Im dringenden Interesse des Klima- und Umweltschutzes und der Energiesicherheit muss der Ausbau der Windenergie erhöht und beschleunigt werden. Der Bund verfolgt das Ziel, dass 2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland bis Ende des Jahres 2032 für die Windenergie an Land ausgewiesen werden und hat dafür das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) geschaffen, das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet die Bundesländer in Artikel 1, dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG), bestimmte Anteile der Landesfläche zeitlich gestaffelt für die Windenergie an Land auszuweisen (Flächenziele), und enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Bundesländer, die bis zum 31. Mai 2024 nachzuweisen ist. Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Ausbau der Windenergienutzung unter angemessener Berücksichtigung der berührten Interessen in Rheinland-Pfalz entschlossen vorangetrieben. Die in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 – insoweit also zwei Jahre früher als vom WindBG vorgegeben – zu erreichenden Flächenziele werden festgeschrieben. In einem ersten Schritt legt der Gesetzentwurf für die vier rheinland-pfälzischen Planungsgemeinschaften und den Verband Region Rhein-Neckar (VRRN, in Bezug auf den rheinland-pfälzischen Teilraum) als Träger der Regionalplanung pauschal regionale Teilflächenziele in Höhe von mindestens 1,4 Prozent ihrer jeweiligen Regionsfläche fest, die sie spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen. Es werden flächenbezogene Kompensationsvereinbarungen zwischen den Planungsgemeinschaften und dem VRRN ermöglicht sowie wesentliche Ziele des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms IV aufrechterhalten. Das spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens zu erreichende Flächenziel soll später für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer Flächenpotenzialanalyse durch raumordnerische Maßgaben mit regionalen Teilflächenzielen festgelegt werden. Entsprechend der Systematik dieses Gesetzes werden die Träger der Regionalplanung diese regionalen Teilflächenziele spätestens bis zum 31. Dezember 2029 durch die Beschlussfassung über die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen.
Der Ausbau der Windenergienutzung ist im dringenden Interesse des Klima- und Umweltschutzes und der Energiesicherheit zu erhöhen und zu beschleunigen. Der Bund verfolgt das Ziel, dass 2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland bis Ende des Jahres 2032 für die Windenergie an Land ausgewiesen werden. Umgesetzt wird dies durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet die Bundesländer in Artikel 1, dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG), bestimmte Anteile der Landesfläche zeitlich gestaffelt für die Windenergie an Land auszuweisen (Flächenziele), und enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Bundesländer, die bis zum 31. Mai 2024 nachzuweisen ist. Rheinland-Pfalz ist nach WindBG verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Ausbau der Windenergienutzung unter angemessener Berücksichtigung der berührten Interessen kräftig vorangetrieben. Die in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 - insoweit also zwei Jahre früher als vom WindBG vorgegeben - zu erreichenden Flächenziele werden festgeschrieben. In einem ersten Schritt legt der Gesetzentwurf für die vier rheinland-pfälzischen Planungsgemeinschaften und den Verband Region Rhein-Neckar (VRRN, in Bezug auf den rheinland-pfälzischen Teilraum) als Träger der Regionalplanung pauschal regionale Teilflächenziele in Höhe von mindestens 1,4 Prozent ihrer jeweiligen Regionsfläche fest, die sie spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen. Es werden flächenbezogene Kompensationsvereinbarungen zwischen den Planungsgemeinschaften und dem VRRN ermöglicht sowie wesentliche Ziele des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms IV aufrechterhalten. Das spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens zu erreichende Flächenziel soll später für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer Flächenpotenzialanalyse durch raumordnerische Maßgaben mit regionalen Teilflächenzielen festgelegt werden. Entsprechend der Systematik dieses Gesetzes werden die Träger der Regionalplanung diese regionalen Teilflächenziele spätestens bis zum 31. Dezember 2029 durch die Beschlussfassung über die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen.
Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie (EE) in Schutzgebieten begleitet die Energiewende in Deutschland bereits seit ihren Anfängen. Das belegt auch die kontinuierlich steigende Zahl an Windenergieanlagen und die steigende Fläche an Photovoltaik-Freiflächenanlagen bspw. in Natura-2000-Gebieten, Naturparken, Landschaftsschutzgebieten und Entwicklungszonen von Biosphärenreservaten. Seit 2019 ist der EE-Zuwachs in Schutzgebieten deutlich geringer. Der EE-Monitor (https://ee-monitor.de) dokumentiert als datenbasiertes Umweltmonitoringsystem den Ausbau der EE in Zeit und Raum u. a. in Bezug auf Schutzgebiete, entwässerte Moorböden, Bodenqualität und Nähe zu Verkehrswegen. Die räumliche Steuerung der Energiewende, v. a. des Ausbaus der Windenergie, wurde durch Novellierungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, Bundesnaturschutzgesetzes und Baugesetzbuchs sowie durch die Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung und des Bürokratieabbaus zunehmend harmonisiert und in Richtung einer Positivplanung entwickelt. Der Abbau von Altanlagen in sensiblen Gebieten, eine Fortführung der gesellschaftspolitischen Suffizienzdebatte sowie die Anpassung von Anlagen an deren Standorte eröffnen Handlungsspielräume für eine naturverträgliche Gestaltung der Energiewende.
In Deutschland werden aktuell auf regionaler Ebene mit Hochdruck Windenergiegebiete festgelegt, um den Flächenbeitrag nach § 3 Abs. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) zu erfüllen. Eine rechtssichere und praktikable Berücksichtigung von Artenschutzaspekten ist dabei entscheidend. Durch Gesetzesänderungen hat die regionale Ebene erheblich an Bedeutung gewonnen. So entfällt nach § 6 WindBG die artenschutzrechtliche Prüfung für die Zulassung von Anlagen in Windenergiegebieten, sofern bereits eine Umweltprüfung im Regionalplan erfolgt ist. Auch die Festlegung von Beschleunigungsgebieten nach § 28 Raumordnungsgesetz (ROG) erfordert eine differenzierte Auseinandersetzung mit Artenschutzaspekten bei der Aufstellung oder Fortschreibung von Regionalplänen bzw. deren Umweltprüfungen. Im Jahr 2024 erstellte die TU Dresden daher für die beiden Planungsregionen Leipzig-Westsachsen und Chemnitz artenschutzrechtliche Gutachten, um Schwerpunktbereiche windenergiesensibler Arten mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu identifizieren. Die vorliegende Analyse baut auf einer vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) bereitgestellten Vorstudie auf, die neben ermittelten landesweiten Dichtezentren für die Arten Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (M. migrans) und Seeadler (Haliaeetus albicilla) sowie für ausgewählte Fledermausarten auch aggregierte Beobachtungsdaten weiterer Vogelarten enthält. Auf dieser Basis erfolgte eine Geoinformationssystem(GIS)-basierte Ermittlung von Kerndichten weiterer windenergiesensibler Vogel-und Fledermausarten. Mit Hilfe einer GIS-basierten multikriteriellen Entscheidungsanalyse (MCDA) konnten Schwerpunktbereiche windenergiesensibler Vogel-und Fledermausarten ermittelt werden, um trotz bestehender Datenlücken und räumlicher Unschärfen Gebiete mit herausragender bzw. hoher artenschutzrechtlicher Bedeutung in den zwei Regionalplanfortschreibungen abzugrenzen.
Die 3U ENERGY PE GmbH mit Sitz in Poststraße 4-5, 10178 Berlin, hat beim Burgenlandkreis am 18.08.2022 einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Neugenehmigung) zur Errichtung und zum Betrieb von 5 baugleichen Windenergieanlagen (WEA) des Herstellers Vestas, Typ V162-6.2, mit 169,00 m Nabenhöhe, 162,00 m Rotordurchmesser, 250,00 m Gesamtbauhöhe und 6,2 MW Nennleistung eingereicht. Weiter wurde durch die 3U ENERGY PE GmbH gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG beantragt, dass die Genehmigung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird. Das Vorhaben fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 a) und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter den Anwendungsbereich des UVPG. Bei dem Vorhaben handelt es sich gemäß § 9 Abs. 2 UVPG um die Änderung einer bestehenden Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG. Damit wäre gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 UVPG entsprechend (§ 7 Abs. 4 UVPG). Die Vorhabenträgerin hat indessen beim Burgenlandkreis gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Der Burgenlandkreis hat das Entfallen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls als zweckmäßig erachtet. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer UVP ohne vorherige Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Die UVP ist gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV unselbständiger Teil des vorliegenden Genehmigungsverfahrens. Wegen der bestehenden Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist über die Zulässigkeit des o. g. Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.02.2024, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen treibt den Ausbau der erneuerbaren Energien voran. Ein Baustein ist dabei die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen. Mit dem neuen Artenschutzfachbeitrag-Tool (AFB-Tool) steht ab sofort ein digitales Instrument zur Verfügung, das Genehmigungsprozesse deutlich vereinfacht und beschleunigt. Das Instrument wurde vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie in Auftrag gegeben. Entwickelt und umgesetzt wurde es vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK). Ziel ist es, die Prüfung von Artenschutzbelangen bei Windenergieprojekten digital, transparent und deutlich schneller zu gestalten. „Damit schaffen wir zeitraubende Bürokratie ab und können Genehmigungsverfahren deutlich verkürzen. An den hohen Standards für den Artenschutz ändert das nichts: Das Verfahren greift auf die landesweit verfügbaren Daten zu sensiblen Arten wie Rotmilan, Schwarzstorch und Fledermäusen zu“, sagt Umweltminister Oliver Krischer. „Nordrhein-Westfalen ist Spitzenreiter bei der Windenergie in Deutschland. Grundlage für die anhaltend hohe Dynamik war von Beginn an die Arbeit mit der Task-Force Industrie- und Energietransformation. Auch die Idee für das neue Artenschutz-Tool ist hier entstanden. Es ist ein weiterer Beleg dafür, wie effektiv wir Stück für Stück Bremsen beim Windenergieausbau lösen und die Rahmenbedingungen weiter verbessern", unterstreicht Wirtschaftsministerin Mona Neubaur. „Das AFB-Tool zeigt, wie Naturschutz und Klimaschutz gemeinsam gelingen können“, betonte LANUK-Präsidentin Elke Reichert. „Dass beide Kompetenzen im LANUK gebündelt sind, ist eine besondere Stärke. So können wir die artenschutzrechtliche Prüfung digital vereinfachen und den naturverträglichen Ausbau der Windenergie unterstützen.“ Bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen müssen mögliche Auswirkungen auf geschützte Tier- und Pflanzenarten geprüft werden. Der sogenannte Artenschutzfachbeitrag (AFB) ist ein zentraler Baustein der Genehmigung von Windenergieanlagen. Damit weisen Antragsteller nach, dass geschützte Arten durch die Anlage nicht gefährdet werden. Bisher mussten die Daten für jede Anlage oft mühsam im Rahmen von zeitraubenden Kartierungen neu erhoben werden. Diese Kartierung kann jetzt entfallen, da man über eine digitale Schnittstelle auf vorhandene Daten der öffentlichen Hand zugreifen kann. Zudem wird die Prüfung bei der Behörde digitalisiert und damit entscheidend vereinfacht. In Nordrhein-Westfalen wird damit das Beschleunigungspotential bestmöglich genutzt, das durch europarechtliche Vereinfachungen der Artenschutzprüfung beim Ausbau erneuerbarer Energien ermöglicht wird. Mit dem neuen AFB-Tool können die behördlichen Prüfungen nun automatisiert durchgeführt werden. Per Knopfdruck erstellt das Tool automatisch – aber ohne Einsatz von KI – einen Artenschutz-Fachbeitrag, der die relevanten Arten im jeweiligen Gebiet sowie mögliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt. Es greift dabei direkt auf die Daten zu, die das Land in den Naturschutzdatenbanken bereithält. Das System bewertet auch notwendige Schutzmaßnahmen automatisch und rechtssicher nach landesweit einheitlichen Standards – und das in wenigen Sekunden. Es ergänzt damit die zahlreichen Maßnahmen, die im Rahmen der Ausbauoffensive des Landes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ergriffen wurden. Das AFB-Tool ist ab sofort für alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in Beschleunigungsgebieten verpflichtend. Gutachterinnen, Gutachter und Fachleute aus den zuständigen Behörden werden ab dieser Woche darin geschult. Das System prüft automatisch die Regeln für Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen gemäß dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (§ 6b WindBG). Auch die fachliche Bewertung und die Erstellung artenschutzrechtlicher Stellungnahmen erfolgen fortan verbindlich über dieses einheitliche digitale Verfahren. Das neue, bundesweit bislang einmalige Verfahren unterstützt auch die Umsetzung europäischer Vorgaben zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien. Die integrierte digitale Prüfung von Artenschutzbelangen ist ein wichtiger Baustein, um Genehmigungsprozesse rechtssicher und gleichzeitig deutlich schneller zu gestalten. 2025 hat Nordrhein‑Westfalen einen neuen Rekord beim Ausbau der Windenergie erreicht. Mit Genehmigungen für insgesamt 6,1 Gigawatt konnte das Land die Leistung gegenüber 2024 (4,4 Gigawatt) deutlich steigern. Im Bundesländervergleich liegt Nordrhein-Westfalen damit an der Spitze: Mehr als jede dritte Windenergieanlage in Deutschland wurde mittlerweile in Nordrhein‑Westfalen genehmigt. Auch die Ausschreibungsergebnisse bestätigen die positive Entwicklung: 2025 erhielten Projekte mit einer Leistung von 4,2 Gigawatt einen Zuschlag. zurück
Spatenstich für neue Windenergieanlage am Standort Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern (ZAK) – Vier Windräder können etwa 17.800 Haushalte mit klimafreundlichem Strom versorgen Der Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz schreitet weiter voran. Am Standort Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern (ZAK) wird eine weitere Windenergieanlage realisiert. Mit der nun vierten Anlage wird ein wichtiger Beitrag zur Energiewende, zum Klimaschutz und zur Versorgungssicherheit im Land geleistet. „Rheinland-Pfalz hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2040 klimaneutral zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein schneller und konsequenter Ausbau der erneuerbaren Energien notwendig“, erklärte Umwelt und Klimaschutzministerin Katrin Eder. Nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz ist Rheinland-Pfalz verpflichtet, bis Ende 2032 rund 2,2 Prozent der Landesfläche für Windenergie am Land auszuweisen. Als waldreichstes Bundesland Deutschlands kommt dabei dem Wald eine wichtige Rolle zu. „Waldstandorte in Höhenlagen sind aus windenergetischer Sicht häufig besonders geeignet. Zugleich müssen Windanlage so geplant und genutzt werden, damit die Wälder als Hotspot für Biodiversität und Naherholung möglichst erhalten werden. Diese Strategie verfolgt das Land im Staatswald“, erläuterte Ministerin Eder. Auch am Standort der ZAK wird diesem Anspruch Rechnung getragen. „Die neue Windenergieanlage wird mit minimalem Eingriff in den Wald realisiert“, erläuterte Katrin Eder. Gemeinsam mit Ralf Leßmeister (Kreis Kaiserslautern), Landrat Rainer Guth (Donnersbergkreis) und dem ZAK-Vorstand Jan Deubig setzte die Ministerin den ersten Spatenstich für die neue Windenergieanlage. Ein Großteil der Transporte, insbesondere für Fundamente und Anlagenteile, erfolgte über bestehende Wege auf dem Gelände. Damit konnten zusätzliche Belastungen vermieden werden, zumal die Wälder aufgrund der Klimakrise bereits heute erheblich unter Druck stehen. Mit der vierten Windenergieanlage steigt die Stromerzeugung am Standort auf insgesamt rund 55 Millionen Kilowattstunden pro Jahr. Rein rechnerisch können damit etwa 17.800 Haushalte mit klimafreundlichem Strom versorgt werden. Das entspricht rund einem Drittel des privaten Strombedarfs der Stadt Kaiserslautern. Die Zahlen verdeutlichen den hohen Beitrag, den Windräder zu einer effizienten und nachhaltigen Stromversorgung leisten. „Eine klimafreundliche Energieversorgung bedeutet nicht nur mehr Klimaschutz, sie bewahrt langfristig auch unserer Wälder. Denn Klimaschutz ist Waldschutz“, betonte Umweltministerin Katrin Eder.
Die Firma WP Parsteinsee GmbH, Alte Dorfstraße 1 in 18246 Steinhagen, beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 16248 Parsteinsee in der Gemarkung Lüdersdorf, Flur 1, Flurstücke 107, 108, 110, 111, 113, Flur 2, Flurstücke 26, 95, 98 sowie in der Gemarkung Parstein, Flur 1, Flurstücke 69/1, 70, 76, 77 und in 16278 Angermünde in der Gemarkung Gellmersdorf, Flur 3, Flurstück 53 zehn Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G06923). Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen den Rückbau von 15 Windkraftanlagen des Typs ENERCON Wind 1.5sl sowie die Errichtung und den Betrieb (Repowering) von zehn Windkraftanlagen des Typs Vestas V 162-7.2 MW mit einer Nabenhöhe von 169 m und einer Gesamthöhe von 250 m über Geländeoberkante. Die Nennleistung beträgt jeweils 7,2 MW. Zu jeder Windkraftanlage gehören Fundament, Zuwegung und Kranstellfläche. Für die Löschwasserversorgung sollen drei Löschwasserzisternen errichtet werden. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für die Windkraftanlagen WEA 01 und WEA 02 besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die Windenergieanlagen WEA 03 bis WEA 10 ist § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes anzuwenden. Die Inbetriebnahme der Anlagen ist im dritten Quartal 2026 vorgesehen.
Die EE Schnaudertal GmbH & Co. KG, Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern, plant im Zuge der 2. Ausbaustufe im Windvorranggebiet (VRG) XXVIII Zeitz (BLK) die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA). Das VRG hat eine Größe von 89 ha und umfasst den Bestand von aktuell 6 genehmigten WEA. Parallel dazu haben die Vorhabenträgerin und ein weiterer Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb weiterer WEA in dem Windpark geplant. Mit Schreiben vom 21.11.2022 an den Burgenlandkreis stellte die Vorhabenträgerin einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 4 baugleichen WEA des Herstellers NORDEX, Typ NORDEX N133 4.8, jeweils mit 164,00 m Nabenhöhe, 133,00 m Rotordurchmesser, 230,50 m Gesamtbauhöhe und 4,8 MW Nennleistung. Das Vorhaben umfasst auch die Errichtung und den Betrieb erforderlicher Nebenanlagen (u. a. Zuwegungen, Kranaufstell- sowie Arbeits- und Lagerflächen). Die 4 WEA mit der internen Bezeichnung ZZ03, ZZ04, ZZ05 und ZZ06 sollen auf den Grundstücken Gemarkung Droßdorf, Flur 3, Flurstück 23/3 (ZZ03), Gemarkung Wittgendorf, Flur 9, Flurstück 46 (ZZ04), Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 30/1 (ZZ05) und Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 18/1 (ZZ06) errichtet werden. Mit der Umsetzung des Vorhabens ist der Rückbau von 5 bestehenden WEA verbunden, von denen sich 2 WEA im VRG XXVIII Zeitz (BLK) befinden. Zurückgebaut werden folgende Anlagen: - WEA WGD1, Typ: E70, Nabenhöhe: 64,00 m, Rotordurchmesser: 71,00 m, Gesamthöhe: 99,50 m, Nennleistung 2,0 MW, Rückbaufläche: 1.020 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 123) - WEA WGD2, Typ: E70, Nabenhöhe: 64,00 m, Rotordurchmesser: 71,00 m, Gesamthöhe: 99,50 m, Nennleistung: 2,0 MW, Rückblaufläche: 1.324 m² (Burgenlandkreis, Gemarkung Wittgendorf, Flur 8, Flurstück 124) - WEA 1 Blankenheim, Typ: Tacke TW 600e, Nabenhöhe: 60,00 m, Rotordurchmesser: 46,00 m, Gesamthöhe: 83,00 m, Nennleistung 0,6 MW, Rückbaufläche: 1.070 m² (LK MSH, Gemarkung Blankenheim, Flur 1, Flurstück 6/13) - WEA 2 Blankenheim, Typ: Tacke TW 600e, Nabenhöhe: 60,00 m, Rotordurchmesser: 46,00 m, Gesamthöhe: 83,00 m, Nennleistung 0,6 MW, Rückbaufläche: 1.190 m² (LK MSH, Gemarkung Blankenheim, Flur 2, Flurstück 196/2) - WEA 3 Blankenheim, Typ: Tacke TW 600e, Nabenhöhe: 60,00 m, Rotordurchmesser: 46,00 m, Gesamthöhe: 83,00 m, Nennleistung 0,6 MW, Rückbaufläche: 977 m² (LK MSH, Gemarkung Blankenheim, Flur 2, Flurstück 193/1) Das Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Für ein solches Änderungsvorhaben gelten die Vorschriften des § 9 UVPG. Im vorliegenden Fall war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Klärung der UVP-Pflicht durchzuführen. Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 UVPG entsprechend (§ 9 Abs. 4 UVPG). Mit Schreiben vom 12.12.2023, welches dem Burgenlandkreis am 18.12.2023 zuging, verlangte die Vorhabenträgerin von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WindBG auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden. Im Fall des o. beschriebenen Vorhabens liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 WindBG vor. Damit ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen.
Die Firma ENERTRAG SE, Gut Dauerthal in 17291 Schenkenberg, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 17291 Göritz in der Gemarkung Malchow, Flur 2, Flurstücke 150, 383, 139, 116, 118, 110, der Gemarkung Göritz, Flur 10, Flurstücke 10, 9, 13 und der Gemarkung Tornow, Flur 1, Flurstücke 290, 285 sowie 366 zwölf Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (Az.: G01823). Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von zwölf Windkraftanlagen des Typs Vestas V172 mit einem Rotordurchmesser von 172 m, einer Nabenhöhe von 175 m und einer Gesamthöhe von 261 m über Grund und einer Nennleistung von je 7,2 MW. Zu den Windkraftanlagen gehören Fundament, Zuwegung und Kranstellflächen sowie die Löschwasserversorgung in Form von drei Zisternen mit einem Volumen von je 96 m³. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.6.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Inbetriebnahme der Anlagen ist im Juni 2026 vorgesehen. Die Genehmigung für das Vorhaben Errichtung und Betrieb von zwölf Windkraftanlagen in 17291 Göritz wurde erteilt. Das Vorhaben unterlag den Bestimmungen nach § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 7 |
| Land | 20 |
| Weitere | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Text | 15 |
| Umweltprüfung | 8 |
| unbekannt | 4 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 24 |
| Offen | 3 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 27 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Bild | 3 |
| Dokument | 14 |
| Keine | 6 |
| Unbekannt | 2 |
| Webseite | 10 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 8 |
| Lebewesen und Lebensräume | 22 |
| Luft | 8 |
| Mensch und Umwelt | 27 |
| Wasser | 4 |
| Weitere | 27 |