API src

Found 14 results.

Related terms

Wesentliche Änderungen des CITES-Schutzstatus zum 23. Februar 2023 durch die 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens 1. Allgemeine Hinweise zu den artenschutzrechtlichen Anforderungen 2. Änderungen der Arten-Anhänge 3. Änderung der Anmerkung/Annotierung #10 für Fernambuk Elefanten-Elfenbein

Umsetzung durch Verordnung (EU) 2023/966 vom 15. Mai 2023 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01997R0338-20230520 Zum 23. Februar 2023 treten die Änderungen des Schutzstatus verschiedener Arten gemäß den Beschlüssen der 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom November 2022 in Kraft. Neu in die CITES-Anhänge werden u. a. die Schamadrossel ( Kittacincla malabarica ), der Zebrawels L46 (Hypancistrus zebra) und verschiedene Schildkrötenarten wie die Moschusschildkröte ( Sternotherus odonatus ), Schlammschildkröten der Gattung Kinosternon , Höckerschildkröten der Gattung Grapemys und Erdschildkröten der Gattung Rhinoclemmys aufgenommen. Die Änderung der Anmerkung #10 zur Holzart Fernambuk ( Paubrasilia echinata ) sind für Musiker*innen von Bedeutung (siehe dazu Punkt 3). Wie für alle besonders geschützten Tiere gelten auch für die neu in die CITES-Anhänge aufgenommenen Arten verschiedene Pflichten zur Anmeldung, Nachweisführung und ggf. Kennzeichnung sowie Buchführung. Meldepflicht und Nachweispflicht Der aktuelle Bestand ist umgehend mittels Meldetabelle beim CITES-Büro Steckby oder bei der jeweiligen Naturschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen (per Post, E-Mail oder Fax). Jedem einzelnen Tier ist dabei eine laufende Nummer zuzuordnen und es ist mit möglichst allen Angaben in die Tabelle einzutragen. Änderungen des Tierbestandes (Neuerwerb, Verkauf, Tod etc.) sind umgehend bzw. zumindest halbjährlich zu melden (bitte immer auf die laufende Nummer beziehen bzw. Neuerwerbungen weiter fortlaufend nummerieren). Für Tiere, die nach dem 23. Februar 2023 erworben werden, sind dann mit der Meldetabelle auch Kopien der beim Kauf erhaltenen Herkunftsnachweise mit der Melde-Nr. mitzusenden. Zum Nachweis eigener Nachzuchten ist ein kurzer Bericht über die Zuchtbedingungen mit 2 – 3 Fotos und eine Zeugenbestätigung beizufügen. Nachweispflicht bei Abgabe von Tieren Beim Verkauf ist vom Halter/Züchter ein Herkunftsnachweis mit der Melde-Nr. und mit allen weiteren Angaben zum Tier und zu den Elterntieren wie Jahrgang, Geschlecht, Größe und Besonderheit auszufüllen und dem Käufer als Legalitätsnachweis mitzugeben. Buchführungspflicht Für Händler und gewerbsmäßige Halter gilt eine Buchführungspflicht nach § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Einfuhr Vor der Einfuhr in die EU ist eine Einfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn zu beantragen (s. Genehmigungen und Bescheinigungen | BFN ). Dafür ist zwingend ein CITES-Exportdokument vom Versendungsland erforderlich. Ausfuhr und Wiederausfuhr Für die Aus- oder Wiederausfuhr aus der EU ist zuerst eine EU- Bescheinigung vom CITES-Büro in Steckby erforderlich. Mit diesem Dokument kann die Aus- bzw. Wiederausfuhr beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn beantragt werden. Die Tiere dürfen ohne diese Dokumente nicht in das Bestimmungsland eingeführt werden. Anforderungen an die Halter geschützter Tiere Einfuhr und Ausfuhr in die bzw. aus der EU Meldetabelle (280 KB) Herkunftsnachweis (80 KB) Zeugenbestätigung Zucht (22 KB, nicht barrierefrei) Weitere Hinweise und die Rechtsgrundlagen können unter: „ Grundlagen “ und „ Anforderungen an die Halter geschützter Tiere “ nachgelesen werden. Neulistung in Anhang I Adelaide-Blauzungenskink ( Tiliqua adelaidensis ) Zwei Klappschildkrötenarten ( Kinosternon cora und Kinosternon vogti ) Hochstufung in Anhang I Gelbscheitelbülbül ( Pycnonotus zeylanicus ) (tritt mit 12-monatiger Verzögerung am 25.11.2023 in Kraft) Batagur Sumpfschildkröte ( Batagur kachuga ) Indische Scharnierschildkröte ( Cuora galbinifrons ) Leiths Weichschildkröte ( Nilssonia leithii ) Herabstufung von Anhang I auf Anhang II Südliches Breitmaulnashorn ( Ceratotherium simum simum ) – nur die Population aus Namibia, ausschließlich für internationalen Handel mit lebenden Tieren zu in-situ Schutzzwecken und nur innerhalb der natürlichen und historischen Verbreitung von Ceratotherium simum in Afrika Mexikanischer Präriehund ( Cynomys mexicanus ) Aleuten-Zwerkanadagans ( Branta canadensis leucopareia ) Kurzschwanzalbatros ( Phoebastria albatrus ) Breitschnauzenkaiman ( Caiman latirostris ) - Population aus Brasilien, mit Annotierung Leistenkrokodil ( Crocodylus porosus ) -Population der Palawan Inseln, Philippinen, mit Annotierung Puerto Rico Boa ( Chilabothrus inornatus ) Neulistung in Anhang II und Hochstufung von Anhang III Schamadrossel ( Copsychus malabaricus ) Grüne Wasseragame ( Physignathus cocincinus ) Jeypor-Gecko ( Cyrtodactylus jeyporensis ) Helmkopfgecko ( Tarentola chazaliae ) Krötenechsen ( Phrynosoma spp ., Aufnahme der noch nicht gelisteten Arten in Anhang II) Fransenschildkröten ( Chelus fimbriata , beinhaltet Chelus orinocensis ) Geierschildkröte ( Macrochelys temminckii , vorher Anhang III) Schnappschildkröte ( Chelydra serpentina, vorher Anhang III) Höckerschildkröten ( Graptemys barbouri , Graptemys ernsti, Graptemys gibbonsi, Graptemys pearlensis und Graptemys pulchra , vorher alle Anhang III) Amerikanische Erdschildkröten ( Rhinoclemmys spp.) Schmalbrücken-Moschusschildkröte ( Claudius angustatus ) Klapp- und Schlammschildkröten ( Kinosternon spp., außer den Arten in Anhang A) Riesenmoschusschildkröte ( Staurotypus salvinii ) Mexikanische Moschusschildkröte ( Staurotypus triporcatus ) Moschusschildkröten ( Sternotherus spp.) Dornrand-Weichschildkröte ( Apalone spp ., außer den Unterarten in Anhang A) Glasfrösche ( Centrolenidae spp.) Lemur-Laubfrosch ( Agalychnis lemur , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) Laos-Warzenmolch ( Laotriton laoensis , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) Requiemhaie ( Carcharhinidae spp., soweit noch nicht gelistet; tritt mit 12-monatiger Verzögerung am 25.11.2023 in Kraft) Hammerhaie ( Sphyrnidae spp., soweit noch nicht gelistet) Süßwasser-Stechrochen ( Potamotrygon albimaculata, Potamotrygon henlei, Potamotrygon jabuti, Potamotrygon leopoldi, Potamotrygon marquesi, Potamotrygon signata, Potamotrygon wallacei ) Geigen-/Gitarrenrochen ( Rhinobatidae spp .) Zebra-Harnischwels ( Hypancistrus zebra , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken, vorher Anhang III) Seegurken ( Thelenota spp., tritt mit 18-monatiger Verzögerung am 25.05.2024 in Kraft) Ipê-Hölzer / Trompetenbäume ( Handroanthus spp., Roseodendron spp., Tabebuia spp ., jeweils mit Annotierung; treten mit 24-monatiger Verzögerung am 25.11.2024 in Kraft) Rosenwurz ( Rhodiola spp ., mit Annotierung) Doussié ( Afzelia spp ., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Cumarú ( Dipteryx spp., mit Annotierung; tritt mit 24-monatiger Verzögerung am 25.11.2024 in Kraft) Padouk ( Pterocarpus spp., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Afrikanisches Mahagoni ( Khaya spp ., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Die Anmerkung #10 findet ausschließlich auf die Holzart Fernambuk ( Paubrasilia echinata ) Anwendung: "Alle Teile, Erzeugnisse und Endprodukte mit Ausnahme der Wiederausfuhr von fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen." Das bedeutet, dass Musiker*innen auch weiterhin für Konzerttourneen mit Bögen aus Fernambukholz keine CITES-Dokumente benötigen. Der kommerzielle Handel mit fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen ist nur bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse aus dem Ursprungsland CITES-genehmigungspflichtig (s. BfN-Merkblatt Fernambuk ) . Liste aller ab 23.02.2023 erstmalig geschützter Arten (140 KB, nicht barrierefrei) Quelle: Secretariat of the Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES) Ergebnisse der 19. CITES-Vertragsstaatenkonferenz Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Eine wichtige Neuerung für alle Antiquitäten- und Klavierhändler ist, dass zum 19. Januar 2023 alle bisherigen Vermarktungsgenehmigungen für Elefanten-Elfenbein ungültig geworden sind und unter strengeren Bedingungen neu beantragt werden müssen. Vermarktungsgenehmigungen für Elfenbein können heute nur noch für Antiquitäten von vor 1947 und für Musikinstrumente von vor 1975 oder zur Reparatur solcher Gegenstände ausgestellt werden. Diese Maßnahme zum Schutz von Elefanten vor Wilderei zur Bedienung des Elfenbeinhandels wurde bereits 2021 beschlossen: Elfenbein Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Die Anträge auf EU-Vermarktungsgenehmigungen sind in Sachsen-Anhalt schriftlich zu richten an: CITES-Büro Zerbster Str. 7 39264 Steckby Tel.: +49 39244 940-90 (Zentrale) Fax: +49 39244 940-919 E-Mail: cites(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de zurück zu "Aktuelle Gesetzesänderungen im Artenschutz" Letzte Änderung: 28.10.2024

BiodivKI: Effizienter gegenüber Wilderei durch KI - dynamische Echtzeitoptimierung von Schutzgebiets-Patrouillen (SmartPatrol)

Das Projekt "BiodivKI: Effizienter gegenüber Wilderei durch KI - dynamische Echtzeitoptimierung von Schutzgebiets-Patrouillen (SmartPatrol)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung im Forschungsverbund Berlin e.V..

Präventionsartikel zu "Verkehrssicherheit im Herbst"

Der Herbst und seine Tücken Polizei gibt Hinweise für Verkehrsteilnehmer Es vergeht keinen Tag, an dem sie nicht passieren – gemeint sind die Verkehrsunfälle. Hundertprozentig schützen davor kann sich niemand. Dennoch gibt es einfache, aber wichtige Dinge, die Jeder beachten kann, um so die Wahrscheinlichkeit, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden, zumindest zu verringern. Dies gilt besonders in der jetzt beginnenden dunklen Jahreszeit. Vor allem die Wildunfälle haben einen hohen Anteil am gesamten Unfallgeschehen. Immerhin gab es im Landkreis Wittenberg seit Januar 2023 bis jetzt 3083 Verkehrsunfälle, 838 davon unter Beteiligung von Wild. Im Vergleich zum Vorjahr stellt dies einen geringen Anstieg um 38 Unfälle dar und ist mit mehr als einem Viertel aller Verkehrsunfälle, wie in jedem Jahr, die Hauptunfallursache. Dabei ereignen sich die meisten Wildunfälle in der Dämmerung und in der Nacht. Das ist die Zeit, wo die Wildtiere besonders aktiv sind. In der jetzigen Jahreszeit fällt die Dämmerung oft mit dem morgendlichen und / oder abendlichen Berufsverkehr zusammen. Dem zufolge steigt das Unfallrisiko stark an. Besonders hoch ist es morgens zwischen 05.00 und 08.00 Uhr und abends zwischen 17.00 und 22.00 Uhr. Hinzu kommt, dass im Herbst die Paarungszeit von Rot- und Schwarzwild ist. Wie soll man sich verhalten, um nach Möglichkeit einen Zusammenstoß mit Wild zu verhindern beziehungsweise den Schaden möglichst gering zu halten? Sollte es zu einem Zusammenstoß gekommen sein, sichern Sie die Unfallstelle sofort, um weitere Unfälle zu verhindern! Informieren Sie die Polizei und merken Sie sich gegebenenfalls die Fluchtrichtung des verletzten Tieres, damit es später gefunden werden kann. Beseitigen Sie nicht die Spuren am Fahrzeug (wegen Versicherung). Totes Wild darf nicht mitgenommen werden, da Sie sich sonst wegen Wilderei strafbar machen. Zudem könnte das Tier auch erkrankt sein. Mit dem Herbst färbt sich nicht nur das Laub wunderbar bunt, sondern es kommen mit ihm auch die unangenehmen Witterungsbedingungen. Obwohl es ja in jedem Jahr so ist, benötigen viele Verkehrsteilnehmer doch einige Zeit, bis sie sich darauf eingestellt haben. Die meisten sind überrascht, wenn sie morgens ihre Scheiben kratzen müssen. Spätestens dann sollte man daran denken, dass zum Beispiel die Bereifung den Witterungsbedingungen entsprechend angepasst sein muss. Demnach darf bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Winterreifen gefahren werden. Aktuelle Winterreifen erkennt man an das Alpine- Symbol, einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Bis zum 20. September 2024 sind noch Reifen mit M+S-Kennzeichnung erlaubt, welche bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Auch Ganzjahresreifen können genutzt werden, wenn sie, wie oben beschrieben, gekennzeichnet sind. Verstöße dagegen werden mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro bis 120 Euro (im Falle eines Unfalls) und einem Punkt in Flensburg geahndet. Auch die Beleuchtung (§ 17 StVO) ist sehr wichtig. Nach dem Motto „Sehen und gesehen werden“ ist spätestens jetzt der Zeitpunkt gekommen, um die Beleuchtungseinrichtung zu überprüfen. Hierbei sei angemerkt, dass viele Autohäuser sogenannte Lichttests kostenlos anbieten. Dies sollte genutzt werden, denn beispielsweise auch die Höheneinstellung ist von großer Bedeutung, um andere nicht zu blenden und selbst die optimale Ausleuchtung zu erhalten. Die Nebelschlussleuchte darf nur bei Sichtweiten unter 50 Metern genutzt werden (§ 17 Abs. 3 StVO). Allerdings sei angemerkt, dass die besten technischen Voraussetzungen nicht viel Sinn machen, wenn man nicht auch die Fahrweise den Bedingungen entsprechend anpasst. Dazu gehört, die Geschwindigkeit zu verringern. Bei Nebel, Laub, Regen, Glätte beispielsweise verlängert sich der Bremsweg – deshalb runter vom Gas. Auch können sich die Witterungsbedingungen schnell ändern. Besonders auf Brücken muss mit Glätte gerechnet werden. In besonderem Maße seien auch die Radfahrer angesprochen. Diese sind neben den Fußgängern die schwächsten Verkehrsteilnehmer und daher besonders gefährdet. Jeder Radfahrer sollte darauf achten, dass seine Beleuchtung funktioniert und bei Dunkelheit auch benutzt wird. Gerade in unserer Region sind viele Kinder mit dem Rad unterwegs. Die Eltern sollten regelmäßig die Verkehrssicherheit des Fahrrades ihrer Schützlinge überprüfen. Besonders die Bremsen und das Licht sollten funktionstüchtig sowie Reflektoren vorhanden sein. Eine helle Kleidung mit weiteren Reflektoren in Form einer Weste oder von Bändern kann weiterhin dazu beitragen, dass die Kleinen gut gesehen werden. Das erhöht die Sicherheit und minimiert das Unfallrisiko. Ein Helm sollte, auch wenn er gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, selbstverständlich sein. Wünschenswert wäre natürlich, wenn die Eltern Vorbild sind und auch einen Helm tragen. Unser Kollege (siehe Bilder) zeigt, wie es geht. Ein kleiner Hinweis sei an dieser Stelle noch gegeben: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen auf dem Gehweg fahren, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen noch auf dem Gehweg fahren. Danach müssen auch die Kinder den Radweg oder, wenn nicht vorhanden, die Fahrbahn benutzen. Der Radweg sollte in die richtige Fahrtrichtung befahren werden. Auch das kann Unfälle vermeiden. Schnell wird ein Radfahrer übersehen, der in die falsche Richtung fährt. Gehwege dürfen durch Radfahrer nur genutzt werden, wenn dies durch Verkehrszeichen erlaubt ist (Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr). Generell ist eine besondere Umsicht und Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer geboten, um nach Möglichkeit stets sicher ans Ziel zu kommen. Impressum: Polizeirevier Wittenberg Pressestelle Juristenstraße 13a 06886 Lutherstadt Wittenberg Tel: (03491) 469 0 Fax: (03491) 469 210 Mail: presse.prev-wb@polizei.sachsen-anhalt.de

Okapi vom Aussterben bedroht

Die Weltnaturschutzunion (IUCN) veröffentlichte am 26. November 2013 in Gland/Schweiz eine aktualisierte Fassung der Roten Liste der bedrohten Arten. Danach sind 71.576 Tierarten gefährdet, 21.286 gelten schon jetzt als vom Aussterben bedroht. Die Bestände des Okapis (Okapia johnstoni), welches nur in den Regenwäldern der Demokratischen Republik Kongo vorkommt, sind stark eingebrochen. Es wird nun in die Kategorie "stark gefährdet" eingeordnet, welche nur eine Kategorie vor dem höchsten Aussterberisiko steht. Vor allem Lebensraumverlust und Wilderei sind für den Rückgang verantwortlich. Auch etwa 200 Vogelarten sind vom Aussterben bedroht. Dazu gehört die Spiegelralle (Sarothrura ayresi), welche in Äthiopien, Simbabwe und Südafrika vorkommt. Auch hier ist die Lebensraumzerstörung die Hauptursache für die Bedrohung.

Wolf vermutlich illegal getötet

Am 6. April wurde an der B493 zwischen Kapern und Gartow ein toter Wolf gemeldet. Das teilte das Wolfsbüro des NLKWN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) mit. Nach ersten Erkenntnissen handelt es sich um einen Rüden, vermutlich ausgewachsen. Der tote Wolf weist Anzeichen einer Schussverletzung auf. Daher geht die Polizei von einer illegalen Tötung aus. Das Polizeikommissariat Lüchow ermittelt. Es ist der elfte tote Wolf in Niedersachsen im Jahr 2018, der 40. insgesamt und der fünfte illegal getötete. Sämtliche Informationen über in Niedersachsen tot aufgefundene Wölfe sind hier aufgeführt: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/wolfsbuero/totfunde/tote-woelfe-in-niedersachsen-142406.html Für die illegale Tötung eines Wolf sieht § 71 Abs. 1 BNatSchG als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dieser Strafrahmen orientiert sich am gleichen Strafrahmen wie bei Jagdwilderei (§ 292 StGB) und bei Zuwiderhandlungen gegen Schonzeitvorschriften (§ 38 BJagdG). Nach Abschluss der ersten Untersuchungen vor Ort wird der Kadaver zum Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung (IZW) nach Berlin gebracht. Dort werden weitere forensische Untersuchungen vorgenommen. Zudem untersucht das IZW den Kadaver im Rahmen des bundesweiten Totfundmonitorings und schickt zur DNA-Analyse Gewebeproben an das Senckenberg-Institut in Gelnhausen bei Frankfurt, dem nationalen Referenzlabor für Wolfsgenetik. Mit den Ergebnissen der Untersuchungen können Aussagen zur Todesursache, zum Gesundheitszustand, zum Alter, zur Herkunft des toten Tieres und zur Rudelzugehörigkeit getroffen werden.

Erstes Globales Forum zum Schutz der Schneeleoparden

Vom 22. bis zum 23. Oktober 2013 fand das erste Globale Forum zum Schutz der Schneeleoparden in der kirgisischen Hauptstadt Bischkek statt. Die offiziellen Vertreter der zwölf zentral- und südasiatischen Schneeleoparden-Verbreitungsstaaten und Artenschützer aus der ganzen Welt einigten sich auf die „Bischkek-Deklaration“ zur Erhaltung der Schneeleoparden und auf das „Global Ecosystem Snow Leopard Recovery Program“ (GSLEP). Die Vereinbarungen zielen darauf ab, Wilderei einzudämmen, Landschaften zu erhalten, die Bewohner von Berggemeinden zu unterstützen und auf Bedrohungen durch den Klimawandel zu reagieren. Eine wesentliche Maßnahme des globalen Schutzprogramms für die vom Aussterben bedrohten Großkatzen ist es, bis zum Jahr 2020 insgesamt 20 Lebensräume mit jeweils mindestens 100 Schneeleoparden im zeugungsfähigen Alter zu identifizieren und besonders zu schützen. Dies wird durch das globale Arbeitssekretariat des Forums gewährleistet, das bis Ende 2018 seinen Sitz in Bischkek haben wird.

Internationaler Gipfel zum Schutz des Afrikanischen Elefanten

Vom 2. bis 4. Dezember 2013 fand in Gaborone, der Hauptstadt Botswanas, der Internationale Gipfel zum Schutz des Afrikanischen Elefanten statt. Ausgerichtet wurde die Konferenz von der Regierung Botswanas und der Weltnaturschutzunion (IUCN). Deutschland hatte den Gipfel initiiert und hat als wichtigster Geldgeber der Konferenz ebenfalls teilgenommen. Vertreter von 30 Staaten haben sich auf 14 konkrete Maßnahmen zum Schutz des Afrikanischen Elefanten verständigt. So soll Wildtierkriminalität in allen beteiligten Staaten als schweres Verbrechen eingestuft werden. Entsprechend wird auch die internationale Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung intensiviert. In den afrikanischen Ländern wird die lokale Bevölkerung stärker am Schutz der Elefanten beteiligt. In den asiatischen Zielmärkten wiederum sollen Aufklärungskampagnen die Nachfrage nach Elfenbein senken.

Afrikanische Entwicklungsbank und WWF fordern Bekämpfung von Wildereikrise

Am 30. Mai 2013 riefen die Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB) und der WWF gemeinsam Regierungen und andere Institutionen weltweit dazu auf, sich im Kampf gegen den grassierenden illegalen Wildtierhandel zu engagieren. Die Geißel der Wilderei beraube Afrika um wertvolle natürliche Ressourcen und bedrohe die Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung auf dem Kontinent. Anlässlich der Jahrestagung der Bank in Marokko forderten AfDB Präsident Donald Kaberuka und Jim Leape, Generaldirektor des WWF International, zur Intervention auf höchster Ebene auf. Die gleichzeitig veröffentlichte Marrakesch Deklaration der beiden Organisationen beschreibt die außer Kontrolle geratene Situation der Wilderei an Wildtieren in Afrika. Mit einem Zehn-Punkte-Plan soll Wilderei durch Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, Ausbau der Strafgesetzgebung und konsequente Rechtsdurchsetzung zukünftig wirkungsvoller bekämpft werden.

Internationale Kooperation zum Schutz von Wasservögeln entlang ihrer Zugwege

Das Projekt "Internationale Kooperation zum Schutz von Wasservögeln entlang ihrer Zugwege" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,Bundesamt für Naturschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Common Wadden Sea Secretariat.Ziel des Projektes ist der verbesserte Schutz von wandernden Wasservögeln des Wattenmeeres Im Rahmen der Ernennung des Deutsch-Niederländischen Wattenmeeres zum Weltnaturerbe hat die UNESCO Deutschland und die Niederlande aufgefordert, die Kooperation mit den Staaten entlang des afrikanisch-eurasischen Vogelzugweges im Bereich Management und Forschung zu verstärken. Dazu wurde das vorliegende Vorhaben mit dem Schwerpunkt 'Capacity Building' (Hilfe zur Selbsthilfe) gestartet. Ziel des Projektes ist der verbesserte Schutz von wandernden Wasservögeln des Wattenmeeres durch internationale Kooperation mit Staaten Westafrikas, die Überwinterungs- und Rastgebiete von erheblicher Bedeutung für die Populationen aufweisen. Das Wattenmeer zwischen Dänemark und den Niederlanden ist im Frühjahr und Spätsommer das vogelreichste Gebiet Europas. 10 - 12 Millionen Vögel nutzen jedes Jahr das Wattenmeer. Während der Vogelschutz innerhalb Europas durch zahlreiche Regelwerke (z.B. Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie) gewährleistet wird, sind wandernde Arten entlang ihrer Zugwege diversen Gefährdungsursachen ausgesetzt. In den Staaten Westafrikas sind Wasservögel insbesondere durch den Verlust von Lebensräumen, nicht nachhaltige Nutzung von überlebenswichtigen Feuchtgebieten und die illegale Jagd bedroht. Ein effektiver Schutz von wandernden Arten bedarf daher eines internationalen Ansatzes. Das Projekt gliedert sich in vier aufeinanderfolgende Phasen. Phase 1: Entwicklung von Konzepten und Spezifikationen zu 'Capacity Building' und ein Rahmenwerk zu Stärkung der Zusammenarbeit der Staaten entlang der Ostatlantischen Zugwege. Phase 2: Evaluierung und Auswahl der afrikanischen Zielgruppen und der für den Vogelzug wichtigen Gebiete. Phase 3: Planung, Organisation und Umsetzung von 'Capacity Building' Aktivitäten mit den Zielgruppen vor Ort zur Förderung von lokalen Kompetenzen, Unterstützung vorhandener Aktivitäten und Bildung eines Netzwerkes. Erarbeitung von langfristigen und nachhaltigen Managementplänen/Artenschutzplänen für einzelne Gebiete von besonderer Bedeutung in Kooperation mit der lokalen Bevölkerung und den Verantwortlichen vor Ort und exemplarische Umsetzung. Phase 4: Evaluierung der 'Capacity Building' Aktivitäten und Planung von Anschlussprojekten. Das Vorhaben wird vom Wattenmeersekretariat betreut.

Totes Java-Nashorn in Vietnam

Das Skelett eines toten Java-Nashorns wurde im vietnamesischen Cat Tien Nationalpark in der Lam Dong Provinz entdeckt. Das Tier von Wilderern erschossen und das wertvolle Horn nach dem Tod herausgerissen. Auf dem asiatischen Festland leben höchstens noch zehn der seltenen Großsäuger. Grund für die dramatische Ausrottung der Nashörner sind Wilderei und Lebensraumverlust. Nur auf der Insel Java gibt es noch einen weiteren, überschaubaren Bestand von rund fünfzig Tieren. Weltweit lebt derzeit kein Java-Nashorn in Gefangenschaft.

1 2