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Landwirtschaftliche Betriebe, Landwirtschaftlich genutzte Fläche: Deutschland, Jahre, Bodennutzungsarten

Landwirtschaftliche Betriebe, Landwirtschaftlich genutzte Fläche: Bundesländer, Jahre, Bodennutzungsarten

Landwirtschaftliche Betriebe mit ökologischem Landbau, Ökologisch bewirtschaftete Fläche: Bundesländer, Jahre, Bodennutzungsarten

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Bodenfläche: Bundesländer, Stichtag, Nutzungsarten(tatsächliche Nutzung) (AdV-TN 2023)

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Flyer: Umweltschutz im Alltag - Der nachhaltige Weihnachtsbaum

Flyer des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten

Forstamt Kusel: Erstaufforstung von Laubmischwald auf der Gemarkung Niederalben

Die Firma MW Landwirtschaft und Forst GmbH beabsichtigt, ihre derzeit als Weihnachtsbaumkultur genutzten Flächen auf der Gemarkung Niederalben, Flur 9, Grundstücks-Nr. 711/1, 716/1, 720/1, 724/1, 725/1 mit einer Größe von 2,6128 ha zu standortgerechtem Laubwald umzuwandeln. Derzeit befindet sich auf dem Grundstück Nr. 724/1 eine ungenehmigte Weihnachtsbaumkultur. Die Änderung der Baumart entspricht hier waldrechtlich einer Erstaufforstung. Für die Grundstücke 711/1, 716/1, 720/1, 724/1 und 725/1 besteht eine Aufforstungsforstungsgenehmigung für die Nutzung als Weihnachtsbaumkulturen aus dem Jahr 2009. Bei diesen Grundstücken handelt es sich nur um eine Änderung der Baumart. Die Maßnahme soll als Ökokontomaßnahme eingereicht und im Kompensationskataster eingestellt werden. Sie steht dann somit als Ausgleich für entsprechende Eingriffe zur Verfügung. Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Erstaufforstung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Gemäß Nr. 17.1.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Erstaufforstung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 2 ha bis weniger als 20 ha Größe einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 (2) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass keine Schutzgebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind und somit keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, oder benennen welches betroffen ist. Als Ergebnis dieser Vorprüfung ist unter Zugrundelegung der in den Anlagen 2 und 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien festgestellt worden, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann. Aus der Erstaufforstung resultieren keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.

Forstamt Kusel: Erstaufforstung von Laubmischwald auf der Gemarkung Gumbsweiler

Die Firma MW Landwirtschaft und Forst GmbH beabsichtigt, das von Ihr erworbene Grundstück Nr. 646 der Flur 0 auf der Gemarkung Gumbsweiler mit einer Größe von 3,3213 ha zu standortgerechtem Laubwald umzuwandeln. Derzeit befindet sich auf dem Grundstück eine ungenehmigte Weihnachtsbaumkultur. Die Änderung der Baumart entspricht hier waldrechtlich einer Erstaufforstung. Die Maßnahme soll als Ökokontomaßnahme eingereicht und im Kompensationskataster eingestellt werden. Sie steht dann somit als Ausgleich für entsprechende Eingriffe zur Verfügung. Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Erstaufforstung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Gemäß Nr. 17.1.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Erstaufforstung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 2 ha bis weniger als 20 ha Größe einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 (2) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass keine Schutzgebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind und somit keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, oder benennen welches betroffen ist. Als Ergebnis dieser Vorprüfung ist unter Zugrundelegung der in den Anlagen 2 und 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien festgestellt worden, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann. Aus der Erstaufforstung resultieren keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.

Forstamt Kusel: Waldumwandlung zur Anlage von Dauergrünland auf der Gemarkung Niederalben zur Anerkennung als Ökokontomaßnahme

Die Firma MW Landwirtschaft und Forst GmbH beabsichtigt, ihre als derzeit nach §14 LWaldG genehmigte Weihnachtsbaumkultur auf der Gemarkung Niederalben, Flur 7, Grundstücks-Nr. 18 und Flur 8 Grundstücks-Nr. 89/1, sowie 89/2 mit einer Größe von 1,2908 ha in eine andere Bodennutzungsart zum Zwecke der Anlage eines extensiv genutzten Dauergrünlandes umzuwandeln. Die Maßnahme soll als Ökokontomaßnahme eingereicht und im Kompensationskataster eingestellt werden. Sie steht dann somit als Ausgleich für entsprechende Eingriffe zur Verfügung. Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 (2) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass keine Schutzgebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind und somit keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, oder benennen welches betroffen ist. Als Ergebnis dieser Vorprüfung ist unter Zugrundelegung der in den Anlagen 2 und 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien festgestellt worden, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann. Aus der Waldumwandlung resultieren keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.

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