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Wettbewerbsrecht bei Regionalstromprodukten

Das Gutachten untersucht die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen des neuen Regionalnachweisregisters auf die Regionalstromvermarktung. Rechtsrahmen und Auswirkungen des Registers auf eine zulässige Regionalstromvermarktung werden geprüft. Werden Verbrauchererwartungen verändert? Wie wird eine Vermarktung von regionalem Strom noch zulässig sein? Im Ergebnis ist das Register das einzig zuverlässige System für den Nachweis der Regionalität für EEG-geförderten Strom, auch wenn es noch nicht allein den Begriff der Regionalität definiert.Weitere Themen sind die Zulässigkeit der EEG-Regionalstromvermarktung im Hinblick auf das Doppelvermarktungsverbot und die Zulässigkeit von Bilanzkreispooling. Veröffentlicht in Texte | 72/2018.

Greenpeace Energy klagt gegen britische Atombeihilfen

Der deutsche Ökostromanbieter Greenpeace Energy kündigte eine Klage gegen die Europäische Kommission an, weil diese milliardenschwere Beihilfen für den Bau des britischen AKW Hinkley Point C genehmigt hat. Sobald die Beihilfegenehmigung der Kommission im offiziellen EU-Amtsblatt erschienen ist und die Klagefrist beginnt, wird Greenpeace Energy eine so genannte Nichtigkeitsklage beim Gericht der Europäischen Union in Luxemburg einreichen. Ein von Greenpeace Energy in Auftrag gegebenes Gutachten des Analysehauses Energy Brainpool zeigt, dass Hinkley Point C zu einer Verschiebung des Preisniveaus auf dem europäischen Strommarkt führen wird.

HKNR-Newsletter - Nr.: 2/2018

Liebe Leserin, lieber Leser, die fünfte Fachtagung des Herkunftsnachweisregisters (HKNR) fand im April mit 180 Teilnehmenden statt und klingt bei uns auch ein halbes Jahr später noch immer nach. Egal, ob Sie bei unserem „Branchentreffen“ dabei waren oder nicht: Sie haben die Gelegenheit, alle besprochenen Themen im Tagungsband nachzulesen. Die Vorbereitung des Regionalnachweisregisters (RNR) hält uns weiterhin auf Trab, die Arbeiten an den gesetzlichen Grundlagen sind weitgehend abgeschlossen und die Programmierung schreitet voran. Außerdem haben wir ein Gutachten zum Wettbewerbsrecht erstellen lassen, welches die Bedeutung der Regionalnachweise für die Direktvermarktung als „Regionalstrom“ deutlich macht. In der Zwischenzeit hat sich auch auf europäischer Ebene einiges getan, die neue Richtlinie zur Förderung der erneuerbaren Energien steht. Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre. Ihr HKNR-Team

Wettbewerbsrecht bei Regionalstromprodukten

Wettbewerbsrecht bei Regionalstromprodukten

Das Gutachten untersucht die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen des neuen Regionalnachweisregisters auf die Regionalstromvermarktung. Rechtsrahmen und Auswirkungen des Registers auf eine zulässige Regionalstromvermarktung werden geprüft. Werden Verbrauchererwartungen verändert? Wie wird eine Vermarktung von regionalem Strom noch zulässig sein? Im Ergebnis ist das Register das einzig zuverlässige System für den Nachweis der Regionalität für EEG-geförderten Strom, auch wenn es noch nicht allein den Begriff der Regionalität definiert.Weitere Themen sind die Zulässigkeit der EEG-Regionalstromvermarktung im Hinblick auf das Doppelvermarktungsverbot und die Zulässigkeit von Bilanzkreispooling.

Grüne Start-ups stärker fördern

Grüne Start-ups stärker fördern Innovative grüne Start-ups sind zentral für die Bewältigung von Umweltproblemen. Die bestehenden Gründungsförderprogramme unterstützen sie jedoch nicht wirksam. Eine Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes zeigt die Defizite und schlägt zwei Varianten für eine Gründungsfinanzierung speziell für grüne Start-ups vor. Warum besteht speziell bei grünen Start-ups eine Finanzierungslücke? Die Studie „High-Sustainability-Gründerfonds – Bedarf und Optionen nachhaltigkeitsorientierter staatlicher Start-up-Finanzierung“ verdeutlicht, dass grüne Start-ups durch die bestehenden Gründungsförderprogramme oft nicht hinreichend unterstützt werden können. Dies hat zwei zentrale Gründe: 1) Märkte für Green Tech-Güter sind durch Besonderheiten geprägt. Dazu zählen zum Beispiel eine hohe Dichte an gesetzlichen Bestimmungen, wenig erfahrene Investoren und sich ändernde umweltpolitische Rahmenbedingungen. 2) Viele grüne Start-ups bräuchten vor allem in der Gründungs- und Wachstumsphase Förderinstitutionen mit expliziter Nachhaltigkeitsorientierung und spezifischen Nachhaltigkeitskenntnissen. Welche institutionelle Verankerung ist für die Förderung grüner Start-ups geeignet? Die Studie analysiert vier Basisvarianten für eine spezifisch auf die Bedingungen von grünen Start-ups zugeschnittene Gründungsfinanzierung, von denen zwei favorisiert werden: 1) Ein „High-Sustainability-Gründerfonds“, der institutionell eigenständig ist und sich am High-Tech Gründerfonds orientiert, aber im Unterschied zu diesem einen exklusiven Nachhaltigkeitsfokus aufweist. 2) Ein eigenes Förderprogramm „Sustainable Growth Ventures“, welches jedoch nicht institutionell eigenständig agiert, sondern in eine bestehende Förderinstitution (wie beispielsweise die ⁠ KfW ⁠) eingegliedert wird. Für eine eigene Institution (Variante 1) spricht die deutlich höhere Sichtbarkeit des Themas ⁠ Nachhaltigkeit ⁠ sowie bessere Möglichkeiten für eine zielgruppengerechte Förderung grüner Start-ups. Die Eingliederung in eine bestehende Förderinstitution (Variante 2) kann hingegen im Hinblick auf eine schnelle Umsetzung und das Mobilisieren von privatem Ko-Investment vorteilhafter sein. Auf Grund des großen Bedarfs einer gezielten Förderung grüner Start-ups wäre es auch vorstellbar, Gründungsförderungen der beiden Varianten parallel einzurichten. Was sollte bei der Ausgestaltung von grüner Gründungsfinanzierung beachtet werden? Ob nun eigene Institution oder Einbettung in eine bestehende Institution, in beiden Fällen ist es wichtig, dass das Programm auch spezifische nachhaltigkeitsbezogene Angebote (Beratung, Coaching, Networking usw.) unterbreitet, die über die finanzielle Leistung hinausgehen. Aufgrund der langen Entwicklungszeit vieler grüner Technologien, Produkte und Dienstleistungen wird eine Laufzeit für notwendig gehalten, die länger ist als für übliche Gründungsförderinstrumente. Fragen des EU-Beihilfe- und Wettbewerbsrechts könnten sich jedoch als problematisch erweisen und müssen daher bei der Ausgestaltung von spezifisch auf grüne Start-ups ausgerichteten Frühphasenfinanzierungsangeboten im Detail geprüft werden.

Amtsblatt 08/2002

5 Quedlinburger KREISBLATT 08/02 Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg – Amtlicher Teil INHALT A. Landkreis Quedlinburg • Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule (KVHS) . . . . . . . . Seite 5 • Fünfte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg . . . . . . . . Seite 6 • Satzung des Landkreises Quedlinburg zur Schülerbeförderung . . Seite 9 B. Kommunale Gebietskörperschaften • Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung der VG „Stadt Quedlinburg“ vom 07.03.1995. . . . . . . . . . . . . Seite 10 A. Landkreis Quedlinburg Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule GEBÜHRENSATZUNG der Kreisvolkshochschule Quedlinburg (KVHS) Aufgrund des § 6 Abs. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-An- halt vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ersten Vorschaltgesetzes zur Kommunalreform vom 05. De- zember 2000 (GVBl. LSA S. 664) und § 5 des Kommunalabgabengeset- zes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des KAG-LSA und des Wassergesetzes für das Land Sach- sen-Anhalt vom 15. August 2000 (GVBl. LSA S. 526) mache ich die Neu- fassung der Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Quedlinburg (hier KVHS genannt) bekannt: §1 Pflicht zur Entrichtung von Teilnehmergebühren (1) Die Teilnehmer von Veranstaltungen der KVHS sind verpflichtet für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Gebühren zu entrichten. (2) Die Teilnehmergebühren sind öffentlich rechtliche Abgaben im Sin- ne des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Sie dienen ausschließlich der Unterhaltung und dem Betrieb der KVHS. §2 Teilnehmergebühr (1) Die Gebühren der Kurse sind grundsätzlich so zu kalkulieren dass die Honorarkosten durch die jeweiligen Teilnehmergebühren ge- deckt sind. Grundsätzliche Berechnungsbasis ist die in § 3 definierte Mindestteilnehmerzahl und der laut aktueller Honorarordnung fest- gelegte Honorarsatz je Unterrichtseinheit. Eine Unterrichtseinheit (UE) entspricht einer Zeit von 45 Minuten. (2) Darüber hinaus ist ein Deckungsbeitrag zu den indirekten Kosten zu erbringen. Die entsprechenden Zuschläge sind in fünf Kategorien un- terteilt. Zur Kategorie I gehören Veranstaltungen die sich an Bildungsbe- nachteiligte wenden und insofern zum Kernbereich öffentlicher Wei- terbildung gehören wie Politische Bildung; Geschichte; Interkultu- relle Weiterbildung; Umwelt; Heimatkunde; Gesundheit; Medizin; Deutsch als Fremdsprache (Grund- und Mittelstufe); Vorbereitung auf den Schulabschluss (Haupt- und Sekundarstufe); Verbraucher- fragen. Diese erhalten einen Zuschlagsatz von 0-10%. Zur Kategorie II gehören Veranstaltungen die zur Pflichtaufgabe kommunaler Weiterbildung gehören, bei denen sich die KVHS aber auch vermehrt im Wettbewerb mit anderen Anbietern behaupten muss wie Geographie; Länderkunde; Wirtschaft; Recht; Pädagogik; Psychologie; Soziologie; Ernährung; Mathematik; Naturwissen- schaften; Technik-Grundkurse; Kunst; Künstlerisches Gestalten; Handwerkliches Gestalten; Musik (Theorie); Medien und Kommu- nikation (ohne EDV-Unterstützung) Deutsch für Deutschsprachige; Deutsch als Fremdsprache (Oberstufe); Sprachen; Vorbereitung auf den Schulabschluss (Abitur); kaufmännische Grundlehrgänge; Büro- praxis. Diese erhalten einen Zuschlagsatz von 10-80%. Zur Kategorie III gehören Veranstaltungen die darüber hinaus eine hohe persönliche oder berufliche Verwertbarkeit haben und nur mit • Gefahrenabwehrverordnung der VG Thale. . . . . . . . . . . . . . . Seite 11 C. Sonstige Dienststellen • Wirtschaftsplan des ZVO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 12 • Amtliche Mitteilung des ZVO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13 • Offenlegung des Katasteramtes Wernigerode . . . . . . . . . . . . . . Seite 7 D. Sonstige Mitteilungen erhöhtem Ressourceneinsatz durchgeführt werden können wie In- formations- und Kommunikationstechnik mit den Teilbereichen Umgang mit PC-Betriebssystemen Anwenderschulungen und Spezi- elle Programme; Medien und Kommunikation (mit EDV-Unterstüt- zung); Organisation; Management; Wirtschaft; gewerblich-techni- sche Weiterbildung; EDV; Musik (Praxis); Ernährung mit Küchen- nutzung; Rhetorik; Technische und kaufmännische Fachlehrgänge. Diese erhalten einen Zuschlagsatz ab 80%. Zur Kategorie IV gehören Veranstaltungen mit spezifischer (politi- scher) Bedeutung welche im Interesse der KVHS bzw. des Land- kreises durchgeführt werden wie Benachteiligtenförderung; Alpha- betisierung. Bei diesen Veranstaltungen liegen die Gebühren unterhalb der Ho- norarkostendeckung. Zur Kategorie V gehören Veranstaltungen welche gemäß § 4 Abs. 8 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Land Sach- sen-Anhalt von der Förderung ausgeschlossen sind. Diese erhalten einen Zuschlagsatz ab 60%. Die Einzelfestlegungen sind dem geson- derten Kostentarif zu entnehmen. (3) Bei Kompaktveranstaltungen, wie z.B. Wochenkursen, erhöht sich die Gebühr um 10 %. Bei Wochenendveranstaltungen erhöht sich die Gebühr um 25%. (4) Für Studienfahrten/Studienreisen und Internatsveranstaltungen hat die Teilnehmergebühr die auf die teilnehmende Person entfallenden Sachkosten, die direkt zurechenbaren Personalkosten und einen Ver- waltungszuschlag in Höhe von 15% der so ermittelten Kosten abzu- decken. (5) Für Besichtigungen, Führungen, Exkursionen beträgt die Teilneh- mergebühr je Unterrichtseinheit 2,50 € zuzüglich der auf die teil- nehmende Person entfallenden Sachkosten. (6) Für bedarfsorientierte Sonderschulungen wird die Teilnehmerge- bühr so festgesetzt dass die Summe der Gebühren mindestens die der Veranstaltung direkt zurechenbaren Personal- und Sachkosten deckt. (7) Für Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen beträgt die Teilneh- mergebühr jeweils 5,00 €. Für im Interesse der KVHS bzw. des Landkreises stattfindende Vor- trags- und Diskussionsveranstaltungen kann eine niedrigere Gebühr festgelegt bzw. die Gebühr erlassen werden. (8) Soweit die KVHS ihren Teilnehmern Unterrichtsmaterial zur Ver- fügung stellt, kann hierfür eine zusätzliche kostendeckende Gebühr erhoben werden. (9) Die Teilnehmergebühren werden auf volle Euro-Beträge aufgerun- det. (10) Alle oben genannten Gebühren sind so zu kalkulieren dass die einer Veranstaltung zurechenbaren Kosten nicht überschritten werden. §3 Mindestteilnehmerzahl Veranstaltungen werden in der Regel mit mindestens 10 Personen durch- geführt. Eine geringere Mindestteilnehmerzahl ist möglich, wenn die Platzzahl bzw. spezifische Bedingungen die Mindestteilnehmerzahl von 10 nicht zulassen. Wird eine Veranstaltung mit weniger als der Mindest- teilnehmerzahl geplant oder durchgeführt, so erhöht sich die Teilneh- mergebühr prozentual entsprechend dem Verhältnis der geringeren zur vollen Mindestteilnehmerzahl bzw. wird die Zahl der Unterrichtseinhei- ten prozentual gekürzt. Rechnerisch muss eine Mindesteinnahme von 30,00 € je Unterrichtseinheit erreicht werden. Im Laufe des bereits stattfindenden Kurses verspätet einsteigende Teil- nehmer zahlen ebenfalls die neu festgesetzte Gebühr. 6 Quedlinburger KREISBLATT 08/02 Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg – Amtlicher Teil In begründeten Ausnahmefällen kann eine Veranstaltung aus pädagogi- schen oder organisatorischen Gründen auch ohne Erhöhung der Teil- nehmergebühr oder Reduzierung der Stundenzahl mit weniger als 10 Per- sonen durchgeführt werden. §4 Förderungswürdige Veranstaltungen Besonders förderungswürdige Veranstaltungen können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel mit ermäßigter Gebühr (z. B. im Bereich Al- phabetisierung) durchgeführt werden (1) (2) (3) (4) (5) (6) §5 Ermäßigung Arbeitslose, Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivil- dienstleistende erhalten eine Gebührenermäßigung von 20 %. Inhaber des „Kulturpasses“ des Landkreises Quedlinburg Arbeitslo- senhilfe- und Sozialhilfeempfänger erhalten eine Ermäßigung von 50 %. Die Ermäßigung ist schriftlich mit der Anmeldung zu beantragen und die Berechtigung nachzuweisen. Nachträgliche Anträge auf Ermäßi- gung finden keine Berücksichtigung. Eine doppelte Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung ist aus- geschlossen; die jeweils höchste zutreffende finanzielle Ermäßigung wird gewährt. Einzelveranstaltungen und Vorträge sind von der Ermäßigung aus- geschlossen. Sonstige Ermäßigungen sind ausgeschlossen. §6 Anmeldung Bei der Anmeldung zu allen Veranstaltungen mit Ausnahme der Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen und organisatorisch vergleichbaren Einzel- veranstaltungen ist die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich. Bei der Anmeldung können freiwillig weitere persönliche Daten angege- ben werden die zur statistischen Auswertung (z. B. Geburtsjahr und Ge- schlecht) zur Teilnehmerinformation (z. B. Telefon-Nr.) oder zur Zah- lungsabwicklung (z. B. Konto-Nr.) verwendet werden. Die Anmeldung für eine Veranstaltung ist verbindlich und verpflichtet zur Zahlung der festgesetzten Teilnahmegebühr. Die KVHS ist berechtigt in den Veranstaltungen Anwesenheitslisten zu führen. (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) §7 Zahlungsmodalitäten Die Gebühren für Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen und or- ganisatorisch vergleichbare Einzelveranstaltungen entstehen unmit- telbar vor der Veranstaltung und sind sofort in voller Höhe fällig und bar zu zahlen. Die übrigen Gebühren entstehen mit der schriftlichen Anmeldung und sind sofort in voller Höhe fällig. Liegt eine Einzugsermächtigung vor, wird die Teilnehmergebühr zum Veranstaltungsbeginn abgebucht. Ist die für einen Kurs zu zahlende Gebühr höher als 100,00 € kann sie auf Antrag in maximal drei Raten gezahlt werden. Die erste bei Anmeldung fällige Rate beträgt mindestens 30,00 €. Die Restforde- rung ist gleichmäßig auf die Folgeraten aufzuteilen. Die zweite Rate ist 1 Monat nach Veranstaltungsbeginn fällig, die dritte Rate 2 Mo- nate nach Veranstaltungsbeginn, spätestens jedoch zwei Wochen vor Veranstaltungsende. Falls die Ratenzahlungen nicht eingehalten werden kann die KVHS den betreffenden Teilnehmer von dem Kurs ausschließen. Bei Lehrgängen mit über halbjähriger Dauer kann die Gebühren- zahlung in monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Raten auf An- trag bewilligt werden. Rückständige Gebühren und Mahngebühren werden im Verwal- tungsverfahren eingezogen. Zweimalige Verstöße gegen die Zah- lungsfristen berechtigen die KVHS, den betreffenden Teilnehmer von den Veranstaltungen auszuschließen. Das Gleiche gilt, wenn Ge- bühren für sechs Monate rückständig sind. Für zusätzliche Leistungen der KVHS, wie Ausgabe von Um- drucken, Ablichtungen u.ä. gelten die Kostentarife der Verwal- tungskostensatzung des Landkreises Quedlinburg in der jeweils gül- tigen Fassung. Für Zweitausfertigungen von Zeugnissen und Bestätigungen sind Ge- bühren zu entrichten. Es gelten die Kostentarife der Verwaltungsko- stensatzung des Landkreises Quedlinburg in der jeweils gültigen Fas- sung. (9) Für die Fremdnutzung von Räumen und audiovisuellen Unter- richtsmitteln der KVHS gilt die „Entgeltsatzung für die Überlassung von Schulräumen und Schulplätzen für schulfremde Zwecke“ sinn- gemäß in der jeweils gültigen Fassung. (1) (2) (3) (4) (5) (6) §8 Erstattungen Kommen Veranstaltungen der KVHS nicht zustande, werden die Zahlungen in voller Höhe erstattet. Bei allen Veranstaltungen wird bei schriftlicher Abmeldung an die Geschäftsstelle der KVHS bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn die gezahlte Teilnehmergebühr in voller Höhe erstattet. Eine 90%ige Erstattung erfolgt wenn aus Gründen, welche die KVHS zu vertreten hat, mehr als die Hälfte der angebotenen Unterricht- seinheiten ausgefallen ist. Erfolgt die schriftliche Abmeldung an die Geschäftsstelle der KVHS vor Beginn der 2. Veranstaltung des entsprechenden Kurses wird die gezahlte Teilnehmergebühr unter Einbehalt von 10% der Teilneh- mergebühr aber max. 40,00 € erstattet. Darüber hinaus kann die Teilnehmergebühr insofern einbehalten werden, als die KVHS finanzielle Verpflichtungen in Zusammen- hang mit der Anmeldung eingegangen ist. Bei Abmeldungen zu späteren Zeitpunkten oder bei Fernbleiben von der gebuchten Veranstaltung ohne schriftliche Abmeldung vor Veranstal- tungsbeginn an die Geschäftsstelle der KVHS erfolgt keine Erstattung. $9 Sprachliche Gleichstellung Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft. Quedlinburg, den 25.10.2001 gez. Kullik Landrat (Siegel) Anlage Kostentarif zur Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Quedlinburg (KVHS) vom 24. Oktober 2001 Nach § 2 Absatz 2 der Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Qued- linburg (KVHS) vom 24. Oktober 2001 werden Gebühren für Kurse in den einzelnen Fachbereichen wie folgt festgesetzt: Kategorie Fachbereich 1 1. Geschichte/Zeitgeschichte 2. Politik 3. Soziologie 4. Wirtschaft 5. Recht 6. Erziehung/Pädagogik 7. Psychologie 8. Philosophie 9. Religion/Theologie 10. Länderkunde/Geographie 11. Heimatkunde 12. Physik 13. Chemie 14. Biologie 15. Umweltbildung 16. Verbraucherfragen 17. Gesellschaft und Leben Gebühr je Gebühr je Unterrichtseinheit Zeitstunde in EURO in EURO I I I II II II II I I II I II II II I II 1,90 1,90 1,90 2,00 2,00 2,30 2,30 1,90 1,90 2,30 1,90 2,30 2,30 2,30 1,90 2,30 2,60 2,60 2,60 2,70 2,70 3,10 3,10 2,60 2,60 3.10 2,60 3,10 3,10 3,10 2,60 3,10 7 Quedlinburger KREISBLATT 08/02 Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg – Amtlicher Teil fachübergreifend II Fachbereich 2 1. Literatur/Theater II 2. Theaterarbeit/Sprecherziehung II 3. Kunst/Kulturgeschichte II 4. Bildende Kunst II 5. Malen/Zeichnen/Drucktechniken II 6. Plastisches Gestalten II 7. Musik II 8. Musikalische Praxis II 9. Tanz V 10. Medien u. Kommunik. (ohne EDV-Unterstützung) II 11. Medien u. Kommunik. (mit EDV-Unterstützung) III 12. Werken II 13. Textiles Gestalten II 14. Textilkunde/Mode/Nähen II 15. Textilkunde/Mode/Nähen (mit Nähmaschine) II 16. Kultur und Gestalten fachübergreifend III 3,10 15. Beruf und Karriere fachübergreifend III 3,805,10 1,902,60 1,902,60 3,004,00 3,004,00 3,004,00 3,004,00 1,50 2,10 3,002,00 2,80 4,00 2,303,102,30 2,30 2,303,10 3,10 3,102,30 2,30 2,30 3,10 3,103,10 3,10 3,10 4,20 4,203,104,205,00 2,30 2,30 2,305,10 3,10 3,10 3,102,703,603,805,103,004,00Vom 03. April 2002 3,004,001,902,60Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zu- letzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540), wird verordnet: 1,902,601,90 1,90 2,302,60 2,60 3,103,00 3,004,00 4,003,004,00II2,002,70I1,902,60II II II II2,00 2,00 2,50 2,502,70 2,70 3,40 3,403,80 3,80 4,105,10 5,10 5,503,805,10§2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Quedlin- burger Kreisblatt, Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg, in Kraft. 3,80 3,00 3,005,10 4,00 4,00Quedlinburg, den 03.04.2002 3,004,003,50 3,00 3,504,70 4,00 4,703,80 3,805,10 5,10 Fachbereich 3 1. Autogenes Training/ Yoga/Entspannung V 2. Gymnastik/Bewegung/ Körpererfahrung V 3. Abhängigkeiten/ Psychosomatik I 4. Erkrankungen/Heilmethoden I 5. Gesundheitspflege/ Krankenpflege I 6. Gesundheitspolitik/-wesen I 7. Ernährung (Theorie) II Ernährung mit Küchen- nutzung III 8. Erste Hilfe V 9. Gesundheit und Fitness fachübergreifend V Fachbereich 4 1. Deutsch als Muttersprache 2. Deutsch als Fremdsprache (Grund- u. Mittelstufe) 3. Deutsch als Fremdsprache (Oberstufe) 4. Sprachen Grundkurse 5. Sprachen Aufbaukurse 6. Sprachen fachübergreifend 2,30 Fachbereich 5 1. IuK-Grundlagen III 2. IuK allg. Anwendungen III 3. IuK Spezielle Programme III 4. Kaufmännische IuK- Anwendungen III 5. Technische IuK-Anwend- ungen III 6. Büropraxis II 7. Rechnungswesen II 8. Kaufmännische Grundlehrgänge II 9. Kaufmännische Fachlehr- gänge III 10. Technische Grundlehrgänge II 11. Technische Fachlehrgänge III 12. Branchenspezifische 13. Fachlehrgänge III 14. Organisation/Management III Fachbereich 6 1. Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss I 2. Vorbereitung auf den Realschulabschluss I 3. Vorbereitung auf die FHS-Reife/den FOS-Ab- schluss II 4. Vorbereitung auf das Abitur/ die allg. Hochschulreife II 5. Vorbereitung auf den HS-Zugang ohne Abitur II 6. Vorbereitung auf sonstige Schulabschlüsse II 7. Alphabetisierung/ Elementarbildung IV 8. Rechnen/Mathematik II 9. Spezial fachübergreifend II Fünfte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutz- gebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg §1 Aus dem Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutz- gebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Februar 1994 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 5/94 S. 9), zuletzt geändert durch Vierte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Än- derung der Verordnung über das LSG „Harz und nördliches Harzvor- land“ im Landkreis Quedlinburg vom 18. April 2001 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 09/2001 S. 5) wird in der Gemarkung Güntersberge eine Fläche entlassen. Es handelt sich dabei um eine Fläche am östlichen Orts- rand von Güntersberge (Gemarkung Güntersberge Flur 10 Flurstücke 81, 71/4 (teilweise), 68 (teilweise). Die Fläche des Landschaftsschutzgebietes verkleinert sich durch die Ent- lassung um ca. 4,1 ha. In dem beim Landkreis Quedlinburg hinterlegten Satz topografischer Karten im Maßstab 1:10.000, der den genauen Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes darstellt und von welchem Mehrfertigun- gen bei den Gemeinden, die Flächenanteile an diesem haben, hin- terlegt sind, wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes auf der Karte Nr. 106 geändert. Ein Ausschnitt der geänderten Karte im Maß- stab 1:10.000 ist Bestandteil dieser Verordnung und wird hiermit be- kanntgemacht. Kullik Landrat - Siegel - Zustimmungsvermerk: Mit Schreiben des Regierungspräsidium Magdeburg vom 27.02.2002 (Az.: 47.23-22431-QLB) hat die obere Naturschutzbehörde gemäß § 26 Abs. 6 S. 2 NatSchG LSA die Zustimmung zum Erlass der Verordnung erteilt.

Leitlinie Wolf - Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Wölfen

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt 6. Juli 2017 LEITLINIE WOLF - HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN ZUM UMGANG MIT WÖLFEN EINLEITUNG Die Leitlinie Wolf soll den natürlichen Prozess der Rückkehr des Wolfes (Canis lupus) begleiten. Das Ziel der Leitlinie ist es, das Zusammenleben mit dem Wolf in Sachsen-Anhalt möglichst konfliktarm zu gestalten. Ab dem Jahr 1996 haben sich in Deutschland wieder Wölfe angesiedelt. Nach einer ersten Besiedlung in der sächsischen Lausitz folgten Wiederbesiedlungen in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen. Seit dem Jahr 2000 vermehrt sich der Wolf in Deutschland. In Sachsen-Anhalt gibt es seit 2009 regelmäßig Nachwuchs. Der Wolf ist als ehemals ausgerottete heimische Tierart in Deutschland wieder heimisch. 1. Rechtliche Situation, Schutzstatus des Wolfes Der Wolf ist eine heimische, nach internationalen und nationalen Rechtsvorschriften streng geschützte Tierart, deren Vorkommen in Deutschland zurzeit zusammen mit den in Westpolen lebenden Wölfen die Zentraleuropäische Flachlandpopulation bildet. Der Wolf wird durch folgende internationale Rechtsvorschriften streng geschützt: -Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA), Anhang II -EG Verordnung 338/97, Anhang A -FFH Richtlinie 92/43/EWG, Anhang II; prioritäre Art -FFH Richtlinie 92/43/EWG, Anhang IV -Berner Konvention, Anhang II Gemäß Art. 12 Absatz 1 i.V.m. Anhang IV der FFH-Richtlinie ist der Wolf eine in weiten Teilen Europas streng zu schützende Art. Zusätzlich unterliegt der Wolf den Handelseinschränkungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Diese internationalen rechtlichen Vorgaben werden durch § 7 Absatz 2 Nr. 13 Buchstabe b) BNatSchG und § 7 Absatz 2 Nr. 14 Buchstabe a) BNatSchG umgesetzt. Die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG nehmen die einschlägigen Vorgaben des Art. 12 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) FFH-RL auf und untersagen das Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von Wölfen, das erhebliche Stören von Wölfen während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie jede Entnahme, Beschädigung und Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG können von den vorgenannten Verboten Ausnahmen zugelassen werden. Eine Ausnahme darf jedoch beim Vorliegen einer der in § 45 Absatz 7 Nr. 1 bis 5 BNatSchG genannten Gründe nur zugelassen werden, soweit es keine zumutbaren Alternativen gibt. Außerdem darf sich der Erhaltungszustand der Wolfspopulationen durch die Zulassung der Ausnahme nicht verschlechtern. Gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie ist der Wolf zudem eine Art von gemeinschaftlichem Interesse (prioritäre Art). Die EU verlangt von den Mitgliedsländern, dass sie für diese Arten den Fortbestand eines günstigen Erhaltungszustands gewährleisten bzw. – soweit sich die Art noch nicht in einem solchen Erhaltungszustand befindet – herbeiführen. Die EU verlangt von den Mitgliedsländern außerdem, dass sie alle sechs Jahre einen Bericht über den Erhaltungszustand dieser Arten erstellen. Der rechtliche Status des Wolfes und die vom Europäischen Gerichtshof dazu ergangenen Urteile schützen die Tierart Wolf auf der gesamten Landesfläche. Die Ausweisung bestimmter vom Wolf freizuhaltender Gebiete, die Festlegung eines Zielbestandes oder eine Bestandsregulierung sind daher unzulässig. Die Tötung eines Wolfes stellt eine strafbare Handlung nach § 71 Absatz 1 und § 71a BNatSchG sowie § 329 Absatz 3 StGB dar. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen kann die strafbare Handlung zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG führen und den Entzug des Jagdscheines nach sich ziehen. 2. Ziele und Grundsätze Ziel des Wolfsschutzes in Sachsen-Anhalt ist es: einen günstigen Erhaltungszustand der Population in einem kulturell und wirtschaftlich stark vom Menschen geprägten Umfeld zu erreichen und zu sichern, wozu Sachsen-Anhalt einen angemessenen Beitrag im Kontext mit den anderen Ländern und Nachbarstaaten leistet, den Verbund zwischen den einzelnen Vorkommen in Deutschland und den angrenzenden Ländern zu gewährleisten, ein bundesdeutsches und europaweites Wolfsmanagement zu unterstützen und die Bevölkerung über die tatsächlichen Risiken, die empfohlenen Verhaltensregeln, die Möglichkeiten der Prävention und des Schadensausgleichs zu informieren, um damit Konflikte zwischen Mensch und Wolf zu vermeiden bzw. zu minimieren. Dabei ist Folgendes zu beachten: Der Prozess der natürlichen Wiederbesiedlung wird ohne örtliche oder sachliche Beschränkungen zugelassen und begleitet. Der Schutz des Wolfes erfolgt auf der gesamten Landesfläche. Es erfolgt keine aktive Ansiedlung von Wölfen in Sachsen-Anhalt. Ein Monitoring durch das Wolfskompetenzzentrum und Forschungsergebnisse tragen zur Umsetzung des Wolfsschutzes bei. Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Schäden in der privaten oder erwerbsmäßigen Tierhaltung ist eine eigenverantwortliche Prävention notwendig. Diese Prävention wird von staatlicher Seite im Rahmen der zugewiesenen staatlichen Haushaltsmittel bei Schaf-, Ziegen- und Gehegewildhaltungen im landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerb sowie in begründeten Einzelfällen bei Rinderhaltung finanziell und beratend unterstützt. Für die von Wölfen verursachten Schäden wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter Beachtung des europäischen Wettbewerbsrechts ein finanzieller Ausgleich gewährt, § 33 Absatz 3 NatSchG LSA. 2  Den Organisationen und den Verbänden der Nutztier- und Wildtierhalter*innen, der Landwirtschaft, des Waldbesitzes, des ehrenamtlichen Naturschutzes, der Jägerschaft etc. wird eine Mitarbeit beim Wolfsmanagement ermöglicht. Mindestens einmal jährlich wird ein Arbeitstreffen („Runder Tisch“) anlässlich der Bekanntgabe des Monitoring-Berichtes durchgeführt. 3. Organisation und Umsetzung des Wolfsmanagements 3.1 Wolfskompetenzzentrum Das Wolfskompetenzzentrum (WZI) ist die zentrale Einrichtung für das staatliche Wolfsmanagement in Sachsen-Anhalt. Das Wolfskompetenzzentrum ist dem Fachbereich Naturschutz des Landesamtes für Umweltschutz angegliedert und hat seinen Sitz in Iden. Es arbeitet eng mit der oberen Naturschutzbehörde (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, LVwA), den unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (ALFF Anhalt), der Landesforstverwaltung und dem Zentrum für Tierhaltung und Technik in Iden der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) zusammen. Das Wolfskompetenzzentrum hat folgende Aufgaben beim Wolfsmanagement: • • • • • • • • • • • • • • • Absicherung einer Rufbereitschaft für die Annahme von Meldungen zu Wolfs-Übergriffen und besonderen -Vorkommnissen mit Unterstützung der vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie zusätzlich bestellten Rissbegutachter/*innen der Landesforstverwaltung. Nutztierriss- und Schadensbegutachtung; Erstellung von Rissprotokollen Anleitung und Koordinierung des Einsatzes der zusätzlich bestellten Rissbegutachter*innen Überprüfung von Wolfsmeldungen vor Ort Abgabe von fachlichen Stellungnahmen und Empfehlungen, z. B. bei im Straßenverkehr verletzten, kranken oder auffälligen Wölfen Entscheidung über den Umgang mit verletzten Wölfen (Vorbehaltlich des Inkrafttretens der Änderung der NatSch ZustVO) Bereitstellung von Informationen zum Wolf und seiner Lebensweise, insbesondere zur Schadensprävention und zum Schutz der Wolfspopulation Aufbau und Betreuung eines Netzes von amtlichen und ehrenamtlichen Wolfsberatern*innen und Ansprechpersonen für Monitoring und Prävention einschließlich deren Schulung und Fortbildung Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden und Interessengruppen incl. der Abstimmung mit dort auf ehrenamtlicher Basis bzw. in öffentlich geförderten Projekten Beschäftigten Koordination der Öffentlichkeitsarbeit zum Wolf und Beratung von Einzelpersonen, Tierhaltern*innen, Institutionen, Behörden, Verbänden Initiierung, Unterstützung und fachliche Betreuung von Forschungsarbeiten. Präventionsmanagement, technische Aufgaben Herdenschutz Herdenschutzberatung in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Tierhaltung und Technik in Iden der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) Leitung eines jährlichen „Runden Tisches“ zum Wolfsmanagement Mitwirkung bei der Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Artikel 16 Absatz 2 der FFH-Richtlinie gegenüber der Europäischen Kommission im Auftrag des für Naturschutz zuständigen Ministeriums über die Bestandssituation und den Erhaltungszustand des Wolfes 3

Bauleitplanung: Filderstadt

Aktuelle Bebauungsplanverfahren - Filderstadt Startseite - Service bieten - Aktuelles - Aktuelle Bebauungsplanverfahren Aktuelle Bebauungsplanverfahren Die in der unteren Tabelle aufgeführten Bebauungsplanverfahren liegen während des genannten Zeitraumes online einsehbar aus. Zusätzlich liegen die Unterlagen im Rathaus Plattenhardt, Foyer im Erdgeschoss, Uhlbergstraße 33 während der Öffnungszeiten (im Bürgeramt Plattenhardt finden keine Auslegungen von Bebauungsplänen statt) aus. Im Auslegungszeitraum können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Stadtplanung und Stadtentwicklung, Rathaus Plattenhardt, Uhlbergstraße 33, vorgebracht werden. Schriftliche Stellungnahmen sind auch per E-Mail Amt61@filderstadt.de möglich. Nach der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Beachten Sie bitte die Öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt. Diese sind maßgebend. Falls Sie Erläuterungen zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung oder dem Bebauungsplanentwurf wünschen, ist eine vorherige Terminvereinbarung empfehlenswert. Name des Verfahrens und Datum der Auslage Stadtteil Bernhausen - zur Zeit keine öffentliche Auslage Stadtteil Bonlanden Stadtteil Harthausen - zur Zeit keine öffentliche Auslage Stadtteil Plattenhardt - zur Zeit keine öffentliche Auslage Stadtteil Sielmingen - zur Zeit keine öffentliche Auslage Zum Seitenanfang Stadtplanung und Stadtentwicklung Uhlbergstraße 33 70794 Filderstadt OpenStreetMap Fahrplanauskunft E-Mail amt61@filderstadt.de Telefon 0711 7003-644 Fax 0711 7003-7795 Öffnungszeiten Stadtverwaltung Filderstadt Aicher Straße 9 70794 Filderstadt Telefon 0711 - 70 03 - 0 Telefax 0711 - 70 03 - 3 77 stadt@filderstadt.de Impressum / Datenschutz Datenschutz-Einstellungen Barrierefreiheitserklärung Informationen zu Filderstadt in leichter Sprache Gebärdensprache Öffnungszeiten Verwaltung Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 17:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr abweichende Öffnungszeiten Navigation Alltag gestalten Service bieten Wirtschaft fördern Bildung stärken Tourismus erleben Freizeit genießen Inhaltsübersicht Termin vereinbaren Stadtplan © 2019 Stadt Filderstadt powered by Komm.ONE Menü schliessen Alltag gestalten Wohngeldbehörde Bürgerbeteiligung INSEK - Integriertes nachhaltiges Stadtentwicklungskonzept Leitbild Nachhaltiges Filderstadt 2020 Bespiel- und Besitzbare Stadt Jugendforum Kommunaler Sozialer Dienst Wohncafé RAUMTEILER Filderstadt Älterwerden Beratung Pflegestützpunkt Wegweiser Älter werden finanzielle Hilfen Vorsorgepapiere Wohnberatung Demenz Stadtseniorenrat Freizeit, Begegnung, Treff Aktiv für Senioren in Filderstadt e.V. 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Straßenbeleuchtung Lüftungsanlagen Innenbeleuchtung Außenbeleuchtung/Flutlichtanlagen Radverkehr Nachhaltige Stadtbücherei Plastikfrei Klimafolgen und Anpassung Stadtklima Grüne Infrastruktur Klimaanlage pflanzen Filderstädter Blühkiste Gärtnern ohne Torf Förderung heimischer Pflanzen Blaue Infrastruktur Filderstädter Klimawochen Energiewendetage BW 2022 2021 Wirtschaft fördern Wirtschaftsförderung Der Standort im Überblick Zahlen, Daten, Fakten Branchenfokus und Infrastruktur Immobilienportal Existenzgründung Mietkostenzuschussprogramm für Gründer*innen Ausbildungsförderung Börse deiner Zukunft für Schüler*innen Firmenportraits Börse deiner Zukunft für Unternehmen Regionale Ansprechpartner Förderprogramme für Unternehmen Verkehrsanbindung Anreise Fahrpläne ÖPNV Stadtmarketing Stadtmarketingkonzept Filderstadt fährt Rad Aktuelles Radtouren Rad-Infrastruktur Kampagne „Filderstadt fährt Rad“ Radabstellanlagen Archiv Tourismus und Freizeit Messe CMT Führungen durch Filderstadt Naturhighlights Stadtteilmittenbelebung Fünf bleiben. Eins werden Aktionen und Aktivitäten Märkte Einkaufssonntage Feste Filderstadtbecher Bürgertoilette Ab in die Mitte, Bonlanden Ab in die Mitte, Harthausen Ab in die Mitte, Plattenhardt Ab in die Mitte, Bernhausen Ab in die Mitte, Sielmingen Veranstaltungen für Unternehmen Newsletter Viele Möglichkeiten Bildung stärken Das WIE Kinderbetreuung Schulkindbetreuung Anmeldung Kinderbetreuung Schulen Schulsozialarbeit Gesamtelternbeirat Schulwegpläne Volkshochschule & Kunstschule Musikschule Stadtbibliothek Aktuelles Info und Service Online-Bibliothek Katalog und Konto 24*7 OverDrive Freegal Music Filmfriend Munzinger Datenbank Schülertraining Brockhaus online Fernleihe Recherche Veranstaltungen der Bibliothek Kids und Teens Angebote für Pädagogen Zweigstelle Stadtarchiv Archivgebäude Aufgaben Bestände Sammlungen Kirchenbücher Familienbildungsstätte Kunstbüro Artothek Atelierhaus Kulturregion Kunst im öffentlichen Raum Kunstvereine Städtische Galerie FILharmonie Tourismus erleben Stadtplan Stadtporträt A Portrait of the town iPunkt & Kartenservice Einkaufen & Parken Sehenswertes Geschichte & Wappen Bernhausen Bonlanden Harthausen Plattenhardt Sielmingen Filderstadt Historischer Stadtrundgang Bernhausen Bonlanden Altes Rathaus Gemeindebackhaus Wette und Burgbrunnen Schafhof Kriegerdenkmal Pfarrhaus Evangelische Georgskirche Zettlerschule Alte Schule Neidkopfdarstellungen Zehntscheuer Widumhof Gasthaus Rössle Keplerstraße Frühmesshof Mühlenhof Bonländer See Alte Mühle Geburtshaus Alfons Fügel Gutenhalde Gutenhalde Wengerttor Kelter Stundenstein Kleine Schule Harthausen Plattenhardt Sielmingen Historische Themen Gründung Filderstadt Filderkraut Filderbahn Flughafen Gemeindereform Gutenhalde Pferdemarkt Mörike Wappen Chronik Persönlichkeiten Publikationen Bildbände Schriftenreihe Band 24 Band 23 Band 22 Partnerstädte Filderstadt-Song Imagefilm Stadt Filderstadt Imagebroschüre Fildorado FILharmonie Landesmesse Besucher, Aussteller Gastronomie Gastronomie Bernhausen Gastronomie Bonlanden Gastronomie Harthausen Gastronomie Plattenhardt Gastronomie Sielmingen Übernachtung Vertragshotels Hotelverzeichnis Selbsteintrag Hotels Wohnmobilstellplätze Filderstadt fährt Rad Aktuelles Radtouren Rad-Infrastruktur Kampagne „Filderstadt fährt Rad“ Radabstellanlagen Archiv Museen in Filderstadt Serigrafie-Museum Filderstadt FilderStadtMuseum Sonderausstellungen Gedenkstätte KZ Außenlager Gedenkstiftung Freizeit genießen Veranstaltungskalender Traditionelle Veranstaltungen Veranstaltung eintragen Warentauschtage Stadtjubiläum Mondscheinwanderung Vereine Vereinsverzeichnis Verein eintragen Erwachsene 50plus/Senioren Begegnungsstätten Offener Mittagstisch Urlaub ohne Koffer Verkehrsübungsplatz Kinder & Jugendliche Dirtpark am ESG Kinder- und Jugendstadtplan Sommerferienprogramm Spiel- und Bolzplätze Hallenbäder Fildorado FILharmonie Sport & Sportanlagen Sportangebote und Sportveranstaltungen Sporthallen/-anlagen Natur & Umwelt Abfallwirtschaft Bodenschutzkonzept Bußgelder für Müllsünden Landschaftsraum Filder Hornisse, Wespe & Co. 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"OLG NMB" Immer Probleme mit dem Müll

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 021/05 Naumburg, den 3. November 2005 "OLG NMB" Immer Probleme mit dem Müll Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat heute, am 3. November 2005, 11.00 Uhr, einen Beschluss in einem Vergabenachprüfungsverfahren aus dem Bereich der Abfallentsorgung (Az.: 1 Verg 9/05) verkündet. Der Landkreis Bernburg wollte im Hinblick auf die zukünftige Fusion mit dem Landkreis Schönebeck diesem die Abfallentsorgung übertragen, die zuvor durch private Unternehmen geleistet wurde. Zu diesem Zwecke beschlossen die Kreistage der benachbarten Kreise Bernburg und Schönebeck, eine Zweckvereinbarung zu treffen. Hiergegen wandten sich die privaten Entsorgungsunternehmen, denen der Auftrag entzogen worden war, mit einem vergaberechtlichen Nachprüfungsantrag gegen den Landkreis Bernburg. Der Landkreis Bernburg hat sich im Verfahren auf die Wahrung des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung berufen und ist der Auffassung, dass Aufgabenübertragungen generell von der vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht freigestellt seien. Mit dem heute verkündeten Beschluss hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts den Nachprüfungsanträgen der Unternehmer im Beschwerdeverfahren stattgegeben. Er hat festgestellt, dass die beabsichtigte Beauftragung des beigeladenen Nachbarlandkreises Schönebeck durch den Landkreis Bernburg im vorliegenden Fall einen vergabepflichtigen Dienstleistungsauftrag darstellt. Liegt ein Beschaffungsvorgang vor, weil eine Kommune am Markt tätig wird, so kann der Anwendungsbereich des Vergaberechts nicht dadurch vermieden werden, dass der Auftrag im Rahmen einer Zweckvereinbarung an eine andere Kommune erteilt wird. Die Richter des Vergabesenats stellen klar, dass eine interkommunale Zusammenarbeit bei Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Zulässigen grundsätzlich uneingeschränkt möglich ist. Auch die Kommunen unterliegen aber den gesetzlichen Wettbewerbsregeln, wenn sie sich wie ein Unternehmer am Markt betätigen. Dies ergibt sich aus dem funktionalen Unternehmerbegriff des § 99 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Er erfasst alle sich wirtschaftlich betätigenden Rechtsträger, unabhängig davon, ob diese selbst auch öffentlicher Auftraggeber sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und steht auch zu dem verfassungsrechtlichen Schutz der Kommunalen Selbstverwaltung nicht im Widerspruch. Denn der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung ist grundsätzlich nicht beeinträchtigt, wenn die Kommune am Marktgeschehen teilnimmt. Sofern sie sich in diesem Bereich bewegt, unterliegt auch sie den Regeln, die zur Gewährleistung eines transparenten Wettbewerbsrechts geschaffen wurden. Daher fügt sich das Vergaberecht bei einer Tätigkeit am Markt in die Reihe zulässiger gesetzlicher Beschränkungen der kommunalen Kooperationsfreiheit ein. gez. Ursula Mertens, Pressesprecherin Impressum: Oberlandesgericht Naumburg Pressestelle Domplatz 10 06618 Naumburg Tel: (03445) 28 23 23 Fax: (03445) 28 20 00 Mail: pressestelle@olg-nmb.justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Oberlandesgericht Naumburg PressestelleDomplatz 10 06618 Naumburg (Saale)Tel: 03445 28-2229 Fax: 03445 28-2000Mail: presse.olg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.olg.sachsen-anhalt.de

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