Die Firma Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH, Am Möllenberg 3 - 9 in 15713 Königs Wuster-hausen beantragt die Genehmigung nach § 16 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm-SchG), auf dem Grundstück Am Möllenberg 3 - 9 in 15713 Königs Wusterhausen in der Gemarkung Niederlehme, Flur 4, Flurstück 916 sowie Flur 6, Flurstück 41/3 die Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von 190 Tonnen je Tag (t/d) Lebendtiergewicht wesentlich zu ändern. Für das Vorhaben werden darüber hinaus wasserrechtliche Erlaubnisse gemäß § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald beantragt. Gegenstand dieser Verfahren sind: - Grundwasserentnahme einschließlich Versickerung von Rückspülwasser, - Versickerung von Niederschlagswasser und Wasser nach Anhang 31 der Verordnung über Anforde-rungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer. Das Gesamtvorhaben umfasst im Wesentlichen die Erhöhung der Schlachtkapazität auf ein Lebendtier-gewicht von 375 t/d und die Erhöhung erzeugter Nahrungsmittel auf 312 t/d unter anderem durch Erhö-hung der Schlachtgeschwindigkeit mit einem höheren durchschnittlichen Lebendtiergewicht von 2,5 kg/Tier bei einer geplanten Schlachtdauer von in der Regel elf Stunden pro Tag sowie unter Berück-sichtigung zugekaufter Ware. Dazu sind verschiedene bauliche und technische Änderungen, insbeson-dere in den Bereichen der Zerlegung und Verpackung sowie Anpassungen der Lüftungstechnik und der Abluftreinigung notwendig. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 7.2.1 GE (Anlage zum Schlachten von Tieren von 50 t/d oder mehr) in Verbindung mit einer Anlage der Nummer 10.25 V (Kälteanlage mit einem Kältemit-telinhalt von mindestens 3 Tonnen Ammoniak) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbe-dürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 7.13.1 A der Anlage 1 des Geset-zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das beantragte Vorhaben fällt gemäß § 3 der 4. BImSchV unter die Industrieemissions-Richtlinie (Richt-linie 2010/75/EU). Die Antragstellerin beantragt nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wurde ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkun-gen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorgelegt, dieser ist Bestandteil der veröffentlichten Unterlagen. Für den beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Wasserbehörde gestellten Erlaubnisantrag für die Entnahme von Grundwasser einschließlich Versickerung ergibt sich die Verpflichtung zur Einbeziehung in die Umweltverträglichkeitsprüfung aus § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Für das Vorhaben der Grundwasserentnahme, das mit einer Entnahmemenge von ≥ 100 000 m³/a, aber < 10 Millionen m³/a nach Nummer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG der allgemeinen Vorprüfung des Ein-zelfalls unterliegt, hat die Antragstellerin nach § 7 Absatz 3 UVPG für dieses Verfahren ebenfalls die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Es wurde ein Bericht zu den voraussichtli-chen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorgelegt, dieser ist Bestandteil der veröffent-lichten Unterlagen. Das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren zur Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser ist ein selbstständiges, parallel zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu führendes Verfahren gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Regelung des Verfah-rens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenut-zungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV) und ist gemäß § 4 Absatz 1 IZÜV in Verbindung mit der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) mit Öffent-lichkeitsbeteiligung durchzuführen. Über den Antrag auf die Genehmigung nach § 16 BImSchG entscheidet das Landesamt für Umwelt und über die Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis nach dem WHG der Landkreis Dahme-Spreewald, unte-re Wasserbehörde. Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist im August 2026 vorgesehen.
Die Karte "Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie - Erdwärmesonden" zeigt für die Erdwärmenutzung durch Erdwärmesonden eine Klassifikation in drei Flächenkategorien • keine Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Erdwärmenutzung unzulässig. Diese Einteilung wurde gemäß dem im Leitfaden "Erdwärmenutzung in Niedersachsen" beschriebenen Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Erdwärmesonden erstellt. Sie beinhaltet ausdrücklich keine Angaben zur technischen Erschließungsmöglichkeit von Erdwärme. Die Karte basiert auf den für das Land Niedersachsen verfügbaren Informationen zu allen Themen, die in der Legende zusammenfassend beschrieben sind und gilt für Bohrungen bis 200 m Tiefe. Die zuständige Untere Wasserbehörde prüft in den Gebieten, in denen beim LBEG Einschränkungsgründe bekannt sind, und in den Gebieten, in denen beim LBEG keine Einschränkungsgründe bekannt sind, anhand der erforderlichen Anzeige bzw. des Antrages und der Standortbedingungen, ob die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage erfüllt sind. - In Gebieten, in denen dem LBEG keine Einschränkungen bekannt sind, prüft die Untere Wasserbehörde, ob ihr für den Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1a) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. - In Gebieten, in denen dem LBEG Einschränkungen bekannt sind, (siehe Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“, Standortfaktoren Kapitel 6) prüft die Untere Wasserbehörde zunächst, ob die angegebenen Einschränkungsgründe für das geplante Erdwärmevorhaben relevant sind oder am Standort nicht zutreffen, z. B. weil der Einschränkungsgrund in einer größeren Tiefe auftritt und die geplante Erdwärmeanlage diese Tiefe nicht erreicht. Sollte es am geplanten Standort durch diese Einschränkungsgründe keine Betroffenheit geben, prüft die Untere Wasserbehörde, ob am Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind auch hier keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1a) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. - In den unzulässigen Gebieten ist aufgrund der Nähe zu Wassergewinnungsanlagen die Nutzung von Erdwärme verboten. In diesen Gebieten wird in der Regel die Durchführung eines Erdwärmevorhabens durch die Untere Wasserbehörde abgelehnt. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. Sofern eine sichere Zuordnung eines Standortes auf der Basis der Karte nicht möglich ist oder es lokal sonstige Hinweise auf Bedingungen gibt, die die Nutzung oberflächennaher Erdwärme beeinflussen, gibt die Untere Wasserbehörde oder ggf. das LBEG auf Anfrage Hilfestellung. Die Daten dienen einer ersten Einschätzung zu den Nutzungsbedingungen für Erdwärmesonden und ersetzen nicht die konkrete Überprüfung im Rahmen des Anlagenbaus anhand der örtlich angetroffenen Verhältnisse. Weitere Informationen zu rechtlichen und technischen Grundlagen sind im „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ (GeoBerichte 24) zu finden.
Die Karte "Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie - Erdwärmekollektoren" zeigt für die Erdwärmenutzung durch Erdwärmekollektoren eine Klassifikation in drei Flächenkategorien • keine Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Erdwärmenutzung unzulässig. Diese Einteilung wurde gemäß dem im Leitfaden "Erdwärmenutzung in Niedersachsen" beschriebenen Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Erdwärmekollektoren erstellt. Sie beinhaltet ausdrücklich keine Angaben zur technischen Erschließungsmöglichkeit von Erdwärme. Die Karte basiert auf den für das Land Niedersachsen verfügbaren Informationen zu allen Themen, die in der Legende zusammenfassend beschrieben sind und gilt für Erdwärmekollektoren, die per Definition bis 5 m Tiefe in den Untergrund eingreifen. Die zuständige Untere Wasserbehörde prüft in den Gebieten, in denen beim LBEG Einschränkungsgründe bekannt sind, und in den Gebieten, in denen beim LBEG keine Einschränkungsgründe bekannt sind, anhand der erforderlichen Anzeige bzw. des Antrages und der Standortbedingungen, ob die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb einer Erdwärmekollektoranlage erfüllt sind. - In Gebieten, in denen dem LBEG keine Einschränkungen bekannt sind, prüft die Untere Wasserbehörde, ob ihr für den Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1b) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. - In Gebieten, in denen dem LBEG Einschränkungen bekannt sind, (siehe Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“, Standortfaktoren Kapitel 6) prüft die Untere Wasserbehörde zunächst, ob die angegebenen Einschränkungsgründe für das geplante Erdwärmevorhaben relevant sind oder am Standort nicht zutreffen, z. B. weil der Einschränkungsgrund in einer größeren Tiefe auftritt und die geplante Erdwärmeanlage diese Tiefe nicht erreicht. Sollte es am geplanten Standort durch diese Einschränkungsgründe keine Betroffenheit geben, prüft die Untere Wasserbehörde, ob am Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind auch hier keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme ( Anhang 1b) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. - In den unzulässigen Gebieten ist aufgrund der Nähe zu Wassergewinnungsanlagen die Nutzung von Erdwärme verboten. In diesen Gebieten wird in der Regel die Durchführung eines Erdwärmevorhabens durch die Untere Wasserbehörde abgelehnt. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. Sofern eine sichere Zuordnung eines Standortes auf der Basis der Karte nicht möglich ist oder es lokal sonstige Hinweise auf Bedingungen gibt, die die Nutzung oberflächennaher Erdwärme beeinflussen, gibt die Untere Wasserbehörde oder ggf. das LBEG auf Anfrage Hilfestellung. Die Daten dienen einer ersten Einschätzung zu den Nutzungsbedingungen für Erdwärmekollektoren und ersetzen nicht die konkrete Überprüfung im Rahmen des Anlagenbaus anhand der örtlich angetroffenen Verhältnisse. Weitere Informationen zu rechtlichen und technischen Grundlagen sind im „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ (GeoBerichte 24) zu finden.
Die bayernets GmbH (Vorhabenträgerin) ist Eigentümerin eines ca. 1.665 km langen Gasversorgungsnetzes im südbayerischen Raum. Das Fernleitungsnetz dient der Versorgung dieses Gebiets sowie des Tiroler Raumes mit Erdgas, der Anbindung der in Südbayern und im Salzburgerland bzw. in Oberösterreich befindlichen Untertagesspeicher für Erdgas und der Durchleitung von Gas in andere Gasversorgungsnetze. Die bayernets GmbH plant im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Errichtung eines oberirdischen Molchschleusenanschlusses auf ihrem Betriebsgelände Flur-Nr. 298/5 der Gemarkung Waltenhofen, Gemeinde Waltenhofen. Ziel der Baumaßnahme ist es, das Molchen der Gastransportleitung Marktoberdorf–Kempten (MK 37) sowie der zusammenhängenden Leitungsabschnitte ET 33, TP 34, PS 35 und SM 36 von Egmating bis Waltenhofen zu erleichtern. Dazu wird die Leitung MK 37 (DN 500, DP 80), die der-zeit im Erdreich endet, mittels eines vertikalen Versprungs („Schwanenhals“, bestehend aus zwei 45°-Bögen und einem geraden Rohrleitungsstück dazwischen) an die Oberfläche geführt. Daran schließt ein oberirdisches Rohrstück an, das mit einem Anschlussflansch für eine mobile Molchschleuse endet. Insgesamt ist die zu errichtende Leitung ca. 10,6 m lang, von denen ca. 4,32 m unterirdisch verlegt werden. Die maximale Überdeckung beträgt ca. 1,8 m. Mitverlegt werden jeweils die notwendigen Steuer- und Betriebskabel. Die Vorhabenträgerin rüstet den Anschluss mit einem passiven und einem aktiven Korrosionsschutz aus. Im Rahmen des passiven Korrosionsschutzes erhalten die Rohre eine durchgehende Isolierschicht aus Polyethylen mit entsprechenden Mindestschichtdecken. Die Schweißverbindungen werden ebenfalls mit Polyethylen umhüllt. Alle oberirdischen Leitungsteile werden mit einem Anstrich gegen Außenkorrosion geschützt. Aktiv werden die Leitungen durch den kathodischen Korrosionsschutz abgeschirmt. Darunter wird ein Verfahren verstanden, bei dem die Rohrleitung mit einem schwachen Schutzstrom beaufschlagt wird. Dieser wirkt einer Korrosion (elektrochemische Reaktion) entgegen. Unabhängige Sachverständige und der Betreiber kontrollieren diese Schutzmaßnahme regelmäßig auf ihre Wirksamkeit. Die neu verlegten Rohre werden vor der Inbetriebnahme einer Wasserdruckprüfung unterzogen. Das für die Druckprüfung erforderliche Wasser wird aus Tankwagen entnommen; eine Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder aus Oberflächengewässern ist daher nicht erforderlich. Nach der Druckprüfung wird das Wasser gesammelt, abtransportiert und mit Nachweis ordnungsgemäß entsorgt. Die Zufahrt zum Bauvorhaben wird von Westen über die B 19, Immenstädter Straße und Bahnhofstraße auf die Illertalstraße sichergestellt. Der asphaltierte Flurweg wird als Baustraße verwendet. Für die Bauarbeiten wird auf dem südlich, östlich und nördlich angrenzenden Flurstück Nr. 298 eine ca. 1.918 m² große Baustelleneinrichtungsfläche zur temporären Lagerung von dem Rohrgrabenaushub, den Rohrleitungsteilen und weiteren Komponenten hinzugezogen. Im östlichen Teil der Baustelle befinden sich die Flächen für die Wasserhaltung (ca. 650 m²). Für die erforderliche Bauwasserhaltung (Grundwasser und Schichtenwasser) hat die Vorhabenträgerin mit Bescheid vom 06.10.2025 vom Landratsamt Oberallgäu eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erhalten. Die Böschung wird zum Schutz vor Erosion durch Niederschlagswasser mit einer Plane abgedeckt. Die Wiederverfüllung des Rohrgrabens erfolgt gemäß der vorhandenen Bodenschichtung und dem vorgefundenen Verdichtungsgrad. Die Vorhabenträgerin schätzt die Bauzeit für das Vorhaben auf ca. 4 – 6 Wochen. Bauzeitlich werden zusammen ca. 1.650 m² unbefestigte Flächen in Anspruch genommen. Zusätzlich wird im Rahmen der Baumaßnahme der auf demselben Flurgrundstück befindliche Kondensatsammler an der Anschlussleitung 3721 in einer eigenen Baugrube ausgebaut und entfernt.
Wasserrechtliche Entscheidungen zur Gewässerbenutzung.
Die Stadt Bad Reichenhall betreibt eine mechanisch-biologische Kläranlage. Die bestehende Kläranlage wurde am 01.07.1981 offiziell in Betrieb genommen. Im Jahr 1994 wurde die Anlage umgebaut und modernisiert. Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Bad Reichenhall in die Saalach vom 20.12.2002 ist am 31.12.2022 abgelaufen. Derzeit besteht eine übergangsweise beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG. Die Stadt Bad Reichenhall hat die Erteilung einer neuen gehobenen Erlaubnis nach § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Bad Reichenhall beantragt und legte Antragsunterlagen vor. Beantragt wurde der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausgelegt ist für organisch belastetes Abwasser von 1.800 kg/BSB5 (roh)/d bzw. 30.000 Einwohnerwerte (EW). Dies entspricht der Größenklasse 4 nach der Abwasserverordnung (AbwV).
Als Reaktion auf den Ukraine-Krieg und die Abhängigkeit Deutschlands von russischen Erdgaslieferungen hat die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG, Niederlassung Wilhelmshaven (NPorts), Pazifik 1, 26388 Wilhelmshaven die Ertüchtigung der Umschlaganlage Voslapper Groden (UVG-Brücke) nebst Vertiefung des Zufahrtsbereiches und der Liegewanne zum Betrieb eines schwimmenden LNG-Terminals beantragt. Dort soll zukünftig eine Floating Storage Regasification Unit (FSRU), also eine stationäre schwimmende Anlage in Form eines Produktionsschiffes zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas festmachen. Das Vorhaben besteht aus drei wesentlichen Maßnahmen: • Maßnahme 1: Errichtung und Betrieb eines Anlegerkopfes • Maßnahme 2: Vertiefung des Zufahrtsbereiches • Maßnahme 3: Vertiefung der bestehenden Liegewanne Der neue Anlegerkopf soll seeseitig vor dem bestehenden Anleger 1 der UVG-Brücke errichtet werden. Die neue Anlegerinfrastruktur beinhaltet im Wesentlichen eine Umschlags- bzw. Verladeplattform, Vertäu- und Fenderdalben, Laufstege, Zugangsstege und eine Zugangsbrücke sowie sonstige Anlegeranbauten. Für das Festmachen der FSRU muss die vorhandene Liegewanne auf eine Tiefe von NHN -16,0 m ausgebaggert werden. Geplant ist außerdem, den insgesamt 70 ha großen Zufahrtsbereich zwischen bestehender Fahrrinne und dem Anlegerkopf auf einer Fläche von 41,2 ha zu vertiefen. Das im Rahmen der Maßnahme anfallende Baggergut soll auf einer Klappstelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung eingebracht werden. NPorts hat für das Vorhaben mit Schreiben vom 25.04.2022 in Gestalt der Revisionsfassung vom 07.07.2022 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß den §§ 68 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einschließlich §§ 83, 57 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i. V. m. den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und den §§ 6, 7 und 10 des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Oldenburg, Im Dreieck 12, 26127 Oldenburg, beantragt. Für die Einbringung des Baggerguts in das Küstengewässer wurde zugleich ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gestellt. Für die Zulassung des Gewässerausbaus und von Gewässerbenutzungen, die für die FSRU am Standort Voslapper Groden erforderlich sind, ist das LNG-Beschleunigungsgesetz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des LNGG anzuwenden. Da eine beschleunigte Zulassung des beantragten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden, hat die Planfeststellungsbehörde in diesem Planfeststellungsverfahren das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gemäß § 4 Abs. 1 LNGG nicht anzuwenden. Den Planfeststellungsbeschluss vom 04.10.2022 einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung, den Antrag und die konsolidierten Planunterlagen, die Gründe für die Gewährung der Ausnahme vom UVPG sowie den Text der gemeinsamen ortsüblichen Bekanntmachung der Stadt Wilhelmshaven sowie der Gemeinden Butjadingen und Wangerland über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses finden Sie nachstehend.
Sehr geehrte Damen und Herren, Als besorgter Bürger beantrage ich gemäß § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie § 3 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) den Zugang zu folgenden Umweltinformationen: Vollständige Berechnungsunterlagen zur Umsetzung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (GwE) für das Endlager Schacht Konrad, insbesondere alle Dokumente, Gutachten, Tabellen und Datensätze, die sich auf die geplante oder bereits angewandte Gruppierung wassergefährdender Stoffe („Stoffgruppen“) und die darauf basierenden Summen- bzw. Stoffgruppenberechnungen beziehen. Der Antrag umfasst sämtliche Unterlagen, die: - der BGE oder ihren Vorläuferorganisationen (BfS) vorliegen, - dem Niedersächsischen Umweltministerium oder nachgeordneten Behörden (NLWKN) vorliegen, - zur Erfüllung oder Änderung der Anforderungen der GwE herangezogen wurden. Ich beantrage ausdrücklich auch alle Entwürfe, Zwischenstände und interne Kommunikation (soweit umweltrelevant), die die Entwicklung und fachliche Begründung dieser Berechnungsmethodik betreffen. Sollten einzelne Inhalte nach Ihrer Auffassung Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, beantrage ich gemäß § 7 Abs. 2 UIG die Herausgabe der Unterlagen in geschwärzter Form, soweit dies möglich ist. Eine vollständige Ablehnung ist nur zulässig, wenn keine teilweise Herausgabe möglich ist. Ich bitte um Übersendung in elektronischer Form (PDF) an die im Absender genannte E-Mail-Adresse. Für den Fall, dass Kosten entstehen, bitte ich um vorherige Mitteilung. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass dieser Antrag keiner Begründung bedarf und dass die Frist zur Erteilung der Information gemäß § 3 Abs. 3 UIG / § 4 Abs. 2 NUIG einen Monat beträgt.
Die RAG AG (Im Welterbe 10, 45141 Essen) hat am 15.08.2025 jeweils einen Änderungsantrag zu den Anträgen vom 24.04.2024 für den Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit gemeinsamem UVP-Bericht nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 4 und 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gestellt. Betroffen von den Vorhaben sind die Stadt Bochum, die Stadt Duisburg, die Stadt Essen, die Stadt Hattingen, die Stadt Mülheim (Ruhr), die Stadt Oberhausen und die Stadt Witten. Die RAG AG betreibt seit über 50 Jahren die Zentralen Wasserhaltungen Robert Müser, Friedlicher Nachbar und Heinrich im Gewässereinzugsgebiet der Ruhr. Bis zur endgültigen Einstellung der Gewinnung von Steinkohle im Ruhrrevier zum 31.12.2018 hatten diese eine dienende Funktion für die Sicherheit des Gewinnungsbetriebs in den bis dahin aktiven Steinkohlenbergwerken. Mit der Beendigung der Gewinnung von Steinkohle ist dieser Zweck zwar entfallen, jedoch ist der Weiterbetrieb zum Schutze der Tagesoberfläche und zum Schutze der für die Trink- und Brauchwasserversorgung nutzbaren Grundwasserhorizonte als Teil der Ewigkeitslasten des beendeten Steinkohlenbergbaus im Ruhrrevier dauerhaft erforderlich, um den Anstieg des Grubenwasserpegels in der aufgegebenen Steinkohlen-Lagerstätte auf ein unkritisches Maß zu begrenzen und dort zu halten. Dies geht einher mit einer geänderten Betriebsweise durch teilweise Umstellung auf die Technik der Brunnenwasserhaltung. Mit den o. a. Änderungsanträgen stellt die RAG AG auf neuere Erkenntnisse über zu erwartende Grubenwassermengen durch das Niederschlagsgeschehen im Jahr 2024 für die zukünftige dauerhafte Aufgabe angepassten Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen ab.
Aufgrund des geplanten Neubaus bzw. der Kernsanierung der Sesselalpe auf dem Grundstück Flur Nr. 564/7, Gemarkung Tiefenbach b. Oberstdorf, wurde im baurechtlichen Verfahren eine entsprechende Löschwasservorhaltung gefordert. Diese ist nun in Form eines Löschteichs geplant, welcher mit Folie ausgelegt werden soll. Die Maße des Löschteiches betragen Breite = 6 m; Höhe = 8 m; Tiefe = 1,6 m. Somit ergibt sich eine Fläche von ca. 48 m², sowie einem Fassungsvermögen von ca. 76,8 m³. Der Löschteich soll so ausgestaltet werden, dass er zusätzlich von Besuchern der Alpe als Schwimmteich genutzt werden kann. Um den Teich herum soll eine Regenerationsfläche mit einer Tiefe von bis zu 1,20 m entstehen. Der Teich selbst wird mit Folie ausgelegt und mit Füllsand befüllt. Im Regenerationsbereich werden Teicherde, Kies, Steine und Wasserpflanzen eingesetzt. Da der Teich in einer leichten Hanglage entstehen soll, sind Arbeiten zur Hangsicherung notwendig. Die Hangsicherung soll mit Wasserbausteinen gesichert werden. Ergänzt wird der Teich um eine Sonnenterrasse im nordwestlichen Bereich. Die Zuwegung zum Teich erfolgt in Erweiterung des Weges zur sog. „Seilbahnhütte“ oberhalb des Parkplatzes mittels Trittsteinen. Der Zulauf, zur Versorgung des Teiches mit Wasser, ist aus der bestehenden Trink- und Brauchwasserversorgung der Sesselalpe, die aus einer Quellwasserfassung stammt, geplant. Hierbei soll an die bestehende Leitung, welche die Sesselalpe versorgt, ein T-Stück angeschlossen werden. Diese Verbindung erfolgt über eine auf etwa 80 cm tief verlegte Schlauchleitung, welche als eine überirdische Einleitung in den Teich endet. Weiterhin ist angedacht, das Überwasser aus der Wasserversorgungsanlage der „Wasach-Klinik“ zur Speisung des Teiches zu nutzen. Die privatrechtlichen Vereinbarungen hierüber stehen noch aus und sind nicht Teil der beantragten Genehmigung. Die Wasserversorgungsanlagen der „Wasach-Klinik“ sowie der Sesselalpe verfügen über eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser. Die Ableitung des überschüssigen Wassers aus der Teichanlage ist über eine unterirdische Rohrleitung zu einem bestehenden Regenwasserschacht und durch diesen weiter zum bestehenden Vorfluter geplant. Die Entnahme von Löschwasser soll mittels eines KG DN 150 Rohres, welches unterirdisch auf einer Tiefe von ca. 80 cm verlegt und in den Teich durch einen Unterflurschieber gesperrt ist, erfolgen.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 85 |
| Kommune | 3 |
| Land | 1960 |
| Wirtschaft | 1 |
| Zivilgesellschaft | 13 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 2 |
| Förderprogramm | 16 |
| Text | 111 |
| Umweltprüfung | 1864 |
| unbekannt | 56 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 1990 |
| offen | 45 |
| unbekannt | 14 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 2048 |
| Englisch | 3 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 10 |
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| Boden | 1291 |
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