Rechtsgrundlage: Gesetzlich geschützter Biotop § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG. Schutzintensität: relativ hoch. Gesetzlicher Schutz nach § 30 BNatSchG für: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich, 7. magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern. Gesetzlicher Schutz nach § 24 NAGBNatSchG: Gesetzlich geschützte Biotope sind auch 1. hochstaudenreiche Nasswiesen sowie sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland, 2. Bergwiesen, 3. mesophiles Grünland, 4. Obstbaumwiesen und -weiden mit einer Fläche von mehr als 2 500 m2 aus hochstämmigen Obstbäumen mit mehr als 1,60 m Stammhöhe (Streuobstbestände) und 5. Erdfälle.
Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie (Anhang I) in Baden-Württemberg Natürliche Lebensraumtypen (LRT) von gemeinschaftlichem Interesse sind in Anhang I der Richtlinie aufgelistet. Für ihre Bewahrung oder Wiederherstellung in einem günstigen Erhaltungszustand müssen besondere Schutzgebiete ausgewiesen und Naturschutzmaßnahmen ergriffen werden. Baden-Württemberg ist Teil der kontinentalen biogeografischen Region und verfügt über eine reiche Naturausstattung. Von den 91 in Deutschland vorkommenden Lebensraumtypen, gibt es 53 (davon 14 prioritäre) in Baden-Württemberg. Sämtliche Lebensräume in Baden-Württemberg sind geprägt durch ihre Standortbedingungen sowie Jahrhunderte langes Einwirken des Menschen. Unter ihnen gibt es Lebensräume, die noch als naturnah oder weitgehend natürlich anzusehen sind wie z.B. naturnahe und natürliche Hochmoore. Sie kommen in Baden-Württemberg schwerpunktmäßig im Alpenvorland und im Schwarzwald vor. Andere LRT sind erst durch traditionelle Wirtschaftweisen des Menschen wie Mahd oder extensive Beweidung entstanden und prägen heute das Landschaftsbild vieler Regionen. Zu diesen Lebensräumen zählen beispielsweise artenreiche Borstgrasrasen, die in Baden-Württemberg vor allem im Schwarzwald, im Schwäbisch-Fränkischen Wald und im Odenwald verbreitet sind. Für einige LRT trägt Baden-Württemberg eine besondere Verantwortung, wie für die Mageren Flachlandmähwiesen oder für die Wacholderheiden mit dem Verbreitungsschwerpunkt auf der Schwäbischen Alb. Diese unterschiedlichen Lebensräume beherbergen eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt. Eine Veränderung ihrer Standortbedingungen bewirkt eine Veränderung in der Artenzusammensetzung. Die Lebensräume spielen damit eine entscheidende Rolle für die Erhaltung und Entwicklung der biologischen und damit auch der genetischen Vielfalt unserer Natur und Kulturlandschaft.
Projektförderung auf Grundlage der Naturpark-Handlungsprogramme
Projektförderung auf Grundlage der Naturpark-Handlungsprogramme
Projektförderung auf Grundlage der Naturpark-Handlungsprogramme
Bei M. unilineatum handelt es sich um eine xerotherm auftretende Offenlandart mit deutlicher Präferenz für Kalk-Trockenrasen und Kalk-Halbtrockenrasen, Steppenrasen, Wacholderheiden und angrenzende Äcker, Feldränder oder Ackerbrachen in Schutzgebieten oder extensiv bewirtschafteten Kalkäckern mit Segetalvegetation. Der Großteil dieser Biotoptypen ist nach Finck et al. (2017) akut von vollständiger Vernichtung bedroht bis stark gefährdet und nicht bis schwer regenerierbar. Durch die starke Biotopbindung ist davon auszugehen, dass der starke Rückgang von M. unilineatum mit diesen kleinräumigen und sich in Abnahme befindlichen Biotoptypen korreliert ist.
Projektförderung auf Grundlage der Naturpark-Handlungsprogramme
Projektförderung auf Grundlage der Naturpark-Handlungsprogramme
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Der Kreuzenzian-Ameisenbläuling hat nicht nur einen komplizierten Namen, er ist auch sehr selten und gefährdet. Denn damit er ein Schmetterling werden kann, braucht er zwei andere Arten, die für ihn überlebenswichtig sind: den Kreuzenzian, die namengebende Pflanze und bestimmte Ameisen. Der Schutz dieser und vieler anderer Arten steht im Fokus des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg. Bild zeigt: Wiese in Gültlingen mit Kreuzenzian. Bildnachweis: Heiner Götz Es duftet nach wildem Thymian auf dem Magerrasen bei Gültlingen, einem Ort zwischen Heckengäu und Schwarzwald. Die vielfältigen Halbtrockenrasen und Wacholderheiden sind Lebensraum für viele verschiedene Tier- und Pflanzenarten. Manche davon sind häufig zu finden, wie die wilde Möhre, andere sind richtige Spezialisten, wie der Kreuzenzian. Dieser kommt vor allem auf Kalk-Magerrasen vor. Da er bitter schmeckt, fressen Schafe nur die Gräser und Kräuter darum herum, der Enzian bleibt aber stehen. Die Pflanzenart profitiert also von der Schafbeweidung, die auch in Gültlingen seit über 300 Jahren betrieben wird. Noch seltener und spezialisierter ist der Kreuzenzian-Ameisenbläuling: ein wunderschön oberseits blauer Schmetterling, der seine Eier auf die Blütenknospen und Blätter des Kreuzenzians ablegt. Er fliegt vor allem im Juni und Juli. Nach dem Schlupf der Raupe frisst sich diese in die Enzianblüte oder in die Blätter. Nach der dritten Häutung lässt sich die Raupe dann auf den Boden fallen und sondert Lockstoffe ab, die spezielle Knotenameisen-Arten dazu animieren, die Raupe in ihr Nest zu tragen und sie bis zur Verpuppung im darauffolgenden Sommer zu füttern und zu versorgen. Nach der Puppenruhe im Nest schlüpft der Schmetterling und muss sich dann mit dem Ausfliegen beeilen, da er fortan im Ameisenbau als Beute gilt und keinen Schutz durch die Ameisen mehr erfährt. Bild zeigt: Kreuzenzian-Ameisenbläuling, Bildnachweis: Heiner Götz Nur wenn sowohl Kreuzenzian als auch die Ameise vorhanden sind, kann der Kreuzenzian-Ameisenbläuling überleben. Maßnahmen, die auf die Bedürfnisse aller drei Arten abgestimmt sind, sind daher essentiell, um sie zum Erhalt der biologischen Vielfalt zu bewahren. Das Arten- und Biotopschutzprogramm in Baden-Württemberg ist hierbei ein wichtiges Instrument. Seit 30 Jahren koordiniert die LUBW das Programm. Sie beauftragt die regelmäßige Erfassung, trifft eine Auswahl und Priorisierung der Arten und stellt die Daten der Naturschutzverwaltung zur Verfügung. Umgesetzt werden die Maßnahmen dann von den vier Regierungspräsidien Baden-Württembergs. Der Besuch der Umweltministerin Baden-Württembergs Thekla Walker MdL und der Präsidentin der LUBW Eva Bell in Gültlingen fand außerhalb der Flugzeit des Kreuzenzian-Ameisenbläulings statt, der Kreuzenzian allerdings war mit zahlreichen Exemplaren noch zu bestaunen. Durch Schutzmaßnahmen, wie die Schafweidehaltung, konnte hier die wertvolle Art erhalten bleiben und damit auch der Kreuzenzian-Ameisenbläuling. Bild zeigt v.l.n.r.: Eva Bell (Präsidentin der LUBW), Markus Kleinbeck (Schäfer), Thekla Walker (Umweltministerin), Helmut Riegger (Landrat) und Ulrich Bünger (Bürgermeister). Bildnachweis: LUBW Mehr zum Thema:
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