Das ArL Weser-Ems hat dem ML die Neugestaltungsgrundsätze nach § 38 FlurbG für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Andrup-Lage, Landkreis Emsland, vorgelegt. Aus diesen Neugestaltungsgrundsätzen ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG zu entwickeln, auf dessen Grundlage der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt. Folgende Maßnahmen sind u.a. vorgesehen: - Ausbau unzureichend befestigter Wirtschaftswege auf vorhandener Trasse, tlw. mit Erneuerung von Durchlässen - Anlage eines Gewässerrandstreifens mit einer Breite von bis zu 10m - Anpflanzung einer Baumreihe - Revitalisierung eines Fließgewässers - Naturnaher Waldumbau - Sukzession durch Aufhebung von Wegeverbindungen
Das ArL Leine-Weser hat dem ML die Neugestaltungsgrundsätze nach § 38 FlurbG für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Hüde, Landkreis Diepholz, vorgelegt. Aus diesen Neugestaltungsgrundsätzen ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG zu entwickeln, auf dessen Grundlage der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt. Folgende Maßnahmen sind u.a. vorgesehen: - Ausbau unzureichend befestigter Wirtschaftswege vorwiegend auf vorhandener Trasse - Anlage von Uferrandstreifen mit Profilgestaltung und Auenbiotopen - Anpflanzung von Baumreihen und Gehölzstreifen - Waldergänzung und Waldrandentwicklung
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen in der Flurbereinigung Pfronstetten- Aichstetten/Tigerfeld.
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen.
Im Flurneuorndnungsverfahren ist eine Änderung des genehmigten Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG erforderlich geworden. Diese umfasst überwiegend zuteilungsbedingte Änderungen an den Umbrüchen und Grünlandeinsaaten. Die Gesamtkonzeption des Planes wird hierdurch nicht verändert. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Planänderung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Schutzgüter zu erwarten.
Im Flurneuordnungsverfahren Nusplingen (Galgenwiesen) ist eine Änderung des genehmigten Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG zur Errichtung und Festlegung des Standortes einer Plattform in Holzbauweise notwendig geworden. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Planänderung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Schutzgüter zu erwarten.
Im Flurneuordnungsverfahren Nusplingen (Galgenwiesen) ist eine Änderung des genehmigten Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG zur Grundstückserschließung und Anpassung der Ausgleichsmaßnahmen notwendig geworden. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Planänderung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Schutzgüter zu erwarten.
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark führt das mit Datum vom 25.07.2018 nach § 86 FlurbG i. V .m. § 56 LwAnpG angeordnete vereinfachte Flurbereinigungsverfahren „Hohenziatz“ durch. Es wurde für Teile der Gemarkungen Hohenziatz, Lübars und Möckern angeordnet. Das Verfahren dient insbesondere der Verbesserung der Agrarstruktur, dabei soll das Wirtschaftswegenetz an die Anforderungen der modernen landwirtschaftlichen Infrastruktur angepasst, der zersplitterte Grundbesitz zu wirtschaftlichen Bewirtschaftungseinheiten zusammengelegt und ein maßgeblicher Beitrag für eine vielfältig strukturierte Landschaft geleistet werden. Mit dem Ausbau der ländlichen Wegeverbindungen wird eine Entlastung von landwirtschaftlichem Verkehr in den Ortslagen angestrebt. Für das Gebiet liegen auch begründete Anträge von Landwirtschaftsbetrieben und Grundeigentümern für ein Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG vor. Die Antragsteller machen geltend, dass im Zusammenhang mit der Bildung einzelbäuerlicher Betriebe zahlreiche sachen-rechtliche Konflikte, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft der DDR beruhen, übernommen wurden und fortwährend bestehen. Bei der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze konnten diese sachenrechtlichen Konflikte, wie die Zerschneidung von Flurstücken, Wirtschaftswege und Gewässer auf privatem Grund und Boden und der Wegfall ehemaliger Erschließungsstrukturen, bestätigt werden. Obwohl die Landwirtschaftsbetriebe die nachteiligen Auswirkungen der problematischen Rechtsbeziehungen durch aufwändige Nutzungstausche reduzieren, ist die Notwendigkeit deren Entflechtung nicht weggefallen und soll mit dem Flurbereinigungsverfahren dauerhaft erfolgen. Nur durch eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse kann die Verfügbarkeit des Privateigentums an Grund und Boden in vollem Umfang geschaffen werden. Durch den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG werden die in den Neugestaltungsgrundsätzen nach § 38 FlurbG getroffenen Zielstellungen fortgeführt und einer planungs- und baurechtlichen Lösung im Rahmen der geltenden Rechtsformen zugeführt. Der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt auf dessen Grundlage.
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, AST Salzwedel, führt das mit Datum vom 06.11.2018 angeordnete Flurbereinigungsverfahren nach den §§ 87 ff. FlurbG "A14 - Drüsedau" durch. Mit dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren soll der durch das Unternehmen „Lückenschluss BAB14 Magdeburg-Wittenberge-Schwerin, VKE 2.2 - AS Osterburg /L 13 bis AS Vielbaum (zukünftig AS Seehausen-Nord) /L 2" drohende Landverlust auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern verteilt und die dadurch für die allgemeine Landeskultur drohenden Nachteile vermieden werden. Für das Unternehmen werden im Flurbereinigungsgebiet ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen Darüber hinaus werden durch das Unternehmen Durchschneidungen wirtschaftlich zusammenhängender Flächen eintreten, wobei unwirtschaftliche Grundstücksformen und -größen entstehen. Des Weiteren ist die Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen neu zu regeln, da das vorhandene Wege- und Gewässernetz in Mitleidenschaft gezogen wird. Der derzeitige Ausbauzustand der landwirtschaftlichen Wege, welcher als überwiegend schlecht bewertet wird, macht eine zeitgemäße Bewirtschaftung mit moderner Technik unmöglich. Durch den Wegeausbau sollen diese Defizite behoben und somit die Orte vom landwirtschaftlichen Verkehr entlastet werden. Maßnahmen der Landschaftspflege werden ausgeführt und Landnutzungskonflikte aufgelöst. Durch den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG werden die in den Neugestaltungsgrundsätzen nach § 38 FlurbG getroffenen Zielstellungen einer planungs- und baurechtlichen Lösung im Rahmen der geltenden Rechtsformen zugeführt. Der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt auf dessen Grundlage.
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