API src

Found 42 results.

Alternative date for the infomobil in Oschersleben on 16 June 2017

Announcement – Infomobil tour 2017 9 June 2017: Alternative date for the infomobil in Oschersleben on 16 June 2017 With its infomobil, the BGE informs about the Morsleben repository and the Asse II mine. The infomobil will stop on the market square in Oschersleben on Friday, 16 June, between 9 a.m. and 1 p.m. Due to a technical defect, the original infomobil date on 19 May had to be cancelled and will thus be caught up for promptly. The infomobil comprises a multimedia exhibition showing, among others, animations and films about the current status of work in both projects. The staff of the information centres are available the information centres are available to answer all your queries. On this occasion, you can also make reservations for a visit to the Morsleben repository or the Asse II mine. The infomobil in operation Links on the topic Survey of all announcements and press releases of the BGE

Anhang 2 - Muster für den Zulassungsbescheid

Anhang 2 - Muster für den Zulassungsbescheid Zulassung Frau/Herr <<Name>> geboren am ... in <<Ort>> wird auf Grundlage von § 24 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie § 5 Absarz 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ( BG Verkehr) zugelassen, Tauglichkeitsuntersuchungen im Sinne von §§ 21 und 22 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie von § 4.01 Nummer 2 und 3, § 4.02 Nummer 2 und 3, § 7.01 Nummer 2, § 8.01 Nummer 2 und § 12.04 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung vorzunehmen. Diese Zulassung ist nicht übertragbar. Diese Zulassung gilt für fünf Jahre, d. h. bis zum … Die Zulassung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen. Nebenbestimmungen Die Entscheidung wird mit folgenden Auflagen verbunden: 1.1 Die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen sind auf Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der medizinischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse durchzuführen. 1.2 Die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen sind persönlich vorzunehmen oder einzuleiten. 1.3 Die Untersuchungsergebnisse und -befunde sind zu dokumentieren und persönlich auszuwerten, die untersuchte Person über das Ergebnis der Befundbewertung in Kenntnis zu setzen und ihr der Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 oder 6 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie nach Anlage 1 der Rheinschiffspersonalverordnung auszuhändigen. 1.4 Bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen wie Labor- und Zusatzuntersuchungen sind deren Durchführung nach dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ( DGUV ) sicherzustellen und der BG Verkehr auf Verlangen nachzuweisen. 1.5 Bei eigenständig erbrachten medizinischen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen sind die gemäß der "Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Unter suchungen - Rili-BÄK " vorgeschriebenen internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen einzuhalten sowie bei der Vergabe zur Durchführung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen an externe Laboratorien die Einhaltung der Vorgaben der Rili-BÄK zu garantieren. 1.6 Die zusammenfassende Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse ist in jedem Fall persönlich vorzunehmen. 1.7 Die Untersuchungsbefunde und -ergebnisse sind nach den berufsüblichen Standards zu dokumentieren. 1.8 Die Untersuchungsbefunde sind auf Verlangen der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle in anonymisierter Form als Kopie oder Abschrift vorzulegen. 1.9 Sie sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die Bestimmungen zu informieren, die für die mit der Zulassung verbundene Berufsausübung gelten. Die Nachweise darüber sind der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle auf Verlangen vorzulegen. 1.10 Sie haben der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle Ihre praktische Tätigkeit als zugelassener Arzt oder zugelassene Ärztin jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres nachzuweisen. Ein Muster zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist in Anhang 3 der Anlage 6a der Binnenschiffspersonalverordnung enthalten und auf der Internetseite der BG Verkehr abrufbar (Internet: www.bg-verkehr.de (Externer Link) ). 1.11 Jede Änderung der Zulassungsvoraussetzungen ist der BG Verkehr oder der von dieser benannten fachkundigen Stelle mitzuteilen, insbesondere bei 1.11.1 Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis, 1.11.2 Beendigung der ärztlichen Berufsausübung, 1.11.3 Verzicht auf die Zulassung, 1.11.4 Ruhen der Approbation. Die Entscheidung wird mit folgendem Widerrufsvorbehalt verbunden: Die BG Verkehr kann die Zulassung widerrufen, wenn ihr bekannt wird, dass die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der zugelassenen Person schwere Versäumnisse bei der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und der weiteren Maßnahmen nachzuweisen sind. Die BG Verkehr kann die Zulassung auch bei Nichteinhaltung von Auflagen widerrufen. Hinweise Dieser Bescheid ist nicht übertragbar und schließt keine nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eventuell notwendigen behördlichen Entscheidungen ein. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der BG Verkehr, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg, einzulegen. Stand: 14. April 2023

Anlage 10/1 - Einzelausnahme Nummer für die innerstaatliche Beförderung von großen Kampfmitteln mit Straßenfahrzeugen

Anlage 10/1 - Einzelausnahme Nummer für die innerstaatliche Beförderung von großen Kampfmitteln mit Straßenfahrzeugen Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers] gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7] 1) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB ) in der jeweils geltenden Fassung 2) und gemäß § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung 2) in Verbindung mit der Allgemeinverfügung der BAM zur Klassifizierung von Kampfmitteln für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder - Allgemeinverfügung Kampfmittel - vom 27. Juni 2011 ( VkBl. 2011 Seite 454) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen: I. Abweichungen Abweichend von Absatz 2.2.1.1.2 Unterabsatz 1, Unterabschnitt 4.1.1.3, Abschnitt 4.1.4, Unterabschnitt 5.2.1.5, Kapitel 6.1 und Absatz 7.5.5.2.1 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR ) in der jeweils geltenden Fassung 2) und abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB dürfen die in der Anlage aufgeführten großen Kampfmittel, deren Länge 1,50 m oder deren Durchmesser 15 cm oder deren Masse 50 kg brutto überschreitet, vom Zwischenlager [Anschrift] zur Entsorgungsstätte [Anschrift] am [Datum] in der Zeit vom [Zeitangabe] bis [Zeitangabe] auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden. 1) = Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts 2) = Bitte Datum und Fundstelle der letzten Neufassung oder Änderung konkret angeben II. Nebenbestimmungen 1. Behandlung der Kampfmittel vor der Beladung Sind Stoffe, für die eine Beförderung unter Luftabschluss erforderlich ist ( z. B. Phosphor), in den Kampfmitteln enthalten, ist der Luftabschluss durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. 2. Versandstücke Kampfmittel dürfen unverpackt befördert werden. Sie sind nach den geltenden Regeln der Technik zu sichern oder in Ladungssicherungshilfsmittel zu verladen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die ein Austreten des Explosivstoffes verhindern. Die Gegenstände/Ladeeinheiten/Versandstücke müssen nicht mit der offiziellen Benennung für die Beförderung versehen sein. 3. Be- und Entladung der Fahrzeuge sowie deren Handhabung Die höchstzulässige Nettomasse des in den Kampfmitteln enthaltenen Explosivstoffes darf je Beförderungseinheit bei Verwendung eines EX/II -Fahrzeugs 1 000 kg, EX/III -Fahrzeugs 5 000 kg nicht übersteigen. Überschreitet ein Einzelstück (z. B. Großladungsbombe) 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse, kann dieses auch auf einem Fahrzeug EX/II befördert werden. Kampfmittel dürfen nicht gemeinsam mit anderen Gütern, mit Ausnahme von Ladungssicherungshilfsmitteln und Ausrüstungsteilen, auf der Ladefläche des Fahrzeugs verladen werden. Bezünderte Sprengbomben dürfen nur im Einzeltransport befördert werden. Bedeckte Fahrzeuge EX/II dürfen nur bis zur Höhe der Bordwand beladen werden, außer, die Ladungssicherung wird ohne Berücksichtigung der Rückhaltewirkung der Stabilität der Bordwände durchgeführt. 4. Fahrzeugführer/Begleitpersonen Der Fahrzeugführer eines Fahrzeugs, mit dem Kampfmittel befördert werden, muss Inhaber einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 sein. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen. Weiterhin muss sich in jedem Fahrzeug, mit dem Kampfmittel befördert werden, eine Fachkundige Person des staatlichen Kampfmittelräumdienstes/Kampfmittelbeseitigungsdienstes befinden. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug eine Fachkundige Person befindet. Abweichend davon darf sich die Fachkundige Person auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne Kampfmittelbeladung) befinden. Die Fachkundige Person muss Inhaber einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 sein. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen. 5. Fahrwegbestimmung Eine Fahrwegbestimmung ist abweichend von § 35a der GGVSEB nicht erforderlich. 6. Bestimmung der Fahrstrecke (siehe Anlage) Die Beförderung ist der Entsorgungsstätte (Empfänger) unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzugeben. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist. 7. Fahrzeugbeleuchtung Während der Beförderung ist ganzjährig das Abblendlicht bzw. Tagfahrlicht des Fahrzeugs einzuschalten. 8. Fahrtunterbrechung Wird eine Fahrtunterbrechung notwendig, so ist eine Mindestentfernung von 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten. Während eines Gewitters oder wenn sich ein Gewitter in gefährlicher Nähe befindet, haben die Fahrzeuge die Fahrt zu unterbrechen. Die Fahrzeuge sind möglichst auf einem geeigneten Platz abseits des fließenden Verkehrs abzustellen. Die Fahrzeugbesatzung hat das Fahrzeug zu verlassen und trotzdem weiterhin zu überwachen. Kann ein mit Kampfmitteln beladenes Fahrzeug im Fall einer Panne nicht vor Ort instand gesetzt werden, so ist es, unter Beteiligung der zuständigen Einsatzkräfte, zum nächstgelegenen geeigneten Ort abzuschleppen, an dem die Ladung ohne Behinderung für den übrigen Verkehr umgeladen werden kann. Dieser Ort soll mindestens 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen entfernt sein. Kann das vorgesehene Fahrtziel innerhalb von 30 Minuten erreicht werden, so ist das Fahrzeug unter Beteiligung der zuständigen Einsatzkräfte dorthin abzuschleppen. Ist das Abschleppen nicht möglich, so ist die Ladung vor Ort unter Beachtung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen umzuladen. Mit Kampfmitteln beladene Fahrzeuge sind ständig zu überwachen. 9. Auflagen Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen. III. Widerrufsvorbehalt Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ort, Datum Stempel, Unterschrift Anlagen: Munitionsliste [beifügen] Fahrstrecken [beifügen] Stand: 29. August 2023

Anlage 10/2 - Einzelausnahme Nummer für die innerstaatliche Beförderung von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen mit Straßenfahrzeugen

Anlage 10/2 - Einzelausnahme Nummer für die innerstaatliche Beförderung von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen mit Straßenfahrzeugen Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers] gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7] 1) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB ) in der jeweils geltenden Fassung 2) und gemäß § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung 2) in Verbindung mit der Allgemeinverfügung der BAM zur Klassifizierung von Kampfmitteln für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder - Allgemeinverfügung Kampfmittel - vom 27. Juni 2011 ( VkBl. 2011 Seite 454) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen: I. Abweichungen Abweichend von Absatz 2.2.1.1.2 Unterabsatz 1, Absatz 2.2.1.2.2, Unterabschnitt 4.1.1.3, Abschnitt 4.1.4, Unterabschnitt 5.2.1.5 und Kapitel 6.1 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR ) in der jeweils geltenden Fassung 2) und abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB dürfen die in der Anlage aufgeführten Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen vom Zwischenlager [Anschrift] zur Entsorgungsstätte [Anschrift] am [Datum] in der Zeit vom [Zeitangabe] bis [Zeitangabe] auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden. 1) = Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts 2) = Bitte Datum und Fundstelle der letzten Neufassung oder Änderung konkret angeben II. Nebenbestimmungen 1. Bedingungen 1.1 Fahrzeug/Transportbehälter Die Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen sind mit den nachfolgend genannten explosionsdruckstoßfesten Transportkugeln 3) /Transportbehältern 4) mit einem für die Umsetzung der vorgesehenen Explosivstoffmasse entsprechenden Dichtheitsverhältnis in einem dafür zugelassenen Sprengstoffäquivalent sowie auf einem darauf ausgerichteten Fahrzeug zu befördern: Transportkugel/-behälter 5) Bauart: Hersteller: Typ: Herstellungs-Nummer: Zugelassenes Sprengstoffäquivalent: Transportfahrzeug/Anhänger Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs: Amtliches Kennzeichen des Anhängers: 1.2 Mengenbegrenzung Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Menge des nach Nummer 1.1 angegebenen Sprengstoffäquivalents eingehalten wird. Hierzu zählen z. B. gesicherte Datenblätter oder grundsätzlich aussagefähige Röntgenbilder der Kampfmittel, anhand der die Nettoexplosivstoffmasse zu bestimmen ist. 1.3 Verwendung eines Anhängers Bei Verwendung eines Anhängers dürfen nur Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, bei denen die zulässige Anhängelast ausreichend ist. Kraftfahrzeuge, bei denen die Anhängelast nur mit Einschränkungen der Steigfähigkeit erreicht wird, dürfen nicht eingesetzt werden. 1.4 Bestimmung der Fahrstrecke Die Beförderung ist der Entsorgungsstätte (Empfänger) unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist. 1.5 Verwendung der Transportkugel/des Transportbehälters Die Transportkugel/der Transportbehälter ist vor jeder Beförderung durch eine Fachkundige Person hinsichtlich der Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Dichtungen sind bei Beschädigungen bzw. gemäß Herstellerangabe zu erneuern. Nach Zwischenfällen wie Unfällen oder Explosionen ist eine zusätzliche Dichtigkeitskontrolle zu veranlassen. 1.6 Transportführer Bei der Beförderung von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen ist immer ein "Transportführer" (Fachkundige Person mit zusätzlicher Fachkunde für den Umgang mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen) einzusetzen. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug ein Transportführer befindet. Dieser kann sich auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne Kampfstoffbeladung) befinden. Er muss über eine Schulung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR verfügen. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen. 1.7 Fahrzeugbesatzung Die Fahrzeugbesatzung besteht mindestens aus einem Fahrzeugführer und einem weiteren Mitglied der Fahrzeugbesatzung, das in der Lage sein muss, den Fahrzeugführer abzulösen. Fahrzeugführer und ein weiteres Mitglied der Fahrzeugbesatzung müssen an einer Schulung gemäß Kapitel 8.2 ADR (Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1) erfolgreich teilgenommen haben und im Besitz einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR sein. Diese Bescheinigung ist mitzuführen. 1.8 Begleitfahrzeuge Die Beförderungseinheiten mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen sind auf Autobahnen durch ein dahinter und auf sonstigen Straßen mit Gegenverkehr durch ein davor und ein dahinter fahrendes mehrspuriges Fahrzeug der zuständigen Einsatzkräfte zu begleiten. 1.9 Zusätzliche persönliche Schutzausrüstung In der Beförderungseinheit und in den Begleitfahrzeugen sind mitzuführen: mindestens eine Notfallfluchtmaske nach Abschnitt 5.4.3 ADR mit gültig geprüften stoffgeeigneten Filtern für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung und Kampfstoffmessgerät (nur in einem Begleitfahrzeug). 1.10 Fahrtunterbrechung Wird eine Fahrtunterbrechung notwendig, so ist eine Mindestentfernung von 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten. Während eines Gewitters oder wenn sich ein Gewitter in gefährlicher Nähe befindet, haben die Fahrzeuge die Fahrt zu unterbrechen. Die Fahrzeuge sind möglichst auf einem geeigneten Platz abseits des fließenden Verkehrs abzustellen. Die Fahrzeugbesatzung hat das Fahrzeug zu verlassen und trotzdem weiterhin zu überwachen. 1.11 Kennzeichnung Die Beförderungseinheit ist gemäß Abschnitt 8.1.3 in Verbindung mit Absatz 5.3.2.1.1 ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen. Zusätzlich ist das Fahrzeug mit dem Transportbehälter mit Großzetteln (Placards) gemäß Absatz 5.3.1.1.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR nach Muster 1 ergänzt um die Unterklasse 1.2, Verträglichkeitsgruppe K sowie zusätzlich nach Muster 6.1 zu kennzeichnen. 1.12 Rauchverbot Während der Beförderung (Ortsveränderung) gilt ein absolutes Rauchverbot. 1.13 Beladung Die Beladung der Transportkugel/des Transportbehälters mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen hat nach den jeweiligen Angaben des Herstellers der Transportkugel/des Transportbehälters zu erfolgen. 1.14 Ersthelfer Es ist sicherzustellen, dass der Transportführer und die Fahrzeugbesatzung der Beförderungseinheit über eine Ersthelferausbildung mit zusätzlicher Unterweisung über das Verhalten bei Unfällen mit giftigen Stoffen verfügen. 1.15 Fernmeldemittel In der Beförderungseinheit und ggf. in den Begleitfahrzeugen sind geeignete Fernmeldemittel zur schnellen Verbindungsaufnahme mitzuführen und einsatzbereit zu halten. 1.16 Verpackungen Die Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen sind in gasdichte Verpackungen zu verstauen und so in der Transportkugel/in dem Transportbehälter zu fixieren, dass schädliche Lageveränderungen während der Beförderung ausgeschlossen sind. 2. Auflagen Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen. 3) = Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013 sind: MECV-- Mobile Explosion Containment Vessel 5 (bitte anpassen) 4) = Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013 sind: BOFOS Dynasafe AB (bitte anpassen) 5) = Exakte Modelldaten eintragen III. Widerrufsvorbehalt Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.] Ort, Datum Stempel, Unterschrift Anlage: Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen [beifügen] Stand: 29. August 2023

4_4_9.doc

Im 4.4.9 Allgemeinverfügung des Umweltministeriums zum Bekanntgabeverfahren für Stellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz Az.: 4-8820.50/293 Das Umweltministerium Baden-Württemberg erlässt aufgrund von § 26 BImSchG und § 6 Abs. 1 BImSch- ZuVO folgende I. Allgemeinverfügung: In Baden-Württemberg können neben den vom Umweltministerium Baden-Württemberg nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stellen auch die von anderen Bundesländern hierfür bekannt gegebenen Stellen Ermitt- lungen nach §§ 26, 28 BImSchG durchführen, sofern sie die unter II. aufgeführten Nebenbestimmungen einhalten (Verzicht auf eine Zweitbekanntgabe in Baden-Württemberg). Der Umfang der Berechtigung richtet sich dabei nach dem zugelassenen Ermittlungsumfang im Bekanntga- bebescheid des Sitzlandes der Messstelle. II. Nebenbestimmungen: 1.Ermittlungen sind in der fachlichen Verantwortung der entsprechend benannten Personen durchzufüh- ren. Personal, das Aufgaben im Zusammenhang mit Ermittlungen nach dieser Verfügung durchführt, ist den jeweiligen Aufgaben entsprechend regelmäßig zu schulen und fortzubilden. 2.Messungen zur Ermittlung luftverunreinigender Stoffe sind in der Regel von mindestens zwei Personen des fachkundigen Personals der Stelle durchzuführen zu lassen. Eine Reduzierung des einzusetzenden Personals ist im Messplan zu begründen. 3.Die gerätetechnische Ausstattung ist dem Stand der Messtechnik anzupassen. 4.Bei Messungen in Baden-Württemberg ist der zuständigen Überwachungsbehörde vor Messbeginn eine Messplanung vorzulegen. Dabei gelten folgende Fristen: Bereich Luft: - Bei Erstmessungen nach Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung der Anlage mindes- tens 4 Wochen - Bei wiederkehrenden Messungen an einer Anlage mindestens 2 Wochen - Sind in Genehmigungsbescheiden hiervon abweichend längere Fristen festgelegt, sind diese einzuhal- ten. Bereich Lärm/Erschütterungen: Bei Messungen in den Bereichen Lärm/Erschütterungen ist es ausreichend, der zuständigen Überwa- chungsbehörde das Datum der Messung rechtzeitig vorab, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Mess- termin, mitzuteilen. Version 02/2008 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1 Im 4.4.9 5.Beauftragte des Umweltministeriums Baden-Württemberg und der Landesanstalt für Umwelt, Messun- gen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) sind berechtigt, an den Ermittlungen (gemäß Be- kanntgabeumfang) teilzunehmen oder deren Ergebnisse zu überprüfen. 6.Unterlagen über die durchgeführten Ermittlungen sind dem Umweltministerium und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen. Hierzu zählen ins- besondere auch Rohdaten und Ermittlungsprotokolle. Die Kosten der Überprüfung nach Ziff. 5 trägt die Messstelle. 7.Das zum Nachweis der Kompetenz der Messstelle erforderliche Qualitätsmanagementhandbuch auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025 ist bei den Ermittlungen anzuwenden und ständig fortzu- schreiben. Die mit der Messaufgabe betrauten Personen müssen sich ständig, insbesondere jedoch vor Messbeginn mit den einschlägigen Qualitätssicherungsvorschriften vertraut machen. Die für die jeweili- ge Messaufgabe erforderlichen Qualitätssicherungsvorschriften sind den Messtechnikern in der aktuel- len Fassung auszuhändigen und bei den Messungen mitzuführen. 8.Die Messstelle hat regelmäßig interne Qualitätskontrollen mit Nullproben und Proben definierten, den Laboranten und Messtechnikern aber unbekannten Gehalts an Luftverunreinigungen vorzunehmen. 9.Die Messstelle ist verpflichtet auf eigene Kosten an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen. 10. Prüfungen zur Qualitätssicherung können sein: − Teilnahme an Ringversuchen − Teilnahme an Vergleichsmessungen bzw. Teilnahme eines durch das Umweltministerium Baden- Württemberg Beauftragten an einer Messung der Messstelle. 11. Es ist der Messstelle nicht gestattet, Aufträge von Anlagenbetreibern für Ermittlungen entsprechend dem Bekanntgabeumfang nach Abschnitt I anzunehmen, wenn sie in derselben Sache bereits für den Anlagenbetreiber beratend tätig gewesen ist oder bei dessen Betrieb (z. B. als Immissionsschutzbeauf- tragter) mitwirkt oder mitgewirkt hat. Dies gilt auch für Aufträge von Anlagenbetreibern, zu denen die Messstelle personen- bzw. gesellschaftsrechtliche Verbindungen unterhält. 12. Bei Beschwerdefällen, die im Auftrag des Verursachers untersucht werden, ist auch die Auffassung der Beschwerdeführer in angemessenem Umfang in das Gutachten aufzunehmen. 13. Berichte über Ermittlungen, die als bekannt gegebene Messstelle nach diesem Bescheid in den Berei- chen luftfremder Stoffe gemacht werden, sind entsprechend den nachstehenden Mustermessberichten zu erstellen: -Musterbericht über Emissionsmessungen (Aktuelle Fassung siehe https://www.luis-bb.de/resymesasicher/ModulInfoFachspezifischeDatenbanken.aspx?M=4 2 -Musterbericht über Messungen an Chemisch-Reinigungsanlagen (siehe LAI-Schriftenreihe; Bd. 18; Erich Schmidt Verlag; ISBN 3-503-04806-5) -Musterbericht über die Durchführung von Funktionsprüfungen / Kalibrierungen kontinuierlicher Emis- sionsmesseinrichtungen (siehe VDI 3950 Blatt 2, April 2002 bzw. die geltende Fassung). Version 02/2008 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Im 4.4.9 III. Widerrufsvorbehalte, nachträgliche Nebenbestimmungen und Wirksamwerden 1. Die Ermittlungserlaubnis für Baden-Württemberg steht unter dem Vorbehalt des Widerrufes. Ein Wider- ruf kommt insbesondere in Betracht, wenn -vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten aus der Bekanntgabe verletzt wurden, -wiederholt fehlerhafte Ermittlungsberichte vorgelegt werden, -bekannt gegebene Stellen der Aufforderung zur Ringversuchteilnahme wiederholt nicht nachkom- men und wenn die bekannt gegebene Stelle eine zweimalige Fehlbescheinigung vorlegt oder -wiederholt gravierende Mängel, die die o. g. Voraussetzungen für die Bekanntgabe betreffen, bei Vor-Ort-Prüfungen der Tätigkeit der bekannt gegebenen Stelle festgestellt werden. Ein Widerruf erfolgt gegenüber der betroffenen Stelle und wird den Immissionsschutzbehörden in Baden- Württemberg sowie der Bekanntgabebehörde des Sitzlandes der Messstelle bekannt gegeben. 2. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bezie- hungsweise mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. 3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. IV. Begründung: Ermittlungen der von einer Anlage ausgehenden Emissionen und Immissionen sind nach § 26 BImSchG durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle ermitteln zu lassen. Zuständig für die Prüfung der Eignung einer Messstelle und die Bekanntgabe sind die Bundesländer für das Gebiet ihres Landes. Gemäß einer Verabredung unter den Bundesländern erfolgt die Prüfung der Zulas- sungsvoraussetzungen anhand der zwischen den Bundesländern verabredeten Kriterien durch das Bundes- land, in dem die Messstelle ihren Sitz hat. Die Bekanntgabe nebst Nebenbestimmungen gilt nur für das Ge- biet des jeweiligen Bundeslandes. Die Bekanntgabe von Messstellen ist konstitutiv, d. h. ohne Bekanntgabe besteht keine Berechtigung zur Durchführung von Messungen im jeweiligen Bundesland. Will eine Messstel- le in mehreren Bundesländern tätig werden, so bedarf sie folglich in jedem Land einer Bekanntgabe (Zweit- bekanntgabe). Das Land Baden-Württemberg verzichtet ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung auf die Bekanntgabe von Messstellen, die bereits in einem anderen Bundesland bekannt gegeben worden sind (I.). Die Durchführung der Messungen hat gemäß den unter II. genannten Nebenbestimmungen zu erfolgen. Die Allgemeinverfügung richtet sich hinsichtlich der Befugnis zur Durchführung von Messungen und der Art der Durchführung von Messungen in Baden-Württemberg an in anderen Bundesländern bekannt gegebene Messstellen, sofern in dem Bekanntgabeverfahren die Eignung geprüft wurde. Messstellen mit Sitz in Ba- den-Württemberg werden weiterhin nach Eignungsprüfung durch das Umweltministerium bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung richtet sich des Weiteren hinsichtlich der Auswahl zugelassener Messstellen und der Durchführung der Messungen an die Betreiber und die zuständigen Immissionsschutzbehörden in Ba- den-Württemberg. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden- Württemberg sowie im Staatsanzeiger (BW-Woche). Version 02/2008 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

High density power electronics for FC- and ICE-Hybrid Electric Vehicle Powertrains (HOPE)

Das Projekt "High density power electronics for FC- and ICE-Hybrid Electric Vehicle Powertrains (HOPE)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Siemens AG durchgeführt. Objective: The project HOPE is addressing power electronics. It is based on previous EU research projects like the recently finished FW5 HIMRATE (high-temperature power modules), FW5 PROCURE (high-temperature passive components), and MEDEA+ HOTCAR (high-temperature control electronics) and other EU and national research projects. The general objectives of HOPE are: Cost reduction; meet reliability requirements; reduction of volume and weight. This is a necessity to bring the FC- and ICE-hybrid vehicles to success. WP1 defines specifications common to OEM for FC- and ICE-hybrid vehicle drive systems; Identification of common key parameters (power, voltage, size) that allows consequent standardisation; developing a scalability matrix for power electronic building blocks PEBBs. The power ranges will be much higher than those of e.g. HIMRATE and will go beyond 100 kW electric power. WP2 works out one reference mission profile, which will be taken as the basis for the very extensive reliability tests planned. WP3 is investigating key technologies for PEBBs in every respect: materials, components (active Si- and SiC switches, passive devices, sensors), new solders and alternative joinings, cooling, and EMI shielding. In WP4 three PEBBs will be developed: HDPM (high density power module) which is based on double side liquid cooling of the power semiconductor devices; IML (power mechatronics module), which is based on a lead-frame technology; and SiC-PEBB inverter (silicon carbide semiconductor JFET devices instead of Si devices). WP5 develops a control unit for high-temperature control electronics for the SiC-PEBBs. Finally WP6 works on integrating the new technologies invented in HOPE into powertrain systems and carries out a benchmark tests. All the results achieved in HOPE will be discussed intensively with the proposed Integrated Project HYSIS where the integration work will take place. It is clear from the start that many innovations are necessary to meet the overall goal.

Entwicklung von Handlungskompetenzen und Fachkenntnissen für Agenda 21 - Prozesse im Themenfeld 'Arbeit und Umwelt'

Das Projekt "Entwicklung von Handlungskompetenzen und Fachkenntnissen für Agenda 21 - Prozesse im Themenfeld 'Arbeit und Umwelt'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie gGmbH durchgeführt. Das Projekt hat zum Ziel, für die Akteure der Lokalen Agenda 21 ein berufsbegleitendes Lernmodell im Themenfeld 'Arbeit und Umwelt' zu entwickeln. Die soziale Dimension der Nachhaltigkeit soll vor dem Hintergrund der Diskussionen um 'Zukunft der Arbeit' und 'zukunftsfähige Arbeits- und Lebensformen' konkretisiert werden. Auf der Basis des Diskussions- und Sachstandes in vier europäischen Ländern (Italien, Deutschland, Schweden, Spanien) wird der Qualifikationsbedarf ermittelt. Diese Bedarfsanalyse bildet die Grundlage für die Konzeption praxisnaher Lerneinheiten, die auf die Entwicklung von Handlungsfähigkeit und fachlicher Kompetenz der lokalen Agenda-Akteure zielen. Das Projekt wird in einem ersten Arbeitsschritt ermitteln, welche Agenda-Aktivitäten im Themenfeld Arbeit und Umwelt bereits durchgeführt worden sind. Hierbei soll in Deutschland vor allem auf die Erfahrungen in den Kommunen von Nordrhein-Westfalen und Bayern zurückgegriffen werden. Weitere Informationen unter: 'http://www.ambiente-lavoro.it'.

Entwicklung eines Konzeptes für einen EnergieSparFonds in Deutschland

Das Projekt "Entwicklung eines Konzeptes für einen EnergieSparFonds in Deutschland" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie gGmbH durchgeführt. Effiziente Energienutzung kann für nahezu alle Probleme der Energiepolitik (Energiekostensenkung, Versorgungssicherheit, Klimaschutz) den schnellsten, größten und wirtschaftlichsten Lösungsbeitrag leisten und positive Nettoeffekte für Wirtschaft und Beschäftigung bewirken. Die Studie des Wuppertal Instituts und seiner Partner präsentiert eine Initiative zur Steigerung der Energieeffizienz, ein Konzept für einen EnergieSparFonds (ESF) in Deutschland, das ein Portfolio von 12 Energieeffizienz-Programmen umfasst und bis hin zu Kernelementen eines Gesetzentwurfs ausformuliert ist. Zusammen genommen ergibt sich ein milliardenschweres Investitionsprogramm, das bis zum Jahr 2015 gegenüber dem Trend in Deutschland insgesamt rund 75 TWh/Jahr Strom und etwa 102 TWh/Jahr Gas, Öl, Fernwärme und Kohle einspart und die Energierechnungen der Verbraucher/-innen netto um etwa 9 Mrd. Euro/Jahr entlastet. Die genannten Energieeinsparungen bewirken einen positiven Nettobeschäftigungseffekt in Höhe von bis zu 75.000 Personenjahren und eine Netto-Emissionsreduktion von bis zu 72 Mio. t CO2-Äquivalenten im Jahr 2015 (insgesamt rund 1 Mio. Personenjahre bzw. 1,1 Mrd. t CO2-Äquivalente im Zeitraum 2006-2029). Eine neue unabhängige Einrichtung des Bundes, der EnergieSparFonds, übernimmt die zentrale Anschubfinanzierung, Koordination und Steuerung der Energieeinspar-Aktivitäten, die dezentral umgesetzt werden. Ein solcher Fonds wird u. a. auch vom DGB in seinen Beschlüssen zur Energiepolitik vom Mai 2002 gefordert.

National Workshop on Landscape Planning & Biosphere Reserve and Support for the Yayu Biosphere Resserve Nomination Process

Das Projekt "National Workshop on Landscape Planning & Biosphere Reserve and Support for the Yayu Biosphere Resserve Nomination Process" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesamt für Naturschutz durchgeführt.

Biogenic formation of non-extractable residues from pesticides in soil

Das Projekt "Biogenic formation of non-extractable residues from pesticides in soil" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH - UFZ, Department Umweltbiotechnologie durchgeführt. During microbial turnover of organic chemicals in soil, non-extractable residues (NER) are formed frequently. Studies on NER formation usually performed with radioisotope labelled tracer compounds are limited to localisation and quantitative analyses but their chemical composition is left unknown. Recently, we could show for 2,4-dichlorophenoxyacetic acid and ibuprofen that during microbial turnover in soil nearly all NER were derived from microbial biomass, since degrading bacteria use the pollutant carbon for their biomass synthesis. Their cell debris is subsequently stabilised within soil organic matter (SOM) forming biogenic NER (bioNER). It is still unknown whether bioNER are also formed during biodegradation of other, structurally different compound classes of organic contaminants. Therefore, agricultural soil will be incubated with labelled compounds of five classes of commonly used and emerging pesticides: organophosphate, phenylurea, triazinone, benzothiadiazine and aryloxyphenoxypropionic acid. The fate of the label will be monitored in both living and non-living SOM pools and the formation of bioNER will be quantified for each compound over extended periods of time. In addition, soil samples from long-term lysimeter studies with 14C-labelled pesticide residues (e.g. triazine, benzothiazole and phenoxypropionic acid group) will be also analysed for bioNER formation. The results will be summarised to identify the metabolic conditions of microorganisms needed for bioNER formation and to develop an extended concept of risk assessment including bioNER formation in soils.

1 2 3 4 5