API src

Found 2069 results.

Related terms

Bauwasserhaltung Siel Lohgraben

ID: 4845 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern planen den Ausbau der Wasserstraße und die Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Bundeswasserstraße Donau zwischen Straubing und Vilshofen. Für den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf (Donau-km 2321,7 bis 2282,5) hat Träger der Vorhaben die Durchführung eines gemeinsamen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. V. m. § 78 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Würzburg beantragt. Die Vorhaben wurden mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2019 planfestgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss ist zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen. Der Bau des Siels Lohgraben ist Gegenstand der Maßnahme „Hochwasserschutz Polder Sand/Entau“, welche Bestandteil der Gesamtmaßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes innerhalb des Donauabschnitts zwischen Straubing und Deggendorf ist. Ort des Vorhabens: Gemeinde Aiterhofen Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 19 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 Abs. 1, 2. Alt. BayWG Abschlussdatum: 07.03.2025 UVP-Kategorie: Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Dienststelle Würzburg Wörthstraße 19 97082 Würzburg Deutschland Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Vorhabenträger Vorhabenträger Freistaat Bayern vertreten durch die WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH Blutenburgstraße 20 80636 München Deutschland Dokument Dokument Bekanntmachung vom 07.03.2025 Verfahrensinformationen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite https://www.gdws.wsv.bund.de/SharedDocs/Planfeststellungsverfahren/DE/600_Donau…

Förderbrunnen im Landkreis Nienburg/Weser

Standorte von gewerblichen Förderbrunnen im Landkreis Nienburg/Weser. Wasserentnahmen jeglicher Art von mehr als 10 m³/Tag (z. B. Kühl- oder Brauchwasser für gewerbliche oder industrielle Zwecke) oder in Wasserschutzgebieten bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach den §§ 8 u. 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Errichtung und Betrieb eines Löschteichs bei der Sesselalpe, Oberstdorf

Aufgrund des geplanten Neubaus bzw. der Kernsanierung der Sesselalpe auf dem Grundstück Flur Nr. 564/7, Gemarkung Tiefenbach b. Oberstdorf, wurde im baurechtlichen Verfahren eine entsprechende Löschwasservorhaltung gefordert. Diese ist nun in Form eines Löschteichs geplant, welcher mit Folie ausgelegt werden soll. Die Maße des Löschteiches betragen Breite = 6 m; Höhe = 8 m; Tiefe = 1,6 m. Somit ergibt sich eine Fläche von ca. 48 m², sowie einem Fassungsvermögen von ca. 76,8 m³. Der Löschteich soll so ausgestaltet werden, dass er zusätzlich von Besuchern der Alpe als Schwimmteich genutzt werden kann. Um den Teich herum soll eine Regenerationsfläche mit einer Tiefe von bis zu 1,20 m entstehen. Der Teich selbst wird mit Folie ausgelegt und mit Füllsand befüllt. Im Regenerationsbereich werden Teicherde, Kies, Steine und Wasserpflanzen eingesetzt. Da der Teich in einer leichten Hanglage entstehen soll, sind Arbeiten zur Hangsicherung notwendig. Die Hangsicherung soll mit Wasserbausteinen gesichert werden. Ergänzt wird der Teich um eine Sonnenterrasse im nordwestlichen Bereich. Die Zuwegung zum Teich erfolgt in Erweiterung des Weges zur sog. „Seilbahnhütte“ oberhalb des Parkplatzes mittels Trittsteinen. Der Zulauf, zur Versorgung des Teiches mit Wasser, ist aus der bestehenden Trink- und Brauchwasserversorgung der Sesselalpe, die aus einer Quellwasserfassung stammt, geplant. Hierbei soll an die bestehende Leitung, welche die Sesselalpe versorgt, ein T-Stück angeschlossen werden. Diese Verbindung erfolgt über eine auf etwa 80 cm tief verlegte Schlauchleitung, welche als eine überirdische Einleitung in den Teich endet. Weiterhin ist angedacht, das Überwasser aus der Wasserversorgungsanlage der „Wasach-Klinik“ zur Speisung des Teiches zu nutzen. Die privatrechtlichen Vereinbarungen hierüber stehen noch aus und sind nicht Teil der beantragten Genehmigung. Die Wasserversorgungsanlagen der „Wasach-Klinik“ sowie der Sesselalpe verfügen über eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser. Die Ableitung des überschüssigen Wassers aus der Teichanlage ist über eine unterirdische Rohrleitung zu einem bestehenden Regenwasserschacht und durch diesen weiter zum bestehenden Vorfluter geplant. Die Entnahme von Löschwasser soll mittels eines KG DN 150 Rohres, welches unterirdisch auf einer Tiefe von ca. 80 cm verlegt und in den Teich durch einen Unterflurschieber gesperrt ist, erfolgen.

Renaturierung der Gründlach (Gewässer III. Ordnung) an drei verschiedenen Abschnitten durch den Markt Heroldsberg

Mit dem Bescheid vom 10.05.2024 des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt wurde dem Markt Heroldsberg die widerrufliche, wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Mischwasser aus fünf Mischwasserentlastungsanlagen in die Gründlach (Gewässer III. Ordnung) erteilt. In diesem Bescheid werden Auflagen zur Verbesserung der Gewässersituation der Gründlach definiert. Es sind zwei Gewässerrenaturierungen umzusetzen: • Ein ca. 94 m langer Gewässerabschnitt zwischen Kunzengasse und Durchlass Festplatz • Ein ca. 76 m langer Gewässerabschnitt nördlich der Nürnberger Straße Zusätzlich soll im Bereich des Schlossbades eine Gewässerumverlegung mit einer Länge von ca. 24 m umgesetzt werden. Der Vorhabensträger, der Markt Heroldsberg, Hauptstraße 104, 90562 Heroldsberg hat daher beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt die wasserrechtliche Genehmigung für die Renaturierung der Gründlach an drei verschiedenen Abschnitten beantragt. Der erste Abschnitt „Nördlich der Nürnberger Str.“ ist ca. 75 m lang, der zweite Abschnitt „Am Festplatz“ ist ca. 95 m lang und der dritte Abschnitt „Am Freibad“ ist ca. 25 m lang. Es erfolgt unter anderen die unregelmäßige Ausgestaltung der Uferböschungen, das Einbringen von Totholz, Wurzelstöcken und Störsteinen entlang der Mittelwasserlinie als Strukturbildner und die Integration des alten Bachlaufes in den neuen Bachlauf als strömungsberuhigter Bereich und somit als Rückzugsort für Insekten und Jungfische. Durch Beseitigen der künstlich hergestellten Sohl- und Uferbefestigungen aus Stein wird die Lebensraumqualität insbesondere für das Makrozoobenthos verbessert. An allen Abschnitten erfolgt die Anpflanzung mit standorttypischen Bäumen. Entlang der Mittelwasserlinie werden initiale Anpflanzungen von Uferröhricht geplant. Abschnitt 1 – An der Nürnberger Straße (Fl.-Nrn. 973/2, 975 und 976): Der bestehende Gewässerverlauf soll auf einer Länge von ca. 75 Metern verlegt und mit Böschungen neugestaltet werden. Durch die Renaturierung wird ein geschwungener Verlauf der Gründlach angestrebt. Die Sohle wird mit Gumpen, Kiesdepots und Totholz ausgestattet. Zunächst werden die Erdarbeiten außerhalb der bestehenden Fließgewässersohle durchgeführt. Im letzten Schritt erfolgt der Durchstich zum bestehenden Gerinne und damit einhergehend eine Umleitung der Gründlach. Um die Eigendynamik des Gewässers anzuregen, werden in die Ufer des geplanten Bachbettes punktuell größere Wurzelstöcke eingebaut. Abschließend erfolgt der Rückbau der erforderlichen Baustraße und die Anlage eines Trampelpfades entlang der Gründlach. Zur Absicherung ist der Einsatz eines Holzgeländers vorgesehen. Somit wird die Naherholungsqualität und die Erlebbarkeit der Gründlach deutlich erhöht. Die Anpflanzungen mit ortstypischen Bäumen, Stauden und Gräsern im Auenbereich wird die ökologische Vielfalt fördern. Abschnitt 2 – Am Festplatz (Fl.-Nrn. 90, 90/2 und 937/2): Der bestehende Gewässerverlauf soll auf einer Länge von ca. 95 Metern verlegt und mit Böschungen mit einem Gefälle von ca. 1: 2 bis max. 1: 1,31 neugestaltet werden. Die Gründlach erhält in diesem Bereich einen geschwungenen Verlauf. Die neue Gewässersohle wird unter Berücksichtigung einer Niedrigwasserrinne vorprofiliert und das alte Bachbett mit dem vorhandenen Substrat verfüllt. Auf einer geplanten Insel soll ein Bestandsbaum eingegliedert werden. Um die Eigendynamik des Gewässers anzuregen, werden in die Ufer des bestehenden Bachbettes punktuell größere Wasserbausteine oder Wurzelstöcke (als Störsteine bzw. Buhnen) eingebaut. Bereichsweise sollen die Prallhänge durch ingenieurbiologische Bauweisen (Weidensteckhölzer, Röhrichtwalzen, Geotextil, Gehölzpflanzungen) gesichert werden. Durch die Integration des alten in den neuen Bachlauf entstehen abwechselnd ruhige und lebhafte Gewässerabschnitte. Strömungsberuhigte Bereiche dienen als Rückzugsort für Jungfische sowie als Lebensraum für Insekten. Um die Auswirkungen auf das Gewässer zu minimieren, erfolgt ein hoher Anteil an vorbereitenden Erdarbeiten ohne direkten Eingriff auf das Gewässer. Der Durchstich erfolgt erst nach Fertigstellung der neu geplanten Sohle. Abschnitt 3 – Am Schlossbad (Fl.-Nrn. 116/6 und 937/2): Mit der Gewässerumverlegung der Gründlach in diesem Bereich werden zwei Ziele verfolgt: • Entlastung der bestehenden Stützmauer durch Umgestaltung der Böschungsverhältnisse • Erlebbarmachung der Gründlach für die Besucher des Schlossbades Durch das Schlossbad verläuft die Gründlach in einem naturfernen, geradlinigen Verlauf. Der bestehende Gewässerverlauf soll auf einer Länge von ca. 25 Metern mit sehr flachen Böschungen (Gefälle von ca. 1: 6 bis max. 1: 4,4) neugestaltet werden. Im Vorfeld soll der bestehende Ufer- und Sohlverbau sowie die bestehende Sohlstufe (Höhe ca. 0,2 m) entfernt werden. Am rechtsseitigen (westlichen) Ufer wird ein „Sandplatz“ als Spielbereich und Naturerlebnisraum mit umgebenden Sitzgelegenheiten und einzelnen Stufen aus Natursteinquadern angelegt. Die bestehende Stützmauer soll erhalten bleiben.

Entnahme von Grundwasser durch die Hamburger Hochbahn AG

Die Hamburger Hochbahn AG hat bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft – Amt Wasser, Abwasser und Geologie, Abteilung Wasserwirtschaft – eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes für das Entnehmen von Grundwasser im Rahmen der Baumaßnahme Warnstedtstraße 2 (Neubau Betriebsgebäude) in Hamburg-Stellingen beantragt. Zur Trockenhaltung der Baugrube wird eine gering wasserdurchlässige Trogbaugrube mittels einer überschnittener Bohrpfahlwand hergestellt und das eingeschlossene und nachströmende Grundwasser vorübergehend über acht Schwerkraftbrunnen und kleinräumig im Bereich der Aufzugsunterfahrt und Geothermieschacht ergänzt durch Vakuumkleinfilterbrunnen abgesenkt. Das Fassen vom anfallenden Tagwasser erfolgt über eine offene Wasserhaltung. Die Grundwasserabsenkung erfolgt in zwei Bauabschnitten. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Grundwasserentnahme eingestellt, so dass sich wieder natürliche Grundwasserverhältnisse entwickeln können. Es wird davon ausgegangen, dass bei einer Gesamtdauer von ca. 18 Monaten eine Grundwassermenge von maximal etwa 407.000 m³ zu fördern sein wird.

Probebetrieb / Langzeitpumpversuch für die Erhöhung der Grundwasserentnahme aus den Brunnen zur Trinkwasserversorgung im Gewinnungsgebiet Ordenswald auf bis zu 4,0 Mio. m³/a bis 2026

Die Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH (SWN) fördern Grundwasser zur öffentlichen Trinkwasserversorgung aus neun Tiefbrunnen (TB 1 bis 9) im Ordenswald (Brunnen Ordenswald). Die wasserrechtliche Erlaubnis zur jährlichen Entnahme von bis zu 3,5 Mio. m³ Grundwasser im Gewinnungsgebiet Ordenswald ist bis zum 31.12.2026 befristet und bedarf absehbar einer erneuten Zulassung. Veränderungen der Randbedingungen für die zukünftige Grundwasserbewirtschaftung aufgrund von Prognosen zum zukünftigen Wasserbedarf, vorgesehenen bzw. geplanten Entwicklungen der bestehenden Grundwasserbewirtschaftung u. a. im Hinblick auf erforderliche Infrastrukturmaßnahmen sowie Folgen des Klimawandels sind bereits heute zu erkennen. Mit dem „Grundwasserbewirtschaftungskonzept Neustadt an der Weinstraße“ (Oktober 2023) wird das zukünftig nutzbare Grundwasserdargebot abgeschätzt und der Handlungsspielraum zur Gewährleistung der Wasserversorgung aufgezeigt. Eine Möglichkeit zur Gewährleistung der Wasserversorgung besteht in der Erhöhung des Entnahmevolumens an den Brunnen Ordenswald um 0,5 Mio. m³/a auf bis 4,0 Mio. m³/a, die Gegenstand des anstehenden wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens zur Fortführung der Grundwasserentnahme ab 2027 sein soll. Ein Probebetrieb / Langzeitversuch soll einer Machbarkeitsprüfung für eine Entnahmeerhöhung an den Brunnen Ordenswald von 3,5 Mio. m³/a auf bis zu 4,0 Mio. m³/a dienen. Der Langzeitpumpversuch soll anhand eines Monitoring der Grundwasserstände überwacht und abgebrochen werden, sollten erhebliche Auswirklungen auf den ökologisch relevanten obersten Grundwasserleiter erkennbar bzw. messbar werden.

Wasserbuch Hamburg

Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Der Datenbestand ist nicht tagesaktuell. Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg zwei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA/W2) Die Abteilung Abwasserwirtschaft (W2) der BUKEA, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Die Stammdaten aller Erlaubnisse sind vollständig in einer Datenbank erfasst; seit etwa Ende 1999 werden die kompletten Wasserbuchblatt-Inhalte von Neueintragungen und von Änderungen parallel in dieser Datenbank geführt. Das Wasserbuch enthält Daten über: - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk.

Nutzungsbedingungen Geothermie

Nutzungsbedingungen Geothermie Die Karte der Nutzungsbedingungen zeigt die Bereiche mit Einschränkungen für die Errichtung von Erdwärmesondenanlagen auf. Aus Gründen des vorbeugenden Grundwasserschutzes ist die Nutzung von Erdwärme in bestimmten Bereichen von Hamburg nicht oder nur mit Einschränkungen zulässig. Die jeweils geltenden Einschränkungen werden in der Wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. in Wasserschutzgebieten in sogenannten Befreiungen festgeschrieben.

Wasserbuch anlagenbezogen

Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte)

Wasserbuch Flächengebiet Festsetzung

Bei den Wasserbucheinträgen zur Flächengebietsfestsetzung handelt es sich u.a. um folgende wasserrechtliche Tatbestände: Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG i.V.m. § 46 SächsWG; Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG i.V.m. § 47 SächsWG; Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG i.V.m. § 72 SächsWG; Risikogebiete gemäß § 74 WHG bzw. überschwemmungsgefährdeter Gebiete gemäß § 75 SächsWG; Hochwasserentstehungsgebiete gemäß § 78d WHG i.V.m. § 76 SächsWG; Festsetzung von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG i.V.m. § 24 Abs. 4 SächsWG

1 2 3 4 5205 206 207