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Gesetzlich geschützte Biotope (Landkreis Göttingen)

Rechtsgrundlage: Gesetzlich geschützter Biotop § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG. Schutzintensität: relativ hoch. Gesetzlicher Schutz nach § 30 BNatSchG für: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich, 7. magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern. Gesetzlicher Schutz nach § 24 NAGBNatSchG: Gesetzlich geschützte Biotope sind auch 1. hochstaudenreiche Nasswiesen sowie sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland, 2. Bergwiesen, 3. mesophiles Grünland, 4. Obstbaumwiesen und -weiden mit einer Fläche von mehr als 2 500 m2 aus hochstämmigen Obstbäumen mit mehr als 1,60 m Stammhöhe (Streuobstbestände) und 5. Erdfälle.

Kartenlayer Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / §42 LNatSchG NRW: Punkte

Wichtiger Hinweis: Der Datensatz wird unter OpenData NRW täglich aktualisiert! Der Karten-Layer §42-Biotope kann im Web Map Service Landschaftsinformationssammlung (WMS LINFOS) ausgewählt werden und zeigt die räumliche Lage der gesetzlich geschützte Biotope in Nordrhein-Westfalen nach § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW an. Geschützte Biotope sind gefährdete Lebensräume, die einem pauschalen gesetzlichen Schutz unterliegen (§ 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW). Alle Maßnahmen bzw. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer erheblichen bzw. nachhaltigen Beeinträchtigung der Biotope führen, sind verboten. Der Schutz gilt per Gesetz, d. h. ohne dass eine Schutzgebietsausweisung oder eine Kartierung der Biotope erforderlich ist. Die Kartierung der Biotope durch das LANUK und die Unterrichtung der Grundeigentümer durch die Untere Landschaftsbehörde haben einen rein deklaratorischen Charakter. In NRW stehen folgende Biotope unter gesetzlichem Schutz: 1. Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. Offene Binnendünen, natürliche Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen, natürliche Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder. Die gesetzlich geschützten Biotope werden in NRW im Rahmen der Biotopkartierung erfasst und in einer landesweiten Datenbank dokumentiert. Die Daten stehen Dritten über das Fachinformationssystem „Gesetzlich geschützte Biotope in NRW“ auf der Internetseite des LANUK zur Verfügung.

Kartenlayer Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / §42 LNatSchG NRW: Linie

Der Karten-Layer §42-Biotope kann im Web Map Service Landschaftsinformationssammlung (WMS LINFOS) ausgewählt werden und zeigt die räumliche Lage der gesetzlich geschützte Biotope in Nordrhein-Westfalen nach § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW an. Geschützte Biotope sind gefährdete Lebensräume, die einem pauschalen gesetzlichen Schutz unterliegen (§ 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW). Alle Maßnahmen bzw. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer erheblichen bzw. nachhaltigen Beeinträchtigung der Biotope führen, sind verboten. Der Schutz gilt per Gesetz, d. h. ohne dass eine Schutzgebietsausweisung oder eine Kartierung der Biotope erforderlich ist. Die Kartierung der Biotope durch das LANUK und die Unterrichtung der Grundeigentümer durch die Untere Landschaftsbehörde haben einen rein deklaratorischen Charakter. In NRW stehen folgende Biotope unter gesetzlichem Schutz: 1. Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. Offene Binnendünen, natürliche Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen, natürliche Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder. Die gesetzlich geschützten Biotope werden in NRW im Rahmen der Biotopkartierung erfasst und in einer landesweiten Datenbank dokumentiert. Die Daten stehen Dritten über das Fachinformationssystem „Gesetzlich geschützte Biotope in NRW“ auf der Internetseite des LANUK zur Verfügung.

Gruppenlayer Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG / §42 LNatSchG NRW (Fläche, Linie, Punkt)

Wichtiger Hinweis: Der Datensatz wird unter OpenData NRW täglich aktualisiert! Der Karten-Layer §42-Biotope kann im Web Map Service Landschaftsinformationssammlung (WMS LINFOS) ausgewählt werden und zeigt die räumliche Lage der gesetzlich geschützte Biotope in Nordrhein-Westfalen nach § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW an. Geschützte Biotope sind gefährdete Lebensräume, die einem pauschalen gesetzlichen Schutz unterliegen (§ 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG). Alle Maßnahmen bzw. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer erheblichen bzw. nachhaltigen Beeinträchtigung der Biotope führen, sind verboten. Der Schutz gilt per Gesetz, d. h. ohne dass eine Schutzgebietsausweisung oder eine Kartierung der Biotope erforderlich ist. Die Kartierung der Biotope durch das LANUK und die Unterrichtung der Grundeigentümer durch die Untere Landschaftsbehörde haben einen rein deklaratorischen Charakter. In NRW stehen folgende Biotope unter gesetzlichem Schutz: 1. Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. Offene Binnendünen, natürliche Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen, natürliche Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder. Die gesetzlich geschützten Biotope werden in NRW im Rahmen der Biotopkartierung erfasst und in einer landesweiten Datenbank dokumentiert. Die Daten stehen Dritten über das Fachinformationssystem „Gesetzlich geschützte Biotope in NRW“ auf der Internetseite des LANUK zur Verfügung.

Pflegemaßnahmen Wacholderheide Rohrbach

Projektförderung auf Grundlage der Naturpark-Handlungsprogramme

Pflegemaßnahmen Wacholderheide Rohrbach zur Fortführung der Heideentwicklung

Projektförderung auf Grundlage der Naturpark-Handlungsprogramme

HP 2021 Naturpark Soonwald-Nahe - Pflegemaßnahmen Wacholderheide

Projektförderung auf Grundlage der Naturpark-Handlungsprogramme

Erfassungseinheit Lebensraumtyp (MaP)

Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie (Anhang I) in Baden-Württemberg Natürliche Lebensraumtypen (LRT) von gemeinschaftlichem Interesse sind in Anhang I der Richtlinie aufgelistet. Für ihre Bewahrung oder Wiederherstellung in einem günstigen Erhaltungszustand müssen besondere Schutzgebiete ausgewiesen und Naturschutzmaßnahmen ergriffen werden. Baden-Württemberg ist Teil der kontinentalen biogeografischen Region und verfügt über eine reiche Naturausstattung. Von den 91 in Deutschland vorkommenden Lebensraumtypen, gibt es 53 (davon 14 prioritäre) in Baden-Württemberg. Sämtliche Lebensräume in Baden-Württemberg sind geprägt durch ihre Standortbedingungen sowie Jahrhunderte langes Einwirken des Menschen. Unter ihnen gibt es Lebensräume, die noch als naturnah oder weitgehend natürlich anzusehen sind wie z.B. naturnahe und natürliche Hochmoore. Sie kommen in Baden-Württemberg schwerpunktmäßig im Alpenvorland und im Schwarzwald vor. Andere LRT sind erst durch traditionelle Wirtschaftweisen des Menschen wie Mahd oder extensive Beweidung entstanden und prägen heute das Landschaftsbild vieler Regionen. Zu diesen Lebensräumen zählen beispielsweise artenreiche Borstgrasrasen, die in Baden-Württemberg vor allem im Schwarzwald, im Schwäbisch-Fränkischen Wald und im Odenwald verbreitet sind. Für einige LRT trägt Baden-Württemberg eine besondere Verantwortung, wie für die Mageren Flachlandmähwiesen oder für die Wacholderheiden mit dem Verbreitungsschwerpunkt auf der Schwäbischen Alb. Diese unterschiedlichen Lebensräume beherbergen eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt. Eine Veränderung ihrer Standortbedingungen bewirkt eine Veränderung in der Artenzusammensetzung. Die Lebensräume spielen damit eine entscheidende Rolle für die Erhaltung und Entwicklung der biologischen und damit auch der genetischen Vielfalt unserer Natur und Kulturlandschaft.

30 Jahre Artenschutzprogramm: Schutz für seltene und unbekannte Arten

Der Kreuzenzian-Ameisenbläuling hat nicht nur einen komplizierten Namen, er ist auch sehr selten und gefährdet. Denn damit er ein Schmetterling werden kann, braucht er zwei andere Arten, die für ihn überlebenswichtig sind: den Kreuzenzian, die namengebende Pflanze und bestimmte Ameisen. Der Schutz dieser und vieler anderer Arten steht im Fokus des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg. Bild zeigt: Wiese in Gültlingen mit Kreuzenzian. Bildnachweis: Heiner Götz Es duftet nach wildem Thymian auf dem Magerrasen bei Gültlingen, einem Ort zwischen Heckengäu und Schwarzwald. Die vielfältigen Halbtrockenrasen und Wacholderheiden sind Lebensraum für viele verschiedene Tier- und Pflanzenarten. Manche davon sind häufig zu finden, wie die wilde Möhre, andere sind richtige Spezialisten, wie der Kreuzenzian. Dieser kommt vor allem auf Kalk-Magerrasen vor. Da er bitter schmeckt, fressen Schafe nur die Gräser und Kräuter darum herum, der Enzian bleibt aber stehen. Die Pflanzenart profitiert also von der Schafbeweidung, die auch in Gültlingen seit über 300 Jahren betrieben wird. Noch seltener und spezialisierter ist der Kreuzenzian-Ameisenbläuling: ein wunderschön oberseits blauer Schmetterling, der seine Eier auf die Blütenknospen und Blätter des Kreuzenzians ablegt. Er fliegt vor allem im Juni und Juli. Nach dem Schlupf der Raupe frisst sich diese in die Enzianblüte oder in die Blätter. Nach der dritten Häutung lässt sich die Raupe dann auf den Boden fallen und sondert Lockstoffe ab, die spezielle Knotenameisen-Arten dazu animieren, die Raupe in ihr Nest zu tragen und sie bis zur Verpuppung im darauffolgenden Sommer zu füttern und zu versorgen. Nach der Puppenruhe im Nest schlüpft der Schmetterling und muss sich dann mit dem Ausfliegen beeilen, da er fortan im Ameisenbau als Beute gilt und keinen Schutz durch die Ameisen mehr erfährt. Bild zeigt: Kreuzenzian-Ameisenbläuling, Bildnachweis: Heiner Götz Nur wenn sowohl Kreuzenzian als auch die Ameise vorhanden sind, kann der Kreuzenzian-Ameisenbläuling überleben. Maßnahmen, die auf die Bedürfnisse aller drei Arten abgestimmt sind, sind daher essentiell, um sie zum Erhalt der biologischen Vielfalt zu bewahren. Das Arten- und Biotopschutzprogramm in Baden-Württemberg ist hierbei ein wichtiges Instrument. Seit 30 Jahren koordiniert die LUBW das Programm. Sie beauftragt die regelmäßige Erfassung, trifft eine Auswahl und Priorisierung der Arten und stellt die Daten der Naturschutzverwaltung zur Verfügung. Umgesetzt werden die Maßnahmen dann von den vier Regierungspräsidien Baden-Württembergs. Der Besuch der Umweltministerin Baden-Württembergs Thekla Walker MdL und der Präsidentin der LUBW Eva Bell in Gültlingen fand außerhalb der Flugzeit des Kreuzenzian-Ameisenbläulings statt, der Kreuzenzian allerdings war mit zahlreichen Exemplaren noch zu bestaunen. Durch Schutzmaßnahmen, wie die Schafweidehaltung, konnte hier die wertvolle Art erhalten bleiben und damit auch der Kreuzenzian-Ameisenbläuling. Bild zeigt v.l.n.r.: Eva Bell (Präsidentin der LUBW), Markus Kleinbeck (Schäfer), Thekla Walker (Umweltministerin), Helmut Riegger (Landrat) und Ulrich Bünger (Bürgermeister). Bildnachweis: LUBW Mehr zum Thema:

30 Jahre Arten- und Biotopschutzprogramm (ASP) Baden-Württemberg:

null 30 Jahre Arten- und Biotopschutzprogramm (ASP) Baden-Württemberg: GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG DES MINSTERIUMS FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG UND DER LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT BADEN-WÜRTTEMBERG Gültlingen/Karlsruhe/Stuttgart. Anlässlich des 30-jährigen Bestehens des Arten- und Biotopschutzprogramms (ASP) besuchten heute die baden-württembergische Umweltministerin Thekla Walker MdL und Eva Bell, Präsidentin der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, eines der letzten Vorkommen des Kreuzenzians in Baden-Württemberg auf dem Killberg bei Gültlingen. Die Nahrungspflanze für den Kreuzenzian-Ameisenbläuling, eine Schmetterlingsart, die ebenfalls stark bedroht ist, fördert nicht nur die verbliebenen Populationen, sondern trägt auch zum Erhalt der Biodiversität in Baden-Württemberg bei. Ziel der Landesregierung ist das Stoppen des Artensterbens „Das Arten- und Biotopschutzprogramm dient dem Schutz von hochgradig gefährdeten Arten. Für diese Arten brauchen wir schnelle Lösungen. Das Arten- und Biotopschutzprogramm ist quasi das Feuerwehrprogramm des Artenschutzes im Land - schlagkräftig, umsetzungsschnell und in Umfang und Dauer bundesweit einzigartig“, lobt Umweltministerin Thekla Walker in ihrer Rede die Bedeutung dieses Instrumentes für den Naturschutz. Das Programm sei unverzichtbarer Baustein für das Ziel der Landesregierung, das Artensterben in Baden-Württemberg zu stoppen und stark zurückgegangene sowie in Europa streng geschützte Arten wieder zu stabilisieren. Deshalb werde es auch weitergeführt. „Sie können sicher sein, dass ich mich mit Nachdruck dafür einsetze, die Biologische Vielfalt in unserem Land zu erhalten und zu stärken.“ Weitere Bausteine sind der landesweite Biotopverbund sowie die Umsetzung des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000. „In Zeiten von Klimawandel und eines rasant voranschreitenden Insektensterbens, das bereits drastisch an den noch häufigen Allerweltsarten spürbar ist, trifft es die seltenen Arten natürlich noch härter. Wir müssen die Schutzbemühungen weiterführen und intensivieren“, erläutert die Präsidentin der LUBW in ihrer Rede und betont ebenfalls, dass „der Biotopvernetzung eine ganz besondere Bedeutung zukommt.“ LUBW koordiniert das landesweite Schutzprogramm Die LUBW koordiniert das Arten- und Biotopschutzprogramm in Baden-Württemberg. Sie trifft die Auswahl und die Priorisierung der zu berücksichtigenden Arten, beauftragt deren regelmäßige Erfassung und stellt die gewonnenen Daten der landesweiten Naturschutzverwaltung zur Verfügung. Zuständig für die Umsetzung und das Management der Arten- und Biotopschutzmaßnahmen sind die vier Regierungspräsidien in Baden-Württemberg. Die Standorte sind im gesamten Land verteilt, wobei in Gebieten mit besonders vielseitiger und wertvoller Biotopausstattung, wie z. B. Kaiserstuhl, Oberrheinische Tiefebene, Südschwarzwald, Schwäbische Alb, nördliches Tauberland, Hegau und Oberschwaben, naturgemäß starke Konzentrationen auftreten. Seit der Initiierung des „Feuerwehrprogramms“ zur Rettung der letzten Vorkommen einer Art wurden rund 8.600 Erhebungen zu mehr als 1.000 seltenen Arten erfasst und - wo nötig - gezielte Schutzmaßnahmen umgesetzt. Das Artenspektrum wurde im Laufe der Jahre immer stärker erweitert und an die sich ändernde Bedrohungslage einzelner Arten angepasst. Grundlagenwerk mit mehr als 50 Einzelbänden ist bundesweit einzigartig Bundesweit einzigartig und anerkannt sind die in den letzten dreißig Jahren im Zusammenhang mit dem Schutzprogramm erarbeiteten Grundlagenwerke, in denen das Wissen zur Biologie, Ökologie und Verbreitung sowie den Gefährdungsursachen der Arten zusammengefasst ist. Sie bilden das wissenschaftliche Fundament für die konkreten Schutzmaßnahmen. Bis heute sind mehr als 50 Einzelbände zu 13 Artengruppen erschienen. Die Bücher werden von der LUBW in Zusammenarbeit mit den Autorinnen und Autoren sowie mit Unterstützung der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg herausgegeben und erscheinen im Verlag Eugen Ulmer. Weiterführende Informationen sind auf den LUBW-Webseiten zu finden: - Arten- und Biotopschutzprogramm - Feuerwehrprogramme: Erste Hilfe für bedrohte Arten (PDF-Datei) Stiftung-Naturschutzfonds Baden-Württemberg: - Grundlagenwerke zum Artenschutz Foto zeigt: Umweltministerin Thekla Walker MdL auf dem Killberg bei Gültlingen anlässlich des 30-jährigen Bestehens des Arten- und Biotopschutzprogramms Baden-Württemberg. Quelle: LUBW Foto zeigt: Blau blühender Kreuzenzian inmitten eines violetten Thymian-Teppichs auf der Wacholderheide am Killberg bei Wildberg-Gültlingen. Quelle: Heiner Götz Foto zeigt: Trafen sich anlässlich des 30-jährigen Bestehens des baden-württembergischen Arten- und Biotopschutzprogrammes v.l.n.r.: LUBW-Präsidentin Eva Bell, Schäfer Markus Kleinbeck, dessen Tiere die geschützte Fläche des ASP auf dem Killberg pflegen, Umweltministerin Thekla Walker MdL, Landrat Helmut Riegger (Landkreis Calw), Bürgermeister Ulrich Bünger (Wildberg). Quelle: LUBW

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