Die Firma WP Parsteinsee GmbH, Alte Dorfstraße 1 in 18246 Steinhagen, beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 16248 Parsteinsee in der Gemarkung Lüdersdorf, Flur 1, Flurstücke 107, 108, 110, 111, 113, Flur 2, Flurstücke 26, 95, 98 sowie in der Gemarkung Parstein, Flur 1, Flurstücke 69/1, 70, 76, 77 und in 16278 Angermünde in der Gemarkung Gellmersdorf, Flur 3, Flurstück 53 zehn Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G06923). Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen den Rückbau von 15 Windkraftanlagen des Typs ENERCON Wind 1.5sl sowie die Errichtung und den Betrieb (Repowering) von zehn Windkraftanlagen des Typs Vestas V 162-7.2 MW mit einer Nabenhöhe von 169 m und einer Gesamthöhe von 250 m über Geländeoberkante. Die Nennleistung beträgt jeweils 7,2 MW. Zu jeder Windkraftanlage gehören Fundament, Zuwegung und Kranstellfläche. Für die Löschwasserversorgung sollen drei Löschwasserzisternen errichtet werden. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für die Windkraftanlagen WEA 01 und WEA 02 besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die Windenergieanlagen WEA 03 bis WEA 10 ist § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes anzuwenden. Die Inbetriebnahme der Anlagen ist im dritten Quartal 2026 vorgesehen.
Die Firma ENERTRAG SE, Gut Dauerthal in 17291 Schenkenberg, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 17291 Göritz in der Gemarkung Malchow, Flur 2, Flurstücke 150, 383, 139, 116, 118, 110, der Gemarkung Göritz, Flur 10, Flurstücke 10, 9, 13 und der Gemarkung Tornow, Flur 1, Flurstücke 290, 285 sowie 366 zwölf Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G01823). Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von zwölf Windkraftanlagen des Typs Vestas V172 mit einem Rotordurchmesser von 172 m, einer Nabenhöhe von 175 m und einer Gesamthöhe von 261 m über Grund und einer Nennleistung von je 7,2 MW. Zu den Windkraftanlagen gehören Fundament, Zuwegung und Kranstellflächen sowie die Löschwasserversorgung in Form von drei Zisternen mit einem Volumen von je 96 m³. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.6.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Inbetriebnahme der Anlagen ist im Juni 2026 vorgesehen. Die Genehmigung für das Vorhaben Errichtung und Betrieb von zwölf Windkraftanlagen in 17291 Göritz wurde erteilt. Das Vorhaben unterlag den Bestimmungen nach § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes.
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen WaStrG Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I Seite 962; 2008 I Seite 1980) Bekanntmachung der Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Mai 2007 geändert durch § 2 der Verordnung über den Übergang von zur Bundeswasserstraße Trave gehörenden Nebenstrecken auf die Hansestadt Lübeck vom 29. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1241), Artikel 1 §§ 3 und 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I Seite 2930), § 2 der Verordnung über den Übergang von der zur Bundeswasserstraße Nord-Ostsee-Kanal gehörenden Nebenstrecke Obereidersee mit Enge auf die Städte Rendsburg und Büdelsdorf vom 18. März 2008 (BGBl. I Seite 449), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2542), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585), § 2 der Verordnung zum Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Oste auf das Land Niedersachsen vom 27. April 2010 (BGBl. I Seite 540), Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 06. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 1986), Artikel 13 des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013 (BGBl. I Seite 831), Artikel 11 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl. I Seite 1388), Artikel 26 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749), Artikel 2 Nummer 158 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 522 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), § 2 der Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Lühe auf den Unterhaltungsverband Nummer 15 Aue, den Deichverband der I. Meile Altenlandes, den Deichverband der II. Meile Alten Landes und den Flecken Horneburg vom 15. Januar 2016 (BGBl. I Seite 156), Artikel 17 des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I Seite 1217), Artikel 2 des Gesetzes über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3224), Artikel 6 Nummer 42 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I Seite 872), Artikel 10 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1298), Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2089), Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2808), Artikel 4 Nummer 125 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite 2237), Artikel 335 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 2b des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2694), Artikel 1 des Gesetzes über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie vom 02. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1295), Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt vom 03. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1465), Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I Seite 3901), Artikel 4 Nummer 118 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 57 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts*) (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1858), Artikel 5 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 409), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 189). Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Abschnitt 1 Bundeswasserstraßen (§ 1 bis § 3) Abschnitt 2 Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft (§ 4) Abschnitt 3 Befahren mit Wasserfahrzeugen und Gemeingebrauch (§ 5 bis § 6) Abschnitt 4 Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen (§ 7 bis § 11) Abschnitt 5 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen (§ 12 bis § 23) Abschnitt 6 Ordnungsvorschriften (§ 24 bis § 33) Abschnitt 7 Besondere Aufgaben (§ 34 bis § 35) Abschnitt 8 Entschädigung (§ 36 bis § 39) Abschnitt 9 Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen (§ 40 bis § 43) Abschnitt 10 Durchführung des Gesetzes (§ 44 bis § 48) Abschnitt 11 Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften (§ 49 bis § 59) Anlagen *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) Stand: 15. August 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Die 3U ENERGY PE GmbH mit Sitz in Poststraße 4-5, 10178 Berlin, hat beim Burgenlandkreis am 18.08.2022 einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Neugenehmigung) zur Errichtung und zum Betrieb von 5 baugleichen Windenergieanlagen (WEA) des Herstellers Vestas, Typ V162-6.2, mit 169,00 m Nabenhöhe, 162,00 m Rotordurchmesser, 250,00 m Gesamtbauhöhe und 6,2 MW Nennleistung eingereicht. Weiter wurde durch die 3U ENERGY PE GmbH gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG beantragt, dass die Genehmigung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird. Das Vorhaben fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 a) und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter den Anwendungsbereich des UVPG. Bei dem Vorhaben handelt es sich gemäß § 9 Abs. 2 UVPG um die Änderung einer bestehenden Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG. Damit wäre gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 UVPG entsprechend (§ 7 Abs. 4 UVPG). Die Vorhabenträgerin hat indessen beim Burgenlandkreis gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Der Burgenlandkreis hat das Entfallen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls als zweckmäßig erachtet. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer UVP ohne vorherige Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Die UVP ist gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV unselbständiger Teil des vorliegenden Genehmigungsverfahrens. Wegen der bestehenden Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist über die Zulässigkeit des o. g. Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.02.2024, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden.
Die Windpark Profen II GmbH mit Sitz im Ortsteil Theißen, Glück-Auf-Straße 1, 06711 Zeitz, hat beim Burgenlandkreis am 04.05.2022 einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Neugenehmigung) zur Errichtung und zum Betrieb von 10 Windenergieanlagen (WEA) des Herstellers GE Wind Energy GmbH, Typ 6.0-164, mit 167,00 m Nabenhöhe, 164,00 m Rotordurchmesser, 249,00 m Gesamtbauhöhe und 6,0 MW Nennleistung eingereicht. Weiter wurde durch die Windpark Profen II GmbH gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG beantragt, dass die Genehmigung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird. Mit Schreiben vom 24.04.2023 beantragte die Windpark Profen II GmbH zudem, dass die Genehmigungsbehörde gemäß § 8a BImSchG vorläufig zulässt, dass bereits vor der Erteilung der Genehmigung mit - Maßnahmen zur Baugrundverbesserung/-vergütung - der Errichtung der Zuwegungen und - der Errichtung der Kranstellflächen begonnen wird. Das Vorhaben fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 lit. a und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter den Anwendungsbereich des UVPG. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV ist dabei unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Für das Vorhaben der Windpark Profen II GmbH besteht nach § 9 Abs. 4 und entsprechend § 7 Abs. 3 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weil die Vorhabenträgerin dies beantragt hat und der Entfall der allgemeinen Vorprüfung von der Genehmigungsbehörde als zweckmäßig erachtet wird. Wegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 06.02.2024, welches dem Burgenlandkreis am 07.02.2024 zuging, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden.
Die EE Schnaudertal GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern, plant im Zuge der 1. Ausbaustufe im Windvorranggebiet (VRG) XXVIII. Zeitz (BLK) die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA). Das VRG hat eine Größe von 89 ha und umfasst den Bestand von aktuell 6 genehmigten WEA. Parallel dazu haben die Vorhabenträgerin und ein weiterer Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb weiterer WEA in dem Windpark geplant. Die EE Schnaudertal GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern, plant im Zuge der 1. Ausbaustufe im Windvorranggebiet (VRG) XXVIII Zeitz (BLK) die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA). Das VRG hat eine Größe von 89 ha und umfasst den Bestand von aktuell 6 genehmigten WEA. Parallel dazu haben die Vorhabenträgerin und ein weiterer Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb weiterer WEA in dem Windpark geplant. Mit Schreiben vom 21.10.2022 an den Burgenlandkreis stellte die Vorhabenträgerin einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 2 baugleichen WEA des Herstellers NORDEX (1. Ausbaustufe, AZ BLK 56-14-03-01-21542-2022). Das Vorhaben umfasst auch die Errichtung und den Betrieb erforderlicher Nebenanlagen (u. a. Zuwegungen, Kranaufstell- sowie Arbeits- und Lagerflächen). Die 2 WEA mit der internen Bezeichnung ZZ01 und ZZ02 sollen auf den Flurstücken 15 und 62/4 der Flur 26 der Gemarkung Zeitz errichtet werden. Mit der Umsetzung des Vorhabens ist der Rückbau von 3 bestehenden WEA verbunden. Zurückgebaut werden folgende Anlagen: - WEA Uhrsleben, Typ: Enercon E 40, Nabenhöhe: 65,00 m, Rotordurchmesser: 40,00 m, Gesamthöhe: 85,00 m, Nennleistung: 0,5 MW, Rückbaufläche: 2.798 m² (Landkreis Börde, Gemarkung Uhrsleben, Flur 12, Flurstücke 81 und 82). - WEA E&U (AN4), Typ: AN Bonus 1,3 MW, Nabenhöhe: 68,00 m, Rotordurchmesser: 62,00 m, Gesamthöhe: 99,00 m, Nennleistung: 1,3 MW, Rückblaufläche: 1.052 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Zeitz, Flur 26, Flurstück 62/4) - WEA Werner (B 02, bereits zurückgebaut), Typ: AN Bonus 600/44-3, Nabenhöhe: 58,00 m, Rotordurchmesser: 44,00 m, Gesamthöhe: 80,00 m, Nennleistung: 0,6 MW, Rückblaufläche: 927 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Geußnitz, Flur 1, Flurstück 109 und 187/4). Das Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Mit Schreiben vom 13.12.2023, welches dem Burgenlandkreis am 18.12.2023 zuging, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden. Im Fall des o. beschriebenen Vorhabens liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 WindBG vor. Damit ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen.
Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 ( BGBl. I Seite 962; 2008 I Seite 1980) Bekanntmachung der Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Mai 2007 geändert durch § 2 der Verordnung über den Übergang von zur Bundeswasserstraße Trave gehörenden Nebenstrecken auf die Hansestadt Lübeck vom 29. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1241), Artikel 1 §§ 3 und 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I Seite 2930), § 2 der Verordnung über den Übergang von der zur Bundeswasserstraße Nord-Ostsee-Kanal gehörenden Nebenstrecke Obereidersee mit Enge auf die Städte Rendsburg und Büdelsdorf vom 18. März 2008 (BGBl. I Seite 449), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2542), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585), § 2 der Verordnung zum Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Oste auf das Land Niedersachsen vom 27. April 2010 (BGBl. I Seite 540), Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 06. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 1986), Artikel 13 des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013 (BGBl. I Seite 831), Artikel 11 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl. I Seite 1388), Artikel 26 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749), Artikel 2 Nummer 158 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 522 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), § 2 der Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Lühe auf den Unterhaltungsverband Nummer 15 Aue, den Deichverband der I. Meile Altenlandes, den Deichverband der II. Meile Alten Landes und den Flecken Horneburg vom 15. Januar 2016 (BGBl. I Seite 156), Artikel 17 des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ( WSV -Zuständigkeitsanpassungsgesetz WSVZuAnpG ) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I Seite 1217), Artikel 2 des Gesetzes über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3224), Artikel 6 Nummer 42 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I Seite 872), Artikel 10 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1298), Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2089), Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2808), Artikel 4 Nummer 125 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite 2237), Artikel 335 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 2b des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2694), Artikel 1 des Gesetzes über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie vom 02. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1295), Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt vom 03. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1465), Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie ( EU ) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I Seite 3901), Artikel 4 Nummer 118 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 57 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts *) (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1858), Artikel 5 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 409), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 189). Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Abschnitt 1 Bundeswasserstraßen (§ 1 bis § 3) Abschnitt 2 Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft (§ 4) Abschnitt 3 Befahren mit Wasserfahrzeugen und Gemeingebrauch (§ 5 bis § 6) Abschnitt 4 Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen (§ 7 bis § 11) Abschnitt 5 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen (§ 12 bis § 23) Abschnitt 6 Ordnungsvorschriften (§ 24 bis § 33) Abschnitt 7 Besondere Aufgaben (§ 34 bis § 35) Abschnitt 8 Entschädigung (§ 36 bis § 39) Abschnitt 9 Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen (§ 40 bis § 43) Abschnitt 10 Durchführung des Gesetzes (§ 44 bis § 48) Abschnitt 11 Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften (§ 49 bis § 59) Anlagen Download Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) ( ABl. L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) Stand: 15. August 2025
Die BayWa r.e. Wind GmbH plant auf dem Gebiet der Gemeinde Reichenbach in der Verbandsgemeinde Baumholder den Bau von drei Windenergieanlagen. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord hat nun einen Antrag genehmigt, der gegenüber der ursprünglichen Planung unter anderem die Änderung des Anlagentyps vorsieht. Der Bescheid, der auch die Genehmigung zum Betrieb der Anlagen beinhaltet, kann ab dem 8. Oktober 2024 öffentlich eingesehen werden. Durch die Änderung des Anlagentyps ergibt sich unter anderem das Potential für eine Leistungssteigerung: Während die ursprünglich geplanten Windräder, die von der Kreisverwaltung Birkenfeld genehmigt wurden, jeweils über eine Nennleistung von 5.600 Kilowatt verfügen, kann der nun vorgesehene Anlagentyp jeweils eine Nennleistung von 6.200 Kilowatt erzielen. Um dieses Potential ausschöpfen zu dürfen, wurde eine Erhöhung der Betriebsweise mit bis zu 6.200 Kilowatt beantragt und mit dem nun ausgestellten Bescheid von der SGD Nord genehmigt. Die Gesamthöhe und der Standort bleiben hingegen unverändert gegenüber der ursprünglichen Planung. Da sich der Standort in einem ausgewiesenen Vorranggebiet für Windenergie befindet und weitere Voraussetzungen nach § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) erfüllt sind, profitierte die Antragstellerin von Verfahrenserleichterungen. Der durch die SGD Nord ausgestellte Änderungsgenehmigungsbescheid kann im Zeitraum 8. Oktober 2024 bis einschließlich 22. Oktober 2024 im Internet unter folgendem Link eingesehen werden: https://s.rlp.de/OnzflHA . Den vollständigen Bekanntmachungstext finden Sie auf der Website der SGD Nord unter: https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen .
Gabi D - stock.adobe.com Rechtliche Rahmenbedingungen für den Ausbau erneuerbarer Energien Gefördert durch das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Servicestelle Erneuerbare Energien 21.11.2024 LANDESENERGIEAGENTUR SACHSEN-ANHALT Rechtlicher Rahmen Windenergie Wir machen Energiegewinner. 2024 2027 2030 2032 Windenergieflächenbedarfsgesetz Zwischenziel LSA : 1,8%/ Magdeburg: 1,9% Windenergieflächenbedarfsgesetz Zwischenziel LSA : 2,2%/ Magdeburg: 2,3% Gemeindeöffnungsklausel §245e Baugesetzbuch Repowering §16 b Bundesimmissionsschutzgesetz Superprivileg für Repowering §249 Abs. 3 Baugesetzbuch Servicestelle Erneuerbare Energien 21.11.2024 Seite 2 LANDESENERGIEAGENTUR SACHSEN-ANHALT Rechtlicher Rahmen Windenergie Umsetzung RED III im • Solarpaket I Wir machen Energiegewinner. Vorranggebiete Windenergie sowie bestehende Windenergiegebiete, die vor dem 19.05.2024 ausgewiesen wurden, werden Beschleunigungsgebiete •Verfahrenserleichterungen in Windenergiegebieten gemäß §6 WindBG : Entfall der Pflicht zur Durchführung einer UVP und einer artenschutzrechtlichen Prüfung, sofern die Anlagen innerhalb eines Windenergiegebietes geplant sind und für dieses Gebiet eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Landeswaldgesetz•Wald kann für die Errichtung von Windenergieanlagen umgewandelt werden BNatschG §45b•Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für kollisionsgefährdete Brutvogel- und Fledermausarten Servicestelle Erneuerbare Energien 21.11.2024 Seite 3
Gabi D - stock.adobe.com Rechtliche Rahmenbedingungen für den Ausbau erneuerbarer Energien Gefördert durch das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Servicestelle Erneuerbare Energien 15.11.2024 LANDESENERGIEAGENTUR SACHSEN-ANHALT Rechtlicher Rahmen Windenergie Wir machen Energiegewinner. 2024 2027 2030 2032 Windenergieflächenbedarfsgesetz Zwischenziel LSA : 1,8%/ Halle: 1,9% Windenergieflächenbedarfsgesetz Zwischenziel LSA : 2,2%/ Halle: 2,3% Gemeindeöffnungsklausel §245e Baugesetzbuch Repowering §16 b Bundesimmissionsschutzgesetz Superprivileg für Repowering §249 Abs. 3 Baugesetzbuch Servicestelle Erneuerbare Energien 15.11.2024 Seite 2 LANDESENERGIEAGENTUR SACHSEN-ANHALT Rechtlicher Rahmen Windenergie Umsetzung RED III im • Solarpaket I Wir machen Energiegewinner. Vorranggebiete Windenergie sowie bestehende Windenergiegebiete, die vor dem 19.05.2024 ausgewiesen wurden, werden Beschleunigungsgebiete •Verfahrenserleichterungen in Windenergiegebieten gemäß §6 WindBG : Entfall der Pflicht zur Durchführung einer UVP und einer artenschutzrechtlichen Prüfung, sofern die Anlagen innerhalb eines Windenergiegebietes geplant sind und für dieses Gebiet eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Landeswaldgesetz•Wald kann für die Errichtung von Windenergieanlagen umgewandelt werden BNatschG §45b•Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für kollisionsgefährdete Brutvogel- und Fledermausarten Servicestelle Erneuerbare Energien 15.11.2024 Seite 3
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| Text | 8 |
| Umweltprüfung | 9 |
| unbekannt | 7 |
| License | Count |
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| geschlossen | 22 |
| offen | 2 |
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| Deutsch | 24 |
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