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Schwerpunktprogramm (SPP) 1315: Biogeochemische Grenzflächen in Böden; Biogeochemical Interfaces in Soil, Highly-resolved imaging in artificial and natural soils to yield dynamics and structure of interfaces from oxygen, pH and water content

In soils and sediments there is a strong coupling between local biogeochemical processes and the distribution of water, electron acceptors, acids, nutrients and pollutants. Both sides are closely related and affect each other from small scale to larger scale. Soil structures such as aggregates, roots, layers, macropores and wettability differences occurring in natural soils enhance the patchiness of these distributions. At the same time the spatial distribution and temporal dynamics of these important parameters is difficult to access. By applying non-destructive measurements it is possible to overcome these limitations. Our non-invasive fluorescence imaging technique can directly quantity distribution and changes of oxygen and pH. Similarly, the water content distribution can be visualized in situ also by optical imaging, but more precisely by neutron radiography. By applying a combined approach we will clarify the formation and architecture of interfaces induces by oxygen consumption, pH changes and water distribution. We will map and model the effects of microbial and plant root respiration for restricted oxygen supply due to locally high water saturation, in natural as well as artificial soils. Further aspects will be biologically induced pH changes, influence on fate of chemicals, and oxygen delivery from trapped gas phase.

Forschergruppe (FOR) 1320: Crop Sequence and Nutrient Acquisition from the Subsoil, Water as medium for nutrient distribution: Monitoring water distribution between subsoil and topsoil considering roles of biopores and plants, by MRT and pressure probes (WatMed)

Magnetic resonance tomography (MRT) on microcosm soil cores (200 mm Ø) used for CeMiX, comprising naturally stacked subsoil down to 700 mm plus topsoil from CeFiT, will be implemented at a laterally partially open Split 1.5 T magnet, with intended final in-plane spatial resolution of 200 Micro m. Three-dimensional biopore distributions and dynamics of their formation within the cores will be determined non-invasively and compared to complementing CT analyses of SP 2. One major aim is a non-invasive differentiation of the biopores into earthworm- and root system-originating ones and currently air-, water-, root- and earthwormfilled ones, based on NMR relaxation parameters. Attempts will additionally be made to classify different wall coatings of the biopores with regard to their water affinity. Dynamics of water distribution within the microcosm core and its biopore structures, starting from initial values taken from CeFiT (SP 3), will be documented with an in-plane resolution of 5 mm, in parallel to measurements of root growth dynamics for calculation of biomass and root surface area. Special emphasis will be put on the role of the plant root system for a re-distribution of water/D2O (and solutes) between different soil layers. Finally we will attempt MRT-controlled sample collection from the microcosm cores, to get - together with our research unit partners of SPs 4-8 - repeated access to minimally invasively acquired data on nutrient and microorganism distributions in concert with non-invasively collected water and root distribution data as a basis for dynamic modelling of water and solute circuits in SP 10. Beside the microcosm cores, flat rhizotrons as used in SP 3 will be employed to enable measurements of root and shoot hydrostatic pressure profiles with pressure probes, in addition to MRT measurements. In this way water distributions and corresponding driving forces and growth dynamics will be measured altogether in a minimally invasive manner.

Umweltfreundliches Tanklager

Die Strukturen der Tagionosphären von Mars und Venus: Vergleich und Interpretation eines schnellen und flexiblen Modells mit laufenden Beobachtungen

Die Beobachtungen der Radio Science Experimente Mars Express Radio Science, Mars Global Surveyor Radio Science und Venus Express Radio Science liefern eine sehr große Datenbasis für die Elektronendichteverteilung der Tagionosphäre von Mars und Venus. In der Laufzeit des Original-Antrags erfolgte die Ableitung von Profileigenschaften/Umgebungsparametern und die Entwicklung eines schnellen, flexiblen zeitunabhängigen photochemischen Modells der ionosphärischen Elektronendichte (IonA-1) für Mars (Neutralatmosphäre: Mars Climate Database) und Venus (Neutralatmosphäre: VenusGRAM). Der Vergleich der beobachteten und modellierten MaRS und VeRa Parameter des ionosphärischen Hauptmaximums (M2/V2) ergaben für Mars global eine exzellente Übereinstimmung, aber nicht für Venus (unrealistische VenusGRAM Neutralatmosphäre, Peter et al., 2014). Für die Modellierung kleinskaliger Ionosphärenmerkmale wird jedoch die individuelle Übereinstimmung der jeweiligen M2/V2 Höhen und Breiten benötigt, da dies auf Ähnlichkeiten zwischen realer und Modellatmosphäre zur Zeit der Beobachtung hinweist. Für die Modellierung von Meteorschichten unterhalb der Sekundärschicht M1/V1 wurden Fallstudien mit entsprechenden MaRS Profilen in Kombination mit einem Modell für Meteorschichten (IonA/MSDM) durchgeführt. MSDM berücksichtigt die Deponierung von Mg und Fe in eine Atmosphäre und simuliert die Bildung von Metallionen durch Photoionisation/Ladungsaustausch. Ein zusätzlich entwickeltes hydrostatisches 1D Modell der Neutralatmosphäre für ionosphärischen Höhen (NIA) bildet als flexiblere Neutralatmosphäre mit kleinskaligem Höhengitter die Basis für die Anwendung von IonA auf einen größeren Beobachtungsdatensatz. Die Weiterentwicklung von IonA-1 zu einem zeitabhängigen photochemischen Modell mit komplexem Reaktionsschema (Iona-2) ermöglicht die Modellierung von ionosphärischen Ionen. Der Fortsetzungsantrag soll NIA und IonA-2 koppeln, um ein detaillierteres Verständnis der Wechselwirkung zwischen den Ionosphären und Neutralatmosphären in ionosphärischen Höhen zu erreichen. Die Radio Science Beobachtungen der unteren Neutralatmosphäre erfolgen fast zeitgleich mit den Ionosphärenbeobachtungen und bietet so eine erste Abschätzung der Neutraldichte für NIA. Das gekoppelte Modell der Neutralatmosphäre/Ionosphäre mit konsistenter Berechnung der Neutral, Ionen- und Elektronentemperaturen (a) deckt den transportdominierten Bereich der Ionosphäre oberhalb von M2/V2 ab, (b) liefert eine realistischere Modellierung der Anomalien unterhalb von M1/V1, (c) schätzt den Beitrag der sekundären Ionisation in M1/V1/M2/V2 ab, (d) liefert Erklärungen für den sog. Bulge, eine anomale Anhäufung von Elektronen in der Topside und (e) stellt mögliche Zustände der Neutralatmosphäre in ionosphärischen Höhen während der Beobachtungen zur Verfügung. Der letzte Punkt dient der Weiterentwicklung von globalen Zirkulationsmodellen, besonders für Venus, da die Datenlage im entsprechenden Höhenbereich sehr schlecht ist.

Prototypenentwicklung eines schwimmenden Offshore-H2-Generators und Planung von GW-Offshore-Wasserstoffparks, Hydrodynamische Untersuchung und Optimierung eines schwimmenden Offshore-H2-Generators

Im Rahmen des Verbundvorhabens ProHyGen soll ein autarker schwimmender Offshore-H2-Generator mit LOHC-Speichertechnik entwickelt werden. Ein Ziel des Teilvorhabens HydroHyGen ist, auf Grundlage eines numerischen Modells die Plattform hinsichtlich ihres hydrostatischen und -dynamischen Verhaltens zu optimieren. Da die Bewegungscharakteristik der Plattform einen wesentlichen Einfluss auf die Effizienz der Anlage hat, wird im Rahmen des Vorhabens die institutseigene Simulationsmethode panMARE erweitert, um insbesondere die durch die Bewegungen des LOHC in den Tanks induzierten zeitlichen veränderlichen Kräfte einzubeziehen. Auf Basis der Simulationsergebnisse werden Empfehlungen für das Layout der LOHC-Tanks und den Tankvorgang erarbeitet. Das dynamische Verhalten der Anlage wird unter Betriebs- und Extrembedingungen simuliert, die Ergebnisse werden analysiert. Abschließend sind die Skalierung der Anlage auf eine höhere Leistungsklasse und eine Bewertung der Einflussgrößen geplant. Ein weiteres Ziel des Vorhabens ist die Untersuchung der Strömungsvorgänge im LOHC-Hydrierreaktor unter Berücksichtigung der Bewegungen der schwimmenden Struktur. Anhand der Untersuchungsergebnisse sollen Empfehlungen für die Gestaltung des LOHC-Hydrierreaktors für schwimmende Anlagen entwickelt werden.

Anlage 17 Anlagenverzeichnis RSEB - Erklärung über Betriebserfahrungen bezüglich der Korrosion von Werkstoffen

Anlage 17 Erklärung über Betriebserfahrungen bezüglich der Korrosion von Werkstoffen Betriebserfahrungen zu den Absätzen 6.7.2.2.2, 6.7.2.2.7 und 6.8.2.1.9 ADR/RID über Widerstandsfähigkeit, Aus- schluss der Beeinträchtigung des Transportguts und die merkliche Schwächung des Werkstoffes: Verbindliche Erklärung über hinreichende Erfahrungen über die Korrosion des Werkstoffes unter Einwirkung des Transportgutes und Ausschluss der Beeinträchtigung des Transportgutes. Dieser Nachweis kann durch Betriebsda- ten von transportablen Behältern erbracht werden. Er kann auch durch Betriebsdaten von stationären Behältern oder Anlagen erbracht werden, soweit diese auf Tanks übertragen werden können. Die Erklärung soll nach folgendem Muster abgegeben werden: Erklärung über Betriebserfahrungen bezüglich der Korrosion von Werkstoffen unter Einwirkung von Trans- portgütern Wir erklären, dass mit dem Tankwandungswerkstoff sowie dem Armaturenwerkstoff bei Transport auf / bei der Lagerung in der nachstehend aufgeführten Stoffe UN-Nummer Benennung Klasse Verpackungsgruppe unter Berücksichtigung einer maximal auftretenden Temperatur von in transportablen Behältern/stationären Behältern/Anlagen folgende Betriebserfahrungen vorliegen: Baujahr des transportablen Behälters/ stationären Behälters/ der stationären Anlage Transportgut Beaufschlagungszeit von bis Monate/Jahre ggf. Anzahl der inneren Prüfungen Prüfstelle Auf Grund dieser Betriebserfahrungen bestätigen wir, dass die Stoffe mit dem Werkstoff nicht gefährlich reagiert ha- ben, keine gefährlichen Stoffe erzeugt haben, den Werkstoff nicht merklich geschwächt haben und den zu befördern- den Stoff nicht beeinträchtigt haben. Name, Datum, Ort (rechtsverbindliche) Unterschrift Anlagen: Laboruntersuchungen Versuchsergebnisse aus Laboruntersuchungen Bemerkung: Ergibt die Beurteilung mit der angegebenen Nachweismethode, unter Beachtung der Randbedingungen, eine merkli- che Schwächung des Werkstoffes, so kann durch Nebenbestimmungen im Zulassungsbescheid eine gleichartige Sicherheit alternativ herbeigeführt werden, z. B. durch die Forderung nach einer Innenauskleidung, die Verkürzung des Prüfzeitraumes oder durch Korrosionszuschläge.

Anlage 11 - Prüfung und außerordentliche Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2

Anlage 11 - Prüfung und außerordentliche Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 Allgemeines Die Rohrleitungen von Tanks zur Beförderung der folgenden Gase der Klasse 2 sind unter Zugrundelegung eines anerkannten Druckbehälter-Regelwerks von einer Benannten Stelle nach § 16 der ODV zu prüfen: 1011 BUTAN, 1012 BUTEN, 1077 PROPEN, 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C), 1969 ISOBUTAN, 1978 PROPAN. Prüfung und Bescheinigung Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Diese Prüfbescheinigung (PDF, intern) ist nur zusammen mit der ADR -Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR gültig. Ein entsprechender Verweis über die Prüfung der Verrohrung ist unter 11. Bemerkungen in die ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen. Die Mindestanforderungen an die Prüfung und die Mindestangaben in der Bescheinigung sind nachstehend wiedergegeben. Bei den Schweißnähten ist besonders auf Wurzelfehler zu achten: Titel der Bescheinigung: Bescheinigung über die Prüfung oder außerordentliche Prüfung der Verrohrung eines Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 nach Anlage 11 der RSEB . Angabe des Betreibers. Hersteller des Tanks. Herstell-Nummer des Tanks (Identifikations-Nummer). Beschreibung des Prüfgegenstandes (Rohrleitung, Anzahl der Rohrleitungsabschnitte, ggf. durchgeführte Teilprüfungen mit entsprechenden Beschreibungen). Beschreibung des Prüfumfanges: äußere Prüfung, innere Prüfung, zerstörungsfreie Prüfung/Art, Festigkeitsprüfung (1,5 x höchster Betriebsüberdruck der Rohrleitung bzw. des Rohrleitungsabschnittes, mindestens jedoch der 1,5-fache Prüfüberdruck des Tanks). Prüfergebnis. Angaben zur Kennzeichnung: Die geprüften Rohrleitungen sind mit der Herstell-Nummer des Tanks und dem Stempel der Benannten Stelle nach § 16 der ODV zu kennzeichnen. Angaben zu Ort, Datum und Unterschrift des Mitarbeiters der Benannten Stelle nach § 16 der ODV. Stand: 19. Juni 2025

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB )

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB ) vom 18. August 2023 ( BGBl. I Nummer 227) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 18. August 2022 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien Gefahrgut - RSEB ) vom 30. April 2019 ( VkBl. 2019, Seite 306) geändert durch Artikel 1 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen 1) vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) *) § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Zulassung zur Beförderung § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten § 5 Ausnahmen § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr § 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen § 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung § 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen § 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr § 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung § 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks § 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße § 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde § 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr § 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr § 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders § 18 Pflichten des Absenders § 19 Pflichten des Beförderers § 20 Pflichten des Empfängers § 21 Pflichten des Verladers § 22 Pflichten des Verpackers § 23 Pflichten des Befüllers § 23a Pflichten des Entladers § 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC , Schüttgut-Containers oder MEMU § 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC § 26 Sonstige Pflichten § 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt § 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr § 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr § 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr § 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr § 32 Pflichten der Reisenden im Eisenbahnverkehr § 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt § 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt § 35 Verlagerung § 35a Fahrweg im Straßenverkehr § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate § 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe § 37 Ordnungswidrigkeiten § 38 Übergangsbestimmungen Anlagen Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV ) Download Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie ( EU ) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ( ABl. L, 2025/149, 24.01.2025). *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 317 vom 09. Dezember 2022, Seite 64). Stand: 26. Juni 2025

Anhang 2a Stufe 1 Anlage 14 Anlagenverzeichnis RSEB - Bericht über die Prüfung des Baumusters eines Tanks und dessen Varianten

Anhang 2a-Stufe 1 Bericht über die Prüfung des Baumusters eines Tanks und Varianten gemäß ADR/RID*) 1.Stelle nach § 12 der GGVSEB: 2.Antragsteller: 3.Hersteller: 4.Angaben zum OT, T, AT*) 4.1Form: zylindrisch / sonstige*) 4.2.1Bauart: einwandig / doppelwandig / selbsttragend / wärmeisoliert / beheizbar / Sandwich-Bauweise*) 4.2.2Tankcodierung/Tankanweisung, Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Baumusters (TA) sowie für OT (TP)*): 4.3Berechnet nach: 4.4Tankwerkstoffe: (Kurzbezeichnung, Werkstoffnummer, Werkstoffnorm, Werkstoffgutachten, für FVK-Tanks - Liner, Tragschicht, Außenschicht): 4.5Dichtungswerkstoffe (ggf. Angaben zur Auskleidung, Beschichtung): 4.6erforderliche Mindestwanddicken: 4.6.1 Gleichwertige Wanddicke in Bezugsstahl*):mm Tankmantel**):mm Endböden**):mm Schwallwände/Trennwände**):mm Schutz-/Isolierboden:mm Isolieraufbau:mm Mannlochkragen und -deckel**):mm Korrosionszuschlag*):mm Wandungsaufbau FVK-Tankkörper: Liner: Tragschicht: Außenschicht: 4.7.1 Vorgesehene Schweißverfahren (gilt nur für OT nach Kapitel 6.7 ADR/RID): Nahtform: Schweißnahtkoeffizient: 4.7.2Normen oder angewendetes technisches Regelwerk: 4.8Volumen/Masse: höchstzulässige Gesamtmasse T in kg: höchstzulässige Bruttomasse OT, AT in kg: Fassungsraum des Tanks (gesamt) in l: Zahl der Abteile: Fassungsraum jedes Abteils in l: 4.9 *) **) Berechnungstemperatur in °C: Nichtzutreffendes jeweils streichen Für FVK-Tanks die Tragschicht -2- 4.10höchstzulässiger Berechnungsdruck nach ADR/RID*) in MPa (Bar): 4.11Prüfdruck (Überdruck) Tank in MPa (Bar): 4.12höchstzulässiger Betriebsdruck Tank in MPa (Bar): 4.13Äußerer Auslegungsdruck in MPa (Bar): 4.14Angaben zu Tankarmaturen: 4.15Bei OT Angaben zum Rahmenwerk: Rahmenart (ISO) geschlossen: sonstige: Hersteller des Rahmenwerkes: Hauptabmessungen: Art der Verbindung zwischen Tank und Rahmenwerk (geschweißt/geschraubt): 4.16 Hersteller des Tanks (falls abweichend zu Nummer 3): Herstellnummer: Baujahr: 4.17Beschreibung der Varianten: 4.18Sonstiges (z. B. Befestigung des Tanks auf dem Fahrzeug): 5.Prüfungen: Folgende Prüfungen wurden im Rahmen der Baumusterprüfung durchgeführt: Ja Nein Bemerkungen 5.1Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit: 5.2Prüfung der Zeichnungen, Stücklisten, Berechnungen, Beschreibungen, Überprüfung der Antragsunterlagen auf Einhaltung der Anforderungen der Vorschriften des ADR/RID*): 5.3Überprüfung und Bestätigung, dass der Hersteller zur Ausführung von Schweißarbeiten entsprechend der angewendeten Norm/dem technischen Regelwerk zum Bau des Tanks nach Kapitel 6.7 ADR/RID befähigt ist. 5.3aÜberprüfung und Bestätigung, dass der Hersteller gemäß Qualitätssicherungssystem zum Bau des Tanks nach Kapitel 6.9 ADR/RID bzw. T oder AT befähigt ist. 6.Prüfergebnis: 6.1Die Prüfungen der Baumusterunterlagen nach Nummer 5 dieses Prüfberichts ergaben, dass das Baumuster den Bau- und Ausrüstungsvorschriften nach ADR/RID für die Beförderung folgender Stoffe und/oder Gruppen von Stoffen (soweit zutreffend), der Tankcodierung/Tankanweisung und den Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Baumusters (TA) sowie für OT (TP) entspricht*): UN-Nummer: Benennung: Klasse: Klassifizierungscode: Verpackungsgruppe: Tankcodierung/Tankanweisung*): Sondervorschriften TC, TE, TA und TP*): Tankcodierung/Tankanweisung*): *) Nichtzutreffendes jeweils streichen -3- 6.2Grundlage der Prüfungen sind ADR/RID*) mit - sofern zutreffend - den aufgeführten Normen. 7.Vorschläge für Nebenbestimmungen (Beispiele): 7.1Die Frist für die wiederkehrende Prüfung für dieses Baumuster und die diesem Baumuster nachgebauten OT, T, AT*) beträgt Jahre. 7.2Jeder Tank ist auf einem Tankschild/Fabrikschild dauerhaft zu kennzeichnen mit: 8.Angaben und Unterlagen zu Nummer 5 sind in einer besonderen Liste zu diesem Prüfbericht aufgeführt.*) (Ort, Datum, Unterschrift) *) Nichtzutreffendes jeweils streichen (Name der Stelle nach § 12 der GGVSEB)

Erläuterungen zu Teil 6

Erläuterungen zu Teil 6 Zu Absatz 6.1.5.2.1 ADR / RID 6-1 Zur Verwendung von Verpackungen zur Entsorgung oder zum Recycling von Lithium- oder Natriumbatterien siehe Nummer 4-4 der RSEB . Zu Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID 6-2 Die Norm ISO 3807:2013, zitiert in Absatz 6.2.2.1.3 und Unterabschnitt 6.2.4.1, deckt die in Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID genannten Anforderungen an Acetylenflaschen mit porösem Material einschließlich der Typprüfungen ab. Zu Absatz 6.5.4.4.2 ADR/RID 6-3 Die erforderliche geeignete Dichtheitsprüfung bezieht sich auf alle metallenen IBC , alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für flüssige Stoffe sowie alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden. Zu Absatz 6.5.6.14.1 ADR/RID 6-4 Nach der Wiederaufbereitung eines IBC darf in dem Prüfbericht nach Absatz 6.5.6.14.1 ADR/RID unter Nummer 5 der "Hersteller des IBC" durch den "Wiederaufarbeiter des IBC (Hersteller im Sinne der GGVSEB )" ersetzt werden. Zu Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.1.5, 6.8.2.3, 6.9.2.6 ADR/RID und 6.13.4.4 ADR 6-5 Das Verfahren zur Baumusterzulassung von Tanks nach Kapitel 6.7, 6.8, 6.9, 6.10 ADR/RID und 6.13 ADR ausgenommen Tanks für Gase, die nach der ODV zu bewerten und zu kennzeichnen sind, richtet sich nach der Anlage 14 oder der Anlage 14a der RSEB. Zu Unterabschnitt und Abschnitt 6.7.2.20, 6.7.3.16, 6.7.4.15, 6.7.5.13, 6.8.2.5, 6.8.3.5, 6.9.2.10 ADR/RID und 6.13.6 ADR 6-6 Wenn an Tanks, die nicht nach der ODV gekennzeichnet sind, ein Tankschild oder eine zusätzliche Tafel mit Angaben verloren gegangen ist und die Stelle, die die erstmalige Prüfung vorgenommen hat, nicht mehr erreichbar ist, darf eine Stelle nach § 12 der GGVSEB aufgrund vorhandener Unterlagen das Ersatzschild anbringen und die bis zu diesem Termin durchgeführten Prüfungen nach ADR/RID bestätigen. Zu Absatz 6.8.2.1.4 und 6.8.2.1.9 ADR/RID 6-7 Für die Beurteilung zur ausreichenden Bemessung der Wanddicke des Tankkörpers gegen eine merkliche Schwächung während der Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung mit Innenbesichtigung des Tanks kann das Verfahren nach der Anlage 17 der RSEB unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung angewendet werden. Zu Absatz 6.8.2.1.27 ADR 6-8.S Bei der Befüllung von Tankfahrzeugen zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C ist der vorgeschriebene Erdungsanschluss durch deren Ausrüstung nach der Zwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (20. BImSchV vom 18. August 2014 ( BGBl. I Seite 1447), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146), in Verbindung mit der VOC -Richtlinie 94/63/ EG vom 20. Dezember 1994 ( ABl. Nummer L 365 Seite 24) auch erfüllt. Der Nachweis dieser Ausrüstung kann durch den "Untenbefüllungs-Sicherheits-Pass" nach dem VdTÜV -Merkblatt 959 erfolgen. Bei der Entleerung der Tankfahrzeuge erfolgt die Erdung durch den leitfähigen Abgabeschlauch (gekennzeichnet mit "Ω") oder durch den angeschlossenen Grenzwertgeber. Zu Absatz 6.8.2.2.1 ADR 6-9.S Die Anforderungen an die Dichtheit der Bedienungsausrüstung von Tanks sind auch von den Deckeln der Untersuchungsöffnungen (die Domdeckel einschließlich der sogenannten Fülllochdeckel) zu erfüllen. Es dürfen nur Domdeckel und Fülllochdeckel auf neuen Tanks nach den Bestimmungen des Kapitels 6.8 montiert werden, die den Normen nach Absatz 6.8.2.6.1 ADR entsprechen bzw. nach diesen erfolgreich geprüft wurden. Für die Montage der Deckel auf dem Tank müssen Montageanweisungen der Hersteller vorliegen und muss danach verfahren werden. Zu Absatz 6.8.2.2.2, 2. und 5. Anstrich, jeweils Satz 3 ADR/RID 6-10 Die zu treffenden Maßnahmen zur gefahrlosen Druckentlastung im Auslaufstutzen vor der vollständigen Entfernung der Verschlusseinrichtung können konstruktiver oder betrieblicher Art sein. Eine gefahrlose Druckentlastung über die Verschlusseinrichtung findet z. B. statt, wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geöffnet sind und der Innendruck im Tank über eine Entspannungs- oder Lüftungseinrichtung abgeführt wurde oder wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geschlossen sind und die Verschlusseinrichtung nur in drucklosem Zustand entfernt werden kann oder beim Lösen der Verschlusseinrichtung durch konstruktive Maßnahmen kraftschlüssiger oder formschlüssiger Art (Hebel, Nuten, Rillen, Bohrungen, ausreichende Gewindelänge usw. ) eine gefahrlose Druckentlastung stattfindet oder kein oder ein vernachlässigbar geringer Druckaufbau zwischen der Verschlusseinrichtung und der nächsten zum Tank liegenden Absperreinrichtung stattfinden kann (begrenztes Volumen) oder ein evtl. vorhandener Druck durch Betätigung einer Entspannungseinrichtung zwischen der Verschlusseinrichtung und der nächsten zum Tank liegenden Absperreinrichtung abgebaut wurde oder die Verschlusseinrichtung ein Blindflansch ist und darauf geachtet wird, dass nicht alle Schrauben vollständig entfernt werden, bevor der Flansch gelöst wird (verklebte Dichtung). Weitere geeignete Maßnahmen sind nicht ausgeschlossen. Zu Absatz 6.8.2.3.2 ADR/RID 6-11 Sofern Ausrüstungsteile keine separate Baumusterzulassung ( BMZ ) besitzen, muss jedes Teil im Rahmen der BMZ des Tanks bewertet werden. Eine Herstellererklärung hinsichtlich einer Normenkonformität von Ausrüstungsteilen reicht alleine nicht aus, um von dieser Prüfung vollständig abzusehen. Für die Bewertung können jedoch alle Prüfergebnisse berücksichtigt werden, die aus vorherigen Baumusterprüfverfahren stammen, die in einer ADR-Vertragspartei/einem RID-Vertragsstaat von einer dort zuständigen akkreditierten Prüfstelle des Typs A nach EN ISO/ IEC 17020:2012 oder der dort zuständigen Behörde erstellt wurden. Zu Absatz 6.8.2.3.3 ADR/RID 6-12 Werden in einer Baumusterzulassung (BMZ) Varianten zugelassen, so muss das zur Durchführung der Baumusterprüfung hergestellte Fahrzeug oder der Wagen (Prototyp) repräsentativ sein. Der Prototyp muss nicht die nach der BMZ zulässigen höchsten Belastungen und Beanspruchungen abbilden; diese sind rechnerisch darzulegen und zu bewerten. Zu Absatz 6.8.2.4.5 ADR 6-13.S In die Prüfbescheinigung von Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 (Flammpunkt von 55 °C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung der Ausnahme 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV-- Gefahrgut-Änderungsverordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1435) gefallen sind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18 ADR sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen: "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden." Diese Eintragung für UN 1202, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, darf auch für DIESELKRAFTSTOFF nach DIN 51628 mit einem Flammpunkt, der der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entspricht, verwendet werden. Werden diese Tanks auf ein neues Basisfahrzeug oder Achsaggregat umgesetzt, sind die Tanks für die Beförderung der o. g. Stoffe entsprechend dem jeweils geltenden ADR mit Flammendurchschlagsicherungen/Flammensperren auszurüsten (siehe auch Nummer 9-6.2.S der RSEB). Zu Absatz 6.8.2.5.1 ADR/RID 6-14.1 Die Angabe des äußeren Auslegungsdrucks ist obligatorisch. Bei Tanks mit einer Lüftungseinrichtung nach Absatz 6.8.2.2.6 ADR/RID ist ggf. die Angabe "0" zulässig. 6-14.2 Die Angabe des Buchstaben "S" muss nicht unbedingt hinter sondern kann auch in unmittelbarer Nähe der Volumenangabe erfolgen. Zu Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 ADR 6-15.S Bei festverbundenen Tanks und Batterie-Fahrzeugen ist die Angabe der Tankcodierung zulässig. Zu Absatz 6.8.3.4.12 ADR/RID 6-16 Hinsichtlich der Prüffristen der einzelnen Gefäße und Rohrleitungen gelten die Vorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID. Diese Prüffristen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Prüfungen nach Absatz 6.8.3.4.12 Satz 2 ADR/RID. Stand: 19. Juni 2025

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