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Altglas richtig trennen und entsorgen

<p> Wie Sie Altglas richtig trennen und entsorgen <ul> <li>Entsorgen Sie Altglasbehälter im Altglas-Container.</li> <li>Achten Sie auf die korrekte Trennung von Weiß-, Grün- und Braunglas.</li> <li>Noch besser: Verwenden Sie Mehrweg-Behälter.</li> </ul> Gewusst wie <p>Jede leere Flasche und jedes Altglas im Container leistet einen direkten Beitrag zum Umwelt- und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a>. Wer Altglas im Recyclingkreislauf hält, schont wertvolle Naturressourcen und reduziert die Belastung von Luft und Gewässern. Die Faustregel für die Produktion: Schon 10 % Altglas im Schmelzofen senken den Energiebedarf um bis zu 3 %. Gleichzeitig vermeiden wir unnötige Abfallberge: Altglas landet nicht auf der Deponie, sondern bleibt dauerhaft im Kreislauf.</p> <p><strong>Im Altglas-Container entsorgen:</strong> Altglas-Container finden sich in Deutschland fast immer in fußläufiger Entfernung von Wohnungen. Sparen Sie sich deshalb zusätzliche Spritkosten durch einen Transport mit dem Auto. Bringen Sie das Altglas zu Fuß oder per Fahrrad zum Container. Wenn Sie Schraubdeckel entfernen, vermindert sich zudem der Ausschuss des nicht nutzbaren Altglases. In den Altglas-Container gehört nur sogenanntes Behälterglas (Flaschen, Konservengläser, etc.). Auf keinen Fall dürfen Porzellan und Keramik, Bleikristallgläser und andere Trinkgläser&nbsp;sowie temperaturbeständiges Glas (z.B. Mikrowellen- oder Backofengeschirr) in den Altglas-Container. Sie gehören in den Restmüll, wie auch Fenster- und Spiegelglas.&nbsp;Leuchtmittel (Energiesparlampen, LEDs) müssen gesondert über Sammelboxen oder Wertstoffhöfe entsorgt werden.</p> <p><strong>Die richtige Farbwahl:</strong> Je sortenreiner die gesammelten Glasfarben, desto mehr Altglas kann in der Neuproduktion eingesetzt werden. Bei farblichen "Verunreinigungen" entstehen sonst vom Verbraucher nicht gewollte "Zwischentöne". Achten Sie deshalb auf das farblich richtige Einwurfloch. Im Zweifelsfall (z.B. weiß-grün oder blau) verwenden Sie den Container für Grünglas.</p> <p><strong>Mehrweg – der bessere Weg:</strong> Auch wenn aus Altglas neue Glasverpackungen erzeugt werden können, sind Mehrweg-Verpackungen Glas-Einwegverpackungen vorzuziehen. Glas-<a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/15509">Mehrwegflaschen</a> können z.B. über 40-mal wiederbefüllt werden. Einweg-Glasverpackungen haben wegen ihres hohen Gewichtes auch im Vergleich zu anderen Einwegverpackungen wie Karton oder Plastik eine schlechtere Ökobilanz.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Achten Sie darauf, dass Sie keine Mehrwegflaschen in den Container werfen. Finanziell und ökologisch ist die Pfandrückgabe der bessere Weg.</li> <li>Beachten Sie die Ruhezeiten: Der Einwurf von Altglas ist in der Regel nur werktags von 7 bis 20 Uhr gestattet.</li> <li>Halten Sie die Umgebung der Container sauber und stellen Sie keine Kartons oder Plastiktüten neben die Container.</li> <li>Beachten Sie auch unsere Tipps zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/15509">Mehrwegflaschen</a>.</li> </ul> <strong>Galerie: Mehrweg-Zeichen</strong> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11906/bilder/blauer-engel-logo.png"> </a> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/mehrwegzeichen_cmyk_b700_uba-web.jpg"> </a> Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> caption Hintergrund <p>Glas kann grundsätzlich beliebig oft geschmolzen und zu neuen Produkten verarbeitet werden. Da Altglas bei niedrigeren Temperaturen als die zur Glasherstellung erforderlichen Rohstoffe schmilzt, verringert sich je Prozentpunkt Scherbenzugabe der Energiebedarf um etwa 0,3 %. Altglasrecycling verringert somit die mit dem Glasschmelzprozess verbundenen Umweltbelastungen (z.B. CO2-Emissionen) und schont Deponieraum für Abfälle. Die Einsparung von Rohstoffen (unter anderem Quarzsand, Soda, Kalk) reduziert ebenfalls Umweltbelastungen.</p> <p>Seit Beginn der Altglas-Sammlung Anfang der 1970er-Jahre hat sich der Anteil von Altglas bei der Glasherstellung kontinuierlich gesteigert. Ab 01.01.1996 sah die Verpackungsverordnung für Glas eine jährliche Recyclingquote von mindestens 70 %, seit 01.01.1999 von mindestens 75 % vor. Das Verpackungsgesetz sieht seit dem 1.1.2019 vor, dass 80 % des in Verkehr gebrachten Glases zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden müssen. Ab dem 01.01.20022 stieg die Quote sogar auf 90 %. Die Sammelquote ist von 78,8 % (1996) auf den Maximalwert von 91,2 % (2004) gestiegen, dann allerdings wieder auf 82,5 % (2009) gesunken (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>⁠ 2012). Im Jahr 2023 lag die Quote bei 80,6 % (⁠UBA⁠ 2026).</p> <p>In Deutschland wurden 2025 insgesamt 6,601 Millionen Tonnen (Mio. t) Glas und Mineralfasern hergestellt. Zu den Hauptproduktgruppen zählten Behälterglas mit etwa 3,704 Mio. t und Flachglas mit 1,734 Mio. t. Behälterglas wird insbesondere im Lebensmittel- und Getränkehandel zum Warenverkauf eingesetzt (Getränke, Joghurt etc.).</p> <p>Weitere Informationen finden Sie unter:</p> <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/13732">Glas und Altglas</a> (UBA-Datenseite)</li> </ul> <p><strong>Quellen:</strong></p> <ul> <li>UBA (2012): Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im Jahr 2010</li> <li>UBA (2026):&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11850/publikationen/2026-05/66_2026_TEXTE.pdf">Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im Jahr 2023</a></li> <li>Bundesverband Glasindustrie e.V.:&nbsp;<a href="https://www.bvglas.de/media/BV_Glas/Jahresbericht_24_pdfs/Produktion_von_Glas.pdf">Produktion von Glas und Glaswaren nach Branchensektoren: 2023 und 2024</a></li> </ul> </p><p> Wie Sie Altglas richtig trennen und entsorgen <ul> <li>Entsorgen Sie Altglasbehälter im Altglas-Container.</li> <li>Achten Sie auf die korrekte Trennung von Weiß-, Grün- und Braunglas.</li> <li>Noch besser: Verwenden Sie Mehrweg-Behälter.</li> </ul> </p><p> Gewusst wie <p>Jede leere Flasche und jedes Altglas im Container leistet einen direkten Beitrag zum Umwelt- und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a>. Wer Altglas im Recyclingkreislauf hält, schont wertvolle Naturressourcen und reduziert die Belastung von Luft und Gewässern. Die Faustregel für die Produktion: Schon 10 % Altglas im Schmelzofen senken den Energiebedarf um bis zu 3 %. Gleichzeitig vermeiden wir unnötige Abfallberge: Altglas landet nicht auf der Deponie, sondern bleibt dauerhaft im Kreislauf.</p> <p><strong>Im Altglas-Container entsorgen:</strong> Altglas-Container finden sich in Deutschland fast immer in fußläufiger Entfernung von Wohnungen. Sparen Sie sich deshalb zusätzliche Spritkosten durch einen Transport mit dem Auto. Bringen Sie das Altglas zu Fuß oder per Fahrrad zum Container. Wenn Sie Schraubdeckel entfernen, vermindert sich zudem der Ausschuss des nicht nutzbaren Altglases. In den Altglas-Container gehört nur sogenanntes Behälterglas (Flaschen, Konservengläser, etc.). Auf keinen Fall dürfen Porzellan und Keramik, Bleikristallgläser und andere Trinkgläser&nbsp;sowie temperaturbeständiges Glas (z.B. Mikrowellen- oder Backofengeschirr) in den Altglas-Container. Sie gehören in den Restmüll, wie auch Fenster- und Spiegelglas.&nbsp;Leuchtmittel (Energiesparlampen, LEDs) müssen gesondert über Sammelboxen oder Wertstoffhöfe entsorgt werden.</p> <p><strong>Die richtige Farbwahl:</strong> Je sortenreiner die gesammelten Glasfarben, desto mehr Altglas kann in der Neuproduktion eingesetzt werden. Bei farblichen "Verunreinigungen" entstehen sonst vom Verbraucher nicht gewollte "Zwischentöne". Achten Sie deshalb auf das farblich richtige Einwurfloch. Im Zweifelsfall (z.B. weiß-grün oder blau) verwenden Sie den Container für Grünglas.</p> <p><strong>Mehrweg – der bessere Weg:</strong> Auch wenn aus Altglas neue Glasverpackungen erzeugt werden können, sind Mehrweg-Verpackungen Glas-Einwegverpackungen vorzuziehen. Glas-<a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/15509">Mehrwegflaschen</a> können z.B. über 40-mal wiederbefüllt werden. Einweg-Glasverpackungen haben wegen ihres hohen Gewichtes auch im Vergleich zu anderen Einwegverpackungen wie Karton oder Plastik eine schlechtere Ökobilanz.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Achten Sie darauf, dass Sie keine Mehrwegflaschen in den Container werfen. Finanziell und ökologisch ist die Pfandrückgabe der bessere Weg.</li> <li>Beachten Sie die Ruhezeiten: Der Einwurf von Altglas ist in der Regel nur werktags von 7 bis 20 Uhr gestattet.</li> <li>Halten Sie die Umgebung der Container sauber und stellen Sie keine Kartons oder Plastiktüten neben die Container.</li> <li>Beachten Sie auch unsere Tipps zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/15509">Mehrwegflaschen</a>.</li> </ul> <strong>Galerie: Mehrweg-Zeichen</strong> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11906/bilder/blauer-engel-logo.png"> </a> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/mehrwegzeichen_cmyk_b700_uba-web.jpg"> </a> Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> caption </p><p> Hintergrund <p>Glas kann grundsätzlich beliebig oft geschmolzen und zu neuen Produkten verarbeitet werden. Da Altglas bei niedrigeren Temperaturen als die zur Glasherstellung erforderlichen Rohstoffe schmilzt, verringert sich je Prozentpunkt Scherbenzugabe der Energiebedarf um etwa 0,3 %. Altglasrecycling verringert somit die mit dem Glasschmelzprozess verbundenen Umweltbelastungen (z.B. CO2-Emissionen) und schont Deponieraum für Abfälle. Die Einsparung von Rohstoffen (unter anderem Quarzsand, Soda, Kalk) reduziert ebenfalls Umweltbelastungen.</p> <p>Seit Beginn der Altglas-Sammlung Anfang der 1970er-Jahre hat sich der Anteil von Altglas bei der Glasherstellung kontinuierlich gesteigert. Ab 01.01.1996 sah die Verpackungsverordnung für Glas eine jährliche Recyclingquote von mindestens 70 %, seit 01.01.1999 von mindestens 75 % vor. Das Verpackungsgesetz sieht seit dem 1.1.2019 vor, dass 80 % des in Verkehr gebrachten Glases zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden müssen. Ab dem 01.01.20022 stieg die Quote sogar auf 90 %. Die Sammelquote ist von 78,8 % (1996) auf den Maximalwert von 91,2 % (2004) gestiegen, dann allerdings wieder auf 82,5 % (2009) gesunken (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>⁠ 2012). Im Jahr 2023 lag die Quote bei 80,6 % (⁠UBA⁠ 2026).</p> <p>In Deutschland wurden 2025 insgesamt 6,601 Millionen Tonnen (Mio. t) Glas und Mineralfasern hergestellt. Zu den Hauptproduktgruppen zählten Behälterglas mit etwa 3,704 Mio. t und Flachglas mit 1,734 Mio. t. Behälterglas wird insbesondere im Lebensmittel- und Getränkehandel zum Warenverkauf eingesetzt (Getränke, Joghurt etc.).</p> <p>Weitere Informationen finden Sie unter:</p> <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/13732">Glas und Altglas</a> (UBA-Datenseite)</li> </ul> <p><strong>Quellen:</strong></p> <ul> <li>UBA (2012): Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im Jahr 2010</li> <li>UBA (2026):&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11850/publikationen/2026-05/66_2026_TEXTE.pdf">Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im Jahr 2023</a></li> <li>Bundesverband Glasindustrie e.V.:&nbsp;<a href="https://www.bvglas.de/media/BV_Glas/Jahresbericht_24_pdfs/Produktion_von_Glas.pdf">Produktion von Glas und Glaswaren nach Branchensektoren: 2023 und 2024</a></li> </ul> </p><p>Informationen für...</p>

Vernichtungsverbot und Transparenzpflicht für unverkaufte Waren

<p> <p>Die Europäische Union hat mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die Vernichtung bestimmter unverkaufter Waren (aktuell Textilien und Schuhe) verboten. Gleichzeitig gilt ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte. Die Regelung soll vermeidbare Abfälle reduzieren, Ressourcen schonen und die Wiederverwendung gebrauchsfähiger Produkte fördern.</p> </p><p>Die Europäische Union hat mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die Vernichtung bestimmter unverkaufter Waren (aktuell Textilien und Schuhe) verboten. Gleichzeitig gilt ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte. Die Regelung soll vermeidbare Abfälle reduzieren, Ressourcen schonen und die Wiederverwendung gebrauchsfähiger Produkte fördern.</p><p> Überblick und Zielsetzung <p>Mit der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/ecodesign-requirements-for-sustainable-products.html">Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781</a> zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (engl. Ecodesign Requirements for Sustainable Products – ESPR) hat die Europäische Union ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte sowie ein Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte eingeführt (siehe ESPR Kapitel VI „Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte“ mit den Artikeln 23 bis 26 sowie Anhang VII).</p> </p><p> Vernichtungsverbot bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte <p>Das Vernichtungsverbot bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte ist darauf ausgerichtet, die Zerstörung neuer, eigentlich funktionsfähiger Produkte zu verhindern, wenn diese nicht verkauft werden konnten. Nach der derzeit geltenden Rechtslage erfasst das Verbot bestimmte <strong>Textilien und Schuhe</strong>. Ziel der Regelung ist es, vermeidbare Abfälle zu reduzieren, die mit Herstellung, Transport und Entsorgung der Produkte verbundenen Umweltbelastungen zu verringern sowie die Wiederverwendung zu fördern.&nbsp;</p> <p>Grundsätzlich gilt das Verbot im Gegensatz zu den Offenlegungspflichten nur für bestimmte Produktkategorien, die in Anhang VII der ESPR über konkrete Warencodes aus der kombinierten zolltariflichen und statistischen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nomenklatur">Nomenklatur</a> (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01987R2658-20260101">Verordnung EWG 2658/87)</a> festgelegt sind.&nbsp;Derzeitig erfasst das Verbot:</p> <ul> <li>Kleidung einschließlich Kopfbedeckungen und Bekleidungszubehör, sowie</li> <li>Schuhe.</li> </ul> <p>Die Europäische Kommission ist befugt, den sachlichen Anwendungsbereich durch delegierte Rechtsakte auf weitere Produktkategorien auszuweiten.&nbsp;</p> <p>Das Vernichtungsverbot für Textilien und Schuhe tritt gestaffelt in Kraft (siehe unten), für große Unternehmen gilt es ab dem 19. Juli 2026.</p> </p><p> Ausnahmen vom Vernichtungsverbot <p>Grundsätzlich ist es der Anspruch, die Vernichtung bestimmter unverkaufter Konsumprodukte – insbesondere im Bekleidungs- und Schuhbereich – zu verhindern. In bestimmten Fällen sind jedoch Ausnahmen davon zulässig. Die konkrete Ausgestaltung und Präzisierung dieser Ausnahmeregelungen erfolgt in der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0296">delegierten Verordnung (EU) 2026/296</a>. Dort werden die Kriterien, Nachweispflichten und gegebenenfalls weitere Differenzierungen verbindlich festgelegt. Die Vernichtung der Waren ist demnach erlaubt, wenn mindestens eine der folgenden Ausnahmen vorliegt:</p> <ul> <li>Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit: Das Produkt stellt ein Risiko dar und darf daher nicht mehr verwendet werden.</li> <li>Rechtswidrigkeit: Das Produkt verstößt gegen EU- oder nationales Recht und muss deshalb aus dem Verkehr gezogen werden.</li> <li>Verletzung geistiger Eigentumsrechte: z. B. bei Fälschungen oder wenn ein Gericht oder Rechteinhaber die Vernichtung verlangt.</li> <li>Lizenz- oder Vertragsbeschränkungen: Verträge oder Lizenzen verbieten den Verkauf oder die Weitergabe nach einem bestimmten Zeitpunkt.</li> <li>Nicht für Wiederverwendung geeignet: wenn Logos, Marken oder andere geschützte Merkmale technisch nicht entfernt werden können oder gesellschaftlich problematisch sind.</li> <li>Beschädigte oder kontaminierte Produkte: etwa durch Transport, Lagerung, Rücksendungen oder Hygieneprobleme, wenn eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.</li> <li>Produktions- oder Designfehler: Produkte sind funktionsuntüchtig und können nicht repariert werden.</li> <li>Spendenversuch ohne Erfolg: Die Produkte wurden mindestens acht Wochen zur Spende angeboten oder mehreren Organisationen direkt angeboten, aber sie wurden nicht angenommen.</li> <li>Spendenorganisation findet keinen Abnehmer: Auch gespendete Produkte dürfen vernichtet werden, wenn keine weitere Nutzung möglich ist.</li> <li>Produkte aus Wiederaufbereitung ohne Nachfrage: Waren, die nach einer Vorbereitung zur Wiederverwendung erneut auf den Markt gebracht wurden, aber keinen Käufer finden.</li> </ul> <p>Sofern Unternehmen von den Ausnahmen Gebrauch machen wollen, müssen sie für jede dieser Ausnahmen Dokumentationen und Nachweise (z.B. Sicherheitsbewertungen, Testberichte, Inspektionsberichte, Nachweise interner Prüfungen, Belege über Spendenangebote etc.) führen und diese bis zu fünf Jahre aufbewahren. Auf Anfrage der zuständigen Behörden (siehe Kapitel „Überwachung der Compliance“) muss die Dokumentation innerhalb von 30 Tagen elektronisch vorgelegt werden können. Werden Waren unter Berufung auf eine Ausnahme vom Vernichtungsverbot einem Abfallentsorger übergeben, hat das Unternehmen dem Abfallentsorger eine schriftliche oder elektronische Erklärung über die einschlägige Ausnahme zu übermitteln.</p> </p><p> Alternativen zur Vernichtung <p>Weder die ESPR-Rahmenverordnung noch das Vernichtungsverbot selbst schreiben vor, was betroffene Wirtschaftsakteure statt der Vernichtung mit unverkauften Verbraucherprodukten machen müssen. Die Wahl der Alternative bleibt also letztlich dem jeweiligen Wirtschaftsakteur überlassen, solange sie die übrigen rechtlichen Vorgaben des Abfall- und Umweltrechts (z.B. die Abfallhierarchie und allgemeine Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsrechts) einhalten.</p> <p>In Betracht kommen etwa folgende Alternativen zur Vernichtung:</p> <ul> <li><strong>Weiterverkauf</strong>: Die Ware kann stattdessen auf dem regulären Markt, in Outlets, über spezielle Restposten-Plattformen, B2B-Händler oder im Second-Hand-Verkauf angeboten werden.</li> <li><strong>Wiederverwendung:</strong> Funktionstüchtige Produkte können repariert, aufgearbeitet (Refurbishment) oder in neue, nutzbare Produkte umgewandelt (Upcycling) werden, um sie im Wirtschaftskreislauf zu halten. </li> <li><strong>Spenden:</strong> Insbesondere können unverkaufte Verbraucherprodukte an gemeinnützige Organisationen gespendet oder beispielsweise an Sozialkaufhäuser weitergegeben werden.</li> <li><strong>Recycling: &nbsp;</strong>Wenn Produkte nicht mehr funktionstüchtig, tragbar und intakt sind, können die Materialien stofflich recycelt werden.</li> </ul> </p><p> Offenlegungspflicht für vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte <p>Im Gegensatz zum Vernichtungsverbot gilt die Offenlegungspflicht für vernichtete Verbraucherprodukte <strong>über Textilien oder Schuhe hinaus und umfasst dabei zum Beispiel auch Elektrogeräte und Spielzeug</strong>. Im Anwendungsbereich sind alle Verbraucherprodukte im Sinne der Definition in Artikel 1 (2) aus der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1781-20240628">ESPR-Rahmenverordnung</a>. Entsprechend dieser Definition gilt sie nicht für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, Fahrzeuge und weitere dort gelistete Produkte. Werden die entsprechend betroffenen Produkte vernichtet, müssen Informationen darüber offengelegt werden.</p> <p>Die Offenlegung<strong>&nbsp;</strong>erfordert neben Anzahl und Gewicht auch die Angabe von Gründen für die Vernichtung. Des Weiteren müssen Angaben darüber gemacht werden, welchem Abfallbehandlungsverfahren die Produkte zugeführt wurden, nachdem sie nicht verkauft werden konnten: a) der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder b) einem Vernichtungsverfahren, wobei hier zwischen dem Recycling, der sonstigen Verwertung (z.B. der energetischen Verwertung) und der Beseitigung unterschieden wird.</p> <p>Der Zeitraum der Datenerfassung über vernichtete unverkaufte Produkte beginnt mit dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung (ESPR). Konkret bedeutet dies, dass Daten aus dem Geschäftsjahr 2025 erstmals im Jahr 2026 offengelegt werden müssen – unabhängig des neuen standardisierten Formats, definiert in&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a>. Die detaillierten Vorgaben zum Format der Offenlegung gelten hingegen erst ab dem 02. März 2027. Die gesammelten Daten müssen bis spätestens 12 Monate nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der Informationen muss leicht auffindbar und öffentlich zugänglich auf der Website des jeweiligen Unternehmens als Einzelinformation oder leicht auffindbar im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Verweis auf der Internetseite erfolgen.</p> <p>Die Berichterstattung läuft grundsätzlich auf Grundlage der ersten zwei Ziffern der Codes der Kombinierten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nomenklatur">Nomenklatur</a> gemäß Anhang I der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01987R2658-20260101">Verordnung (EWG) 2658/87</a> (KN-Codes). Damit wird eine standardisierte Einordnung der betroffenen Produktkategorien ermöglicht. Für bestimmte, in Anhang II der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> aufgeführten Produkte (z.B. Elektrogeräte, Spielzeug usw.), gilt jedoch eine genauere Abgrenzung: Diese müssen anhand der ersten vier Ziffern der jeweiligen KN-Codes identifiziert werden, um für ausgewählte Produktgruppen eine präzisere Zuordnung und Berichterstattung sicherzustellen.</p> </p><p> Welche Unternehmen sind betroffen und ab wann? <p>Die Regelungen richten sich an sogenannte „Wirtschaftsteilnehmer“ im Sinne der ESPR-Verordnung, also insbesondere Hersteller, Importeure, Händler und sonstige Unternehmen, die Verbraucherprodukte auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen und unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen oder entsorgen lassen. Der Anwendungsbereich ergibt sich bereits aus der ESPR-Rahmenverordnung. Während das Vernichtungsverbot unmittelbar auf den dort festgelegten Vorgaben beruht, konkretisiert die&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> die Anforderungen an die Offenlegungspflicht. Je nach Unternehmensgröße gelten unterschiedliche Übergangs- und Anwendungsfristen.&nbsp;</p> <p>Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem <strong>Vernichtungsverbot</strong> und den <strong>Offenlegungspflichten</strong> gelten zeitlich gestaffelt:</p> <ul> <li>Die Verpflichtungen gelten für <strong>große Unternehmen</strong> ab dem 19. Juli 2026.</li> <li>Für <strong>mittlere Unternehmen</strong> gelten die entsprechenden Verpflichtungen hingegen erst ab dem 19. Juli 2030.</li> <li><strong>Kleine und Kleinstunternehmen</strong> sind von den Vorgaben zum Vernichtungsverbot sowie von den Transparenz- und Offenlegungspflichten ausgenommen.</li> </ul> <p>Die zeitliche Staffelung ermöglicht eine schrittweise Einführung der neuen Anforderungen und berücksichtigt die unterschiedlichen organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der betroffenen Unternehmen. Zur Einstufung verweist die ESPR auf die EU-Unternehmensdefinition (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32003H0361">EU-Empfehlung 2003/361/EG</a>):</p> <ul> <li><strong>Große Unternehmen:</strong> mehr als 250 Beschäftigte oder Jahresumsatz über 50 Mio. € bzw. Bilanzsumme über 43 Mio. €.</li> <li><strong>Mittlere Unternehmen:</strong> weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. € Bilanzsumme.</li> <li><strong>Kleine Unternehmen:</strong> weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Mio.&nbsp;€ Jahresumsatz oder Bilanzsumme.</li> <li><strong>Kleinstunternehmen:</strong> weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme.</li> </ul> </p><p> Überwachung der Compliance <p>Durchsetzung und Kontrolle des Vernichtungsverbots und der Offenlegungspflichten liegt bei den zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden, welche die Einhaltung der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> prüfen. In Deutschland sind hierfür insbesondere die nach dem Marktüberwachungsgesetz (MÜG)&nbsp;<a href="https://netzwerke.bam.de/Netzwerke/Navigation/DE/Evpg/EVPG-Marktaufsicht/evpg-marktaufsicht.html">zuständigen Landesbehörden</a> verantwortlich. Anhang III der Verordnung legt dabei die maßgeblichen Grundsätze und das Verfahren fest. Die Durchführungsverordnung betrifft jedoch nicht das Vernichtungsverbot, dessen Anforderungen sich unmittelbar aus der ESPR-Rahmenverordnung ergeben.</p> <p>Die Überprüfung erfolgt risikobasiert und umfasst insbesondere die Plausibilisierung der erforderlichen Informationen. Ziel ist es dabei, die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen sicherzustellen und die Transparenz über die Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte zu gewährleisten. Die Sanktionierung bei Nichteinhaltung wird in den jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen der ESPR-Rahmenverordnung festgelegt.</p> </p><p> Einordnung in den EU-Rechtsrahmen <p>Das Verbot der Vernichtung ist in einen EU-weiten Rechtsrahmen eingebettet, der auf die Vermeidung von Abfällen, die effizientere Nutzung von Ressourcen und die Stärkung kreislauforientierter Wirtschaftsweisen ausgerichtet ist. Im Unterschied zu klassischen abfallrechtlichen Instrumenten, welche an die Entstehung von Abfall anknüpfen, setzt das Vernichtungsverbot bereits <strong>vor dem Eintritt der Abfalleigenschaft</strong> an.&nbsp;</p> <p>Dieser Ansatz entspricht der Systematik der ESPR, ökologische Anforderungen entlang des gesamten Produktlebenszyklus zu verankern. Das Vernichtungsverbot ergänzt insbesondere:&nbsp;</p> <ul> <li>die&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32008L0098">Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)</a>, Stand Oktober 2025, die mit der Abfallhierarchie und dem Vorrang der Abfallvermeidung grundlegende Leitprinzipien für den Umgang mit Produkten und Materialien festlegt,</li> <li>die&nbsp;<a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/textiles-strategy_en">EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien</a>, in der Textilien ausdrücklich als prioritäre Produktgruppe benannt und regulatorische Eingriffe entlang der Wertschöpfungskette angekündigt wurden.</li> </ul> <p>Darüber hinaus steht das Vernichtungsverbot im Zusammenhang mit verschiedenen Initiativen der Union, die auf eine stärkere Verknüpfung von <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nachhaltigkeit">Nachhaltigkeit</a>, Wettbewerbsfähigkeit und Binnenmarktintegration abzielen. Hierzu gehören insbesondere der&nbsp; <a href="https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/clean-industrial-deal_de">Deal für eine saubere Industrie</a> und der&nbsp;zur Verabschiedung bis Ende 2026 geplanten&nbsp;<a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/circular-economy_en">Circular Economy Act (CEA).</a></p> </p><p> Einschätzung des UBA <p>Das im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) vorgesehene Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe wird ausdrücklich begrüßt. Aus Sicht des Umweltbundesamtes kann diese Maßnahme einen wichtigen Schritt darstellen, um Ressourcenverschwendung zu reduzieren und die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/kreislaufwirtschaft">Kreislaufwirtschaft</a> im Textilsektor zu stärken. Inwieweit sich die Erwartung erfüllen wird, dass das Verbot zu einer spürbaren Verringerung der bisherigen Praxis der Warenvernichtung beiträgt, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit auf die Ausnahmeregelungen zurückgegriffen wird (bzw. zurückgegriffen werden muss).</p> <p>Hinsichtlich der ebenfalls vorgesehenen Offenlegungspflichten ist die Wirkung zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls noch nicht vollständig abzuschätzen. Zwar können erhöhte Transparenzanforderungen Anreize für Unternehmen schaffen, nachhaltigere Verwertungsstrategien zu entwickeln, jedoch bleibt abzuwarten, in welchem Umfang diese Instrumente tatsächlich direkt zu einer Reduktion vernichteter Waren oder zu einer qualitativ höherwertigen Verwertung beitragen. Eine belastbare Bewertung lässt sich daher erst in einigen Jahren treffen.</p> <p>Insgesamt unterstützt das Umweltbundesamt die Zielrichtung der Europäischen Kommission und sieht die Maßnahmen als wichtigen Baustein auf dem Weg zu nachhaltigeren Produktions- und Konsummustern.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

Bauschuttwaschanlage mit integrierter Prozesswasserregeneration

Die OTTO DÖRNER Kies und Deponien GmbH & Co. KG betreibt am Standort Hittfeld ein Kieswerk mit Deponie und Recyclingplatz. Um bei der Verwertung von mineralischen Bauabfällen ein Downcycling zu vermeiden, errichtete OTTO DÖRNER eine Bauschuttwaschanlage zur Rückgewinnung von Gesteinskörnungen für eine hochwertige Wiederverwendung. Die Anlage steigert das Recycling und die stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle deutlich und leistet einen wesentlichen Beitrag zu Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft. Bisher wurden Rückbaumassen wie z.B. Bauschutt, Beton und Asphalt trocken aufbereitet. Mit dieser Methode entstehen überwiegend Recyclingtragschichten, die ihren Weg in den Straßen und Tiefbau finden. Hochbauanwendungen können so allerdings in der Regel nicht bedient werden. Dieses Verfahren ist zudem nicht für alle Stoffströme geeignet. Dazu ist die Nachfrage nach Gesteinskörnung insgesamt höher als mit den bestehenden Mitteln im Recycling gedeckt werden können. Angesichts begrenzter Abbauflächen und steigender Transportkosten stieg der Anreiz, hochwertige Recyclingprodukte für den Hoch- und Tiefbau zu entwickeln. Nach einer Vorbehandlung aus Sieb und Brecher wird das gesamte Material unter Zugabe von Wasser und Energie (Wäscher, Attritionszellen) aufgeschlossen. Sand und andere Stoffe werden vom Grobkorn gelöst und getrennt. Das Grobkorn wird in mehreren Stufen nach Dichte und optischen Eigenschaften sortiert und anschließend klassiert und so über den Stand der Technik hinaus aufbereitet. Die Weiterbehandlung der Sandbestandteile geschieht mittels eines Attritionsverfahrens. In den Attritionszellen werden durch Rotationswerkzeuge starke Spannungen an den Materialoberflächen erzeugt, die eine Ablösung von Anhaftungen bewirkt. Im Anschluss durchläuft der nun mittels Wasser geführte Massenstrom mehrere Separationsstufen, in denen der Sand nach Dichte und Korngröße getrennt und anschließend entwässert wird. Für diese Aufgaben kommen Zyklone, ein Aufstromsortierer und Siebe zum Einsatz. Der gewaschene RC-Sand wird anschließend mit einem Freifallklassierer auf das richtige Kornband eingestellt. Das anfallende Prozesswasser wird einer Wasser-/Schlammbehandlung zugeführt und im Anschluss durch eine chemisch-physikalische Aufbereitung mit mehreren Stufen geführt und als Waschwasser wiedereingesetzt. Diese Prozesswasserregeneration erlaubt weitgehend eine Schadstoffausschleusung und damit die Schließung des Wasserkreislaufs. Bei einer Aufgabenleistung von 150.000 Tonnen Bauschutt jährlich werden ca. 120.000 Tonnen Gesteinskörnung in hoher Qualität zurückgewonnen, davon rund 60.000 Tonnen an Sand, die nicht in Tagebauen als Primärrohstoff abgebaut werden müssen. Dies vermeidet jährlich 1 bis 2 ha Flächenverbrauch. Dabei kann auf Ausgangsmaterial zurückgegriffen werden, das unter anderen Umständen auf Deponien abgelagert werden muss. Diese Menge an mineralischen Abfällen muss somit nicht deponiert werden. Die ORCA gewinnt mit dem neuen Verfahren aus gemischtem Bauschutt marktfähige Sekundärrohstoffe, die Primärmaterialien wie Kies und Sand ersetzen können. Durch die Herstellung von normgerechten RC-Sanden und RC-Splitten wird der Einsatz von Recyclingbaustoffen im Hochbau gestärkt und die Akzeptanz für ressourcenschonende Bauweisen erhöht. Branche: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Umweltbereich: Ressourcen Fördernehmer: Otto Dörner Kies- und Deponien GmbH & Co. KG Bundesland: Niedersachsen Laufzeit: 2023 - 2025 Status: Abgeschlossen

KI-basierte Erkennung und Klassifizierung von Elektro(-alt)geräten zur robotischen Prozessautomatisierung in kreislaufwirtschaftsorientierten digitalen Managementökosystemen

KI-basierte Erkennung und Klassifizierung von Elektro(-alt)geräten zur robotischen Prozessautomatisierung in kreislaufwirtschaftsorientierten digitalen Managementökosystemen, KIKERP: KI-basierte Erkennung und Klassifizierung von Elektro(-alt)geräten zur robotischen Prozessautomatisierung in kreislaufwirtschaftsorientierten digitalen Managementökosystemen

Natur-Technische Stadtentwicklung für Wasserrecycling und Wiederverwendung, Teilprojekt 2

Natur-Technische Stadtentwicklung für Wasserrecycling und Wiederverwendung, Teilprojekt 4

Nachhaltige Konzepte für die Optimierte Wärmeableitung aus Energiespeichern von Serien-Elektrofahrzeugen, Teilvorhaben: Ökoeffizienz und Charakterisierungsmethoden für die Nachhaltige Optimierte Wärmeableitung aus Energiespeichern von Serien-Elektrofahrzeugen

KI gestützte, spektroskopische Ermittlung der Alterung von Kunststoffen beim mechanischen Recycling, Teilvorhaben: Entwicklung eines Laser HSI-Systems zur Inline-Bestimmung des Alterungszustandes von ausgewählten Kunststoffen

Newsletter Zero Waste, Nr. 25

Im August 2025 ist der Re-Use Berlin Pop Up Store im Bikini Berlin von einer Box in der Mall in ein großes Ladengeschäft im Erdgeschoss gezogen. Auf 187 qm bieten 13 unabhängige Upcycling-Label ihre Mode, Accessoires, Möbel und Objekte an und zeigen, wie kreativ, hochwertig und vielfältig Wiederverwendung sein kann. Alle Produkte sind aus wiederverwendeten Materialien sowie handgemacht und fair in Berlin produziert. Am 22. Oktober besuchte Berlins Umweltsenatorin Ute Bonde den Store und betonte, wie wichtig Projekte wie diese seien, um mehr Sichtbarkeit für gute Abfallvermeidungskonzepte zu schaffen. Der neue Superstore soll nicht nur ein Ladengeschäft sein, sondern auch eine Bühne für nachhaltiges Design, ein Treffpunkt für die Community und ein kreatives Statement gegen Fast Fashion. Mehr Informationen Zum Instagram-Account des neuen Superstore Pressmitteilung zum Besuch der Umweltsenatorin Weitere Standorte von Re-Use Partner Stores Jährlich entstehen in Berlin bei öffentlichen Veranstaltungen rund 1.600 Tonnen Abfall, davon allein 750 Tonnen bei Großveranstaltungen mit mehr als 100.000 Gästen. Die Website „Abfallarme Großveranstaltungen“ bündelt verschiedene Hilfestellungen rund um die Organisation, Bewerbung und Durchführung solcher Veranstaltungen. Der Leitfaden „Abfallarme Großveranstaltungen“ stellt konkrete Maßnahmen für die Planung und Durchführung abfallarmer Events vor. Er wurde um neue Informationen zum Spenden überschüssiger Lebensmittel sowie zur passgenauen Kommunikation mit den verschiedenen Beteiligten ergänzt. Im Kommunikationsbaukasten finden sich Icons, Slogans und Textbausteine, die individuell an verschiedene Events angepasst werden können. Der Kontaktbereich der Website enthält Unternehmen, Initiativen und Behörden, die ihre Dienste für die Umsetzung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung auf Veranstaltungen anbieten – gegliedert nach Branchen wie Catering, Dekoration, Entsorgung oder Mehrweg. Unternehmen und Initiativen, die aufgeführt werden möchten, können ihre Daten unkompliziert über ein Formular einreichen. Zur Website Anfang Oktober verlieh Bundesumweltminister Carsten Schneider erstmals das Umweltzeichen Blauer Engel für umweltfreundliche Veranstaltungen. Die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) wurde für ihr Veranstaltungskonzept für den Festakt zur Verleihung des Deutschen Umweltpreises ausgezeichnet. Dabei setzt die DBU unter anderem auf Ökostrom, wiederverwendbare Materialien für Bühnenbau und Ausstattung sowie die bevorzugte Zusammenarbeit mit lokalen Dienstleistern. Zudem erhielten Gäste ein ÖPNV-Ticket für die Anreise. Seit Anfang 2025 können Veranstaltungen mit dem Blauen Engel zertifiziert werden – nach strengen Kriterien in Bereichen wie Mobilität, Energie, Catering und Abfall. Im Gegensatz zur Produkt-Zertifizierung erfolgt bei Veranstaltungen eine zweite Prüfphase nach der Durchführung, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen eingehalten wurden. Das neue Siegel bietet Orientierung und motiviert Veranstalter zu mehr Nachhaltigkeit. Mehr Informationen zum Blauen Engel für Veranstaltungen Pressemitteilung der DBU Die Berliner Stadtreinigung (BSR) testet seit Juli einen neuen urbanen Sperrmüll-Abholservice, den Sperrling. Er wurde für die Abholung von kleinen Mengen Sperrmüll entwickelt und punktet mit der digitalen Buchung und einer unkomplizierten und schnellen Abholung über ausschließlich emissionsfreie Elektro-Lastenräder. Der Sperrling fährt von Montag bis Samstag in jeweils drei Zeitfenstern und kann bis zu 4 Stunden vor dem Beginn des Abholzeitraums online gebucht werden. Im Testzeitraum kann der Service zunächst nur in einigen Teilen Berlins genutzt werden, das Einzugsgebiet soll aber stetig erweitert werden. Alle abgeholten Dinge werden übrigens begutachtet und bei Eignung zur Wiederverwendung zur NochMall gebracht. Mehr Informationen Der Online-Fachdialog am 18. September widmete sich verschiedenen Ansätzen zur Berechnung und Kommunikation von Einsparpotenzialen, die durch Wiederverwendung und Reparatur realisiert werden können. Fachleute aus Verwaltung, Wissenschaft und Zivilgesellschaft stellten neue Tools und Anwendungsbeispiele vor, darunter den CO₂-Rechner von Re-Use Berlin und dessen Anwendung in der NochMall, den „A-Gain Guide CO₂-Kalkulator“ und die Reparaturstatistik der anstiftung. Auch die methodischen Grundlagen und die Datenverfügbarkeit wurden diskutiert. Der Fachdialog ist Teil einer von Re-Use Berlin organisierten Dialogreihe. Zu jedem Fachdialog stehen im Nachgang alle Präsentationsfolien sowie ein Nachbericht zur Verfügung, beispielsweise zu Chancen und Herausforderungen der Sharing Economy, zu kreativen Lösungen der Wiederverwendung von Gebrauchtwaren oder zur Förderung von Reparatur durch Netzwerke und Reparaturboni. Übersicht über alle Fachdialoge und Nachberichte Am 30. September fand der erste berlinweite Aktionstag gegen Lebensmittelverschwendung statt. Der Aktionstag wurde durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz im Rahmen des 2024 initiierten Runden Tisches gegen Lebensmittelverschwendung in Berlin durchgeführt. Es gab vielfältige Veranstaltungen, so z.B. Koch- und Mess-Aktionen, Bildungsworkshops, die Verteilung von Lebensmittel-Retter-Tüten und Fortbildungen. Eingebettet war der Aktionstag in die bundesweite Aktionswoche „Zu gut für die Tonne!“ des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Berlin lag mit 35 im Rahmen der Aktionswoche angebotenen Aktionen bundesweit an der Spitze! Eine Übersicht zu den einzelnen Aktionen gibt es auf der Website der Berliner Ernährungsstrategie. Mehr Informationen Wie lassen sich Berlinerinnen und Berliner in großen Wohnanlagen für die getrennte Sammlung von Bioabfällen gewinnen? Zwei Wohnanlagen in Reinickendorf und Charlottenburg machten es vor und beteiligten sich an maßgeschneiderten „Mikrokampagnen“ der Senatsumweltverwaltung. Hier übernahmen unter Anweisung einer Werbeagentur engagierte Hausmeister der Wohnungsbaugesellschaften Gesobau und Gewobag die Rolle des Kampagnenchefs. Plakate, Handzettel, Tonnen- und Bodenaufkleber sowie Info-Briefe von Vermietern und Senatsumweltverwaltung erinnerten vier Monate lang permanent an die korrekte Sammlung von Bioabfällen in der Biotonne. Als Sammelhilfe wurden – ganz nach der Devise „Papier statt Plastik“– mehrmals Papiertüten mit aufgedruckten Informationen an die Haushalte verteilt. Die so gesammelten Bioabfälle werden von der BSR zu wertvollem Biogas und Kompost weiterverarbeitet. Die Kampagnen werden im November ausgewertet. Mehr Informationen zur Biotonne in Wohnanlagen Mehr Informationen zur Biotonne und zur Verwertung der Bioabfälle Was viele Gartenbesitzerinnen und -besitzer in Berlin nicht wissen: Die Biotonne ist eine wichtige und sinnvolle Ergänzung zum Komposthaufen im eigenen Garten – eben das perfekte Paar. Aktuell kompostieren in gartenreichen Gebieten viele Haushalte selbst und lassen sich von der verpflichtenden Nutzung der Biotonne befreien. Die Senatsumweltverwaltung ließ daher an Haushalte in den Stadtteilen Müggelheim und Blankenfelde Bioabfallsammeltüten verteilen, die gleichzeitig als Informationsmedium dienen. Der Infotext auf den Tüten klärt über die Vorteile der Biotonne auf und weist daraufhin, dass die meisten Gärten in Berlin überdüngt sind. Häufig landen zu viele Küchen- und Gartenabfälle auf dem Komposthaufen. Nach dem Lesen sind die Tüten aus Papier praktische Sammelhilfen für kompostierbare Küchenabfälle. Mehr Informationen Die „Zu gut für die Tonne“-App des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hilft mit vielen praktischen Reste-Rezepten und Haltbarkeitstipps beim Verwerten von Resten – ohne großen Aufwand und Einkauf. Nun hat die App gemeinsam mit verschiedenen Partnern der Lebensmittelbranche eine Mitmach-Aktion gestartet, bei der tolle Preise zu gewinnen sind, unter anderem 30 Plätze bei Wochenend-Kochevents inklusive Anreise und zwei Übernachtungen, aber auch Küchengadgets und Überraschungspakete. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer richten in der App ein persönliches Küchentagebuch ein und erfassen zweimal für jeweils 7 Tage ihre Lebensmittelabfälle. Sie erhalten im Laufe der zwei Wochen viele alltagstaugliche Tipps und individuelle Statistiken und nehmen mit Abschluss der Mitmach-Aktion automatisch am Gewinnspiel teil. Mehr Informationen zur Mitmach-Aktion Mehr Informationen zur App Berlin setzt ein Zeichen für Null Verschwendung! Ab 03. bis zum 30. November 2025 finden die Zero-Waste-Aktionswochen statt, die ganz im Zeichen von Abfallvermeidung und Ressourcenschonung stehen. Bereits die erste Auflage im letzten Jahr brachte fast 100 Akteure und über 300 Veranstaltungen zusammen. Auch in diesem Jahr finden sich spannende Workshops und Vorträge aber auch Aktionen von Werkstätten, Nachbarschaftsinitiativen und Kleidertauschpartys in ganz Berlin im Aktionskalender. Berlinerinnen und Berliner sowie Fachleute können die Themen nachhaltiger Konsum, Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung praxisnah erleben und sich dazu austauschen. Die Zero-Waste-Aktionswochen sind ein Projekt der Zero-Waste-Agentur (ZWA), einer Initiative der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt sowie der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR). Mehr Infos und Programm Berlin geht einen weiteren großen Schritt Richtung Nachhaltigkeit und plant, wie zahlreiche weitere europäische und deutsche Städte und Regionen, den Übergang zur Kreislaufstadt. Zentrale Themen werden dabei die zirkuläre Transformation der Berliner Wirtschaft und ganzer Wertschöpfungsketten (z. B. Gebäude und Bauwerke) sowie ressourcenschonender Konsum sein. Um prioritäre Handlungsfelder und die künftige Umsetzung festzulegen, startet nun ein Dialogprozess zur Erarbeitung einer Kreislaufwirtschaftsstrategie. Die Strategie soll das bisherige „Abfallwirtschaftskonzept für Siedlungs- und Bauabfälle sowie Klärschlämme 2020–2030 (Zero Waste Strategie) des Landes Berlin“ ergänzen. In diesem Prozess arbeitet die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) mit der Berliner Zero Waste Agentur (ZWA) und weiteren externen Institutionen zusammen. Außerdem soll die Berliner Stadtgesellschaft einbezogen werden, unter anderem über eine Online-Beteiligung über die zentrale Berliner Beteiligungsplattform mein.berlin.de. Mehr Informationen Pressemitteilung zum Start des Strategieprozesses Abfallwirtschaftskonzept für Siedlungs- und Bauabfälle sowie Klärschlämme 2020-2030 (Zero Waste Strategie) des Landes Berlin Zero Waste Future Festival 22. November 2025, 13:00 -18:00 Uhr; NochMall, Auguste-Viktoria-Allee 99, 13403 Berlin-Reinickendorf Mehr Informationen und Programm Auftaktveranstaltung der Europäischen Woche der Abfallvermeidung (EWAV) 24. November 2025, 10:00 – 12:50 Uhr, Online Das diesjährige Motto der EWAV ist „Reparieren statt Wegwerfen: Elektroschrott vermeiden!“ Mehr Informationen und kostenlose Anmeldung

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