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BMUB stellt sein Verzeichnis radioaktiver Abfälle – Bestand zum 31. Dezember 2013 und Prognose vor

Das Bundesumweltministerium stellte am 3. Novemver 2014 sein „Verzeichnis radioaktiver Abfälle zum Zeitpunkt 31. Dezember 2013" in der Endlager-Kommission des Bundestages vor. Das Verzeichnis umfasst alle Arten radioaktiver Abfälle einschließlich bestrahlter Brennelemente und rückgeführter Abfälle aus der Wiederaufarbeitung, die in der Bundesrepublik Deutschland endgelagert werden sollen. Auf das gesamte Bundesgebiet verteilt, lagern laut des Verzeichnis ca. 8.227 Tonnen hochradioaktiver, also wärmeentwickelnder Abfall (HAW). Das sind 29.595 Brennelemente, 2.143 Brennstäbe, 3.164 Kokillen und 907.629 Brennelementkugeln. Davon entfallen etwa elf Tonnen auf die Forschung. Den meisten hochradioaktiven Abfall lagert das Atomkraftwerk (AKW) Gundremmingen in Bayern mit 1.113 Tonnen HAW. Mit 1.025 Tonnen folgt das AKW Biblis in Hessen. Bayern hat als Bundesland die meisten hochradioaktiven Abfälle gelagert: In Bayern lagern rund 2.394 Tonnen wärmeentwickelnder Abfall. Das sind gut 29 Prozent des gesamten hochradioaktiven Abfalls in Deutschland. In Gorleben in Hessen, lagerten dem Bericht zufolge Ende 2013 rund 38 Tonnen HAW. In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen lagern jeweils keine hochradioaktiven Abfälle.

Greenpeace-Gutachten zur Rechtmäßigkeit des Exports radioaktiver Abfälle des AVR Jülich in die USA vorgelegt

Ein am 18. September 2014 in Berlin vorgelegtes Rechtsgutachten von Greenepace untersucht, ob der Atommülltransport aus dem Forschungszentrum Jülich in die USA mit den Vorgaben des deutschen Rechts vereinbar ist. Die auf Umweltrecht spezialisierte Hamburger Anwaltskanzlei Günther kommt darin zu dem Ergebnis, dass der Export von Atommüll illegal wäre. Demnach verstieße die Verschickung der 152 hochradioaktiven Castoren in die US-Atomfabrik Savannah River Site (South Carolina) gegen das Verbot, Atommüll aus kommerzieller Nutzung zur Wiederaufarbeitung ins Ausland zu bringen (§9a Abs.1 Satz 2 Atomgesetz). Der BUND Nordrhein-Westfalen stellte am 22. September ebenfalls ein Rechtsgutachten vor, nach dem die geplanten Atommüllexporte aus Jülich und Ahaus in die USA illegal seien, sowohl auf deutscher als auch auf europäischer Ebene. Bundesforschungsministerin Prof. Dr. Johanna Wanka verteidigte in der vierten Sitzung der Endlagerkommission am 22. September 2014, einen möglichen Export von Atommüll aus dem Reaktor in Jülich in die USA. Die Bundesregierung sei der Auffassung, dass ein solches Vorgehen grundsätzlich rechtens sei, da es sich in Jülich um einen Forschungsreaktor handle.

Gesamtkonzept zur Rückführung der radioaktiven Abfälle aus der Wiederaufarbeitung vorgelegt

Am 19. Juni 2015 legte Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks ein Gesamtkonzept zur Rückführung der radioaktiven Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Frankreich und dem Vereinigten Königreich vor. Das Konzept sieht vor, die 26 Castor‑Behälter bundesweit auf insgesamt vier Zwischenlager zu verteilen. Nach dem BMUB sollen im Standortzwischenlager Philippsburg in Baden‑Württemberg die fünf Behälter mit verglasten mittelradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung in Frankreich aufbewahrt werden. Auf die Zwischenlager an den Standorten Biblis (Hessen), Brokdorf (Schleswig‑Holstein) und Isar (Bayern) sollen die insgesamt 21 Castoren mit verglasten hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung in Sellafield verteilt werden. Die Rückführung erfolgt entsprechend der Vertragslage der deutschen EVU mit den ausländischen Wiederaufarbeitungsunternehmen sukzessive, beginnend mit den fünf Behältern aus Frankreich im Jahr 2017 und danach die weiteren Tranchen ab 2018 bis 2020 aus Großbritannien.

Ausstiegsvereinbarung Kernenergie

Die Bundesregierung und die führenden Energieversorgungsunternehmen haben einer Vereinbarung parafiert, die Nutzung der Kernenergie in Deutschland geordnet zu beenden. Die Eckpunkte dieser Vereinbarung sind eine Befristung der Laufzeiten der Kernkraftwerke, die zeitliche Begrenzung der Wiederaufarbeitung als Entsorgungsweg bis zum 1. Juli 2005, die Errichtung dezentraler Zwischenlager an den Standorten der Kernkraftwerke zur Minimierung der Transporte sowie der Stopp der Erkundung des Endlagers Gorleben.

Reprocessed southern part of the deep seismic reflection profile DEKORP 1986-2N across the Rhenish Massif in the state of Hesse, Germany

Abstract

Reprocessed northern part of deep seismic reflection profile DEKORP 1984-2S across the Taunus Mountains and the Hessian Trough in the state of Hesse, Germany

Abstract

Reprocessed deep seismic reflection profile DEKORP 1988-9N across the Northern Upper Rhine Graben, Southwest Germany

Abstract

Reprocessed deep seismic reflection profile DEKORP 1990-3B/MVE (West) across the Rhenohercynian and Saxothuringian zone of the state of Hesse, Germany

Abstract

Standort-Zwischenlager Brokdorf - Aufbewahrung von verfestigten hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung in Transport- und Lagerbehältern vom Typ CASTOR® HAW28M

ID: 3763 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 29.09.2017 hat die PreussenElektra GmbH (PEL) für das Standort-Zwischenlager in Brokdorf (im Folgenden als SZL Brokdorf bezeichnet) beantragt auch verfestigte hochradioaktive Abfälle (high active waste, sogenannte HAW-Kokillen), die aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe aus deutschen Kernkraftwerken bei der Sellafield Ltd. angefallen sind, in bis zu sieben durch die Stückliste 503.111-001/1 beschriebenen Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® HAW28M aufzubewahren. Seit dem 01.01.2019 wird das Genehmigungsverfahren von der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH geführt. Die Ergänzung der Aufbewahrungsgenehmigung um HAW-Kokillen als zusätzliche Inventare sowie um CASTOR® HAW28M-Behälter als zusätzliche Behälterbauart stellt eine wesentliche Änderung der genehmigten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im SZL Brokdorf dar. Die im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens vorgenommene allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Änderungsvorhaben nicht durchzuführen ist. Kontakt zur verfahrensführenden Behörde – Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung: uvp@base.bund.de Ort des Vorhabens: Gemeinde Brokdorf im Kreis Steinburg (Schleswig-Holstein) Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 AtG Abschlussdatum: 27.11.2023 UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Vorhabenträger Vorhabenträger BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH BGZ mbH Frohnhauser Straße 67 45127 Essen Deutschland Homepage: https://bgz.de Dokument Dokument UVP-Vorprüfung SZL KBR Rückführung Abschluss Vorprüfung Stand 27.11.2023 zur Veröffentlichung_Barrierefrei.pdf

Standort-Zwischenlager Philippsburg - Aufbewahrung von verfestigten hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung in Transport- und Lagerbehältern vom Typ CASTOR® HAW28M

ID: 3309 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 28.03.2022 hat die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH für das Standort-Zwischenlager in Philippsburg (im Folgenden als SZL Philippsburg bezeichnet) beantragt, auch verfestigte hochradioaktive Abfälle (high active waste, sogenannte HAW-Kokillen), die aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe aus deutschen Kernkraftwerken in Frankreich angefallen sind, in bis zu vier Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® HAW28M aufzubewahren. Die Ergänzung der Aufbewahrungsgenehmigung um HAW-Kokillen als zusätzliche Inventare sowie um CASTOR® HAW28M-Behälter als zusätzliche Behälterbauart stellt eine wesentliche Änderung der genehmigten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im SZL Philippsburg dar. Die im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens vorgenommene allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Änderungsvorhaben nicht durchzuführen ist. Ort des Vorhabens: Gemarkung der Stadt Philippsburg im Landkreis Karlsruhe, Regierungsbezirk Karlsruhe (Bundesland Baden-Württemberg) Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 AtG Abschlussdatum: 13.03.2023 UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Vorhabenträger Vorhabenträger BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH BGZ mbH Frohnhauser Straße 67 45127 Essen Deutschland Homepage: https://bgz.de/ Dokument Dokument UVP-Vermerk_Rückführung_SZL-KKP_13.03.23_zur_Veröffentlichung.pdf

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