In Berlin mit seiner hohen Verkehrsdichte kommen besonders viele Tiere bei Verkehrsunfällen zu Tode. Wildunfälle mit Schwarz-, Reh- oder Rotwild stellen dabei ein hohes Verletzungsrisiko für die Fahrzeuginsassen dar und verursachen meist erhebliche Sachschäden. In Waldgebieten sollte daher besonders umsichtig gefahren und die Warnhinweise genau beachtet werden. Jährlich werden in Berlin über 200 Wildschweine sowie mehr als 100 Rehe und Füchse bei Unfällen “erlegt”. Unfallstelle absichern Wild an den Straßenrand ziehen Beachte : Niemals das Wild eigenmächtig in das Auto einladen, da dies rechtlich als Wilderei gilt. Polizei und Jagdausübungsberechtigten verständigen Beachte : Hierbei die Angabe des Kilometersteins nicht vergessen. Wenn das Wild verletzt fliehen konnte: Unfallstelle mit Stöcken markieren Auf keinen Fall auf eigene Faust hinterhergehen. Der Jäger wird mit einem Hund nachsuchen. Die Unfallspuren am Wagen (Blut, Haare) nicht entfernen , sondern von der Polizei bestätigen lassen. Wildschäden mit Haarwild (z.B. Wildschweine, Rehe) sind über die Vollkasko- und auch über die Teilkaskoversicherung abgedeckt . Mitglieder von Automobilclubs erhalten unter Umständen auch von dort Kosten erstattet.
Drogenhandel in Halberstadt und Wernigerode 21 KLs 588 Js 82514/23 (1624) – 1. Strafkammer 1 Angeklagter 3 Zeugen Prozessbeginn: Dienstag, 04. Februar 2025, 09.00 Uhr, Saal A 23. Fortsetzungstermine: 19. und 24.02.2025, jeweils 09.00 Uhr, Saal A 23 Ein 48-jähriger in Wernigerode geborener Mann wird beschuldigt, von 2020 bis zum 16. April 2024 in Halberstadt und Wernigerode mit Drogen gehandelt zu haben. So soll der Angeklagte im September 2023 in einer von ihm genutzten Wohnung in Halberstadt Amphetamine, Metamphetamine und MDMA-haltige Tabletten aufbewahrt haben und zur Verteidigung der Drogen Schlagwaffen bereitgehalten haben. Am 11. März 2024 soll der Angeklagte in der gleichen Wohnung wiederum Amphetamine, Metamphetamine, MDMA-haltige Substanzen sowie kokainhaltige Substanzen und Cpsilocin-haltige Substanzen zum Verkauf bereitgehalten haben. Hier soll der Angeklagte zum Schutz seines Betäubungsmittelhandels über ein Selbstschussgerät verfügt haben. Auf einem Wohngrundstück in Wernigerode soll er zudem am 16. April 2024 ebenfalls Metamphetamine, Amphetamine und Cannabispflanzenteile zum Weiterverkauf bevorratet haben. Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Derzeit befindet er sich in anderer Sache in Strafhaft. Berufungsverhandlung gegen Jäger 28 NBs 855 Js 85345/20 (71/24) – 8. Strafkammer Prozesstag: Dienstag, 04. Februar 2025, 09.00 Uhr, Saal A 12 1 Angeklagter 4 Zeugen Ein mittlerweile 26-jähriger Jäger wurde am 17.10.2022 durch das Amtsgericht Halberstadt (Strafrichterin) wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubten Führen einer Waffe sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt. Das Amtsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Mann am 17.09.2020 mit einem Pkw ohne gültige Fahrerlaubnis in ein Jagdrevier bei Drei Annen Hohne gefahren ist. Bei der Vorbereitung zu der Jagd soll sich ein Schuss aus der Waffe des Angeklagten gelöst haben und den Oberschenkel eines Jagdgenossen durchschlagen haben. Dem Angeklagten, der zu diesem Zeitpunkt über eine Waffenbesitzkarte und einen gültigen Jagdschein verfügte, wurde auf Sicht des Amtsgerichts zur Last gelegt, dass er das Gewehr zu früh vor dem Jagdrevier mit Munition geladen hatte. Zudem soll nach der Überzeugung des Amtsgerichts der Angeklagte am 17.03.2022 ohne Fahrerlaubnis auf öffentlichen Straßen gefahren sein. Gegen diese Verurteilung durch das Amtsgericht Halberstadt hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung eingelegt, über die nun verhandelt wird. Am 09.08.2024 verurteilte wiederum das Amtsgericht Halberstadt den Angeklagten u. a. wegen schwerer Jagdwilderei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Auch gegen dieses Urteil legten sowohl Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung ein. Dieses Verfahren wird vor einer anderen Berufungskammer unter dem Aktenzeichen 25 NBs 38/24 geführt. Ein Termin steht hier noch nicht fest. sexueller Missbrauch von Jugendlichen 22 KLS 143 Js 55332/22 (11/23) – 2. Strafkammer 1 Angeklagter 1 Sachverständige 7 Zeugen Prozessbeginn: Mittwoch, 05. Februar 2025, 09.00 Uhr, Saal 6 Fortsetzungstermine: 11., 13. und 18. Februar 2025, jeweils 09.00 Uhr, Saal 6 Dem 61-jährigen Angeklagten werden 4 Straftaten vorgeworfen, die er im Dezember 2022 in der Hohen Börde begangen haben soll. In den Fällen 1 bis 3 soll er einem 15-jährigen Jugendlichen Geld dafür angeboten haben, dass dieser ihm Nacktvideos und Nacktfotos von sich mittels WhatsApp sendet. Zudem soll er an zwei Tagen mit dem Jugendlichen sexuell verkehrt haben. Im vierten Anklagepunkt soll der Angeklagte einem anderen 15-jährigen Jugendlichen im Rahmen eines WhatsApp-Chats Sexvideos des ersten Jugendlichen geschickt haben. Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte weitgehend die Taten bestritten. Insbesondere habe er kein Geld gezahlt und sei davon ausgegangen, dass der eine Jugendliche bereits 18 Jahre alt gewesen sei. Da es sich um eine Jugendschutzsache handelt, ist damit zu rechnen, dass es weitgehend oder teilweise zu einem Ausschluss der Öffentlichkeit kommen kann. Sexualstraftaten zum Nachteil von Schutzbefohlenen in Quedlinburg im Zeitraum Sommer 2019 bis Mai 2020 22 KLs 839 Js 76233/20 (16/21) – 2. Strafkammer 1 Angeklagter 2 Sachverständige 7 Zeugen Prozessbeginn: Freitag, 07. Februar 2025, 09.00 Uhr, Saal 6 Fortsetzungstermine: 17. Februar 2025, 09.00 Uhr, 27. Februar 2025, 12.00 Uhr, 05. März 2025, 12.00 Uhr und 11. März 2025, 09.00 Uhr, jeweils Saal 6 Einem 37-jährigen Erzieher aus dem Harz wird vorgeworfen, von Sommer 2019 bis Mai 2020 als Bezugsbetreuer zu einer damals 14 und 15 Jahre alten weiblichen Jugendlichen, die zudem geistige Defizite aufgewiesen haben sollen, sexuelle Kontakte unterhalten zu haben. Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Da es sich um eine Jugendschutzsache handelt, ist damit zu rechnen, dass es weitgehend oder teilweise zu einem Ausschluss der Öffentlichkeit kommen kann. Drogenhandel und Verstoß gegen das Waffengesetz in Magdeburg 21 KLs 346 Js 38501/24 (22/24) – 1. Strafkammer 1 Angeklagter 6 Zeugen Prozessbeginn: Montag, 17. Februar 2025, 09.00 Uhr, Saal A 23 Fortsetzungstermine: 21. und 28. Februar 2025 sowie 07. und 17. März 2025, jeweils 09.00 Uhr, Saal A 23 Einem 26 Jahre alten Mann werden 3 Straftaten vorgeworfen, die er am 23. August 2024 in Magdeburg begangen haben soll. An diesem Tag soll er im verwirrten Zustand im Bereich der Morgenstraße mit einem blutverschmierten T-Shirt herumgelaufen sein und dabei eine ungeladene halbautomatische Kurzwaffe unter seinem T-Shirt versteckt haben. Bei dem Zugriff der Polizei soll er sich gewehrt haben und Widerstand geleistet haben. Bei der anschließend erfolgten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in Magdeburg sollen Patronen passend zu der Schusswaffe gefunden worden sein sowie knapp 500 g Kokain. Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Drogenhandel in Magdeburg 25 KLs 275 Js 41779/24 (29/24) – 5. Strafkammer 1 Angeklagter 7 Zeugen Prozessbeginn: Dienstag, 18. Februar 2025, 09.30 Uhr, Saal 5 Fortsetzungstermin: 20. Februar 2025, 09.30 Uhr, Saal 5 Einem 44-jährigen Mann wird vorgeworfen, am 16.09.2024 in Magdeburg mit Betäubungsmitteln bewaffnet Handel getrieben zu haben. Bei einer Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten am 16.09.2024 sollen rund 15 g Kokain, 20 g Amphetamin, 10 g Heroin und knapp 3 g Crystal sowie 4 Tabletten durch den Angeklagten der Polizei übergeben worden sein. Zudem soll er zur Verteidigung des Drogenvorrates zwei Küchenmesser zugriffsbereit deponiert haben. Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Raub im Zusammenhang mit Drogenkriminalität in Halberstadt 21 KLs 814 Js 86229/22 (19/23) – 1. Strafkammer 2 Angeklagte 1 psychiatrischer Sachverständiger 5 Zeugen Prozessbeginn: Dienstag, 25. Februar 2025, 09.00 Uhr, Saal A 23 Fortsetzungstermine: 04. März 2025 und 11. März 2025, jeweils 09.00 Uhr, Saal A 23 Ein 25-jähriger Mann soll am 09.05.2022 einem 35-jährigen Mann und dessen Begleiterin kostenlos Drogen gegeben haben. Als Gegenleistung hierfür soll der 35-jährige Mann dem 25-jährigen Mann bei einem Raubüberfall geholfen haben. Die beiden Angeklagten sollen dann unter Vorhalt einer Schreckschusswaffe in eine Wohnung eingedrungen sein. Der Hauptangeklagte soll dem Wohnungsinhaber geschlagen haben und elektronische Geräte sollen entwendet worden sein. 2. Zivilverfahren Schadensersatz nach dem Mord an einem Hotelier am 16. Oktober 2020 2 O 164/24 – 2. Zivilkammer - Prozesstermin: 19. Februar 2025, 10.00 Uhr, Saal A14 Zwei mittlerweile 25 und 26 Jahre alten Männer wurden am 20.12.2022 durch eine Jugendstrafkammer des Landgerichts Magdeburg rechtskräftig wegen Mordes an einem Hotelier aus Magdeburg zu langjährigen Jugendstrafen verurteilt. Die Tat fand am 16. Oktober 2020 statt. Zu diesem Zeitpunkt war der ermordete Hotelier 58 Jahre alt. Die Angehörigen des Getöteten fordern nun als Erben von den Verurteilten (= Beklagte im Zivilprozess) Schadensersatz und Hinterbliebenengeld in Höhe von insgesamt rund 43.000 €. Gegen einen der nunmehrigen Beklagten ist bereits am 17.07.2024 ein mittlerweile rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil ergangen. Dies bedeutet, der Beklagte hat sich im Zivilprozess gegen die Forderung nicht gewehrt. Der andere mittlerweile 25-jährige Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und lässt über seinen Anwalt insbesondere vortragen, dass es ein erhebliches Mitverschulden des Getöteten gebe. Zudem meint der Beklagte, dass die Ansprüche auf zivilrechtlichen Schadensersatz verjährt seien. Mit einem Urteil im Termin ist nicht zu rechnen. Wie im Zivilverfahren üblich ist zu erwarten, dass die Argumente, die zuvor bereits schriftlich ausgetauscht wurden, mündlich zusammengefasst werden und das Gericht mitteilt, wie das Verfahren weitergeführt wird. Löffler Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: 0391 606-2061 oder -2142 Fax: 0391 606-2069 oder -2070 Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.lg-md.sachsen-anhalt.de
Umsetzung durch Verordnung (EU) 2023/966 vom 15. Mai 2023 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01997R0338-20230520 Zum 23. Februar 2023 treten die Änderungen des Schutzstatus verschiedener Arten gemäß den Beschlüssen der 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom November 2022 in Kraft. Neu in die CITES-Anhänge werden u. a. die Schamadrossel ( Kittacincla malabarica ), der Zebrawels L46 (Hypancistrus zebra) und verschiedene Schildkrötenarten wie die Moschusschildkröte ( Sternotherus odonatus ), Schlammschildkröten der Gattung Kinosternon , Höckerschildkröten der Gattung Grapemys und Erdschildkröten der Gattung Rhinoclemmys aufgenommen. Die Änderung der Anmerkung #10 zur Holzart Fernambuk ( Paubrasilia echinata ) sind für Musiker*innen von Bedeutung (siehe dazu Punkt 3). Wie für alle besonders geschützten Tiere gelten auch für die neu in die CITES-Anhänge aufgenommenen Arten verschiedene Pflichten zur Anmeldung, Nachweisführung und ggf. Kennzeichnung sowie Buchführung. Meldepflicht und Nachweispflicht Der aktuelle Bestand ist umgehend mittels Meldetabelle beim CITES-Büro Steckby oder bei der jeweiligen Naturschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen (per Post, E-Mail oder Fax). Jedem einzelnen Tier ist dabei eine laufende Nummer zuzuordnen und es ist mit möglichst allen Angaben in die Tabelle einzutragen. Änderungen des Tierbestandes (Neuerwerb, Verkauf, Tod etc.) sind umgehend bzw. zumindest halbjährlich zu melden (bitte immer auf die laufende Nummer beziehen bzw. Neuerwerbungen weiter fortlaufend nummerieren). Für Tiere, die nach dem 23. Februar 2023 erworben werden, sind dann mit der Meldetabelle auch Kopien der beim Kauf erhaltenen Herkunftsnachweise mit der Melde-Nr. mitzusenden. Zum Nachweis eigener Nachzuchten ist ein kurzer Bericht über die Zuchtbedingungen mit 2 – 3 Fotos und eine Zeugenbestätigung beizufügen. Nachweispflicht bei Abgabe von Tieren Beim Verkauf ist vom Halter/Züchter ein Herkunftsnachweis mit der Melde-Nr. und mit allen weiteren Angaben zum Tier und zu den Elterntieren wie Jahrgang, Geschlecht, Größe und Besonderheit auszufüllen und dem Käufer als Legalitätsnachweis mitzugeben. Buchführungspflicht Für Händler und gewerbsmäßige Halter gilt eine Buchführungspflicht nach § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Einfuhr Vor der Einfuhr in die EU ist eine Einfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn zu beantragen (s. Genehmigungen und Bescheinigungen | BFN ). Dafür ist zwingend ein CITES-Exportdokument vom Versendungsland erforderlich. Ausfuhr und Wiederausfuhr Für die Aus- oder Wiederausfuhr aus der EU ist zuerst eine EU- Bescheinigung vom CITES-Büro in Steckby erforderlich. Mit diesem Dokument kann die Aus- bzw. Wiederausfuhr beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn beantragt werden. Die Tiere dürfen ohne diese Dokumente nicht in das Bestimmungsland eingeführt werden. Anforderungen an die Halter geschützter Tiere Einfuhr und Ausfuhr in die bzw. aus der EU Meldetabelle (280 KB) Herkunftsnachweis (80 KB) Zeugenbestätigung Zucht (22 KB, nicht barrierefrei) Weitere Hinweise und die Rechtsgrundlagen können unter: „ Grundlagen “ und „ Anforderungen an die Halter geschützter Tiere “ nachgelesen werden. Neulistung in Anhang I Adelaide-Blauzungenskink ( Tiliqua adelaidensis ) Zwei Klappschildkrötenarten ( Kinosternon cora und Kinosternon vogti ) Hochstufung in Anhang I Gelbscheitelbülbül ( Pycnonotus zeylanicus ) (tritt mit 12-monatiger Verzögerung am 25.11.2023 in Kraft) Batagur Sumpfschildkröte ( Batagur kachuga ) Indische Scharnierschildkröte ( Cuora galbinifrons ) Leiths Weichschildkröte ( Nilssonia leithii ) Herabstufung von Anhang I auf Anhang II Südliches Breitmaulnashorn ( Ceratotherium simum simum ) – nur die Population aus Namibia, ausschließlich für internationalen Handel mit lebenden Tieren zu in-situ Schutzzwecken und nur innerhalb der natürlichen und historischen Verbreitung von Ceratotherium simum in Afrika Mexikanischer Präriehund ( Cynomys mexicanus ) Aleuten-Zwerkanadagans ( Branta canadensis leucopareia ) Kurzschwanzalbatros ( Phoebastria albatrus ) Breitschnauzenkaiman ( Caiman latirostris ) - Population aus Brasilien, mit Annotierung Leistenkrokodil ( Crocodylus porosus ) -Population der Palawan Inseln, Philippinen, mit Annotierung Puerto Rico Boa ( Chilabothrus inornatus ) Neulistung in Anhang II und Hochstufung von Anhang III Schamadrossel ( Copsychus malabaricus ) Grüne Wasseragame ( Physignathus cocincinus ) Jeypor-Gecko ( Cyrtodactylus jeyporensis ) Helmkopfgecko ( Tarentola chazaliae ) Krötenechsen ( Phrynosoma spp ., Aufnahme der noch nicht gelisteten Arten in Anhang II) Fransenschildkröten ( Chelus fimbriata , beinhaltet Chelus orinocensis ) Geierschildkröte ( Macrochelys temminckii , vorher Anhang III) Schnappschildkröte ( Chelydra serpentina, vorher Anhang III) Höckerschildkröten ( Graptemys barbouri , Graptemys ernsti, Graptemys gibbonsi, Graptemys pearlensis und Graptemys pulchra , vorher alle Anhang III) Amerikanische Erdschildkröten ( Rhinoclemmys spp.) Schmalbrücken-Moschusschildkröte ( Claudius angustatus ) Klapp- und Schlammschildkröten ( Kinosternon spp., außer den Arten in Anhang A) Riesenmoschusschildkröte ( Staurotypus salvinii ) Mexikanische Moschusschildkröte ( Staurotypus triporcatus ) Moschusschildkröten ( Sternotherus spp.) Dornrand-Weichschildkröte ( Apalone spp ., außer den Unterarten in Anhang A) Glasfrösche ( Centrolenidae spp.) Lemur-Laubfrosch ( Agalychnis lemur , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) Laos-Warzenmolch ( Laotriton laoensis , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) Requiemhaie ( Carcharhinidae spp., soweit noch nicht gelistet; tritt mit 12-monatiger Verzögerung am 25.11.2023 in Kraft) Hammerhaie ( Sphyrnidae spp., soweit noch nicht gelistet) Süßwasser-Stechrochen ( Potamotrygon albimaculata, Potamotrygon henlei, Potamotrygon jabuti, Potamotrygon leopoldi, Potamotrygon marquesi, Potamotrygon signata, Potamotrygon wallacei ) Geigen-/Gitarrenrochen ( Rhinobatidae spp .) Zebra-Harnischwels ( Hypancistrus zebra , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken, vorher Anhang III) Seegurken ( Thelenota spp., tritt mit 18-monatiger Verzögerung am 25.05.2024 in Kraft) Ipê-Hölzer / Trompetenbäume ( Handroanthus spp., Roseodendron spp., Tabebuia spp ., jeweils mit Annotierung; treten mit 24-monatiger Verzögerung am 25.11.2024 in Kraft) Rosenwurz ( Rhodiola spp ., mit Annotierung) Doussié ( Afzelia spp ., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Cumarú ( Dipteryx spp., mit Annotierung; tritt mit 24-monatiger Verzögerung am 25.11.2024 in Kraft) Padouk ( Pterocarpus spp., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Afrikanisches Mahagoni ( Khaya spp ., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Die Anmerkung #10 findet ausschließlich auf die Holzart Fernambuk ( Paubrasilia echinata ) Anwendung: "Alle Teile, Erzeugnisse und Endprodukte mit Ausnahme der Wiederausfuhr von fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen." Das bedeutet, dass Musiker*innen auch weiterhin für Konzerttourneen mit Bögen aus Fernambukholz keine CITES-Dokumente benötigen. Der kommerzielle Handel mit fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen ist nur bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse aus dem Ursprungsland CITES-genehmigungspflichtig (s. BfN-Merkblatt Fernambuk ) . Liste aller ab 23.02.2023 erstmalig geschützter Arten (140 KB, nicht barrierefrei) Quelle: Secretariat of the Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES) Ergebnisse der 19. CITES-Vertragsstaatenkonferenz Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Eine wichtige Neuerung für alle Antiquitäten- und Klavierhändler ist, dass zum 19. Januar 2023 alle bisherigen Vermarktungsgenehmigungen für Elefanten-Elfenbein ungültig geworden sind und unter strengeren Bedingungen neu beantragt werden müssen. Vermarktungsgenehmigungen für Elfenbein können heute nur noch für Antiquitäten von vor 1947 und für Musikinstrumente von vor 1975 oder zur Reparatur solcher Gegenstände ausgestellt werden. Diese Maßnahme zum Schutz von Elefanten vor Wilderei zur Bedienung des Elfenbeinhandels wurde bereits 2021 beschlossen: Elfenbein Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Die Anträge auf EU-Vermarktungsgenehmigungen sind in Sachsen-Anhalt schriftlich zu richten an: CITES-Büro Zerbster Str. 7 39264 Steckby Tel.: +49 39244 940-90 (Zentrale) Fax: +49 39244 940-919 E-Mail: cites(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de zurück zu "Aktuelle Gesetzesänderungen im Artenschutz" Letzte Änderung: 28.10.2024
Das Projekt "BiodivKI: Effizienter gegenüber Wilderei durch KI - dynamische Echtzeitoptimierung von Schutzgebiets-Patrouillen (SmartPatrol)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung im Forschungsverbund Berlin e.V..
Meldungen vom Montag: Besonders schwerer Fall des Diebstahls Landsberg- Am 17.06.2024 verschafften sich drei unbekannte Täter gegen 02:50 Uhr über den Haupteingang Zugang zu einem Einkaufsmarkt in der Thomas- Müntzer- Straße und entwendeten eine noch unbekannte Menge an Zigaretten. Die Täter brachen die verschlossene Zigarettenauslage auf, um an das Diebesgut zu gelangen. Anschließend flüchteten die Täter in unbekannte Richtung. Zur Schadenshöhe konnten aktuell noch keine Angaben gemacht werden. Das Polizeirevier Saalekreis leitet strafrechtliche Ermittlungen ein. Trunkenheit im Verkehr Mücheln (Geiseltal)- Am 16.06.2024 wurde die 41-jährige Fahrerin eines PKW gegen 21:20 Uhr auf dem Eptinger Rain einer Verkehrskontrolle unterzogen. Bei der Fahrerin wurde ein freiwilliger Atemalkoholtest durchgeführt, welcher einen Wert von 1,69 Promille ergab. Daraufhin wurde die 41-Jährige zur Blutprobenentnahme in das Klinikum nach Merseburg verbracht. Die Weiterfahrt wurde untersagt und der Führerschein sichergestellt. Durch das Polizeirevier Saalekreis werden strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt. Jagdwilderei Kabelsketal OT Schwoitsch- Am 16.06.2024 meldete ein Hinweisgeber gegen 16:00 Uhr, dass auf einem Hof in der Nachbarschaft ein Marder mit einer Tellerfalle gefangen wurde und sich das Tier nun darin quäle. Der Eigentümer des Hofes gab an, die Fallen zum Schutz seiner auf dem Hof lebenden Tiere aufgestellt zu haben. Der hinzugerufene Jagdpächter erlegte das verletzte Tier fachgerecht. Da der Einsatz von Tellerfallen in Deutschland nicht erlaubt ist, wird gegen den Eigentümer Strafanzeige erstattet und strafrechtliche Ermittlungen werden durchgeführt. Die aufgestellten Fallen wurden sichergestellt. Polizeiinspektion Halle (Saale) Polizeirevier Saalekreis Hallesche Straße 96-98 06217 Merseburg Tel: (03461) 446-204 Mail: za.prev-sk@polizei.sachsen-anhalt.de
Das Projekt "Workshopreihe (sechs Veranstaltungen) 'Erhalt wandernder Wildtierarten in Zentralasien'" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit , Bundesamt für Naturschutz (BMU,BfN). Es wird/wurde ausgeführt durch: Bundesamt für Naturschutz.
Der Herbst und seine Tücken Polizei gibt Hinweise für Verkehrsteilnehmer Es vergeht keinen Tag, an dem sie nicht passieren – gemeint sind die Verkehrsunfälle. Hundertprozentig schützen davor kann sich niemand. Dennoch gibt es einfache, aber wichtige Dinge, die Jeder beachten kann, um so die Wahrscheinlichkeit, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden, zumindest zu verringern. Dies gilt besonders in der jetzt beginnenden dunklen Jahreszeit. Vor allem die Wildunfälle haben einen hohen Anteil am gesamten Unfallgeschehen. Immerhin gab es im Landkreis Wittenberg seit Januar 2023 bis jetzt 3083 Verkehrsunfälle, 838 davon unter Beteiligung von Wild. Im Vergleich zum Vorjahr stellt dies einen geringen Anstieg um 38 Unfälle dar und ist mit mehr als einem Viertel aller Verkehrsunfälle, wie in jedem Jahr, die Hauptunfallursache. Dabei ereignen sich die meisten Wildunfälle in der Dämmerung und in der Nacht. Das ist die Zeit, wo die Wildtiere besonders aktiv sind. In der jetzigen Jahreszeit fällt die Dämmerung oft mit dem morgendlichen und / oder abendlichen Berufsverkehr zusammen. Dem zufolge steigt das Unfallrisiko stark an. Besonders hoch ist es morgens zwischen 05.00 und 08.00 Uhr und abends zwischen 17.00 und 22.00 Uhr. Hinzu kommt, dass im Herbst die Paarungszeit von Rot- und Schwarzwild ist. Wie soll man sich verhalten, um nach Möglichkeit einen Zusammenstoß mit Wild zu verhindern beziehungsweise den Schaden möglichst gering zu halten? Sollte es zu einem Zusammenstoß gekommen sein, sichern Sie die Unfallstelle sofort, um weitere Unfälle zu verhindern! Informieren Sie die Polizei und merken Sie sich gegebenenfalls die Fluchtrichtung des verletzten Tieres, damit es später gefunden werden kann. Beseitigen Sie nicht die Spuren am Fahrzeug (wegen Versicherung). Totes Wild darf nicht mitgenommen werden, da Sie sich sonst wegen Wilderei strafbar machen. Zudem könnte das Tier auch erkrankt sein. Mit dem Herbst färbt sich nicht nur das Laub wunderbar bunt, sondern es kommen mit ihm auch die unangenehmen Witterungsbedingungen. Obwohl es ja in jedem Jahr so ist, benötigen viele Verkehrsteilnehmer doch einige Zeit, bis sie sich darauf eingestellt haben. Die meisten sind überrascht, wenn sie morgens ihre Scheiben kratzen müssen. Spätestens dann sollte man daran denken, dass zum Beispiel die Bereifung den Witterungsbedingungen entsprechend angepasst sein muss. Demnach darf bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Winterreifen gefahren werden. Aktuelle Winterreifen erkennt man an das Alpine- Symbol, einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Bis zum 20. September 2024 sind noch Reifen mit M+S-Kennzeichnung erlaubt, welche bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Auch Ganzjahresreifen können genutzt werden, wenn sie, wie oben beschrieben, gekennzeichnet sind. Verstöße dagegen werden mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro bis 120 Euro (im Falle eines Unfalls) und einem Punkt in Flensburg geahndet. Auch die Beleuchtung (§ 17 StVO) ist sehr wichtig. Nach dem Motto „Sehen und gesehen werden“ ist spätestens jetzt der Zeitpunkt gekommen, um die Beleuchtungseinrichtung zu überprüfen. Hierbei sei angemerkt, dass viele Autohäuser sogenannte Lichttests kostenlos anbieten. Dies sollte genutzt werden, denn beispielsweise auch die Höheneinstellung ist von großer Bedeutung, um andere nicht zu blenden und selbst die optimale Ausleuchtung zu erhalten. Die Nebelschlussleuchte darf nur bei Sichtweiten unter 50 Metern genutzt werden (§ 17 Abs. 3 StVO). Allerdings sei angemerkt, dass die besten technischen Voraussetzungen nicht viel Sinn machen, wenn man nicht auch die Fahrweise den Bedingungen entsprechend anpasst. Dazu gehört, die Geschwindigkeit zu verringern. Bei Nebel, Laub, Regen, Glätte beispielsweise verlängert sich der Bremsweg – deshalb runter vom Gas. Auch können sich die Witterungsbedingungen schnell ändern. Besonders auf Brücken muss mit Glätte gerechnet werden. In besonderem Maße seien auch die Radfahrer angesprochen. Diese sind neben den Fußgängern die schwächsten Verkehrsteilnehmer und daher besonders gefährdet. Jeder Radfahrer sollte darauf achten, dass seine Beleuchtung funktioniert und bei Dunkelheit auch benutzt wird. Gerade in unserer Region sind viele Kinder mit dem Rad unterwegs. Die Eltern sollten regelmäßig die Verkehrssicherheit des Fahrrades ihrer Schützlinge überprüfen. Besonders die Bremsen und das Licht sollten funktionstüchtig sowie Reflektoren vorhanden sein. Eine helle Kleidung mit weiteren Reflektoren in Form einer Weste oder von Bändern kann weiterhin dazu beitragen, dass die Kleinen gut gesehen werden. Das erhöht die Sicherheit und minimiert das Unfallrisiko. Ein Helm sollte, auch wenn er gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, selbstverständlich sein. Wünschenswert wäre natürlich, wenn die Eltern Vorbild sind und auch einen Helm tragen. Unser Kollege (siehe Bilder) zeigt, wie es geht. Ein kleiner Hinweis sei an dieser Stelle noch gegeben: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen auf dem Gehweg fahren, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen noch auf dem Gehweg fahren. Danach müssen auch die Kinder den Radweg oder, wenn nicht vorhanden, die Fahrbahn benutzen. Der Radweg sollte in die richtige Fahrtrichtung befahren werden. Auch das kann Unfälle vermeiden. Schnell wird ein Radfahrer übersehen, der in die falsche Richtung fährt. Gehwege dürfen durch Radfahrer nur genutzt werden, wenn dies durch Verkehrszeichen erlaubt ist (Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr). Generell ist eine besondere Umsicht und Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer geboten, um nach Möglichkeit stets sicher ans Ziel zu kommen. Impressum: Polizeirevier Wittenberg Pressestelle Juristenstraße 13a 06886 Lutherstadt Wittenberg Tel: (03491) 469 0 Fax: (03491) 469 210 Mail: presse.prev-wb@polizei.sachsen-anhalt.de
Hannover. Es wird zu Schmuck und Kunst verarbeitet, aber auch manche ältere Klaviertaste besteht daraus: Elefanten-Elfenbein. Der Handel mit den Stoßzähnen der von Ausrottung bedrohten Tiere wurde bereits vor langer Zeit international eingeschränkt – nun verschärft die EU noch einmal deutlich das hier geltende Artenschutzrecht. Auf Händler und Besitzer entsprechender Musikinstrumente und Antiquitäten kommt damit auch in Niedersachsen zusätzliche Arbeit zu, denn zukünftig benötigen sie Vermarktungsgenehmigungen. Zudem verlieren alle bisher für Elfenbein erteilen Genehmigungen ihre Gültigkeit. Es wird zu Schmuck und Kunst verarbeitet, aber auch manche ältere Klaviertaste besteht daraus: Elefanten-Elfenbein. Der Handel mit den Stoßzähnen der von Ausrottung bedrohten Tiere wurde bereits vor langer Zeit international eingeschränkt – nun verschärft die EU noch einmal deutlich das hier geltende Artenschutzrecht. Auf Händler und Besitzer entsprechender Musikinstrumente und Antiquitäten kommt damit auch in Niedersachsen zusätzliche Arbeit zu, denn zukünftig benötigen sie Vermarktungsgenehmigungen. Zudem verlieren alle bisher für Elfenbein erteilen Genehmigungen ihre Gültigkeit. Auf den entstehenden Handlungsbedarf macht der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in Hannover aufmerksam. Der NLWKN ist als CITES Management Authority in Niedersachsen für die Erteilung der EU-Bescheinigungen zuständig und stellt bereits jetzt jährlich etwa 3000 Bescheinigungen aus. „Als Landesbetrieb begrüßen wir die Änderungen, die dem Schutz der wildlebenden Population der Elefanten dienen, ausdrücklich. Die bisher gültigen Regelungen reichen offensichtlich nicht aus, um den illegalen Handel und die Wilderei zu stoppen“, betont Aufgabenbereichsleiter Jens Leferink. Die EU-weit neuen Regelungen zum Handel mit Elfenbein sind mit Wirkung vom 19. Januar in Kraft getreten. Für Rohelfenbein dürfen mit nur wenigen Ausnahmen damit bereits jetzt keine neuen EU-Bescheinigungen mehr erteilt werden. „Bezüglich verarbeitetem Elfenbein wird zudem die bisherige Befreiung von Antiquitäten aufgehoben, sodass auch diese ab sofort für die Vermarktung EU-Bescheinigungen benötigen“, erklärt Jens Leferink. Die Prüfung ist aufwändig – auch deshalb rechnet der Landesbetrieb mit einem großen Mehraufwand für seinen Aufgabenbereich Internationaler Artenschutz. Einjährige Übergangszeit Einjährige Übergangszeit Alle bisher für Elfenbein erteilten EU-Bescheinigungen verlieren zum 19. Januar 2023 ihre Gültigkeit. Der NLWKN erteilt EU-Bescheinigungen zur Vermarktung von Elfenbein ab sofort nur noch für Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975 sowie für Antiquitäten, also Exemplare aus verarbeitetem Elfenbein, die nachweislich vor 1947 hergestellt wurden. Unter www.nlwkn.niedersachsen.de/elfenbein hat der Landesbetrieb wichtige Hintergrundinformationen und Vordrucke für Antragssteller zusammengestellt.
Das Projekt "6 Workshops zur Entwicklung und Vermittlung von Instrumenten und Ansätzen innerhalb der Central Asian Mammals Initiative der CMS, um die anthropogenen Bedrohungsfaktoren auf wandernde Wildtierarten zentralasiatischer Steppen und Halbwüsten zu minimieren" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit , Bundesamt für Naturschutz (BMU,BfN). Es wird/wurde ausgeführt durch: Bundesamt für Naturschutz.
In Südafrika wurden im Jahr 2014 insgesamt 1215 Breit- und Spitzmaulnashörner gewildert. Das ist ein Anstieg von 21 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.
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