<p>Bürgerinnen und Bürger können Elektroaltgeräte kostenfrei an kommunalen Sammelstellen/ Wertstoffhöfen sowie bei großen Elektrogerätehändlern in vielen Supermärkten, Lebensmitteldiscountern und Baumärkten sowie bei Onlinehändlern zurückgeben. Hersteller übernehmen die Entsorgung. Seit dem Jahr 2019 gilt eine Mindestsammelquote von 65 %. Diese Sammelquote wurde mit 29,5 % deutlich verfehlt.</p><p>Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten: Drei Kennzahlen zählen</p><p>Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG), das im Oktober 2015 in Kraft trat, setzt die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte der Europäischen Union <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32012L0019">(WEEE-Richtlinie)</a> in nationales Recht um.</p><p>Die WEEE-Richtlinie bzw. das Elektro- und Elektronikgerätegesetz geben drei Ziele vor:</p><p>Die Bezugsmenge für die Verwertungs- und Recyclingquoten ist laut Art. 11 Abs. 2 der WEEE-RL (Gültigkeit 15.08.2015) die gesamte Sammelmenge je Gerätekategorie, während in den Jahren davor die damals so genannte Wiederverwendung ganzer Geräte nicht in die Bezugsmenge einbezogen wurde.</p><p>Wo steht Deutschland?</p><p>Die von 2016 bis 2018 gültige Anforderung, eine Mindestsammelquote von 45 % zu erreichen, wurde jeweils knapp verfehlt oder knapp erreicht (2016: 44,9%, 2017: 45,1%, 2018: 43,1 %). Im Jahr 2023 ist die Sammelmenge gegenüber dem Vorjahr sehr leicht um etwa 5.000 Tonnen angestiegen. Gegenüber den Vorjahren ist die in Verkehr gebrachte Menge an neuen Elektrogeräten erstmalig leicht gesunken, um 20.000 Tonnen im Vergleich zum Vorjahr 2022. Aufgrund der dennoch kontinuierlich und deutlich angestiegenen Mengen an Geräten, die in den letzten Jahren neu in Verkehr gebracht wurden, und einer weiterhin viel zu geringen Sammelmenge von knapp über 900.000 Tonnen, liegt die erreichte Sammelquote von 29,5 % sehr deutlich unter dem Niveau der Jahre 2019 bis 2021: 44,3 % bis 38,6 % (siehe Abb. „In Verkehr gebrachte Mengen, Sammelmengen und -quoten bei Elektroaltgeräten“ und Tab. „Mengen- und Kennzahlenentwicklung bei Elektroaltgeräten“).</p><p>Bezüglich der Ziele zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling sowie zur Verwertung insgesamt werden die Vorgaben in allen sechs Gerätekategorien im Berichtsjahr 2023 eingehalten (siehe Tabellen „Elektro- und Elektronikaltgeräte in Deutschland: Daten 2023“).</p><p>Berichterstattung zur Sammlung und Verwertung von Elektroaltgeräten – die WEEE-Richtlinie</p><p>Die WEEE-Richtlinie schreibt vor, dass Mitgliedstaaten Daten zu den Sammelmengen und den Verwertungsergebnissen erheben. Diese Daten werden in Deutschland von der stiftung elektro-altgeräte register (<a href="https://www.stiftung-ear.de/de/startseite">stiftung ear</a>) und dem <a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Umwelt/Abfallwirtschaft/_inhalt.html">Statistischen Bundesamt</a> in Zusammenarbeit mit den Statistischen Landesämtern erhoben und dem Umweltbundesamt übermittelt. Das Umweltbundesamt wertet die Daten aus und führt sie für die Berichterstattung zusammen.</p><p>Die Daten zu Elektroaltgeräten müssen regelmäßig in einem vorgeschriebenen Format an die EU-Kommission gemeldet werden, das im „Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission“ festgelegt ist. Sie werden in zwei Tabellen berichtet: Die erste dient der Darstellung der in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten, der rechnerisch zur Entsorgung anfallenden Menge an Elektroaltgeräten („WEEE generated“, optional), der gesammelten Menge an Elektroaltgeräten sowie der aus diesen Daten errechneten Sammelquote (KOM-Tabelle 1). Die zweite Tabelle enthält die Daten zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur Verwertung und zu den für die Behandlung exportierten Mengen an Elektroaltgeräten (KOM-Tabelle 2).</p><p>Das Umweltbundesamt übermittelt das Ergebnis der Datenauswertung und die ausgefüllten KOM-Tabellen an das Bundesumweltministerium (BMUKN). In Abstimmung mit dem BMUKN werden die Daten dann an die EU-Kommission weitergeleitet. Aktuell liegen die Daten für die Jahre 2006 bis 2023 vor.</p>
Die Erfassung und Verwertung von Elektro-Altgeräten ist in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Verbindung mit der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV), welche die europäische Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzen, geregelt. Der vorliegende Leitfaden hat zum Ziel, den Betreibern von Ersthandlungsanlagen von Altgeräten eine Praxishilfe für die Umsetzung der rechtlich geforderten Mitteilungspflichten nach ElektroG und Umweltstatistikgesetz (UStatg) zu geben. Neben rechtlichen Grundlagen stellt der Leitfaden Definitionen und Auslegungen, Empfehlungen für ein ausgewogenes Datenmanagement sowie Mustervorlagen bereit. Veröffentlicht in Texte | 99/2025.
Die Erfassung und Verwertung von Elektro-Altgeräten ist in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Verbindung mit der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV), welche die europäische Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzen, geregelt. Der vorliegende Leitfaden hat zum Ziel, den Sachverständigen im Sinne des § 21 Abs. 2 ElektroG eine Praxishilfe zu geben, welche die relevanten Prüfpunkte während des Zertifizierungsprozesses hinsichtlich der Datenerhebung, Dokumentation und Mitteilungen an Erstbehandlungsanlagen aufzeigt und zu prüfende Inhalte näher erläutert. Der Leitfaden orientiert sich an den 9 Schritten des Datenmanagements, wie sie im komplementär erstellten „ Leitfaden für Erstbehandlungsanlagen zur Erfüllung von Mitteilungspflichten “ angeführt sind und die im Rahmen einer Zertifizierung zu berücksichtigenden Prüfpunkte. Veröffentlicht in Texte | 100/2025.
Die Erfassung und Verwertung von Elektro-Altgeräten ist in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Verbindung mit der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV), welche die europäische Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzen, geregelt.Der vorliegende Leitfaden hat zum Ziel, den Betreibern von Ersthandlungsanlagen von Altgeräten eine Praxishilfe für die Umsetzung der rechtlich geforderten Mitteilungspflichten nach ElektroG und Umweltstatistikgesetz (UStatg) zu geben. Neben rechtlichen Grundlagen stellt der Leitfaden Definitionen und Auslegungen, Empfehlungen für ein ausgewogenes Datenmanagement sowie Mustervorlagen bereit.
Die Erfassung und Verwertung von Elektro-Altgeräten ist in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Verbindung mit der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV), welche die europäische Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzen, geregelt.Der vorliegende Leitfaden hat zum Ziel, den Sachverständigen im Sinne des § 21 Abs. 2 ElektroG eine Praxishilfe zu geben, welche die relevanten Prüfpunkte während des Zertifizierungsprozesses hinsichtlich der Datenerhebung, Dokumentation und Mitteilungen an Erstbehandlungsanlagen aufzeigt und zu prüfende Inhalte näher erläutert.Der Leitfaden orientiert sich an den 9 Schritten des Datenmanagements, wie sie im komplementär erstellten „Leitfaden für Erstbehandlungsanlagen zur Erfüllung von Mitteilungspflichten“ angeführt sind und die im Rahmen einer Zertifizierung zu berücksichtigenden Prüfpunkte.
Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 1 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Entfernbarkeit von Batterien und Akkus Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG reguliert die Verwendung von Batterien und Akkus. In Deutschland exis- tiert das sogenannte “Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)” (20. Oktober 2015; BGBl. I S. 1739). Das ElektroG setzt die europäische Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik- Altgeräte in nationales Recht um. In Hinblick auf die Produktkonzeption findet sich in §4 des ElektroG eine Regelung zur Entfernbarkeit von Batterien: „§ 4 Produktkonzeption (1) Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass insbeson- dere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro- und Elektronikgeräte, die voll- ständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind mög- lichst so zu gestalten, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos ent- nommen werden können. Sind Altbatterien oder Altakkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer entnehmbar, sind die Elektro- und Elektronikgeräte so zu gestalten, dass die Altbatte- rien und Altakkumulatoren problemlos durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal ent- nommen werden können. (2) Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstel- lungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umwelt- schutz oder auf Sicherheitsvorschriften. (3) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwi- schen dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich sind.“ *** WD 8 - 3000 - 027/17 (22.06.2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Am 25. Juli 2016 tritt die Rücknahmepflicht für ausgediente Elektro-und Elektronikgeräte in Kraft. Diese Rücknahmepflicht gilt sowohl für den stationären Einzelhandel als auch für den Online-Handel. Außerdem führt das neue Elektrogerätegesetz strengere Regeln für den Export alter Geräte ein. Das am 24. Oktober 2015 in Kraft getretene ElektroG setzt die im Jahr 2012 neu gefasste Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte um und legt Anforderungen an die Erfassung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten für die unterschiedlichen Akteure fest.
Gemäß der europäischen Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte (sog. WEEE-Richtlinie) sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 16 Abs. 4 und 5 verpflichtet, der EU Kommission jährlich über die Erfüllung der Sammel- und Verwertungsziele von Elektro- und Elektronikaltgeräten Bericht zu erstatten. Artikel 16 Abs. 4 der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU legt fest, dass die Mitgliedstaaten jährlich Daten von den Akteuren über die im Mitgliedstaat auf den Markt gebrachten Elektro(nik)geräte sowie die gesammelten, zur Wiederverwendung vorbereiteten, dem Recycling und der Verwertung zugeführten und den ausgeführten getrennt gesammelten Elektro(nik)altgeräten erheben. Die Mitgliedstaaten berichten der Europäischen Kommission die aggregierten Daten in einem Bericht entsprechend dem Format der Kommissions-Entscheidung 2005/369/EG1 und dem Eurostat-Leitfaden "Guidance for the compilation of the data according to Commission Decision 2005/369/EC - Revision by Eurostat July 2017". Die Berichterstattung über das Jahr 2018 muss die Bundesregierung der Europäischen Kommission zum 30.06.2020 vorlegen. Sie umfasst die Mitteilung der in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten, der Sammel- und Verwertungsmengen sowie der Sammel- und Verwertungsquoten der Elektroaltgeräte. Grundlage hierfür sind Daten der stiftung elektro-altgeräte register® (stiftung ear) sowie des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Die Zusammenführung der dokumentierten Daten beider Meldewege erfolgt für das Berichtsjahr 2018 im vorliegenden Bericht. In diesem Berichtsjahr wurde unterjährig der Zuschnitt der bisher geltenden 10 Kategorien auf die ab dem 15. August 2018 gültigen 6 Kategorien geändert. Folglich lagen die Grunddaten in unterschiedlicher Form vor. Die Darstellung des Berichtsjahres 2018 erfolgt letztmalig in der Form der 10 Kategorien, weshalb rechnerische Anpassungen vorgenommen wurden, um eine konsistente Auswertung zu ermöglichen. Ferner wurde im Berichtsjahr 2018 der sog. "open scope" zum 15.08.2018 eingeführt. Die ermittelten Daten über die zurückgenommenen und behandelten Mengen an Elektro(nik)altgeräten zeigen, dass Deutschland die geforderte Mindestsammelquote von 45 % im Berichtsjahr 2018 nicht erfüllen wird (43,11 %). Für das kommende Berichtsjahr 2019 gilt die Zielerreichung einer Mindestsammelquote von 65 %. Sämtliche geforderten Recycling- und Verwertungsquoten der WEEE-Richtlinie werden erfüllt. Quelle: Forschungsbericht
Die Richtlinie 2012/19/EU über waste electrical and electronic equipment (WEEE Richtlinie) legt Rücknahmeverpflichtungen von Elektroaltgeräten für Vertreiber fest, die in Deutschland das ElektroG vom Oktober 2015 umsetzt. Das Vorhaben „Effizienzbestimmung der Vertreiberpflichten nach ElektroG“ hatte die Aufgabe eine systematische Bewertung der neu eingeführten Vertreiberpflichten (Rücknahme-, Anzeige- und Mitteilungspflichten) durchzuführen. Neben der Darstellung der praktischen Umsetzung der Rücknahme gemäß § 17 ElektroG sowohl im stationären als auch im Fernabsatzhandel werden vor allem die Identifizierung von Schwierigkeiten / Umsetzungsdefiziten, eine qualitative Beurteilung der aktuellen Begebenheiten (Rücknahmestellen, Sammelbehältnisse, etc.) und die Umsetzung der Vertreiberpflichten nach ElektroG näher betrachtet und abgebildet. Als Ergebnis wurden aus Erkenntnissen einer Datenauswertung, Vor-Ort-Besuchen und Stakeholderbefragungen konkrete Handlungsempfehlungen für eine zukünftig bessere Gestaltung der Vertreiberpflichten abgeleitet. Veröffentlicht in Texte | 155/2020.
Im Rahmen der Berichtspflicht über das Elektro(nik)geräte- und -altgeräteaufkommen in Deutschland erfolgte im vorliegenden Bericht die Analyse und Aggregation der Daten der stiftung ear und des Statistischen Bundesamtes (Destatis) für das Jahr 2018. Insgesamt brachten Hersteller 2,38 Millionen Tonnen Elektro(nik)geräte (b2b+b2c) auf den Markt – wiederholt der höchste Wert seit Beginn der Dokumentation im Jahr 2006. Die Erfassungsquote liegt bei 43,11 Prozent, womit die seit 2016 geltende Mindesterfassungsquote von 45 Prozent knapp verfehlt wurde. Bezüglich Recycling- und Verwertungsquoten wurden im Jahr 2018 alle Ziele in allen Kategorien erreicht. Veröffentlicht in Texte | 135/2020.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 28 |
| Land | 3 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 5 |
| Förderprogramm | 9 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 11 |
| unbekannt | 6 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 17 |
| offen | 15 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 32 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 1 |
| Datei | 6 |
| Dokument | 12 |
| Keine | 10 |
| Webseite | 18 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 7 |
| Lebewesen und Lebensräume | 26 |
| Luft | 6 |
| Mensch und Umwelt | 30 |
| Wasser | 5 |
| Weitere | 32 |