Im Flurneuorndnungsverfahren Bretten (Nord) ist eine Änderung des genehmigten Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG zur Modernisierung und Anpassung der Ausbauart mehrerer Wege erforderlich geworden. Dies beinhaltet die Modernisierung zweier Wege und den Ausbau eines Schotterwegs in Asphalt, je auf gleicher Trasse. Zudem die Neuanlage eines Grünwegs und die Ertüchtigung eines Wegseitengrabens. Zusätzlich sollen Lössanstiche, ein Tümpel und Wassersammelmulden geschaffen werden. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Planänderung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Schutzgüter zu erwarten.
Das Verfahrensgebiet liegt im Tal der Oberen und Unteren Bära auf einer Höhe von ca. 700m. Nahezu das gesamte Verfahrensgebiet befindet sich im Naturschutzgebiet „Galgenwiesen“ sowie in mehreren weiteren Schutzgebieten. Durch die zunehmende Verlandung des Bachs herrscht großflächige Vernässung, es gibt überflutete Wege und eine unzureichende Erschließung, Flächen sind nicht mehr bewirtschaftbar. Diese Probleme werden durch die Ansiedlung von Bibern noch verstärkt. Ziele des Verfahrens sind die Behebung der Landnutzungskonflikte, Überführung der Nassflächen in öffentliches Eigentum, Erhalt der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, die Entwicklung der im FFH-Managementplan ausgewiesenen Mähwiesen als Extensivgrünland und die Erschließung aller Grundstücke durch einen öffentlichen Weg. Dabei soll dem Arten- und Naturschutz eine besondere Berücksichtigung zukommen.
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte führt das mit Datum vom 31.08.2017 angeordnete Flurbereinigungsverfahren nach den §§ 87 ff. FlurbG "OU Oebisfelde 2. BA" durch. Mit dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren soll der durch das Unternehmen - Bau der Ortsumgehung Oebisfelde 2. BA - drohende Landverlust auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern verteilt und die dadurch für die allgemeine Landeskultur drohenden Nachteile vermieden werden. Für das Unternehmen werden im Flurbereinigungsgebiet ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen. Der derzeitige Ausbauzustand der landwirtschaftlichen Wege, welcher als überwiegend schlecht bewertet wird, macht eine zeitgemäße Bewirtschaftung mit moderner Technik unmöglich. Durch den Wegeausbau sollen diese Defizite behoben und somit die Orte vom landwirtschaftlichen Verkehr entlastet werden. Durch den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG werden die in den Neugestaltungsgrundsätzen nach § 38 FlurbG getroffenen Zielstellungen einer planungs- und baurechtlichen Lösung im Rahmen der geltenden Rechtsformen zugeführt. Der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt auf dessen Grundlage.
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Mitte, AST Wanzleben führt das Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG „Ummendorf Feldlage“ durch. Im Rahmen der 2. Änderung des Wege- und Gewässerplans soll zur Sicherung der wertgleichen Abfindung die Wegelänge (Verkürzung) und die Lage eines auszubauenden Weges auf ca. 70 m geändert werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Verrohrung des wegebegleitenden Grabens erforderlich.
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, AST Wanzleben führt das mit Datum vom 12.07.2017 angeordnete Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG - Sandbeiendorf - durch. Mit dem Flurbereinigungsverfahren werden die Ziele nach § 86 Abs. 1 FlurbG verfolgt. Diese sind insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Tourismus, der Auflösung von Landnutzungskonflikten und der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse. Zudem unterstützt das Verfahren die Umsetzung von Entwicklungszielen des ILEK der Region Magdeburg. Durch den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG werden die in den Neugestaltungsgrundsätzen nach § 38 FlurbG getroffenen Zielstellungen einer planungs- und baurechtlichen Lösung im Rahmen der geltenden Rechtsformen zugeführt. Der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt auf dessen Grundlage.
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Anhalt führt das Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG i.V.m. § 86 FlurbG, „Weiden“ durch. Im Rahmen der 1. Änderung des Wege- und Gewässerplans entfallen zwei bereits plangenehmigten Wege, gleichzeitig werden aber zwei neue Wegebaumaßnahmen geplant. Diese Wirtschaftswege dienen zum einen der Erschließung der nördlichen Flächen im Verfahrensgebiet, zum anderen erfolgt die Anbindung an die Landesstraße L120. Zusätzlich erfolgt bei einer genehmigten Wegebaumaßnahme die Änderung der Ausbauart. Aufgrund der zu erwartenden ganzjährigen hohen Beanspruchung wurde sich für einen frostsicheren Ausbau entschieden.
Die Teilnehmergemeinschaft Glossen beim Landratsamt Nordsachsen hat gemäß § 41 Absatz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischen Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Flurbereinigungsverfahren Glossen mit dem 2. Nachtrag geändert. • Im Bereich Wegebau entfallen: 1420 m Asphaltbauweise, 630 m Pflasterbauweise, 260 m Schotterbauweise, hinzu kommt: ein Wegneubau 135 m Asphaltbauweise. • Im Bereich der Pflanzmaßnahmen entfallen: 3170 m Wegseiten- und Lückenbepflanzungen, hinzu kommen: 3525 m² Hecken und Flächenpflanzung sowie 115 m Wegseitenpflanzung. • Es entfallen 3 innerörtliche Abrissmaßnahmen (mangels Eigentümerzustimmung). Das Landratsamt Nordsachsen ist als obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 41 Absatz 3 und 4 FlurbG in Verbindung mit § 1 Absatz 2 AGFlurbG die für die Feststellung und Genehmigung des Plans nach § 41 FlurbG zuständige Behörde.
Gemäß § 41 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i.d.F. vom 16.03.1976 (BGBl. I, 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I, 2794) wird die von dem Amt für Regionale Landesentwicklung – Geschäftsstelle Aurich - im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erarbeitete 5. Änderung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan der vereinfachten Flurbereinigung Strackholt, Landkreis Aurich, festgestellt.
Die Flurbereinigung Marbach am Neckar / Erdmannhausen (Altenberg) wurde mit Beschluss vom 22.05.2017 durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung - obere Flurbereinigungsbehörde - als Rebverfahren nach § 1 FlurbG angeordnet. Das Verfahrensgebiet liegt auf dem Gebiet der Stadt Marbach am Neckar sowie der Gemeinde Erdmannhausen und umfasst hauptsächlich das Rebgewann 'Altenberg'. Das Gebiet liegt nordöstlich der Ortschaft Marbach in der Nähe des Ortsrandes. Die Verfahrensfläche umfasst rd. 7,6 ha. Ziele des Verfahrens sind u.a. die Verbesserung der Grundstückszuschnitte und des Wegenetzes und die Herstellung einer Tröpfchenbewässerungsanlage.
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Altmark führt das Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG „Hassel“ durch. Im Rahmen der 1. Änderung des Wege- und Gewässerplans soll vor dem Hintergrund, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen zu reduzieren, ein Ausbau eines vorhandenen Wirtschaftsweges erfolgen. Dieser Wirtschaftsweg dient der Bündelung von landwirtschaftlichem Verkehr und Radtourismus und zur Sicherung der wertgleichen Abfindung. In diesem Zusammenhang ist der Rückbau eines Wegeteilstückes inkl. Brücke erforderlich. Weiterhin entfallen zwei bereits plangenehmigten Wege.
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