<p>Alle Sammelstellen für Weihnachtsbäume werden in der unten stehenden Ressource aufgeführt. Falls Ihr Wohnblock auf eigene Initiative Sammelplätze anbietet, bitten wir die Hausmeister und Verwalter, unseren <a href="http://www.awbkoeln.de/unternehmen/kontakt/" target="_blank" title="Kundenservice">Kundenservice</a> per Mail zu informieren.</p>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, im Rahmen der Weihnachtszeit beschaffen vermutlich alle Landesbehörden Weihnachtsbäume als Deko in ihren Häusern. Meine Vermutung, die GM.SH würde in diesem Falle verantwortlich bzw. zuständig sein, wurde von dort verneint mit der Auskunft, dass die Häuser selbst verantwortlich seien. In diesem Rahmen bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen bzw. Zusendung der entsprechenden Information jeweils für die Jahre 2024 und 2025: 1) Wie viele Weihnachtsbäume beschafft Ihr Haus für sich selbst bzw. den nachgeordneten und zugeordneten Bereich? 2) Welche Kosten entstehen im Landeshaushalt dadurch? 3) Gibt es einen Rahmenvertrag mit dem Lieferanten? Wenn ja, bitte ich um Übersendung des entsprechenden Vertrages. 4) Aus welchem Wald/Forst stammen die Bäume? 5) Stammen die Bäume aus nachhaltiger Forstwirtschaft? 6) Werden die Bäume nach ihrer Funktion als Weihnachtsbaum weiterverwendet bzw. nachgenutzt? Wenn ja, wie? Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Für die Grundstücke Nr. 49/23 und 49/24 in Flur 8 der Gemarkung Neroth wurde ein Antrag zur Waldumwandlung beim Forstamt Gerolstein gestellt. Die Grundstücke liegen direkt nebeneinander und haben eine Größe von zusammen 63.202 m². Sie wurden mehrere Jahre als Weihnachtsbaumkulturen genutzt, die sich nunmehr aber fast völlig in Auflösung befinden. Die „Schoenergie Projektentwicklung GmbH“ plant daher auf diesen beiden Grundstücken die Errichtung einer erdgebundenen Flächenphotovoltaikanlage. Die Voraussetzung für die Errichtung einer erdgebundenen Photovoltaikanlage (Solarpark) ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die Ortsgemeinde Neroth hat dafür den Bebauungsplan „Freiflächen-PV-Anlage Auf Kühnscheid“ aufgestellt, der im November 2025 offengelegt wurde. Grundlage: Rechtskräftiger Bebauungsplan „Freiflächen-PV-Anlage Auf Kühnscheid“ der Ortsgemeinde Neroth Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt, da die Flächen mit Weihnachtsbäumen Waldanschluss besitzen. Gemäß Nr. 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart von 5 ha bis weniger als 10 ha Größe - einer allgemeinen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs.1 des UVPG. Vor der Entscheidung im waldrechtlichen Genehmigungsverfahren hat die zuständige Forstbehörde nach § 7 Abs. 1 UVPG in der allgemeinen UVP-Vorprüfung anhand der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG zu prüfen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen entstehen können. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet Gerolstein und Umgebung (LSG-7233-013) und in einem für die landschaftsbezogene Freizeit und Erholung geeignetem Gebiet. Aufgrund der geringen Fernwirkung und den die FPV-Anlage umgebenden Waldbeständen und geplanten Eingrünungen sind negative Auswirkungen auf den Schutzzweck des LSG daher nicht zu erwarten. Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen aus der Dokumentation wird deutlich, dass durch das forstliche Vorhaben – der Umwandlung von Wald - keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.
Spielzeuge sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Beim Kauf ist in punkto Produktqualität oder auch Datensicherheit einiges zu beachten. Verbraucherschutzministerin Silke Gorißen und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz rufen Verbraucherinnen und Verbraucher daher dazu auf, beim Spielzeugeinkauf auf Sicherheit und Qualität zu achten und Produkte vor dem Kauf genau zu prüfen. Eine erste, wichtige Orientierung bieten Gütesiegel, Kennzeichnung und Verarbeitung. Ministerin Gorißen: „Damit die Weihnachtsgeschenke nicht zu einer bösen Überraschung werden oder Spielzeuge direkt nach dem ersten Gebrauch nicht defekt sind, sollten Verbraucher schon beim Einkauf genau hinschauen. Gütesiegel wie ‚Geprüfte Sicherheit‘, das europäische CE-Kennzeichen oder das deutsche Umweltzeichen ‚Blauer Engel‘ bieten auf Produkten eine wichtige Orientierung.“ Die Präsidentin des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV), Elke Reichert: „Viele Substanzen sind nach der europäischen Chemikalienverordnung (REACH) verboten. Trotzdem werden durch die Marktüberwachungsbehörden immer wieder Produkte beanstandet, die den Anforderungen nicht genügen.“ Hinweise zur Qualität eines Produkts könnten oft schon die Verarbeitung oder der Geruch geben. „Die menschliche Nase ist sehr sensibel. Spielzeug, das unerwünschte Stoffe enthält, fällt häufig schon durch einen unangenehmen Geruch auf.“ Riecht ein Produkt beißend oder löst sich die Farbe, sollte es nicht gekauft werden. Wenn kein Muster offen zur Ansicht angeboten wird, kann das Verkaufspersonal gebeten werden, das gewünschte Objekt auszupacken, um es selbst zu prüfen. Verströmen die Spielzeuge einen unangenehmen, zuweilen beißenden Geruch, liegt das zumeist an Chemikalien, die ausdünsten. Derart „stinkende“ Spielzeuge sollten besser im Regal verbleiben. Häufig verstecken sich hinter den unangenehmen Gerüchen so genannte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die aufgrund ihrer potenziell gesundheitsgefährdenden Wirkung in Spielzeugen nicht vorhanden sein sollten. Aber auch parfümierte Artikel sollten gemieden werden, da einige Duftstoffe Allergien auslösen können. Andere Schadstoffe, wie beispielsweise Weichmacher, sind geruchsneutral. Bei Spielzeugen aus Kunststoff empfiehlt es sich daher, auf den Hinweis „phthalatfrei“ oder „PVC-frei“ zu achten. Zum Schutz vor Schadstoffbelastungen durch Spielzeug bietet die Kennzeichnung eine erste Orientierung. Mit dem CE-Zeichen (CE = Conformité Européenne) erklärt der Hersteller, dass die europäischen Mindestanforderungen an die Sicherheit erfüllt sind. Alle Spielzeuge müssen ein CE-Kennzeichen tragen. Sicherheitshinweise müssen in deutscher Sprache verfasst sein. Das freiwillige Siegel „Geprüfte Sicherheit“, kurz GS-Siegel, wird von staatlich anerkannten Prüfstellen in Deutschland vergeben. Mit dem GS-Siegel gekennzeichnete Produkte erfüllen Vorgaben, die über die Anforderungen der EU-Spielzeugrichtlinie hinausgehen. Das deutsche Umweltzeichen „Blauer Engel“ kennzeichnet besonders umweltfreundliche Produkte, die deutlich unter den zulässigen Belastungsgrenzen liegen. Auch Kriterien wie Nachhaltigkeit und Sozialstandards bei der Rohstoffgewinnung und Herstellung werden berücksichtigt. Verbraucherschutzministerin Silke Gorißen: „Immer beliebter sind unter dem Weihnachtsbaum auch ‚smarte‘ Puppen, Roboter oder Kuscheltiere mit Mikrofon oder Kamera, die per Internet oder Bluetooth vernetzt sind. Sie lassen sich per Sprachsteuerung oder App bedienen, was oft mehr Spielspaß bedeutet. Zugleich bleiben dabei oft Daten- und Verbraucherschutz auf der Strecke. Internetfähige Spielzeuge sollen auch IT-sicher sein. Nutzer müssen wissen, welche Informationen per App und Spielzeug ins Internet gesendet werden und die Möglichkeit haben, ihre eigenen Daten zu schützen.“ Ungesicherte Verbindungen oder unzureichend geschützte Nutzerdaten auf Servern der Anbieter können bei vernetztem Spielzeug Zugang zu Gesprächsaufzeichnungen und Videos gewähren. Im schlimmsten Fall ermöglichen Sicherheitslücken die Kontaktaufnahme fremder Personen zum Kind. Es ist deshalb wichtig, welche Datenerfassung und -nutzung mit dem vernetzten Spielzeug verbunden sind. Die Datenschutzerklärung des Dienstanbieters oder die Nutzungsbedingungen der App müssen darüber Auskunft geben. Internetfähige Spielzeuge müssen eine gesicherte WLAN-Verbindung besitzen. Eine Bluetooth-Verbindung sollte mit PIN oder Passwort geschützt sein. Je nach Nutzung muss ein Spielzeug viel aushalten und sollte dementsprechend stabil sein. Kleinteile wie Augen oder Knöpfe dürfen sich nicht leicht ablösen, Batteriefächer müssen fest verschlossen, am besten verschraubt sein. Scharfe Spitzen oder Kanten können zu Verletzungen führen, Holzspielzeug darf nicht splittern. Lange Schnüre, Seile oder Bänder können zur Strangulation bei Kindern führen. Bei lackierten Oberflächen empfiehlt sich ein einfacher „Reibetest“, um zu prüfen, ob das Spielzeug abfärbt. Verbleibt Farbe am Finger oder blättert ab, sollte vom Kauf abgesehen werden, denn sowohl über die Haut als auch beim kindlichen In-den-Mund-Stecken können die Farben und damit Chemikalien aufgenommen werden. Der Altersklasse entsprechend bestehen unterschiedliche Anforderungen an Spielzeug. Der Warnhinweis „Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet“ gilt vor allem für Produkte, die so klein oder kleinteilig sind, dass jüngere Kinder sie verschlucken und daran ersticken könnten. Über diverse Plattformen angebotene Produkte aus dem nicht-europäischen Raum entsprechen nach Erfahrungen der Marktüberwachungsbehörden häufig nicht den in der EU geltenden Normen. Zudem gibt es im Onlinehandel nicht die Möglichkeit, die Produktqualität anhand von Geruch, Farbabrieb etc. vor der Bestellung zu prüfen. In Nordrhein-Westfalen werden jährlich durch die Lebensmittelüberwachungsämter rund 1.000 Spielzeuge auf ihre stoffliche Zusammensetzung und Kennzeichnung untersucht. Die Beanstandungsquote lag zuletzt bei ungefähr 5 Prozent. Neben Kennzeichnungsmängeln werden überwiegend chemische Mängel festgestellt. Spielzeug wird so zwar regelmäßig kontrolliert, eine flächendeckende Untersuchung ist jedoch aufgrund der Vielzahl der angebotenen Produkte nicht möglich. Fällt beim Kauf oder Gebrauch ein Spielzeug auf, das unsicher oder gesundheitsschädlich sein könnte, sollte dies dem zuständigen Lebensmittelüberwachungsamt in der Stadt bzw. dem Kreis oder der zuständigen Marktüberwachungsstelle der Bezirksregierung gemeldet werden. Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an 0211 3843-0 . Bei journalistischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 0211 3843- 1043 , sebastian.klement-aschendorff(at)mlv.nrw.de Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW zurück
Bis Weihnachten sind es nur noch wenige Wochen. Und auch in diesem Jahr wird auf vielen Wunschzetteln ein Tier stehen: Hunde, Katzen oder auch exotische Tiere wie Schildkröten eignen sich jedoch nicht als Geschenke. Daran erinnert die nordrhein-westfälische Tierschutzbeauftragte Dr. Gerlinde von Dehn: „Tiere sind kein Spielzeug, die unter den Weihnachtsbaum gehören! Die Entscheidung für ein Haustier sollte unabhängig von Weihnachten reiflich überlegt erfolgen. Tiere benötigen ein gutes Zuhause, sie verdienen viel Fürsorge und brauchen Pflege – und zwar ihr ganzes Tierleben lang.“ Die Landestierschutzbeauftragte empfiehlt stattdessen, sich gut und umfassend über den Kauf eines Tieres zu informieren. Hierzu lohnt sich zum Beispiel ein aufklärender Besuch im Tierheim, Gespräche mit Engagierten vor Ort oder ein Ratgeber zur artgerechten Haltung von Haustieren, den man auch gut unter den Weihnachtsbaum legen kann. An Eltern gerichtet bittet Dr. Gerlinde von Dehn: „Die Entscheidung für ein Haustier hat weitreichende Konsequenzen. Sprechen Sie mit Ihren Kindern über die hohe Verantwortung, die man für ein Haustier hat. Abgesehen von der Zeit, die ein Tier benötigt, sollte unter anderem auch der finanzielle Aspekt nicht vergessen werden: Notwendige Tierarztbesuche, Versicherungen, Futter oder Zubehör kosten Geld.“ Welpenkauf – gut informieren statt spontan shoppen Die Landestierschutzbeauftragte Dr. Gerlinde von Dehn appelliert weiterhin: „Bitte kaufen Sie kein Tier aus zweifelhafter Herkunft! Schauen Sie in einem Tierheim, ob Sie dort ein Tier finden, dem Sie ein neues Zuhause geben können und verschaffen sich im Tierheim auch ein Bild davon welche großartige Arbeit die vielen ehrenamtlich Engagierten jeden Tag für Tiere leisten und sich quasi rund um die Uhr für das Tierwohl einsetzen.“ Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Landestierschutzbeauftragte weisen ebenfalls darauf hin, sich nicht von vermeintlich günstigen Angeboten, zum Beispiel im Internet, locken zu lassen. Der illegale Handel mit Hundewelpen hat in den vergangenen Jahren – insbesondere seit der Corona-Pandemie – stark zugenommen. Die häufig unter tierschutzwidrigen Bedingungen gezüchteten, gehaltenen sowie transportierten Welpen sind nicht selten krank und psychisch sowie sozial gestört. Da die Nachfrage nach Hundewelpen das Angebot entsprechender Tiere von seriösen Züchterinnen und Züchtern um ein Vielfaches übersteigt, bietet sich den kriminellen Händlern ein lukrativer Markt. Innerhalb von Deutschland stieg die Anzahl der illegal gehandelten Welpen in den Jahren der Pandemie im Vergleich zu vor 2020 um ein Mehrfaches an. Gerade für die Tierheime sind die beschlagnahmten Tiere oder auch ausgesetzte/abgegebene Tiere eine große Belastung, da sie ihre Kapazitätsgrenzen bereits vielerorts erreicht haben. Worauf beim Welpenkauf geachtet werden sollte: Dr. Gerlinde von Dehn: „Gerade vor Feiertagen boomen fragwürdige Angebote im Internet. Hier lauert die Gefahr, auch unwissentlich den illegalen Tierhandel zu befördern. Achten Sie beim Kauf eines Tieres gezielt auf Kriterien einer tierschutzgerechten Aufzucht. So werden Sie zum Partner im Kampf gegen illegalen Handel und Qualzuchten.“ Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligte sich am Koordinierten Kontrollplan (KKP) „Illegaler Handel mit Hunden und Katzen“, der von der Europäischen Kommission initiiert wurde und der darauf abzielt, die Zusammenarbeit der Bundesländer sowie der Mitgliedstaaten beim illegalen Tierhandel zu verbessern. Weiterhin ist das Verbraucherschutzministerium Teil der behördeninternen, nordrhein-westfälischen Arbeitsgruppe Illegaler Welpenhandel (Ministerium, LANUV, Kommunen, Landestierschutzbeauftragte). Die Arbeitsgruppe betreibt Austausch, Unterstützung und Vernetzung. Zum Thema „Illegaler Welpenhandel“ betreibt die Tierschutzbeauftragte regelmäßig Aufklärungsarbeit, appelliert an das Verantwortungsbewusstsein von Verbraucherinnen und Verbrauchern und stellt Alternativen in Aussicht. Die Tierschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Gerlinde von Dehn Stadttor 1, 40219 Düsseldorf TierSchB@mlv.nrw.de Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an: Telefon 0211 3843-0. Bei journalistischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Telefon 0211 3843-1042 ( michelle.althaus@mlv.nrw.de ). Weitere Informationen zurück
Für das Grundstück Nr. 23, in Flur 7 der Gemarkung Nahbollenbach wurde ein Antrag zur Waldumwandlung beim Forstamt Birkenfeld gestellt. Das Grundstück hat eine Größe von ca. 2,47 ha und wird derzeit als Weihnachtsbaumkultur am Waldrand genutzt. Es handelt sich somit momentan um Wald. In Folge der Waldumwandlung soll die Weihnachtsbaumkultur weiterhin als landwirtschaftliche Sonderkultur betrieben werden, um zukünftig auf der beantragten LN-Fläche eine hybride Agri-Photovoltaikanlage installieren zu können. Die Weihnachtsbaumkultur soll weiterhin auf der landwirtschaftlichen Fläche betrieben werden. Mit der Pflanzung einer zweireihigen Streuobstwiese auf 8m Breite am äußersten Rand der Parzelle 23, soll eine klare Abgrenzung zum anliegenden Wald erwirkt werden. Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien betroffen sind. Das betroffene Grundstück liegt in keinem Schutzgebiet, so dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nach sich zieht. Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen wird deutlich, dass durch das forstliche Vorhaben – der Waldumwandlung des Grundstücks Nr. 23 in Flur 7 der Gemarkung Nahbollenbach keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 29 |
| Kommune | 1 |
| Land | 47 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 1 |
| Förderprogramm | 8 |
| Text | 26 |
| Umweltprüfung | 14 |
| unbekannt | 18 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 47 |
| offen | 12 |
| unbekannt | 8 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 67 |
| Englisch | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Datei | 9 |
| Dokument | 18 |
| Keine | 25 |
| Unbekannt | 1 |
| Webdienst | 3 |
| Webseite | 19 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 37 |
| Lebewesen und Lebensräume | 67 |
| Luft | 27 |
| Mensch und Umwelt | 60 |
| Wasser | 26 |
| Weitere | 40 |