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Weinbau

Die Rebfläche Brandenburgs beträgt aktuell zirka 30 Hektar, dazu kommen zirka 3 Hektar aus alten Pflanzrechten. In der neuen, bundesweiten Vergabe von Rebrechten wurden 2016 in Brandenburg 2,8 Hektar neu zugeteilt. 95 Prozent der Rebflächen konzentrieren sich heute in den südlichen Landesteilen sowie in Werder (Havel). Obwohl die Rebfläche in Brandenburg nur sehr klein ist im Vergleich zu den über 102.000 Hektar in Deutschland insgesamt, so gibt es doch eine sehr vielfältige und interessante Weinbaulandschaft. 80 Prozent der Rebfläche wird von Einzelunternehmen bewirtschaftet. Darunter sind einige Betriebe, die den Weinbau sehr intensiv und professionell betreiben und die den Anspruch an einen Vollerwerbsbetrieb erfüllen können. Weinbauvereine bewirtschaften rund ein Fünftel der gesamten Rebfläche. Der Wandel von einem flächendeckenden Weinbau zu einem Anbau auf klimatisch begünstigten Wärmeinseln hat sich schon über einen langen Zeitraum vollzogen. 95 Prozent der Rebflächen konzentrieren sich heute in den südlichen Landesteilen sowie in Werder/ Havel. Die Bezeichnungen der deutschen Weinbaugebiete sind im Weingesetz und der Weinverordnung geregelt. Es werden Anbaugebiete für Qualitätswein sowie für Landwein unterschieden. Die in den Neunzigerjahren bestehenden Anbauflächen wurden zu den Qualitätsweinanbaugebieten Sachsen (Schlieben im Landkreis Elbe-Elster) sowie Saale-Unstrut (Werder (Havel) im Landkreis Potsdam-Mittelmark) zugeordnet. Die Mehrzahl der Rebflächen in Brandenburg gehört heute zu dem seit 2007 zugelassenen Landweingebiet Brandenburg. Die Rebfläche Brandenburgs beträgt aktuell zirka 30 Hektar, dazu kommen zirka 3 Hektar aus alten Pflanzrechten. In der neuen, bundesweiten Vergabe von Rebrechten wurden 2016 in Brandenburg 2,8 Hektar neu zugeteilt. 95 Prozent der Rebflächen konzentrieren sich heute in den südlichen Landesteilen sowie in Werder (Havel). Obwohl die Rebfläche in Brandenburg nur sehr klein ist im Vergleich zu den über 102.000 Hektar in Deutschland insgesamt, so gibt es doch eine sehr vielfältige und interessante Weinbaulandschaft. 80 Prozent der Rebfläche wird von Einzelunternehmen bewirtschaftet. Darunter sind einige Betriebe, die den Weinbau sehr intensiv und professionell betreiben und die den Anspruch an einen Vollerwerbsbetrieb erfüllen können. Weinbauvereine bewirtschaften rund ein Fünftel der gesamten Rebfläche. Der Wandel von einem flächendeckenden Weinbau zu einem Anbau auf klimatisch begünstigten Wärmeinseln hat sich schon über einen langen Zeitraum vollzogen. 95 Prozent der Rebflächen konzentrieren sich heute in den südlichen Landesteilen sowie in Werder/ Havel. Die Bezeichnungen der deutschen Weinbaugebiete sind im Weingesetz und der Weinverordnung geregelt. Es werden Anbaugebiete für Qualitätswein sowie für Landwein unterschieden. Die in den Neunzigerjahren bestehenden Anbauflächen wurden zu den Qualitätsweinanbaugebieten Sachsen (Schlieben im Landkreis Elbe-Elster) sowie Saale-Unstrut (Werder (Havel) im Landkreis Potsdam-Mittelmark) zugeordnet. Die Mehrzahl der Rebflächen in Brandenburg gehört heute zu dem seit 2007 zugelassenen Landweingebiet Brandenburg. Das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ist die zuständige Behörde für die Weinbaukartei, die Erhebung der Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie allgemein für das Weinrecht im Land Brandenburg. Landesrechtliche Bestimmungen zum Weinbau sind in der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts im Land Brandenburg (Weinrechtsdurchführungsverordnung - WeinRDV) geregelt. Das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ist die zuständige Behörde für die Weinbaukartei, die Erhebung der Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie allgemein für das Weinrecht im Land Brandenburg. Landesrechtliche Bestimmungen zum Weinbau sind in der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts im Land Brandenburg (Weinrechtsdurchführungsverordnung - WeinRDV) geregelt. Ab dem 1. Januar 2016 gilt das in der Europäischen Union neu eingeführte Genehmigungssystem für Rebpflanzungen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist für die Durchführung des Genehmigungssystems für Neuanpflanzungen zuständig. Anträge für das laufende Jahr können jeweils vom 1. Januar bis zum letzten Tag des Februars des Jahres bei der BLE eingereicht werden. Die Entscheidung über die Höhe der Genehmigung erfolgt bis zum 31. Juli des Jahres. Erhält der Antragsteller weniger als 50 Prozent der beantragten Fläche genehmigt, so kann er die Genehmigung innerhalb eines Monats nach dem Bescheid ohne Folgen zurückgeben. Andernfalls ist er zur Pflanzung verpflichtet. Ab dem 1. Januar 2016 gilt das in der Europäischen Union neu eingeführte Genehmigungssystem für Rebpflanzungen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist für die Durchführung des Genehmigungssystems für Neuanpflanzungen zuständig. Anträge für das laufende Jahr können jeweils vom 1. Januar bis zum letzten Tag des Februars des Jahres bei der BLE eingereicht werden. Die Entscheidung über die Höhe der Genehmigung erfolgt bis zum 31. Juli des Jahres. Erhält der Antragsteller weniger als 50 Prozent der beantragten Fläche genehmigt, so kann er die Genehmigung innerhalb eines Monats nach dem Bescheid ohne Folgen zurückgeben. Andernfalls ist er zur Pflanzung verpflichtet. Das MLUK kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. Die Pflanzfläche muss im Betrieb des Erzeugers liegen, dem Antrag sind entsprechende Nachweise in Form eines Grundbuchauszuges oder Pachtvertrages beizufügen. Dazu ist das Formular 2 „Vorgezogene Wiederbepflanzung / Genehmigung zur Wiederbepflanzung“ zu verwenden. Der Erzeuger muss die rechtzeitig erfolgte Rodung innerhalb von vier Wochen auf dem Formular 3 „Änderungsmeldung zur Weinbaukartei“ an das MLUK melden. Erfolgt die Rodung nicht fristgerecht, so sind die Flächen als illegale Pflanzung zu behandeln und nach EU-Recht zu sanktionieren. Das MLUK kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. Die Pflanzfläche muss im Betrieb des Erzeugers liegen, dem Antrag sind entsprechende Nachweise in Form eines Grundbuchauszuges oder Pachtvertrages beizufügen. Dazu ist das Formular 2 „Vorgezogene Wiederbepflanzung / Genehmigung zur Wiederbepflanzung“ zu verwenden. Der Erzeuger muss die rechtzeitig erfolgte Rodung innerhalb von vier Wochen auf dem Formular 3 „Änderungsmeldung zur Weinbaukartei“ an das MLUK melden. Erfolgt die Rodung nicht fristgerecht, so sind die Flächen als illegale Pflanzung zu behandeln und nach EU-Recht zu sanktionieren. Brandenburg hat die Option des vereinfachten Verfahrens eingeführt. Danach gilt die Wiederbepflanzung als genehmigt, wenn die Rodung beim MLUK bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres (31. Juli), in dem sie erfolgt ist, auf dem Formular 3 „Änderungsmeldung zur Weinbaukartei“ gemeldet wurde. Erfolgte die Meldung der Rodung nicht bis spätesten Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rebfläche gerodet wurde, so bedarf es eines Antrages auf Genehmigung der Wiederanpflanzung. Dazu ist das Formular 2 „Vorgezogene Wiederbepflanzung / Genehmigung zur Wiederbepflanzung“ zu verwenden. Der Antrag kann ganzjährig gestellt werden. Er setzt voraus, dass die Rodung vollständig abgeschlossen wurde. Der Antrag muss bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres (31. Juli) gestellt werden, welches auf das Jahr der Rodung folgt (Beispiel: Rodung 30.01.2016 > Antragstellung bis 31.07.2018), ansonsten verfällt der Anspruch auf Wiederbepflanzung. Brandenburg hat die Option des vereinfachten Verfahrens eingeführt. Danach gilt die Wiederbepflanzung als genehmigt, wenn die Rodung beim MLUK bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres (31. Juli), in dem sie erfolgt ist, auf dem Formular 3 „Änderungsmeldung zur Weinbaukartei“ gemeldet wurde. Erfolgte die Meldung der Rodung nicht bis spätesten Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rebfläche gerodet wurde, so bedarf es eines Antrages auf Genehmigung der Wiederanpflanzung. Dazu ist das Formular 2 „Vorgezogene Wiederbepflanzung / Genehmigung zur Wiederbepflanzung“ zu verwenden. Der Antrag kann ganzjährig gestellt werden. Er setzt voraus, dass die Rodung vollständig abgeschlossen wurde. Der Antrag muss bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres (31. Juli) gestellt werden, welches auf das Jahr der Rodung folgt (Beispiel: Rodung 30.01.2016 > Antragstellung bis 31.07.2018), ansonsten verfällt der Anspruch auf Wiederbepflanzung. Die Neupflanzung darf nur auf der im Antrag bezeichneten Fläche ausgeübt werden. Abweichungen sind nur bei Vorliegen restriktiv auszulegender Härtefälle wie Erbfall, Naturkatastrophe oder Flurneuordnung genehmigungsfähig. Umgewandelte Pflanzrechte dürfen nur auf der im Antrag bezeichneten Fläche ausgeübt werden. Das MLUL kann auf Antrag die Ausübung auf einer anderen, im Betrieb gelegenen Fläche genehmigen. Die Wiederbepflanzung darf nur auf Flächen vorgenommen werden, die im Betrieb des Antragstellers gelegen sind. Die Neu- oder Wiederbepflanzungen sowie die Pflanzungen aus umgewandelten Rechten müssen jeweils innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Nichtnutzung beziehungsweise nicht richtige Nutzung dieser Genehmigungen bis zum Ende des Genehmigungszeitraumes stellt nach § 50 Absatz 2 Nummer 5 des Weingesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Die Ausübung einer Pflanzung ist dem MLUL auf dem Formular 4 „Pflanzungsmeldung“ mit der Meldung zur Weinbaukartei (31. Mai des Jahres), spätestens jedoch 4 Wochen nach Ablauf der Genehmigung zu melden. Die Neupflanzung darf nur auf der im Antrag bezeichneten Fläche ausgeübt werden. Abweichungen sind nur bei Vorliegen restriktiv auszulegender Härtefälle wie Erbfall, Naturkatastrophe oder Flurneuordnung genehmigungsfähig. Umgewandelte Pflanzrechte dürfen nur auf der im Antrag bezeichneten Fläche ausgeübt werden. Das MLUL kann auf Antrag die Ausübung auf einer anderen, im Betrieb gelegenen Fläche genehmigen. Die Wiederbepflanzung darf nur auf Flächen vorgenommen werden, die im Betrieb des Antragstellers gelegen sind. Die Neu- oder Wiederbepflanzungen sowie die Pflanzungen aus umgewandelten Rechten müssen jeweils innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Nichtnutzung beziehungsweise nicht richtige Nutzung dieser Genehmigungen bis zum Ende des Genehmigungszeitraumes stellt nach § 50 Absatz 2 Nummer 5 des Weingesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Die Ausübung einer Pflanzung ist dem MLUL auf dem Formular 4 „Pflanzungsmeldung“ mit der Meldung zur Weinbaukartei (31. Mai des Jahres), spätestens jedoch 4 Wochen nach Ablauf der Genehmigung zu melden. Der Weinbau hat in der Mark Brandenburg eine lange Tradition. Fast jeder Ort kennt noch Straßennamen wie „Am Weinberg“, „Weinbergsweg“, „Weinmeisterstraße“. Weinbau war in der Mark Brandenburg allgegenwärtig. Bereits im 16. Jahrhundert wurden die Weinqualitäten der einzelnen Weinbauorte bewertet, mit Herkünften aus Ungarn, vom Rhein und sogar aus dem Mittelmeergebiet verglichen und für gut befunden. Erst mit der industriellen Entwicklung im 19. Jahrhundert wurde es ökonomisch lukrativer, Tafeltrauben und vor allem Obst für die Lieferung nach Berlin anzubauen. Sehr wichtig für den Brandenburger Weinbau, aber auch für die Entwicklung ihrer jeweiligen Gemeinden sind die Weinbauvereine. Diese bewirtschaften rund 20 Prozent der gesamten Rebfläche. Diese Vereine haben es sich zur Aufgabe gemacht, den historisch belegten Weinbau vor Ort wieder aufleben zu lassen. Eine im Rahmen eines LEADER-Projektes entstandene Webseite wein-land-brandenburg.de gibt einen Überblick über die Brandenburger Weinstandorte. Am 16. August 2013 haben sich zehn Brandenburger Winzer auf den IBA-Terrassen in Großräschen zur Fachgruppe Weinbau im Gartenbauverband Berlin-Brandenburg zusammengeschlossen, weitere vier Winzer sind inzwischen dazugekommen. Ziel der Fachgruppenarbeit ist es, den Interessen aller weinbautreibenden Betriebe und Vereine im Land, unabhängig von der Rechtsform und unabhängig von der Bewirtschaftungsform, Gehör zu verschaffen, sowie den heimischen Weinbau einer breiten Öffentlichkeit bekannter zu machen. Dazu zählt auch die Organisation zentraler, landesweit beworbener Veranstaltungen wie die Brandenburger Jungweinprobe oder die Teilnahme an überregionalen Aktionen wie die Brandenburger Landpartie oder der Tag des offenen Weinbergs. Ein Beispiel im Internet zeigt die route-brandenburger-weinkultur.de der Fachgruppe Weinbau des Gartenbauverbandes Berlin-Brandenburg e.V.. Da klassische Sorten aufgrund ihrer Anfälligkeit gegen pilzliche Erreger einen hohen Aufwand zum Pflanzenschutz erfordern, wurden in Brandenburg viele pilzwiderstandsfähige (PiWi-) Sorten gepflanzt. Dazu gehören Johanniter (als Riesling-Ersatz), Solaris und Helios (als Müller-Thurgau-Ersatz) sowie Muscaris und Saphira als neue Bukettsorten. Die rote PiWi-Sorte Regent ist die mit knapp über 5 Hektar am meisten angebaute Rebsorte in Brandenburg, auch Pinotin, Rondo und Cabernet Cortis sind von Bedeutung. An klassischen Weißweinsorten findet man Riesling, Müller-Thurgau, Ruländer, Weißburgunder, Kernling und andere. Weitere klassische Rotweinsorten sind Dornfelder und Cabernet Dorsa. Der Weinbau hat in der Mark Brandenburg eine lange Tradition. Fast jeder Ort kennt noch Straßennamen wie „Am Weinberg“, „Weinbergsweg“, „Weinmeisterstraße“. Weinbau war in der Mark Brandenburg allgegenwärtig. Bereits im 16. Jahrhundert wurden die Weinqualitäten der einzelnen Weinbauorte bewertet, mit Herkünften aus Ungarn, vom Rhein und sogar aus dem Mittelmeergebiet verglichen und für gut befunden. Erst mit der industriellen Entwicklung im 19. Jahrhundert wurde es ökonomisch lukrativer, Tafeltrauben und vor allem Obst für die Lieferung nach Berlin anzubauen. Sehr wichtig für den Brandenburger Weinbau, aber auch für die Entwicklung ihrer jeweiligen Gemeinden sind die Weinbauvereine. Diese bewirtschaften rund 20 Prozent der gesamten Rebfläche. Diese Vereine haben es sich zur Aufgabe gemacht, den historisch belegten Weinbau vor Ort wieder aufleben zu lassen. Eine im Rahmen eines LEADER-Projektes entstandene Webseite wein-land-brandenburg.de gibt einen Überblick über die Brandenburger Weinstandorte. Am 16. August 2013 haben sich zehn Brandenburger Winzer auf den IBA-Terrassen in Großräschen zur Fachgruppe Weinbau im Gartenbauverband Berlin-Brandenburg zusammengeschlossen, weitere vier Winzer sind inzwischen dazugekommen. Ziel der Fachgruppenarbeit ist es, den Interessen aller weinbautreibenden Betriebe und Vereine im Land, unabhängig von der Rechtsform und unabhängig von der Bewirtschaftungsform, Gehör zu verschaffen, sowie den heimischen Weinbau einer breiten Öffentlichkeit bekannter zu machen. Dazu zählt auch die Organisation zentraler, landesweit beworbener Veranstaltungen wie die Brandenburger Jungweinprobe oder die Teilnahme an überregionalen Aktionen wie die Brandenburger Landpartie oder der Tag des offenen Weinbergs. Ein Beispiel im Internet zeigt die route-brandenburger-weinkultur.de der Fachgruppe Weinbau des Gartenbauverbandes Berlin-Brandenburg e.V.. Da klassische Sorten aufgrund ihrer Anfälligkeit gegen pilzliche Erreger einen hohen Aufwand zum Pflanzenschutz erfordern, wurden in Brandenburg viele pilzwiderstandsfähige (PiWi-) Sorten gepflanzt. Dazu gehören Johanniter (als Riesling-Ersatz), Solaris und Helios (als Müller-Thurgau-Ersatz) sowie Muscaris und Saphira als neue Bukettsorten. Die rote PiWi-Sorte Regent ist die mit knapp über 5 Hektar am meisten angebaute Rebsorte in Brandenburg, auch Pinotin, Rondo und Cabernet Cortis sind von Bedeutung. An klassischen Weißweinsorten findet man Riesling, Müller-Thurgau, Ruländer, Weißburgunder, Kernling und andere. Weitere klassische Rotweinsorten sind Dornfelder und Cabernet Dorsa.

Weinanbau in Sachsen-Anhalt Kabinett gleicht Ländervorschriften an EU-Regelungen an

Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 214/00 Magdeburg, den 8. August 2000 Weinanbau in Sachsen-Anhalt Kabinett gleicht Ländervorschriften an EU-Regelungen an Auf Vorschlag von Staatssekretär Dr. Aloys Altmann hat die Landesregierung auf ihrer heutigen Kabinettsitzung eine Verordnung zur übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts beschlossen. Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt (MRLU) wird dadurch ermächtigt, Verordnungen nach dem Weingesetz, der Weinordnung und der Wein-überwachungsverordnung zu erlassen. Das MRLU ist nunmehr berechtigt, u. a. Regelungen zur Bewirtschaftung des Produktionspotenzials und zur Klassifizierung von Rebsorten zu treffen. Damit gleicht die Landesregierung die bestehenden Landesvorschriften den neuen Rahmenbedingungen der Europäischen Union über die gemeinsame Marktorganisation für Wein an, die seit dem 1. August 2000 gilt. Impressum: Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Str.4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1946 Fax: (0391) 567-1920 Mail: pressestelle@mrlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de

Rebflächen in Sachsen-Anhalt können wachsen

Magdeburg. Sachsen-Anhalt kann ab 1. Januar 2016 seine Rebflächen um mindestens fünf Hektar vergrößern. Das folgt aus dem ?Neunten Gesetz zur Änderung des Weingesetzes?, dem der Bundesrat am Freitag zustimmte.  Umwelt- und Landwirtschaftsminister Dr. Hermann Onko Aeikens begrüßte diese Änderungen: ?Für unsere hervorragend arbeitenden Winzer im Saale-Unstrut-Gebiet ist das eine gute Nachricht. Wir haben uns immer dafür eingesetzt, dass gerade kleinen Weinanbauregionen Wachstumsmöglichkeiten eingeräumt werden. Gerade junge Winzer und Berufseinsteiger bekommen so Freiräume für Entwicklung.? In Sachsen-Anhalt wächst im Saale-Unstrut-Gebiet auf 643 Hektar Wein, in Jessen, das zum Weinanbaugebiet Sachsen gehört, 26,4 Hektar. Das neue Gesetz lässt nun Weinanbau auch außerhalb der klassischen Regionen zu.                 In Deutschland wird es nach dem Gesetz  nun einen jährlichen Zuwachs der Rebflächen von 0,3 Prozent (etwa 300 Hektar) geben. Jedem der 13 Flächenländer stehen davon fünf Hektar zur Verfügung. Die restlichen rund 240 Hektar werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn verteilt. Von Vorteil sei die deutliche Verschlankung des Verfahrens. Aeikens: ?Ein Antrag genügt jetzt für die Genehmigung, das freut Winzer und Verwaltung.?Der Bundesrat beschloss am Freitag außerdem, dass Ackerbrachen, die als ökologische Vorrangflächen durch Landwirte bewirtschaftet werden, als Futterfläche für die Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden können. Diese Regelung gilt für Gebiete, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird. Auf Grund der lang anhaltenden extremen Trockenheit in den letzten Monaten ist diese Ausnahmeregelung im gesamten Land Sachsen-Anhalt anwendbar. Damit kann der bereits eingetretenen Futterknappheit bei der Versorgung der Rinder u. Schafe entgegengewirkt werden. Auch haben die Landwirte die Möglichkeit, entsprechende Winterfuttervorräte anzulegen. Ohne diesen Beschluss des Bundesrates wäre eine Nutzung der Ackerbrachen ab dem 01. August nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen möglich. Nunmehr können insbesondere auch die Rinderhalter durch die Nutzung der Brachen die Futterversorgung ihrer Viehbestände sichern, welche durch die anhaltende Trockenheit stark gefährdet war. Diese Regelung gilt ab dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung und steht noch unter dem Prüfvorbehalt des Bundesumweltministeriums. Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de

Weinbau

Der Weinbau hat in der Mark Brandenburg eine lange Tradition. Obwohl die Rebfläche in Brandenburg nur sehr klein ist, gibt es doch eine sehr vielfältige und interessante Weinbaulandschaft. Mit der Wiedervereinigung musste in Brandenburg das gesamte europäische und nationale Weinrecht eingeführt werden – und das setzt vor allem Grenzen beim Rebrecht. Ohne Rebrechte geht es nicht, denn im europäischen Binnenmarkt sollen der Anbau und damit die Preise möglichst stabil gehalten werden. Die Rebfläche Brandenburgs beträgt aktuell rund 48 Hektar. 95 Prozent der Rebflächen konzentrieren sich heute in den südlichen Landesteilen sowie in Werder (Havel). Obwohl die Rebfläche in Brandenburg nur sehr klein ist im Vergleich zu den über 103.000 Hektar in Deutschland insgesamt, so gibt es doch eine sehr vielfältige und interessante Weinbaulandschaft. 80 Prozent der Rebfläche wird von Einzelunternehmen bewirtschaftet. Darunter sind einige Betriebe, die den Weinbau sehr intensiv und professionell betreiben und die den Anspruch an einen Vollerwerbsbetrieb erfüllen können. Weinbauvereine bewirtschaften rund ein Fünftel der gesamten Rebfläche. Der Wandel von einem flächendeckenden Weinbau zu einem Anbau auf klimatisch begünstigten Wärmeinseln hat sich schon über einen langen Zeitraum vollzogen. Bezeichnungen der deutschen Weinbaugebiete sind im Weingesetz und der Weinverordnung geregelt. Es werden Anbaugebiete für Qualitätswein sowie für Landwein unterschieden. Die in den Neunzigerjahren bestehenden Anbauflächen wurden zu den Qualitätsweinanbaugebieten Sachsen (Schlieben im Landkreis Elbe-Elster) sowie Saale-Unstrut (Werder/Havel im Landkreis Potsdam-Mittelmark) zugeordnet. Die Mehrzahl der Rebflächen in Brandenburg gehört heute zu dem seit 2007 zugelassenen Landweingebiet Brandenburg. Der Weinbau hat in der Mark Brandenburg eine lange Tradition. Obwohl die Rebfläche in Brandenburg nur sehr klein ist, gibt es doch eine sehr vielfältige und interessante Weinbaulandschaft. Mit der Wiedervereinigung musste in Brandenburg das gesamte europäische und nationale Weinrecht eingeführt werden – und das setzt vor allem Grenzen beim Rebrecht. Ohne Rebrechte geht es nicht, denn im europäischen Binnenmarkt sollen der Anbau und damit die Preise möglichst stabil gehalten werden. Die Rebfläche Brandenburgs beträgt aktuell rund 48 Hektar. 95 Prozent der Rebflächen konzentrieren sich heute in den südlichen Landesteilen sowie in Werder (Havel). Obwohl die Rebfläche in Brandenburg nur sehr klein ist im Vergleich zu den über 103.000 Hektar in Deutschland insgesamt, so gibt es doch eine sehr vielfältige und interessante Weinbaulandschaft. 80 Prozent der Rebfläche wird von Einzelunternehmen bewirtschaftet. Darunter sind einige Betriebe, die den Weinbau sehr intensiv und professionell betreiben und die den Anspruch an einen Vollerwerbsbetrieb erfüllen können. Weinbauvereine bewirtschaften rund ein Fünftel der gesamten Rebfläche. Der Wandel von einem flächendeckenden Weinbau zu einem Anbau auf klimatisch begünstigten Wärmeinseln hat sich schon über einen langen Zeitraum vollzogen. Bezeichnungen der deutschen Weinbaugebiete sind im Weingesetz und der Weinverordnung geregelt. Es werden Anbaugebiete für Qualitätswein sowie für Landwein unterschieden. Die in den Neunzigerjahren bestehenden Anbauflächen wurden zu den Qualitätsweinanbaugebieten Sachsen (Schlieben im Landkreis Elbe-Elster) sowie Saale-Unstrut (Werder/Havel im Landkreis Potsdam-Mittelmark) zugeordnet. Die Mehrzahl der Rebflächen in Brandenburg gehört heute zu dem seit 2007 zugelassenen Landweingebiet Brandenburg. Rotmost: Einschließlich Most aus gemischten Beständen 0 = weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts k.A. = keine Angabe * = Zahl der Betriebe nicht ausgewiesen Rotmost: Einschließlich Most aus gemischten Beständen 0 = weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts k.A. = keine Angabe * = Zahl der Betriebe nicht ausgewiesen

Weinanbau in Sachsen-Anhalt/ Kabinett gleicht Ländervorschriften an EU-Regelungen an

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 462/00 Magdeburg, den 8. August 2000 Weinanbau in Sachsen-Anhalt/ Kabinett gleicht Ländervorschriften an EU-Regelungen an Auf Vorschlag von Staatssekretär Dr. Aloys Altmann hat die Landesregierung in ihrer heutigen Kabinettssitzung eine Verordnung zur übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts beschlossen. Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt (MRLU) wird dadurch ermächtigt, Verordnungen nach dem Weingesetz, der Weinordnung und der Wein-überwachungsverordnung zu erlassen. Das MRLU ist nunmehr berechtigt, u. a. Regelungen zur Bewirtschaftung des Produktionspotenzials und zur Klassifizierung von Rebsorten zu treffen. Damit gleicht die Landesregierung die bestehenden Landesvorschriften den neuen Rahmenbedingungen der Europäischen Union über die gemeinsame Marktorganisation für Wein an, die seit dem 1. August 2000 gilt. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

Weinüberwachung

In Rheinland-Pfalz befinden sich sechs der insgesamt 13 Deutschen Weinanbaugebiete: Ahr, Mittelrhein, Mosel, Nahe, Rheinhessen, Pfalz. Die rheinland-pfälzischen Betriebe produzieren etwa zwei Drittel des deutschen Weins. Rund zwei Drittel der Rebfläche befinden sich hier. Rheinland-Pfalz ist damit das größte weinbautreibende Bundesland. Es gehört zu einer der bedeutenden Aufgaben des Landesuntersuchungsamtes, die Herstellung und Kennzeichnung von Wein und Erzeugnissen aus Wein (z.B. Schaumwein, Traubensaft, Branntwein und Perlwein) in Rheinland-Pfalz zu überwachen. Kontrolliert werden neben Winzern und Weingütern auch Wein- und Sektkellereien mit in- und ausländischen Erzeugnissen, Winzergenossenschaften und sonstige Zusammenschlüsse, Lebensmitteleinzel- oder Großhändler und Gastronomiebetriebe. Die Weinüberwachung im Land gewährleistet den Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden sowie vor Irreführung und Täuschung sowie den lauteren Wettbewerb zwischen den Erzeugern/Winzern und den Vermarktern. Sie ruht auf den zwei Säulen Weinchemie und Weinkontrolle. Im LUA arbeiten Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker, die auf die Überprüfung von Weinerzeugnissen spezialisiert sind. Sie untersuchen und beurteilen Weinproben inländischer und ausländischer Herkunft auf Fehler bei der Kennzeichnung, sensorische Mängel und bewusste Manipulationen. Untersucht wird mit modernen und hochsensiblen chemisch-analytischen Methoden und Geräten, beispielsweise auf: Einhaltung der Grenzwerte für Zusatzstoffe, u.a. Schwefeldioxid Glycerinzusatz, um den Wein ausdrucksvoller erscheinen zu lassen falsche Rebsortenangaben unzulässige Süßung mit Zucker Zusatz weinfremder Aromastoffe, um das Weinbukett zu intensivieren Zusatz künstlicher Farbstoffe, um Rotweine in der Farbe zu verstärken den Zusatz von Wasser, um die Weinmenge zu strecken Die enge Verzahnung der Weinchemie mit der Weinkontrolle hat sich beim Aufdecken von Manipulationen oft als vorteilhaft erwiesen. Denn häufig können solche Vergehen erst nach gemeinsamen Ermittlungen und längerer Beobachtung verdächtiger Betriebe, verbunden mit zahlreichen Probenentnahmen und -untersuchungen, aufgedeckt werden. Weitere Aufgaben der Weinchemie sind die Erarbeitung neuer Nachweismethoden, Einfuhruntersuchungen und Begutachtung von Erzeugnissen aus Drittländern sowie Sachverständigenanhörungen vor Gericht. Die Weinüberwachung steht und fällt mit der Arbeit der Weinkontrolleurinnen und Weinkontrolleure. Das beste Weingesetz würde nichts nützen, wenn nicht dafür Sorge getragen würde, dass die Gesetzesvorschriften auch tatsächlich eingehalten werden. Beim LUA arbeiten in den vier Instituten für Lebensmittelchemie in Koblenz, Mainz, Speyer und Trier rund zwei Dutzend Weinkontrolleurinnen und Weinkontrolleure. Die Weinkontrolleure in Rheinland-Pfalz haben eine berufsbezogene Grundausbildung in Weinbau und Kellerwirtschaft und den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschulstudiums für Weinbau und Kellertechnik bzw. Getränketechnologie. Sie sind in der Weinsensorik - der Verkostung von Wein mit allen Sinnen - speziell geschult und treten vor Gericht als Sachverständige auf. Sie kennen die Verfahren bei der Weinherstellung und sind mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut. Unangemeldet und unabhängig: Betriebskontrollen Die Kontrolleure überprüfen bei den Weinerzeugern vor Ort die Einhaltung der Herstellungs- und Kellerbuchvorschriften und die Hektarhöchstertragsregelung. Weinkontrolleure haben das Recht, Grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume zu betreten. Sie dürfen geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Begleitpapiere, Einfuhrdokumente, Bücher und Verladungsbeschreibungen einsehen und auch sicherstellen. Die Weinkontrolle hat präventive Aufgaben. Bei Routinekontrollen werden Betriebe unangemeldet aufgesucht. Bei diesen Kontrollen werden auch Proben entnommen, die im Labor weiter untersucht werden. Daneben werden durch die Lebensmittelkontrolle der Stadt- und Kreisverwaltungen in Einzel- und Großhandel entnommene Proben zur Untersuchung an das LUA geschickt. Auch Zollbehörden übersenden im Rahmen der vorgeschriebenen Einfuhruntersuchung Proben aus Drittländern. Hinzugekommen sind die Kontrollen zur Einhaltung der Produktspezifikationen. Dies wird durch risikoorientierte Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinerzeuger in Rheinland-Pfalz ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung, Vermarktung und Kennzeichnung geprüft. Immer auf dem neuesten Stand der Weinherstellung Fort- und Weiterbildung ist bei Weinkontrolleuren eine zwingende Notwendigkeit, da die Tätigkeit mit der Kontrollarbeit in früheren Jahren nicht mehr vergleichbar ist. Der Weinmarkt in Deutschland ist heute stark liberalisiert. Deutschland ist das größte Weinimportland der Welt, immer mehr Weine aus Übersee werden eingeführt und müssen kontrolliert und bewertet werden. Auch neue önologische Verfahren spielen eine immer größere Rolle. Das erfordert bei den Weinkontrolleuren, dass sie sich auf dem neuesten Stand der Weinönologie und der Weintechnik bewegen, um Fälschungen zu verhindern und notfalls auch aufzudecken und abzustellen. Der Sensorik kommt dabei nach wie vor eine große Bedeutung zu.

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