Ausnahmegenehmigungen Wein Winzer, Foto: fotolia/Jessmine Hinweise für Antragsteller Nach den weinrechtlichen Bestimmungen dürfen Erzeugnisse, die nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden. Nach § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit und zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zugelassen werden, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. Antrag Der Antrag ist formlos, sollte aber folgende Informationen enthalten, damit keine unnötigen Verzögerungen entstehen: einzureichende Antragsunterlagen Datum, Antragsteller (Adresse, Tel.- & Fax-Nr., E-Mail-Adresse), Rechnungsempfänger Genaue Bezeichnung des vorschriftswidrigen Erzeugnisses (inkl. Los-Nummer) mit Angabe der exakten Menge Wirtschaftlicher Wert der betroffenen Partie (auf Grundlage des Nettopreises) Beschreibung der Vorschriftswidrigkeit (ggf. unter Beifügung amtlicher o. privater Gutachten) und Schilderung der Gründe, die zur Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses führten Angabe, für welchen Zweck die Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Wie soll das Erzeugnis verwendet, verwertet oder vermarktet werden und/oder mit welcher Bezeichnung soll es in Verkehr gelangen? Angabe des voraussichtlichen Abverkaufszeitraums Mehr zum Thema - Infomationen für Hobbywinzer Weitere Informationen finden Sie im nachstehende Merkblatt. Aktuelle Kontaktinformationen entnehmen Sie bitte der rechts aufgeführten Kontaktbox. Informationen für Hobbywinzer Ausnahmegenehmigungen für Bier Hopfen, Foto: fotolia/DiViArts Hinweise für Antragsteller In Deutschland dürfen nur Biere hergestellt werden, die den Anforderungen des vorläufigen Biergesetzes genügen (Reinheitsgebot). Gemäß §9 Absatz 1 des vorläufigen Biergesetzes kann auf Antrag im einzelnen Falle zugelassen werden, dass bei der Bereitung von besonderen Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, von einzelnen Bestimmungen des vorläufigen Biergesetzes abgewichen werden darf. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig (in NRW das LANUV). Antrag Der Antrag ist formlos, sollte aber folgende Informationen enthalten, damit keine unnötigen Verzögerungen entstehen: einzureichende Antragsunterlagen Schriftlicher Antrag Name und Anschrift der Braustelle Menge in Liter und Flaschen Warenwert Zutatenauflistung Nähere Erläuterung zu den „besonderen“ Zutaten, ggf. Rohstoffzertifikate Beschreibung des Herstellungsprozess Etikett ggf. Laboruntersuchungen
Magdeburg. Sachsen-Anhalt kann ab 1. Januar 2016 seine Rebflächen um mindestens fünf Hektar vergrößern. Das folgt aus dem ?Neunten Gesetz zur Änderung des Weingesetzes?, dem der Bundesrat am Freitag zustimmte. Umwelt- und Landwirtschaftsminister Dr. Hermann Onko Aeikens begrüßte diese Änderungen: ?Für unsere hervorragend arbeitenden Winzer im Saale-Unstrut-Gebiet ist das eine gute Nachricht. Wir haben uns immer dafür eingesetzt, dass gerade kleinen Weinanbauregionen Wachstumsmöglichkeiten eingeräumt werden. Gerade junge Winzer und Berufseinsteiger bekommen so Freiräume für Entwicklung.? In Sachsen-Anhalt wächst im Saale-Unstrut-Gebiet auf 643 Hektar Wein, in Jessen, das zum Weinanbaugebiet Sachsen gehört, 26,4 Hektar. Das neue Gesetz lässt nun Weinanbau auch außerhalb der klassischen Regionen zu. In Deutschland wird es nach dem Gesetz nun einen jährlichen Zuwachs der Rebflächen von 0,3 Prozent (etwa 300 Hektar) geben. Jedem der 13 Flächenländer stehen davon fünf Hektar zur Verfügung. Die restlichen rund 240 Hektar werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn verteilt. Von Vorteil sei die deutliche Verschlankung des Verfahrens. Aeikens: ?Ein Antrag genügt jetzt für die Genehmigung, das freut Winzer und Verwaltung.?Der Bundesrat beschloss am Freitag außerdem, dass Ackerbrachen, die als ökologische Vorrangflächen durch Landwirte bewirtschaftet werden, als Futterfläche für die Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden können. Diese Regelung gilt für Gebiete, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird. Auf Grund der lang anhaltenden extremen Trockenheit in den letzten Monaten ist diese Ausnahmeregelung im gesamten Land Sachsen-Anhalt anwendbar. Damit kann der bereits eingetretenen Futterknappheit bei der Versorgung der Rinder u. Schafe entgegengewirkt werden. Auch haben die Landwirte die Möglichkeit, entsprechende Winterfuttervorräte anzulegen. Ohne diesen Beschluss des Bundesrates wäre eine Nutzung der Ackerbrachen ab dem 01. August nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen möglich. Nunmehr können insbesondere auch die Rinderhalter durch die Nutzung der Brachen die Futterversorgung ihrer Viehbestände sichern, welche durch die anhaltende Trockenheit stark gefährdet war. Diese Regelung gilt ab dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung und steht noch unter dem Prüfvorbehalt des Bundesumweltministeriums. Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 462/00
Magdeburg, den 8. August 2000
Weinanbau in Sachsen-Anhalt/ Kabinett gleicht Ländervorschriften an EU-Regelungen an
Auf Vorschlag von Staatssekretär Dr. Aloys Altmann hat die Landesregierung in ihrer heutigen Kabinettssitzung eine Verordnung zur übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts beschlossen.
Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt (MRLU) wird dadurch ermächtigt, Verordnungen nach dem Weingesetz, der Weinordnung und der Wein-überwachungsverordnung zu erlassen. Das MRLU ist nunmehr berechtigt, u. a. Regelungen zur Bewirtschaftung des Produktionspotenzials und zur Klassifizierung von Rebsorten zu treffen.
Damit gleicht die Landesregierung die bestehenden Landesvorschriften den neuen Rahmenbedingungen der Europäischen Union über die gemeinsame Marktorganisation für Wein an, die seit dem 1. August 2000 gilt.
Impressum:
Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Domplatz 4
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 214/00
Magdeburg, den 8. August 2000
Weinanbau in Sachsen-Anhalt
Kabinett gleicht Ländervorschriften an EU-Regelungen an
Auf Vorschlag von Staatssekretär Dr. Aloys Altmann hat die Landesregierung auf ihrer heutigen Kabinettsitzung eine Verordnung zur übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts beschlossen.
Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt (MRLU) wird dadurch ermächtigt, Verordnungen nach dem Weingesetz, der Weinordnung und der Wein-überwachungsverordnung zu erlassen. Das MRLU ist nunmehr berechtigt, u. a. Regelungen zur Bewirtschaftung des Produktionspotenzials und zur Klassifizierung von Rebsorten zu treffen.
Damit gleicht die Landesregierung die bestehenden Landesvorschriften den neuen Rahmenbedingungen der Europäischen Union über die gemeinsame Marktorganisation für Wein an, die seit dem 1. August 2000 gilt.
Impressum:
Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt
Pressestelle
Olvenstedter Str.4
39108 Magdeburg
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Fax: (0391) 567-1920
Mail: pressestelle@mrlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de