Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), das am 01.02.2023 in Kraft getreten ist, hat der Bund den Ländern verbindliche Vorgaben gemacht, wie viel Fläche sie für den Ausbau der Windenergie bereitstellen müssen. Der Flächenbeitragswert für Nordrhein-Westfalen beträgt bis zum Ende des Jahres 2027 1,1 % der Landesfläche (37.524 ha) und bis zum Ende des Jahres 2032 1,8 % der Landesfläche (61.402 ha). Die nordrhein-westfälische Landesregierung wird die Ausweisung von Windenergiegebieten im entsprechenden Umfang durch die regionalen Planungsträger sicherstellen und hierfür zeitnah den Landesentwicklungsplan (LEP) ändern. Dabei werden Teilflächenziele für alle Planungsregionen als Ziele der Raumordnung festgelegt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde das LANUV vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) damit beauftragt, die Flächenpotenziale zur Windenergienutzung zu untersuchen und dabei insbesondere die Potenziale in den sechs Planungsregionen zu ermitteln. Die Flächenanalyse Windenergie NRW dient dabei als fachliche Grundlage für die Festlegung der regionalen Teilflächenziele im LEP. Damit wird auch die im letzten Jahr vom LANUV veröffentlichte Potenzialstudie Windenergie NRW vor dem Hintergrund der in der Zwischenzeit veränderten planungs- und genehmigungsrechtlicher Rahmenbedingungen beim Ausbau der Windenergie aktualisiert. Mit der Veröffentlichung des Zwischenberichts werden knapp die Rahmenbedingungen sowie die Ergebnisse der Flächenanalyse Windenergie NRW dargestellt. Das landesweite Flächenpotenzial zur Windenergienutzung beträgt demnach 106.802 ha, was 3,1 Prozent der Landesfläche Nordrhein-Westfalens entspricht. Wenn darüber hinaus in der Flächenanalyse die Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) aus den Regionalplänen nicht ausgeschlossen werden, erhöht sich das Potenzial auf 126.249 ha (3,7 % der Landesfläche). Die größten Anteile am landesweiten Gesamtpotenzial weisen die Planungsregionen Arnsberg (29.266 ha), Köln (27.540 ha), Detmold (23.152 ha) und Münster (18.595 ha) auf. Deutlich geringer sind die Flächenpotenziale in der Planungsregion Düsseldorf (5.535 ha) und im Bereich des RVR (2.714 ha). Wenn zusätzlich die BSN mit einbezogen werden, erhöhen sich die Flächenpotenziale für die Planungsregion Köln auf 32.661 ha, für Arnsberg auf 32.632 ha, für Detmold auf 27.412 ha, für Münster auf 22.482 ha, für Düsseldorf auf 5.961 ha und für den Bereich des RVR auf 5.100 ha. Es ist vorgesehen, den Abschlussbericht zu der Untersuchung bis zum Sommer dieses Jahres zu veröffentlichen.
Neue Studie des LANUV untersucht Flächenpotenziale zum Ausbau der Windenergie in NRW Die Studie kommt im Ergebnis zu einem landesweiten Flächenpotenzial von 106.802 ha, was etwa 3,1 % der Landesfläche entspricht. Dabei zeigen sich hinsichtlich der regionalen Verteilung der Flächenpotenziale größere Unterschiede zwischen den sechs Planungsregionen. Den größten Anteil am landesweiten Gesamtpotenzial weist die Planungsregion Arnsberg mit 29.266 ha auf, gefolgt von den Planungsregionen Köln mit 27.540 ha, Detmold mit 23.152 ha und Münster mit 18.595 ha. Demgegenüber ist das Flächenpotenzial in der Planungsregion Düsseldorf (5.535 ha) sowie im Verbandsgebiet des RVR (2.714 ha) deutlich geringer. Die größten Potenziale liegen vor allem im Hochstift Paderborn und dem östlichen Teil des Sauerlands, im Nordwesten des Münsterlandes sowie im westlichen Teil des Regierungsbezirks Köln. Darüber hinaus können sich zusätzliche Flächenpotenziale in den naturschutzrechtlich nicht streng geschützten Teilflächen der Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) ergeben. Wenn die in den Regionalplänen festgelegten BSN in der Analyse nicht ausgeschlossen werden, erhöht sich das landesweite Flächenpotenzial um 19.447 ha auf insgesamt 126.249 ha. Das entspricht etwa 3,7 % der Landesfläche von Nordrhein-Westfalen. Hintergrund der Flächenanalyse ist das Windenergieflächenbedarfsgesetz, das seit dem 01.02.2023 in Kraft ist. Mit diesem Gesetz hat der Bund den Ländern verbindliche Flächenziele vorgegeben, die für den Ausbau der Windenergie ausgewiesen werden müssen. Der zu erreichende Flächenbeitragswert für Nordrhein-Westfalen beträgt 1,8 % der Landesfläche, was 61.402 ha entspricht. Die nordrhein-westfälische Landesregierung ändert zur Umsetzung dieser Vorgaben den Landesentwicklungsplan und legt verbindliche, mengenmäßige Teilflächenziele für die sechs Planungsregionen in NRW fest. Die räumlich konkrete Ausweisung von Windenergiebereichen im entsprechenden Umfang erfolgt anschließend in den Regionalplänen der Planungsräume Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster und des Regionalverbands Ruhr (RVR). Vor diesem Hintergrund hatte das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen das LANUV damit beauftragt, eine aktuelle Analyse der Flächenpotenziale zur Nutzung der Windenergie in Nordrhein-Westfalen durchzuführen. Ziel ist dabei die Untersuchung der landesweit und in den sechs Planungsregionen Nordrhein-Westfalens zur Verfügung stehenden Flächen, um auf dieser Grundlage eine gerechte Verteilung der Flächenziele für die einzelnen Planungsregionen ableiten zu können. Die Ergebnisse der nun veröffentlichten Studie dienen somit als eine fachliche Grundlage für die Änderung des Landesentwicklungsplans. Das LANUV hatte im April 2022 die Potenzialstudie Windenergie NRW veröffentlicht. Seitdem hat sich der rechtliche Rahmen für den Ausbau der Windenergie in Deutschland in vielen Aspekten geändert, u. a. durch die Novellierung zahlreicher Gesetze wie z. B. dem Baugesetzbuch oder dem Bundesnaturschutzgesetz. Die Potenzialstudie aus dem Jahr 2022 ist daher bereits ein Jahr nach Veröffentlichung nicht mehr dazu geeignet, als belastbare fachliche Grundlage für die Festlegung regionaler Teilflächenziele im LEP zu fungieren. Die aktuellen Ergebnisse der Flächenanalyse Windenergie NRW sowie die zu Grunde liegenden Datensätze und Flächenkategorien werden vom LANUV auch in der Karte „ Planung Wind “ des Energieatlas NRW digital und in Kartenform zur Verfügung gestellt.
Die Windpark Profen II GmbH mit Sitz im Ortsteil Theißen, Glück-Auf-Straße 1, 06711 Zeitz, hat beim Burgenlandkreis am 04.05.2022 einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Neugenehmigung) zur Errichtung und zum Betrieb von 10 Windenergieanlagen (WEA) des Herstellers GE Wind Energy GmbH, Typ 6.0-164, mit 167,00 m Nabenhöhe, 164,00 m Rotordurchmesser, 249,00 m Gesamtbauhöhe und 6,0 MW Nennleistung eingereicht. Weiter wurde durch die Windpark Profen II GmbH gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG beantragt, dass die Genehmigung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird. Mit Schreiben vom 24.04.2023 beantragte die Windpark Profen II GmbH zudem, dass die Genehmigungsbehörde gemäß § 8a BImSchG vorläufig zulässt, dass bereits vor der Erteilung der Genehmigung mit - Maßnahmen zur Baugrundverbesserung/-vergütung - der Errichtung der Zuwegungen und - der Errichtung der Kranstellflächen begonnen wird. Das Vorhaben fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 lit. a und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter den Anwendungsbereich des UVPG. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV ist dabei unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Für das Vorhaben der Windpark Profen II GmbH besteht nach § 9 Abs. 4 und entsprechend § 7 Abs. 3 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weil die Vorhabenträgerin dies beantragt hat und der Entfall der allgemeinen Vorprüfung von der Genehmigungsbehörde als zweckmäßig erachtet wird. Wegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 06.02.2024, welches dem Burgenlandkreis am 07.02.2024 zuging, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden.
Die 3U ENERGY PE GmbH mit Sitz in Poststraße 4-5, 10178 Berlin, hat beim Burgenlandkreis am 18.08.2022 einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Neugenehmigung) zur Errichtung und zum Betrieb von 5 baugleichen Windenergieanlagen (WEA) des Herstellers Vestas, Typ V162-6.2, mit 169,00 m Nabenhöhe, 162,00 m Rotordurchmesser, 250,00 m Gesamtbauhöhe und 6,2 MW Nennleistung eingereicht. Weiter wurde durch die 3U ENERGY PE GmbH gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG beantragt, dass die Genehmigung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird. Das Vorhaben fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 a) und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter den Anwendungsbereich des UVPG. Bei dem Vorhaben handelt es sich gemäß § 9 Abs. 2 UVPG um die Änderung einer bestehenden Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG. Damit wäre gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 UVPG entsprechend (§ 7 Abs. 4 UVPG). Die Vorhabenträgerin hat indessen beim Burgenlandkreis gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Der Burgenlandkreis hat das Entfallen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls als zweckmäßig erachtet. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer UVP ohne vorherige Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Die UVP ist gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV unselbständiger Teil des vorliegenden Genehmigungsverfahrens. Wegen der bestehenden Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist über die Zulässigkeit des o. g. Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.02.2024, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden.
Die EE Schnaudertal GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern, plant im Zuge der 2. Ausbaustufe im Windvorranggebiet (VRG) XXVIII Zeitz (BLK) die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA). Das VRG hat eine Größe von 89 ha und umfasst den Bestand von aktuell 6 genehmigten WEA. Parallel dazu haben die Vorhabenträgerin und ein weiterer Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb weiterer WEA in dem Windpark geplant. Mit Schreiben vom 21.11.2022 an den Burgenlandkreis stellte die Vorhabenträgerin einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 4 baugleichen WEA des Herstellers NORDEX, Typ NORDEX N133 4.8, jeweils mit 164,00 m Nabenhöhe, 133,00 m Rotordurchmesser, 230,50 m Gesamtbauhöhe und 4,8 MW Nennleistung. Das Vorhaben umfasst auch die Errichtung und den Betrieb erforderlicher Nebenanlagen (u. a. Zuwegungen, Kranaufstell- sowie Arbeits- und Lagerflächen). Die 4 WEA mit der internen Bezeichnung ZZ03, ZZ04, ZZ05 und ZZ06 sollen auf den Grundstücken Gemarkung Droßdorf, Flur 3, Flurstück 23/3 (ZZ03), Gemarkung Wittgendorf, Flur 9, Flurstück 46 (ZZ04), Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 30/1 (ZZ05) und Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 18/1 (ZZ06) errichtet werden. Mit der Umsetzung des Vorhabens ist der Rückbau von 5 bestehenden WEA verbunden, von denen sich 2 WEA im VRG XXVIII Zeitz (BLK) befinden. Zurückgebaut werden folgende Anlagen: - WEA WGD1, Typ: E70, Nabenhöhe: 64,00 m, Rotordurchmesser: 71,00 m, Gesamthöhe: 99,50 m, Nennleistung 2,0 MW, Rückbaufläche: 1.020 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 123) - WEA WGD2, Typ: E70, Nabenhöhe: 64,00 m, Rotordurchmesser: 71,00 m, Gesamthöhe: 99,50 m, Nennleistung: 2,0 MW, Rückblaufläche: 1.324 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 124) - WEA 1 Blankenheim, Typ: Tacke TW 600e, Nabenhöhe: 60,00 m, Rotordurchmesser: 46,00 m, Gesamthöhe: 83,00 m, Nennleistung 0,6 MW, Rückbaufläche: 1.070 m² (LK MSH, Gemarkung Blankenheim, Flur 1, Flurstück 6/13) - WEA 2 Blankenheim, Typ: Tacke TW 600e, Nabenhöhe: 60,00 m, Rotordurchmesser: 46,00 m, Gesamthöhe: 83,00 m, Nennleistung 0,6 MW, Rückbaufläche: 1.190 m² (LK MSH, Gemarkung Blankenheim, Flur 2, Flurstück 196/2) - WEA 3 Blankenheim, Typ: Tacke TW 600e, Nabenhöhe: 60,00 m, Rotordurchmesser: 46,00 m, Gesamthöhe: 83,00 m, Nennleistung 0,6 MW, Rückbaufläche: 977 m² (LK MSH, Gemarkung Blankenheim, Flur 2, Flurstück 193/1) Das Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Für ein solches Änderungsvorhaben gelten die Vorschriften des § 9 UVPG. Im vorliegenden Fall war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Klärung der UVP-Pflicht durchzuführen. Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 UVPG entsprechend (§ 9 Abs. 4 UVPG). Mit Schreiben vom 12.12.2023, welches dem Burgenlandkreis am 18.12.2023 zuging, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden. Im Fall des o. beschriebenen Vorhabens liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 WindBG vor. Damit ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen.
Die EE Schnaudertal GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern, plant im Zuge der 1. Ausbaustufe im Windvorranggebiet (VRG) XXVIII. Zeitz (BLK) die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA). Das VRG hat eine Größe von 89 ha und umfasst den Bestand von aktuell 6 genehmigten WEA. Parallel dazu haben die Vorhabenträgerin und ein weiterer Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb weiterer WEA in dem Windpark geplant. Die EE Schnaudertal GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern, plant im Zuge der 1. Ausbaustufe im Windvorranggebiet (VRG) XXVIII Zeitz (BLK) die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA). Das VRG hat eine Größe von 89 ha und umfasst den Bestand von aktuell 6 genehmigten WEA. Parallel dazu haben die Vorhabenträgerin und ein weiterer Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb weiterer WEA in dem Windpark geplant. Mit Schreiben vom 21.10.2022 an den Burgenlandkreis stellte die Vorhabenträgerin einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 2 baugleichen WEA des Herstellers NORDEX (1. Ausbaustufe, AZ BLK 56-14-03-01-21542-2022). Das Vorhaben umfasst auch die Errichtung und den Betrieb erforderlicher Nebenanlagen (u. a. Zuwegungen, Kranaufstell- sowie Arbeits- und Lagerflächen). Die 2 WEA mit der internen Bezeichnung ZZ01 und ZZ02 sollen auf den Flurstücken 15 und 62/4 der Flur 26 der Gemarkung Zeitz errichtet werden. Mit der Umsetzung des Vorhabens ist der Rückbau von 3 bestehenden WEA verbunden. Zurückgebaut werden folgende Anlagen: - WEA Uhrsleben, Typ: Enercon E 40, Nabenhöhe: 65,00 m, Rotordurchmesser: 40,00 m, Gesamthöhe: 85,00 m, Nennleistung: 0,5 MW, Rückbaufläche: 2.798 m² (Landkreis Börde, Gemarkung Uhrsleben, Flur 12, Flurstücke 81 und 82). - WEA E&U (AN4), Typ: AN Bonus 1,3 MW, Nabenhöhe: 68,00 m, Rotordurchmesser: 62,00 m, Gesamthöhe: 99,00 m, Nennleistung: 1,3 MW, Rückblaufläche: 1.052 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Zeitz, Flur 26, Flurstück 62/4) - WEA Werner (B 02, bereits zurückgebaut), Typ: AN Bonus 600/44-3, Nabenhöhe: 58,00 m, Rotordurchmesser: 44,00 m, Gesamthöhe: 80,00 m, Nennleistung: 0,6 MW, Rückblaufläche: 927 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Geußnitz, Flur 1, Flurstück 109 und 187/4). Das Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Mit Schreiben vom 13.12.2023, welches dem Burgenlandkreis am 18.12.2023 zuging, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden. Im Fall des o. beschriebenen Vorhabens liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 WindBG vor. Damit ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen.
BOREAS Energie GmbH, Moritzburger Weg 67, 01109 Dresden, plant die Änderung einer Windfarm mit der Errichtung und dem Betrieb von 2 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je 2,3 MW. Die Vorhabenträgerin beantragte dazu ursprünglich mit Schreiben vom 24.11.2014 beim Burgenlandkreis eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) mit den Bezeichnungen WI 02, WI 05 und WI 06 innerhalb des Vorranggebietes zur Nutzung der Windenergie Nr. XXVIII Zeitz. Mit Schreiben vom 26.10.2016 stellte die Antragstellerin beim Burgenlandkreis den Antrag, die geplante WEA WI 02 vom laufenden BImSchG-Genehmigungsverfahren abzutrennen, da sich ein Brutplatz des Rotmilans im Kuhndorftal innerhalb der 1.500 m – Tabuzone zu der geplanten WEA befand und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war. Die erneut überarbeiteten Antragsunterlagen vom 29.07.2021 beinhalteten u. a. eine Verschiebung der für die beiden WEA ursprünglich vorgesehenen Standorte (Verschiebung des Standortes der WEA WI 05 um ca. 60 m nach Norden; Verschiebung des Standortes der WEA WI 06 um ca. 50 m nach Südwesten). Bezeichnet werden die beiden WEA in den geänderten Antragsunterlagen nunmehr mit WI 05.1 und WI 06.1. Aufgrund der vielen Änderungen beantragte die Vorhabenträgerin erneut mit Schreiben vom 18.05.2022 beim Landratsamt des Burgenlandkreises die Feststellung, ob im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu führen ist. Mit Schreiben vom 26.10.2023 beantragte die Vorhabenträgerin die Anwendung des § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG).
Der Ausbau der Windenergienutzung ist im dringenden Interesse des Klima- und Umweltschutzes und der Energiesicherheit zu erhöhen und zu beschleunigen. Der Bund verfolgt das Ziel, dass 2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland bis Ende des Jahres 2032 für die Windenergie an Land ausgewiesen werden. Umgesetzt wird dies durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet die Bundesländer in Artikel 1, dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG), bestimmte Anteile der Landesfläche zeitlich gestaffelt für die Windenergie an Land auszuweisen (Flächenziele), und enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Bundesländer, die bis zum 31. Mai 2024 nachzuweisen ist. Rheinland-Pfalz ist nach WindBG verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Ausbau der Windenergienutzung unter angemessener Berücksichtigung der berührten Interessen kräftig vorangetrieben. Die in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 - insoweit also zwei Jahre früher als vom WindBG vorgegeben - zu erreichenden Flächenziele werden festgeschrieben. In einem ersten Schritt legt der Gesetzentwurf für die vier rheinland-pfälzischen Planungsgemeinschaften und den Verband Region Rhein-Neckar (VRRN, in Bezug auf den rheinland-pfälzischen Teilraum) als Träger der Regionalplanung pauschal regionale Teilflächenziele in Höhe von mindestens 1,4 Prozent ihrer jeweiligen Regionsfläche fest, die sie spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen. Es werden flächenbezogene Kompensationsvereinbarungen zwischen den Planungsgemeinschaften und dem VRRN ermöglicht sowie wesentliche Ziele des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms IV aufrechterhalten. Das spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens zu erreichende Flächenziel soll später für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer Flächenpotenzialanalyse durch raumordnerische Maßgaben mit regionalen Teilflächenzielen festgelegt werden. Entsprechend der Systematik dieses Gesetzes werden die Träger der Regionalplanung diese regionalen Teilflächenziele spätestens bis zum 31. Dezember 2029 durch die Beschlussfassung über die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen.
Im dringenden Interesse des Klima- und Umweltschutzes und der Energiesicherheit muss der Ausbau der Windenergie erhöht und beschleunigt werden. Der Bund verfolgt das Ziel, dass 2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland bis Ende des Jahres 2032 für die Windenergie an Land ausgewiesen werden und hat dafür das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) geschaffen, das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet die Bundesländer in Artikel 1, dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG), bestimmte Anteile der Landesfläche zeitlich gestaffelt für die Windenergie an Land auszuweisen (Flächenziele), und enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Bundesländer, die bis zum 31. Mai 2024 nachzuweisen ist. Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Ausbau der Windenergienutzung unter angemessener Berücksichtigung der berührten Interessen in Rheinland-Pfalz entschlossen vorangetrieben. Die in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 – insoweit also zwei Jahre früher als vom WindBG vorgegeben – zu erreichenden Flächenziele werden festgeschrieben. In einem ersten Schritt legt der Gesetzentwurf für die vier rheinland-pfälzischen Planungsgemeinschaften und den Verband Region Rhein-Neckar (VRRN, in Bezug auf den rheinland-pfälzischen Teilraum) als Träger der Regionalplanung pauschal regionale Teilflächenziele in Höhe von mindestens 1,4 Prozent ihrer jeweiligen Regionsfläche fest, die sie spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen. Es werden flächenbezogene Kompensationsvereinbarungen zwischen den Planungsgemeinschaften und dem VRRN ermöglicht sowie wesentliche Ziele des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms IV aufrechterhalten. Das spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens zu erreichende Flächenziel soll später für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer Flächenpotenzialanalyse durch raumordnerische Maßgaben mit regionalen Teilflächenzielen festgelegt werden. Entsprechend der Systematik dieses Gesetzes werden die Träger der Regionalplanung diese regionalen Teilflächenziele spätestens bis zum 31. Dezember 2029 durch die Beschlussfassung über die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen.
Ausbau der Windenergie an Land: 2-Prozent-Ziel reicht aus Zentrale Voraussetzung für den Ausbau der Windenergie an Land sind ausreichend nutzbare Flächen. Im Windenergieflächenbedarfsgesetz ist verankert, dass 2 Prozent der Fläche Deutschlands für die Windenergie bis 2032 auszuweisen ist. Eine Studie für das Umweltbundesamt hat nun errechnet, dass dieses Flächenziel ausreicht, um die Ausbauziele für die Windenergie an Land zu erreichen. Bis 2035 sollen laut Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in Deutschland 157 Gigawatt (GW) Windenergieleistung installiert sein. Dazu ist gesetzlich festgelegt, dass 2 Prozent der Fläche Deutschlands für Windenergieanlagen verfügbar sind. Laut Studie „Flächenverfügbarkeit und Flächenbedarfe für den Ausbau der Windenergie an Land“ reichen die 2 Prozent Landesfläche aus, um das Ausbauziel zu erreichen. Die Studie hat dazu die für den Ausbau ausgewiesenen Flächen und die ermittelten Einschränkungen der Nutzbarkeit analysiert und daraus den künftigen Flächenbedarf abgeleitet. In 2021 waren laut Studie mit 0,79 Prozent der Landesfläche nicht genügend Flächen ausgewiesenen, um die künftig von der Bundesregierung geplante Windenergieleistung zu installieren. Würden 2 Prozent der Fläche Deutschlands für Windenergieanlagen zur Verfügung gestellt werden, lassen sich die Ausbauziele erreichen. Dies ist selbst dann noch möglich, wenn 30 Prozent der ausgewiesenen Flächen in ihrer Nutzbarkeit eingeschränkt wäre – etwa durch Vorgaben des Denkmal- oder Artenschutzes. Analyse der Flächen für Windenergieanlagen in 2021 Zum Ende des Jahres 2021 waren 0,79 Prozent der Bundesfläche rechtskräftig als Flächen für die Windenergie an Land ausgewiesen. Etwa 40 Prozent dieser Flächen waren durch rechtliche oder planerische Vorgaben in ihrer Verfügbarkeit aber so eingeschränkt, dass lediglich 0,49 Prozent wirklich nutzbar blieb. Zudem waren etwa 30 Prozent der verbleibenden Flächen, beispielsweise aufgrund von Belangen des Arten- oder Denkmalschutzes, nicht nutzbar. Dies schränkte den Flächenumfang weiter ein. Ausbauziele für die Windenergieleistung bis 2030 Mit dem EEG 2023 wurde das Ausbauziel für die Windenergie an Land für 2030 von 81 GW auf 115 GW angehoben. Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein jährlicher Bruttozubau von etwa 10 GW Windenergie notwendig. Im Jahr 2022 sind laut Bundesnetzagentur 2,7 GW in Betrieb gegangen, in 2023 bis einschließlich April 860 Megawatt. Was muss nun passieren ? Die Zahlen verdeutlichen, dass die Ausbaugeschwindigkeit bislang nicht ausreicht, um die Ausbauziele und damit auch die Klimaziele zu erreichen. Laut Studie ist daher erforderlich, dass Einschränkungen der Nutzbarkeit von Flächen soweit möglich abgebaut werden. Dies wäre beispielsweise durch klare Priorisierungen im Denkmalschutzrecht möglich und durch eine zeitnahe Ausweisung von Windenergieflächen. Länder und Kommunen sollten die zeitliche Frist zur Ausweisung nicht bis 2027 ausreizen und Flächen bereits während des Aufstellungsprozesses nutzbar machen. Zudem sollte der Bund die Entwicklungen der wesentlichen Einflussgrößen für den Flächenbedarf regelmäßig überprüfen. Hierzu zählen insbesondere die Nutzbarkeit, die Flächeneffizienz und die Technologieentwicklung.
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