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Nds. Landschaftsprogramm (Karte 4a): Gebiete mit besonderer Bedeutung für Großvögel (Weißstorch, Wiesenweihe und Kornweihe)

Der Datensatz aus Karte 4a des Niedersächsischen Landschaftsprogramms enthält Gebiete mit besonderer Bedeutung für Großvögel (landesweit bedeutsame Bereiche für Weißstorch, Wiesenweihe und Kornweihe), die unter der Zielkategorie „Sicherung und Verbesserung“ dargestellt werden und bestehende naturschutzfachliche Werte aufweisen, die zu sichern sind und deren Zustand nach Bedarf für die langfristige Erhaltung der relevanten Werte zu verbessern ist. Die für diese Großvogelarten relevanten Gebiete sind so großräumig und so stark nutzungsgeprägt, dass sie im Grundsatz eher als potenzielle Landschaftsschutzgebiete denn als potenzielle Naturschutzgebiete angesehen werden. Karte 4a „Schutzgutübergreifendes Zielkonzept“ zeigt die landesweite Grüne Infrastruktur als integriertes Zielkonzept des Niedersächsischen Landschaftsprogramms. Die Grüne Infrastruktur des Landes Niedersachsen setzt sich aus sämtlichen für Naturschutz und Landschaftspflege landesweit bedeutsamen Bereichen zusammen (Inhalte aus den Karten 1 bis 3). Dazu gehören auch solche Bereiche, insbesondere Moore und Auen, deren Funktionen derzeit beeinträchtigt sind und bei denen darauf abgezielt wird, diese wiederherzustellen. Nutzungsbeschränkung: Geometrien sind auf Grundlage der Digitalen Topografischen Karte 1:50.000 (DTK50) aussagekräftig. Quellennachweis: © 2021, daten@nlwkn.niedersachsen.de

Artenhilfsprogramme – Maßnahmen zum Schutz windenergiesensibler Vogelarten

Für acht exemplarisch ausgewählte Vogelarten mit verschiedenen Lebensräumen – Baumfalke, Großer Brachvogel, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzstorch, Seeadler, Weißstorch und Wespenbussard – hat ein BfN-Forschungsprojekt insgesamt 54 FCS-Maßnahmen zusammengestellt. Diese können auch auf andere Arten mit ähnlichen Lebensraumansprüchen übertragen werden. Die Maßnahmen können verschiedenen Formen von Beeinträchtigungen wie z. B. Lebensraumverlusten entgegenwirken und bieten sich daher sowohl für das Nationale Artenhilfsprogramm (nAHP) als auch für Artenhilfsprogramme der Bundesländer an. Die Maßnahmen reichen von Schutzkonzepten für Horste über die Pflege von Streuobstwiesen und das Anlegen von Brache- bzw. Blühstreifen im Ackerland bis zur Wiedervernässung von Waldfeuchtgebieten.

Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere 1. Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren 2. Besonders geschützte und streng geschützte Arten 3. Abgabe von Totfunden an Forschungs- oder Lehreinrichtungen 4. Besitz von Totfunden für Forschung oder Lehre 5. Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“) 6. Verstorbene naturentnommene Pfleglinge von Zoos und Tiergärten 7. Verstorbene gezüchtete oder eingeführte Tiere von Zoos, Tiergärten und privaten Haltern 8. Anforderungen an Präparatoren 9. Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation 10. Nachweispflicht 11. Kennzeichnung 12. Vermarktung 13. Buchführungspflicht 14. Gesetze, Merkblätter und weitere Informationen

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (s. Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; s. Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ s. Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (s. Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (s. Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (s. Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts  nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (s. Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ s. Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (s. Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (s. Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (s. Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (s. Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (s. Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (s. Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (s. Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (s. Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [s. Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA und Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind unter „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (s. Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

Besonders geschützte und streng geschützte Arten 1. Rechtliche Grundlagen für die besonders geschützten und streng geschützten Arten 2. Nachweispflicht 3. Schutzstatus

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen ). Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (s. Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (s. Anforderungen an Tierhalter ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden . In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA ermittelt werden. (WISIA „Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz) Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zurück zur Seite "Grundlagen" Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

LSG Helmestausee Berga-Kelbra Gebietsbeschreibung Geologische Entstehung, Boden, Hydrographie, Klima Pflanzen- und Tierwelt Entwicklungsziele

Westlich von Berga und Kelbra erstreckt sich der Helmestausee, der vor über 30 Jahren vorrangig für den Hochwasserschutz gebaut wurde. Der Ersteinstau fand 1967 statt. Der Stausee und das westlich angrenzende Rückhaltebecken setzen sich im angrenzenden Thüringen fort. Der Stausee und der etwa 4 km lange Staudamm zwischen Berga und Kelbra bestimmen das Landschaftsbild in der Niederung der Goldenen Aue. Der Stausee ist ca. 700 ha groß, maximal nur 3,5 m tief und von fast dreieckiger Form. Bei Hochwasser kann sich die Fläche auf 1 400 ha ausdehnen. Dann werden weite Teile des landwirtschaftlich als Grünland genutzten Rückhaltebeckens überstaut. Das LSG liegt zwischen den Grundgebirgsaufragungen des Harzes und des Kyffhäusergebirges innerhalb der Helmeniederung, der Goldenen Aue, die durch Ablaugung von Salzgestein des Zechsteinuntergrundes entstand. Prägende tektonische Elemente sind am Ostrand des LSG die NNW-SSE gerichtete Thyratal-Störungszone und die Kelbraer-Störung am Südrand der Goldenen Aue. In dem morphologisch wenig gegliederten LSG wird der Festgesteinsuntergrund vollständig von pleistozänen Sanden und Kiesen sowie im südlichen Teil von braunkohleführenden Sedimenten des Tertiärs überdeckt. Die känozoischen Ablagerungen erreichen im westlichen Teil Mächtigkeiten bis 100 m.Darunter setzentiefgründig entfestigte Schluffsteine des Unte-ren Buntsandsteins ein, die ca. 200 m unter Gelände von Sulfat- und Karbonatgestein sowie Steinsalz der Zechstein-Serie unterla-gert werden.Im mittleren südlichen Abschnitt,nördlich der Numburg, können unter einer nur geringmächtigen quartären Lockergesteinsbedeckung direkt hochverkarstete Gipsgesteine der Werra-Folge anstehen. In diesem Bereich ereigneten sich insbesondere im Zeitraum zwischen 1988 und 1990 zahlreiche Erdfälle, nachdem der Stausee in den Absenkungstrichter des zwischenzeitlich eingestellten Sangerhäuser Kupferschieferbergbaues gelangte. Über die Erdfälle flossen erhebliche, montanhydrologisch nicht mehr beherrschbare Wassermengen (max.32 m3/min) den untertägigen Grubenbauen zu. Das LSG breitet sich in der Bodenlandschaft „Helme-Unstrutaue mit Goldener Aue“ aus. Mit der Bezeichnung „Goldene Aue“ wird die sehrhohe Ertragsfähigkeit der Böden in diesem Gebiet hervorgehoben. Die hier vorkommenden schluffig-tonigen Auenböden sind frische bis grundfrische Vegen, grund- und stauwasserbeeinflusste Gley- und Pseudogley-Vegen. Die breite Aue war noch im frühen Mittelalter vermoort. Nach der Trockenlegung durch die Holländer im 11. Jh. wurde auf den moorigen Böden noch eine tonige Auelehm-Schicht von 0,8 bis 1 m abgelagert, in der sich Gley-Pseudogleye bis Humusgleye bildeten. Gleye, Humusgleye und grundwasserbeherrschte Anmoorgleye finden sich heute in den zentralen, tiefsten Bereichen der Landschaft. Im Laufe der Zeit wurden in dieser Gegend zahlreiche Meliorationsmaßnahmen durchgeführt. In der Regel führte das zu Grundwasserabsenkungen, die Spuren in den Bodenprofilen hinterließen. Die Anlage des Helmestausees bewirkt in seiner näheren Umgebung eine Wiedervernässung der Böden. Eine Besonderheit in diesem LSG sind die Bittersalz-Quellen ander Numburg, einem heute unter Wasser stehenden Bauernhof. Im Umfeld der Quellen sind „Salzböden“ mit entsprechenden Pflanzengesellschaften entwickelt. Der Wasserhaushalt des Gebietes wird ausschließlich von der Talsperre Kelbra bestimmt. Die Stauhaltung dieses Gewässers und das auf den Tourismus und die Fischwirtschaft ausgelegte Betriebsregime prägen die hydrologischen Verhältnisse. Der Helmestausee Berga-Kelbra besitzt für den Vogelzug im Binnenland eine besondere Bedeutung. Mit der Veränderung der Zugwege des Kranichs entwickelt sich der Helmestausee seit etwa Anfang der 1990er Jahre zum wohl derzeit bedeutendsten Kranichrastplatz in Mitteldeutschland während des Herbstzuges. Die Entwicklung der maximalen Rastzahlen der letzten sechs Jahre soll das belegen: 1996 – 2 300, 1997 – 4 000, 1998 – 5 000, 1999 – 5 825, 2000 – 10 264, 2001 – 10 540! Im Jahre 1982 entstand im Bereich des Auwäldchens eine Graureiherkolonie, in der 1994 einmalig auch zwei Kormoranpaare einen Brutversuch unternahmen. Der Weißstorch nutzt das Gebiet als Nahrungsraum. Die Großseggenriede sind Lebensraum für Wasserralle und Tüpfelsumpfhuhn. Feuchtere Bereiche des Grünlandes nutzt die Bekassine zum Brüten, seltener erscheint hier auch der Wachtelkönig. Die Beutelmeise baut ihr hängendes Nest an den Zweigen der Weiden. Neben den speziellen Regelungen zum Bewirtschaftungssystem des Stausees, die aus Sicht des Vogelschutzes zu verbessern sind, ist das Schutzziel auch darauf gerichtet, naturnahe Uferabschnitte und uferbegleitende Vegetation zu sichern und damit wesentlich zum Schutz der Vogelwelt beizutragen. Das Grünland soll erhalten, gepflegt und entwickelt werden. Dazu ist vor allem eine Extensivierung der Nutzung notwendig. Das LSG kann durch die Anlage von Gehölzen bereichert werden, ohne dabei jedoch den offenen Charakter des Vogelschutzgebietes zu beeinträchtigen. veröffentlicht in: Die Natur- und Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts - Ergänzungsband © 2003, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISBN 3-00-012241-9 Letzte Aktualisierung: 18.11.2025

LSG Elbetal - Prettin Gebietsbeschreibung Landschafts- und Nutzungsgeschichte Geologische Entstehung, Boden, Hydrographie, Klima Pflanzen- und Tierwelt Entwicklungsziele Exkursionsvorschläge

Das LSG liegt zwischen der Stadt Prettin und der Elbe an der südöstlichen Landesgrenze zu Sachsen. Im Nordwesten verläuft die Gebietsgrenze durch ein großflächiges Kiesabbaugebiet. Das LSG umfaßt einen Ausschnitt aus der Landschaftseinheit Dessauer Elbetal zwischen Elbestrom und Ackeraue. Die offene Elbelandschaft mit dem Fluß, den Überflutungswiesen, einigen Altwassern und Kleingewässern und den innerdeichs liegenden Ackerfluren prägt den Charakter des Gebietes. Im südöstlichen Bereich des LSG kontrastiert die große, mit Kiefernforsten bestandene Sanddüne stark mit dem angrenzenden Überflutungsgrünland. Die Silhouette der Altstadt von Prettin mit ihrer vom Kirchturm und der Lichtenburg überragten Ansicht tragen wesentlich zum ästhetischen Wert dieser Landschaft bei. Vom Stadtgebiet Prettin liegen Teile der Altstadt, die in ihrer Gesamtheit unter Denkmalschutz steht, ebenso wie die überbaute mittelalterliche Burganlage ”Schlößchen”, Stadtmauerreste, eine mittelalterliche Ortswüstung Löbnitz sowie ein ur- und frühgeschichtliches Gräberfeld im LSG. Im Nordwestteil des Gebietes dominiert jedoch die Nachfolgelandschaft des großflächigen Kiesabbaus mit den großen Wasserflächen, die teilweise von Maschinen und technischen Bauwerken umstanden sind. Der überwiegende Teil des LSG ist durch eine intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Während das Überflutungsgrünland an der Elbe als Rinderweide und zum Teil als Schafweide genutzt wird, werden auf den fruchtbaren Ackerflächen vor allem Weizen und Zuckerrüben angebaut. Eine Strukturverarmung wurde durch die Schaffung von großen Schlaggrößen hervorgerufen. An der Straße nach Großtreben wurde bereits Mitte des 19. Jahrhunderts eine Ziegelei betrieben. Auch der Kiesabbau im Bereich der heutigen Baggerseen westlich Prettin war zu diesem Zeitpunkt schon im Gange. Die Landschaft eines Teils des Landschaftsschutzgebietes wird durch den seit 1960 betriebenen großflächigen Kiesabbau mit einer Verarbeitungs- und Transportbandanlage geprägt. In der Folge des Abbaus der mächtigen Kiesvorkommen, der bis heute anhält, entstand ein System großer Abbauseen mit nur wenigen naturnahen Buchten, Halbinseln und Flachwasserbereichen. Größere Flächen sind auch heute noch kahl oder weisen nur Initialstadien an Vegetation auf. Diese Kiesseen werden teils zur Ausübung der Angelfischerei, teils als Bade-, Camping- und Bungalowstandorte genutzt. Das Gebiet wird in Richtung Elbe von einer Straße gequert, die zur Anlegestelle einer Gierfähre führt, welche die Verbindung mit der linkselbischen Stadt Dommitzsch herstellt. Ein aus dem LSG ausgegliederter Bereich wird als Wasserübungsplatz der Bundeswehr genutzt und ragt von der Elbe her in das Gebiet hinein. Das ausdrucksschwache Relief des Gebietes wird durch seine Lage im ehemaligen Lausitzer Urstromtal geprägt, einem Teilabschnitt des Breslau-Bremer Urstromtals. Es entstand während des Warthestadiums der Saalekaltzeit vor den Eisrandlagen des Flämings. Seitdem ist der Raum eine Flußlandschaft. Während der Weichselkaltzeit nutzte der stark verästelte Lausitzer Strom das alte Urstromtal und schotterte die Sande und Kiese der Niederterrasse auf. Aus ihr wurden feinere Bestandteile durch westliche Winde ausgeblasen und zu Flugsanddecken und Dünen aufgeweht. Sie beleben kleinflächig östlich von Prettin als bewaldete Hochlagen (bis 85,9 m über NN) die Niederung. Meist aber wird das Gebiet durch Ablagerungen der holozänen Elbe bestimmt. Von zahlreichen Laufverlegungen zeugen die durch den Deichbau abgeschnittenen Altwasser des Flusses sowie die im Untergrund verbreiteten jungen Sande und Kiese. Nur selten treten diese grobkörnigen Sedimente an die Oberfläche, zum Beispiel am Fährhaus. Meist sind sie durch eine Decke von Auenlehm verhüllt, der im Holozän bei den zahlreichen, oft katastrophalen Elbehochwassern zur Ablagerung kam und für Ziegeleizwecke genutzt wurde. In der Pretzsch-Torgauer Elbeaue dominieren Gley-Vegas aus Auenlehm und Gleye aus Auenlehm über Sand beziehungsweise Schotter. Im Randbereich der Elberinne sind Paternien bis Gleye aus lehmigem Auensand über Sand verbreitet. Östlich Lichtenburg ist ein Dünenzug erfaßt, der eine langgestreckte Insel in der Auenlandschaft bildet. Auf den Dünen sind Regosole und Acker-Regosole, in unbeeinflußten Bodenprofilen auch Podsole bis Gley-Podsole ausgebildet. Durch die Eindeichung und die Festlegung des Stromstrichs der Elbe durch den unweit von hier einsetzenden Buhnenbau ist die Ablagerung der Auensedimente weitgehend unterbunden und findet nur noch im schmalen Deichvorland statt. Die Hydrographie des LSG wird durch die wechselnden Wasserstände der Elbe beeinflußt, so daß sich der Standort durch Grundwassernähe auszeichnet. Lediglich am Dünenstandort südöstlich Prettin sind Unterflurabstände über 5 m vorzufinden. Die Grundwassernähe führte auch zur Bildung der großen Kieswerkseen bei Prettin von mehr als 130 ha Wasserfläche, von denen ein größerer Teil im LSG liegt. Ansonsten sind einige wenige Altwasser der Elbe vorhanden, die jedoch in manchen Jahren kein Wasser mehr führen. Das Gebiet gehört zum Klimagebiet „Stark kontinental beeinflußtes Binnentiefland“, das durch eine mittlere Niederschlagsmenge (um 500 mm), eine hohe Sommerwärme und mäßig kalte Winter gekennzeichnet ist. Die weiten unbebauten Acker- und Grünlandgebiete sind potentielle Kaltluftentstehungsgebiete, die ebene Elbeaue ein Kaltluftabflußgebiet. Das Überflutungsgrünland wird von mesophilem Wirtschaftsgrasland (mit Wiesen-Fuchsschwanz, Wiesen-Rispengras, Deutsches Weidelgras und anderen) beherrscht, das infolge der bisherigen intensiven Nutzung artenarm ist und nur einen geringen Anteil blühender Pflanzen, meist nur Löwenzahn, aufweist. Besonders an den Deichböschungen kommen auch Grünlandgesellschaften trocknerer Ausbildung vor. Der unmittelbare Saumbereich der Elbe weist in Abhängigkeit vom Wasserstand des Flusses vegetationsfreie Sand- und Schlammbänke beziehungsweise annuelle Uferfluren oder Hochstaudenfluren auf wie zum Beispiel Zweizahn-Wasserpfeffer-Gesellschaft, Elbe-Spitzkletten-Uferflur oder Hirschsprung-Gesellschaft. Auf dem Dünenstandort stocken gegenwärtig nur monotone Kiefernforste unterschiedlichen Alters. An Wegrändern oder in einer aufgelassenen Abgrabung kommen einzelne Arten der Trockenrasenvegetation vor, besonders Silbergras. Die Uferbereiche der Kiesseen wurden meist mit nicht standortgerechten bzw. ausländischen Gehölzen bepflanzt (unter anderem Eschen-Ahorn und Hybridpappeln). Die Gewässer selbst sind pflanzenarm, nur die Ufer werden von Arten der initialen Ufervegetation, wie Sumpf-Simse, zunehmend besiedelt. Die wenigen im Gebiet vorhandenen Altwasser weisen kleinere Röhrichte vorwiegend aus Schmal- und Breitblättrigem Rohrkolben und Froschlöffel sowie Wasserschweber-Gesellschaften aus Teich- und Wasserlinsen und vereinzeltem Schwimmfarn sowie naturnahe Ufergehölze aus Silber-, Grau- und Mandel-Weide, Stiel-Eiche und Eingriffligem Weißdorn auf. In einem kolkartigen Gewässer nahe der Abbaufläche wurden noch nach 1990 einzelne Exemplare der Wassernuß gefunden. Auf den intensiv genutzten Ackerflächen kommen nur ubiquitäre Arten der Segetalvegetation, besonders die der Vogelmieren-Windhalm-Gesellschaft, vor. Während im LSG von den Säugetieren neben dem Biber, der ein Revier im Kiessee und weitere an der Elbe besiedelt, nur einige Mausarten und vereinzelt Feldhase sowie jagende Fledermäuse aus der Stadt Prettin festgestellt wurden, sind auf dem Gelände des Kieswerkes 48 Brutvogelarten bekannt. Von den Wasservögeln kommen Höckerschwan, Stockente und Bleßralle vor, die senkrechten Uferwände werden von der Uferschwalbe besiedelt, auf den kiesigen Flachufern brütet der Austernfischer. In den geringmächtigen Röhrichten leben Teich- und Sumpfrohrsänger sowie Rohrammer, im feuchten Ufergehölz Nachtigall und Beutelmeise. Die trockenen Gebüsche werden von Neuntöter, Dorn- und Zaungrasmücke bewohnt, auf den Bäumen brüten Turmfalke, Nebelkrähe, Pirol und Wacholderdrossel sowie Star und Feldsperling. Auf den Ruderal- und Ödlandflächen leben Fasan, Rebhuhn, Braunkehlchen, Haubenlerche und Steinschmätzer. Die Kiesseen haben auch Bedeutung für die Rast durchziehender Wasservögel, insbesondere Saat- und Bleßgänse, Stock-, Tafel- und Reiherenten, Gänsesäger und Bleßrallen. In Prettin und in Hohndorf brütet der Weißstorch. Die Elbeniederungen, aber auch die Flachwasserbereiche und Feuchtgrünlandsäume der Auskiesungsgewässer sind Nahrungsgebiet der außerhalb des LSG nistenden Weißstörche. Die Lurche und Kriechtiere sind durch Erdkröte, Teichfrosch und Zauneidechse vertreten. Die Fischfauna wird durch angelfischereiliche Besatzmaßnahmen geprägt. Die Wiesen werden u.a. von Heuschrecken und in Abhängigkeit vom Anteil blühender Kräuter auch von Tagfaltern bewohnt, die Altwasser von den auentypischen Libellenarten. Hauptentwicklungsziel für das Landschaftsschutzgebiet ist eine naturverträgliche Erholungsnutzung, insbesondere im Altteil der Kiesseen. Dazu ist eine Erschließung durch einen angelegten Rundwanderweg dringend erforderlich. Durch eine schrittweise Umwandlung der Gehölzstrukturen in standortgerechte Gehölze beziehungsweise durch natürliche Sukzession ist eine weitere Aufwertung des Gebietes möglich. Die militärischen und industriellen Bereiche sind durch gestufte Reihengehölze abzuschirmen. Die Grünlandbereiche, insbesondere im schmalen Überflutungsbereich, sollten durch extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege wieder in artenreichere Bestände zurückgeführt werden. In den größeren innendeichs gelegenen Ackergebieten, die auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden sollten, muß durch das Anlegen von Baumreihen, Rainen und Hecken neben einem abwechslungsreichen Landschaftsbild auch eine Verbesserung des Angebots an Habitatstrukturen erreicht werden. Die Kiefernforste der Sanddüne bei Prettin sind langfristig in naturnahe Waldbestände der trockenen Stieleichen-Hainbuchenwälder zu überführen. Die attraktive Altstadt-Silhouette mit der Lichtenburg sollte in keiner Weise verbaut oder in den Sichtbeziehungen beeinträchtigt werden. Ausgehend von der sehr sehenswerten, denkmalgeschützten Altstadt Prettin mit dem Schloß Lichtenburg, dem Wachturm am Lichtenburger Tor als Rest der Stadtmauer und der Kirche kann das LSG über einen Weg im Südteil des Gebietes erreicht und durchwandert werden. Dabei bietet ein hoher, mit schütterer Vegetation bewachsener Hügel einen guten Überblick sowohl über das Kiesseengebiet als auch über die weite Elbeaue bis nach Pretzsch und Torgau und bis zur bewaldeten Hügelkette der Dübener Heide. Besuch des Schlosses Lichtenburg Die Stadt Prettin, 965 urkundlich erwähnt, liegt an der Elbe zwischen Lutherstadt Wittenberg und Torgau. Ausgangs des 16. Jahrhunderts erbaute Kurfürst August von Sachsen das Renaissanceschloß Lichtenburg an der Stelle, wo im 14. bis 16. Jahrhundert ein Antoniterkloster stand. Dieses Schloß diente von 1574 bis 1717 den sächsischen Kurfürstinnen als Wohnsitz. In der Zeit von 1811 bis 1929 wurde das Schloß als Zuchthaus genutzt, von 1933 bis 1939 als Konzentrationslager mißbraucht. 1965 wurde eine Mahn- und Gedenkstätte eingeweiht und ab 1974 ein Kreismuseum eingerichtet. Neben der dargestellten Stadtgeschichte von Prettin mit Exponaten zum Handwerk, zur Landwirtschaft und zur mittelständischen Industrie gibt ein ”Brodtgewölbe” einen Einblick in eine alte Backstube. Ebenso wird eine alte Küche mit einem Herd mit Oberfeuerung und eine Ausstellung zum Weinbau im Jessener Gebiet gezeigt. veröffentlicht in: Die Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts © 2000, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISSN 3-00-006057-X Die Natur- und Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts - Ergänzungsband © 2003, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISBN 3-00-012241-9 Letzte Aktualisierung: 18.11.2025

Die „besonders geschützten“ und die „streng geschützten“ Arten

Im Naturschutzrecht gibt es zahlreiche Regelungen für besonders geschützte Arten. Ein Teil der besonders geschützten Arten ist zusätzlich streng geschützt, und für diese gibt es einzelne weitergehende Regelungen. Welche Arten damit gemeint sind bestimmen § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Dazu gehören die in den unten stehenden Rechtsquellen genannten Arten. Alle in den Anhängen A und B dieser Verordnung aufgeführte Arten sind besonders geschützt. Hierzu gehören neben vielen exotischen Artengruppen wie Orchideen, Kakteen, etliche Tropenholzarten, Papageien, Großkatzen, Bären, Affen, etliche Reptilien, Elefanten, Nashörner usw. auch der Wolf, der Fischotter, alle Greifvögel und Eulen und der Kranich. Die im Anhang A aufgeführten Arten sind zusätzlich streng geschützt, wozu neben Wolf und Fischotter auch alle europäischen Greifvögel und Eulen gehören. Weitere Informationen Zusätzlich sind alle in Europa natürlicherweise vorkommenden Vogelarten sind besonders geschützt. Dies betrifft den Weißstorch genauso wie den Haussperling oder die Amsel. Weitere Informationen Zusätzlich Alle Arten des Anhanges IV sind gleichzeitig besonders und streng geschützt. Dazu gehören heimische Arten wie Biber, Zauneidechse, Kammmolch, Rotbauchunke, Moorfrosch, Kleiner Wasserfrosch, Kreuz- und Wechselkröte, Laubfrosch und ein paar Libellenarten. Weitere Informationen Zusätzlich zu den vorstehend genannten “europäisch zu schützenden” Arten führt die BArtSchV (“Verordnung nach § 54 Absatz 1 BNatSchG”) in ihrer Anlage 1 weitere Arten auf, die auch als “national geschützte” Arten bezeichnet werden: alle heimischen Reptilien, Amphibien, Libellen, viele Gruppen und Arten der Schmetterlinge, Hautflügler und Käfer, auch einige Heuschrecken und Weichtiere sowie zahlreiche Pflanzenarten. Auch ist in der Anlage 1 vermerkt, ob die Arten besonders oder streng geschützt sind. Etliche heimische Vogelarten – die bereits durch die EU-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt sind – haben hier eine “Hochstufung” in den strengen Schutz erfahren. Weitere Informationen Unter den bei uns vorkommenden Arten verbleiben nicht viele, die keinen besonderen Schutz genießen. Dies sind neben domestizierten Formen (z.B. Straßentaube, Honigbiene) weitere dem Jagdrecht unterliegende Säugetierarten (z.B. Fuchs, Kaninchen, Wildschwein, Marder, Reh), etliche Kleinsäuger (viele Mäuse und Ratten) sowie einige Insektenarten wie Deutsche und Gemeine Wespe. Den Schutzstatus einer Art kann man komfortabel auf folgender Webseite des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren: www.wisia.de.

Elbaue bei Bertingen und den dazugehörigen Ausschnitt des EU SPA Elbaue Jerichow

EU-Nr.: DE 3637 301 / DE 3437 401 Landes-Nr.: FFH0037LSA / SPA0011LSA Jahr der Fertigstellung: 2009 Managementplan (PDF) Karten: © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA , [010312] Es gelten die Nutzungsbedingungen des LVermGeo LSA. Potentielle natürliche Vegetation: Karte 1 (PDF) Schutzgebiete: Karte 2 (PDF) Biotoptypen: Karte 3a (PDF) Karte 3b (PDF) Karte 3c (PDF) Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie: Karte 4a (PDF) Karte 4b (PDF) Karte 4c (PDF) Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie: Karte 5.1a (PDF) Karte 5.1b (PDF)​​​​​​​ Karte 5.1c (PDF) Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie: Karte 5-2 (PDF) Brut- und Gastvögel (Arten des Anhangs I der VSRL): Karte 5.3a Neuntöter und Sperbergrasmücke (PDF)​​​​​​​ Karte 5.3b Eisvogel, Flussseeschwalbe, Trauerseeschwalbe (PDF)​​​​​​​ Karte 5.3c Wachtelkönig und Tüpfelsumpfhuhn (PDF)​​​​​​​ Karte 5.3d Rotmilan, Schwarzmilan, Weißstorch, Rohrweihe, Seeadler, Fischadler (PDF)​​​​​​​ Karte 5.3e Austernfischer, Großer Brachvogel, Knäkente, Rebhuhn (PDF)​​​​​​​ Karte 5.3f Braunkehlchen, Grauammer, Drosselrohrsänger, Schilfrohrsänger, Raubwürger(PDF) Rastvögel und Rastflächen: Karte 5.4 (PDF) Maßnahmen für Lebensraumtypen nach Anhang I und Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie: Karte 6a (PDF)​​​​​​​ Karte 6b (PDF)​​​​​​​ Karte 6c (PDF) Maßnahmen zur Gebietsentwicklung und sonstige Nutzungsregelungen: Karte 7a (PDF)​​​​​​​ Karte 7b (PDF)​​​​​​​ Karte 7c (PDF) Textabbildung 3 Urmesstischblätter des Plangebietes aus den Jahren 1842 bzw. 1843 (PDF) zurück zur Übersicht "Abgeschlossene Managementpläne" Letzte Aktualisierung: 21.01.2020

Aland-Elbe-Niederung und Elbaue Jerichow Nordteil: Aland-Elbe-Niederung Südteil: Elbaue Jerichow

Die naturnahe Überflutungsaue wird durch die in weiten Schleifen mäandrierende Elbe, die in nordwestliche Richtung fließt, geprägt. Ausgedehnte Wiesen und Weiden, durchsetzt mit Auenwaldresten, werden durch Qualmwasser und durch den Wasserrückstau des Alands, der in die Elbe fließt, beeinflusst. Im Grünland gibt es deshalb eine Vielzahl von nassen Senken, Altwässern, Flutrinnen sowie Verlandungszonen und Röhrichte. Daneben bestimmen vereinzelte Binnendünen, Weidengebüsche, Einzelbäume und Auenwaldreste das Bild der Landschaft. Dieser strukturreicher Lebensraum ist die Grundlage für eine artenreiche Vogelwelt mit Brutvogelspezies und Wat- und Wasservogelarten, die als Zug- oder Überwinterungsgäste hier rasten. Für eine Vielzahl von Rast- und Überwinterungsgästen der Vogelwelt ist das Gebiet von immenser Bedeutung. Während der Zugzeiten halten sich Tausende von Saat- und Blässgänsen, Kranichen, Goldregenpfeifern, Kiebitzen und zahlreiche Bekassinen, Bruchwasserläufer und Kampfläufer im Gebiet auf. Weiterhin sind große Bestände von Sing- und Zwergschwänen, Weißwangengänsen sowie Pfeif-, Stock-, Spieß- und Tafelenten bemerkenswert. Das Gebiet ist aus diesen Gründen eines der bedeutendsten Rastgebiete für Wasservögel im gesamten mitteldeutschen Raum. Es erfüllt mehrmals das internationale 1 % - Kriterium der Ramsar- Konvention, denn während der Zug- und Rastzeiten sind im Schutzgebiet regelmäßig 1% der biogeografischen Populationen von Saatgans, Spießente, Löffelente und Kranich zu finden und zusätzlich mehr als 20.000 Wasservögel aller Arten. Das Feuchtgebiet ist aber auch Lebensraum vieler bedrohter Fisch- und Amphibienarten wie zum Beispiel des Rapfens, Steinbeißers, Flussneunauges, Schlammpeitzgers, Meerneunauges und Bitterlings sowie der Rotbauchunke und des Kammmolchs. Auch der bedrohte Fischotter findet im Gebiet seinen Lebensraum. Die vielfältig strukturierte Flussaue ist für seltene Wiesen-, Wat-, und Wasservögel von großer Bedeutung. In den Wiesen und feuchten Bereichen brüten Wachtelkönig, Kiebitz, Großer Brachvogel, Bekassine, Braunkehlchen, Wiesenpieper und Schafstelze. In den Seggenrieden ist in manchen Jahren das Tüpfelsumpfhuhn zu Hause. Die Schilf- und Röhrichtzonen sind das Habitat von Graugans, Rohrdommel, Zwergdommel, Rohrweihe, Wasserralle, Schilfrohrsänger und Drosselrohrsänger. Im Bereich der Gewässer brüten Brandgans, Schnatterente, Knäkente, Löffelente sowie Rothals- und Schwarzhalstaucher. Offene Uferzonen und Sandbänke nutzen Flussuferläufer und Flussseeschwalbe. Schwimmblattzonen werden von der Trauerseeschwalbe besiedelt. Eine hohe Siedlungsdichte erreicht der Weißstorch, eine Charakterart dieser Landschaft. Er brütet in den umliegenden Ortschaften und nutzt die Feuchtwiesen des Schutzgebietes zur Nahrungssuche. Den Auenwald besiedeln u. a. Seeadler, Rot- und Schwarzmilane, Kraniche sowie Schwarz- Mittel- und Kleinspechte. Die strukturreiche und zeitweise überflutete Elbaue bei Jerichow hat ihren weitgehend natürlichen Charakter bisher bewahren können. Das Gebiet wird durch den Stromlauf der Elbe und ihren weiten Wiesenauen bestimmt, in denen eine Vielzahl von kleineren stehenden Gewässern, Altarmen, Gräben und Röhrichten zu finden sind. Entlang der Buhnen sind kiesig- sandige bis schlammige Buhnenfelder charakteristisch. Hartholzauenwälder sind nur fragmentarisch vorhanden. Die Vielfältigkeit des Gebiets und seine großräumige Vernetzung mit den anderen Schutzgebieten begründet die herausragende Bedeutung für Brut- und Rastvögel sowie als Überwinterungsgebiet nordischer Vögel. Als Rast- und Überwinterungsgebiet kommt der Elbaue Jerichow eine große Bedeutung zu. Alljährlich rasten hier Zehntausende Wasservögel. Singschwan, Saatgans, Blässgans und Kranich treten in den Zugzeiten mit mehr als 1% ihrer biogeografischen Populationen auf. Auf Wiesen und Feldern rasten alljährlich mehrere tausend Kiebitze, Goldregenpfeifer, Graugänse, Silberreiher, Stockenten, Tafelenten und Lachmöwen. Das Gebiet spielt als Lebensraum vieler bedrohter Fisch- und Amphibienarten ebenfalls eine unschätzbare Rolle. Zum Beispiel sind hier Ukelei, Barbe, Karausche, Moderlieschen, Aland, Quappe, Wels, Äsche, Zope sowie Kreuzkröte, Wechselkröte, Laubfrosch, Knoblauchkröte, Moorfrosch, Teichfrosch, Seefrosch und Grasfrosch zu finden. Besonders die zahlreichen gefährdeten Brutvogelarten sind hervorzuheben. Für Rohrweihe, Seeadler, Wachtelkönig, Tüpfelsumpfhuhn, Kleines Sumpfhuhn, Trauerseeschwalbe, Flussseeschwalbe, Eisvogel, Neuntöter, Sperbergrasmücke und Blaukehlchen ist die Elbaue bei Jerichow eines der Top-5-Gebiete in Sachsen-Anhalt. Auch Flussuferläufer sowie zahlreiche Wiesenbrüter wie Wachtelkönig, Bekassine und Kiebitz kommen mit landesweit bedeutenden Beständen vor. Vom Gewässerreichtum und dem ausgedehnten Feuchtgrünland profitieren viele weitere Arten, wie z. B. Rot- und Schwarzmilan, die in den Hartholzaueresten und alten Pappeln ihre Horste haben. Die vielen Altarme der Elbe bieten auch geeigneten Lebensraum für den Eisvogel, der in den Abbruchkanten von Gewässern und in Wurzeltellern umgestürzter Bäume seine Brutröhren anlegt. Ausgedehnte Schilfbestände bieten den Bewohnern der Röhrichte wie Schilfrohrsängern, Blaukehlchen und Drosselrohrsängern geeignete Bruthabitate. Letzte Aktualisierung: 17.02.2023

Weißstorch Niststandorte im Landkreis Stade

Die durch ehrenamtliche Mitarbeiter gemeldeten Nistplätze von Weißstörchen im Landkreis Stade.

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