ID: 5387 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern planen den Ausbau der Wasserstraße und die Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Bundeswasserstraße Donau zwischen Straubing und Vilshofen. Für den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf (Donau-km 2321,7 bis 2282,5) hat Träger der Vorhaben die Durchführung eines gemeinsamen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. V. m. § 78 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Würzburg beantragt. Die Vorhaben wurden mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2019 planfestgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss ist zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen. Teil der planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen im Polder Sand/Entau ist der Neubau der Schöpfstelle Asham. Ort des Vorhabens: Gemeinde Aiterhofen Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 19 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 Abs. 1, 2. Alt. BayWG Abschlussdatum: 09.03.2026 UVP-Kategorie: Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Dienststelle Würzburg Wörthstraße 19 97082 Würzburg Deutschland Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Vorhabenträger Vorhabenträger Freistaat Bayern vertreten durch die WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH Blutenburgstraße 20 80636 München Deutschland Dokument Dokument Bekanntmachung vom 09.03.2026 Verfahrensinformationen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite https://www.gdws.wsv.bund.de/SharedDocs/Planfeststellungsverfahren/DE/600_Donau…
Die bereits bestehende regelbaren Holzbohlenstauanlage in der Stadt Dannenberg (Elbe), Gemarkung Breese in der Marsch, Flur 6, Flurstücke 54/1 soll Wasser zurückhalten. Daher ist eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt worden.
Die Deutsche Flussspat GmbH (DFG), 75177 Pforzheim, beabsichtigt den Gewinnungsbetrieb des Bergwerkes „Grube Käfersteige“ im Stadtkreis Pforzheim auf der Gemarkung Würm wiederaufzunehmen. Bei der Grube handelt es sich um ein ehemaliges Fluss- und Schwerspat-Bergwerk, welches 1999 fachgerecht verschlossen und aus der Bergaufsicht entlassen wurde. (1) Mit Antrag vom 09.09.2025 auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans sieht die DFG zunächst Arbeiten vor, die der Beurteilung dienen, inwieweit die Wiederaufnahme des Gewinnungsbetriebes grundsätzlich möglich ist. Hierzu sind zunächst die Sümpfung und Sicherung des Grubengebäudes geplant. Im Anschluss sollen durch Erkundungsmaßnahmen und einen Probebetrieb, die veranschlagten Ressourcenabschätzungen bestätigt und die Wirtschaftlichkeit eines zukünftigen Grubenbetriebes untersucht werden. Neben untertägigen Arbeiten ist auch die Einrichtung von Betriebsflächen und Betriebsanlagen über Tage vorgesehen. Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans bedarf nach § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Der Antrag auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans schließt folgende Anträge mit ein: a) Straßensondernutzung für die L 572 (Würmtalstraße) nach § 16 Straßengesetz b) Antrag auf Erteilung der befristeten Waldumwandlung gemäß § 11 Landeswaldgesetz c) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 3 Bundnaturschutzgesetz (BNatSchG) d) Anträge auf Erteilung naturschutzrechtlicher Befreiungen und Ausnahmen: - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Bürgermeisteramtes Pforzheim über das Landschaftsschutzgebiet (LGS) für den Stadtkreis Pforzheim vom 12. Dezember 1994 gemäß § 7 der LSG-Verordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord vom 16. Dezember 2003 gemäß § 6 der Naturparkverordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von den Verboten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG Auf Antrag der DFG nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens liegen folgende entscheidungserhebliche Berichte zum Vorhaben vor: Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Schwingungstechnisches Gutachten, Schalltechnische Untersuchungen, Immissionsprognose Luft und Wasserdampf, Senkungsprognose, Eingriffs- und Ausgleichsbewertung, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Natura 2000-Erheblichkeitsvorprüfungen, Hydrogeologischer und Hydrologischer Fachbeitrag, Gewässerökologische Untersuchungsberichte, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, UVP-Bericht. (2) Die für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen werden aufgrund der fehlenden Konzentrationswirkung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans nicht von der Planfeststellung erfasst und daher mit Schreiben der DFG vom 12.09.2025 gesondert beantragt. Beantragt wird die Erteilung der a) wasserrechtlichen Erlaubnis zum Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten des Grubenwassers und des zulaufenden Grundwassers aus der Sümpfung und der Wasserhaltung der Grube Käfersteige. b) wasserrechtlichen Genehmigung für den Bau- und Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage der Grubenwässer aus der Grube Käfersteige und der anfallenden Oberflächenwässer im Bereich Würmtalrampe. c) wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von aufbereitetem Grubenwasser und auf-bereitetem Oberflächenwasser in das Gewässer „Würm“. Des Weiteren ist nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 UVPG für das Zutagefördern von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³/a Grundwasser im Zuge der Sümpfung und Trockenhaltung des Grubengebäudes eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Die Prüfung der Umweltauswirkungen erfolgt im Wege der Umweltverträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsverfahrens zur Erteilung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans. Für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan sowie für die wasserrechtlichen Zulassungen wird ein Geltungszeitraum von 15 Jahren beantragt. Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Landesbergdirektion, ist zuständige Zulassungsbehörde für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan und für die wasserrechtlichen Zulassungen.
Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Der Datenbestand ist nicht tagesaktuell. Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg zwei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA/W2) Die Abteilung Abwasserwirtschaft (W2) der BUKEA, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Die Stammdaten aller Erlaubnisse sind vollständig in einer Datenbank erfasst; seit etwa Ende 1999 werden die kompletten Wasserbuchblatt-Inhalte von Neueintragungen und von Änderungen parallel in dieser Datenbank geführt. Das Wasserbuch enthält Daten über: - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk.
Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte)
Bei den Wasserbucheinträgen zur Flächengebietsfestsetzung handelt es sich u.a. um folgende wasserrechtliche Tatbestände: Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG i.V.m. § 46 SächsWG; Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG i.V.m. § 47 SächsWG; Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG i.V.m. § 72 SächsWG; Risikogebiete gemäß § 74 WHG bzw. überschwemmungsgefährdeter Gebiete gemäß § 75 SächsWG; Hochwasserentstehungsgebiete gemäß § 78d WHG i.V.m. § 76 SächsWG; Festsetzung von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG i.V.m. § 24 Abs. 4 SächsWG
Nutzungsbedingungen Geothermie Die Karte der Nutzungsbedingungen zeigt die Bereiche mit Einschränkungen für die Errichtung von Erdwärmesondenanlagen auf. Aus Gründen des vorbeugenden Grundwasserschutzes ist die Nutzung von Erdwärme in bestimmten Bereichen von Hamburg nicht oder nur mit Einschränkungen zulässig. Die jeweils geltenden Einschränkungen werden in der Wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. in Wasserschutzgebieten in sogenannten Befreiungen festgeschrieben.
Sehr geehrte Damen und Herren, Als besorgter Bürger beantrage ich gemäß § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie § 3 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) den Zugang zu folgenden Umweltinformationen: Vollständige Berechnungsunterlagen zur Umsetzung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (GwE) für das Endlager Schacht Konrad, insbesondere alle Dokumente, Gutachten, Tabellen und Datensätze, die sich auf die geplante oder bereits angewandte Gruppierung wassergefährdender Stoffe („Stoffgruppen“) und die darauf basierenden Summen- bzw. Stoffgruppenberechnungen beziehen. Der Antrag umfasst sämtliche Unterlagen, die: - der BGE oder ihren Vorläuferorganisationen (BfS) vorliegen, - dem Niedersächsischen Umweltministerium oder nachgeordneten Behörden (NLWKN) vorliegen, - zur Erfüllung oder Änderung der Anforderungen der GwE herangezogen wurden. Ich beantrage ausdrücklich auch alle Entwürfe, Zwischenstände und interne Kommunikation (soweit umweltrelevant), die die Entwicklung und fachliche Begründung dieser Berechnungsmethodik betreffen. Sollten einzelne Inhalte nach Ihrer Auffassung Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, beantrage ich gemäß § 7 Abs. 2 UIG die Herausgabe der Unterlagen in geschwärzter Form, soweit dies möglich ist. Eine vollständige Ablehnung ist nur zulässig, wenn keine teilweise Herausgabe möglich ist. Ich bitte um Übersendung in elektronischer Form (PDF) an die im Absender genannte E-Mail-Adresse. Für den Fall, dass Kosten entstehen, bitte ich um vorherige Mitteilung. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass dieser Antrag keiner Begründung bedarf und dass die Frist zur Erteilung der Information gemäß § 3 Abs. 3 UIG / § 4 Abs. 2 NUIG einen Monat beträgt.
Die Donaukraftwerk Jochenstein AG hat mit Datum vom 04.09.2012 für das Vorhaben Energiespeicher Riedl die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 68 WHG (i.V.m. Art. 72 ff BayVwVfG) beantragt. Dieser war bereits Gegenstand einer öffentlichen Auslegung im Jahr 2016, in deren Zusammenhang bereits Stellungnahmen abgegeben werden konnten und abgegeben wurden. Mit Datum vom 20.06.2022 wurden überarbeitete Planunterlagen vorgelegt. Die Ergänzungen/Änderungen sind mit blauer Farbe gekennzeichnet. Im Wesentlichen lassen sich die seit 2016 vorgenommenen Änderungen und Aktualisierungen wie folgt beschreiben: Das Vorhaben, insbesondere die baulichen Anlagen, die Anlagentechnik, das Betriebskonzept und die anlagebedingten dauerhaften Flächeninanspruchnahmen, ist gegenüber dem Planungsstand zur öffentlichen Auslegung 2016 unverändert. Die Antragsunterlagen zum Vorhaben wurden jedoch in den vergangenen Jahren wegen Nachforderungen der Fachbehörden, zur Aktualisierung der Datengrundlagen und wegen Änderungen der rechtlichen bzw. fachlichen Anforderungen aktualisiert. Diese ergänzenden Planunterlagen umfassen insbesondere neue immissionsschutzfachliche Prognosen, aber auch sonstige Aktualisierungen. Die Struktur der Antragsunterlagen wurde gegenüber der Fassung der öffentlichen Auslegung im Jahr 2016 grundsätzlich beibehalten und nur im Einzelfall angepasst oder ergänzt. Eine Übersicht über entfallene, neue oder aktualisierte Antragsunterlagen gibt das in den Antragsunterlagen enthaltene Dokumentenverzeichnis. Neue oder aktualisierte Antragsunterlagen der Papierfassung sind zusätzlich am Ordnerrücken und am jeweiligen Registerblatt blau markiert. Die nunmehr veröffentlichten und ausgelegten geänderten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß UVPG. Darunter sind insbesondere folgende aktualisierte bzw. neu erstellte Gutachten: - Immissionsschutzfachliche Prognosen - UVP-Bericht - Artenschutzrechtliche Fachgutachten - FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen (FFH-VU) - Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP). Hinweis: Es werden auch die nicht geänderten Unterlagen ausgelegt. Gegenstand der ergänzenden Öffentlichkeitsbeteiligung sind jedoch nur die geänderten Antragsunterlagen. Die bisher im Verfahren abgegebenen entscheidungserheblichen fachbehördlichen Stellungnahmen werden mit den Planunterlagen ausgelegt, § 19 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 UVPG. Zu der geänderten Planung werden die Fachstellen erneut beteiligt. Da es sich um wesentlich geänderte und ergänzte Antragsunterlagen handelt, erfolgt eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Öffentlichkeit wird hiermit unterrichtet, dass die Planunterlagen einen UVP-Bericht enthalten, § 19 Abs. 1 Nr. 5 UVPG. Das Vorhaben wird auf Antrag der Trägerin des Vorhabens nach § 5 Abs.1 Nr. 1 / § 7 Abs. 3 / § 9 Abs. 4 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Trägerin des Vorhabens hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG beantragt. Die Anhörungs-/Planfeststellungsbehörde hat das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet, da das Vorhaben nach ihrer Einschätzung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Vo-raussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung. Eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung in der Republik Österreich nach den §§ 55 f UVPG wird durchgeführt. Gegenstand des Vorhabens 1. Die Donaukraftwerk Jochenstein AG plant die Errichtung und den Betrieb eines Pumpspeicherkraftwerkes im Landkreis Passau, Markt Untergriesbach nahe des bestehenden Wasserkraftwerkes Jochenstein zwischen den Ortsteilen Gottsdorf, Riedl und Jochenstein zur Speicherung von Wasser aus der Donau zur Erzeugung elektrischer Energie (Energiespeicher Riedl). Für die beantragte Maßnahme wird ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren nach §§ 68, 70 WHG, Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 73ff BayVwVfG durchgeführt. Nach § 70 WHG i.V.m. Art. 69 BayWG gelten zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens Art. 72 bis 78 BayVwVfG. Da hier auch die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss das Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen: Speichersee (Oberbecken) in der „Riedler Mulde“ nordwestlich des Ortsteiles Riedl und südwestlich des Ortsteiles Gottsdorf - Verlegung des Aubaches - Auflassung Fischteiche auf der Fl.Nr. 1233 der Gemarkung Gottsdorf - teilweiser Neuerrichtung der Gemeindeverbindungsstraße Gottsdorf – Riedl - teilweiser Neuerrichtung bzw. bauzeitlicher Verlegung der Gemeindeverbindungsstraße Riedlerhof – Riedl - Errichtung von Parkplätzen und Zufahrten Hochdruckseitige Triebwasserführung bestehend aus - Ein- und Auslaufbauwerk Speichersee rechtsufrig auf dem Trenndamm zwischen Doppelschleuse und Kraftwerksblock im Stauraum Jochenstein - Schrägschacht und Schrägstollen als Verbindung der Kraftstation mit dem Speichersee nebst Verschluss- und Zugangseinrichtungen - Verteilrohrleitungen Kraftstation (Schachtkraftwerk) auf dem Werksgelände der Donaukraftwerk Jochenstein AG bestehend aus - Maschinenschacht - Krafthausgebäude - Kabelkanal und Energieableitung - Errichtung von Parkplätzen und Zufahrten - Errichtung und Betrieb einer Elektroumspannanlage (Anhang 1 Nr. 1.8 der 4. BImSchV) am Krafthaus Niederdruckseitige Triebwasserführung bestehend aus - Verteilrohrleitungen - Niederdruckstollen - Ein- und Auslaufbauwerk Donau Brücke über die Schleusenunterhäupter des Wasserkraftwerkes Jochenstein Baustelleneinrichtungs- und Zwischenlagerflächen Vorübergehende Einrichtungen zur Baustromversorgung und Bauabwicklung, verschiedene bauzeitliche Maßnahmen. Wegen der geplanten Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 WHG) der Donau für einen Turbinen- /Pumpbetrieb mit einer Leistung von 300 MW, die nach § 8 WHG der wasserrechtlichen Gestattung bedarf, soll eine hydraulische Verbindung zwischen der Donau und dem Speichersee über einen unterirdischen Triebwasserweg her-gestellt werden. Der Speichersee mit einer Fläche von 24 ha und einem Speicherinhalt von 4,85 Mio. m3 und die Donau sollen durch Stollen zu einer Kraftstation als Schachtbauwerk im Talbodenbereich des Ortsteiles Jochenstein verbunden werden, in der je zwei Pumpen und Turbinen aufgestellt sind. Das Wasser für das Vorhaben soll der Donau aus dem Stauraum Jochenstein am rechten Ufer des Trenndamms des bestehenden Wasserkraftwerkes Jochenstein über ein Ein-/Auslaufbauwerk entnommen (bis zu einem maximalen Volumenstrom von 85 m3/s, § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG) bzw. zurückge-geben werden (bis zu einem maximalen Volumenstrom von 114 m3/s, § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Die erzeugte elektrische Energie wird in einem unterirdischen Kabelkanal in die bestehende Schaltanlage des Wasserkraftwerkes Jochenstein eingespeist. Des Weiteren sind aus Anlass der Durchführung des Vorhabens zur Planfeststellung beantragt: Errichtung Weiher „Mühlberg“ (mit einer Oberfläche von ca. 5.900 m2) nördlich des Speichersees auf den Flurnummern 1213, 1230, 1244, 1214 der Gemarkung Gottsdorf Teilweise Neuerrichtung und Verlegung öffentlicher Wege im Markt Untergriesbach Anhebung der bestehenden Kran- und Kabelbrücken am Schleusenoberhaupt des Wasserkraftwerkes Jochenstein Landschaftspflegerische und gewässerökologische Maßnahmen auf deutschem Staatsgebiet in der Stadt Passau, der Gemeinde Thyrnau, dem Markt Obernzell sowie dem Markt Untergriesbach Rodung von Waldflächen im Bereich des Speichersees. Hinweis: Auf österreichischem Staatsgebiet wurden gewässerökologische Maßnahmen für die Stauräume Jochenstein und Aschach beantragt. Ebenfalls beantragt wurde die erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen und Erlaubnisse für die mit dem Vorhaben verbundenen wasserrechtlichen Benutzungstatbestände zu erteilen (§ 9 WHG, § 8 WHG) sowie die erforderlichen straßenrechtlichen Verfügungen auszusprechen. Die geplante Maßnahme, Errichtung eines Pumpspeichersees, unterliegt als Gewässerausbau nach §§ 67, 68, 70 WHG, Art. 69 BayWG und Art. 73 ff BayVwVfG der Planfeststellungspflicht. Das Vorhaben wird nach § 5 Abs.1 Nr. 1 / § 7 Abs. 3 / § 9 Abs. 4 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Standorte von gewerblichen Förderbrunnen im Landkreis Nienburg/Weser. Wasserentnahmen jeglicher Art von mehr als 10 m³/Tag (z. B. Kühl- oder Brauchwasser für gewerbliche oder industrielle Zwecke) oder in Wasserschutzgebieten bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach den §§ 8 u. 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 55 |
| Kommune | 41 |
| Land | 2045 |
| Weitere | 59 |
| Wirtschaft | 2 |
| Wissenschaft | 3 |
| Zivilgesellschaft | 4 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 2 |
| Förderprogramm | 17 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Text | 117 |
| Umweltprüfung | 1965 |
| unbekannt | 49 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 2090 |
| Offen | 47 |
| Unbekannt | 14 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 2150 |
| Englisch | 3 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 12 |
| Bild | 7 |
| Datei | 5 |
| Dokument | 1870 |
| Keine | 196 |
| Multimedia | 1 |
| Unbekannt | 9 |
| Webdienst | 8 |
| Webseite | 138 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 1369 |
| Lebewesen und Lebensräume | 1282 |
| Luft | 331 |
| Mensch und Umwelt | 2149 |
| Wasser | 1880 |
| Weitere | 2151 |