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Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG - Errichtung und Betrieb der Ammoniak-Kälteanlage Gebäude B37/39 sowie die wesentliche Änderung der Anlagen Nasschemie und Lithografie und die wasserrechtliche Erlaubnis zur bauzeitlichen und dauerhaften Grundwasserbenutzung mit Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage

Mit Datum vom 30. März 2023 beantragte die Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG die Genehmigungen nach den § 4 und § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in Verbindung mit § 1 und den Nummern. 5.1.1.1, 9.3.1 und 10.25 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Ammoniak-Kälteanlage mit einem Gesamtinhalt an Ammoniak von 13 t sowie die wesentliche Änderung der Anlagen zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung organischer Lösungsmittel (Nasschemie und Lithografie) durch Erweiterung um einen zusätzlichen Anlagenteil in einem neuen Gebäude B37/39 (Modul 4) am Standort Königsbrücker Straße 180 in 01099 Dresden. Dabei soll sich der Lösungsmittelverbrauch der Anlage Nasschemie von 270 t/a auf 786 t/a und der Lösungsmittelverbrauch der Anlage Lithografie von 520 t/a auf 1.384 t/a erhöhen. Mit Datum vom 23. Juni 2023 wurde weiterhin die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (Teilereinigung) nach Nr. 5.1.1.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von 33 t/a beantragt. Dieses Verfahren ist jedoch nicht Bestandteil der vorliegenden Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese wird später nachgeholt.

Wasserrechtliche Planfeststellung und wasserrechtliche Erlaubnis - Erweiterung und Rekultivierung des Kiesabbaugebietes der Koch GmbH & Co. KG auf der Gemarkung Rißtissen, Stadt Ehingen (Donau)

Die Koch GmbH & Co. KG, Ziegeleistr. 19, 7255 Metzingen, hat am 16.12.2024, ergänzt am 09.05.2025, die Erweiterung des bestehenden Kiesabbaugebietes auf der Gemarkung Rißtissen, Stadt Ehingen, beantragt. Das beantragte Vorhaben umfasst folgende Maßnahmen: die Erweiterung des Kiesabbaus auf der Fläche „Fischerwert“ im Nordwesten des „Rötelfelds“ (brutto 9,6 ha, netto-Abbaufläche max. 7 ha), die Erweiterung des Kiesabbaus auf der Fläche „Ersinger Straße“ im Südosten des „Rötelfelds (brutto 17,8 ha, netto-Abbaufläche max. 15 ha), die Wiederherstellung der Erweiterungsfläche „Fischerwert“ durch Verfüllung und die Rekultivierung des gesamten Abbaugebietes (inkl. „Rötelfeld“ und „Ach“). Die geplante Vorhabensdauer der Erweiterung liegt bei ca. 20 Jahren. Der aktuelle Regionalplan „Donau-Iller“ weist die Vorhabensfläche als Vorranggebiet für den Abbau von Rohstoffen aus. Nach Abschluss des Nassabbaus werden neue Seeflächen verbleiben, sodass die Erweiterung des Kiesabbaugebietes als Gewässerausbau nach § 67 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der wasserrechtlichen Planfeststellung nach § 68 WHG bedarf. Die naturschutzrechtliche Genehmigung für den Eingriff und die Rekultivierung nach § 19 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg wird in die Planfeststellung konzentriert. Für die Verfüllung der Erweiterungsfläche „Fischerwert“ wird eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 WHG beantragt.

Antrag der Privatbrauerei Hofmühl GmbH auf eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung (Kühl- und Reinigungszwecke, Waschen von Braugerste und Sudzwecke) aus dem Brunnen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1862 der Gemarkung Eichstätt

Beim Landratsamt Eichstätt wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser in Höhe von 50.000 m3/Jahr aus dem Brunnen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1862 der Gemarkung Eichstätt beantragt. Die Privatbrauerei Hofmühl GmbH benötigt das entnommene Wasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung (Kühl- und Reinigungszwecke -Boden-, Waschen von Braugerste und Sudzwecke). Im Wasserrechtsverfahren war im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.3 der Anlage 1 Spalte 2 zu diesem Gesetz). Die Vorprüfung des Landratsamtes Eichstätt hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (§ 7 Abs. 2 UVPG), da eine überschlägige Prüfung, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Kriterien ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Schutzgüter (§ 2 Abs. 1 UVPG) haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulässigkeitsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Grundwasserentnahme führt nicht zu dauerhaften negativen Umwelteinwirkungen auf die Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke und Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind und mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind). Die Feststellung und das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung werden hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG). Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt Eichstätt, Sachgebiet Wasserrecht (85072 Eichstätt, Residenzplatz 2, Zimmer Nr. 7), während der üblichen Öffnungszeiten eingeholt werden. Diese Bekanntmachung finden Sie auch auf unserer Homepage unter https://www.landkreis-eichstaett.de/buergerservice/themen/umwelt-und-naturschutz-wasser/wasserrecht/oeffentliche-bekanntmachungen

Wasserbuch Hamburg

Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Der Datenbestand ist nicht tagesaktuell. Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg zwei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA/W2) Die Abteilung Abwasserwirtschaft (W2) der BUKEA, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Die Stammdaten aller Erlaubnisse sind vollständig in einer Datenbank erfasst; seit etwa Ende 1999 werden die kompletten Wasserbuchblatt-Inhalte von Neueintragungen und von Änderungen parallel in dieser Datenbank geführt. Das Wasserbuch enthält Daten über: - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk.

Nutzungsbedingungen Geothermie

Nutzungsbedingungen Geothermie Die Karte der Nutzungsbedingungen zeigt die Bereiche mit Einschränkungen für die Errichtung von Erdwärmesondenanlagen auf. Aus Gründen des vorbeugenden Grundwasserschutzes ist die Nutzung von Erdwärme in bestimmten Bereichen von Hamburg nicht oder nur mit Einschränkungen zulässig. Die jeweils geltenden Einschränkungen werden in der Wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. in Wasserschutzgebieten in sogenannten Befreiungen festgeschrieben.

Entnahme von Grundwasser durch die HANSAINVEST Hanseatische Investment GmbH

Die HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH vertreten durch HANSAINVEST Real Assets GmbH hat bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft – Amt Wasser, Abwasser und Geologie, Abteilung Wasserwirtschaft – eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes für das Entnehmen von Grundwasser im Rahmen der Baumaßnahme Badestraße 45 - Neubau Mehrfamilienhaus in Hamburg - Rotherbaum beantragt. Zur Trockenhaltung der verbauten Baugrube und zur Vermeidung eines hydraulischen Grundbruches wird das anstehende Grundwasser mittels zwei Schwerkraftbrunnen abgesenkt. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Grundwasserentnahme eingestellt, so dass sich wieder natürliche Grundwasserverhältnisse entwickeln können. Es wird davon ausgegangen, dass bei einer Gesamtentnahmedauer von ca. 8 Monaten (voraussichtlich bis Oktober 2024) eine Grundwassermenge von maximal etwa 190.000 m³ zu fördern sein wird. Mit den Wasserhaltungsmaßnahmen wurde bereits im März 2024 begonnen. Die Wasserhaltung stellt ein Vorhaben nach Pkt. 13.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nummer 1.3.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) dar, für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 (3) i. V. m. §7 und §5 UVPG vorgesehen ist. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung die geplante Maßnahme keiner UVP-Vorprüfungspflicht unterlag und sich diese erst im laufenden Betrieb ergab, konnte die UVP-Vorprüfung erst zu diesem Zeitpunkt begonnen und am 28.08.24 abgeschlossen werden.

Förderbrunnen im Landkreis Nienburg/Weser

Standorte von gewerblichen Förderbrunnen im Landkreis Nienburg/Weser. Wasserentnahmen jeglicher Art von mehr als 10 m³/Tag (z. B. Kühl- oder Brauchwasser für gewerbliche oder industrielle Zwecke) oder in Wasserschutzgebieten bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach den §§ 8 u. 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Antrag der Franz Limbach GmbH, Im kleinen Feldchen 2, 53844 Troisdorf auf Gewinnung von Kies und Sand mit anschließender Verfüllung im Rhein-Sieg-Kreis

Antrag der Franz Limbach GmbH, Im kleinen Feldchen 2, 53844 Troisdorf auf Gewinnung von Kies und Sand mit anschließender Verfüllung im Rhein-Sieg-Kreis, Stadt Niederkassel Gemarkung Mondorf, Flur 1 Flurstücke 6-18, 21, 24-38, 69-73, 89, 91-93 und 106 Die Franz Limbach GmbH gewinnt seit etwa 50 Jahren in der Stadt Troisdorf an der Grenze zum Stadtgebiet Niederkassel Sand und Kies, zunächst in Form der Nassabgrabung „Eschmarer See“, anschließend westlich und östlich des Sees im Trockenabbau. Um auch zukünftig den zukünftigen Rohstoffbedarf zu decken und die Sicherung des Standortes zu gewährleisten, beabsichtigt das Unternehmen nun nordwestlich des Eschmarer Sees auf dem Gebiet der Stadt Niederkassel den Aufschluss neuer Abgrabungsflächen auf einer Fläche von insgesamt etwa 15,4 ha, wovon ca. 14,5 ha reine Abbaufläche sein werden. Der Abbau des Rohstoffs soll im Trockenschnitt bis auf eine Tiefe von 49 m NHN erfolgen. Anschließend wird die Fläche sukzessive bis auf die ursprüngliche Geländehöhe mit unbelastetem Bodenaushub wieder verfüllt und größtenteils der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Auf Teilflächen erfolgen landschaftspflegerische Maßnahmen, die auch der Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft dienen. Ein Teil der Maßnahmen wird vorgezogen auf externen, derzeit als Acker genutzten ehemaligen Abgrabungsflächen durchgeführt. Die vorliegend beantragte Abgrabung grenzt nordwestlich - nur getrennt durch einen Wirtschaftsweg- an den Eschmarer See an. Die Vorhabenfläche grenzt unmittelbar an den im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein-Sieg, dargestellten „Bereich zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ (BSAB) Nr.14 „Troisdorf/ Eschmarer Seen“ an und liegt in der Schutzzone III B des Wasserschutzgebietes „Zündorf“, in denen - neben diversen anderen - auch die genehmigte Abgrabung der Firma Limbach liegt. Das Antragsgelände wird derzeit als Intensivacker genutzt, der von drei Wirtschaftswegen durchquert wird. Mit den vorliegenden Unterlagen wird daher beantragt:  die Abgrabung von Sand und Kies mit anschließender Verfüllung einschließlich der Herrichtung der Abgrabungsflächen  die wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme der Deckschichten  die Weiternutzung des Anlagenstandortes einschließlich der damit verbundenen Fristverlängerung für die Herrichtung des Geländes und für die Wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung für Kieswäsche und Reifenwaschanlage  die Errichtung eines handelsüblichen Büro- und Sozialcontainers im Eingangsbereich des Abgrabungsgeländes  die Errichtung des Förderbandes von der Abgrabung bis zum Kieswerk nebst flankierendemWartungsweg und Untertunnelung der Überfahrt der ESKA GMBH  die Genehmigung für das oberirdische Gewinnen von Bodenschätzen in der Schutzzone III B des Wasserschutzgebietes „Zündorf“  der zweistreifige Wegeausbau bis zum Abgrabungsgelände in Verlängerung der vorhandenen Betriebsstraße der ESKA GmbH auf ca. 150 m Länge  die Durchführung vorgezogener externer Kompensationsmaßnahmen auf dem ehemaligen, als Acker wiederhergestellten Abgrabungsgelände der Antragstellerin Gemäß Ziffer 10 a der Anlage 1 zu § 1 UVPG NRW (i.d.F. vom 17.12.2021) unterlie-gen Abgrabungen ab einer Gesamtgröße von 25 ha einer generellen Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, nach Ziffer 10 b zwischen 10 ha und 25 ha der allgemeinen Vorprüfung. Hiervon ausgehend wäre für das vor-liegend beantragte rund 16 ha umfassende Vorhaben zunächst nur eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Gemäß § 10 UVPG besteht jedoch für kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Im Hinblick auf die im unmittelbaren Umfeld stattfindenden Abgrabungstätigkeiten und die Wei-ternutzung des Kieswerkes wird für den vorliegend beantragten Nordwestauf-schluss die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt Gemäß Kapitel 5, Abschnitt 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist zum Schutz streng und besonders geschützter und bestimmter anderer Tier- und Pflan-zenarten zu prüfen, ob infolge des geplanten Vorhabens aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer Lebensansprüche eine Betroffenheit anzunehmen ist, Ver-botstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig sind und aus naturschutz-fachlicher Sicht eine Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG notwendig werden könnte. Die Belange des besonderen Artenschutzes werden in einemgesonderten Gutachten, dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (ASF), berücksichtigt

Errichtung und Betrieb eines Löschteichs bei der Sesselalpe, Oberstdorf

Aufgrund des geplanten Neubaus bzw. der Kernsanierung der Sesselalpe auf dem Grundstück Flur Nr. 564/7, Gemarkung Tiefenbach b. Oberstdorf, wurde im baurechtlichen Verfahren eine entsprechende Löschwasservorhaltung gefordert. Diese ist nun in Form eines Löschteichs geplant, welcher mit Folie ausgelegt werden soll. Die Maße des Löschteiches betragen Breite = 6 m; Höhe = 8 m; Tiefe = 1,6 m. Somit ergibt sich eine Fläche von ca. 48 m², sowie einem Fassungsvermögen von ca. 76,8 m³. Der Löschteich soll so ausgestaltet werden, dass er zusätzlich von Besuchern der Alpe als Schwimmteich genutzt werden kann. Um den Teich herum soll eine Regenerationsfläche mit einer Tiefe von bis zu 1,20 m entstehen. Der Teich selbst wird mit Folie ausgelegt und mit Füllsand befüllt. Im Regenerationsbereich werden Teicherde, Kies, Steine und Wasserpflanzen eingesetzt. Da der Teich in einer leichten Hanglage entstehen soll, sind Arbeiten zur Hangsicherung notwendig. Die Hangsicherung soll mit Wasserbausteinen gesichert werden. Ergänzt wird der Teich um eine Sonnenterrasse im nordwestlichen Bereich. Die Zuwegung zum Teich erfolgt in Erweiterung des Weges zur sog. „Seilbahnhütte“ oberhalb des Parkplatzes mittels Trittsteinen. Der Zulauf, zur Versorgung des Teiches mit Wasser, ist aus der bestehenden Trink- und Brauchwasserversorgung der Sesselalpe, die aus einer Quellwasserfassung stammt, geplant. Hierbei soll an die bestehende Leitung, welche die Sesselalpe versorgt, ein T-Stück angeschlossen werden. Diese Verbindung erfolgt über eine auf etwa 80 cm tief verlegte Schlauchleitung, welche als eine überirdische Einleitung in den Teich endet. Weiterhin ist angedacht, das Überwasser aus der Wasserversorgungsanlage der „Wasach-Klinik“ zur Speisung des Teiches zu nutzen. Die privatrechtlichen Vereinbarungen hierüber stehen noch aus und sind nicht Teil der beantragten Genehmigung. Die Wasserversorgungsanlagen der „Wasach-Klinik“ sowie der Sesselalpe verfügen über eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser. Die Ableitung des überschüssigen Wassers aus der Teichanlage ist über eine unterirdische Rohrleitung zu einem bestehenden Regenwasserschacht und durch diesen weiter zum bestehenden Vorfluter geplant. Die Entnahme von Löschwasser soll mittels eines KG DN 150 Rohres, welches unterirdisch auf einer Tiefe von ca. 80 cm verlegt und in den Teich durch einen Unterflurschieber gesperrt ist, erfolgen.

Entnahme von Grundwasser auf den Grundstücken Fl.Nrn. 902/1, 902/24 Gemarkung Unter-schleißheim, Stadt Unterschleißheim, für die Bauwasserhaltung im Zuge des Neubaus Atri-umgebäude T20 beim Anwesen Emmy-Noether-Ring 36-42 in 85716 Unterschleißheim

Beim Landratsamt München wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Grund-wasser zum Betrieb einer beantragt. Im Wasserrechtsverfahren war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG und Nr. 13.3 der Anlage 1 zum UVPG).

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