Löß ist ein einzigartiges Archiv pleistozäner Umweltbedingungen. Seine weite Verbreitung und seine oft quasi-kontinuierliche Sedimentation ermöglichen zeitlich und räumlich hoch aufgelöste Rekonstruktionen der Paläoumwelt. Darüber hinaus sind besonders die mittel- und jungwürmzeitlichen Löße hervorragende archäologische Archive. In Zentral- und in SE-Europa findet sich eine große Zahl bedeutender jungpaläolithischer Fundplätze eingebettet in mächtige Lößabfolgen. Löß kann, wie auch andere Sedimente, die zeitlichen Variationen des Erdmagnetfeldes auf Skalen von Jahrhunderten bis Jahrhunderttausenden aufzeichnen. Untersucht der Umweltmagnetismus die magnetischen Eigenschaften des 'Tonbandes' (hier Löß), so ist die möglichst genaue Rekonstruktion der darauf gespeicherte 'Musik' der Erdmagnetfeldvariationen Gegenstand des Paläomagnetismus. Ist die zeitliche Variabilität des Erdmagnetfeldes bekannt, so kann das in einem konkreten Profil erkannte Variationsmuster zur indirekten Datierung des Profils herangezogen werden. Seit September 2005 werden Grabungsprofile in der Wachau und in den rumänischen Ostkarpaten paläo- und umweltmagnetisch bearbeitet. Ziel der Untersuchungen ist -neben einer unabhängigen zeitlichen Einstufung- die Rekonstruktion des Paläoklimas zur Zeit der paläolithischen 'Besiedlung'.
Ziel: Erforschung naeherer Details zur Biologie der Blattbraeune. Fragestellungen: Welche klimatischen Voraussetzungen sind fuer Primaerinfektionen erforderlich? Besteht Lichtabhaengigkeit fuer den Ausstoss von Ascosporen? Gibt es Unterschiede bezueglich Sortenanfaelligkeit? Zwischenergebnisse: Es wurde ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Niederschlaegen und dem Entstehen von Primaerinfektionen festgestellt. Ascosporenausstoss erfolgt bei Licht und Dunkelheit, bei Dunkelheit allerdings rascher. Franzoesische Marillensporen sind wenig krankheitsanfaellig.
Aktenzeichen: BASE21102/13-A#0695 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Erdwärmesondenanlage in Wachau, Gemarkung Wachau Das Sächsische Oberbergamt hat mit Schreiben vom 13.03.2025 (Aktenzeichen: 2025/019) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) um die Erteilung des Einvernehmens für das Vorhaben „Erdwärmesondenanlage in Wachau, Gemarkung Wachau, Flurstück 215/4“ ersucht. Dieses Vorhaben mit einer Bohrung von 140 m Teufe wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Ausweislich der Darstellungen des gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 StandAG veröffentlichten Zwischenberichtes Teilgebiete befindet sich der Vorhabenstandort in dem nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG identifizierten Gebiet mit kristallinem Wirtsgestein und der Kennung "194_00IG_K_g_SO“, jedoch außerhalb der identifizierten Gebiete mit dem Wirtsgestein Steinsalz. Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) kommt in seiner dem Schreiben des Sächsischen Oberbergamtes beigefügten Stellungnahme vom 10.03.2025 zu dem Prüfergebnis, dass das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Es können keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt werden, die einen langfristigen Schutz oder eine zusätzliche Barriere darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten darstellen. Ein grundwasserhemmender Charakter der Gesteinsformation in diesem Teufenabschnitt könne verneint werden. Auf Grundlage der Ausführungen des Sächsischen Oberbergamtes und des LfULG sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung des oben genannten Vorhabens aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 19.03.2025 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
Die Landesdirektion Sachsen hat der Sachsenmilch Leppersdorf GmbH, An den Breiten, 01454 Wachau OT Leppersdorf, mit Datum vom 7. November 2023, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I S. 202) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung zur Erweiterung der Betriebseinheit BE 9 durch Errichtung und Betrieb der Kälteanlage G zur Kaltwassererzeugung in 01454 Wachau OT Leppersdorf, An den Breiten, Gemarkung Leppersdorf, Flurstück 496/2 erteilt.
Die Sachsenmilch Leppersdorf GmbH in 01454 Wachau OT Leppersdorf, An den Breiten, beantragte mit Datum vom 20. Dezember 2022 die Genehmigung gemäß §§16 und 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Milchverarbeitungswerkes in 01454 Wachau OT Leppersdorf, An den Breiten, durch die Errichtung und den Betrieb der Kälteanlage G zur Kaltwassererzeugung von Prozess- und Medienverbrauchern in den Produktionsbereichen Frische 2 und 3. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1 und den Nummern 7.34.1, 1.2.3.1 und 10.25 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist. Mit der geplanten Änderung wird der Betriebsbereich der Kälteversorgung durch die Errichtung und den Betrieb der Kälteanlage G erweitert. Die Kälteanlage G wird auf dem Betriebsgelände errichtet und dient zur Erzeugung von Kaltwasser. Sie besteht aus 3 Kältemittelverdichtern sowie jeweils drei Verdunstungsverflüssigern, Ölkühlern, Abscheidern, Verbindungsrohrleitungen und Wärmetauschern. Die Anlage ist der Nummer 7.29.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 i. V. m. § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Aktenzeichen: BASE21102/13 -A#0512 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf Das Sächsische Oberbergamt hat beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) mit Schreiben vom 06.11.2023 (Aktenzeichen: 2023/144) für zwei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 119/2) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrungsteufen von jeweils 135 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) kommt in seiner dem Schreiben des Sächsischen Oberbergamtes beigefügten Stellungnahme vom 02.11.2023 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung des BASE befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 194_00IG_K_g_SO (Kristallingestein). Gemäß der Stellungnahme des LfULG sei das Vorhaben zulässig, weil durch die geplanten Bohrungen keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt würden, die einen langfristigen Schutz oder eine zusätzliche Barriere darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten darstellten. Auf Grundlage der Ausführungen des Sächsischen Oberbergamtes und des LfULG sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 07.11.2023 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
Aktenzeichen: BASE21102/13 -A#0511 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf Das Sächsische Oberbergamt hat beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) mit Schreiben vom 06.11.2023 (Aktenzeichen: 2023/143) für drei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 121/25) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrungsteufen von jeweils 135 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) kommt in seiner dem Schreiben des Sächsischen Oberbergamtes beigefügten Stellungnahme vom 02.11.2023 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung des BASE befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 194_00IG_K_g_SO (Kristallingestein). Gemäß der Stellungnahme des LfULG sei das Vorhaben zulässig, weil durch die geplanten Bohrungen keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt würden, die einen langfristigen Schutz oder eine zusätzliche Barriere darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten darstellten. Auf Grundlage der Ausführungen des Sächsischen Oberbergamtes und des LfULG sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 07.11.2023 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
Aktenzeichen: BASE21102/13 -A#0513 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf Das Sächsische Oberbergamt hat beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) mit Schreiben vom 06.11.2023 (Aktenzeichen: 2023/142) für drei Geothermiebohrungen in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 121/25) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrungsteufen von jeweils 135 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) kommt in seiner dem Schreiben des Sächsischen Oberbergamtes beigefügten Stellungnahme vom 02.11.2023 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung des BASE befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 194_00IG_K_g_SO (Kristallingestein). Gemäß der Stellungnahme des LfULG sei das Vorhaben zulässig, weil durch die geplanten Bohrungen keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt würden, die einen langfristigen Schutz oder eine zusätzliche Barriere darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten darstellten. Auf Grundlage der Ausführungen des Sächsischen Oberbergamtes und des LfULG sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 07.11.2023 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
Aktenzeichen: BASE21102/13 -A#0444 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Wachau, Gemarkung Leppersdorf Das Sächsische Oberbergamt hat beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) mit Schreiben vom 16.05.2023 (Aktenzeichen: 2023/71) für eine Geothermiebohrung in Wachau, Gemarkung Leppersdorf (Flurstück 119/2) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrungsteufe von 135 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) kommt in seiner dem Schreiben des Sächsischen Oberbergamtes beigefügten Stellungnahme vom 04.05.2023 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung des BASE befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 194_00IG_K_g_SO (Kristallingestein). Gemäß der Stellungnahme des LfULG sei das Vorhaben zulässig, weil durch die geplante Bohrung keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt würden, die einen langfristigen Schutz oder eine zusätzliche Barriere darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten darstellten. Auf Grundlage der Ausführungen des Sächsischen Oberbergamtes und des LfULG sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 02.06.2023 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
The sterlet (Acipenser ruthenus) is the smallest species of the Danube sturgeons and lives during its whole life cycle only in freshwater without the need to migrate to the Black sea. Sterlets still are present in very small quantities in the Upper Danube whereas the large anadromous sturgeon species became extinct in the last century due to overfishing and migration barriers. Sturgeons are a symbol for diverse human impacts on aquativ ecosystems and their negative effects on the biota. The Austrian population of the sterlet is threatened with extinction with only very few specimens remaining. With their extremely low densities they undergo a critical limit for self-reproduction. From a population dynamic point of view at least 500 to 1.000 adult mature fish in a Danube stretch of about 30- 50 km length are needed to build a minimal viable population. The main objective of the project is to breed autochtonous sterlets with innovative methods and release them into wild. The release of genetic autochthonous juvenile sterlets will support the wild population by reaching the required population size for a sustainable natural reproduction. Target areas for the release are the two free- flowing sections of the Austrian Danube in the regions called Wachau and Nationalpark Donauauen , the latter including the Morava river at the Austro- Slovakian border. These areas offer suitable habitat diversity and have a high importance to the longterm success of the measures. Different LIFE Projects in these areas have already taken place. They already have and will further increase habitat quality by great scale river revitalization work. The breeding station will be located in the heart of the Austrian capital Vienna at an island of the Danube River which is frequented regularly by stakeholder groups.
Origin | Count |
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Bund | 33 |
Land | 5 |
Type | Count |
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Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 17 |
Messwerte | 2 |
Text | 6 |
Umweltprüfung | 3 |
unbekannt | 9 |
License | Count |
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geschlossen | 20 |
offen | 18 |
Language | Count |
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Deutsch | 37 |
Englisch | 6 |
Resource type | Count |
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Datei | 1 |
Dokument | 13 |
Keine | 20 |
Webseite | 7 |
Topic | Count |
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Boden | 30 |
Lebewesen & Lebensräume | 20 |
Luft | 10 |
Mensch & Umwelt | 38 |
Wasser | 15 |
Weitere | 38 |