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Flurneuordnung Nusplingen (Galgenwiesen)- Änderung Nr. 2 des Wege- und Gewässerplans

Im Flurneuordnungsverfahren Nusplingen (Galgenwiesen) ist eine Änderung des genehmigten Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG zur Errichtung und Festlegung des Standortes einer Plattform in Holzbauweise notwendig geworden. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Planänderung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Schutzgüter zu erwarten.

Flurneuordnung Nusplingen (Galgenwiesen) - Änderung Nr. 1 des Wege- und Gewässerplans

Im Flurneuordnungsverfahren Nusplingen (Galgenwiesen) ist eine Änderung des genehmigten Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG zur Grundstückserschließung und Anpassung der Ausgleichsmaßnahmen notwendig geworden. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Planänderung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Schutzgüter zu erwarten.

Wege- und Gewässerplan n. § 41 FlurbG; Flurbereinigungsverfahren n. § 86 FlurbG i. V. m. § 56 LwAnpG "Hohenziatz"

Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark führt das mit Datum vom 25.07.2018 nach § 86 FlurbG i. V .m. § 56 LwAnpG angeordnete vereinfachte Flurbereinigungsverfahren „Hohenziatz“ durch. Es wurde für Teile der Gemarkungen Hohenziatz, Lübars und Möckern angeordnet. Das Verfahren dient insbesondere der Verbesserung der Agrarstruktur, dabei soll das Wirtschaftswegenetz an die Anforderungen der modernen landwirtschaftlichen Infrastruktur angepasst, der zersplitterte Grundbesitz zu wirtschaftlichen Bewirtschaftungseinheiten zusammengelegt und ein maßgeblicher Beitrag für eine vielfältig strukturierte Landschaft geleistet werden. Mit dem Ausbau der ländlichen Wegeverbindungen wird eine Entlastung von landwirtschaftlichem Verkehr in den Ortslagen angestrebt. Für das Gebiet liegen auch begründete Anträge von Landwirtschaftsbetrieben und Grundeigentümern für ein Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG vor. Die Antragsteller machen geltend, dass im Zusammenhang mit der Bildung einzelbäuerlicher Betriebe zahlreiche sachen-rechtliche Konflikte, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft der DDR beruhen, übernommen wurden und fortwährend bestehen. Bei der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze konnten diese sachenrechtlichen Konflikte, wie die Zerschneidung von Flurstücken, Wirtschaftswege und Gewässer auf privatem Grund und Boden und der Wegfall ehemaliger Erschließungsstrukturen, bestätigt werden. Obwohl die Landwirtschaftsbetriebe die nachteiligen Auswirkungen der problematischen Rechtsbeziehungen durch aufwändige Nutzungstausche reduzieren, ist die Notwendigkeit deren Entflechtung nicht weggefallen und soll mit dem Flurbereinigungsverfahren dauerhaft erfolgen. Nur durch eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse kann die Verfügbarkeit des Privateigentums an Grund und Boden in vollem Umfang geschaffen werden. Durch den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG werden die in den Neugestaltungsgrundsätzen nach § 38 FlurbG getroffenen Zielstellungen fortgeführt und einer planungs- und baurechtlichen Lösung im Rahmen der geltenden Rechtsformen zugeführt. Der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt auf dessen Grundlage.

Wege- und Gewässerplan n. § 41 FlurbG; Flurbereinigungsverfahren n. §§ 87 ff. FlurbG „A14 - Drüsedau“

Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, AST Salzwedel, führt das mit Datum vom 06.11.2018 angeordnete Flurbereinigungsverfahren nach den §§ 87 ff. FlurbG "A14 - Drüsedau" durch. Mit dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren soll der durch das Unternehmen „Lückenschluss BAB14 Magdeburg-Wittenberge-Schwerin, VKE 2.2 - AS Osterburg /L 13 bis AS Vielbaum (zukünftig AS Seehausen-Nord) /L 2" drohende Landverlust auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern verteilt und die dadurch für die allgemeine Landeskultur drohenden Nachteile vermieden werden. Für das Unternehmen werden im Flurbereinigungsgebiet ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen Darüber hinaus werden durch das Unternehmen Durchschneidungen wirtschaftlich zusammenhängender Flächen eintreten, wobei unwirtschaftliche Grundstücksformen und -größen entstehen. Des Weiteren ist die Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen neu zu regeln, da das vorhandene Wege- und Gewässernetz in Mitleidenschaft gezogen wird. Der derzeitige Ausbauzustand der landwirtschaftlichen Wege, welcher als überwiegend schlecht bewertet wird, macht eine zeitgemäße Bewirtschaftung mit moderner Technik unmöglich. Durch den Wegeausbau sollen diese Defizite behoben und somit die Orte vom landwirtschaftlichen Verkehr entlastet werden. Maßnahmen der Landschaftspflege werden ausgeführt und Landnutzungskonflikte aufgelöst. Durch den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG werden die in den Neugestaltungsgrundsätzen nach § 38 FlurbG getroffenen Zielstellungen einer planungs- und baurechtlichen Lösung im Rahmen der geltenden Rechtsformen zugeführt. Der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt auf dessen Grundlage.

Flurneuordnung Albstadt (Ost) - Wege- und Gewässerplan

Das Flurneuordnungsgebiet Albstadt (Ost) umfasst die östlichen Hochflächen der Gemarkungen Onstmettingen, Tailfingen, Truchtelfingen und Ebingen. Ziele der Flurneuordnung sind insbesondere Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen für die Landwirtschaft, Förderung der allgemeinen Landeskultur sowie Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege. Durch eine umfassende Wegeplanung im Flurneuordnungsgebiet soll die landwirtschaftliche Nutzung unter Berücksichtigung von Natur- und Denkmalschutz optimiert und gleichzeitig die Nutzung für Freizeitaktivitäten verbessert werden. Das zukünftige Wegenetz erleichtert die Zusammenlegung des zersplitterten Grundbesitzes und kann damit eine zweckmäßigere Bewirtschaftung fördern. Statt Ausweisung neuer Trassen baut es überwiegend auf den bereits vorhandenen Asphalt- und Schotterwegen auf, um Eingriffe in Natur und Landschaft zu minimieren. Eine wesentliche Zielsetzung ist die Erhaltung aller Landschaftsstrukturen und die optimale Bereitstellung neuer Strukturelemente. Die Planung orientiert sich dabei an der Topographie und bestehenden Strukturen.

Wege- und Gewässerplan n. § 41 FlurbG; Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG i. V .m. § 86 FlurbG „Zeppernick-Brietzke“

Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark führt das mit Datum vom 02.04.2015 nach §§ 56 und 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 86 Abs. 1 FlurbG angeordnete Bodenordnungsverfahren (BOV) „Zeppernick-Brietzke“ durch. Das BOV beruht auf berechtigte Anträge von Beteiligten auf die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG. Es wurde für Teile der Gemarkungen Zeppernick, Brietzke, Hobeck, Möckern, Loburg, Dalchau sowie Ladeburg angeordnet, um eine umfassende Neuordnung der Eigentumsverhältnisse bei gleichzeitiger Verbesserung der ländlichen Infrastruktur durch Ausweisung, Erneuerung und Regulierung von Wegen, Gewässern und öffentlichen Anlagen und Wiederherstellung einer vielfältig strukturierten, den Erfordernissen an Landschaftspflege und Naturschutz gerecht werdenden Landschaft zu erreichen. Vorrangige Verfahrensziele sind: - Neuordnung des vom Verfahren erfassten Grundbesitzes, Regelung der örtlich und rechtlich vorhandenen Verhältnisse, - Verbesserung der ländlichen Infrastruktur und der Wegeverhältnisse, da das bestehende Wegenetz den Anforderungen einer zeitgemäßen Landwirtschaft nicht mehr gerecht wird, - Flächenbereitstellung zur Ausweisung von Anlagen, die dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erholung dienen. Über das Grundanliegen eines Bodenordnungsverfahrens hinaus soll auch eine Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft erreicht werden. Durch den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG werden die in den Neugestaltungsgrundsätzen nach § 38 FlurbG getroffenen Zielstellungen fortgeführt und einer planungs- und baurechtlichen Lösung im Rahmen der geltenden Rechtsformen zugeführt. Der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt auf dessen Grundlage.

Wege- und Gewässerplan n. § 41 FlurbG; Flurbereinigungsverfahren n. § 86 FlurbG "Schortewitz"

Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, führt das mit Datum vom 01.10.2015 angeordnete Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG „Schortewitz“ durch. Mit dem Flurbereinigungsverfahren werden die Ziele nach § 86 Abs. 1 FlurbG verfolgt. Diese sind insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Landschaftspflege, des Tourismus, der Auflösung von Landnutzungskonflikten, der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse in der Feldmark sowie der Neuordnung des Grundbesitzes in der Ortschaft Schortewitz. Über das Grundanliegen des Flurbereinigungsverfahrens hinaus soll auch eine Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft erreicht werden. Durch den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG werden die in den Neugestaltungsgrundsätzen nach § 38 FlurbG getroffenen Zielstellungen fortgeführt und einer planungs- und baurechtlichen Lösung im Rahmen der geltenden Rechtsformen zugeführt. Der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt auf dessen Grundlage.

Flurbereinigung Mötzingen/Rottenburg-Baisingen (L 1361) - Änderung Nr. 8 des Wege- und Gewässerplans

Es sind zusätzliche befestigte und unbefestigte Wege in geringem Umfang erforderlich, welche nur zu minimalen Eingriffen in den Naturhaushalt führen und bereits durch umfangreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.

Vereinfachte Flurbereinigung Lotten, Landkreis Emsland

Das ArL Weser-Ems hat dem ML die Neugestaltungsgrundsätze nach § 38 FlurbG für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Lotten, Landkreis Emsland, vorgelegt. Aus diesen Neugestaltungsgrundsätzen ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG zu entwickeln, auf dessen Grundlage der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt. Folgende Maßnahmen sind u.a. vorgesehen: - Ausbau unzureichend befestigter Wirtschaftswege auf vorhandener Trasse, tlw. mit Erneuerung von Durchlässen - Anlage eines Stillgewässers und einer Streuobstwiese - Anpflanzung von Baumreihen, Baum-/Strauchhecken - Revitalisierung eines Fließgewässers - Tausch von Wald in öffentliche Hand zur Umsetzung von Pflege- und Entwicklungszielen

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