Heft Titel Broschur lieferbar? 1/2026 Artenhilfsprogramm Kreuzotter Sachsen-Anhalt (pdf-Datei 60 MB) ja 1/2025 Vogelmonitoring in Sachsen-Anhalt 2022 (pdf-Datei 20 MB)) nein 1/2023 Vogelmonitoring in Sachsen-Anhalt 2021 (pdf-Datei 7 MB) ja 1/2022 Vogelmonitoring in Sachsen-Anhalt 2020 ja 1/2021 Vogelmonitoring in Sachsen-Anhalt 2019 ja 3/2020 Vogelmonitoring in Sachsen-Anhalt 2018 nein 2/2020 Untersuchungen zu den Arten der Binnendünen in Sachsen-Anhalt (pdf-Datei 21 MB) ja 1/2020 Rote Listen Sachsen-Anhalt nein 2/2019 Untersuchungen zu den Arten der Streuobstwiesen in Sachsen-Anhalt (pdf-Datei 16 MB) nein 1/2019 Vogelmonitoring in Sachsen-Anhalt 2015-2017 (pdf-Datei 8 MB) ja 1/2017 Bestimmung des atmosphärischen Konvektionspotenzials über Sachsen-Anhalt (pdf-Datei 5,8 MB, nicht barrierefrei) nein 2/2016 Hintergrundwerte organischer Schadstoffe in Oberböden des ländlichen Raumes von Sachsen-Anhalt - aktualisierte Fassung (pdf-Datei 1,8 MB, nicht barrierefrei) nein 1/2016 Klimaanalyse Sachsen-Anhalt für den Zeitraum 1951-2014 auf Basis von Beobachtungsdaten (pdf-Datei 12,6 MB, nicht barrierefrei) nein 5/2015 Vogelmonitoring in Sachsen-Anhalt 2014 (pdf-Datei 10,3 MB, nicht barrierefrei) nein 4/2015 Die Lurche & Kriechtiere des Landes Sachsen-Anhalt unter besonderer Berücksichtigung der Arten der Anhänge der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der kennzeichnenden Arten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (nicht barrierefrei) nein 3/2015 Frachtemission Mischwasser Sachsen-Anhalt Sonderuntersuchungen im Ablauf zweier Mischwasserentlastungsanlagen im Entwässerungssystem von Halberstadt Untersuchungszeitraum 2010 bis 2014 (pdf-Datei 2,1 MB, nicht barrierefrei) nein 2/2015 Die Säugetierarten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie im Land Sachsen-Anhalt Wildkatze (Felis silvestris silvestris Schreber, 1777) (pdf-Datei 8 MB, nicht barrierefrei) ja 1/2015 Die Säugetierarten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie im Land Sachsen-Anhalt Fischotter (Lutra lutra L., 1758) (pdf-Datei 11,5 MB, nicht barrierefrei) ja 7/2014 Einfluss von Klima und Landnutzung auf die Verbreitung ausgewählter Brutvogelarten des Landes Sachsen-Anhalt (pdf-Datei 17,5 MB, nicht barrierefrei) nein 6/2014 Vogelmonitoring in Sachsen-Anhalt 2013 (pdf-Datei 6,9 MB, nicht barrierefrei) nein 5/2014 Artenhilfsprogramm Rotmilan des Landes Sachsen-Anhalt (pdf-Datei 7,7 MB, nicht barrierefrei) nein 3/2014 Bewertung des Erhaltungszustandes der wirbellosen Tierarten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie die der EU-Osterweiterung in Sachsen-Anhalt (pdf-Datei 24 MB, nicht barrierefrei) nein 2/2014 Die Schmetterlinge (Lepidoptera) im Hochharz Sachsen-Anhalts unter besonderer Berücksichtigung der kennzeichnenden Arten der Fauna-Flora-Habitat-Lebensraumtypen Bericht (pdf-Datei 4,5 MB, nicht barrierefrei) Tabelle 4 (pdf-Datei 614 KB, nicht barrierefrei) nein 1/2014 Vogelmonitoring in Sachsen-Anhalt 2012 (pdf-Datei 4,5 MB, nicht barrierefrei) nein 12/2013 Die Weichtiere (Mollusca) des Landes Sachsen-Anhalt unter besonderer Berücksichtigung der Arten der Anhänge zur Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie der kennzeichnenden Arten der Flora-Fauna-Habitat-Lebensraumtypen nein 11/2013 Untersuchungen zur Emission von Luftschadstoffen aus Kleinfeuerungsanlagen bei der Verbrennung von Getreide, Stroh und ähnlichen pflanzlichen Stoffen (pdf-Datei 1,2 MB, nicht barrierefrei) nein 10/2013 Die Europäischen Vogelschutzgebiete des Landes Sachsen-Anhalt (pdf-Datei 17 MB, nicht barrierefrei) nein 9/2013 Klimafolgenstudie 2012 - Anpassungsmaßnahmen (pdf-Datei 3,2 MB, nicht barrierefrei) nein 8/2013 Klimafolgenstudie 2012 - Forstwirtschaft (pdf-Datei 10,7 MB, nicht barrierefrei) nein 7/2013 Klimafolgenstudie 2012 - Landwirtschaft (pdf-Datei 5,8 MB, nicht barrierefrei) nein 6/2013 Klimafolgenstudie 2012 - Naturschutz (pdf-Datei 27 MB, nicht barrierefrei) nein 5/2013 Klimafolgenstudie 2012 - Wasser (Band 2) (pdf-Datei 42 MB, nicht barrierefrei) nein 5/2013 Klimafolgenstudie 2012 - Wasser (Band 1) (pdf-Datei 17,6 MB, nicht barrierefrei) nein 4/2013 Klimafolgenstudie 2012 - Klimadiagnose und Klimaprojektion, Extremereignisse (pdf-Datei 18,2 MB, nicht barrierefrei) nein 3/2013 Vulnerabilitätsstudie 2009 Band 2 - Anhang (pdf-Datei 17 MB, nicht barrierefrei) nein 3/2013 Vulnerabilitätsstudie 2009 Band 1 - Bericht (pdf-Datei 24 MB, nicht barrierefrei) nein 2/2013 Die Folgen des Klimawandels in Sachsen-Anhalt Kurzfassungen der Studien von 2009 und 2012 (pdf-Datei 3,8 MB, nicht barrierefrei) nein 1/2013 Die Armleuchteralgen (Characeae) Sachsen-Anhalts (pdf-Datei 6,5 MB, nicht barrierefrei) nein 3/2012 Untersuchung von Abfällen aus der thermischen AbfallbehandlungEinschätzung der Gefährlichkeit der Abfälle an Hand der gefahrenrelevanten Eigenschaften (H-Kriterien) und Bewertung der Entsorgungswege, Kurzbericht (pdf-Datei 751 KB, nicht barrierefrei) nein 1/2012 Vogelmonitoring in Sachsen-Anhalt 2011 (pdf-Datei 4 MB, nicht barrierefrei) nein 39/2004 Rote Listen Sachsen-Anhalt 2004 (nicht barrierefrei) ja Immissionsschutzberichte des Landes Sachsen-Anhalt 2004 bis 2020 (nicht barrierefrei) 38/2002 Immissionsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt 2001 (pdf-Datei 3,6 MB, nicht barrierefrei) nein 37/2002 OFULSA - Operationalisierung von Fernerkundungsdaten für die Umweltverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt ja 36/2002 Schadstoffemissionskataster - Straßenverkehr Sachsen-Anhalt ja 35/2000 Bodendauerbeobachtung im Land Sachsen-Anhalt ja 34/2000 Immissionsschutzbericht 1999 ja 33/2000 FCKW und FCKW-Ersatzstoffe - Verwendung und Entsorgung ja 32/1999 Digitalisierung von Altdaten der Bodenschätzung ja 31/1999 Immissionsschutzbericht 1998 ja 30/1998 Rote Listen Sachsen-Anhalt, Teil 4 ja 29/1998 Bodenschutz in der räumlichen Planung nein 28/1998 Leitfaden zum Altlastenprogramm - Fortschreibung ja 27/1998 Immissionsschutzbericht 1997 ja 26/1998 Leitfaden für die Erstellung von betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und betrieblichen Abfallbilanzen ja 25/1997 Handlungsempfehlung zur Messung von Deponiegas und Bodenluft ja 24/1997 Luftreinhaltung in Sachsen-Anhalt ja 23/1997 Bodenbeobachtung im Land Sachsen-Anhalt nein 22/1997 Immissionsschutzbericht 1996 ja 21/1996 Rote Listen Sachsen-Anhalt - Eine Bilanz ja 20/1996 Leitfaden zum Altlastenprogramm ja 19/1996 Immissionsschutzbericht 1995 ja 18/1995 Rote Listen Sachsen-Anhalt, Teil 3 ja 17/1995 Immissionsschutzbericht 1994 ja 16/1995 Stand Kompostierung in Sachsen-Anhalt ja 15/1994 Das Frühjahrshochwasser vom April 1994 nein 14/1994 Biologie und Ökologie der Kreuzkröte ja 13/1994 Biotopkartierung im besiedelten Bereich ja 12/1994 Immissionsschutzbericht 1993 ja 11/1993 Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und Ausbau der Fließgewässer im Land Sachsen-Anhalt nein 10/1993 Recycling von Kunststoffen ja 9/1993 Rote Listen Sachsen-Anhalt, Teil 2 ja 8/1993 Immissionsschutzbericht 1992 ja 7/1993 Klärschlammverwertung im Landschaftsbau ja 6/1992 Schutz, Pflege und Entwicklung der Karstlandschaft im Südharz Tagung am 24.04.1992 in Uftrungen nein 5/1992 Naturschutz im Elbegebiet Fachtagung am 10.04.1992 in Dessau ja 4/1992 Katalog der Biotoptypen und Nutzungstypen für die CIR -luftbildgestützte Biotoptypen- und Nutzungstypenkartierung im Land Sachsen-Anhalt, Stand 14.08.1992 (pdf-Datei 2 MB, nicht barrierefrei) nein 3/1992 Landschaftsrahmenplanung Seminar am 27.02./28.02.1992 in Magdeburg ja 2/1992 Immissionsbericht 1991 ja 1/1992 Rote Liste Sachsen-Anhalt nein Letzte Aktualisierung: 21.12.2022
Tierartenmonitoring "Wir stellen Ihnen hier die Konzeption zur Überwachung des Erhaltungszustandes der Tierarten nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie und der Vogelarten nach Anhang I sowie Artikel 4.2 der Vogelschutz-Richtlinie vor der Europäischen Union vor." Artenschutzliste Sachsen-Anhalt (PDF) Liste der in Sachsen-Anhalt vorkommenden, im Artenschutzbeitrag zu berücksichtigenden Arten (Fortschreibung der Liste zur Einzelartbetrachtung der Avifauna); Stand: Juni 2018 Arten der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie - Arten der Anhänge II, IV, V der FFH-Richtlinie - Pflanzenarten der Anhänge II, IV, V der FFH-Richtlinie und Artensteckbriefe - Vogelarten nach Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie Liste der Verantwortungsarten Elbe-Biber, Feldhamster, Wildkatze, Mopsfledermaus, Mausohr, Großtrappe, Rotmilan, Mittelspecht, Feuersalamander, Rotbauchunke, Nördlicher Kammmolch, Heldbock, Goldener Scheckenfalter, Haarstrangwurzeleule, Schlehen-Jaspiseule, Braungrauer Bergwald-Steinspanner, Zierliches Brillenschötchen, Zwerg-Zypergras, Stängelloser Tragant Die invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste "Im Zuge der Globalisierung von Handel und Fernreiseverkehr finden mehr und mehr Arten den Weg in geografische Regionen, in denen sie bislang nicht auftraten. ..." weiterlesen Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie "Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt veröffentlichte im Jahr 2002 eine Übersicht über die bis dahin für das Bundesland nachgewiesenen Lebensraumtypen und ergänzte diese mit einer weiteren Veröffentlichung im Jahr 2007." Bau von Weidezäunen im Naturschutzgebiet "Gegensteine-Schierberg" ELER - Erhaltung und Wiederherstellung artenreicher Lebensräume trockener bis sehr nasser Standorte für Sachsen-Anhalt; gedruckte Einzelblätter (TK50N) Maßstab 1: 50 000 Berichte des Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt - Hefte Artenhilfsprogramm Kreuzotter Sachsen-Anhalt Verbreitung, Bestandssituation und Maßnahmenkonzeption (PDF) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 1/2026 Untersuchungen zu den Arten der Binnendünen in Sachsen-Anhalt (PDF) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 2/2020 Rote Liste Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 1/2020 Untersuchungen zu den Arten der Streuobstwiesen in Sachsen-Anhalt (PDF) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 2/2019 Die Lurche und Kriechtiere (Amphibia et Reptilia) des Landes Sachsen-Anhalt unter besonderer Berücksichtigung der Arten der Anhänge zur Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der kennzeichnenden Arten der Fauna-Flora-Habitat-Lebensraumtypen Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 4/2015 Die Säugetierarten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie im Land Sachsen-Anhalt Wildkatze (Felis silvestris silvestris Schreber, 1777) (PDF) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 2/2015 Die Säugetierarten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie im Land Sachsen-Anhalt Fischotter (Lutra lutra L., 1758) (PDF) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 1/2015 Einfluss von Klima und Landnutzung auf die Verbreitung ausgewählter Brutvogelarten des Landes Sachsen-Anhalt (PDF) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 7/2014 Artenhilfsprogramm Rotmilan des Landes Sachsen-Anhalt (PDF) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 5/2014 Bewertung des Erhaltungszustandes der wirbellosen Tierarten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der EU-Osterweiterung in Sachsen-Anhalt (PDF) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 3/2014 Die Schmetterlinge (Lepidoptera) im Hochharz Sachsen-Anhalts unter besonderer Berücksichtigung der kennzeichnenden Arten der Fauna-Flora-Habitat-Lebensraumtypen Bericht (PDF) Tabelle 4 (PDF) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 2/2014 Die Weichtiere (Mollusca) des Landes Sachsen-Anhalt unter besonderer Berücksichtigung der Arten der Anhänge zur Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie der kennzeichnenden Arten der Flora-Fauna-Habitat-Lebensraumtypen Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 12/2013 Die Armleuchteralgen (Characeae) Sachsen-Anhalts (PDF) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 1/2013 Rote Listen Sachsen-Anhalt 2004 Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 39/2004 Rote Listen Sachsen-Anhalt, Teil 4 Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 30/1998 Rote Listen Sachsen-Anhalt - Eine Bilanz Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 21/1996 Rote Listen Sachsen-Anhalt, Teil 3 Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 18/1995 Biologie und Ökologie der Kreuzkröte Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 14/1994 Rote Listen Sachsen-Anhalt, Teil 2 Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 9/1993 Rote Liste Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 1/1992 Berichte des Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt - Sonderhefte Die kennzeichnenden Tierarten des FFH-Gebietes "Huy nördlich Halberstadt" Bericht des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 1/2018 Bewertung des Erhaltungszustandes der wirbellosen Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/2010 Förderung von Wildobst und Feld-UlmeBeitrag zum Erhalt der Artenvielfalt im Biosphärenreservat Mittelelbe (PDF) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/2008 Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) Saale-Unstrut-Triasland Teil 1 und 2 Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 1/2008 Empfehlungen für die Erfassung und Bewertung von Arten als Basis für das Monitoring nach Artikel 11 und 17 der FFH-Richtlinie in Deutschland (PDF) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/2006 Die Geradflügler in Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 5/2004 Bestandssituation und Schutz der Rotbauchunke in Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 3/2004 Die Pilzflora des Naturschutzgebietes Hakel im Nordharzvorland (Sachsen-Anhalt) (PDF) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/2003 Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) Landschaftsraum Elbe Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 3/2001 Checkliste der Pilze Sachsen-Anhalts Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 1/1999 Arten- und Biotopschutzprogramm Stadt Halle (Saale) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 4/1998 Die Pilze der Brandberge (PDF) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 6/1997 Arten- und Biotopschutzprogramm Sachsen-Anhalt - Landschaftsraum Harz Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 4/1997 Die Pilzflora der Dölauer Heide bei Halle (Saale) (PDF) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 1/1997 Untersuchungen zur aktuellen Situation der Ichthyofauna von Saale, Unstrut und Helme in Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/1996 Schutz und Bewirtschaftung von Streuobstwiesen - Tagung am 04. März 1994 in Halle (Saale) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 3/1995 Ichthyofaunistische Untersuchungen im Stadtkreis Halle und im Saalkreis Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/1995 Fachinformation des Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Handlungsanweisung zur Kartierung der nach § 37 NatSchG LSA gesetzlich geschützten Biotope im Land Sachsen-Anhalt (PDF) Fachinformation des Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Nr.: 3/2008 Stand: 15.04.2008 Bücher Die wasserbewohnenden Käfer Sachsen-Anhalts, Dietmar Spitzenberg Herausgegeben vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Das Buch kostet 50 Euro und kann direkt beim Verlag bestellt werden. Verlag Natur+Text Pilzflora von Sachsen-Anhalt - Phytoparasitische Kleinpilze Teil 1 - Falsche Mehltaue | Rostpilze | Brandpilze (PDF) Herausgeber: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Leibniz-Institut für Pflanzenbiochemie (Halle/Saale) 2020 Pflanzen und Tiere in Sachsen-Anhalt. Ein Kompendium der Biodiversität Herausgegeben vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt durch Dieter Frank und Peer Schnitter 2016 Bestandssituation der Pflanzen und Tiere Sachsen-Anhalts Dieter Frank & Volker Neumann (Hrsg.); Stuttgart (Hohenheim): Ulmer 1999 (Naturschutzpraxis) Broschüren Prodromus der Pflanzengesellschaften Sachsen-Anhalts Mitteilungen zur floristischen Kartierung Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/2001; Hrsg. vom Botanischer Verein Sachsen-Anhalt e.V. Halle (Saale) 2001 Rudolf Schubert unter Mitarbeit von Hagen Herdam, Hugo Weinitschke und Jelena Frank Florenverfälschung bei Gehölzpflanzungen und mögliche Schutzmaßnahmen (PDF) Ministerium für Raumordnung und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, Ref. Öffentlichkeitsarbeit 1998 Artenhilfsprogramm Kleines Knabenkraut (PDF) Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, Ref. Öffentlichkeitsarbeit 1996 Forschungsprojekte Rückgewinnung von Retentionsflächen und Altauenreaktivierung an der Mittleren Elbe in Sachsen-Anhalt Forschungsprojekt 1998-2001; Förderkennzeichen: 0339576 Hinweis Die Liste der aufgeführten Publikationen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Unter dem Link Publikationen finden Sie alle Veröffentlichungen des Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
Sommertour von Umwelt- und Forstministerin Christine Schneider – Besichtigung des Bienwalds mit Information über die Auswirkungen der Klimakrise auf den Wald und die Waldbewirtschaftung sowie seinen Beitrag für die Regionalentwicklung und den Artenschutz Im Rahmen ihrer Sommertour besichtigte Umwelt- und Forstministerin Christine Schneider den Bienwald und tauschte sich mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Landesforsten über die massiven Herausforderungen des Walderhalts in der Klimakrise aus. Der Bienwald liegt in einer der wärmsten Regionen Rheinland-Pfalz, die Niederschlagsmengen nehmen in der Vegetationsperiode (Frühjahr/Sommer) ab, Extremtemperaturen lassen die Bäume leiden. Unter diesen Bedingungen drohen Wald-Lebensraumtypen verloren zu gehen. Ganze Waldorte verlieren ihren so typischen Waldcharakter, da sie sich auflichten. Das Heranwachsen einer neuen Waldgeneration wird durch viele Faktoren erschwert. Invasive Arten, unter anderem die Kermesbeere aus Nordamerika, hemmen eine natürliche Waldentwicklung. Bekannt ist der Bienwald unter anderem auch für seine Waldmaikäfer, die massenhaft auftreten, weitere Waldareale durch die zunehmende Wärme neu besiedeln und deren Engerlinge (Larven im Boden) durch Wurzelfraß wiederum die Waldverjüngung stark gefährden. „Der Bienwald hat in den letzten Jahren massiv unter den Folgen der Klimakrise gelitten. Wenn aber dem Wald auch noch durch die Trockenheit, Hitze und Insekten die natürliche Verjüngungsfähigkeit genommen wird, ist es Fünf vor Zwölf. Wir müssen den Spagat schaffen, den Bienwald mit all seiner Vielfalt und seinen Funktionen für die Menschen und den Klimaschutz zu erhalten. Dazu zählt zum Beispiel die Grundwasserneubildung und Schaffung von Luftaustausch. Das ist wirkliche, existenzielle Daseinsvorsorge. Er trägt weiterhin einen wichtigen Teil zur Regionalentwicklung und zum nachhaltigen Tourismus in unserem Land bei“, sagte Ministerin Schneider. Der Bienwald bietet zahlreichen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten einen Lebensraum – mehr als 2.200 Käferarten, darunter ein Drittel aller Laufkäferarten Deutschlands. 143 Vogelarten, wovon 120 Arten im Gebiet regelmäßig brüten, 15 Fledermausarten und damit 75 Prozent aller in Deutschland vorkommenden Arten, 46 Libellenarten, darunter die Hälfte aller in Deutschland lebenden Arten. Auch der Heldbock, eine streng geschützte Käferart, findet hier geeignete Lebensbedingungen. Der Bienwald ist zudem für wandernde Arten wie Wildkatzen bedeutsam, da er die Rheinauen mit dem Pfälzerwald verbindet. Die Lebensraumvielfalt reicht von Flugsanddünen und Bach-Auwäldern über Moore bis hin zu Streuobstwiesen. Das kommt auch den Menschen zugute: „Der Bienwald ist ein sehr facettenreiches Waldgebiet in einer eng besiedelten Region mitten in Europa“, schloss Christine Schneider nach ihrem Besuch. Die Försterinnen und Förster gehen neue Wege, um den Bienwald in dieser Klimakrise zu unterstützen. Der Walderhalt ist das Gebot der Stunde. Verjüngung, die die Natur anbietet, soll gefördert werden und dies möglichst durch viele verschiedene Baumarten als Risikostreuung. Kleinflächige Ergänzungspflanzungen sind sinnvoll bis hin zur Aufzucht eigener Pflanzen im Pflanzgarten. Über den Austausch mit anderen Forstbetrieben in ähnlicher Situation und mit wissenschaftlichen Instituten lassen sich neue Arbeitsweisen und Erkenntnisse in die Region bringen. Ein Bewässerungsversuch soll beispielsweise Auskunft darüber geben, ob dies auch für den Wald eine sinnvolle Methode für den Ernstfall ist.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Projekt der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (SNU) gemeinsam mit der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft (FAWF) soll genetische Vielfalt des rheinland-pfälzischen Luchsbestandes langfristig sichern Erstmals seit dem Abschluss des LIFE-Wiederansiedlungsprojekts (2016-2021) wurde wieder ein Luchs in Rheinland-Pfalz ausgewildert. Der Kuder (Luchsmännchen) namens Koda stammt aus einem speziellen Nachzuchtprogramm von Luchsen zur Auswilderung im Freiland, an dem der Tiergarten Nürnberg beteiligt ist. Mithilfe des gemeinsamen Projektes von SNU und FAWF soll die genetische Vielfalt des Luchsbestandes im Biosphärenreservat Pfälzerwald langfristig gesichert werden. Die Alosa-Stiftung hat eine Patenschaft für den Luchs übernommen. „Die Rückkehr der Luchse in den Pfälzerwald ist ein großer Erfolg. Forst, Jagd, Nutztierhaltung und Naturschutz arbeiten in diesem Projekt vorbildlich zusammen. Es ist von großer Bedeutung, dass nun die Grundsteine gelegt werden, um diesen Erfolg dauerhaft zu erhalten“ , sagte Landwirtschafts- und Umweltministerin Christine Schneider , die zugleich Vorstandsvorsitzende der Stiftung Natur und Umwelt ist. Luchskuder Koda wurde im Mai 2025 im Tiergarten Nürnberg geboren. Im Februar dieses Jahres zog er in ein Koordinationsgehege des Zoologischen Stadtgarten Karlsruhe, um dort auf seine Auswilderung vorbereitet zu werden. „ Wir freuen uns sehr darüber, dass nun ein Nürnberger Luchs einen Beitrag zum Erhalt Europas größter Katzenart im Pfälzerwald leistet. Auch diese Auswilderung zeigt deutlich, welche wichtige Rolle Zoos im Natur- und Artenschutz spielen“ , sagte Jörg Beckmann, Biologischer Leiter und stellvertretender Direktor des Tiergartens Nürnberg . Das Projekt zur Nachzucht der Luchse wird von der European Association of Zoos and Aquariums (EAZA) und dem Netzwerk Linking Lynx koordiniert. Koda soll sich mittel-fristig in der Luchspopulation im Pfälzerwald mit Weibchen paaren und sich dadurch genetisch in die bestehende Population einbringen, um deren Diversität zu stärken. Die Luchspopulation im Biosphärenreservat umfasste rund 20 Gründertiere. Nach anfänglich positivem Trend führten Zufallsereignisse, wie der frühe Ausfall und die fehlende Reproduktion ausgewilderter Weibchen, zu einem erhöhten Inzuchtrisiko – verwandtschaftliche Paarungen und teils nicht überlebensfähige Jungtiere sind bereits dokumentiert. „Um dem entgegenzuwirken sollen in den nächsten fünf Jahren jährlich ein bis zwei genetisch passende Luchse ausgewildert werden“ , so Christine Schneider. „Die genetische Entwicklung wird analysiert und bei Bedarf kann das Projekt über weitere zehn Jahre fortgesetzt werden.“ Die Integration und Reproduktion der Tiere werden mittels Telemetrie und genetischem Monitoring evaluiert. Die systematische Sammlung und Analyse von Kot-, Haar- und Gewebeproben sollen Aussagen über die genetische Vielfalt und Verwandtschaftsverhältnisse ermöglichen, die die Basis für weitere Auswilderungen geben. Über die Freilassungsorte wird situativ entschieden. Alle fünf Jahre wird das Projekt hinsichtlich seines Maßnahmenerfolgs und weiterer notwendiger Schritte evaluiert.
Projekt der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (SNU) gemeinsam mit der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft (FAWF) soll genetische Vielfalt des rheinland-pfälzischen Luchsbestandes langfristig sichern Erstmals seit dem Abschluss des LIFE-Wiederansiedlungsprojekts (2016-2021) wurde wieder ein Luchs in Rheinland-Pfalz ausgewildert. Der Kuder (Luchsmännchen) namens Koda stammt aus einem speziellen Nachzuchtprogramm von Luchsen zur Auswilderung im Freiland, an dem der Tiergarten Nürnberg beteiligt ist. Mithilfe des gemeinsamen Projektes von SNU und FAWF soll die genetische Vielfalt des Luchsbestandes im Biosphärenreservat Pfälzerwald langfristig gesichert werden. Die Alosa-Stiftung hat eine Patenschaft für den Luchs übernommen. „Die Rückkehr der Luchse in den Pfälzerwald ist ein großer Erfolg. Forst, Jagd, Nutztierhaltung und Naturschutz arbeiten in diesem Projekt vorbildlich zusammen. Es ist von großer Bedeutung, dass nun die Grundsteine gelegt werden, um diesen Erfolg dauerhaft zu erhalten“, sagte Landwirtschafts- und Umweltministerin Christine Schneider, die zugleich Vorstandsvorsitzende der Stiftung Natur und Umwelt ist. Luchskuder Koda wurde im Mai 2025 im Tiergarten Nürnberg geboren. Im Februar dieses Jahres zog er in ein Koordinationsgehege des Zoologischen Stadtgarten Karlsruhe, um dort auf seine Auswilderung vorbereitet zu werden. „Wir freuen uns sehr darüber, dass nun ein Nürnberger Luchs einen Beitrag zum Erhalt Europas größter Katzenart im Pfälzerwald leistet. Auch diese Auswilderung zeigt deutlich, welche wichtige Rolle Zoos im Natur- und Artenschutz spielen“, sagte Jörg Beckmann, Biologischer Leiter und stellvertretender Direktor des Tiergartens Nürnberg. Das Projekt zur Nachzucht der Luchse wird von der European Association of Zoos and Aquariums (EAZA) und dem Netzwerk Linking Lynx koordiniert. Koda soll sich mittelfristig in der Luchspopulation im Pfälzerwald mit Weibchen paaren und sich dadurch genetisch in die bestehende Population einbringen, um deren Diversität zu stärken. Die Luchspopulation im Biosphärenreservat umfasste rund 20 Gründertiere. Nach anfänglich positivem Trend führten Zufallsereignisse, wie der frühe Ausfall und die fehlende Reproduktion ausgewilderter Weibchen, zu einem erhöhten Inzuchtrisiko – verwandtschaftliche Paarungen und teils nicht überlebensfähige Jungtiere sind bereits dokumentiert. „Um dem entgegenzuwirken sollen in den nächsten fünf Jahren jährlich ein bis zwei genetisch passende Luchse ausgewildert werden“, so Christine Schneider. „Die genetische Entwicklung wird analysiert und bei Bedarf kann das Projekt über weitere zehn Jahre fortgesetzt werden.“ Die Integration und Reproduktion der Tiere werden mittels Telemetrie und genetischem Monitoring evaluiert. Die systematische Sammlung und Analyse von Kot-, Haar- und Gewebeproben sollen Aussagen über die genetische Vielfalt und Verwandtschaftsverhältnisse ermöglichen, die die Basis für weitere Auswilderungen geben. Über die Freilassungsorte wird situativ entschieden. Alle fünf Jahre wird das Projekt hinsichtlich seines Maßnahmenerfolgs und weiterer notwendiger Schritte evaluiert.
In den letzten Jahren ist ein positiver Bestandstrend mit einer deutlichen Arealausweitung (Balzer et al. 2018) auch infolge von Naturschutzprojekten (z. B. Mölich & Vogel 2018) zu verzeichnen. Die geschätzten Zunahmen in den Populationsgrößen liegen allerdings unter der Schwelle für eine kurzfristige deutliche Zunahme; weiterhin besteht eine Gefährdung durch zunehmende Intensivierung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, durch Habitatfragmentierung und Straßenverkehr (Balzer et al. 2018). In Deutschland stellen Hybridsierungen der Wildkatze mit der Hauskatze zwar nur eine geringe Gefährdung für die Wildform dar (vgl. Tiesmeyer 2018, Steyr et al. 2018), in anderen Regionen Europas ist dies aber eine der Hauptgefährdungsursachen für die heimische Art (z. B. Pierpaoli et al. 2003). Außerdem besteht ein steigendes Infektionsrisiko für Viruserkrankungen durch Kontakte mit Hauskatzen (z. B. Trinzen 2009). Insgesamt erscheint es daher sinnvoll, die Anzahl streunender Hauskatzen zu reduzieren, insbesondere in und in der Nähe von Schutzgebieten und im Wald, wo ein Zusammentreffen mit Wildkatzen am wahrscheinlichsten ist. In gemeinsamen Vorkommensgebieten von Wild- und Hauskatzen ist auf die Entnahme wildfarbener Individuen unbedingt zu verzichten.
Jäger sind durch ihre fachlichen Kenntnisse, ihre gleichmäßige, räumliche Verteilung und ihren regelmäßigen Aufenthalt im Revier prädestiniert, eine wichtige Rolle im Monitoring von Wildtieren zu übernehmen. Für ein geeignetes, effektives Wildtiermonitoring durch die Jäger im Freistaat Sachsen ist es nötig, dass ehrenamtliche Monitoringverantwortliche ('Wildtierbeauftragte') gefunden und geschult werden, um als Zentral-/Anlaufstelle zur Verfügung zu stehen. Es werden ähnliche Strukturen, wie sie bereits im sächsischen Luchsmonitoring (www.luchs-sachsen.de) existieren, entstehen. Der Aufbau dieses Netzwerkes erfolgt durch die Arbeitsgruppe 'Wildtierforschung' an der Professur für Forstzoologie der TU Dresden. Hierfür wird im Frühjahr 2013 eine zweitägige Schulung durchgeführt, in der wichtige Dinge zum Monitoring der Schwerpunktarten (Wolf, Luchs, Wildkatze, Fischotter, Baummarder, Iltis, Marderhund, Waschbär und Mink) sowie Monitoringgrundlagen (z.B. Dokumentation von Nachweisen, Fotofallen- und Lockstockeinsatz) vermittelt werden.
Die FVA ist vom Land Baden-Württemberg mit dem Monitoring seltener, waldgebundener Tierarten wie Auerhuhn, Luchs, Wildkatze, Wolf u.a. beauftragt. Fortlaufend werden Hinweise über diese Tierarten über das Netzwerk der Wildtierbeauftragten in den Landkreisen an die FVA gemeldet und dokumentiert. Über dieses vorwiegend passive Monitoring-System ist es bei aktuellem Vorkommen dieser Tiere möglich, erneute Auftreten, Wanderbewegungen, Nutztierübergriffe, Wildunfallschwerpunkte und weitere Ereignisse zu erfassen. Das Monitoring gilt als wissenschaftliche Basis und Voraussetzung um Fragen rund um das Management von JWMG - Tierarten, sowie als Grundlage für die FFH- Berichtserstellung.
Der Luchs ist eine Art des Anhangs II bzw. IV der FFH-Richtlinie. Demnach muss der EU-Kommission in regelmäßigen Abständen über den Erhaltungszustand der Art berichtet werden. Um eine repräsentative Datenerhebung zu Vorkommen, Verbreitung und Arealnutzung des Luchses im Freistaat Sachsen realisieren zu können, wurde ein ehrenamtliches Kartierernetz zur Erfassung aller diesbezüglichen Hinweise aufgebaut. Zusätzlich zu diesem passiven Monitoring erfolgt ein aktives Monitoring mit Hilfe von Fotofallen in den potentiellen Vorkommensgebieten Sachsen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 42 |
| Land | 90 |
| Weitere | 58 |
| Wirtschaft | 2 |
| Wissenschaft | 11 |
| Zivilgesellschaft | 4 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 2 |
| Förderprogramm | 26 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Mitmachportal | 1 |
| Taxon | 3 |
| Text | 113 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 24 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 130 |
| Offen | 40 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 170 |
| Englisch | 3 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 7 |
| Bild | 9 |
| Datei | 13 |
| Dokument | 72 |
| Keine | 57 |
| Unbekannt | 2 |
| Webseite | 54 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 75 |
| Lebewesen und Lebensräume | 171 |
| Luft | 41 |
| Mensch und Umwelt | 166 |
| Wasser | 60 |
| Weitere | 149 |