Die oberste Jagdbehörde stellt hier praktische Hinweise und Informationen zur Jagdausübung nach Themenbereichen zur Verfügung. Die oberste Jagdbehörde stellt hier praktische Hinweise und Informationen zur Jagdausübung nach Themenbereichen zur Verfügung. Der Einsatz bleifreier bzw. weitestgehend bleiminimierter Jagdmunition wurde im Jahr 2019 in der Durchführungsverordnung für das Jagdgesetz vorgeschrieben (Paragraph 4 Absatz 11 BbgJagdDV). Die damit verbundene Übergangsfrist endete am 31. März 2021. Seit April 2021 ist die Verwendung bleihaltiger Jagdmunition bei der Jagd auf Schalenwild in Brandenburg grundsätzlich verboten. In zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen konnte eine Gleichwertigkeit von bleihaltiger und bleifreier Jagdmunition hinsichtlich der Tötungswirkung bestätigt werden. Der Markt bietet inzwischen eine breite Palette bleifreier Jagdmunition für alle gängigen Kaliber an. Demzufolge entspricht das in der Durchführungsverordnung für das Jagdgesetz festgelegte Bleiminimierungsgebot de facto einem Bleiverbot, denn moderne bleifreie Munition ermöglicht eine absolut tierschutzgerechte Jagd. Der Einsatz von bleihaltiger Schrotmunition zur Jagd auf Wasserwild an und über Gewässern ist bereits seit längerem verboten. Im Landeswald ist die Verwendung bleifreier Munition seit 2013 Pflicht. Auch andere Bundesländer wie Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz oder das Saarland haben bleifreie Munition über ihre Jagdgesetze beziehungsweise auf ihren Landesflächen eingeführt. Durch das Verbot sind zukünftig nicht nur zahlreiche tierische und pflanzliche Organismen vor den toxischen Wirkungen von bleihaltiger Munition geschützt, es profitieren auch alle, die gerne schmackhafte Wildgerichte essen. Bevorratete bleihaltige Munition muss nun jedoch nicht entsorgt werden, sondern darf weiterhin auf den Schießständen zu Übungszwecken zum Einsatz kommen. Eine Jagdwaffe, für die es keine geeignete bleifreie Munitionsalternative gibt, ist ab dem 1. April 2021 in Brandenburgs Jagdrevieren nicht mehr zur Jagd auf Schalenwild zulässig. Der Einsatz bleifreier bzw. weitestgehend bleiminimierter Jagdmunition wurde im Jahr 2019 in der Durchführungsverordnung für das Jagdgesetz vorgeschrieben (Paragraph 4 Absatz 11 BbgJagdDV). Die damit verbundene Übergangsfrist endete am 31. März 2021. Seit April 2021 ist die Verwendung bleihaltiger Jagdmunition bei der Jagd auf Schalenwild in Brandenburg grundsätzlich verboten. In zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen konnte eine Gleichwertigkeit von bleihaltiger und bleifreier Jagdmunition hinsichtlich der Tötungswirkung bestätigt werden. Der Markt bietet inzwischen eine breite Palette bleifreier Jagdmunition für alle gängigen Kaliber an. Demzufolge entspricht das in der Durchführungsverordnung für das Jagdgesetz festgelegte Bleiminimierungsgebot de facto einem Bleiverbot, denn moderne bleifreie Munition ermöglicht eine absolut tierschutzgerechte Jagd. Der Einsatz von bleihaltiger Schrotmunition zur Jagd auf Wasserwild an und über Gewässern ist bereits seit längerem verboten. Im Landeswald ist die Verwendung bleifreier Munition seit 2013 Pflicht. Auch andere Bundesländer wie Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz oder das Saarland haben bleifreie Munition über ihre Jagdgesetze beziehungsweise auf ihren Landesflächen eingeführt. Durch das Verbot sind zukünftig nicht nur zahlreiche tierische und pflanzliche Organismen vor den toxischen Wirkungen von bleihaltiger Munition geschützt, es profitieren auch alle, die gerne schmackhafte Wildgerichte essen. Bevorratete bleihaltige Munition muss nun jedoch nicht entsorgt werden, sondern darf weiterhin auf den Schießständen zu Übungszwecken zum Einsatz kommen. Eine Jagdwaffe, für die es keine geeignete bleifreie Munitionsalternative gibt, ist ab dem 1. April 2021 in Brandenburgs Jagdrevieren nicht mehr zur Jagd auf Schalenwild zulässig. Nach Ablauf einer zweijährigen Übergangsphase ist das Verschießen und das Mitführen bleihaltiger Schrotmunition bei der Jagd in Feuchtgebieten sowie in einer 100 Meter breiten Pufferzone ab dem 16. Februar 2023 in allen EU-Mitgliedstaaten verboten. Feuchtgebiete sind natürliche oder künstliche, ständige oder vorübergehende Sumpf-, Moor-, Torf- oder Wasserflächen mit stehendem oder fließendem Süß-, Brack- oder Salzwasser (vergleiche Artikel 1 Absatz 1 RamsaR-Konvention ). Die Grundlage für diese Regelung bildet die geänderte REACH-Verordnung (EU) 2021/57 der EU-Kommission vom 25. Januar 2021 betreffend bleihaltiger Munition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten. Das aktuelle Verbot betrifft ausschließlich die Verwendung von bleihaltiger Schrotmunition in Feuchtgebieten (inklusive Pufferzone). Ein weiteres Beschränkungsverfahren wird sich nun mit einem möglichen weitergehenden Verbot von Blei in Jagdmunition - also auch in Büchsenmunition und ohne räumliche Einschränkung auf Feuchtgebiete - befassen. Die Verordnung 2021/57 der EU gilt unmittelbar und damit vorrangig zur Regelung in Paragraph 4 Absatz 12 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) . Gemäß BbgJagdDV war die Verwendung bleihaltiger Schrotmunition bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern in Brandenburg bereits seit dem 28. Juni 2019 verboten beziehungsweise in Feuchtgebieten stark eingeschränkt. Der wesentliche Unterschied im Zusammenhang der neuen EU-Regelung liegt nunmehr im grundsätzlichen Verbot des Mitführens und Verschießens bleihaltiger Schrotmunition bei der Jagd in Feuchtgebieten einschließlich der 100 m breiten Pufferzone . Für das Land Brandenburg gilt bereits seit dem 1. April 2021 die Regelung, dass Büchsenmunition auf der Jagd auf Schalenwild nicht mehr Blei als nach dem aktuellen Stand der Technik unvermeidbar an den Wildkörper abgeben darf – selbstverständlich unter Wahrung der hohen Anforderungen an Tötungswirkung und Präzision. In der Praxis bedeutet das, dass bleifreie Munition verwendet werden muss, wenn sie am Markt verfügbar ist. Da das Marktangebot inzwischen eine breite Auswahl an bleifreier Büchsenmunition in allen gängigen Kalibern umfasst, kommt diese Regelung de facto einem Verbot der Verwendung bleihaltiger Munition für die Jagd auf Schalenwild gleich. Nach Schätzungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) liegt die Zahl der Wasservögel, die in der Europäischen Union jährlich an Bleivergiftungen sterben, bei etwa einer Million. Die Verwendung von Blei in Jagdmunition birgt auch ein Risiko für Arten, die mit bleihaltiger Jagdmunition vergiftete Vögel fressen, und ein Risiko für den Menschen beim Verzehr von Wasservögeln, die mit bleihaltiger Jagdmunition erlegt wurden, obwohl letztgenanntes Risiko bisher nur qualitativ bewertet wurde. Bleiexposition wird beim Menschen mit Auswirkungen auf die Entwicklung des Nervensystems, einer Beeinträchtigung der Nierenfunktion und der Fruchtbarkeit, Bluthochdruck, ungünstigen Schwangerschaftsverläufen und dem Tod in Verbindung gebracht ( vergleiche Artikel 6 REACH-Verordnung 2021/57 ). Nach Ablauf einer zweijährigen Übergangsphase ist das Verschießen und das Mitführen bleihaltiger Schrotmunition bei der Jagd in Feuchtgebieten sowie in einer 100 Meter breiten Pufferzone ab dem 16. Februar 2023 in allen EU-Mitgliedstaaten verboten. Feuchtgebiete sind natürliche oder künstliche, ständige oder vorübergehende Sumpf-, Moor-, Torf- oder Wasserflächen mit stehendem oder fließendem Süß-, Brack- oder Salzwasser (vergleiche Artikel 1 Absatz 1 RamsaR-Konvention ). Die Grundlage für diese Regelung bildet die geänderte REACH-Verordnung (EU) 2021/57 der EU-Kommission vom 25. Januar 2021 betreffend bleihaltiger Munition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten. Das aktuelle Verbot betrifft ausschließlich die Verwendung von bleihaltiger Schrotmunition in Feuchtgebieten (inklusive Pufferzone). Ein weiteres Beschränkungsverfahren wird sich nun mit einem möglichen weitergehenden Verbot von Blei in Jagdmunition - also auch in Büchsenmunition und ohne räumliche Einschränkung auf Feuchtgebiete - befassen. Die Verordnung 2021/57 der EU gilt unmittelbar und damit vorrangig zur Regelung in Paragraph 4 Absatz 12 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) . Gemäß BbgJagdDV war die Verwendung bleihaltiger Schrotmunition bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern in Brandenburg bereits seit dem 28. Juni 2019 verboten beziehungsweise in Feuchtgebieten stark eingeschränkt. Der wesentliche Unterschied im Zusammenhang der neuen EU-Regelung liegt nunmehr im grundsätzlichen Verbot des Mitführens und Verschießens bleihaltiger Schrotmunition bei der Jagd in Feuchtgebieten einschließlich der 100 m breiten Pufferzone . Für das Land Brandenburg gilt bereits seit dem 1. April 2021 die Regelung, dass Büchsenmunition auf der Jagd auf Schalenwild nicht mehr Blei als nach dem aktuellen Stand der Technik unvermeidbar an den Wildkörper abgeben darf – selbstverständlich unter Wahrung der hohen Anforderungen an Tötungswirkung und Präzision. In der Praxis bedeutet das, dass bleifreie Munition verwendet werden muss, wenn sie am Markt verfügbar ist. Da das Marktangebot inzwischen eine breite Auswahl an bleifreier Büchsenmunition in allen gängigen Kalibern umfasst, kommt diese Regelung de facto einem Verbot der Verwendung bleihaltiger Munition für die Jagd auf Schalenwild gleich. Nach Schätzungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) liegt die Zahl der Wasservögel, die in der Europäischen Union jährlich an Bleivergiftungen sterben, bei etwa einer Million. Die Verwendung von Blei in Jagdmunition birgt auch ein Risiko für Arten, die mit bleihaltiger Jagdmunition vergiftete Vögel fressen, und ein Risiko für den Menschen beim Verzehr von Wasservögeln, die mit bleihaltiger Jagdmunition erlegt wurden, obwohl letztgenanntes Risiko bisher nur qualitativ bewertet wurde. Bleiexposition wird beim Menschen mit Auswirkungen auf die Entwicklung des Nervensystems, einer Beeinträchtigung der Nierenfunktion und der Fruchtbarkeit, Bluthochdruck, ungünstigen Schwangerschaftsverläufen und dem Tod in Verbindung gebracht ( vergleiche Artikel 6 REACH-Verordnung 2021/57 ). Seit 1. Juni 2024 unterliegen die Tierarten Bisam und Nutria in Brandenburg nicht mehr dem Jagdrecht. Bisam und Nutria leben in Gewässernähe und errichten im Uferbereich unterirdische Gänge mit Wohnkesseln. Aufgrund ihrer intensiven Wühltätigkeiten verursachen die Tiere teilweise erhebliche Schäden an Deichen, deren Funktionstüchtigkeit dann nicht mehr gewährleistet ist. Um einer übermäßigen Ausbreitung der Tiere entgegen zu wirken, ist ein Management beider Tierarten unerlässlich. Weitergehende Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Internetseite " Umgang mit Bisam und Nutria ". Seit 1. Juni 2024 unterliegen die Tierarten Bisam und Nutria in Brandenburg nicht mehr dem Jagdrecht. Bisam und Nutria leben in Gewässernähe und errichten im Uferbereich unterirdische Gänge mit Wohnkesseln. Aufgrund ihrer intensiven Wühltätigkeiten verursachen die Tiere teilweise erhebliche Schäden an Deichen, deren Funktionstüchtigkeit dann nicht mehr gewährleistet ist. Um einer übermäßigen Ausbreitung der Tiere entgegen zu wirken, ist ein Management beider Tierarten unerlässlich. Weitergehende Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Internetseite " Umgang mit Bisam und Nutria ". Verantwortungsvolle Jagd erfordert den Einsatz brauchbarer Jagdhunde. Vorstehende Maßgabe ist nicht nur Ausdruck waidgerechter Jagdausübung, sondern auch eine berechtigte gesetzliche Forderung des Landesjagdgesetzes sowie des Tierschutzgesetzes. Diese Forderung gilt nicht zuletzt auch unter dem Tierschutzaspekt in ganz besonderer Weise für die Schweißarbeit. Vor diesem Hintergrund erfolgt durch die unteren Jagdbehörden die Bestätigung von Schweißhundeführern, die insoweit auch mit besonderen Befugnissen ausgestattet sind. Lehnschulzenstraße 31 16244 Schorfheide Abkürzungen : ADBr = Alpenländische Dachsbracke BGS = Bayerischer Gebirgsschweißhund | BrBr = Brandlbracke DD = Deutsch Drahthaar | DJT = Deutsche Jagdterrier | DK = Deutsch Kurzhaar | DW = Deutscher Wachtelhund ECS = Englisch Cocker Spaniel GonP = Gończy Polski HS = Hannoverscher Schweißhund KLM = Kleiner Münsterländer RT = Rauhaarteckel SB = Schwarzwildbracke | StBr = Steirische Rauhaarbracke T = Terrier W = Weimeraner Verantwortungsvolle Jagd erfordert den Einsatz brauchbarer Jagdhunde. Vorstehende Maßgabe ist nicht nur Ausdruck waidgerechter Jagdausübung, sondern auch eine berechtigte gesetzliche Forderung des Landesjagdgesetzes sowie des Tierschutzgesetzes. Diese Forderung gilt nicht zuletzt auch unter dem Tierschutzaspekt in ganz besonderer Weise für die Schweißarbeit. Vor diesem Hintergrund erfolgt durch die unteren Jagdbehörden die Bestätigung von Schweißhundeführern, die insoweit auch mit besonderen Befugnissen ausgestattet sind. Lehnschulzenstraße 31 16244 Schorfheide Abkürzungen : ADBr = Alpenländische Dachsbracke BGS = Bayerischer Gebirgsschweißhund | BrBr = Brandlbracke DD = Deutsch Drahthaar | DJT = Deutsche Jagdterrier | DK = Deutsch Kurzhaar | DW = Deutscher Wachtelhund ECS = Englisch Cocker Spaniel GonP = Gończy Polski HS = Hannoverscher Schweißhund KLM = Kleiner Münsterländer RT = Rauhaarteckel SB = Schwarzwildbracke | StBr = Steirische Rauhaarbracke T = Terrier W = Weimeraner
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 200/10
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 200/10
Magdeburg, den 20. April 2010
Novelle des neuen Jagdgesetzes
für Anhörung freigegeben / Aeikens: Ziel ist mehr Flexibilität, Tierschutz und
Ökologie im Jagdwesen
Weniger Bürokratiestress für Jäger
und mehr Tierschutz - Sachsen-Anhalt soll ein neues Landesjagdgesetz bekommen.
Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Hermann Onko Aeikens stellte einen
entsprechenden Entwurf heute im Kabinett vor. Außerdem sind Änderungen im
Fischereigesetz geplant. Ziel ist hier unter anderem, Jugendlichen den
erleichterten Erwerb der Fischerei-Prüfung zu ermöglichen.
Aeikens betonte, dass das aus dem
Jahre 1991 stammende Gesetz den Erfahrungen und der Entwicklung im Jagdwesen
der letzten Jahre sowie ökologischen und tierschutzrelevanten Aspekten
angepasst werden muss. Aeikens: ¿Mit dem neuen Gesetz wird Bewährtes
beibehalten. Doch zugleich wird es mehr Flexibilität für Jäger und
Jagdbehörden geben. Darüber hinaus werden ökologische und Tierschutzaspekte bei
der Jagd nun gesetzlich verankert.¿
Aeikens sagte, die stark
angewachsenen Bestände vor allem beim Rehwild führten zu einem Anstieg der
Wildunfälle. Eine vom neuen Gesetz vorgesehene vereinfachte Abschussplanung
eröffnete Jagdbehörden und Revierinhabern die Möglichkeit, schneller auf zu
hohe Rehwildbestände zu reagieren.
Die wesentlichen Neuerungen zielen
darauf, den Verwaltungsaufwand der Jagdbehörden und die Bürokratie für Jäger zu
verringern. Die Landkreise und kreisfreien Städte, die bisher schon zuständig
für die Abschussplanung in den privaten Revieren sind, sollen nun auch für alle
Jagdreviere im Landes- und Bundeswald zuständig werden. Diese Aufgabe obliegt
derzeit dem Landesverwaltungsamt. Damit soll die Abschussplanungen zukünftig in
einer Hand liegen.
Um die Abschussplanung zu
erleichtern, können Jagdbehörden künftig auf die Vorlage eines
Rehwildabschussplanes verzichten. Weiterhin entfällt der Abschuss nach
Güteklassen (Damit werden Gewicht und Geweihausprägung der männlichen Tiere in
Bezug auf das Alter definiert). Das entspricht wildbiologischen Erkenntnissen,
wonach die Ausprägung des Gehörns nicht auf die genetische Qualität schließen
lässt. Dies dient dazu, einer Überregulierung vorzubeugen und eine Überhege zu
verhindern.
Die Nilgans und der Nutria werden
in den Katalog der nach Landesrecht jagdbaren Tiere aufgenommen. Die
ursprünglich in Afrika beheimatete Nilgans gefährdet wegen ihrer raschen
Ausbreitung und ihrem ausgeprägten Territorialverhalten die heimische
Vogelwelt. Nutrias können Uferbereiche und Dämme erheblich beschädigen.
Besser geschützt auf ihren
Schlafgewässern wird künftig die Wildgans durch die Einrichtung von
Jagdverbotszonen. Die Bejagung von Wasserwild mit Bleischrot wird untersagt, so
dass die giftig wirkenden Bleischrote nicht in die Nahrungskette gelangen
können. Das bereits geltende Verbot der Jagd mit Bolzen (Armbrust) und Pfeil
und Bogen auf Schalenwild gilt künftig auch für das Federwild.
Berücksichtigung finden im neuen
Jagdgesetz nun auch die Friedwälder. Sie erhalten den Status eines befriedeten
Gebietes, in dem die Jagd nicht gestattet ist. Die Jagdbehörde kann höchstens
eine beschränkte Jagdausübung erlauben.
Zudem werden im Fischereigesetz
die gesetzlichen Voraussetzungen für einen besseren Schutz des auch in
Sachsen-Anhalt vorkommenden und in seinem Bestand bedrohten Aals (Europäischer
Flussaal) geschaffen. Alle Personen, die Aale gewerblich fangen und die
Vermarktung durchführen, sollen zukünftig registriert werden. Die Feststellung
der Herkunft und Rückverfolgbarkeit der Herkunft lebender Aale soll ebenfalls
geregelt werden.
Im Fischereigesetz soll darüber
hinaus die Grundlage für die Durchführung von Prüfungen für den
Jugendfischereischein durch die Angelvereine geschaffen werden. Bisher wird die
Prüfung durch die Behörde durchgeführt. Die Prüfung soll zukünftig im Anschluss
an den Lehrgang sofort im Verein erfolgen. Aeikens: ¿Diese Verfahrensweise
drückt auch Anerkennung für die hervorragende ehrenamtliche Arbeit in den
Vereinen aus.¿
Bis zum 18. Mai haben nun die
Verbände Gelegenheit, sich zu den gesetzlichen Änderungen zu äußern.
Anschließend wird sich erneut das Kabinett und danach der Landtag mit der
Gesetzesnovelle befassen.
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