In der Planänderung Nr. 4 zum Wege- und Gewässerplan sind folgende Änderungen vorgesehen: Einbau von Drainageleitungen, Ausbau von Schotter- zu Asphaltwegen, Ausbau von Grün- zu Schotterwegen, Tiefenlockerung im Ackerland, Rekultivierung einer Brachfläche und Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen.
Die vorliegende Planung umfasst die Herstellung eines kombinierten Rad- und Gehweges, auf dem die Nutzung durch den landwirtschaftlichen Verkehr zugelassen ist (Rad-Geh-Wirtschaftsweg), östlich entlang der L 454. Die L 454 verbindet in dem betrachteten Abschnitt die südlich gelegene L 527 mit der nördlich gelegenen L 522. Die Landesstraße verläuft somit zwischen Birkenheide im Süden, zugehörig zur Verbandsgemeinde (VG) Maxdorf im Rhein-Pfalz-Kreis, und Weisenheim am Sand im Norden, zugehörig zur VG Freinsheim im Landkreis Bad Dürkheim. Mit dem Ausbau des neuen Weges wird eine verkehrssichere Radwegeverbindung als Lückenschluss in einem durchgehenden Radwegenetz in Nord-Süd-Richtung geschaffen. Der nördliche Bauanfang ist durch den Anschluss an den rechtskräftigen Bebauungs-plan „Gewerbegebiet II“ der Gemeinde Weisenheim am Sand definiert. Dieser sieht eine straßenparallele Radwegeverbindung bis in die unmittelbar nördlich anschließende Ortslage vor. Interimsweise endet die vorliegende Planung an einer bestehenden Wirtschaftswegeeinmündung im Bereich der Schnittstelle beider Planungen bei Str.-km 1,400. Das Bauende liegt am Übergang in einen befestigten Wirtschaftsweg bei Str.-km 2,375. In diesem Bereich endet eine Radwegeverbindung aus Richtung Birkenheide/Maxdorf. Somit steht mit der Umsetzung des vorliegenden Abschnitts eine durchgehende, sichere Führung für Radfahrer und Fußgänger zur Verfügung. Eine Änderung der verkehrsrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Landesstraße ergibt sich hierdurch nicht. Baulastträger der Maßnahme ist das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb Mobilität Speyer. Die Planung des Rad-, Geh- und Wirtschaftsweges liegt innerhalb des durch das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz als Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens (FBV) Weisenheim am Sand / Lambsheim III (Az.: 41273-HAB6.1). Die Abstimmungen zwischen dem LBM und dem DLR sind frühzeitig erfolgt. Der Wege- und Gewässerplan zum FBV berücksichtigt die vorliegende Wegeführung bereits.
Für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes ist eine Änderung des Planes nach § 41 FlurbG erforderlich geworden. Bei der Änderung handelt es sich um die geringfügige Verlegung einer Ausgleichsmaßnahme.
Im Flurneuorndnungsverfahren ist eine Änderung des genehmigten Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG erforderlich geworden. Diese umfasst überwiegend zuteilungsbedingte Änderungen an den Umbrüchen und Grünlandeinsaaten. Die Gesamtkonzeption des Planes wird hierdurch nicht verändert. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Planänderung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Schutzgüter zu erwarten.
Im Flurneuordnungsverfahren Nusplingen (Galgenwiesen) ist eine Änderung des genehmigten Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG zur Errichtung und Festlegung des Standortes einer Plattform in Holzbauweise notwendig geworden. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Planänderung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Schutzgüter zu erwarten.
Im Flurneuordnungsverfahren Nusplingen (Galgenwiesen) ist eine Änderung des genehmigten Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG zur Grundstückserschließung und Anpassung der Ausgleichsmaßnahmen notwendig geworden. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Planänderung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Schutzgüter zu erwarten.
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark führt das mit Datum vom 25.07.2018 nach § 86 FlurbG i. V .m. § 56 LwAnpG angeordnete vereinfachte Flurbereinigungsverfahren „Hohenziatz“ durch. Es wurde für Teile der Gemarkungen Hohenziatz, Lübars und Möckern angeordnet. Das Verfahren dient insbesondere der Verbesserung der Agrarstruktur, dabei soll das Wirtschaftswegenetz an die Anforderungen der modernen landwirtschaftlichen Infrastruktur angepasst, der zersplitterte Grundbesitz zu wirtschaftlichen Bewirtschaftungseinheiten zusammengelegt und ein maßgeblicher Beitrag für eine vielfältig strukturierte Landschaft geleistet werden. Mit dem Ausbau der ländlichen Wegeverbindungen wird eine Entlastung von landwirtschaftlichem Verkehr in den Ortslagen angestrebt. Für das Gebiet liegen auch begründete Anträge von Landwirtschaftsbetrieben und Grundeigentümern für ein Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG vor. Die Antragsteller machen geltend, dass im Zusammenhang mit der Bildung einzelbäuerlicher Betriebe zahlreiche sachen-rechtliche Konflikte, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft der DDR beruhen, übernommen wurden und fortwährend bestehen. Bei der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze konnten diese sachenrechtlichen Konflikte, wie die Zerschneidung von Flurstücken, Wirtschaftswege und Gewässer auf privatem Grund und Boden und der Wegfall ehemaliger Erschließungsstrukturen, bestätigt werden. Obwohl die Landwirtschaftsbetriebe die nachteiligen Auswirkungen der problematischen Rechtsbeziehungen durch aufwändige Nutzungstausche reduzieren, ist die Notwendigkeit deren Entflechtung nicht weggefallen und soll mit dem Flurbereinigungsverfahren dauerhaft erfolgen. Nur durch eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse kann die Verfügbarkeit des Privateigentums an Grund und Boden in vollem Umfang geschaffen werden. Durch den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG werden die in den Neugestaltungsgrundsätzen nach § 38 FlurbG getroffenen Zielstellungen fortgeführt und einer planungs- und baurechtlichen Lösung im Rahmen der geltenden Rechtsformen zugeführt. Der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt auf dessen Grundlage.
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, AST Salzwedel, führt das mit Datum vom 06.11.2018 angeordnete Flurbereinigungsverfahren nach den §§ 87 ff. FlurbG "A14 - Drüsedau" durch. Mit dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren soll der durch das Unternehmen „Lückenschluss BAB14 Magdeburg-Wittenberge-Schwerin, VKE 2.2 - AS Osterburg /L 13 bis AS Vielbaum (zukünftig AS Seehausen-Nord) /L 2" drohende Landverlust auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern verteilt und die dadurch für die allgemeine Landeskultur drohenden Nachteile vermieden werden. Für das Unternehmen werden im Flurbereinigungsgebiet ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen Darüber hinaus werden durch das Unternehmen Durchschneidungen wirtschaftlich zusammenhängender Flächen eintreten, wobei unwirtschaftliche Grundstücksformen und -größen entstehen. Des Weiteren ist die Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen neu zu regeln, da das vorhandene Wege- und Gewässernetz in Mitleidenschaft gezogen wird. Der derzeitige Ausbauzustand der landwirtschaftlichen Wege, welcher als überwiegend schlecht bewertet wird, macht eine zeitgemäße Bewirtschaftung mit moderner Technik unmöglich. Durch den Wegeausbau sollen diese Defizite behoben und somit die Orte vom landwirtschaftlichen Verkehr entlastet werden. Maßnahmen der Landschaftspflege werden ausgeführt und Landnutzungskonflikte aufgelöst. Durch den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG werden die in den Neugestaltungsgrundsätzen nach § 38 FlurbG getroffenen Zielstellungen einer planungs- und baurechtlichen Lösung im Rahmen der geltenden Rechtsformen zugeführt. Der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt auf dessen Grundlage.
Das Flurneuordnungsgebiet Albstadt (Ost) umfasst die östlichen Hochflächen der Gemarkungen Onstmettingen, Tailfingen, Truchtelfingen und Ebingen. Ziele der Flurneuordnung sind insbesondere Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen für die Landwirtschaft, Förderung der allgemeinen Landeskultur sowie Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege. Durch eine umfassende Wegeplanung im Flurneuordnungsgebiet soll die landwirtschaftliche Nutzung unter Berücksichtigung von Natur- und Denkmalschutz optimiert und gleichzeitig die Nutzung für Freizeitaktivitäten verbessert werden. Das zukünftige Wegenetz erleichtert die Zusammenlegung des zersplitterten Grundbesitzes und kann damit eine zweckmäßigere Bewirtschaftung fördern. Statt Ausweisung neuer Trassen baut es überwiegend auf den bereits vorhandenen Asphalt- und Schotterwegen auf, um Eingriffe in Natur und Landschaft zu minimieren. Eine wesentliche Zielsetzung ist die Erhaltung aller Landschaftsstrukturen und die optimale Bereitstellung neuer Strukturelemente. Die Planung orientiert sich dabei an der Topographie und bestehenden Strukturen.
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