Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Gewässernetz (Hydro-Physische Gewässer) aus ATKIS Basis-DLM umgesetzte Daten bereit. Das Thema Gewässernetz ist in Anhang I der INSPIRE-Richtlinie ist dieses Thema wie folgt definiert: „Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.“ Zusätzlich findet man im Steckbrief Hydrografie GDI-DE(www.geoportal.de) folgende ergänzende Definition zum Thema. „Die Datenspezifikation zum Thema Hydrografie legt den Schwerpunkt auf die Darstellung und Beschreibung von Stehgewässern und Fließgewässern bzw. Seen, Flüssen und anderen Gewässern. Je nach Anwendungsfall gibt es thematische und geographische Einschränkungen bzw. eine unterschiedliche Semantik: Geographisch betrachtet sind alle Binnengewässer bzw. oberirdischen Wasserkörper im Binnenland angesprochen. Topographisch gesehen umfasst der Begriff „Gewässernetz“ die Gesamtheit aller von der Quelle bis zur Mündung zueinander fließenden Gewässer.„:Abgeriegeltes großes Wasserbecken mit zwei oder mehreren Toren, das dazu genutzt wird, Wasserfahrzeuge anzuheben oder abzusenken, damit sie Gewässer mit unterschiedlichen Wasserspiegelhöhen passieren können.
<p> <p>Mit der Richtlinie (EU) 2026/805 (EU-Water Package) hat die EU am 20. April 2026 ihre Vorschriften zum Schutz von Oberflächen- und Grundwasser aktualisiert und damit Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Grundwasserrichtlinie (GWRL) und Richtlinie über Umweltqualitätsnormen (UQN-RL) als Herzstück des europäischen Gewässerschutzes an wissenschaftliche Erkenntnisse und neue Herausforderungen angepasst.</p> </p><p>Mit der Richtlinie (EU) 2026/805 (EU-Water Package) hat die EU am 20. April 2026 ihre Vorschriften zum Schutz von Oberflächen- und Grundwasser aktualisiert und damit Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Grundwasserrichtlinie (GWRL) und Richtlinie über Umweltqualitätsnormen (UQN-RL) als Herzstück des europäischen Gewässerschutzes an wissenschaftliche Erkenntnisse und neue Herausforderungen angepasst.</p><p> Hintergrund <p>Sauberes Wasser ist eine unverzichtbare Grundlage für die menschliche Gesundheit, funktionierende Ökosysteme und eine sichere Trinkwasserversorgung. Trotz erheblicher Fortschritte beim Gewässerschutz in den vergangenen Jahrzehnten stehen Europas Gewässer weiterhin unter Druck. Nach <a href="https://www.eea.europa.eu/en/analysis/publications/europes-state-of-water-2024">Angaben der Europäischen Umweltagentur</a> erreichen viele Oberflächengewässer und Grundwasserkörper in der EU nicht die vorgeschriebenen Umweltziele. </p> <p>Die Europäische Kommission hatte deshalb die bestehenden Regelungen überprüft und festgestellt, dass die Richtlinien wirksam sind und zu einem hohen Schutzniveau für Gewässer beitragen. Gleichzeitig wurde deutlich, dass neue Schadstoffe und aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse stärker berücksichtigt werden müssen, um die Ziele der europäischen Wasserpolitik zu erreichen. Die Reform ist Teil des Europäischen Green Deals und unterstützt das Ziel der Europäischen Union, Umweltverschmutzung bis 2050 weitgehend zu vermeiden („<a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/zero-pollution-action-plan_en">Zero Pollution Ambition</a>“).</p> <p>Die langsamen Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinien auch auf eine schleppende Umsetzung zurückzuführen sind, was zum Teil dem Mangel an ausreichenden finanziellen Mitteln und der unzureichenden Einbeziehung von Umweltzielen in die sektorspezifischen Rechtsvorschriften geschuldet ist.</p> <p>Die größten Belastungen für Oberflächengewässer sind Einträge von Chemikalien aus der Landwirtschaft, Industrie und über die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/atmosphaere">Atmosphäre</a>, sowie hydromorphologische Veränderungen durch Eingriffe wie Ent- und Bewässerung, Wasserkraftnutzung, Hochwasserschutz, Schifffahrt oder Wasserentnahmen für die Trinkwasserversorgung. Die größten Belastungen für Grundwasserkörper sind diffuse landwirtschaftliche Einträge, zum Beispiel durch <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pestizide">Pestizide</a> und Düngemittel und die Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung, für die Landwirtschaft, für die industrielle Nutzung und für andere Zwecke.</p> <p>Das EU-Water Package aktualisiert die Schadstofflisten für Grundwasser und Oberflächenwasser mit neuen Stoffen und streicht nicht mehr relevante Stoffe. Für viele Stoffe gelten künftig strengere Umweltqualitätsnormen. Erstmals werden Vorschriften eingeführt, mit denen das kumulative Risiko kombinierter Stoffe berücksichtigt wird. Die neuen Stoffe müssen nun in die Bewirtschaftungsplanung aufgenommen werden.</p> <p>Angepasst wird auch das Verschlechterungsverbot in Artikel 4 WRRL. Hier fließt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit ein (<a href="https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document?source=document&text=&docid=165446&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1">EUGH, Entscheidung RS. C-461/13 vom 01.07.2015</a>), wonach vorübergehende Verschlechterungen einer oder mehrerer Qualitätskomponenten eines Wasserkörpers, anhand derer der Gewässerzustand bewertet wird, unter bestimmten Bedingungen zukünftig zulässig sind, wenn sie durch ein neues oder geändertes Projekt verursacht werden. Dies gilt auch für die Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers durch die Verlagerung von Wasser oder Sedimenten durch menschliche Tätigkeiten, sofern sich die Gesamtbelastung nicht erhöht.</p> <p>Angesichts der Zunahme extremer Überschwemmungen und lang andauernder Dürren sowie erheblicher grenzübergreifender Verschmutzungsereignisse, sollen die Mitgliedstaaten nach dem neuen Art. 12 WRRL andere potenziell betroffene Mitgliedstaaten unverzüglich über solche Ereignisse informieren und zusammenzuarbeiten, um die Auswirkungen abzumildern. </p> </p><p> Oberflächengewässer <p>Für Oberflächengewässer wird ein Grenzwert für die Summe 25 per- und polyfluorierter Chemikalien (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pfas">PFAS</a>) einschließlich der Trifluoressigsäure (TFA) sowie Qualitätsnormen für bestimmte Arzneistoffe und Bisphenol-A festgelegt. Außerdem gilt ein Grenzwert für die Summe aktiver Substanzen der gelisteten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pestizide">Pestizide</a>.</p> <p>Flussgebietsspezifische Schadstoffe mit EU-weiter Relevanz, werden nicht wie bisher für die Bewertung des ökologischen Zustands berücksichtigt, sondern in die chemische Zustandsbewertung integriert. Damit sollen die Überwachung, die Zustandsbewertung und die öffentliche Berichterstattung einfacher, einheitlicher und transparenter werden.</p> <p>In Oberflächengewässern wird auch das kumulative Risiko von östrogenhaltigen Arzneimitteln durch eine auf zwei Jahre begrenzte wirkungsbasierte Überwachung bewertet und mit klassischen Analysen verglichen. Anschließend bewertet die EU-Kommission diese Methoden als mögliche ergänzende oder alternative Screening-Instrumente.</p> <p>Die Zwischenberichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmenprogramme, die sich als nicht wirksam erwiesen haben, werden abgeschafft. Dies ermöglicht den Mitgliedstaaten eine vereinfachte Berichterstattung. </p> <p>Darüber hinaus wird auch die Bestandsaufnahme gemäß Artikel 5 der UQN-RL vereinfacht und mit den Datenströmen an das Industrieemissionsportal gemäß der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02010L0075-20240804">Richtlinie 2010/75/EU</a> und der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401244">Verordnung (EU) 2024/1244</a> zusammengeführt.</p> </p><p> Grundwasser <p>Zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pfas">PFAS</a> im Grundwasser wird auf Parameterwerte nach der EU-Trinkwasserrichtlinie für die Summe von 20 PFAS verwiesen und Qualitätsnormen für die Summe von vier besonders problematischen PFAS aufgenommen. Auch für bestimmte Arzneistoffe werden Qualitätsnormen vorgeschrieben. </p> <p>Für das Grundwasser wird es – wie bereits für die Oberflächengewässer – künftig eine verpflichtende Beobachtungsliste geben. Ziel beider Beobachtungslisten ist es, koordiniert Informationen über potenziell bedenkliche Stoffe in der aquatischen Umwelt zu sammeln, die bislang unzureichend dokumentiert waren und für die es noch keine standardisierten Analysemethoden gibt. Die Beobachtungliste erstellt die Kommission alle drei Jahre. Die Beobachtungsliste enthält maximal fünf Stoffe, Stoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren sowie die möglichen Analysemethoden.</p> <p>Mikroplastik und antimikrobiell resistente Krankheitserreger stellen eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit dar. Da mehr Überwachungsdaten zur Festlegung von Umweltqualitätsnormen in Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern erforderlich sind, werden Mikroplastik und antimikrobiell resistente Krankheitserreger auf die Beobachtungslisten aufgenommen und passende Monitoringmethoden eingeführt.</p> </p><p> Überwachung und Berichterstattung <p>Die aktualisierte Richtlinie erweitert die Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung. Neue Überwachungsmethoden sowie eine harmonisierte Berichterstattung sollen die Bewertung der Gewässer und die Transparenz in der gesamten EU verbessern. Dafür können die EU-Mitgliedstaaten auch Fernerkundung und Erdbeobachtungstechnologien nutzen. Zudem werden Überwachungsdaten häufiger der Öffentlichkeit und der Europäischen Umweltagentur zugänglich gemacht. Die Bewirtschaftungspläne müssen die Mitgliedstaaten wie bisher alle sechs Jahre überprüfen und aktualisieren. </p> <p>Die angepasste WRRL verpflichtet die Kommission zu prüfen, wie die Gewässerüberwachung künftig noch besser unterstützt werden kann. Dazu gehören unter anderem Überlegungen zu einer freiwilligen gemeinsamen EU-Überwachungseinrichtung sowie zu einer erweiterten Herstellerverantwortung, durch die Hersteller bestimmter schadstoffhaltiger Produkte an den Kosten der Gewässerüberwachung beteiligt werden könnten. </p> <p>Die Europäische Kommission wird zudem ermächtigt, Durchführungsrechtsakte für technische Spezifikationen zur Analyse und Überwachung des Gewässerstatus, Festlegung von Formaten zur Berichterstattung und Fortschrittsindikatoren zu erlassen.</p> </p><p> Fristen <p>Mit der Reform legen die Gesetzgeber auch Fristen fest, innerhalb derer die neuen Anforderungen erfüllt werden müssen. Oberflächengewässer sollen bis zum 22.12.2033 einen guten chemischen Zustand erreichen – dies umfasst Stoffe, für die die Umweltqualitätsnormen aktualisiert wurden. Für Stoffe, für die erstmals Umweltqualitätsnormen vorgeschrieben sind, gilt eine Frist bis zum 22.12.2039. Eine Verlängerung dieser Fristen für neu gelistete Stoffe ist unter bestimmten Bedingungen möglich und endet spätestens, wenn der Bewirtschaftungsplan für das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/einzugsgebiet">Einzugsgebiet</a> aktualisiert wird – also 2045. Als Ausnahme gilt, wenn sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen lassen.</p> <p>Das Water Package muss bis 21.12.2027 in deutsches Recht umgesetzt werden. Dazu werden Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz ((<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/"><strong>WHG</strong></a>), der Oberflächengewässerverordnung ( <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ogewv_2016/"><strong>OGewV</strong></a>) und der Grundwasserverordnung (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/grwv_2010/"><strong>GrwV</strong></a>) erforderlich sein.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>
Landwirtinnen und Landwirte, landwirtschaftliche Unternehmen und weitere Betriebsinhaber, die folgende Zahlungen erhalten (nachfolgend Begünstigte genannt): Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115, jährliche Zahlungen gemäß Artikel 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115, Unterstützung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sind gemäß § 3 GAP-Konditionalitäten-Gesetz dazu verpflichtet ihren Betrieb nach den in der Unionsregelung bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) zu führen und die in der Unionsregelung bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) einzuhalten. Halten die Begünstigten die Verpflichtungen nicht ein, ist grundsätzlich eine Verwaltungssanktion zu verhängen. Die Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei der Konditionalität im Jahr 2024 erläutert den Landwirtinnen und Landwirten, welche Anforderungen zu beachten sind. Die Informationsbroschüre ist hier einsehbar. Die Verpflichtungen hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie der Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) ergeben sich aus dem Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie deren Umsetzung in nationales Recht. Nach den folgenden GAB haben Begünstigte ihren Betrieb zu führen: Bereich Klima und Umwelt GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik : Artikel 11 Abs. 3 Buchst. e und h (Verschmutzung durch Phosphat) GAB 2 - Nitrat-Richtlinie Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen : Artikel 4 und 5 GAB 3 - Vogelschutzrichtlinie Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten : Artikel 3 Abs.1, Artikel 3 Abs. 2 Buchst. b; Artikel 4 Abs. 1, 2 und 4 GAB 4 – Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen : Artikel 6 Abs. 1 und 2 Bereich Öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit GAB 5 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit : Artikel 14 und 15, Artikel 17 Abs. 1, Artikel 18, 19 und 20 GAB 6 - Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG : Artikel 3 Buchst. a, b, d und e, Artikel 4, 5 und 7 GAB 7 - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG : Art. 55 Sätze 1 und 2 GAB 8 - Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden : Artikel 5 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 1 bis 5, Artikel 12 (Beschränkungen in NATURA-2000-Schutzgebieten); Artikel 13 Abs. 1 und 3 Bereich Tierwohl GAB 9 - Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern : Artikel 3 und 4 GAB 10 - Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen : Artikel 3 und 4 GAB 11 - Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere : Artikel 4 Die folgenden neun GLÖZ-Standards sind einzuhalten: Erhaltung von Dauergrünland (GLÖZ 1) Schutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern (GLÖZ 3) Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4) Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung der Erosion (GLÖZ 5) Mindestbodenbedeckung um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden (GLÖZ 6) Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7) Mindestanteil nichtproduktiver Flächen, Beseitigungsverbot von Landschaftselementen, Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln (GLÖZ 8) Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura2000-Gebieten ausgewiesen ist (GLÖZ 9) Die nationale Umsetzung der GLÖZ-Standards in Deutschland erfolgt durch das GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 und die GAP-Konditionalitäten-Verordnung . Die Broschüre des BMEL zu den ab 2023 geltenden Direktzahlungen, zur Konditionalität und zum InVeKoS bietet ebenfalls nähere Informationen. Die entsprechenden Gebietskulissen zu den GLÖZ 2, 5 und 6 sind im Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Gebietskulissen GLÖZ einsehbar. Unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Natur und Umwelt > Schutzgebiete Naturschutz finden Sie die Kulissen zu den Schutzgebieten, die für GLÖZ 9 relevant sind. Die Regelungen der Konditionalität gehen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Begünstigter, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden. Die im Rahmen der Konditionalität einzuhaltenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirtschaftliche Flächen) zu erfüllen sind. Verstöße (das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung) gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen: Direktzahlungen: Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen) Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen Rückerstattung Haushaltsdisziplin Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes: Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen inkl. Zahlungen für den ökologischen/biologischen Landbau Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete) Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) ) Die Höhe der Sanktionierung richtet sich nach Ausmaß, Dauer und Schwere des Verstoßes. Vorsätzliche oder wiederholt festgestellte Verstöße sind in der Regel mit einer höheren Sanktionierung belegt, als fahrlässige Verstöße. GAB 1: Verwendung von Wasser zur Bewässerung, Phosphat Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) Eine Orientierungshilfe zu kritischen Hangneigungen an Gewässern bietet der Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) > Hangneigung nach DüV und WHG. Letztlich entscheidet aber die konkrete Situation vor Ort über die einzuhaltenden Abstände und Auflagen. Weitere Auskünfte erteilen: Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) Untere Wasserbehörden GAB 2: Nitrat Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngRZusVO) vom 21. März 2023 für Sachsen-Anhalt Die Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete ist im Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) einsehbar. Eine Orientierungshilfe zu kritischen Hangneigungen an Gewässern bietet der Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) > Hangneigung nach DüV und WHG. Letztlich entscheidet aber die konkrete Situation vor Ort über die einzuhaltenden Abstände und Auflagen. Weitere Auskünfte erteilen: Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) Untere Wasserbehörden GAB 3 und GAB 4: Vogelschutz- und FFH -Richtlinie Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA vom 10.12.2010) Weitere Informationen und Rechtstexte finden Sie unter der Webseite „ Natura 2000 Sachsen-Anhalt “ und auf der Webseite des Landesverwaltungsamts . Weitere Auskünfte erteilen: Untere Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte (PDF) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) GAB 5: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelmittelhygiene Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 470/2009 Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten Informationen zur Registrierung und Zulassung von Futtermittelunternehmen finden Sie auf der Webseite des Landesverwaltungsamtes . GAB 6: Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (PharmStV) Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz) Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung) Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten GAB 7 und GAB 8: Pflanzenschutz und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung) Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz (Wichtiger Hinweis: Die Grundsätze werden derzeit vom BMEL überarbeitet. Die Verweise im Dokument auf das PflSchG beziehen sich auf das nicht mehr gültige PflSchG vom 21.05.2010) Weitere Auskünfte erteilen: Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) zur Pflanzenschutz-Sachkunde auf der Webseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) GAB 9 bis GAB 11: Tierschutz Kälber, Schweine, landwirtschaftliche Nutztiere Tierschutzgesetz (TierSchG) Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz) Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten Zusätzliche Informationen zu Direktzahlungen und bietet auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft .
BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) 2010: Die Wasserrahmenrichtlinie, Auf dem Weg zu guten Gewässern – Ergebnis der Bewirtschaftungsplanung 2009 in Deutschland, 2010. Internet: www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/4012.pdf BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) 2010: Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts, 2010. BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) 2011: Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland, 2011. ILAT (Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen Berlin) 2002: Gewässerstrukturgütekartierung Berlin. Vorortkartierung ausgewählter Abschnitte von Tegeler Fließ und Fredersdorfer Mühlenfließ. Endbericht. Band 1: Ergebnisse, 2002. Download: /umweltatlas/_assets/literatur/2061_ilat_2002.pdf LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) 2012: Kartieranleitung für die kleinen bis großen Fließgewässer. LANUV-Arbeitsblatt 18, 2012. Download: www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuvpubl/4_arbeitsblaetter/40018.pdf LAWA (Länderarbeitsgemeinschaft Wasser) 2000: Gewässerstrukturgütekartierung in der Bundesrepublik Deutschland: Verfahren für kleine und mittelgroße Fließgewässer, 2000. Bestell-Nr. 300512, ISBN 978-3-88961-233-5. LAWA (Länderarbeitsgemeinschaft Wasser) 2002: Gewässerstrukturkartierung in der Bundesrepublik Deutschland: Übersichtsverfahren, 2002. Bestell-Nr. 300823, ISBN 978-3-88961-249-6. LUNG (Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern) 2004: Entwicklung eines Kartierverfahrens zur Bestandsaufnahme des Strukturzustandes der Ufer von Seen >=50 ha in Mecklenburg-Vorpommern, 2004. Download: www.wrrl-mv.de/static/WRRL/Dateien/Dokumente/WRRL/BMU/hintergrund1/Endbericht_Seeuferstrukturkartierung.pdf SenGesUmV (Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin) 2009a: Seeuferkartierung 2007 / 2008 von Großem Müggelsee, Dämeritzsee, Zeuthener See (Berliner Ufer), Langem See und Unterhavel (Pfaueninsel). Endbericht, 2009. Download: /umweltatlas/_assets/literatur/2061_senguv_2009a.pdf SenGesUmV (Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin) 2009b: Panke 2015. Ein Bach wird naturnah, 2009. Download: www.berlin.de/sen/uvk/_assets/umwelt/wasser-und-geologie/europaeische-wasserrahmenrichtlinie/panke2015.pdf SenGesUmV (Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin) 2010: Strukturkartierung von Fließgewässern in Berlin. Kartierung 2006 / 2007: Bogenseegraben, Panke, Tegeler Fließ. Kartierung 2009: Neue Wuhle, Wuhle, 2010. Download: /umweltatlas/_assets/literatur/2061_senguv_2010.pdf SenStadtUmTech (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Unweltschutz und Technologie Berlin) 1999: Gewässerstrukturgütekartierung Berlin. Endbericht. Band 1: Methode und Ergebnisse, 1999. Download: /umweltatlas/_assets/literatur/2061_sensut_1999.pdf SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) 2000: Gewässerstrukturgütekartierung der Berliner Nebengewässer Endbericht. Band 1: Methode und Ergebnisse, 2000. Download: /umweltatlas/_assets/literatur/2061_senstadt_2000.pdf SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) 2002: Gewässeratlas von Berlin, 2002. Download: www.berlin.de/sen/uvk/_assets/umwelt/wasser-und-geologie/publikationen-und-merkblaetter/wasseratlas.pdf SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) 2003: Gewässerstrukturgütekartierung kleiner Fließgewässer nach dem Vor-Ort-Verfahren. Endbericht, 2003. Download: /umweltatlas/_assets/literatur/2061_senstadt_2003.pdf SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin) 2012: Panke 2015. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/wasser-und-geologie/europaeische-wasserrahmenrichtlinie/berlin/panke/ WRRL, 2000. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften: Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, 2000.\ Download: eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:327:0001:0072:DE:PDF
Anhang I der INSPIRE-Richtlinie definiert dieses Thema wie folgt: „Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.“ Die Daten werden halbjährlich aus dem Basis-DLM abgeleitet.
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Gewässernetz (Hydro-Physische Gewässer) aus ATKIS Basis-DLM umgesetzte Daten bereit. Das Thema Gewässernetz ist in Anhang I der INSPIRE-Richtlinie ist dieses Thema wie folgt definiert: „Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.“ Zusätzlich findet man im Steckbrief Hydrografie GDI-DE(www.geoportal.de) folgende ergänzende Definition zum Thema. „Die Datenspezifikation zum Thema Hydrografie legt den Schwerpunkt auf die Darstellung und Beschreibung von Stehgewässern und Fließgewässern bzw. Seen, Flüssen und anderen Gewässern. Je nach Anwendungsfall gibt es thematische und geographische Einschränkungen bzw. eine unterschiedliche Semantik: Geographisch betrachtet sind alle Binnengewässer bzw. oberirdischen Wasserkörper im Binnenland angesprochen. Topographisch gesehen umfasst der Begriff „Gewässernetz“ die Gesamtheit aller von der Quelle bis zur Mündung zueinander fließenden Gewässer.„:Ein künstliches Objekt, das den Fluss von Wasser über ein Hindernis hinweg oder unter einem Hindernis hindurch erlaubt.
„Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.“ (Erster Erwägungsgrund der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie) Wasser hat für die Menschen schon immer eine besondere Rolle gespielt. Es ist Existenzgrundlage, Quelle des Lebens. Es verbindet alle Ökosysteme und kennt weder staatliche noch politische Grenzen – deshalb haben alle Menschen die Verantwortung für die Bewahrung der Ressource Wasser als Lebensgrundlage für jetzige und kommende Generationen. Mit der im Dezember 2000 von der Europäischen Gemeinschaft verabschiedeten Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) stellen sich die Mitgliedsstaaten der EU dieser Aufgabe. Das Dokument steht hier Download zur Verfügung: Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) Die WRRL vereinheitlicht europaweit die Ziele für den Gewässerschutz auf einem hohen Niveau. Sie ordnet und vernetzt den Schutz aller Gewässer – vom Grundwasser, über die Seen und Fließgewässer bis zu den Küstengewässern. Der Schutz ist auf eine Zustandsverbesserung der ober- und unterirdischen Gewässer und deren nachhaltiger Nutzung ausgerichtet. Die Ziele sind ehrgeizig. Bis spätestens 2027 soll in allen europäischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand erreicht werden. Für das Grundwasser wird ein guter chemischer und mengenmäßiger Zustand angestrebt. Ökologie, Wasserqualität und Wassermenge sind also die drei Säulen auf denen der Schutz des Wasservorkommens in Europa ruht. Die vernetzende Funktion des Wassers rückt in den Vordergrund. Bei den oberirdischen Gewässern orientiert sich die WRRL am Leitbild des natürlichen Zustandes. Als Vorbild dienen artenreiche, vom Menschen weitestgehend unbeeinflusste Gewässer. Der “Gute Zustand” ist erreicht, wenn ein Gewässer nur wenig vom natürlichen Zustand abweicht und alle EU-Wasserqualitätsnormen erfüllt. Bei künstlichen und erheblich veränderten Gewässern soll ein soll ein gutes ökologisches Potenzial“ entwickelt werden. Gemessen wird die Zielerreichung an der entstehenden Artenvielfalt. Eine ausgewogene Bilanz zwischen der Trinkwasser-Entnahme und der natürlichen Grundwasserneubildung – also die Vermeidung einer Übernutzung – ist Ziel des “guten mengenmäßigen Zustandes” für das Grundwasser. Maßgeblich für die Beurteilung ist eine detaillierte Wasserbilanz über mehrere Jahre und die räumliche Modellierung der Grundwasserleiter. Der “gute chemische Zustand” gilt als erreicht, wenn im Grundwasser keine Anzeichen für einen durch den Menschen bedingten Zustrom von Salzwasser zu erkennen sind und die nachgewiesenen Stoffkonzentrationen die festgelegten Schwellenwerte eingehalten werden. Erhalt des derzeitigen Zustandes aller Wasservorkommen, also Schutz intakter Wasserlebensräume und bisher unbelasteter Grundwasservorräte (“Verschlechterungsverbot”) Renaturierung ausgebauter Gewässer Verminderung von Nähr- und Schadstoffeinträgen („Verbesserungsgebot“) Innovativ Mit der WRRL wurden neue Qualitäten in die europäische Wasserpolitik eingeführt: Eine über die politischen Grenzen hinausreichende, auf das natürliche Flusseinzugsgebiet bezogene Bewirtschaftung der Gewässer Eine ganzheitlich-integrative Betrachtungsweise, die sowohl ökologische, biologische als auch hydrologische und morphologische Merkmale sowie chemisch-physikalische Eigenschaften im Fokus hat Wirtschaftliche Instrumente, die den sorgsamen Umgang mit Wasser fördern Eine offensive Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Planung und Umsetzung der notwendigen Maßnahmenprogramme Europaweit einheitliche, verbindliche und kurze Fristen für das Erreichen dieser Ziele Obwohl Wasser keine Grenzen kennt, waren Ströme, Flüsse und Bäche traditionell häufig Trennungslinien. Die WRRL kehrt diese Bedeutung der Fließgewässer um: Flüsse verbinden Gemeinden, Städte, Kreise, Bundesländer und Staaten europaweit. Damit leistet die Wasserrahmenrichtlinie einen wesentlichen Beitrag zur Förderung kooperativer Denk- und Handlungsmodelle. Die Wasserrahmenrichtlinie betrachtet die Gewässer ganzheitlich, d.h. inklusive der Auenbereiche und Einzugsgebiete sowie des Grundwassers und der Küstengewässer. Dieses gesamte komplexe Ökosystem wird als Flussgebietseinheit bezeichnet. Deutschland ist an zehn Flussgebietseinheiten beteiligt. Eng bemessen Aufgrund der drängenden Notwendigkeit sieht die WRRL einen ambitionierten Zeitplan vor. Der gute Zustand der Gewässer soll in wenigen Jahren erreicht werden. Enge Fristen für verschiedenste Schritte sind auf diesem Weg vorgegeben. Die vier wichtigsten Schritte sind: die Bestandsaufnahme: erstmalig durchgeführt im Jahr 2004, Überprüfung und Aktualisierung im Jahr 2013 und danach weiterhin alle sechs Jahre die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungsplanung das Monitoringprogramm (installiert in 2006) die Maßnahmenumsetzung Bis 2015 ist der Nachweis der Zielerreichung gegenüber der EU zu erbringen. Sollten die Ziele bis zu diesem Zeitpunkt aus ökonomischen oder naturräumlichen Gegebenheiten nicht erreicht werden, ist die Möglichkeit einer Fristverlängerung bis 2027 vorgesehen. Der integrale Ansatz der WRRL beinhaltet, dass die ökologischen Zielvorstellungen mit den ökonomischen Möglichkeiten abgeglichen werden. Auf zahlreichen Gewässern lastet ein hoher Nutzungsdruck. Viele Nutzungen (wie die Stromerzeugung, Trinkwasserförderung, intensive Landwirtschaft usw.) erfordern Maßnahmen, die zwangsläufig die natürlichen Eigenschaften der Flüsse, Seen und auch des Grundwassers verändern. In diesem Spannungsfeld lässt die WRRL jedoch Freiräume verschiedene Interessen gegeneinander abzuwägen. Ein weiterer ökonomischer Aspekt ist die monetäre Bewertung der Nutzung von Wasserdienstleistungen (z.B. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung). Sie soll in Zukunft durch ein Preissystem reguliert werden, bei dem alle Nutzer entsprechend dem Verursacherprinzip einen angemessenen Beitrag zur Kostendeckung leisten. Dabei sind auch die ökologischen Kosten einzubeziehen. Ziel ist es, über einen kostendeckenden Wasserpreis den Wert der knappen Ressource Wasser bewusst zu machen. Die Einschätzung der Kostendeckung für Wasserdienstleistungen konzentriert sich in erster Linie auf die Bereiche der öffentlichen Wasserversorgung und der Abwasserbehandlung. In Berlin ist der Wasserpreis bereits kostendeckend. Grundlegend Mit dem Inkrafttreten des geänderten Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes im Juni 2002 und durch Anpassung der 16 Landeswassergesetze wurde die WRRL in nationales Recht umgesetzt. Das anlässlich der Umsetzung der WRRL novellierte Berliner Wassergesetz trat im Juni 2005 in Kraft. Weitere Informationen und Downloadangebote finden Sie im Bereich Wasserrecht. Der Öffentlichkeit kommt für die Zielerreichung – dem guten Zustand der europäischen Gewässer – eine wichtige Rolle zu. Das Potential des freiwilligen Engagement vieler Bürger, die professionellen Kenntnisse und Erfahrungen der verschiedensten Interessengruppen, Gewässernutzer und Verbände ist eine wesentliche Einflussgröße für den Prozess. Durch ihre Einbindung kann die Qualität der Maßnahmen gehoben werden. Gleichzeitig wird das Verständnis und die Akzeptanz für die Umsetzung der Richtlinie vergrößert. Die WRRL benennt drei Kommunikationswege: Information Anhörungen, die rechtlich vorgeschrieben sind Aktive Beteiligung der Öffentlichkeit während der Erstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme Ihr Engagement ist willkommen, denn Ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Ihre Kreativität können den Prozess bereichern und die Entscheidungsfindung verbessern.
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Gewässernetz (Hydro-Physische Gewässer) aus ATKIS Basis-DLM umgesetzte Daten bereit. Das Thema Gewässernetz ist in Anhang I der INSPIRE-Richtlinie ist dieses Thema wie folgt definiert: „Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.“ Zusätzlich findet man im Steckbrief Hydrografie GDI-DE(www.geoportal.de) folgende ergänzende Definition zum Thema. „Die Datenspezifikation zum Thema Hydrografie legt den Schwerpunkt auf die Darstellung und Beschreibung von Stehgewässern und Fließgewässern bzw. Seen, Flüssen und anderen Gewässern. Je nach Anwendungsfall gibt es thematische und geographische Einschränkungen bzw. eine unterschiedliche Semantik: Geographisch betrachtet sind alle Binnengewässer bzw. oberirdischen Wasserkörper im Binnenland angesprochen. Topographisch gesehen umfasst der Begriff „Gewässernetz“ die Gesamtheit aller von der Quelle bis zur Mündung zueinander fließenden Gewässer.„:Abgeriegeltes großes Wasserbecken mit zwei oder mehreren Toren, das dazu genutzt wird, Wasserfahrzeuge anzuheben oder abzusenken, damit sie Gewässer mit unterschiedlichen Wasserspiegelhöhen passieren können.
Ad-hoc-Arbeitsgruppe Boden der Geologischen Landesämter und der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe der Bundesrepublik Deutschland 1994: Bodenkundliche Kartieranleitung, 4. Auflage. DIN 19732 1997: Bestimmung des standörtlichen Verlagerungspotentials von nichtadsorbierbaren Stoffen. DIN Deutsches Institut Datengrundlagen für Normung e.V.; Beuth Verlag Berlin. EU 2000: Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) vom 22.12.2000, Luxemburg. Glugla, G., König, B. 1989: Der mikrorechnergestützte Arbeitsplatz Grundwasserdargebot. Wasserwirtschaft-Wassertechnik, 39 (8): S. 178 – 181, Berlin. Glugla, G., Eyrich, A. 1993: Ergebnisse und Erfahrungen bei der Anwendung des BAGROV-GLUGLA-Verfahrens zur Berechnung von Grundwasserhaushalt und Grundwasserneubildung im Lockergestein Norddeutschlands. Kolloquium Hydrogeologie 10/93 Erfurt, 22 – 26. Glugla, G., Fürtig, G. 1997: Abflußbildung in urbanen Gebieten. Schriftenreihe Hydrologie/Wasserwirtschaft 14, Ruhr-Universität Bochum, S.140-160. Glugla, G., Müller, E. 1997: Grundwasserneubildung als Komponente der Abflussbildung. in: C. Leibundgut & S. Demuth (Hrsg.): Grundwasserneubildung. Freiburger Schriften zur Hydrologie. Band 5, S. 23 -35. Glugla, G., Goedecke, M., Wessolek, G., Fürtig, G. 1999: Langjährige Abflußbildung und Wasserhaushalt im urbanen Gebiet Berlin. Wasserwirtschaft, 89. Jahrgang, Nr. 1/1999 S. 34 – 41 Goedecke, M., Gerstenberg, J., Haag, L. 2019: Wasserhaushaltsmodell Berlin ABIMO 3.2 – Handreichung für Anwendende, Technische Anleitung zur Aufbereitung von Datengrundlagen sowie Dokumentation von Methoden und Berechnungsergebnissen des auf Berliner Verhältnisse angepassten blockbezogenen Niederschlags – Abflussmodell ABIMO der Bundesanstalt für Gewässerkunde, 2006 bis 2019, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Berlin, Stand 15.04.2020. Download: /umweltatlas/_assets/literatur/goedecke_et_al_abimo2019_doku.pdf (Zugriff am 23.04.202020) Jahnke, C., Hannappel, S., Heinkele, T., Voigt, H.-J., Limberg, A., Goedecke, M. 2004: Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung auf der Basis der Verweilzeit des Sickerwassers für das Land Berlin.- In: Hydrogeologie regionaler Aquifersysteme, Schriftenreihe der Deutschen Geologischen Gesellschaft, Heft 32, Hannover. Heinkele, T., Voigt, H.-J., Jahnke, C., Hannappel, S., Donath, E. 2002: Charakterisierung der Empfindlichkeit von Grundwasservorkommen. UBA-FB 000251. Limberg, A., Thierbach, J. 1997: Gliederung der Grundwasserleiter in Berlin, Brandenburgische Geowiss. Beiträge. 4, 2, S. 21-26, Kleinmachnow. Löschner, F. 2008: Einfluss von Versiegelung und Klimawandel auf die Abflussbildung urbaner Gebiete – untersucht am Beispiel Berlin, Bachelor-Arbeit am Institut für Pflanzenbauwissenschaften, Fachgebiet Bodenkunde und Standortlehre der HU Berlin, Berlin. Verleger, H., Limberg, A. 2013: Einfluss des Klimawandels auf die Grundwasserstände im Urstromtal von Berlin – Orientierende Untersuchungen. Brandenburgische Geowissenschaftliche Beiträge. 20 (2013), 1/2. S. 93-100. Cottbus. Download: /umweltatlas/_assets/literatur/bgb_2013_verleger_limberg.pdf Voigt, H.J., Heinkele, T., Jahnke, C., Wolter, R. 2003: Characterisation of Groundwater Vulnerability – a Methodological Suggestion to Fulfill the Requirements of the Water Framework Directive of the European Union. Zur Publikation eingereicht bei: Geofisica international. Voigt, H.J., Heinkele, T., Jahnke, C., Hannappel,S, Thomas,L 2003: Erstellung von Karten zur Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung für das Land Berlin ; im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Cottbus September 2003 unveröffentlicht. Karten LGRB, SenStadt (Landesamt für Geologie und Rohstoffe Brandenburg in Zusammenarbeit mit Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) 1995: Geologische Übersichtskarte von Berlin und Umgebung 1:100.000 GÜK 100. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz) (Hrsg.) 1993: Umweltatlas Berlin, aktualisierte und erweiterte Ausgabe, Karte 02.05 Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers, 1 : 50 000, Berlin. Internet: /umweltatlas/wasser/sickerwasser/1990/karten/artikel.996897.php SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2002: Geologischer Atlas von Berlin. SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2002a: Karte zur Charakterisierung der Deckschichten nach WRRL (digitale Karte im arcview- shape-Format) SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2003: Flächen der oberflächlichen Einzugsgebiete im Stadtgebiet Berlin, digitale Karten arcview- shape-Format .“Obere_havel_sol”, “Untere_havel_sol”, “Spree_berlin”, “Dahme_sol”. SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2010: Umweltatlas Berlin, Karte 02.07 Flurabstand des Grundwassers, 1:50 000, Berlin. Internet: /umweltatlas/wasser/flurabstand/2009/karten/artikel.988475.php SenStadtWohn (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Berlin) (Hrsg.) 2018: Umweltatlas Berlin, aktualisierte Ausgabe, Karte 01.01 Bodengesellschaften, 1:50 000, Berlin. Internet: /umweltatlas/boden/bodengesellschaften/2015/karten/artikel.919905.php SenStadtWohn (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Berlin) (Hrsg.) 2018a: Umweltatlas Berlin, Karte 01.06.1 Bodenarten, 1:50 000, Berlin. Internet: /umweltatlas/boden/bodenkundliche-kennwerte/2015/karten/artikel.948554.php SenStadtWohn (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Berlin) (Hrsg.) 2018b: Umweltatlas Berlin, erweiterte und aktualisierte Ausgabe, Karte 02.13 Oberflächenabfluss, Versickerung, Gesamtabfluss und Verdunstung aus Niederschlägen, 1:50 000, Berlin. Internet: /umweltatlas/wasser/wasserhaushalt/2017/karten/index.php
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Gewässernetz (Hydro-Physische Gewässer) aus ATKIS Basis-DLM umgesetzte Daten bereit. Das Thema Gewässernetz ist in Anhang I der INSPIRE-Richtlinie ist dieses Thema wie folgt definiert: „Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.“ Zusätzlich findet man im Steckbrief Hydrografie GDI-DE(www.geoportal.de) folgende ergänzende Definition zum Thema. „Die Datenspezifikation zum Thema Hydrografie legt den Schwerpunkt auf die Darstellung und Beschreibung von Stehgewässern und Fließgewässern bzw. Seen, Flüssen und anderen Gewässern. Je nach Anwendungsfall gibt es thematische und geographische Einschränkungen bzw. eine unterschiedliche Semantik: Geographisch betrachtet sind alle Binnengewässer bzw. oberirdischen Wasserkörper im Binnenland angesprochen. Topographisch gesehen umfasst der Begriff „Gewässernetz“ die Gesamtheit aller von der Quelle bis zur Mündung zueinander fließenden Gewässer.„:Eine künstliche Struktur, die in unveränderbarer Position mit einem an ein Gewässer grenzenden Stück Land verbunden ist.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 156 |
| Europa | 2 |
| Kommune | 1 |
| Land | 82 |
| Weitere | 15 |
| Wissenschaft | 34 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 4 |
| Förderprogramm | 115 |
| Gesetzestext | 1 |
| Hochwertiger Datensatz | 21 |
| Kartendienst | 9 |
| Text | 59 |
| Umweltprüfung | 9 |
| unbekannt | 27 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 80 |
| Offen | 151 |
| Unbekannt | 14 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 200 |
| Englisch | 65 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 3 |
| Bild | 17 |
| Datei | 28 |
| Dokument | 61 |
| Keine | 99 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 91 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 162 |
| Lebewesen und Lebensräume | 220 |
| Luft | 117 |
| Mensch und Umwelt | 245 |
| Wasser | 224 |
| Weitere | 245 |