landesämtern erhoben und dem Umweltbundesamt übermittelt.&nbsp;Das Umweltbundesamt wertet die Daten aus und führt sie für die Berichterstattung zusammen.</p><p>Die Daten zu Elektroaltgeräten müssen regelmäßig in einem vorgeschriebenen Format an die EU-Kommission gemeldet werden, das im „Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission“ festgelegt ist. Sie werden in zwei Tabellen berichtet: Die erste dient der Darstellung der in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten, der rechnerisch zur Entsorgung anfallenden Menge an Elektroaltgeräten („WEEE generated“, optional), der gesammelten Menge an Elektroaltgeräten sowie der aus diesen Daten errechneten Sammelquote (KOM-Tabelle 1). Die zweite Tabelle enthält die Daten zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur Verwertung und zu den für die Behandlung exportierten Mengen an Elektroaltgeräten (KOM-Tabelle 2).</p><p>Das Umweltbundesamt übermittelt das Ergebnis der Datenauswertung und die ausgefüllten KOM-Tabellen an das Bundesumweltministerium (BMUKN). In Abstimmung mit dem BMUKN werden die Daten dann an die EU-Kommission weitergeleitet. Aktuell liegen die Daten für die Jahre 2006 bis 2023 vor.</p>

Leitfaden für zertifizierende Sachverständige zur Prüfung von Mitteilungspflichten

Die Erfassung und Verwertung von Elektro-Altgeräten ist in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Verbindung mit der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV), welche die europäische Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzen, geregelt. Der vorliegende Leitfaden hat zum Ziel, den Sachverständigen im Sinne des § 21 Abs. 2 ElektroG eine Praxishilfe zu geben, welche die relevanten Prüfpunkte während des Zertifizierungsprozesses hinsichtlich der Datenerhebung, Dokumentation und Mitteilungen an Erstbehandlungsanlagen aufzeigt und zu prüfende Inhalte näher erläutert. Der Leitfaden orientiert sich an den 9 Schritten des Datenmanagements, wie sie im komplementär erstellten „ Leitfaden für Erstbehandlungsanlagen zur Erfüllung von Mitteilungspflichten “ angeführt sind und die im Rahmen einer Zertifizierung zu berücksichtigenden Prüfpunkte. Veröffentlicht in Texte | 100/2025.

Leitfaden für Erstbehandlungsanlagen zur Erfüllung von Mitteilungspflichten

Die Erfassung und Verwertung von Elektro-Altgeräten ist in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Verbindung mit der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV), welche die europäische Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzen, geregelt. Der vorliegende Leitfaden hat zum Ziel, den Betreibern von Ersthandlungsanlagen von Altgeräten eine Praxishilfe für die Umsetzung der rechtlich geforderten Mitteilungspflichten nach ElektroG und Umweltstatistikgesetz (UStatg) zu geben. Neben rechtlichen Grundlagen stellt der Leitfaden Definitionen und Auslegungen, Empfehlungen für ein ausgewogenes Datenmanagement sowie Mustervorlagen bereit. Veröffentlicht in Texte | 99/2025.

Produktinformation 4.0: Grundlage für digitale Produktpässe

<p>In einem Projekt des Umweltbundesamtes wurde eine Grundlage für die Einführung eines digitalen Produktpasses für Textilien und Elektrogeräte erarbeitet. Dieser soll zukünftig transparent Informationen zu Produkten bereitstellen, etwa zu den verwendeten Materialien, zur Reparierbarkeit, zu eingesetzten Chemikalien und zur richtigen Entsorgung.</p><p>Das Projekt legt eine Grundlage für die Einführung eines digitalen Produktpasses und die Weiterentwicklung gesetzlicher Informationsanforderungen anhand von energieverbrauchsrelevanten Produkten und Textilien. Es wurde untersucht, wie relevante <strong>Produktdaten</strong> entlang des Lebenszyklus (also von der Herstellung über die Nutzung bis zur Entsorgung) digital erfasst und zielgruppengerecht bereitgestellt werden können, um die Kreislaufwirtschaft zu fördern und so wertvolle Ressourcen zu schonen. Bestehende Nachverfolgungskonzepte und Informationspflichten wurden mithilfe eines Browser-basierten Demonstrators analysiert. Dabei zeigte sich, dass Informationslücken häufig durch gesetzliche Ausnahmen entstehen. Diese sollten reduziert und kleine Unternehmen bei der Datenerhebung unterstützt werden. Empfehlungen betreffen klarere gesetzliche Vorgaben zu ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/m?tag=Metadaten#alphabar">Metadaten</a>⁠ wie Granularität, Format und Zugänglichkeit. Einige ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/s?tag=Stakeholder#alphabar">Stakeholder</a>⁠ im Textilsektor würden von umfassenderen Materialdeklarationen, Recycler im Elektronikbereich von besser zugänglichen Informationen sowie verständlicheren Verbraucherkennzeichnungen profitieren. Auch sektorübergreifend sollte eine verbesserte Materialtransparenz angestrebt werden.</p><p>Die Entscheidung, welche Daten in einem verbindlichen elektronischen Produktpass für energieverbrauchsrelevante Produkte und für Textilien enthalten sein müssen, wird in den nächsten Jahren im Rahmen der Arbeiten zur europäischen Ökodesign-Verordnung (ESPR) und anderen Rechtsakten getroffen.</p><p>Zudem wurde in dem Projekt die <strong>technische Infrastruktur</strong> für ein digitales Produktinformationssystem untersucht. Dabei standen sechs Kernaspekte im Fokus: Vokabular, Ontologien, Taxonomien, Datenspeicherung, Datenaustausch, Datenverantwortung und -verifizierung, Zugriffsmanagement sowie Identifikatoren und Datenträger. Vorgeschlagen wird ein dezentrales Speichersystem, ergänzt durch ein zentrales Register für berechtigte Akteure. Der Datenaustausch sollte über EU-Standards interoperabel gestaltet werden. Ein zugangsbasiertes Nutzerprofilmanagement nach dem Need-to-Know-Prinzip wurde erfolgreich im Browser-basierten Demonstrator getestet. Anforderungen an Identifikatoren und Datenträger sollten gesetzlich geregelt sein, wobei Datenschutz, IP-Rechte und Regelungen wie die EU-Richtlinie über Elektro- und Electronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) berücksichtigt werden müssen.</p><p>In Hinblick auf die technische Infrastruktur hat die EU-Kommission ebenfalls parallel zur Projektlaufzeit die Normung einiger technischer Grundlagen beauftragt, die Ende 2025 abgeschlossen sein soll (siehe CEN-CENELEC Joint Technical Committee JTC 24)</p><p>Schwerpunkte im Projekt des Umweltbundeamtes waren:</p><p>Mehr Informationen zum Projekt erhalten Sie im <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/product-information-40">Abschlussbericht (auf Englisch mit deutscher Zusammenfassung)</a>.</p>

Leitfaden für Erstbehandlungsanlagen zur Erfüllung von Mitteilungspflichten

Die Erfassung und Verwertung von Elektro-Altgeräten ist in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Verbindung mit der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV), welche die europäische Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzen, geregelt.Der vorliegende Leitfaden hat zum Ziel, den Betreibern von Ersthandlungsanlagen von Altgeräten eine Praxishilfe für die Umsetzung der rechtlich geforderten Mitteilungspflichten nach ElektroG und Umweltstatistikgesetz (UStatg) zu geben. Neben rechtlichen Grundlagen stellt der Leitfaden Definitionen und Auslegungen, Empfehlungen für ein ausgewogenes Datenmanagement sowie Mustervorlagen bereit.

Leitfaden für zertifizierende Sachverständige zur Prüfung von Mitteilungspflichten

Die Erfassung und Verwertung von Elektro-Altgeräten ist in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Verbindung mit der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV), welche die europäische Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzen, geregelt.Der vorliegende Leitfaden hat zum Ziel, den Sachverständigen im Sinne des § 21 Abs. 2 ElektroG eine Praxishilfe zu geben, welche die relevanten Prüfpunkte während des Zertifizierungsprozesses hinsichtlich der Datenerhebung, Dokumentation und Mitteilungen an Erstbehandlungsanlagen aufzeigt und zu prüfende Inhalte näher erläutert.Der Leitfaden orientiert sich an den 9 Schritten des Datenmanagements, wie sie im komplementär erstellten „Leitfaden für Erstbehandlungsanlagen zur Erfüllung von Mitteilungspflichten“ angeführt sind und die im Rahmen einer Zertifizierung zu berücksichtigenden Prüfpunkte.

WD 8 - 027/17 Zur Entfernbarkeit von Batterien und Akkus

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 1 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Entfernbarkeit von Batterien und Akkus Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG reguliert die Verwendung von Batterien und Akkus. In Deutschland exis- tiert das sogenannte “Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)” (20. Oktober 2015; BGBl. I S. 1739). Das ElektroG setzt die europäische Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik- Altgeräte in nationales Recht um. In Hinblick auf die Produktkonzeption findet sich in §4 des ElektroG eine Regelung zur Entfernbarkeit von Batterien: „§ 4 Produktkonzeption (1) Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass insbeson- dere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro- und Elektronikgeräte, die voll- ständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind mög- lichst so zu gestalten, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos ent- nommen werden können. Sind Altbatterien oder Altakkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer entnehmbar, sind die Elektro- und Elektronikgeräte so zu gestalten, dass die Altbatte- rien und Altakkumulatoren problemlos durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal ent- nommen werden können. (2) Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstel- lungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umwelt- schutz oder auf Sicherheitsvorschriften. (3) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwi- schen dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich sind.“ *** WD 8 - 3000 - 027/17 (22.06.2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.

Effizienzbestimmung der Vertreiberpflichten nach ElektroG

Die Richtlinie 2012/19/EU über waste electrical and electronic equipment (WEEE Richtlinie) legt Rücknahmeverpflichtungen von Elektroaltgeräten für Vertreiber fest, die in Deutschland das ElektroG vom Oktober 2015 umsetzt. Das Vorhaben „Effizienzbestimmung der Vertreiberpflichten nach ElektroG“ hatte die Aufgabe eine systematische Bewertung der neu eingeführten Vertreiberpflichten (Rücknahme-, Anzeige- und Mitteilungspflichten) durchzuführen. Neben der Darstellung der praktischen Umsetzung der Rücknahme gemäß § 17 ElektroG sowohl im stationären als auch im Fernabsatzhandel werden vor allem die Identifizierung von Schwierigkeiten / Umsetzungsdefiziten, eine qualitative Beurteilung der aktuellen Begebenheiten (Rücknahmestellen, Sammelbehältnisse, etc.) und die Umsetzung der Vertreiberpflichten nach ElektroG näher betrachtet und abgebildet. Als Ergebnis wurden aus Erkenntnissen einer Datenauswertung, Vor-Ort-Besuchen und Stakeholderbefragungen konkrete Handlungsempfehlungen für eine zukünftig bessere Gestaltung der Vertreiberpflichten abgeleitet. Veröffentlicht in Texte | 155/2020.

EoL-Cycle - End-of-Life Cycle von PV-Modulen: Aufarbeitung von Altmodulen und Rückführung von Wertstoffen in den Stoffkreislauf, Teilvorhaben: Recycling der Staub- und Folienanteile

Das Elektrogesetz wurde am 10. Juli diesen Jahres abschließend im Bundesrat behandelt, somit ist gesetzlich geregelt, dass PV-Module als Elektroschrott eingestuft werden und entsprechend der Vorgaben der WEEE-Richtlinie (Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall Richtlinie) recycelt werden müssen. Die gesamte installierte Menge an PV-Modulen in Europa belief sich Ende 2014 auf 8,1 Millionen Tonnen. Dies entspricht einer Menge an Silber von 4.000 bis 8.000 Tonnen, einer ähnlichen Menge an Zinn und ungefähr 40.000 bis 80.000 Tonnen Kupfer. Im aktuellen Recyclingkonzept in Deutschland werden im Wesentlichen die Aluminiumrahmen und das Glas recycelt. Die Beschränkung auf Glas und Aluminium ist in Bezug auf Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung und Umweltschutz sehr unbefriedigend: strategisch wichtige Metalle gehen verloren, Schwermetalle werden freigesetzt. Das übergeordnete Ziel dieses Projektes ist die Erweiterung des bestehenden, industriell erprobten Recyclingprozesses dahingehend, dass die nutzbaren Metalle wie Silber, Zinn oder Kupfer zurückgewonnen werden. Hierfür werden neue Trenn-, Klassierungs- und Reinigungsverfahren angewendet, in Kombination mit nasschemischen Ätzschritten, gefolgt von Schmelz- und Raffinationsschritten. Der neue Prozess muss sich aber am wirtschaftlichen Ertrag orientieren; das Ziel ist, dass das Verfahren nicht über das Entsorgungsentgelt getragen wird, sondern über die Verwertung der Rohstoffe. Wird dies erreicht, kann das Verfahren auch auf andere Länder übertragen werden. Ferner müssen alle Prozessschritte gut skalierbar und robust sein und sich für alle cSi-Module gleichermaßen eignen. Das Projekt basiert auf drei Säulen, die im Arbeitsplan abgebildet sind und die Kernkompetenzen der jeweiligen Partner wiederspiegeln: AP-1: Qualitätsverbesserung Glas und Trennung Kunststoff / Zellen (Reiling) AP-2: Recycling der Staub- und Folienanteile (CSP) AP-3: Demonstrator für chemische Prozessschritte 'Prozessintegration (TESOMA)'.

Umweltverbände kritisieren Entwurf des Elektrogerätegesetz

Vor der ersten Lesung im Bundestag Anfang März 2015 steht der Entwurf zum neuen Elektrogerätegesetz (ElektroG) im Kreuzfeuer der Kritik von Umweltverbänden. Nach Auffassung von Germanwatch, Nabu, BUND, Deutsche Umwelthilfe, Bundesverband für Umweltberatung und Deutscher Naturschutzring macht es Bundesregierung es fast unmöglich, dass Elektrogeräte länger genutzt oder wieder aufbereitet werden können. Kleine Betriebe und Sozialunternehmen werden dann an den Abfallsammelstellen abgegebene Produkte fast gar nicht mehr für eine erneute Nutzung aufbereiten dürfen – selbst wenn diese noch funktionieren, so die Auffassung der Umweltverbände. In einem Offenen Brief fordern die Organisationen die Mitglieder des Bundestages am 25. Februar 2015 daher dazu auf, sich für mehr Wiederverwendung im ElektroG stark zu machen.

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